Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1947, ist seit einer operativen Entfernung eines Tumors im Rückenmark im Dezember 1977 inkompletter Tetraplegiker ( Urk. 6/1/2, Urk. 6/12, Urk. 6/38). Im März 1978 meldete er sich erstmals bei der Invali den versicherung zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 6/3). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bzw. deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie – zufolge zwischenzeitlicher Wohnsitzver legung des Versicherten nach Y.___ (Kanton Tessin , vgl. Urk. 6/312 ) - das Istituto delle assicurazioni
sociali des Kantons Tessin sprachen dem Beschwerdeführer verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu. Der Versicherte bezog ausser dem eine ganze Rente der Invaliden ver si che rung (vgl. Urk. 6/667). Im Jahre 2004 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich ( Urk. 6/692). Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm in der Folge die Kosten für die leih weise Abgabe eines leichten Faltrollstuhls des Modells « Sopur Xenon» gemäss HVI Anhang Ziffer 09.01 ( vgl. Mitteilung vom 25.
August 2011 , Urk. 6/732 ). Am 26. März 2012 gewährte die IV-Stelle ausser dem Kostengut sprache für die leih weise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebs (vgl. Urk. 6/749). 1.2
Im Dezember 201 2 vollendete der Versicherte das AHV-Alter.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste ( Urk. 6/769).
1.3
Mit Kostenvoranschlag der Z.___ ersuchte der Versicherte am 2 9. Au gust 2018 um Kostenübernahme für den Elektrorollstuhl « Swiss Viva Plus » samt Zu behör im Umfang von Fr. 29'259.65 als Ersatz für die
elektrische Zugmaschine « Swiss Trac » ( Urk. 6/ 870-872 ). Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB
Schweize rische Ar beits gemeinschaft Hilfs mittel beratung für Be hin derte und Be tagte vom 7. Dezember 2018
(vgl. Urk. 6/882) gewährte die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3 1. Januar 2019 im Rahmen der Besitzstandsgarantie einen Kostenbeitrag für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» im Umfang der Kosten für ein neues elektrisc hes Zuggerät «Swiss Trac » (Urk. 6/884). Die am 1. März 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/892 ), wies die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 2 1. Juni 2019 ab (Urk. 6/896 = Urk.
2 ). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. August 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» in der Höhe von mindestens Fr. 23'210.05 zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erreichen des Schluss al ters schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1- 900]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG ). 1.2
Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG ). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG ). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG ). In Art. 66 ter
AHVV
delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung ( HVA ) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.3
Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufge führten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfs mittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA ). 1.4
Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters ren ten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge ben den Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ord nung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundes gericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio
legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenver siche rung [ HVI ]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungs status über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewähr leis ten (Urteil des Bun des gerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesund heitsschadens anpassende adäquate Hilfsmit telversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versi cherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweck mäs siger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung be dingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. 1.6
Nach Ziffer 09.02
dieser Liste werden Elektrorollstühle von der Invaliden ver si cherung übernommen, sofern Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank e lektromotorischem Antrieb selb ständig fort bewegen können. Die Abgabe erfolgt leihwe ise (siehe auch Randziffer 2081 des Kreis schreibens über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invaliden ver siche rung [ KHMI ] in der seit 1. Januar 2020 gülti gen Fassung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, die Besitzstandsgarantie verleihe keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Der neu gewünschte Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» sei demzufolge als Erweiterung (Umfang) der Besitzstandsgarantie zu betrachten, weshalb eine komplette Kostenübernahme durch die AHV nicht erfolgen könne ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 9. Au gust 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, beim Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» handle es sich im Vergleich zum Elektro-Hilfsantrieb «Swiss Trac » in Kom bination mit dem Rollstuhl « Sopur Xenon» nicht um ein erweitertes Hilfsmittel. Vielmehr handle es sich um einen Wechsel auf eine andere Ausführung eines Rollstuhls mit elektromotorischem Antrieb. Der Zweck, die selbständige Fort be wegung, bleibe der gleiche. Gestützt auf Art. 4 HVA in Verbindung mit Ziffer 09.02 HVI habe er Anspruch auf Gewährung einer Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus». 3. 3.1
Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht vor. Ein Anspruch auf Kosten übernahme für den Ersatz eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Be stimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist zu prüfen, ob der Be schwerde führer unter dem Titel der in Art. 4 HVA ver ankerten Besitz stands garantie anspruchs berechtigt ist. Dabei sind die mass gebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfs mittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-recht lichen Anspruchsvor aus setzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). 3.2
3.2.1
Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich diejenigen Hilfsmittel, auf welche die versicherte Person – in derselben Art und im selben Umfang – bereits vor Übergang ins Rentenalter Anspruch hatte (vgl. E. 1.4) . Dem Beschwerdeführer wurde vor Erreichen des AHV-Rentenalters als Hilfsmittel zur Fortbewegung im Sinne von Art. 2 HVA sow ie Ziffer 9.51 HVA -Anhang im Au gust 2011 ein Faltrahmenrollstuhl « Sopur Xenon» abgegeben (vgl. Urk. 6/730- 732). Zusätzlich wurde ihm mit Mitteilung vom 2 6. März 2012
aufgrund der nachlassenden Kräfte und um im Aussenbereich mobil zu bleiben gemäss Ziffer 09.02 HVI ein Elektro-Hilfs antrieb zugesprochen ( Urk. 6/749, Urk. 6/745). Anhand der Akten ist ent sprechend ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt ins Ren ten alter einen Rollstuhl mit elektromotorischem Antrieb benötigte, um sich im Aussenbereich selbstän dig fortzubewegen. 3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer im August 2018 infolge einer langsam pro gre dien ten Verschlechterung der verbliebenen Kraft in den Armen wie auch der Rumpf stabi lität im Sitzen
den Elektro-Hilfs antrieb nicht mehr benützen kann und daher
einen Elektrorollstuhl als Ersatz beantragte (vgl. Urk. 6/872), werden dadurch Leistungen in die Besitz stands garantie miteinbezogen, welche der Beschwerde führer vor Erreichen des AHV-Alters aufgrund seiner Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechte rung der ge sund heit lichen Verhältnisse nötig wurden. Da mit wird der Rechtssinn des Art. 4 HVA über schritten (vgl. E. 1.4). Der Wechsel vom elektrischen Zuggerät auf den Elek tro rollstuhl beantragte der Beschwerdeführer wegen seiner ver schlechterten ge sund heitlichen Situation. Dies geht auch aus dem Arztbericht von Dr. med. A.___ , Senior Consultant am B.___ , vom 2. August 2018 hervor. Danach werde durch die zunehmend progrediente Verschlechterung der verbliebenen Kraft in den Armen wie auch der Rumpfstabilität im Sitzen die selbständige Fortbewegung im Aktiv rollstuhl in zunehmendem Masse eingeschränkt. Die bisherige Nutzung eines elektrischen Zuggerätes (Swiss Trac ) scheitere aktuell an der zunehmend redu zierten Handfertigkeit/Kraft der oberen Extremitäten sowie der Rumpfstabilität, unter anderem beim An- und Abkoppeln des Hilfsmittels. Zur Kompensierung dieser Einbusse an Selbständigkeit und Lebensqualität sei der Einsatz einer ander wei tigen elektrischen Unterstützung der Fort bewe gung angezeigt . Ein Elektro roll stuhl entspreche den verblei benden Fähigkeiten und Anforderungen des Beschwerdeführers am ehesten (vgl. Urk. 6/870). An gesichts dessen ging d ie SAHB in ihrem Bericht vom 7. De zem ber 2018
nach vollziehbar davon aus, dass eine ander weitige elektrische Unterstützung der Fort bewegung als Er weiterung der Leistung anzusehen sei (Urk. 6/882). Der elek trische Hilfs antrieb diente in erster Linie zur Aufrechterhaltung der Mobilität im Aussen bereich (vgl. Urk. 6/745) . Ein Elektrorollstuhl geht in seiner Funktionalität jedoch darüber hinaus, ist er in der Bedienung doch einfacher zu handhaben und flexibler ein zusetzen, nicht nur im Aussenbereich.
Wenn der Beschwerdeführer zwischen dem bisher finanzierten elektrischen Zug gerät «Swiss Trac » und dem beantragten Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» einen engen Konnex feststellte und aus führte, beide elektromotorische Antriebe ge hör ten zur gleichen Art der Hilfsmittel ausstattung gemäss Ziff. 09.02 HVI (Elek tro rollstühle) und würden den gleichen Zweck, nämlich die selbständige Fort bewe gung, erfüllen (vgl. Urk. 1 S. 4), kann er sich damit für die Auslegung des Art. 4
HVA nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass sukzessiv eintretende Verschlechterungen des Gesund heitszustandes im Ren ten alter einen Anspruch auf zusätzliche, andersartige Hilfsmittel begründen würden, was über die Besitzstandsgarantie hinausgeht . Art. 4 HVA gewährleistet lediglich den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (vgl. E. 1.4 in fine) . Soweit nach Erreichen des AHV-Alters invaliditätsbedingt Ersatz- Hilfsmittel erforderlich werden, kann der Beschwerdeführer daran im Umfang des IV-rechtlich erworbenen Leistungsumfanges Beiträge verlangen. Die SAHB em pfahl deshalb eine Kosten be tei li gung am be reits vorfin anzierten Elekt ro rollstuhl im Kostenu mfang eines neuen elek trischen Zug geräts «Swiss Trac ». 3.3 3.3.1
Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tausch befugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfs mittelanspruchs zur Anwendung ( Art. 8 Abs. 1 HVI in Ver bin dung mit Art. 4 HVA ). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im An hang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetz lichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kern geh alt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfs mittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmit tels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 3.3.2
Dass im Rahmen des Besitzstandes ein Anspruch auf Kostenvergütung für einen Elektro-Hilfsantrieb besteht, ist unbestritten und ausgewiesen. Aus den Akten geht hervor, dass mit dem Elektrorollstuhl ein Behelf gleicher Art zur Erreichung desselben Ziels dient. Der Elektro rollstuhl ist in seiner Funktionalität und Umfang jedoch weitergehender als ein Elektro-Hilfsantrieb (vgl. E. 3.2 .2 ). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Austauschbefugnis aus ge gangen und hat dem Beschwerdeführer die Ersatzanschaffungskosten eines Elektro-Hilfsantriebs im Umfang von Fr. 10’380 .-- im Rahmen der Austausch be fugnis angerechnet und in diesem Umfang Kostengutsprache erteilt ( Urk. 2). 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG ).
E. 1.2 Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG ). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG ). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG ). In Art. 66 ter
AHVV
delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung ( HVA ) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.
E. 1.3 Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufge führten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfs mittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA ).
E. 1.4 in fine) . Soweit nach Erreichen des AHV-Alters invaliditätsbedingt Ersatz- Hilfsmittel erforderlich werden, kann der Beschwerdeführer daran im Umfang des IV-rechtlich erworbenen Leistungsumfanges Beiträge verlangen. Die SAHB em pfahl deshalb eine Kosten be tei li gung am be reits vorfin anzierten Elekt ro rollstuhl im Kostenu mfang eines neuen elek trischen Zug geräts «Swiss Trac ».
E. 1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs.
E. 1.6 Nach Ziffer 09.02
dieser Liste werden Elektrorollstühle von der Invaliden ver si cherung übernommen, sofern Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank e lektromotorischem Antrieb selb ständig fort bewegen können. Die Abgabe erfolgt leihwe ise (siehe auch Randziffer 2081 des Kreis schreibens über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invaliden ver siche rung [ KHMI ] in der seit 1. Januar 2020 gülti gen Fassung). 2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. August 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» in der Höhe von mindestens Fr. 23'210.05 zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erreichen des Schluss al ters schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1- 900]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, die Besitzstandsgarantie verleihe keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Der neu gewünschte Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» sei demzufolge als Erweiterung (Umfang) der Besitzstandsgarantie zu betrachten, weshalb eine komplette Kostenübernahme durch die AHV nicht erfolgen könne ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 9. Au gust 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, beim Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» handle es sich im Vergleich zum Elektro-Hilfsantrieb «Swiss Trac » in Kom bination mit dem Rollstuhl « Sopur Xenon» nicht um ein erweitertes Hilfsmittel. Vielmehr handle es sich um einen Wechsel auf eine andere Ausführung eines Rollstuhls mit elektromotorischem Antrieb. Der Zweck, die selbständige Fort be wegung, bleibe der gleiche. Gestützt auf Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht vor. Ein Anspruch auf Kosten übernahme für den Ersatz eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Be stimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist zu prüfen, ob der Be schwerde führer unter dem Titel der in Art. 4 HVA ver ankerten Besitz stands garantie anspruchs berechtigt ist. Dabei sind die mass gebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfs mittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-recht lichen Anspruchsvor aus setzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4).
E. 3.2 .2 ). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Austauschbefugnis aus ge gangen und hat dem Beschwerdeführer die Ersatzanschaffungskosten eines Elektro-Hilfsantriebs im Umfang von Fr. 10’380 .-- im Rahmen der Austausch be fugnis angerechnet und in diesem Umfang Kostengutsprache erteilt ( Urk. 2). 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3.2.1 Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art.
E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im August 2018 infolge einer langsam pro gre dien ten Verschlechterung der verbliebenen Kraft in den Armen wie auch der Rumpf stabi lität im Sitzen
den Elektro-Hilfs antrieb nicht mehr benützen kann und daher
einen Elektrorollstuhl als Ersatz beantragte (vgl. Urk. 6/872), werden dadurch Leistungen in die Besitz stands garantie miteinbezogen, welche der Beschwerde führer vor Erreichen des AHV-Alters aufgrund seiner Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechte rung der ge sund heit lichen Verhältnisse nötig wurden. Da mit wird der Rechtssinn des Art.
E. 3.3.1 Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tausch befugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfs mittelanspruchs zur Anwendung ( Art.
E. 3.3.2 Dass im Rahmen des Besitzstandes ein Anspruch auf Kostenvergütung für einen Elektro-Hilfsantrieb besteht, ist unbestritten und ausgewiesen. Aus den Akten geht hervor, dass mit dem Elektrorollstuhl ein Behelf gleicher Art zur Erreichung desselben Ziels dient. Der Elektro rollstuhl ist in seiner Funktionalität und Umfang jedoch weitergehender als ein Elektro-Hilfsantrieb (vgl. E.
E. 4 HVA gewährleistet lediglich den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (vgl. E.
E. 8 Abs. 1 HVI in Ver bin dung mit Art. 4 HVA ). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im An hang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetz lichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kern geh alt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfs mittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmit tels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00044
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 6. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1947, ist seit einer operativen Entfernung eines Tumors im Rückenmark im Dezember 1977 inkompletter Tetraplegiker ( Urk. 6/1/2, Urk. 6/12, Urk. 6/38). Im März 1978 meldete er sich erstmals bei der Invali den versicherung zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 6/3). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bzw. deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie – zufolge zwischenzeitlicher Wohnsitzver legung des Versicherten nach Y.___ (Kanton Tessin , vgl. Urk. 6/312 ) - das Istituto delle assicurazioni
sociali des Kantons Tessin sprachen dem Beschwerdeführer verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu. Der Versicherte bezog ausser dem eine ganze Rente der Invaliden ver si che rung (vgl. Urk. 6/667). Im Jahre 2004 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich ( Urk. 6/692). Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm in der Folge die Kosten für die leih weise Abgabe eines leichten Faltrollstuhls des Modells « Sopur Xenon» gemäss HVI Anhang Ziffer 09.01 ( vgl. Mitteilung vom 25.
August 2011 , Urk. 6/732 ). Am 26. März 2012 gewährte die IV-Stelle ausser dem Kostengut sprache für die leih weise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebs (vgl. Urk. 6/749). 1.2
Im Dezember 201 2 vollendete der Versicherte das AHV-Alter.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste ( Urk. 6/769).
1.3
Mit Kostenvoranschlag der Z.___ ersuchte der Versicherte am 2 9. Au gust 2018 um Kostenübernahme für den Elektrorollstuhl « Swiss Viva Plus » samt Zu behör im Umfang von Fr. 29'259.65 als Ersatz für die
elektrische Zugmaschine « Swiss Trac » ( Urk. 6/ 870-872 ). Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB
Schweize rische Ar beits gemeinschaft Hilfs mittel beratung für Be hin derte und Be tagte vom 7. Dezember 2018
(vgl. Urk. 6/882) gewährte die Ausgleichs kasse mit Verfügung vom 3 1. Januar 2019 im Rahmen der Besitzstandsgarantie einen Kostenbeitrag für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» im Umfang der Kosten für ein neues elektrisc hes Zuggerät «Swiss Trac » (Urk. 6/884). Die am 1. März 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 6/892 ), wies die Ausgleichs kasse mit Entscheid vom 2 1. Juni 2019 ab (Urk. 6/896 = Urk.
2 ). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 9. August 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» in der Höhe von mindestens Fr. 23'210.05 zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erreichen des Schluss al ters schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2 5. September 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1- 900]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG ). 1.2
Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG ). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG ). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG ). In Art. 66 ter
AHVV
delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung ( HVA ) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.3
Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufge führten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfs mittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA ). 1.4
Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters ren ten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge ben den Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ord nung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundes gericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio
legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenver siche rung [ HVI ]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungs status über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewähr leis ten (Urteil des Bun des gerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesund heitsschadens anpassende adäquate Hilfsmit telversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versi cherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 3 0. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweck mäs siger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung be dingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. 1.6
Nach Ziffer 09.02
dieser Liste werden Elektrorollstühle von der Invaliden ver si cherung übernommen, sofern Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank e lektromotorischem Antrieb selb ständig fort bewegen können. Die Abgabe erfolgt leihwe ise (siehe auch Randziffer 2081 des Kreis schreibens über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invaliden ver siche rung [ KHMI ] in der seit 1. Januar 2020 gülti gen Fassung). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, die Besitzstandsgarantie verleihe keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Der neu gewünschte Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» sei demzufolge als Erweiterung (Umfang) der Besitzstandsgarantie zu betrachten, weshalb eine komplette Kostenübernahme durch die AHV nicht erfolgen könne ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 9. Au gust 2019 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, beim Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» handle es sich im Vergleich zum Elektro-Hilfsantrieb «Swiss Trac » in Kom bination mit dem Rollstuhl « Sopur Xenon» nicht um ein erweitertes Hilfsmittel. Vielmehr handle es sich um einen Wechsel auf eine andere Ausführung eines Rollstuhls mit elektromotorischem Antrieb. Der Zweck, die selbständige Fort be wegung, bleibe der gleiche. Gestützt auf Art. 4 HVA in Verbindung mit Ziffer 09.02 HVI habe er Anspruch auf Gewährung einer Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus». 3. 3.1
Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht vor. Ein Anspruch auf Kosten übernahme für den Ersatz eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Be stimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist zu prüfen, ob der Be schwerde führer unter dem Titel der in Art. 4 HVA ver ankerten Besitz stands garantie anspruchs berechtigt ist. Dabei sind die mass gebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfs mittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-recht lichen Anspruchsvor aus setzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). 3.2
3.2.1
Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich diejenigen Hilfsmittel, auf welche die versicherte Person – in derselben Art und im selben Umfang – bereits vor Übergang ins Rentenalter Anspruch hatte (vgl. E. 1.4) . Dem Beschwerdeführer wurde vor Erreichen des AHV-Rentenalters als Hilfsmittel zur Fortbewegung im Sinne von Art. 2 HVA sow ie Ziffer 9.51 HVA -Anhang im Au gust 2011 ein Faltrahmenrollstuhl « Sopur Xenon» abgegeben (vgl. Urk. 6/730- 732). Zusätzlich wurde ihm mit Mitteilung vom 2 6. März 2012
aufgrund der nachlassenden Kräfte und um im Aussenbereich mobil zu bleiben gemäss Ziffer 09.02 HVI ein Elektro-Hilfs antrieb zugesprochen ( Urk. 6/749, Urk. 6/745). Anhand der Akten ist ent sprechend ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt ins Ren ten alter einen Rollstuhl mit elektromotorischem Antrieb benötigte, um sich im Aussenbereich selbstän dig fortzubewegen. 3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer im August 2018 infolge einer langsam pro gre dien ten Verschlechterung der verbliebenen Kraft in den Armen wie auch der Rumpf stabi lität im Sitzen
den Elektro-Hilfs antrieb nicht mehr benützen kann und daher
einen Elektrorollstuhl als Ersatz beantragte (vgl. Urk. 6/872), werden dadurch Leistungen in die Besitz stands garantie miteinbezogen, welche der Beschwerde führer vor Erreichen des AHV-Alters aufgrund seiner Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechte rung der ge sund heit lichen Verhältnisse nötig wurden. Da mit wird der Rechtssinn des Art. 4 HVA über schritten (vgl. E. 1.4). Der Wechsel vom elektrischen Zuggerät auf den Elek tro rollstuhl beantragte der Beschwerdeführer wegen seiner ver schlechterten ge sund heitlichen Situation. Dies geht auch aus dem Arztbericht von Dr. med. A.___ , Senior Consultant am B.___ , vom 2. August 2018 hervor. Danach werde durch die zunehmend progrediente Verschlechterung der verbliebenen Kraft in den Armen wie auch der Rumpfstabilität im Sitzen die selbständige Fortbewegung im Aktiv rollstuhl in zunehmendem Masse eingeschränkt. Die bisherige Nutzung eines elektrischen Zuggerätes (Swiss Trac ) scheitere aktuell an der zunehmend redu zierten Handfertigkeit/Kraft der oberen Extremitäten sowie der Rumpfstabilität, unter anderem beim An- und Abkoppeln des Hilfsmittels. Zur Kompensierung dieser Einbusse an Selbständigkeit und Lebensqualität sei der Einsatz einer ander wei tigen elektrischen Unterstützung der Fort bewe gung angezeigt . Ein Elektro roll stuhl entspreche den verblei benden Fähigkeiten und Anforderungen des Beschwerdeführers am ehesten (vgl. Urk. 6/870). An gesichts dessen ging d ie SAHB in ihrem Bericht vom 7. De zem ber 2018
nach vollziehbar davon aus, dass eine ander weitige elektrische Unterstützung der Fort bewegung als Er weiterung der Leistung anzusehen sei (Urk. 6/882). Der elek trische Hilfs antrieb diente in erster Linie zur Aufrechterhaltung der Mobilität im Aussen bereich (vgl. Urk. 6/745) . Ein Elektrorollstuhl geht in seiner Funktionalität jedoch darüber hinaus, ist er in der Bedienung doch einfacher zu handhaben und flexibler ein zusetzen, nicht nur im Aussenbereich.
Wenn der Beschwerdeführer zwischen dem bisher finanzierten elektrischen Zug gerät «Swiss Trac » und dem beantragten Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» einen engen Konnex feststellte und aus führte, beide elektromotorische Antriebe ge hör ten zur gleichen Art der Hilfsmittel ausstattung gemäss Ziff. 09.02 HVI (Elek tro rollstühle) und würden den gleichen Zweck, nämlich die selbständige Fort bewe gung, erfüllen (vgl. Urk. 1 S. 4), kann er sich damit für die Auslegung des Art. 4
HVA nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass sukzessiv eintretende Verschlechterungen des Gesund heitszustandes im Ren ten alter einen Anspruch auf zusätzliche, andersartige Hilfsmittel begründen würden, was über die Besitzstandsgarantie hinausgeht . Art. 4 HVA gewährleistet lediglich den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (vgl. E. 1.4 in fine) . Soweit nach Erreichen des AHV-Alters invaliditätsbedingt Ersatz- Hilfsmittel erforderlich werden, kann der Beschwerdeführer daran im Umfang des IV-rechtlich erworbenen Leistungsumfanges Beiträge verlangen. Die SAHB em pfahl deshalb eine Kosten be tei li gung am be reits vorfin anzierten Elekt ro rollstuhl im Kostenu mfang eines neuen elek trischen Zug geräts «Swiss Trac ». 3.3 3.3.1
Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tausch befugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfs mittelanspruchs zur Anwendung ( Art. 8 Abs. 1 HVI in Ver bin dung mit Art. 4 HVA ). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im An hang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetz lichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kern geh alt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfs mittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmit tels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 3.3.2
Dass im Rahmen des Besitzstandes ein Anspruch auf Kostenvergütung für einen Elektro-Hilfsantrieb besteht, ist unbestritten und ausgewiesen. Aus den Akten geht hervor, dass mit dem Elektrorollstuhl ein Behelf gleicher Art zur Erreichung desselben Ziels dient. Der Elektro rollstuhl ist in seiner Funktionalität und Umfang jedoch weitergehender als ein Elektro-Hilfsantrieb (vgl. E. 3.2 .2 ). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Austauschbefugnis aus ge gangen und hat dem Beschwerdeführer die Ersatzanschaffungskosten eines Elektro-Hilfsantriebs im Umfang von Fr. 10’380 .-- im Rahmen der Austausch be fugnis angerechnet und in diesem Umfang Kostengutsprache erteilt ( Urk. 2). 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Kern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler