Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, ist Präsident des Ve rwaltungsrats der Y .___ AG , deren Zweck in der Fabrikation von fein- und prä zi sionsmechanischen Geräten und Maschinen sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht (www.zefix.ch). Ausserdem ist er Geschäftsführer und Inhaber der Z .___ Ltd. in den USA. Nebe nbei ist er an der A .___ , LP, mit Sitz in den USA, beteiligt und hält privat mehrere Liegen schaften, welche von ihm selbst oder Familienmitgliedern bewohnt und genutzt werden (Urk. 2/1, Urk. 2/7/12/2; vgl. auch Urk. 2/7/43/7). Im Jahr 2009 kaufte er zudem ein Grundstück in B.___ (Urk. 2/3/3), auf welchem er in der Folge Mehrfa milienhäuser errichten liess (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/12 S. 8-9). Nach der Fertigstel lung im Jahr 2011 erzielte er Einkünfte durch die Vermietung von Wohnungen bis er die Liegenschaft im Jahr 2013 wieder verkaufte (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/7/4/3). 1.2
Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, am 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2012 ein Ein kommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 360‘035.-
- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 160‘537.-
- (Urk. 2/7/41), woraufhin die Ausgleichskasse am 4. August 2016 die Beiträge (inkl. Verwal tungskosten) für das Jahr 2012 auf Fr. 39‘173.40 festsetzte (Urk. 2/7/40). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Einsprache (Urk. 2/7/36). Mit Rektifikat vom 9. November 2016 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbs tätig keit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 2/7/34). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 22. August 2016 erhobene Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2012 mit Entscheid vom 27. Februar 2017 teilweise gut; sie hob die angefochtene Verfü gung vom 4. August 2016 auf und stellte fest, für die Bemessung der Beiträge sei von den Angaben im Rektifikat des Steueramts (Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--) auszugehen (Urk. 2/2). 2. 2.1
2.1.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 erhob X.___ am 3. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuer periode 2013 beigezogen (Urk. 2/8), welche am 26. Mai 2017 beim Gericht ein gingen (Urk. 2/9 und Urk. 2/10). 2.1.2
Mit Urteil AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 wies das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Beschwerde ab (Urk. 2/12). 2.1.3
Dagegen führte X.___ am 1. April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/18). Mit Urteil 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 erwog das Bundesgericht im Wesentlichen , dass im Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00038 vom 5.
Februar 2019 Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer eingesetzten Eigenmittel n und damit zum Fremdfinanzierungsgrad fehlen würden. Sodann fänden sich auch keine tatsächlichen Feststellungen zur vom Sozialversiche rungsgericht bejahten Ausnützung einer günstigen Marktentwicklung im Bereich der Wohnungspreise (Urk.
1 S.
4-5). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teil weise gut und hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Feb ruar 2019 auf. Es hat die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Ent scheidung im Sinne der Erwägungen an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen (Urk. 1 S.
7 ).
Das Verfahren wurde hierorts mit der Prozessnummer AB.2019.00038 auf genom men. 2.2
2.2.1
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. August 2019 wurde
dem Beschwerdeführer Gele genheit gegeben, um zur vom Gericht beigezogenen Statistik der
C.___
AG zur Entwicklung der qualitätsbereinigten Transaktionspreise von Mehr fami lien häusern als Renditeobjekte betreffend den Zeitraum von Januar 2008 bis Januar 2016 ( Urk. 3 S. 2) Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzu reichen.
D er Beschwerdeführer wurde m it dieser Verfügung überdies aufgefordert, weitere Unterlagen zur Fi nanzierung des Liegenschaftengeschäfts in B.___ sowie die beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 1. April 2019 ( Urk. 2/18) auf ge legten Unterlagen ein zureichen ( Urk. 4) . 2.2.2
Dazu reichte der Beschwerdeführer am
2. Dezember 2019 eine Stellungnahme ( Urk. 8 ) samt Beilagen ( Urk. 9/1-39, Urk. 10) ein . Er beantragte, dass sein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2012 auf Fr. 0.-- festzu setzen sei ( Urk. 8 S. 2). 2.2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk.
11) wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012 beigezogen ( Urk. 13/1-5). 2.2.4
Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 6. Februar 2020 zur Stel lung nahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 ( Urk.
8) und zu den vom Ge richt beigezogenen Steuerakten ( Urk. 13/1-5) vernehmen ( Urk. 17, unter Beilage der Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes, Division Bau, AHV / WPE Meldewesen, vom 4. Februar 2020, Urk. 18, Urk. 19/1-12). Sie beantragte Abweisung der Beschwerde ( Urk. 17 S. 1). 2.2.5
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2 7. April 2020 zur Ver nehm las sung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020 ( Urk.
17) Stellung ( Urk. 24 und Urk. 25). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals. 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewi nne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Betei li gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 1.2.2
Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 1 34 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags recht lichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (g ewerbsmässiger) Nutzung von Lie genschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertver mehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn wei terzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mit tel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitrags pflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sicht bare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Ver mietung eigener Lie genschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professi onell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor , wenn der Eigentümer seine Lie genschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über baut, um aus deren Vermie tung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt - ohne Hin zutreten weiterer Umstände - selbst dann, wenn zur Werterhöhun g und Erleich terung des Weiter verkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Aller dings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgericht s 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.4
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens ver waltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unter schei dung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausge sprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs - mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit - , sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbeson dere seien in die ser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegen schafts handel entwi ckelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensver wal tung, auch wenn der Ver mieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitrags rechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgericht s 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Ge richt von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestset zungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gens gewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatver mögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2. 1
2.1 .1
D as Bundesgericht stellte fest, dass das Sozialversicherungsgericht
mit Urteil AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 keine tatsächlichen Feststellungen zu den eingesetzten Eigenmitteln und damit zum Fremdfinanzierungsgrad getroffen habe ( E. 5.11 des Urteils 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 , Urk. 1 S. 4-5 ) .
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten und Stellungnah men (Sachverhalt Ziff. 2.2.2-2.2.5) ergibt zu diesem Beweisthema folgendes: 2. 1. 2
Die vom Beschwerdeführer bezüglich Kauf und Überbauung der Liegenschaft in B.___ getätigten Investitionen lassen sich anhand der vorliegenden Akten
feststellen. Dazu gehören der Preis für den Kauf des Grundstücks in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- (vgl. den Kaufvertrag vom 1 1. September 2009, Urk. 2/3/3 ) und
die Kosten für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf diesem Grundstück von total Fr. 8'420'000.-- (vgl. den Totalunternehmer-Werkvertrag über Fr. 8'300'000.--, Urk. 9/1, sowie die Mehrkostenabrechnung vom 2 1. August 2011 in der Höhe von Fr.
120'000.--, Urk. 9/2). Dies deckt sich
mit der definitiven Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013, welcher ein Erwerbspreis in der Höhe von Fr.
2'500'000.-- und wertvermehrende Investitionen in der Höhe von Fr.
8'420'000.-- zu entnehmen sind ( Urk. 10/6). Diese Veranlagung blieb unan ge fochten ( Urk. 10/6).
2.1.3
Zwischen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 haben die Schulden des Beschwerdeführers gemäss seinen Steuererklärungen 2008 und 2009 um Fr. 3'700'000.-- zugenommen (vgl . Schuldenverzeichnisse zu den Steuererklä run gen 2008 und 2009, Urk. 13/1-2 ). I m Jahr 2011 hat er sodann auf der Liegen schaft «Mehrfamilienhäuser , B.___ » eine Hypothek in der Höhe von total Fr.
8'300'000.-- aufgenommen ( Urk. 8 S. 6, Urk. 9/25, Schuldenverzeichnis se zu den Steuererklärungen 2010 und 2011, Urk. 13/3-4). 2.2
2.2.1
Alsdann hat das Bundesgericht i m Urteil 9C_240/2019 vom 1 8. Juni 2019 eben falls festgestellt, dass sich im Urteil AB.2017.00026 des Sozialversicherungs gerichts keine tatsächlichen Feststellungen zur vom Sozial versicherungsgericht bejahten Ausnutzung einer günstigen Marktentwicklung im Bereich der Woh nungspreise finden lassen würden . Auch diesbezüglich hatte das Sozialversiche rungsgeric ht weitere Abklärungen zu tätig en (E. 5.1.2 und E. 5.1.6 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5-6). 2.2.2
Der Beschwerdeführer kaufte die Liegenschaft in B.___ am 1 1. Septem ber 2009 als Bauland von der D.___ AG ( Urk. 2/3/3). Er liess darauf nachfolgend
von der E.___ AG Mehrfamilienhäuser erstellen ( vgl. S. 2 der Beschwerde vom 3. April 2017 im Verfahren AB.2017.00026 , Urk. 2/1 ; der vom Beschwerde führer am 2. Dezember 2019 eingereichte Totalunternehmer-Werk vertrag ist weder datiert noch unterzeichnet, Urk. 9/1). Nachdem die Mehr familienhäuser am 3 0. Oktober 2011 fertig er stellt waren (vgl. Urk. 9/1 S. 7) , hat der Beschwerde führer die Wohnungen vermietet (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 3. April 2017 im Verfahren AB.2017.00026, Urk. 2/1). Am 2 8. Mai 2013 (Grund bucheintrag) verkaufte er die Liegenschaft an die Zürich Anlagestiftung (vgl. die definitive Veranlagung für Grundstückgewinnsteuer 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013 , Urk. 10/6; den Vertrag zum Liegen schaftsverkauf hat der Beschwerdeführer - obwohl er mit Gerichtsverfügung vom 2 6. August 2019 dazu aufgefordert wurde [ Urk. 4 S. 4] - nicht aufgelegt). 2.2.3
Die vom Beschwerdeführer veräusserten Mehrfamilienhäuser sind sogenannte Renditenhäuser beziehungsweise Renditeobjekte. Zur E ntwicklung der Transak tionspreise von Mehrfamilien- beziehungsweise Renditenhäuser liegen zwei Sta tistiken der auf solche Erhebungen spezialisierten C.___ AG vor ( gesamte Schweiz von 2008 bis 2016: Urk. 3 S. 2 ; Schweiz und Region Ostschweiz von 2008 bis 2018: Urk. 9/ 39 S. 3 ) . Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegan gen. 3. 3.1
Die Frage, ob die vorliegend zu beurteilenden Mietzinseinnahmen des Jahres 2012 durch eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit erzielt wurden , ist anhand der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel zu beurteilen (E. 1.2.3) .
Dazu führte Bundesgericht im Urteil 9C_240/2019 vom 1 8. Juni 2019 folgendes aus:
Das Sozialversicherungsgericht habe
z ur Häufigkeit der Immobiliengeschäfte fest ge stellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften
halte , jedoch nur mit der fraglichen Liegenschaft in B.___
Mieteinnahmen
generiere , während die übrigen von ihm selbst oder Familienangehörigen bewohnt beziehungsweise genutzt würden. Welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz dies bezüglich hätte tätigen sollen, habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht weder auf gezeigt noch sei dies ersichtlich. Gleiches ge l te bezüglich der Verwendung von spezifischen Fachkenntnissen und der Nähe zur beruflichen Tätigkeit, was das Sozialversicherungsg ericht verneint hab e, sowie hinsichtlich der Vorgehensweise, die das Sozialversicherungsgericht in E. 3.2 des Urteils AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 skizziert hab
e. Wurden nach vor instanz licher Feststellung keine weiteren Immobiliengeschäfte getätigt, so wür den sich sodann Feststellungen zu einer allfälligen Reinvestition des aus dem Verkauf der Liegenschaft in
B.___ erzielten Gewinns
erübrigen (E. 5.1.3 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5) . Die Tatfragen nach dem Fremdfinanzierungsgrad und Ausnutzung einer günstigen Marktentwicklung bezeichnete das Bundesgericht danach als ent scheidwesentlich (E. 5.1.3 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5). 3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2 6. August 2019 dazu auf ge fordert , die in die Liegen schaft in B.___ investierten Eigenmittel und die fremden Mittel detailliert zusammenzustellen und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen ( Urk. 4 S. 4). Bezüglich des Kaufs der Liegenschaft ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dafür auch fremde Mittel eingesetzt hat ( Urk. 8 S. 5). Laut Beschwerdeführer soll der Anteil der fremden Mittel nur 57,98 % betragen haben. Gemäss der Sachdarstel lung des Beschwerdeführers hat er die von ihm im Jahr 2009 beschafften fremden Mittel für den Erwerb einer Liegenschaft im Tessin, einer Autoeinstellhalle sowie von drei Fahrzeugen für seine Fahrzeugsammlung verwendet. Den Rest habe er in die Liegenschaft in B.___ investiert ( Urk. 8 S. 5). Die dazu aufgelegten Unterlagen ( Urk. 9/5-
10) vermögen dies aber nicht zu belegen. Die Zunahme der Schulden im Verlaufe des Jahres 2009 (E. 2.1.3) lässt sich anhand der vorliegenden Steuerakten nur teilweise mit diesem Vorbringen vereinbaren. So erwarb der Beschwerdeführer im März 2009 ein Einfamilienhaus im Kanton Tessin (Repartitionswert: Fr. 169'291 .- - ; deklarierte Umbaukosten von rund Fr. 170'000.--), welches er offenbar mit einer Hypothek über Fr. 750'000.-- belastete. Ferner kaufte er am 8. Okt ober 2009 eine Einstellhalle (Steuerwert: Fr. 300'000.--), wofür er vermutlich den ab diesem Datum laufenden «festen Vorschuss» der F.___ über Fr. 450'000.-- aufnahm. Der Fahrzeugpark des Beschwerdeführers nahm in dieser Zeit um rund Fr. 500'000.-- (Steuerwert) zu, wobei zwei Neuerwerbungen über Fr. 1'013'728.-
- deklariert wurden, währenddessen der Verkauf zweier Fahrzeuge stattfand, deren Reststeuerwert Ende 2008 mit Fr. 316'639.-- beziffert war. Damit kann höchstens eine Schuldzunahme von 1,9 Millionen Franken mit anderweitigen Anschaffungen in Verbindung gebracht werden. Dass der Kauf des Baulandes in B.___ im September 2009 überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert wor den wäre, ist damit nicht ausgewiesen. Allenfalls könnte von einer Fremdfinan zierung von rund 72 % ([3,7 - 1,9 ] : 2,5 x 100) ausgegangen werden. Der Nach weis hierfür hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Der Beschwerde führer bringt sodann vor, dass (sämtliche) Zahlungen aus dem Totalunter nehmer vertrag über Fr. 8'300'000.-- und auch die Mehrkosten in der Höhe von Fr. 120'000.-- im Jahr 2011 fällig gewesen seien ( Urk. 8 S. 7). Wie festgehalten (E. 2.1 .3), hat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auf der Liegenschaft «Mehr fa milienhäuser, B.___ » eine Hypothek in der Höhe von total Fr. 8'300'000.-- aufgenommen ( Urk. 8 S. 6, Urk. 9/25, Schulden verzeichnis se zu den Steuererklärungen 2010 und 2011, Urk. 13/3-4). Mit seinem Vor brin gen, wonach er Fr. 1'146'200.-- der im Jahr 2011 aufge nommenen frem den Mit tel in seine Fahrzeugsammlung investiert haben will (Urk. 8 S. 7), ist der Beschwerdeführer auch angesichts der geringfügigen Zunahme des Steuerwertes seines Fahrzeugparkes (Steuerwert per Ende 2011 von Fr. 1'246'960.--) nicht zu hören.
Belege für diese Behauptung liegen keine vor. Im Gegensatz zum Vorbrin gen des Beschwerdeführers ist der Zusammenhang zwi schen der Hypothek auf der Liegenschaft in
B.___ und den auf diesem Grundstück erstellten Mehr familienhäusern offensichtlich. Zum einen wurde diejenige Liegenschaft mit der Hypothek belastet, auf welcher das Bauprojekt realisiert wurde. Zum anderen wurden die fremden Mittel in der Höhe der Über bauungskosten gemäss dem Totalunternehmervertrag und zum Zeitpunkt vo r deren Fäl ligkeit aufgenomm en. Es ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer für die Realisierung der Überbauung seiner Liegenschaft in B.___ für total Fr. 8'420'000.-- fremde Mittel in der Höhe von total Fr. 8'300'000.-- auf genom men, was einem Frem d finanzierungs grad von 98,57 %, unter Einbezug der Anschaffung des Baulandes einem Fremd finan zierungsgrad von mindestens 92,49 % ([1'800'000 + 8'300’000] : [2'500'000 + 8 ’ 420’000] x 100), entspricht. Ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übersteigt dies den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1156/2C_1157/2012 vom 19. Juli 2013 E. 8.2.2). 3.2.2
Dass der Beschwerdeführer auf einen Gewinn aus diesem Geschäft hoffen konnte, ist aus den vorliegenden Statistiken der C.___ AG zu entnehmen. Seit 2009 stiegen die Transaktionspreise für Mehrfamilienhäuser kontinuierlich an. Für die Region Ostschweiz - zu welcher B.___ zu zählen ist - lagen die Preise sogar über dem Schweizer Durchschnitt (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Erst im Jahr 2012 stagnierten die Preise und bezüglich Ostschweiz fielen sie gar unter den Schweizer Durchschnitt (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Ob dies den Beschwerdeführer - wel cher, soweit ersichtlich, über keine spezifischen Branchenkenntnisse ve rfügt
- dazu bewogen hat die Liegenschaft im Jahr 2012 noch nicht zu verkaufen , kann offen bleiben. Im Jahr 2013 - als der Beschwerdeführer die Liegenschaft verkaufte
- kam es laut Statistik jedenfalls wieder zu einem Anstieg der Transaktionspreise, wovon der Beschwerdeführer profitiert hat (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Es liegt mithin auch eine Ausnützung der günstigen Marktentwicklung vor. 3.2.3
Wohl mag der Beschwerdeführer bezüglich Immobilienhandel über keine speziel len Fachkenntnisse verfügen. Zudem geht es nur um ein Liegenschaften geschäft , wobei sich den beigezogenen Steuerakten 2008 ( Urk. 13/1) auch der Verkauf eines Mehrfamilienhauses im September 2007 entnehmen lässt (Grund stückgewinnsteuer Veranlagungsentscheid vom 6. Mai 2008 der Gemeinde G.___ ). Aufgrund der gesamten Umstände ist bezüglich des Liegenschafts geschäfts in B.___ aber von einer erwerblichen Tätigkeit des Beschwer deführers auszu gehen. Er kaufte die Liegenschaft im Jahr 2009 als Bauland mit fremden Mitteln, deren Anteil sich nicht genügend bestimmen lässt. Es ist hinge gen mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Liegen schaft in der Folge mit fremden Mitteln (Fremd finanzierungsgrad von 98,57 %) überbauen liess, in der offenkundigen Absicht diese Liegenschaft danach wieder mit Gewinn zu verkaufen, was er nach einer relativen kurzen Zeit im Jahr 2013 - unter Ausnützung der günstigen Markt entwicklung - auch so realisieren konnte (vgl. Urk. 10/6). 3.2.4
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Mietzinseinnahmen des Jahres 2012 zur Recht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erfasst. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals.
E. 1.2 Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, am 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2012 ein Ein kommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 360‘035.-
- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 160‘537.-
- (Urk. 2/7/41), woraufhin die Ausgleichskasse am 4. August 2016 die Beiträge (inkl. Verwal tungskosten) für das Jahr 2012 auf Fr. 39‘173.40 festsetzte (Urk. 2/7/40). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Einsprache (Urk. 2/7/36). Mit Rektifikat vom 9. November 2016 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbs tätig keit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 2/7/34). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 22. August 2016 erhobene Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2012 mit Entscheid vom 27. Februar 2017 teilweise gut; sie hob die angefochtene Verfü gung vom 4. August 2016 auf und stellte fest, für die Bemessung der Beiträge sei von den Angaben im Rektifikat des Steueramts (Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--) auszugehen (Urk. 2/2).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewi nne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Betei li gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
E. 1.2.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 1 34 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags recht lichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (g ewerbsmässiger) Nutzung von Lie genschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertver mehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn wei terzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mit tel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitrags pflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sicht bare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Ver mietung eigener Lie genschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professi onell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor , wenn der Eigentümer seine Lie genschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über baut, um aus deren Vermie tung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt - ohne Hin zutreten weiterer Umstände - selbst dann, wenn zur Werterhöhun g und Erleich terung des Weiter verkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Aller dings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgericht s 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2.4 Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens ver waltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unter schei dung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausge sprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs - mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit - , sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbeson dere seien in die ser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegen schafts handel entwi ckelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensver wal tung, auch wenn der Ver mieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitrags rechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgericht s 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Ge richt von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
E. 1.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestset zungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gens gewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatver mögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2. 1
E. 2.1 .1
D as Bundesgericht stellte fest, dass das Sozialversicherungsgericht
mit Urteil AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 keine tatsächlichen Feststellungen zu den eingesetzten Eigenmitteln und damit zum Fremdfinanzierungsgrad getroffen habe ( E. 5.11 des Urteils 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 , Urk. 1 S. 4-5 ) .
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten und Stellungnah men (Sachverhalt Ziff. 2.2.2-2.2.5) ergibt zu diesem Beweisthema folgendes: 2. 1. 2
Die vom Beschwerdeführer bezüglich Kauf und Überbauung der Liegenschaft in B.___ getätigten Investitionen lassen sich anhand der vorliegenden Akten
feststellen. Dazu gehören der Preis für den Kauf des Grundstücks in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- (vgl. den Kaufvertrag vom 1 1. September 2009, Urk. 2/3/3 ) und
die Kosten für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf diesem Grundstück von total Fr. 8'420'000.-- (vgl. den Totalunternehmer-Werkvertrag über Fr. 8'300'000.--, Urk. 9/1, sowie die Mehrkostenabrechnung vom 2 1. August 2011 in der Höhe von Fr.
120'000.--, Urk. 9/2). Dies deckt sich
mit der definitiven Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013, welcher ein Erwerbspreis in der Höhe von Fr.
2'500'000.-- und wertvermehrende Investitionen in der Höhe von Fr.
8'420'000.-- zu entnehmen sind ( Urk. 10/6). Diese Veranlagung blieb unan ge fochten ( Urk. 10/6).
E. 2.1.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 erhob X.___ am 3. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuer periode 2013 beigezogen (Urk. 2/8), welche am 26. Mai 2017 beim Gericht ein gingen (Urk. 2/9 und Urk. 2/10).
E. 2.1.2 Mit Urteil AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 wies das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Beschwerde ab (Urk. 2/12).
E. 2.1.3 Zwischen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 haben die Schulden des Beschwerdeführers gemäss seinen Steuererklärungen 2008 und 2009 um Fr. 3'700'000.-- zugenommen (vgl . Schuldenverzeichnisse zu den Steuererklä run gen 2008 und 2009, Urk. 13/1-2 ). I m Jahr 2011 hat er sodann auf der Liegen schaft «Mehrfamilienhäuser , B.___ » eine Hypothek in der Höhe von total Fr.
8'300'000.-- aufgenommen ( Urk.
E. 2.2.1 Alsdann hat das Bundesgericht i m Urteil 9C_240/2019 vom 1 8. Juni 2019 eben falls festgestellt, dass sich im Urteil AB.2017.00026 des Sozialversicherungs gerichts keine tatsächlichen Feststellungen zur vom Sozial versicherungsgericht bejahten Ausnutzung einer günstigen Marktentwicklung im Bereich der Woh nungspreise finden lassen würden . Auch diesbezüglich hatte das Sozialversiche rungsgeric ht weitere Abklärungen zu tätig en (E. 5.1.2 und E. 5.1.6 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5-6).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer kaufte die Liegenschaft in B.___ am 1 1. Septem ber 2009 als Bauland von der D.___ AG ( Urk. 2/3/3). Er liess darauf nachfolgend
von der E.___ AG Mehrfamilienhäuser erstellen ( vgl. S. 2 der Beschwerde vom 3. April 2017 im Verfahren AB.2017.00026 , Urk. 2/1 ; der vom Beschwerde führer am 2. Dezember 2019 eingereichte Totalunternehmer-Werk vertrag ist weder datiert noch unterzeichnet, Urk. 9/1). Nachdem die Mehr familienhäuser am 3 0. Oktober 2011 fertig er stellt waren (vgl. Urk. 9/1 S. 7) , hat der Beschwerde führer die Wohnungen vermietet (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 3. April 2017 im Verfahren AB.2017.00026, Urk. 2/1). Am 2 8. Mai 2013 (Grund bucheintrag) verkaufte er die Liegenschaft an die Zürich Anlagestiftung (vgl. die definitive Veranlagung für Grundstückgewinnsteuer 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013 , Urk. 10/6; den Vertrag zum Liegen schaftsverkauf hat der Beschwerdeführer - obwohl er mit Gerichtsverfügung vom 2 6. August 2019 dazu aufgefordert wurde [ Urk. 4 S. 4] - nicht aufgelegt).
E. 2.2.3 Die vom Beschwerdeführer veräusserten Mehrfamilienhäuser sind sogenannte Renditenhäuser beziehungsweise Renditeobjekte. Zur E ntwicklung der Transak tionspreise von Mehrfamilien- beziehungsweise Renditenhäuser liegen zwei Sta tistiken der auf solche Erhebungen spezialisierten C.___ AG vor ( gesamte Schweiz von 2008 bis 2016: Urk. 3 S. 2 ; Schweiz und Region Ostschweiz von 2008 bis 2018: Urk. 9/ 39 S. 3 ) . Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegan gen. 3. 3.1
Die Frage, ob die vorliegend zu beurteilenden Mietzinseinnahmen des Jahres 2012 durch eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit erzielt wurden , ist anhand der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel zu beurteilen (E. 1.2.3) .
Dazu führte Bundesgericht im Urteil 9C_240/2019 vom 1 8. Juni 2019 folgendes aus:
Das Sozialversicherungsgericht habe
z ur Häufigkeit der Immobiliengeschäfte fest ge stellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften
halte , jedoch nur mit der fraglichen Liegenschaft in B.___
Mieteinnahmen
generiere , während die übrigen von ihm selbst oder Familienangehörigen bewohnt beziehungsweise genutzt würden. Welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz dies bezüglich hätte tätigen sollen, habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht weder auf gezeigt noch sei dies ersichtlich. Gleiches ge l te bezüglich der Verwendung von spezifischen Fachkenntnissen und der Nähe zur beruflichen Tätigkeit, was das Sozialversicherungsg ericht verneint hab e, sowie hinsichtlich der Vorgehensweise, die das Sozialversicherungsgericht in E. 3.2 des Urteils AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 skizziert hab
e. Wurden nach vor instanz licher Feststellung keine weiteren Immobiliengeschäfte getätigt, so wür den sich sodann Feststellungen zu einer allfälligen Reinvestition des aus dem Verkauf der Liegenschaft in
B.___ erzielten Gewinns
erübrigen (E. 5.1.3 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5) . Die Tatfragen nach dem Fremdfinanzierungsgrad und Ausnutzung einer günstigen Marktentwicklung bezeichnete das Bundesgericht danach als ent scheidwesentlich (E. 5.1.3 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5). 3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2 6. August 2019 dazu auf ge fordert , die in die Liegen schaft in B.___ investierten Eigenmittel und die fremden Mittel detailliert zusammenzustellen und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen ( Urk. 4 S. 4). Bezüglich des Kaufs der Liegenschaft ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dafür auch fremde Mittel eingesetzt hat ( Urk.
E. 2.2.4 Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 6. Februar 2020 zur Stel lung nahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 ( Urk.
8) und zu den vom Ge richt beigezogenen Steuerakten ( Urk. 13/1-5) vernehmen ( Urk. 17, unter Beilage der Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes, Division Bau, AHV / WPE Meldewesen, vom 4. Februar 2020, Urk. 18, Urk. 19/1-12). Sie beantragte Abweisung der Beschwerde ( Urk. 17 S. 1).
E. 2.2.5 Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2 7. April 2020 zur Ver nehm las sung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020 ( Urk.
17) Stellung ( Urk. 24 und Urk. 25). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 ).
Das Verfahren wurde hierorts mit der Prozessnummer AB.2019.00038 auf genom men.
E. 8 S. 6, Urk. 9/25, Schulden verzeichnis se zu den Steuererklärungen 2010 und 2011, Urk. 13/3-4). Mit seinem Vor brin gen, wonach er Fr. 1'146'200.-- der im Jahr 2011 aufge nommenen frem den Mit tel in seine Fahrzeugsammlung investiert haben will (Urk. 8 S. 7), ist der Beschwerdeführer auch angesichts der geringfügigen Zunahme des Steuerwertes seines Fahrzeugparkes (Steuerwert per Ende 2011 von Fr. 1'246'960.--) nicht zu hören.
Belege für diese Behauptung liegen keine vor. Im Gegensatz zum Vorbrin gen des Beschwerdeführers ist der Zusammenhang zwi schen der Hypothek auf der Liegenschaft in
B.___ und den auf diesem Grundstück erstellten Mehr familienhäusern offensichtlich. Zum einen wurde diejenige Liegenschaft mit der Hypothek belastet, auf welcher das Bauprojekt realisiert wurde. Zum anderen wurden die fremden Mittel in der Höhe der Über bauungskosten gemäss dem Totalunternehmervertrag und zum Zeitpunkt vo r deren Fäl ligkeit aufgenomm en. Es ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer für die Realisierung der Überbauung seiner Liegenschaft in B.___ für total Fr. 8'420'000.-- fremde Mittel in der Höhe von total Fr. 8'300'000.-- auf genom men, was einem Frem d finanzierungs grad von 98,57 %, unter Einbezug der Anschaffung des Baulandes einem Fremd finan zierungsgrad von mindestens 92,49 % ([1'800'000 + 8'300’000] : [2'500'000 + 8 ’ 420’000] x 100), entspricht. Ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übersteigt dies den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1156/2C_1157/2012 vom 19. Juli 2013 E. 8.2.2). 3.2.2
Dass der Beschwerdeführer auf einen Gewinn aus diesem Geschäft hoffen konnte, ist aus den vorliegenden Statistiken der C.___ AG zu entnehmen. Seit 2009 stiegen die Transaktionspreise für Mehrfamilienhäuser kontinuierlich an. Für die Region Ostschweiz - zu welcher B.___ zu zählen ist - lagen die Preise sogar über dem Schweizer Durchschnitt (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Erst im Jahr 2012 stagnierten die Preise und bezüglich Ostschweiz fielen sie gar unter den Schweizer Durchschnitt (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Ob dies den Beschwerdeführer - wel cher, soweit ersichtlich, über keine spezifischen Branchenkenntnisse ve rfügt
- dazu bewogen hat die Liegenschaft im Jahr 2012 noch nicht zu verkaufen , kann offen bleiben. Im Jahr 2013 - als der Beschwerdeführer die Liegenschaft verkaufte
- kam es laut Statistik jedenfalls wieder zu einem Anstieg der Transaktionspreise, wovon der Beschwerdeführer profitiert hat (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Es liegt mithin auch eine Ausnützung der günstigen Marktentwicklung vor. 3.2.3
Wohl mag der Beschwerdeführer bezüglich Immobilienhandel über keine speziel len Fachkenntnisse verfügen. Zudem geht es nur um ein Liegenschaften geschäft , wobei sich den beigezogenen Steuerakten 2008 ( Urk. 13/1) auch der Verkauf eines Mehrfamilienhauses im September 2007 entnehmen lässt (Grund stückgewinnsteuer Veranlagungsentscheid vom 6. Mai 2008 der Gemeinde G.___ ). Aufgrund der gesamten Umstände ist bezüglich des Liegenschafts geschäfts in B.___ aber von einer erwerblichen Tätigkeit des Beschwer deführers auszu gehen. Er kaufte die Liegenschaft im Jahr 2009 als Bauland mit fremden Mitteln, deren Anteil sich nicht genügend bestimmen lässt. Es ist hinge gen mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Liegen schaft in der Folge mit fremden Mitteln (Fremd finanzierungsgrad von 98,57 %) überbauen liess, in der offenkundigen Absicht diese Liegenschaft danach wieder mit Gewinn zu verkaufen, was er nach einer relativen kurzen Zeit im Jahr 2013 - unter Ausnützung der günstigen Markt entwicklung - auch so realisieren konnte (vgl. Urk. 10/6). 3.2.4
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Mietzinseinnahmen des Jahres 2012 zur Recht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erfasst. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00038
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 7. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber Weber Noser von Gleichenstein Rechtsanwälte Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, ist Präsident des Ve rwaltungsrats der Y .___ AG , deren Zweck in der Fabrikation von fein- und prä zi sionsmechanischen Geräten und Maschinen sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht (www.zefix.ch). Ausserdem ist er Geschäftsführer und Inhaber der Z .___ Ltd. in den USA. Nebe nbei ist er an der A .___ , LP, mit Sitz in den USA, beteiligt und hält privat mehrere Liegen schaften, welche von ihm selbst oder Familienmitgliedern bewohnt und genutzt werden (Urk. 2/1, Urk. 2/7/12/2; vgl. auch Urk. 2/7/43/7). Im Jahr 2009 kaufte er zudem ein Grundstück in B.___ (Urk. 2/3/3), auf welchem er in der Folge Mehrfa milienhäuser errichten liess (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/12 S. 8-9). Nach der Fertigstel lung im Jahr 2011 erzielte er Einkünfte durch die Vermietung von Wohnungen bis er die Liegenschaft im Jahr 2013 wieder verkaufte (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/7/4/3). 1.2
Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, am 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2012 ein Ein kommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 360‘035.-
- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 160‘537.-
- (Urk. 2/7/41), woraufhin die Ausgleichskasse am 4. August 2016 die Beiträge (inkl. Verwal tungskosten) für das Jahr 2012 auf Fr. 39‘173.40 festsetzte (Urk. 2/7/40). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Einsprache (Urk. 2/7/36). Mit Rektifikat vom 9. November 2016 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbs tätig keit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 2/7/34). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 22. August 2016 erhobene Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2012 mit Entscheid vom 27. Februar 2017 teilweise gut; sie hob die angefochtene Verfü gung vom 4. August 2016 auf und stellte fest, für die Bemessung der Beiträge sei von den Angaben im Rektifikat des Steueramts (Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--) auszugehen (Urk. 2/2). 2. 2.1
2.1.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 erhob X.___ am 3. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuer periode 2013 beigezogen (Urk. 2/8), welche am 26. Mai 2017 beim Gericht ein gingen (Urk. 2/9 und Urk. 2/10). 2.1.2
Mit Urteil AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 wies das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Beschwerde ab (Urk. 2/12). 2.1.3
Dagegen führte X.___ am 1. April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/18). Mit Urteil 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 erwog das Bundesgericht im Wesentlichen , dass im Urteil des Sozialversicherungsgerichts AB.2019.00038 vom 5.
Februar 2019 Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer eingesetzten Eigenmittel n und damit zum Fremdfinanzierungsgrad fehlen würden. Sodann fänden sich auch keine tatsächlichen Feststellungen zur vom Sozialversiche rungsgericht bejahten Ausnützung einer günstigen Marktentwicklung im Bereich der Wohnungspreise (Urk.
1 S.
4-5). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teil weise gut und hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Feb ruar 2019 auf. Es hat die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Ent scheidung im Sinne der Erwägungen an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen (Urk. 1 S.
7 ).
Das Verfahren wurde hierorts mit der Prozessnummer AB.2019.00038 auf genom men. 2.2
2.2.1
Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. August 2019 wurde
dem Beschwerdeführer Gele genheit gegeben, um zur vom Gericht beigezogenen Statistik der
C.___
AG zur Entwicklung der qualitätsbereinigten Transaktionspreise von Mehr fami lien häusern als Renditeobjekte betreffend den Zeitraum von Januar 2008 bis Januar 2016 ( Urk. 3 S. 2) Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzu reichen.
D er Beschwerdeführer wurde m it dieser Verfügung überdies aufgefordert, weitere Unterlagen zur Fi nanzierung des Liegenschaftengeschäfts in B.___ sowie die beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 1. April 2019 ( Urk. 2/18) auf ge legten Unterlagen ein zureichen ( Urk. 4) . 2.2.2
Dazu reichte der Beschwerdeführer am
2. Dezember 2019 eine Stellungnahme ( Urk. 8 ) samt Beilagen ( Urk. 9/1-39, Urk. 10) ein . Er beantragte, dass sein Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2012 auf Fr. 0.-- festzu setzen sei ( Urk. 8 S. 2). 2.2.3
Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk.
11) wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012 beigezogen ( Urk. 13/1-5). 2.2.4
Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 6. Februar 2020 zur Stel lung nahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2019 ( Urk.
8) und zu den vom Ge richt beigezogenen Steuerakten ( Urk. 13/1-5) vernehmen ( Urk. 17, unter Beilage der Stellungnahme des Kantonalen Steueramtes, Division Bau, AHV / WPE Meldewesen, vom 4. Februar 2020, Urk. 18, Urk. 19/1-12). Sie beantragte Abweisung der Beschwerde ( Urk. 17 S. 1). 2.2.5
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2 7. April 2020 zur Ver nehm las sung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020 ( Urk.
17) Stellung ( Urk. 24 und Urk. 25). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals. 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewi nne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Betei li gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 1.2.2
Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 1 34 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags recht lichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (g ewerbsmässiger) Nutzung von Lie genschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertver mehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn wei terzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mit tel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitrags pflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sicht bare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Ver mietung eigener Lie genschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professi onell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor , wenn der Eigentümer seine Lie genschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über baut, um aus deren Vermie tung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt - ohne Hin zutreten weiterer Umstände - selbst dann, wenn zur Werterhöhun g und Erleich terung des Weiter verkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Aller dings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgericht s 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.4
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens ver waltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unter schei dung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausge sprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs - mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit - , sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbeson dere seien in die ser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegen schafts handel entwi ckelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensver wal tung, auch wenn der Ver mieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitrags rechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgericht s 9C_591/2016 vom 21. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Ge richt von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestset zungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gens gewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatver mögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2. 1
2.1 .1
D as Bundesgericht stellte fest, dass das Sozialversicherungsgericht
mit Urteil AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 keine tatsächlichen Feststellungen zu den eingesetzten Eigenmitteln und damit zum Fremdfinanzierungsgrad getroffen habe ( E. 5.11 des Urteils 9C_240/2019 vom 18. Juni 2019 , Urk. 1 S. 4-5 ) .
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten und Stellungnah men (Sachverhalt Ziff. 2.2.2-2.2.5) ergibt zu diesem Beweisthema folgendes: 2. 1. 2
Die vom Beschwerdeführer bezüglich Kauf und Überbauung der Liegenschaft in B.___ getätigten Investitionen lassen sich anhand der vorliegenden Akten
feststellen. Dazu gehören der Preis für den Kauf des Grundstücks in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- (vgl. den Kaufvertrag vom 1 1. September 2009, Urk. 2/3/3 ) und
die Kosten für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf diesem Grundstück von total Fr. 8'420'000.-- (vgl. den Totalunternehmer-Werkvertrag über Fr. 8'300'000.--, Urk. 9/1, sowie die Mehrkostenabrechnung vom 2 1. August 2011 in der Höhe von Fr.
120'000.--, Urk. 9/2). Dies deckt sich
mit der definitiven Veranlagung für die Grundstückgewinnsteuer der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013, welcher ein Erwerbspreis in der Höhe von Fr.
2'500'000.-- und wertvermehrende Investitionen in der Höhe von Fr.
8'420'000.-- zu entnehmen sind ( Urk. 10/6). Diese Veranlagung blieb unan ge fochten ( Urk. 10/6).
2.1.3
Zwischen 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 haben die Schulden des Beschwerdeführers gemäss seinen Steuererklärungen 2008 und 2009 um Fr. 3'700'000.-- zugenommen (vgl . Schuldenverzeichnisse zu den Steuererklä run gen 2008 und 2009, Urk. 13/1-2 ). I m Jahr 2011 hat er sodann auf der Liegen schaft «Mehrfamilienhäuser , B.___ » eine Hypothek in der Höhe von total Fr.
8'300'000.-- aufgenommen ( Urk. 8 S. 6, Urk. 9/25, Schuldenverzeichnis se zu den Steuererklärungen 2010 und 2011, Urk. 13/3-4). 2.2
2.2.1
Alsdann hat das Bundesgericht i m Urteil 9C_240/2019 vom 1 8. Juni 2019 eben falls festgestellt, dass sich im Urteil AB.2017.00026 des Sozialversicherungs gerichts keine tatsächlichen Feststellungen zur vom Sozial versicherungsgericht bejahten Ausnutzung einer günstigen Marktentwicklung im Bereich der Woh nungspreise finden lassen würden . Auch diesbezüglich hatte das Sozialversiche rungsgeric ht weitere Abklärungen zu tätig en (E. 5.1.2 und E. 5.1.6 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5-6). 2.2.2
Der Beschwerdeführer kaufte die Liegenschaft in B.___ am 1 1. Septem ber 2009 als Bauland von der D.___ AG ( Urk. 2/3/3). Er liess darauf nachfolgend
von der E.___ AG Mehrfamilienhäuser erstellen ( vgl. S. 2 der Beschwerde vom 3. April 2017 im Verfahren AB.2017.00026 , Urk. 2/1 ; der vom Beschwerde führer am 2. Dezember 2019 eingereichte Totalunternehmer-Werk vertrag ist weder datiert noch unterzeichnet, Urk. 9/1). Nachdem die Mehr familienhäuser am 3 0. Oktober 2011 fertig er stellt waren (vgl. Urk. 9/1 S. 7) , hat der Beschwerde führer die Wohnungen vermietet (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 3. April 2017 im Verfahren AB.2017.00026, Urk. 2/1). Am 2 8. Mai 2013 (Grund bucheintrag) verkaufte er die Liegenschaft an die Zürich Anlagestiftung (vgl. die definitive Veranlagung für Grundstückgewinnsteuer 2013 der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2013 , Urk. 10/6; den Vertrag zum Liegen schaftsverkauf hat der Beschwerdeführer - obwohl er mit Gerichtsverfügung vom 2 6. August 2019 dazu aufgefordert wurde [ Urk. 4 S. 4] - nicht aufgelegt). 2.2.3
Die vom Beschwerdeführer veräusserten Mehrfamilienhäuser sind sogenannte Renditenhäuser beziehungsweise Renditeobjekte. Zur E ntwicklung der Transak tionspreise von Mehrfamilien- beziehungsweise Renditenhäuser liegen zwei Sta tistiken der auf solche Erhebungen spezialisierten C.___ AG vor ( gesamte Schweiz von 2008 bis 2016: Urk. 3 S. 2 ; Schweiz und Region Ostschweiz von 2008 bis 2018: Urk. 9/ 39 S. 3 ) . Darauf wird nachfolgend im Einzelnen eingegan gen. 3. 3.1
Die Frage, ob die vorliegend zu beurteilenden Mietzinseinnahmen des Jahres 2012 durch eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit erzielt wurden , ist anhand der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel zu beurteilen (E. 1.2.3) .
Dazu führte Bundesgericht im Urteil 9C_240/2019 vom 1 8. Juni 2019 folgendes aus:
Das Sozialversicherungsgericht habe
z ur Häufigkeit der Immobiliengeschäfte fest ge stellt, dass der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften
halte , jedoch nur mit der fraglichen Liegenschaft in B.___
Mieteinnahmen
generiere , während die übrigen von ihm selbst oder Familienangehörigen bewohnt beziehungsweise genutzt würden. Welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz dies bezüglich hätte tätigen sollen, habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht weder auf gezeigt noch sei dies ersichtlich. Gleiches ge l te bezüglich der Verwendung von spezifischen Fachkenntnissen und der Nähe zur beruflichen Tätigkeit, was das Sozialversicherungsg ericht verneint hab e, sowie hinsichtlich der Vorgehensweise, die das Sozialversicherungsgericht in E. 3.2 des Urteils AB.2017.00026 vom 5. Februar 2019 skizziert hab
e. Wurden nach vor instanz licher Feststellung keine weiteren Immobiliengeschäfte getätigt, so wür den sich sodann Feststellungen zu einer allfälligen Reinvestition des aus dem Verkauf der Liegenschaft in
B.___ erzielten Gewinns
erübrigen (E. 5.1.3 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5) . Die Tatfragen nach dem Fremdfinanzierungsgrad und Ausnutzung einer günstigen Marktentwicklung bezeichnete das Bundesgericht danach als ent scheidwesentlich (E. 5.1.3 jenes Urteils, Urk. 1 S. 5). 3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2 6. August 2019 dazu auf ge fordert , die in die Liegen schaft in B.___ investierten Eigenmittel und die fremden Mittel detailliert zusammenzustellen und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen ( Urk. 4 S. 4). Bezüglich des Kaufs der Liegenschaft ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dafür auch fremde Mittel eingesetzt hat ( Urk. 8 S. 5). Laut Beschwerdeführer soll der Anteil der fremden Mittel nur 57,98 % betragen haben. Gemäss der Sachdarstel lung des Beschwerdeführers hat er die von ihm im Jahr 2009 beschafften fremden Mittel für den Erwerb einer Liegenschaft im Tessin, einer Autoeinstellhalle sowie von drei Fahrzeugen für seine Fahrzeugsammlung verwendet. Den Rest habe er in die Liegenschaft in B.___ investiert ( Urk. 8 S. 5). Die dazu aufgelegten Unterlagen ( Urk. 9/5-
10) vermögen dies aber nicht zu belegen. Die Zunahme der Schulden im Verlaufe des Jahres 2009 (E. 2.1.3) lässt sich anhand der vorliegenden Steuerakten nur teilweise mit diesem Vorbringen vereinbaren. So erwarb der Beschwerdeführer im März 2009 ein Einfamilienhaus im Kanton Tessin (Repartitionswert: Fr. 169'291 .- - ; deklarierte Umbaukosten von rund Fr. 170'000.--), welches er offenbar mit einer Hypothek über Fr. 750'000.-- belastete. Ferner kaufte er am 8. Okt ober 2009 eine Einstellhalle (Steuerwert: Fr. 300'000.--), wofür er vermutlich den ab diesem Datum laufenden «festen Vorschuss» der F.___ über Fr. 450'000.-- aufnahm. Der Fahrzeugpark des Beschwerdeführers nahm in dieser Zeit um rund Fr. 500'000.-- (Steuerwert) zu, wobei zwei Neuerwerbungen über Fr. 1'013'728.-
- deklariert wurden, währenddessen der Verkauf zweier Fahrzeuge stattfand, deren Reststeuerwert Ende 2008 mit Fr. 316'639.-- beziffert war. Damit kann höchstens eine Schuldzunahme von 1,9 Millionen Franken mit anderweitigen Anschaffungen in Verbindung gebracht werden. Dass der Kauf des Baulandes in B.___ im September 2009 überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert wor den wäre, ist damit nicht ausgewiesen. Allenfalls könnte von einer Fremdfinan zierung von rund 72 % ([3,7 - 1,9 ] : 2,5 x 100) ausgegangen werden. Der Nach weis hierfür hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht. Der Beschwerde führer bringt sodann vor, dass (sämtliche) Zahlungen aus dem Totalunter nehmer vertrag über Fr. 8'300'000.-- und auch die Mehrkosten in der Höhe von Fr. 120'000.-- im Jahr 2011 fällig gewesen seien ( Urk. 8 S. 7). Wie festgehalten (E. 2.1 .3), hat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 auf der Liegenschaft «Mehr fa milienhäuser, B.___ » eine Hypothek in der Höhe von total Fr. 8'300'000.-- aufgenommen ( Urk. 8 S. 6, Urk. 9/25, Schulden verzeichnis se zu den Steuererklärungen 2010 und 2011, Urk. 13/3-4). Mit seinem Vor brin gen, wonach er Fr. 1'146'200.-- der im Jahr 2011 aufge nommenen frem den Mit tel in seine Fahrzeugsammlung investiert haben will (Urk. 8 S. 7), ist der Beschwerdeführer auch angesichts der geringfügigen Zunahme des Steuerwertes seines Fahrzeugparkes (Steuerwert per Ende 2011 von Fr. 1'246'960.--) nicht zu hören.
Belege für diese Behauptung liegen keine vor. Im Gegensatz zum Vorbrin gen des Beschwerdeführers ist der Zusammenhang zwi schen der Hypothek auf der Liegenschaft in
B.___ und den auf diesem Grundstück erstellten Mehr familienhäusern offensichtlich. Zum einen wurde diejenige Liegenschaft mit der Hypothek belastet, auf welcher das Bauprojekt realisiert wurde. Zum anderen wurden die fremden Mittel in der Höhe der Über bauungskosten gemäss dem Totalunternehmervertrag und zum Zeitpunkt vo r deren Fäl ligkeit aufgenomm en. Es ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer für die Realisierung der Überbauung seiner Liegenschaft in B.___ für total Fr. 8'420'000.-- fremde Mittel in der Höhe von total Fr. 8'300'000.-- auf genom men, was einem Frem d finanzierungs grad von 98,57 %, unter Einbezug der Anschaffung des Baulandes einem Fremd finan zierungsgrad von mindestens 92,49 % ([1'800'000 + 8'300’000] : [2'500'000 + 8 ’ 420’000] x 100), entspricht. Ge mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übersteigt dies den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1156/2C_1157/2012 vom 19. Juli 2013 E. 8.2.2). 3.2.2
Dass der Beschwerdeführer auf einen Gewinn aus diesem Geschäft hoffen konnte, ist aus den vorliegenden Statistiken der C.___ AG zu entnehmen. Seit 2009 stiegen die Transaktionspreise für Mehrfamilienhäuser kontinuierlich an. Für die Region Ostschweiz - zu welcher B.___ zu zählen ist - lagen die Preise sogar über dem Schweizer Durchschnitt (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Erst im Jahr 2012 stagnierten die Preise und bezüglich Ostschweiz fielen sie gar unter den Schweizer Durchschnitt (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Ob dies den Beschwerdeführer - wel cher, soweit ersichtlich, über keine spezifischen Branchenkenntnisse ve rfügt
- dazu bewogen hat die Liegenschaft im Jahr 2012 noch nicht zu verkaufen , kann offen bleiben. Im Jahr 2013 - als der Beschwerdeführer die Liegenschaft verkaufte
- kam es laut Statistik jedenfalls wieder zu einem Anstieg der Transaktionspreise, wovon der Beschwerdeführer profitiert hat (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Es liegt mithin auch eine Ausnützung der günstigen Marktentwicklung vor. 3.2.3
Wohl mag der Beschwerdeführer bezüglich Immobilienhandel über keine speziel len Fachkenntnisse verfügen. Zudem geht es nur um ein Liegenschaften geschäft , wobei sich den beigezogenen Steuerakten 2008 ( Urk. 13/1) auch der Verkauf eines Mehrfamilienhauses im September 2007 entnehmen lässt (Grund stückgewinnsteuer Veranlagungsentscheid vom 6. Mai 2008 der Gemeinde G.___ ). Aufgrund der gesamten Umstände ist bezüglich des Liegenschafts geschäfts in B.___ aber von einer erwerblichen Tätigkeit des Beschwer deführers auszu gehen. Er kaufte die Liegenschaft im Jahr 2009 als Bauland mit fremden Mitteln, deren Anteil sich nicht genügend bestimmen lässt. Es ist hinge gen mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Liegen schaft in der Folge mit fremden Mitteln (Fremd finanzierungsgrad von 98,57 %) überbauen liess, in der offenkundigen Absicht diese Liegenschaft danach wieder mit Gewinn zu verkaufen, was er nach einer relativen kurzen Zeit im Jahr 2013 - unter Ausnützung der günstigen Markt entwicklung - auch so realisieren konnte (vgl. Urk. 10/6). 3.2.4
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Mietzinseinnahmen des Jahres 2012 zur Recht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erfasst. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Weber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher