Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren am 26. August 1956 in der Türkei , reiste im Jahr 1983 er stmals in die Schweiz ein (Urk. 6/45). Im Jahr 19 89 heiratete er eine Schwei zerin , welche Ehe später
( im Dezember 1997 ) geschieden wurde (Urk. 6/21). Seit 1994 ist er türkisch/schweizerischer Staatangehöriger (vgl. Urk. 6/21 S. 2 sowie Urk. 6/24 S. 4 ). Von März bis Ju l i 1997 lebte X.___
wiederum in der Türkei, von wo aus er im August 1997
erneut in die Schweiz einreiste.
Im Januar 200 0 verliess er die Schweiz
abermals (vgl. zu den vollständigen Weg- und Zuzügen im Einzelnen Urk. 6/45). Im Jahr 2002 wurden seine AHV-Beiträge gestützt auf das Abkommen z wischen der Schwei z und der Republik Türkei über s oziale Sicherheit an die türk i sche Sozial versicherung überwiesen ( Urk. 3/4). 1.2
I m Juli 2017 reiste
X.___
erneut
in die Schweiz ein ( Urk. 6/45) , wo er in de r Folge Sozialhilfe bezog ( vgl. etwa Urk. 6/1 und 6/2 S. 6 ). Am 7. März 2019 meldete er sich
– nachdem er vorgängig eine V oraus berechnung seiner Rente verlangt hatte (Urk. 6/2) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zum Bezug einer Altersrente an, und beantragte den
Vorbezug um zwei Jahre (Urk. 8/7 ). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 18. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine einfache ordentliche und infolge Vorbezugs um 2 Jahre um Fr. 8.-- gekürzte Altersrente (Teilrente) in Höhe von monatlich Fr. 52. -- zu ( Urk. 6/27 f . ). Dagegen erhob X.___ am 12. August 2019 Einsprache (Urk. 6/33), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. August 2019 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. September 2019 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um
Ausrichtung einer höheren Altersr ente (« Neubeur t eilung des Einspracheentscheids »; Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung de r Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführ er mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1. 2
Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbs ein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge meinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge wesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.3
Gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schwei z und der Republik Türkei über s oziale Sicherheit
(nachfolgend: Abkommen) können türkische Staatsangehörige in Abweichung vo n den Artikel 8 und 12 des Ab kommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversiche rung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen . (… ) ( Abs. 1).
Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Abs. 1 an die türkisch e Sozial versicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen, können gegenüber der schweizerischen A lters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen ( Abs. 2). 2. 2. 1
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass seine im Zeitraum von 1984 bis 1999 entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen word en sind.
V ielmehr reicht er selber die vom 9 .
August 2002 datierende « Verfügung für Beitragsüberwei s ung » ins Recht, mit welcher
die Schweizerische Ausgleichskasse AHV- Beiträge von gesamthaft Fr . 57'400.60 an den
zuständigen Sozialver siche rung sträger
in der Türkei überwiesen hatte (Urk.
3/4 ).
Unter Hinweis darauf , dass bei der Festsetzung seiner Altersrente lediglich 2 Jahre und 2 Monate Beitragszeit angerechnet worden seien, was er nicht akzeptieren könne, zumal seines Wissens 50
% der Beiträge an seine damalige geschiedene Ehefrau ausbezahlt worden seien,
ersucht er um nochmalige Prüfung des Einspracheentscheides bzw. ins besondere der im Jahr 2002 erfolgten Beitragsrückerstattung ( Urk. 1). 2.2
Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 2) wie auch in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5 S. 2) , welche sich in Hände n des Be schwerdeführers befinden , zutreffend dargelegt, dass die Beiträge
(und ent spre chenden Beitragszeiten), welche im Jahr 2002 Gegenstand der Beitragsüber wei sung bildet en , bei der Berechnung der Altersrente nicht mehr zu berücksichtigen sind .
Denn mit der veranlassten
– ge stützt auf die Verfügung vom 9. August 2002 erfolgten - Auszahlung der Beiträge hat der Beschwerdeführer definitiv auf ent sprechende Le i s tungen aus der schweizerischen AHV/IV
verzichtet (vgl. BGE 136 V 33 E. 4.3.1 mit Hinweis , vgl. so auch Art. 10a Abs. 2 des Abkommens [E. 1.3 hievor ] ) . Folglich sind , wie die Ausgleichskasse zu Recht festhielt, nur Beitrags dauer ,
Erwerbseinkommen bzw. Beiträge sowie Erziehungsgutschrift en ab Wie der einreise in die Schweiz im Juli 2017 anrechenbar.
Dass letztere Berech nungs faktoren
oder die übrigen Berechnungsgrundlagen unzutreffend sein sollen, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich
und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret gelten d gemacht .
S oweit d er Beschwerdeführer
zur Hauptsache beantragt, dass die Beitrags rück erstattung
nochmals zu prüfen sei ,
verkennt er, dass e ine allfällige Unrichtigkeit der Verfügung vom 9. August 2002
dannzumal geltend zu machen gewesen wäre . Deren Rechtmässigkeit kann im vorlie genden Verfahren nicht mehr überprüft werden, weshalb a uf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann . Dies gilt auch, s oweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
(sinngemäs s) beanstan det , dass («seines Wissens») 50
% der Beiträge (d .
h. weitere Fr. 57'400.60) an seine damalige ge s chiede ne Frau überwiesen worden seien und er sinngemäss die Rückerstattung dieser Beiträge verlangt .
Angemerkt sei daher
lediglich, dass die Teilung der während der Ehe erzielten Einkommen (das sog .
« Splitting »), auf der en V ornahme in der Verfügung v o m 9. August 2002 ausdrücklich
hingewiesen wurde (Urk. 3/4) , bei der Berechnung der Rente
einer verheirateten ( oder geschiedenen ) Person (wenn auch in der Regel erst im zweiten Versicherungsfall) gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 29 quinquies AHVG; vgl. E. 1 .2 hievor ). 2.3
E in allfällige r Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde im angefochtenen Ein spracheentscheid nicht geprüft . A uf die entsprechenden Ausführungen des Be schwerdeführers
ist daher mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts ni c h t näher einzugehen. Diesbezüglich hat die Verwaltung den Beschw e rdeführer vielmehr zu Recht an die dafür zuständige Amtsstelle verwiesen ( Urk. 2 S. 3). 2. 4
Den Darlegungen der Verwaltung ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann beim Verweis auf deren Ausführungen sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten zutreffend dargetan und womit sich der Beschwerdeführe r nicht sachbezogen auseinander gesetzt hat.
Zusammengefasst führt di es zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.
E. 1.2 I m Juli 2017 reiste
X.___
erneut
in die Schweiz ein ( Urk. 6/45) , wo er in de r Folge Sozialhilfe bezog ( vgl. etwa Urk. 6/1 und 6/2 S. 6 ). Am 7. März 2019 meldete er sich
– nachdem er vorgängig eine V oraus berechnung seiner Rente verlangt hatte (Urk. 6/2) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zum Bezug einer Altersrente an, und beantragte den
Vorbezug um zwei Jahre (Urk. 8/7 ). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 18. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine einfache ordentliche und infolge Vorbezugs um 2 Jahre um Fr. 8.-- gekürzte Altersrente (Teilrente) in Höhe von monatlich Fr. 52. -- zu ( Urk. 6/27 f . ). Dagegen erhob X.___ am 12. August 2019 Einsprache (Urk. 6/33), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. August 2019 abwies (Urk. 2).
E. 1.3 Gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schwei z und der Republik Türkei über s oziale Sicherheit
(nachfolgend: Abkommen) können türkische Staatsangehörige in Abweichung vo n den Artikel 8 und 12 des Ab kommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversiche rung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen . (… ) ( Abs. 1).
Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Abs. 1 an die türkisch e Sozial versicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen, können gegenüber der schweizerischen A lters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen ( Abs. 2).
E. 2 S. 3).
E. 2.2 Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk.
E. 2.3 E in allfällige r Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde im angefochtenen Ein spracheentscheid nicht geprüft . A uf die entsprechenden Ausführungen des Be schwerdeführers
ist daher mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts ni c h t näher einzugehen. Diesbezüglich hat die Verwaltung den Beschw e rdeführer vielmehr zu Recht an die dafür zuständige Amtsstelle verwiesen ( Urk.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00055
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
14. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren am 26. August 1956 in der Türkei , reiste im Jahr 1983 er stmals in die Schweiz ein (Urk. 6/45). Im Jahr 19 89 heiratete er eine Schwei zerin , welche Ehe später
( im Dezember 1997 ) geschieden wurde (Urk. 6/21). Seit 1994 ist er türkisch/schweizerischer Staatangehöriger (vgl. Urk. 6/21 S. 2 sowie Urk. 6/24 S. 4 ). Von März bis Ju l i 1997 lebte X.___
wiederum in der Türkei, von wo aus er im August 1997
erneut in die Schweiz einreiste.
Im Januar 200 0 verliess er die Schweiz
abermals (vgl. zu den vollständigen Weg- und Zuzügen im Einzelnen Urk. 6/45). Im Jahr 2002 wurden seine AHV-Beiträge gestützt auf das Abkommen z wischen der Schwei z und der Republik Türkei über s oziale Sicherheit an die türk i sche Sozial versicherung überwiesen ( Urk. 3/4). 1.2
I m Juli 2017 reiste
X.___
erneut
in die Schweiz ein ( Urk. 6/45) , wo er in de r Folge Sozialhilfe bezog ( vgl. etwa Urk. 6/1 und 6/2 S. 6 ). Am 7. März 2019 meldete er sich
– nachdem er vorgängig eine V oraus berechnung seiner Rente verlangt hatte (Urk. 6/2) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , zum Bezug einer Altersrente an, und beantragte den
Vorbezug um zwei Jahre (Urk. 8/7 ). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die Aus gleichskasse mit Verfügung vom 18. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine einfache ordentliche und infolge Vorbezugs um 2 Jahre um Fr. 8.-- gekürzte Altersrente (Teilrente) in Höhe von monatlich Fr. 52. -- zu ( Urk. 6/27 f . ). Dagegen erhob X.___ am 12. August 2019 Einsprache (Urk. 6/33), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3 0. August 2019 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. September 2019 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um
Ausrichtung einer höheren Altersr ente (« Neubeur t eilung des Einspracheentscheids »; Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung de r Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführ er mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2019 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung ( AHVG ) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinter lassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1. 2
Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgut schrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbs ein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge meinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ge wesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.3
Gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schwei z und der Republik Türkei über s oziale Sicherheit
(nachfolgend: Abkommen) können türkische Staatsangehörige in Abweichung vo n den Artikel 8 und 12 des Ab kommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversiche rung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweize rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen . (… ) ( Abs. 1).
Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Abs. 1 an die türkisch e Sozial versicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen, können gegenüber der schweizerischen A lters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen ( Abs. 2). 2. 2. 1
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass seine im Zeitraum von 1984 bis 1999 entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen word en sind.
V ielmehr reicht er selber die vom 9 .
August 2002 datierende « Verfügung für Beitragsüberwei s ung » ins Recht, mit welcher
die Schweizerische Ausgleichskasse AHV- Beiträge von gesamthaft Fr . 57'400.60 an den
zuständigen Sozialver siche rung sträger
in der Türkei überwiesen hatte (Urk.
3/4 ).
Unter Hinweis darauf , dass bei der Festsetzung seiner Altersrente lediglich 2 Jahre und 2 Monate Beitragszeit angerechnet worden seien, was er nicht akzeptieren könne, zumal seines Wissens 50
% der Beiträge an seine damalige geschiedene Ehefrau ausbezahlt worden seien,
ersucht er um nochmalige Prüfung des Einspracheentscheides bzw. ins besondere der im Jahr 2002 erfolgten Beitragsrückerstattung ( Urk. 1). 2.2
Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 2) wie auch in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5 S. 2) , welche sich in Hände n des Be schwerdeführers befinden , zutreffend dargelegt, dass die Beiträge
(und ent spre chenden Beitragszeiten), welche im Jahr 2002 Gegenstand der Beitragsüber wei sung bildet en , bei der Berechnung der Altersrente nicht mehr zu berücksichtigen sind .
Denn mit der veranlassten
– ge stützt auf die Verfügung vom 9. August 2002 erfolgten - Auszahlung der Beiträge hat der Beschwerdeführer definitiv auf ent sprechende Le i s tungen aus der schweizerischen AHV/IV
verzichtet (vgl. BGE 136 V 33 E. 4.3.1 mit Hinweis , vgl. so auch Art. 10a Abs. 2 des Abkommens [E. 1.3 hievor ] ) . Folglich sind , wie die Ausgleichskasse zu Recht festhielt, nur Beitrags dauer ,
Erwerbseinkommen bzw. Beiträge sowie Erziehungsgutschrift en ab Wie der einreise in die Schweiz im Juli 2017 anrechenbar.
Dass letztere Berech nungs faktoren
oder die übrigen Berechnungsgrundlagen unzutreffend sein sollen, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich
und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret gelten d gemacht .
S oweit d er Beschwerdeführer
zur Hauptsache beantragt, dass die Beitrags rück erstattung
nochmals zu prüfen sei ,
verkennt er, dass e ine allfällige Unrichtigkeit der Verfügung vom 9. August 2002
dannzumal geltend zu machen gewesen wäre . Deren Rechtmässigkeit kann im vorlie genden Verfahren nicht mehr überprüft werden, weshalb a uf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann . Dies gilt auch, s oweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
(sinngemäs s) beanstan det , dass («seines Wissens») 50
% der Beiträge (d .
h. weitere Fr. 57'400.60) an seine damalige ge s chiede ne Frau überwiesen worden seien und er sinngemäss die Rückerstattung dieser Beiträge verlangt .
Angemerkt sei daher
lediglich, dass die Teilung der während der Ehe erzielten Einkommen (das sog .
« Splitting »), auf der en V ornahme in der Verfügung v o m 9. August 2002 ausdrücklich
hingewiesen wurde (Urk. 3/4) , bei der Berechnung der Rente
einer verheirateten ( oder geschiedenen ) Person (wenn auch in der Regel erst im zweiten Versicherungsfall) gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 29 quinquies AHVG; vgl. E. 1 .2 hievor ). 2.3
E in allfällige r Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde im angefochtenen Ein spracheentscheid nicht geprüft . A uf die entsprechenden Ausführungen des Be schwerdeführers
ist daher mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts ni c h t näher einzugehen. Diesbezüglich hat die Verwaltung den Beschw e rdeführer vielmehr zu Recht an die dafür zuständige Amtsstelle verwiesen ( Urk. 2 S. 3). 2. 4
Den Darlegungen der Verwaltung ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann beim Verweis auf deren Ausführungen sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten zutreffend dargetan und womit sich der Beschwerdeführe r nicht sachbezogen auseinander gesetzt hat.
Zusammengefasst führt di es zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann