Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften (vgl. Urk. 1 S. 2) , so auch von Liegenschaften in der Stadt Zürich. Am 7. Dezember 2018 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gestützt auf eine Ermessensveranlagung vom 1 9. Dezember 2017 ,
für das Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit in Höhe von Fr. 1'645'816. -- sowie ein per 3 1. Dezember 2013 im Betrieb investiert es Eigenkapital in Höhe von Fr. 30'920'416.-- ( Urk. 9). Gestützt auf diese Steuermeldung
ermittelte die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'308'900.-- und erliess am 17. Dezember 2018 eine «defini tive Verfügung für das Jahr 2013 » , mit welcher sie von X.___
persönliche Beiträge als Selbst ändigerwerbender in Höhe von Fr. 129'237.40 forderte (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten ; Urk. 7/68) . Mit separater Verfügung vom gleichen Tag setzte sie zudem die von X.___ zu bezahlende n
Verzugszinsen auf Fr. 32'076.-- fest (Urk. 7/69 ; vgl. auch Schluss rechnung vom 17. Dezember 2018 über Fr. 161'313.40 , Urk.
7/67 ). Auf den Verfügungen bzw. der Schlussrechnung
war die Adresse Y.___ , Z.___ vermerkt .
Am 1. Februar 2019 erliess die Ausgleichskasse bezüglich der Beiträge für das Jahr 2013 eine gebührenpflichtige Mahnung ( Urk. 7/70 ) sowie am 4. Februar 2019 eine neue Schlussrechnung ( Urk. 7/71 ; hier einschliesslich Mahngebühren ). Gegen die Mahnung vom 1. Februar 2019 erhob der Versicherte am
8. Februar 2019 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache ( Urk. 7/72) und wies vorab darauf hin, dass die auf der Mahnung aufgeführte Adresse nicht korrekt und er seit Mitte 2018 in A.___ wohnhaft sei , wo er auch gemeldet sei. Gleichzeitig führte er aus , dass ihm die in der Mahnung vom 1. Februar 2019 erwähnte Rechnung vom 1 7. Dezember 2018 nicht vorliege ; a uch sei die Schlussrechnung vom 4. Februar 2019 verjährt ,
weshalb diese aufzuheben sei
( Urk. 7/72).
Daraufhin stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Mai 2019 unter ande rem Kopien der Verf ügungen vom 17.
Dezember 2019
zu ( betreffend persönliche Beiträge und Verzugszinsen ; Urk. 7/81). Am 2 1. Mai 2019 bestätigte der Rechts vertreter per E-M ail deren Erhalt und wies darauf hin, dass er die se Verfügungen
- da d er Versicherte sie vorher nicht erhalten habe
-
als am 2 0. Mai 201 9 zuge stellt erachte; er bekräf t ig e daher die erhobene Einsprache mit der Begründung, dass die Beiträge für das Jahr 2013 infolge Verjährung nicht me hr erhoben werden könnten (Urk. 7/82). Mit Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2019 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als sie auf die Er hebung einer Mahngebühr in Höhe von Fr. 40.-- zurückkam, jedoch an der Beitragsforderung für das Jahr 2013 festhielt
( Urk. 2) . 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 0. August 2019 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid
vom 3 1. Juli 2019 der SVA Zürich, Ausgleichskasse, sei mit Bezug auf die persönlichen Beiträge 2013 aufzuheben; unter Entschädigungsfolgen zulasten der SVA, Ausgleichs kasse ( Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 1 7. September 2019 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Ur k. 6). Am 23. Septem ber 2019 reichte s ie auf telefonische Aufforderung des hiesigen Gerichts hin die nicht bei den Akten liegende Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 ins Recht (Urk. 8-9).
M it Verfügung vom 27. September 2019 wurde ein zweiter Schriften wechsel an geordnet (Urk. 10). Der Versicherte liess sich mit Replik vom 8. Okto ber 2019 vernehmen ( Urk. 12-13) , wohin gegen die Ausgleich s kasse unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 31. Juli 2019 sowie in der Vernehmlassung vom 17. September 2019 auf ein e ausführliche Duplik verzichtete (Ur k. 15). Dies wurde dem Ver sicherten mit Verfügung vom 30. Okto ber 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren , ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 rechtzeitig, d.h. innerhalb der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) , geltend gemacht hat . Dem gegenüber ist die Beitrags p flicht
an sich (im Grundsatz und in masslicher Hin sicht) unbestritten ( vgl. Urk. 1 Ziff. 15). 1.2
Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1 (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), 8 Abs. 1 ( Selbstständiger werbende ) und 10 Abs. 1 (Nichterwerbstätige) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVG). Bei der Frist des Art. 16 Abs. 1 AHVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist ( BGE 117 V 208
E. 3b; vgl. auch BGE 129 V 345
E. 4.2.2 ). Mit der rechtzeitigen Postaufgabe wird die Verwirkungsfrist gewahrt (BBL 2011 556 ; vgl. auch Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 16 Rz 6 ).
2.
2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefo chtenen Einspracheentscheid im W esentlichen damit, dass sie zwar bedaure, die « Unterlagen » v om 1 7. Dezember 2018 an die zul etzt bekannte Adresse zugestellt zu haben. D ie Beitragsverfügung (wohl: Beitragsforderung) erachte sie dennoch nicht als
verjährt. Gemäss der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes s ei die Steuerveranlagung am 19. Dezember 2017 rechtskräftig geworden ( richtig: ergangen) . D amit seien die Beiträge für das Jahr 2013 innert der Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG geltend gemacht worden. Die Mahngebühr werde storniert ( Urk. 2/1) . 2.2
Der Beschwerdeführer läs st dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass ihm die Beitragsverfügung vom 1 7. Dezember 2018 nicht bzw. erst mals im Mai 2019 zuge gan g en sei. V orliegend fehle es am Nachweis der rechtzeitigen Ü berg abe an die schweizerische Post, weshalb die Verjährung ( Verwirkung ) der Beiträge am 3 1. Dezember 2018 eingetreten und die Beiträge für das Jahr 2013 nic ht mehr geschuldet seien ( Urk. 1 ). 2.3
In der Vernehmlassung hielt die Ausgleichskasse ergänzend fest, dass aufgrund einer per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für die Fristwah rung die Postaufgabe der Beitragsverfügung genüge. Die Zustellung an die beitragspflichtige Person sei zur Wahrung der Verwirkungsfrist nicht mehr verlangt ( Urk. 6). 2.4
Mit Replik liess d er Beschwerdeführer
ausführen , dass die Frist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei . Denn die Steuer veranlagung für die Steuerperiode 2013 sei am 1 9. Dezember 2017 und damit noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassen und in jedem Fall auch innerhalb dies e r fünfjährigen Verjäh rungsf rist rechtskräftig geworden ( Urk. 12) . 3.
3.1
Mit Blick auf die vorliegend streitige
Frage der Verjährung
( bzw .
Verwirkung )
nach Art. 16 Abs. 1 AHVG
ist zunächst zu prüfen, wann die Beitragsv erfügung vom 17. Dezember 2018 ( Urk. 7/68) , mit welcher die Verwaltung die persönlichen Beiträge
für das Jahr 2013 geltend machte ,
e rlassen bzw .
zur Post
gebracht
worden ist . Unstreitig ist dabei zwischen den Parteien, dass die Verfügung vom 17. Dezembe r 2018
mittels
gewöhnliche r Briefpost ( « A- Priority » )
zum Versand gebracht werden sollte .
3.2
Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialver sicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste würdigt ( BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungs grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnot wendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammen tragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/20 16 vom 1 7. August 2016 E. 5.3). Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe ( Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 unter Hinweis auf BGE 109
Ia
183
E. 3b). 3.3
Die
Beitragsv erfügung vom 1 7. Dezember 2018 sollte
unbestrittenermassen mittels gewöhnlicher
A- Post
zum Versand gebracht werden . Somit
kann bei der Post kein Nachforschungsbegehren gestellt werden.
Alsdann hat die Verwaltung zum Zeitpunkt oder zu den Umständen der Postaufgabe im Verfahren
keine näheren Ausführungen
gemacht , womit keine Begebenheiten bekannt
sind , welche Rückschlüsse auf die Tatsache oder den Zeitpunkt des Versand s der Verfügung zuliessen . Soweit die Verwaltung
– stillschweigend –
davon ausgeht bzw. daran festhält, dass die vom 1 7. Dezember 2018 datierte Beitragsverfügung für das Jahr 2013 gleichentags zur Post gebracht wurde , genügt dies
den Beweis anforderungen nicht, ist der
übliche organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand der Verfügung nach der Rechtsprechung doch nicht geeignet , den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; vgl. auch 99 Ib 360 E. 3) . Schliesslich
sind dafür, dass die Beitragsv erfügung vom 17. Dezember 2018 d em Beschwerdeführer
nicht bzw . nicht vor Mai 2019 zugegangen sei n könnte , verschiedene Ursachen denkbar ;
so könnte eine Postaufgabe durch die Beschwer degegnerin unterblieben, die Postsendung bei der Schweizerischen Post verloren g eg a nge n oder auch beim Beschwerdeführer verschwunden sein . J edoch erscheint
keine dieser möglichen
Geschehnisabläufe
als am wahrs cheinl ich sten. Mithin ergibt sich i n Nachachtung des Grundsatzes ,
wonach das Gericht eine Tat s a che nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (E.
3.2 hievor ) , was vorliegend nicht der Fall ist, dass die – für den Versand beweisbelastete
- Beschwerdegeg ne rin den rechtsgenügl i c hen Beweis für die
Postaufgabe der Verfügung
am 1 7. Dezember 2018
( oder z u einem späteren Zeit punkt vor dem 1 7. M ai 2019 )
nicht erbracht hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016, E. 5.3.2 mit Hinwei sen ) .
Mit h in ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 1 7. Dezember 2018
erst auf N a chfrage des B e schwerdeführers ( nach erhaltener Mahnung hin )
am 1 7. Mai 2019 effektiv
zur Post gebracht hat .
4. 4 . 1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie die Beiträge f ür das Jahr 2013 mit Zustellung der vom 1 7. Dezem ber 2018 datierenden Verfügung am 1 7. Mai 2019 (Postaufgabe) geltend machte, die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG gewahrt hat. Der Beschwerdeführer lässt dies unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts H 1/06 vom 3 0. November 2006 bestreiten mit der Begründung, dass – da die Rechtskraft der Steuerveranlagung vom 1 9. Dezember 2017 innert der fünfjährigen Verjährungsf rist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG eingetreten sei – Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht anwendbar und die Fri st zu r rech tzeitigen Geltendmachung mithin am 3 1. Dezember 2018 a bgelaufen sei. Unter Hinweis auf das Urteil H 1 /06 hält er mit anderen Worten dafür , dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nur dort zur Anwendung gelangt , wo bei Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHV G
vorge sehenen fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor liegt (v gl. Urk. 12 S. 4 Rz 21 f ) . 4.2
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritäts ordnung zu unterstellen ( BGE 128 I 34
E. 3b). Es können auch die Gesetzesmate rialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen ( BGE 132 III 707
E. 2 ). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorberei tung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorge sehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nicht, dass die Gesetzesmate rialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegun gen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nun mehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 134 V 170 E. 4.1 mit Hinweisen)
4.3
Gemäss dem Wortlaut von
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG
endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 i n Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuer veranlagung rechtskräftig wurde.
Der
Wortlaut
dieser Bestimmung ist klar
und lässt keine widersprechende Auslegung zu .
Insbesondere enthä l t der Gesetzestext ke ine Einschränkung dahin gehend , dass
die Einjahres f r i st nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2
AHVG nur dort zur Anwendung gelang t , wo i nnert der Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1
(bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG) keine rechtskrä ft ige Steuerveranlagung vorliegt . Ein sachlicher Grund für eine solche Einschränkung
ist
denn auch
nicht ersichtlich . Vielmehr
führte die Nicht anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Fällen ,
in denen die Rechtskraft einer Steuermeldung zwar
innerhalb, jedoch erst kurz vor Ablauf der Fünfjahres frist eintritt und daher die Beitrags erhebung gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung (aus praktischen Gründen)
nicht mehr innert Frist möglich ist,
zu einem Resultat, das
dem
Zweck der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG zuwiderläuft . So geht
der Zweck der Bestimmung
gerade dahin,
die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zu verlängern ; dies, damit d ie Ausgleichskassen
nicht gezwungen sind , zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen
innert der F ünfjahresf r ist eine Beitrag sverfügung zu erlassen, bevor das beitrags pflichtige Einkommen gestützt auf das rechtskräftig festgesetzt e
steuerbare Einkommen zuverlässig
ermittelt werden kann .
D a
die M eldung durch die Steuerbehörde jeweils eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schliesslich die rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. die entsprechende Steuermeldung oft erst de n Ausgangspunkt der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens darstellt (etwa bei gemeldeten Gesamteinkommen)
–
muss den Ausgleichskassen
für die Beitrags festsetzung
die
in Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG umschriebene Jah res fris t i n Ab hängigkeit von der rechtskräftigen Steuerveranlagung vielmehr
ohne Einschränkung
zur Verfügung stehen , wie es denn auch dem Gesetzestext entspricht.
Soweit der Beschwerdefü h rer auf das bundesgerichtliche
Urteil H 1/06
verweist , ist vorwegzuschicken , dass diesem nicht dieselbe rec h tliche Frages t ellung zugrunde l ag .
Streitig und zu prüfen war
dort vielmehr , ob die Verwirkungsfrist nach Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits vor der fünfjährigen Verwirkungs frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG ablaufen und an deren Stelle treten (und diese so im Ergebnis abkürzen ) kann ( w as das Bundesgericht verneinte) . Aus dem genannten Urteil lässt sich daher nichts zugunsten d es Beschwerdeführer s ablei ten .
Dies gilt aber auch
in soweit
im genannten Urteil u nter H inweis auf die Botschaft
über die 1 0. AHV- Revision vom 5. März 1990 ( in: BBl 1990 I I 1 ff., insbesondere S. 83 f.)
aus ge führt wird , der Gesetzgeber habe im Rahmen der 1 0. AHV - Revision die bisherige Verjähr ungsregelung von Art. 16 Abs. 1 grund sätzlich beibehalten, jedoch dort ei ne Verlängerung der fünfjährige n Frist in Abhängigkeit der Steuermeldung einführe n wollen , « wo bei Ablauf der fünf j äh rigen F r ist noch keine rechts k räftige St euerveranl a gung vorliege »
(vg l . E. 4.4.1 von Urteil H 1/06 ) . Wie erwähnt stand eine andere Fragestellung
im Fokus der höchstrichterlichen Erwägungen und erwies sich – im Gegensatz zum vorliegen den Fall – d er zitierte Passus im genauen Wortlaut dort nicht als ausschlagge bend . Insbesondere hat aber d ie in der Botschaft enthaltene
Aussage
– wie erwähnt - im klaren und für den Richter letztlich verbindlichen Gesetzestext
keinen Niederschlag gefunden , weshalb sie für die Auslegung nicht entscheidend sein kann (vgl. E. 4.2
hiervor).
4.4
Gemäss der Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 wurde gegen die Steuerver anlagung vom 19. Dezember 2017
betreffend das Jahr 2013 keine Einsprache erhoben ( Urk. 9 ). Die Steuerveranlagung erwuchs somit mit Ablauf der Einsprachefrist Anfang 2018 in Rechtskraft (vgl .
Art. 132 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,
DBG) . Demzufolge endete die Verwirkungsfrist
nach Art. 16
Abs. 1 Satz 2 AH VG am 3 1. Dezember 2019, womit die Verwaltung die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013
mit Versand
der Beitragsverfügung im Mai 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers
rechtzeitig geltend gemacht hat. 4.5
Da die Beitrags pflicht bzw . Beitrags erhebung im Übrigen weder im Grundsatz noch in masslicher Hinsicht beanstandet wurde (vgl. E.1.1) , besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung der Bemessungsfaktoren.
D ie Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 S. 2) , so auch von Liegenschaften in der Stadt Zürich. Am 7. Dezember 2018 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gestützt auf eine Ermessensveranlagung vom 1 9. Dezember 2017 ,
für das Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit in Höhe von Fr. 1'645'816. -- sowie ein per 3 1. Dezember 2013 im Betrieb investiert es Eigenkapital in Höhe von Fr. 30'920'416.-- ( Urk. 9). Gestützt auf diese Steuermeldung
ermittelte die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'308'900.-- und erliess am 17. Dezember 2018 eine «defini tive Verfügung für das Jahr 2013 » , mit welcher sie von X.___
persönliche Beiträge als Selbst ändigerwerbender in Höhe von Fr. 129'237.40 forderte (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten ; Urk. 7/68) . Mit separater Verfügung vom gleichen Tag setzte sie zudem die von X.___ zu bezahlende n
Verzugszinsen auf Fr. 32'076.-- fest (Urk. 7/69 ; vgl. auch Schluss rechnung vom 17. Dezember 2018 über Fr. 161'313.40 , Urk.
7/67 ). Auf den Verfügungen bzw. der Schlussrechnung
war die Adresse Y.___ , Z.___ vermerkt .
Am 1. Februar 2019 erliess die Ausgleichskasse bezüglich der Beiträge für das Jahr 2013 eine gebührenpflichtige Mahnung ( Urk. 7/70 ) sowie am 4. Februar 2019 eine neue Schlussrechnung ( Urk. 7/71 ; hier einschliesslich Mahngebühren ). Gegen die Mahnung vom 1. Februar 2019 erhob der Versicherte am
8. Februar 2019 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache ( Urk. 7/72) und wies vorab darauf hin, dass die auf der Mahnung aufgeführte Adresse nicht korrekt und er seit Mitte 2018 in A.___ wohnhaft sei , wo er auch gemeldet sei. Gleichzeitig führte er aus , dass ihm die in der Mahnung vom 1. Februar 2019 erwähnte Rechnung vom 1 7. Dezember 2018 nicht vorliege ; a uch sei die Schlussrechnung vom 4. Februar 2019 verjährt ,
weshalb diese aufzuheben sei
( Urk. 7/72).
Daraufhin stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Mai 2019 unter ande rem Kopien der Verf ügungen vom 17.
Dezember 2019
zu ( betreffend persönliche Beiträge und Verzugszinsen ; Urk. 7/81). Am 2 1. Mai 2019 bestätigte der Rechts vertreter per E-M ail deren Erhalt und wies darauf hin, dass er die se Verfügungen
- da d er Versicherte sie vorher nicht erhalten habe
-
als am 2 0. Mai 201 9 zuge stellt erachte; er bekräf t ig e daher die erhobene Einsprache mit der Begründung, dass die Beiträge für das Jahr 2013 infolge Verjährung nicht me hr erhoben werden könnten (Urk. 7/82). Mit Einspracheentscheid vom
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren , ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 rechtzeitig, d.h. innerhalb der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) , geltend gemacht hat . Dem gegenüber ist die Beitrags p flicht
an sich (im Grundsatz und in masslicher Hin sicht) unbestritten ( vgl. Urk. 1 Ziff. 15).
E. 1.2 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art.
E. 3 1. Juli 2019 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als sie auf die Er hebung einer Mahngebühr in Höhe von Fr. 40.-- zurückkam, jedoch an der Beitragsforderung für das Jahr 2013 festhielt
( Urk. 2) . 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 0. August 2019 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid
vom 3 1. Juli 2019 der SVA Zürich, Ausgleichskasse, sei mit Bezug auf die persönlichen Beiträge 2013 aufzuheben; unter Entschädigungsfolgen zulasten der SVA, Ausgleichs kasse ( Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 1 7. September 2019 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Ur k. 6). Am 23. Septem ber 2019 reichte s ie auf telefonische Aufforderung des hiesigen Gerichts hin die nicht bei den Akten liegende Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 ins Recht (Urk. 8-9).
M it Verfügung vom 27. September 2019 wurde ein zweiter Schriften wechsel an geordnet (Urk. 10). Der Versicherte liess sich mit Replik vom 8. Okto ber 2019 vernehmen ( Urk. 12-13) , wohin gegen die Ausgleich s kasse unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 31. Juli 2019 sowie in der Vernehmlassung vom 17. September 2019 auf ein e ausführliche Duplik verzichtete (Ur k. 15). Dies wurde dem Ver sicherten mit Verfügung vom 30. Okto ber 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Mit Blick auf die vorliegend streitige
Frage der Verjährung
( bzw .
Verwirkung )
nach Art. 16 Abs. 1 AHVG
ist zunächst zu prüfen, wann die Beitragsv erfügung vom 17. Dezember 2018 ( Urk. 7/68) , mit welcher die Verwaltung die persönlichen Beiträge
für das Jahr 2013 geltend machte ,
e rlassen bzw .
zur Post
gebracht
worden ist . Unstreitig ist dabei zwischen den Parteien, dass die Verfügung vom 17. Dezembe r 2018
mittels
gewöhnliche r Briefpost ( « A- Priority » )
zum Versand gebracht werden sollte .
E. 3.2 hievor ) , was vorliegend nicht der Fall ist, dass die – für den Versand beweisbelastete
- Beschwerdegeg ne rin den rechtsgenügl i c hen Beweis für die
Postaufgabe der Verfügung
am 1 7. Dezember 2018
( oder z u einem späteren Zeit punkt vor dem 1 7. M ai 2019 )
nicht erbracht hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016, E. 5.3.2 mit Hinwei sen ) .
Mit h in ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 1 7. Dezember 2018
erst auf N a chfrage des B e schwerdeführers ( nach erhaltener Mahnung hin )
am 1 7. Mai 2019 effektiv
zur Post gebracht hat .
4. 4 . 1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie die Beiträge f ür das Jahr 2013 mit Zustellung der vom 1 7. Dezem ber 2018 datierenden Verfügung am 1 7. Mai 2019 (Postaufgabe) geltend machte, die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG gewahrt hat. Der Beschwerdeführer lässt dies unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts H 1/06 vom 3 0. November 2006 bestreiten mit der Begründung, dass – da die Rechtskraft der Steuerveranlagung vom 1 9. Dezember 2017 innert der fünfjährigen Verjährungsf rist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG eingetreten sei – Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht anwendbar und die Fri st zu r rech tzeitigen Geltendmachung mithin am 3 1. Dezember 2018 a bgelaufen sei. Unter Hinweis auf das Urteil H 1 /06 hält er mit anderen Worten dafür , dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nur dort zur Anwendung gelangt , wo bei Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHV G
vorge sehenen fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor liegt (v gl. Urk. 12 S. 4 Rz 21 f ) . 4.2
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritäts ordnung zu unterstellen ( BGE 128 I 34
E. 3b). Es können auch die Gesetzesmate rialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen ( BGE 132 III 707
E. 2 ). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorberei tung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorge sehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nicht, dass die Gesetzesmate rialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegun gen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nun mehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 134 V 170 E. 4.1 mit Hinweisen)
4.3
Gemäss dem Wortlaut von
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG
endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art.
E. 3.3 Die
Beitragsv erfügung vom 1 7. Dezember 2018 sollte
unbestrittenermassen mittels gewöhnlicher
A- Post
zum Versand gebracht werden . Somit
kann bei der Post kein Nachforschungsbegehren gestellt werden.
Alsdann hat die Verwaltung zum Zeitpunkt oder zu den Umständen der Postaufgabe im Verfahren
keine näheren Ausführungen
gemacht , womit keine Begebenheiten bekannt
sind , welche Rückschlüsse auf die Tatsache oder den Zeitpunkt des Versand s der Verfügung zuliessen . Soweit die Verwaltung
– stillschweigend –
davon ausgeht bzw. daran festhält, dass die vom 1 7. Dezember 2018 datierte Beitragsverfügung für das Jahr 2013 gleichentags zur Post gebracht wurde , genügt dies
den Beweis anforderungen nicht, ist der
übliche organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand der Verfügung nach der Rechtsprechung doch nicht geeignet , den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; vgl. auch 99 Ib 360 E. 3) . Schliesslich
sind dafür, dass die Beitragsv erfügung vom 17. Dezember 2018 d em Beschwerdeführer
nicht bzw . nicht vor Mai 2019 zugegangen sei n könnte , verschiedene Ursachen denkbar ;
so könnte eine Postaufgabe durch die Beschwer degegnerin unterblieben, die Postsendung bei der Schweizerischen Post verloren g eg a nge n oder auch beim Beschwerdeführer verschwunden sein . J edoch erscheint
keine dieser möglichen
Geschehnisabläufe
als am wahrs cheinl ich sten. Mithin ergibt sich i n Nachachtung des Grundsatzes ,
wonach das Gericht eine Tat s a che nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (E.
E. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 i n Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuer veranlagung rechtskräftig wurde.
Der
Wortlaut
dieser Bestimmung ist klar
und lässt keine widersprechende Auslegung zu .
Insbesondere enthä l t der Gesetzestext ke ine Einschränkung dahin gehend , dass
die Einjahres f r i st nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2
AHVG nur dort zur Anwendung gelang t , wo i nnert der Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1
(bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG) keine rechtskrä ft ige Steuerveranlagung vorliegt . Ein sachlicher Grund für eine solche Einschränkung
ist
denn auch
nicht ersichtlich . Vielmehr
führte die Nicht anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Fällen ,
in denen die Rechtskraft einer Steuermeldung zwar
innerhalb, jedoch erst kurz vor Ablauf der Fünfjahres frist eintritt und daher die Beitrags erhebung gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung (aus praktischen Gründen)
nicht mehr innert Frist möglich ist,
zu einem Resultat, das
dem
Zweck der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG zuwiderläuft . So geht
der Zweck der Bestimmung
gerade dahin,
die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zu verlängern ; dies, damit d ie Ausgleichskassen
nicht gezwungen sind , zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen
innert der F ünfjahresf r ist eine Beitrag sverfügung zu erlassen, bevor das beitrags pflichtige Einkommen gestützt auf das rechtskräftig festgesetzt e
steuerbare Einkommen zuverlässig
ermittelt werden kann .
D a
die M eldung durch die Steuerbehörde jeweils eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schliesslich die rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. die entsprechende Steuermeldung oft erst de n Ausgangspunkt der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens darstellt (etwa bei gemeldeten Gesamteinkommen)
–
muss den Ausgleichskassen
für die Beitrags festsetzung
die
in Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG umschriebene Jah res fris t i n Ab hängigkeit von der rechtskräftigen Steuerveranlagung vielmehr
ohne Einschränkung
zur Verfügung stehen , wie es denn auch dem Gesetzestext entspricht.
Soweit der Beschwerdefü h rer auf das bundesgerichtliche
Urteil H 1/06
verweist , ist vorwegzuschicken , dass diesem nicht dieselbe rec h tliche Frages t ellung zugrunde l ag .
Streitig und zu prüfen war
dort vielmehr , ob die Verwirkungsfrist nach Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits vor der fünfjährigen Verwirkungs frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG ablaufen und an deren Stelle treten (und diese so im Ergebnis abkürzen ) kann ( w as das Bundesgericht verneinte) . Aus dem genannten Urteil lässt sich daher nichts zugunsten d es Beschwerdeführer s ablei ten .
Dies gilt aber auch
in soweit
im genannten Urteil u nter H inweis auf die Botschaft
über die 1 0. AHV- Revision vom 5. März 1990 ( in: BBl 1990 I I 1 ff., insbesondere S. 83 f.)
aus ge führt wird , der Gesetzgeber habe im Rahmen der 1 0. AHV - Revision die bisherige Verjähr ungsregelung von Art. 16 Abs. 1 grund sätzlich beibehalten, jedoch dort ei ne Verlängerung der fünfjährige n Frist in Abhängigkeit der Steuermeldung einführe n wollen , « wo bei Ablauf der fünf j äh rigen F r ist noch keine rechts k räftige St euerveranl a gung vorliege »
(vg l . E. 4.4.1 von Urteil H 1/06 ) . Wie erwähnt stand eine andere Fragestellung
im Fokus der höchstrichterlichen Erwägungen und erwies sich – im Gegensatz zum vorliegen den Fall – d er zitierte Passus im genauen Wortlaut dort nicht als ausschlagge bend . Insbesondere hat aber d ie in der Botschaft enthaltene
Aussage
– wie erwähnt - im klaren und für den Richter letztlich verbindlichen Gesetzestext
keinen Niederschlag gefunden , weshalb sie für die Auslegung nicht entscheidend sein kann (vgl. E. 4.2
hiervor).
4.4
Gemäss der Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 wurde gegen die Steuerver anlagung vom 19. Dezember 2017
betreffend das Jahr 2013 keine Einsprache erhoben ( Urk.
E. 9 ). Die Steuerveranlagung erwuchs somit mit Ablauf der Einsprachefrist Anfang 2018 in Rechtskraft (vgl .
Art. 132 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,
DBG) . Demzufolge endete die Verwirkungsfrist
nach Art. 16
Abs. 1 Satz 2 AH VG am 3 1. Dezember 2019, womit die Verwaltung die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013
mit Versand
der Beitragsverfügung im Mai 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers
rechtzeitig geltend gemacht hat. 4.5
Da die Beitrags pflicht bzw . Beitrags erhebung im Übrigen weder im Grundsatz noch in masslicher Hinsicht beanstandet wurde (vgl. E.1.1) , besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung der Bemessungsfaktoren.
D ie Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00045
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 4. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli Steuerberatung Birmensdorferstrasse 5, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften (vgl. Urk. 1 S. 2) , so auch von Liegenschaften in der Stadt Zürich. Am 7. Dezember 2018 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gestützt auf eine Ermessensveranlagung vom 1 9. Dezember 2017 ,
für das Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit in Höhe von Fr. 1'645'816. -- sowie ein per 3 1. Dezember 2013 im Betrieb investiert es Eigenkapital in Höhe von Fr. 30'920'416.-- ( Urk. 9). Gestützt auf diese Steuermeldung
ermittelte die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'308'900.-- und erliess am 17. Dezember 2018 eine «defini tive Verfügung für das Jahr 2013 » , mit welcher sie von X.___
persönliche Beiträge als Selbst ändigerwerbender in Höhe von Fr. 129'237.40 forderte (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten ; Urk. 7/68) . Mit separater Verfügung vom gleichen Tag setzte sie zudem die von X.___ zu bezahlende n
Verzugszinsen auf Fr. 32'076.-- fest (Urk. 7/69 ; vgl. auch Schluss rechnung vom 17. Dezember 2018 über Fr. 161'313.40 , Urk.
7/67 ). Auf den Verfügungen bzw. der Schlussrechnung
war die Adresse Y.___ , Z.___ vermerkt .
Am 1. Februar 2019 erliess die Ausgleichskasse bezüglich der Beiträge für das Jahr 2013 eine gebührenpflichtige Mahnung ( Urk. 7/70 ) sowie am 4. Februar 2019 eine neue Schlussrechnung ( Urk. 7/71 ; hier einschliesslich Mahngebühren ). Gegen die Mahnung vom 1. Februar 2019 erhob der Versicherte am
8. Februar 2019 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache ( Urk. 7/72) und wies vorab darauf hin, dass die auf der Mahnung aufgeführte Adresse nicht korrekt und er seit Mitte 2018 in A.___ wohnhaft sei , wo er auch gemeldet sei. Gleichzeitig führte er aus , dass ihm die in der Mahnung vom 1. Februar 2019 erwähnte Rechnung vom 1 7. Dezember 2018 nicht vorliege ; a uch sei die Schlussrechnung vom 4. Februar 2019 verjährt ,
weshalb diese aufzuheben sei
( Urk. 7/72).
Daraufhin stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Mai 2019 unter ande rem Kopien der Verf ügungen vom 17.
Dezember 2019
zu ( betreffend persönliche Beiträge und Verzugszinsen ; Urk. 7/81). Am 2 1. Mai 2019 bestätigte der Rechts vertreter per E-M ail deren Erhalt und wies darauf hin, dass er die se Verfügungen
- da d er Versicherte sie vorher nicht erhalten habe
-
als am 2 0. Mai 201 9 zuge stellt erachte; er bekräf t ig e daher die erhobene Einsprache mit der Begründung, dass die Beiträge für das Jahr 2013 infolge Verjährung nicht me hr erhoben werden könnten (Urk. 7/82). Mit Einspracheentscheid vom 3 1. Juli 2019 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als sie auf die Er hebung einer Mahngebühr in Höhe von Fr. 40.-- zurückkam, jedoch an der Beitragsforderung für das Jahr 2013 festhielt
( Urk. 2) . 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 0. August 2019 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid
vom 3 1. Juli 2019 der SVA Zürich, Ausgleichskasse, sei mit Bezug auf die persönlichen Beiträge 2013 aufzuheben; unter Entschädigungsfolgen zulasten der SVA, Ausgleichs kasse ( Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 1 7. September 2019 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Ur k. 6). Am 23. Septem ber 2019 reichte s ie auf telefonische Aufforderung des hiesigen Gerichts hin die nicht bei den Akten liegende Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 ins Recht (Urk. 8-9).
M it Verfügung vom 27. September 2019 wurde ein zweiter Schriften wechsel an geordnet (Urk. 10). Der Versicherte liess sich mit Replik vom 8. Okto ber 2019 vernehmen ( Urk. 12-13) , wohin gegen die Ausgleich s kasse unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 31. Juli 2019 sowie in der Vernehmlassung vom 17. September 2019 auf ein e ausführliche Duplik verzichtete (Ur k. 15). Dies wurde dem Ver sicherten mit Verfügung vom 30. Okto ber 2 019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren , ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 rechtzeitig, d.h. innerhalb der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) , geltend gemacht hat . Dem gegenüber ist die Beitrags p flicht
an sich (im Grundsatz und in masslicher Hin sicht) unbestritten ( vgl. Urk. 1 Ziff. 15). 1.2
Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts ( ATSG ) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1 (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), 8 Abs. 1 ( Selbstständiger werbende ) und 10 Abs. 1 (Nichterwerbstätige) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde ( Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVG). Bei der Frist des Art. 16 Abs. 1 AHVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist ( BGE 117 V 208
E. 3b; vgl. auch BGE 129 V 345
E. 4.2.2 ). Mit der rechtzeitigen Postaufgabe wird die Verwirkungsfrist gewahrt (BBL 2011 556 ; vgl. auch Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 16 Rz 6 ).
2.
2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefo chtenen Einspracheentscheid im W esentlichen damit, dass sie zwar bedaure, die « Unterlagen » v om 1 7. Dezember 2018 an die zul etzt bekannte Adresse zugestellt zu haben. D ie Beitragsverfügung (wohl: Beitragsforderung) erachte sie dennoch nicht als
verjährt. Gemäss der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes s ei die Steuerveranlagung am 19. Dezember 2017 rechtskräftig geworden ( richtig: ergangen) . D amit seien die Beiträge für das Jahr 2013 innert der Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG geltend gemacht worden. Die Mahngebühr werde storniert ( Urk. 2/1) . 2.2
Der Beschwerdeführer läs st dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass ihm die Beitragsverfügung vom 1 7. Dezember 2018 nicht bzw. erst mals im Mai 2019 zuge gan g en sei. V orliegend fehle es am Nachweis der rechtzeitigen Ü berg abe an die schweizerische Post, weshalb die Verjährung ( Verwirkung ) der Beiträge am 3 1. Dezember 2018 eingetreten und die Beiträge für das Jahr 2013 nic ht mehr geschuldet seien ( Urk. 1 ). 2.3
In der Vernehmlassung hielt die Ausgleichskasse ergänzend fest, dass aufgrund einer per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für die Fristwah rung die Postaufgabe der Beitragsverfügung genüge. Die Zustellung an die beitragspflichtige Person sei zur Wahrung der Verwirkungsfrist nicht mehr verlangt ( Urk. 6). 2.4
Mit Replik liess d er Beschwerdeführer
ausführen , dass die Frist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei . Denn die Steuer veranlagung für die Steuerperiode 2013 sei am 1 9. Dezember 2017 und damit noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassen und in jedem Fall auch innerhalb dies e r fünfjährigen Verjäh rungsf rist rechtskräftig geworden ( Urk. 12) . 3.
3.1
Mit Blick auf die vorliegend streitige
Frage der Verjährung
( bzw .
Verwirkung )
nach Art. 16 Abs. 1 AHVG
ist zunächst zu prüfen, wann die Beitragsv erfügung vom 17. Dezember 2018 ( Urk. 7/68) , mit welcher die Verwaltung die persönlichen Beiträge
für das Jahr 2013 geltend machte ,
e rlassen bzw .
zur Post
gebracht
worden ist . Unstreitig ist dabei zwischen den Parteien, dass die Verfügung vom 17. Dezembe r 2018
mittels
gewöhnliche r Briefpost ( « A- Priority » )
zum Versand gebracht werden sollte .
3.2
Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialver sicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste würdigt ( BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungs grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnot wendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts ( Art. 61 lit . c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammen tragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen ( BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/20 16 vom 1 7. August 2016 E. 5.3). Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe ( Urteil des Bundes gerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 unter Hinweis auf BGE 109
Ia
183
E. 3b). 3.3
Die
Beitragsv erfügung vom 1 7. Dezember 2018 sollte
unbestrittenermassen mittels gewöhnlicher
A- Post
zum Versand gebracht werden . Somit
kann bei der Post kein Nachforschungsbegehren gestellt werden.
Alsdann hat die Verwaltung zum Zeitpunkt oder zu den Umständen der Postaufgabe im Verfahren
keine näheren Ausführungen
gemacht , womit keine Begebenheiten bekannt
sind , welche Rückschlüsse auf die Tatsache oder den Zeitpunkt des Versand s der Verfügung zuliessen . Soweit die Verwaltung
– stillschweigend –
davon ausgeht bzw. daran festhält, dass die vom 1 7. Dezember 2018 datierte Beitragsverfügung für das Jahr 2013 gleichentags zur Post gebracht wurde , genügt dies
den Beweis anforderungen nicht, ist der
übliche organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand der Verfügung nach der Rechtsprechung doch nicht geeignet , den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; vgl. auch 99 Ib 360 E. 3) . Schliesslich
sind dafür, dass die Beitragsv erfügung vom 17. Dezember 2018 d em Beschwerdeführer
nicht bzw . nicht vor Mai 2019 zugegangen sei n könnte , verschiedene Ursachen denkbar ;
so könnte eine Postaufgabe durch die Beschwer degegnerin unterblieben, die Postsendung bei der Schweizerischen Post verloren g eg a nge n oder auch beim Beschwerdeführer verschwunden sein . J edoch erscheint
keine dieser möglichen
Geschehnisabläufe
als am wahrs cheinl ich sten. Mithin ergibt sich i n Nachachtung des Grundsatzes ,
wonach das Gericht eine Tat s a che nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (E.
3.2 hievor ) , was vorliegend nicht der Fall ist, dass die – für den Versand beweisbelastete
- Beschwerdegeg ne rin den rechtsgenügl i c hen Beweis für die
Postaufgabe der Verfügung
am 1 7. Dezember 2018
( oder z u einem späteren Zeit punkt vor dem 1 7. M ai 2019 )
nicht erbracht hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016, E. 5.3.2 mit Hinwei sen ) .
Mit h in ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 1 7. Dezember 2018
erst auf N a chfrage des B e schwerdeführers ( nach erhaltener Mahnung hin )
am 1 7. Mai 2019 effektiv
zur Post gebracht hat .
4. 4 . 1
Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie die Beiträge f ür das Jahr 2013 mit Zustellung der vom 1 7. Dezem ber 2018 datierenden Verfügung am 1 7. Mai 2019 (Postaufgabe) geltend machte, die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG gewahrt hat. Der Beschwerdeführer lässt dies unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts H 1/06 vom 3 0. November 2006 bestreiten mit der Begründung, dass – da die Rechtskraft der Steuerveranlagung vom 1 9. Dezember 2017 innert der fünfjährigen Verjährungsf rist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG eingetreten sei – Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht anwendbar und die Fri st zu r rech tzeitigen Geltendmachung mithin am 3 1. Dezember 2018 a bgelaufen sei. Unter Hinweis auf das Urteil H 1 /06 hält er mit anderen Worten dafür , dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nur dort zur Anwendung gelangt , wo bei Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHV G
vorge sehenen fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor liegt (v gl. Urk. 12 S. 4 Rz 21 f ) . 4.2
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritäts ordnung zu unterstellen ( BGE 128 I 34
E. 3b). Es können auch die Gesetzesmate rialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen ( BGE 132 III 707
E. 2 ). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorberei tung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorge sehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nicht, dass die Gesetzesmate rialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegun gen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nun mehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 134 V 170 E. 4.1 mit Hinweisen)
4.3
Gemäss dem Wortlaut von
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG
endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 i n Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuer veranlagung rechtskräftig wurde.
Der
Wortlaut
dieser Bestimmung ist klar
und lässt keine widersprechende Auslegung zu .
Insbesondere enthä l t der Gesetzestext ke ine Einschränkung dahin gehend , dass
die Einjahres f r i st nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2
AHVG nur dort zur Anwendung gelang t , wo i nnert der Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1
(bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG) keine rechtskrä ft ige Steuerveranlagung vorliegt . Ein sachlicher Grund für eine solche Einschränkung
ist
denn auch
nicht ersichtlich . Vielmehr
führte die Nicht anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Fällen ,
in denen die Rechtskraft einer Steuermeldung zwar
innerhalb, jedoch erst kurz vor Ablauf der Fünfjahres frist eintritt und daher die Beitrags erhebung gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung (aus praktischen Gründen)
nicht mehr innert Frist möglich ist,
zu einem Resultat, das
dem
Zweck der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG zuwiderläuft . So geht
der Zweck der Bestimmung
gerade dahin,
die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zu verlängern ; dies, damit d ie Ausgleichskassen
nicht gezwungen sind , zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen
innert der F ünfjahresf r ist eine Beitrag sverfügung zu erlassen, bevor das beitrags pflichtige Einkommen gestützt auf das rechtskräftig festgesetzt e
steuerbare Einkommen zuverlässig
ermittelt werden kann .
D a
die M eldung durch die Steuerbehörde jeweils eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schliesslich die rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. die entsprechende Steuermeldung oft erst de n Ausgangspunkt der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens darstellt (etwa bei gemeldeten Gesamteinkommen)
–
muss den Ausgleichskassen
für die Beitrags festsetzung
die
in Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG umschriebene Jah res fris t i n Ab hängigkeit von der rechtskräftigen Steuerveranlagung vielmehr
ohne Einschränkung
zur Verfügung stehen , wie es denn auch dem Gesetzestext entspricht.
Soweit der Beschwerdefü h rer auf das bundesgerichtliche
Urteil H 1/06
verweist , ist vorwegzuschicken , dass diesem nicht dieselbe rec h tliche Frages t ellung zugrunde l ag .
Streitig und zu prüfen war
dort vielmehr , ob die Verwirkungsfrist nach Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits vor der fünfjährigen Verwirkungs frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG ablaufen und an deren Stelle treten (und diese so im Ergebnis abkürzen ) kann ( w as das Bundesgericht verneinte) . Aus dem genannten Urteil lässt sich daher nichts zugunsten d es Beschwerdeführer s ablei ten .
Dies gilt aber auch
in soweit
im genannten Urteil u nter H inweis auf die Botschaft
über die 1 0. AHV- Revision vom 5. März 1990 ( in: BBl 1990 I I 1 ff., insbesondere S. 83 f.)
aus ge führt wird , der Gesetzgeber habe im Rahmen der 1 0. AHV - Revision die bisherige Verjähr ungsregelung von Art. 16 Abs. 1 grund sätzlich beibehalten, jedoch dort ei ne Verlängerung der fünfjährige n Frist in Abhängigkeit der Steuermeldung einführe n wollen , « wo bei Ablauf der fünf j äh rigen F r ist noch keine rechts k räftige St euerveranl a gung vorliege »
(vg l . E. 4.4.1 von Urteil H 1/06 ) . Wie erwähnt stand eine andere Fragestellung
im Fokus der höchstrichterlichen Erwägungen und erwies sich – im Gegensatz zum vorliegen den Fall – d er zitierte Passus im genauen Wortlaut dort nicht als ausschlagge bend . Insbesondere hat aber d ie in der Botschaft enthaltene
Aussage
– wie erwähnt - im klaren und für den Richter letztlich verbindlichen Gesetzestext
keinen Niederschlag gefunden , weshalb sie für die Auslegung nicht entscheidend sein kann (vgl. E. 4.2
hiervor).
4.4
Gemäss der Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 wurde gegen die Steuerver anlagung vom 19. Dezember 2017
betreffend das Jahr 2013 keine Einsprache erhoben ( Urk. 9 ). Die Steuerveranlagung erwuchs somit mit Ablauf der Einsprachefrist Anfang 2018 in Rechtskraft (vgl .
Art. 132 ff . des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer,
DBG) . Demzufolge endete die Verwirkungsfrist
nach Art. 16
Abs. 1 Satz 2 AH VG am 3 1. Dezember 2019, womit die Verwaltung die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013
mit Versand
der Beitragsverfügung im Mai 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh rers
rechtzeitig geltend gemacht hat. 4.5
Da die Beitrags pflicht bzw . Beitrags erhebung im Übrigen weder im Grundsatz noch in masslicher Hinsicht beanstandet wurde (vgl. E.1.1) , besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung der Bemessungsfaktoren.
D ie Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann