Sachverhalt
1.
Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, am 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2012 ein Ein kommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 360‘035.-
- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 160‘537.-
- (Urk. 7/41), woraufhin die Ausgleichskasse am 4. August 2016 die Beiträge (inkl. Verwal tungskosten) für das Jahr 2012 auf Fr. 39‘173.40 festsetzte (Urk. 7/40). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Einsprache (Urk. 7/36). Mit Rektifikat vom 9. November 2016 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätig keit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 7/34). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 22. August 2016 erhobene Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2012 (im Betreff und im Dispositiv wurde korrekterweise das Beitragsjahr 2012 erwähnt; bloss im Sachverhalt wurde an einer Stelle fälschlicherweise festgehalten, es handle sich um die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011) mit Entscheid vom 27. Februar 2017 teilweise gut; sie hob die angefochtene Verfügung vom 4. August 2016 auf und stellte fest, für die Bemessung der Beiträge sei von den Angaben im Rektifikat des Steueramts (Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--) auszugehen. Die entsprechende Abrechnung erhalte X.___ mit separater Post (Urk. 2 [= Urk. 7/10]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 erhob X.___ am 3. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde. Gleichzei tig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperiode 2013 beigezogen (Urk. 8), welche am 26. Mai 2017 beim Gericht eingingen (Urk. 9 und Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals . 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 1.2.2
Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erw erbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags recht lichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Lie genschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertver mehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn wei terzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mit tel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitrags pflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sicht bare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Ver mietung eigener Lie genschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professi onell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor , wenn der Eigentümer seine Lie genschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über baut, um aus deren Vermie tung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hin zutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleich terung des Weiter - verkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Aller dings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.4
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens ver waltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unter schei dung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausge sprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selb ständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbeson dere seien in die ser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegen schafts handel entwi ckelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensver wal tung, auch wenn der Ver mieter die Wohnungen instand halten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitrags rechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestset zungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gens gewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatver mögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 1 6. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Anga ben der Steuerbehörden seien gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für sie verbindlich. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. April 2017 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er habe im Jahr 2012 lediglich in den USA Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Da in den USA ein Verlust von umgerechnet Fr. 5‘040.-- resultiert habe, betrage das beitragspflich tige Erwerbseinkommen im Jahr 2012 Fr. 0.--. Das Einkommen, welches aus der Liegenschaft in Y.___ resultiere, bilde kein Einkommen aus selbständigem Erwerb, sondern aus privater Vermögensverwaltung. Die Liegenschaft in Y.___ (Bauland) habe er am 11. September 2009 erworben und darauf anschlies send ein Mehrfamilienhaus erstellen lassen. Im Jahr 2011 seien die Wohnungen vermietet worden. Aufgrund der Steuermeldung des kantonalen Steueramts Zürich habe die Beschwerdegegnerin auf dem Netto-Liegenschaftsertrag Beiträge erhoben. Bei der Vermietung der Liegenschaft handle es sich um keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern um reine Vermögensverwaltung. Er (der Beschwer deführer) habe noch nie eine Liegenschaft veräussert, und mit der Liegenschaft in Y.___ erziele er erstmals Mietzinseinnahmen. Er sei nicht in der Liegen schaftsbranche tätig und habe keine entsprechenden Fachkenntnisse. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist Präsident des Verwaltungsrats der Z.___ AG in A.___ (www.zefix.ch), deren Zweck in der Fabrikation von fein- und präzisionsmechanischen Geräten und Maschinen sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht. Die Gesellschaft kann ausserdem Liegenschaften, Betei ligungen und Patente erwerben, verwalten und veräussern sowie Finanzierungen tätigen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Inhaber der B.___ Ltd. in den USA. Von beiden Gesellschaften bezieht er Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nebenbei ist er an der C.___, LP, mit Sitz in den USA, beteiligt und hält privat mehrere Liegen schaften, wobei nur bei einer der Liegenschaften, der hier in Frage stehenden Liegenschaft in Y.___ , Mietzinseinnahmen generiert wurden; die übrigen wurden von ihm selbst oder Familienmitgliedern bewohnt und genutzt (Urk. 1, Urk. 7/12/2; vgl. auch Urk. 7/43/7). 3.2
3.2.1
Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er die hier zu beurteilende Liegenschaft in Y.___ , am 11. September 2009 erwarb; es hande lte sich dabei um Bauland (Urk. 3/3). 3.2.2
D er Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 7. April 2015 für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2010 lässt sich entnehmen, dass die besagte Liegenschaft im Kanton Thurgau im Jahr 2011 überbaut und im Jahr 2013 wieder veräussert wurde, weshalb die Steuerbehörde die Liegenschaft betreffend das Steuerjahr 2010 als Geschäftsvermögen betrachtete (Urk. 7/4/3). Die Veräusserung der Li egenschaft in Y.___ erfolgte gemäss Steuerakten des Jahres 2013 (Urk. 10) am 1. Juni 2013 („Inter kantonale/Internationale Steuerausscheidung Kanton ZH“, „Beiblatt zum Liegen schaftenverzeichnis “).
Die Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 9. April 2015 (Urk. 7/43/7 f.) für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2011 enthielt eine Notiz zum Liegenschaftenertrag im Kanton Thurgau von Fr. 61‘424.-- (Ziff. 2.1 «Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1»). Die Steuerbehörde notierte, dass bei Geschäftsvermögen grundsätzlich keine 20%ige Unterhaltskos tenpauschale gewährt werden könne, dies aus verfahrensökonomischen Gründen aber akzeptiert werde. Daraus könne gemäss ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichts und Verwaltungsgerichts Zürich nicht abgeleitet werden, dass die Liegenschaft als Privatvermögen betrachtet werde. Für die Steuerfaktoren spiele es keine Rolle, ob die Einkünfte im Liegenschaftenverzeichnis oder als selbstän dige Erwerbstätigkeit erfasst würden, weshalb keine Beschwer im Falle einer Ein sprache bestehe. Die endgültige Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsver mögen werde bei der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgen, im Steuerjahr des Verkaufs (Urk. 7/43/8). Die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urk. 11). 3.2.3
Der Beschwe rdeführer akzeptierte die Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen nicht . Er machte
– nebst dem vorliegenden Beschwer deverfahren – zwei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht mit den Geschäftsnummern AB.2016.00071 und AB.2018.00069 betreffend das Beitrags jahr 2011 anhängig. Das Verfahren AB.2016.00071 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin betreffend das Bei tragsjahr 2011 ein Rektifikat erlassen hatte. Gegen dieses Rektifikat erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache, welche von der Beschwerdegegnerin erneut abgewiesen wurde. Das daraufhin geführte Beschwerdeverfahren beim hie sigen Gericht mit der Geschäftsnummer AB.2018. 00069 wurde schliesslich abge schrieben, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 12. November 2018 wieder zurückgezogen hatte. Er begründete dies damit, dass ein Festhalten an der Beschwerde angesichts des erhobe nen Mindestbeitrages von Fr. 498.40 ein en unverhältnismässig hohen Auf wand generiere n würde . Eine Anerkennung der Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen verneinte er dabei jedoch ausdrücklich. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Qualifi kation als Geschäftsvermögen rechtens ist. 3.2.4
Dem Zins- und Saldoausweis per 31. Dezember 2013 der Zürcher Kantonalbank , enthalten in der Steuererklärung des Jahres 2013 des Beschwerdeführers, ist zu entnehmen, dass auf den Mehrfamilienhäusern in Y.___ am 31. Dezember 2012 zwei Hypotheken von Fr. 1'800'000.-- beziehungsweise von Fr. 6'350'000.-- lasteten (Urk. 10). Die Schuld am 31. Dezember 2013 , also nach Veräusserung der Mehrfamilienhäuser, betrug noch Fr. 0.-- (Schuldenverzeichnis in der Steuererklärung 2013 , Urk. 10). Der kantonale Ste uerwert der Liegenschaft Y.___ betrug gemäss inter kantonaler/internationaler Steuerausscheidung des Kantons Zürich betreffend das Jahr 2013 Fr. 9'689'000.--
(Urk. 10) , der Repartitionswert Fr. 6'782'300.-- (Urk. 3/5) .
3.3
Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2) ist
im beschriebenen Sachverhalt ein aktives auf Wertvermehrung gerichtetes Tätigwerden des Beschwerdeführers erkennbar . Er erwarb das Bauland
im Jahr 2009 , liess es
im Jahr 2011 mit Meh rfamilienhäusern überbauen und veräusserte die Liegenschaf ten b ereits im Jahr 2013 wieder. Damit ist nicht nur eine kurze
Besitzesdauer
festzustellen. Auch erfolgte die Finanzierung überwiegend mit fremden Mitteln . Zudem wurde d ie günstige Marktentwicklung im Bereich der Wohnungs preise ausgenutzt. Eine reine Verwaltung von privatem Vermögen liegt daher nicht vor . Dass der Beschwerdeführer hauptberuflich nicht im Immobilienhandel oder in der Baubranche tätig ist, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang. Es lag eine betriebliche (gewerbsmässige ) Nutzung der fraglichen Liegenschaften vor . 3.4
In einer als „Aufstellung von Kantonalem Steueramt Zürich“ bezeichneten Über sicht zum Steuerjahr 2012 (Urk. 3/5) wurde die Liegenschaft in Y.___ als zum Geschäftsvermögen (Baukonsortium) gehörend bezeichnet. Die Mietzinseinnahmen von Fr. 456‘344.-- wurden als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit aufgelistet. Davon abgezogen wurden die Ausgaben für den Liegenschaftenunterhalt von Fr. 91‘269.-- und die Hypozinsen von Fr. 241‘410.--. Unter Berücksichtigung des in den USA erlittenen Verlusts von Fr. 5‘040.-- ( als Teilhaber der C .___
LP in den USA) errechnete das Steueramt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 118‘625.--, wie dies der Beschwerdegegnerin im Rektifikat vom 9. November 2016 auch gemeldet wurde (Urk. 7/34). Diese Berechnung wurde in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 4.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Keel + Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, am 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2012 ein Ein kommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 360‘035.-
- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 160‘537.-
- (Urk. 7/41), woraufhin die Ausgleichskasse am 4. August 2016 die Beiträge (inkl. Verwal tungskosten) für das Jahr 2012 auf Fr. 39‘173.40 festsetzte (Urk. 7/40). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Einsprache (Urk. 7/36). Mit Rektifikat vom 9. November 2016 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätig keit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 7/34). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 22. August 2016 erhobene Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2012 (im Betreff und im Dispositiv wurde korrekterweise das Beitragsjahr 2012 erwähnt; bloss im Sachverhalt wurde an einer Stelle fälschlicherweise festgehalten, es handle sich um die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011) mit Entscheid vom 27. Februar 2017 teilweise gut; sie hob die angefochtene Verfügung vom 4. August 2016 auf und stellte fest, für die Bemessung der Beiträge sei von den Angaben im Rektifikat des Steueramts (Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--) auszugehen. Die entsprechende Abrechnung erhalte X.___ mit separater Post (Urk. 2 [= Urk. 7/10]).
E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals .
E. 1.2.1 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
E. 1.2.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erw erbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags recht lichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Lie genschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertver mehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn wei terzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mit tel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitrags pflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sicht bare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Ver mietung eigener Lie genschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professi onell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor , wenn der Eigentümer seine Lie genschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über baut, um aus deren Vermie tung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hin zutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleich terung des Weiter - verkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Aller dings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2.4 Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens ver waltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unter schei dung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausge sprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selb ständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbeson dere seien in die ser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegen schafts handel entwi ckelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensver wal tung, auch wenn der Ver mieter die Wohnungen instand halten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitrags rechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
E. 1.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestset zungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gens gewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatver mögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 1 6. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 erhob X.___ am 3. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde. Gleichzei tig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperiode 2013 beigezogen (Urk. 8), welche am 26. Mai 2017 beim Gericht eingingen (Urk. 9 und Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Anga ben der Steuerbehörden seien gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für sie verbindlich.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. April 2017 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er habe im Jahr 2012 lediglich in den USA Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Da in den USA ein Verlust von umgerechnet Fr. 5‘040.-- resultiert habe, betrage das beitragspflich tige Erwerbseinkommen im Jahr 2012 Fr. 0.--. Das Einkommen, welches aus der Liegenschaft in Y.___ resultiere, bilde kein Einkommen aus selbständigem Erwerb, sondern aus privater Vermögensverwaltung. Die Liegenschaft in Y.___ (Bauland) habe er am 11. September 2009 erworben und darauf anschlies send ein Mehrfamilienhaus erstellen lassen. Im Jahr 2011 seien die Wohnungen vermietet worden. Aufgrund der Steuermeldung des kantonalen Steueramts Zürich habe die Beschwerdegegnerin auf dem Netto-Liegenschaftsertrag Beiträge erhoben. Bei der Vermietung der Liegenschaft handle es sich um keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern um reine Vermögensverwaltung. Er (der Beschwer deführer) habe noch nie eine Liegenschaft veräussert, und mit der Liegenschaft in Y.___ erziele er erstmals Mietzinseinnahmen. Er sei nicht in der Liegen schaftsbranche tätig und habe keine entsprechenden Fachkenntnisse.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Präsident des Verwaltungsrats der Z.___ AG in A.___ (www.zefix.ch), deren Zweck in der Fabrikation von fein- und präzisionsmechanischen Geräten und Maschinen sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht. Die Gesellschaft kann ausserdem Liegenschaften, Betei ligungen und Patente erwerben, verwalten und veräussern sowie Finanzierungen tätigen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Inhaber der B.___ Ltd. in den USA. Von beiden Gesellschaften bezieht er Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nebenbei ist er an der C.___, LP, mit Sitz in den USA, beteiligt und hält privat mehrere Liegen schaften, wobei nur bei einer der Liegenschaften, der hier in Frage stehenden Liegenschaft in Y.___ , Mietzinseinnahmen generiert wurden; die übrigen wurden von ihm selbst oder Familienmitgliedern bewohnt und genutzt (Urk. 1, Urk. 7/12/2; vgl. auch Urk. 7/43/7).
E. 3.2.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er die hier zu beurteilende Liegenschaft in Y.___ , am 11. September 2009 erwarb; es hande lte sich dabei um Bauland (Urk. 3/3).
E. 3.2.2 D er Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 7. April 2015 für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2010 lässt sich entnehmen, dass die besagte Liegenschaft im Kanton Thurgau im Jahr 2011 überbaut und im Jahr 2013 wieder veräussert wurde, weshalb die Steuerbehörde die Liegenschaft betreffend das Steuerjahr 2010 als Geschäftsvermögen betrachtete (Urk. 7/4/3). Die Veräusserung der Li egenschaft in Y.___ erfolgte gemäss Steuerakten des Jahres 2013 (Urk. 10) am 1. Juni 2013 („Inter kantonale/Internationale Steuerausscheidung Kanton ZH“, „Beiblatt zum Liegen schaftenverzeichnis “).
Die Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 9. April 2015 (Urk. 7/43/7 f.) für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2011 enthielt eine Notiz zum Liegenschaftenertrag im Kanton Thurgau von Fr. 61‘424.-- (Ziff. 2.1 «Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1»). Die Steuerbehörde notierte, dass bei Geschäftsvermögen grundsätzlich keine 20%ige Unterhaltskos tenpauschale gewährt werden könne, dies aus verfahrensökonomischen Gründen aber akzeptiert werde. Daraus könne gemäss ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichts und Verwaltungsgerichts Zürich nicht abgeleitet werden, dass die Liegenschaft als Privatvermögen betrachtet werde. Für die Steuerfaktoren spiele es keine Rolle, ob die Einkünfte im Liegenschaftenverzeichnis oder als selbstän dige Erwerbstätigkeit erfasst würden, weshalb keine Beschwer im Falle einer Ein sprache bestehe. Die endgültige Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsver mögen werde bei der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgen, im Steuerjahr des Verkaufs (Urk. 7/43/8). Die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urk. 11).
E. 3.2.3 Der Beschwe rdeführer akzeptierte die Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen nicht . Er machte
– nebst dem vorliegenden Beschwer deverfahren – zwei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht mit den Geschäftsnummern AB.2016.00071 und AB.2018.00069 betreffend das Beitrags jahr 2011 anhängig. Das Verfahren AB.2016.00071 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin betreffend das Bei tragsjahr 2011 ein Rektifikat erlassen hatte. Gegen dieses Rektifikat erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache, welche von der Beschwerdegegnerin erneut abgewiesen wurde. Das daraufhin geführte Beschwerdeverfahren beim hie sigen Gericht mit der Geschäftsnummer AB.2018. 00069 wurde schliesslich abge schrieben, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 12. November 2018 wieder zurückgezogen hatte. Er begründete dies damit, dass ein Festhalten an der Beschwerde angesichts des erhobe nen Mindestbeitrages von Fr. 498.40 ein en unverhältnismässig hohen Auf wand generiere n würde . Eine Anerkennung der Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen verneinte er dabei jedoch ausdrücklich. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Qualifi kation als Geschäftsvermögen rechtens ist.
E. 3.2.4 Dem Zins- und Saldoausweis per 31. Dezember 2013 der Zürcher Kantonalbank , enthalten in der Steuererklärung des Jahres 2013 des Beschwerdeführers, ist zu entnehmen, dass auf den Mehrfamilienhäusern in Y.___ am 31. Dezember 2012 zwei Hypotheken von Fr. 1'800'000.-- beziehungsweise von Fr. 6'350'000.-- lasteten (Urk. 10). Die Schuld am 31. Dezember 2013 , also nach Veräusserung der Mehrfamilienhäuser, betrug noch Fr. 0.-- (Schuldenverzeichnis in der Steuererklärung 2013 , Urk. 10). Der kantonale Ste uerwert der Liegenschaft Y.___ betrug gemäss inter kantonaler/internationaler Steuerausscheidung des Kantons Zürich betreffend das Jahr 2013 Fr. 9'689'000.--
(Urk. 10) , der Repartitionswert Fr. 6'782'300.-- (Urk. 3/5) .
E. 3.3 Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2) ist
im beschriebenen Sachverhalt ein aktives auf Wertvermehrung gerichtetes Tätigwerden des Beschwerdeführers erkennbar . Er erwarb das Bauland
im Jahr 2009 , liess es
im Jahr 2011 mit Meh rfamilienhäusern überbauen und veräusserte die Liegenschaf ten b ereits im Jahr 2013 wieder. Damit ist nicht nur eine kurze
Besitzesdauer
festzustellen. Auch erfolgte die Finanzierung überwiegend mit fremden Mitteln . Zudem wurde d ie günstige Marktentwicklung im Bereich der Wohnungs preise ausgenutzt. Eine reine Verwaltung von privatem Vermögen liegt daher nicht vor . Dass der Beschwerdeführer hauptberuflich nicht im Immobilienhandel oder in der Baubranche tätig ist, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang. Es lag eine betriebliche (gewerbsmässige ) Nutzung der fraglichen Liegenschaften vor .
E. 3.4 In einer als „Aufstellung von Kantonalem Steueramt Zürich“ bezeichneten Über sicht zum Steuerjahr 2012 (Urk. 3/5) wurde die Liegenschaft in Y.___ als zum Geschäftsvermögen (Baukonsortium) gehörend bezeichnet. Die Mietzinseinnahmen von Fr. 456‘344.-- wurden als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit aufgelistet. Davon abgezogen wurden die Ausgaben für den Liegenschaftenunterhalt von Fr. 91‘269.-- und die Hypozinsen von Fr. 241‘410.--. Unter Berücksichtigung des in den USA erlittenen Verlusts von Fr. 5‘040.-- ( als Teilhaber der C .___
LP in den USA) errechnete das Steueramt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 118‘625.--, wie dies der Beschwerdegegnerin im Rektifikat vom 9. November 2016 auch gemeldet wurde (Urk. 7/34). Diese Berechnung wurde in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00026
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 5. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Keel + Partner AG Kesslerstrasse 9, 9001 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, am 27. Juli 2016 für das Steuerjahr 2012 ein Ein kommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 360‘035.-
- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 160‘537.-
- (Urk. 7/41), woraufhin die Ausgleichskasse am 4. August 2016 die Beiträge (inkl. Verwal tungskosten) für das Jahr 2012 auf Fr. 39‘173.40 festsetzte (Urk. 7/40). Dagegen erhob X.___ am 22. August 2016 Einsprache (Urk. 7/36). Mit Rektifikat vom 9. November 2016 meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Steuerjahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätig keit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 7/34). In der Folge hiess die Ausgleichskasse die von X.___ am 22. August 2016 erhobene Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2012 (im Betreff und im Dispositiv wurde korrekterweise das Beitragsjahr 2012 erwähnt; bloss im Sachverhalt wurde an einer Stelle fälschlicherweise festgehalten, es handle sich um die persönlichen Beiträge für das Jahr 2011) mit Entscheid vom 27. Februar 2017 teilweise gut; sie hob die angefochtene Verfügung vom 4. August 2016 auf und stellte fest, für die Bemessung der Beiträge sei von den Angaben im Rektifikat des Steueramts (Einkommen aus selbständiger Erwerbstä tigkeit von Fr. 118‘625.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--) auszugehen. Die entsprechende Abrechnung erhalte X.___ mit separater Post (Urk. 2 [= Urk. 7/10]). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2017 erhob X.___ am 3. April 2017 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu heben und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 sei auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde. Gleichzei tig wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperiode 2013 beigezogen (Urk. 8), welche am 26. Mai 2017 beim Gericht eingingen (Urk. 9 und Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals . 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter las senenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Ver äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteili gungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 1.2.2
Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermö gens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Bei tragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selb ständi ger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Ausgangspunkt für die auf Grund der Gesamtheit der Umstände vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus einer selbständigen Erw erbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beitrags recht lichen Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung (oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit [BGE 134 V 250 E. 3.1 S. 253]) und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Lie genschaften. Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit stellen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens (aktives, wertver mehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung etc., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn wei terzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung), die Häufigkeit der Liegen schaftsgeschäfte, deren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mit tel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-) beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer dar. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitrags pflichtigen (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sicht bare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Keine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. kein gewerbs mässiger Immobilienhandel liegt demgegenüber vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Ver mietung eigener Lie genschaften. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professi onell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Überdies liegt normalerweise private Vermögensverwaltung vor , wenn der Eigentümer seine Lie genschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten über baut, um aus deren Vermie tung einen Ertrag zu erzielen. Dies gilt – ohne Hin zutreten weiterer Umstände – selbst dann, wenn zur Werterhöhung und Erleich terung des Weiter - verkaufs Stockwerkeigentumseinheiten begründet werden. Aller dings setzt dies voraus, dass das Geschäft nicht ausschliesslich mit fremden Mitteln finanziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2.4
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögens ver waltung ist grundsätzlich von der steuerrechtlichen Praxis zur Unter schei dung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen auszugehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, die Vermietung eigener Liegenschaften gehöre ausge sprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selb ständigen) Erwerbstätigkeit –, sei grösste Zurückhaltung geboten. Insbeson dere seien in die ser Konstellation, also bei der Vermietung von Gebäuden und Räumlichkeiten ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen, die zum Liegen schafts handel entwi ckelten Kriterien nicht massgebend. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet demnach normalerweise privates Vermögen, und das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensver wal tung, auch wenn der Ver mieter die Wohnungen instand halten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Diese Rechtsprechung ist mit Bezug auf die beitrags rechtliche Beurteilung zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom 21. März 2017, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechts kräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewie sene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be lang los, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.4
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialver siche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezüger beitrags pflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel dung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinwei sen ). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mö gen im Beitragsfestset zungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermö gens gewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatver mögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behör den in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer meldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 1 6. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Anga ben der Steuerbehörden seien gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für sie verbindlich. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. April 2017 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er habe im Jahr 2012 lediglich in den USA Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Da in den USA ein Verlust von umgerechnet Fr. 5‘040.-- resultiert habe, betrage das beitragspflich tige Erwerbseinkommen im Jahr 2012 Fr. 0.--. Das Einkommen, welches aus der Liegenschaft in Y.___ resultiere, bilde kein Einkommen aus selbständigem Erwerb, sondern aus privater Vermögensverwaltung. Die Liegenschaft in Y.___ (Bauland) habe er am 11. September 2009 erworben und darauf anschlies send ein Mehrfamilienhaus erstellen lassen. Im Jahr 2011 seien die Wohnungen vermietet worden. Aufgrund der Steuermeldung des kantonalen Steueramts Zürich habe die Beschwerdegegnerin auf dem Netto-Liegenschaftsertrag Beiträge erhoben. Bei der Vermietung der Liegenschaft handle es sich um keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern um reine Vermögensverwaltung. Er (der Beschwer deführer) habe noch nie eine Liegenschaft veräussert, und mit der Liegenschaft in Y.___ erziele er erstmals Mietzinseinnahmen. Er sei nicht in der Liegen schaftsbranche tätig und habe keine entsprechenden Fachkenntnisse. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist Präsident des Verwaltungsrats der Z.___ AG in A.___ (www.zefix.ch), deren Zweck in der Fabrikation von fein- und präzisionsmechanischen Geräten und Maschinen sowie dem Handel mit Waren aller Art besteht. Die Gesellschaft kann ausserdem Liegenschaften, Betei ligungen und Patente erwerben, verwalten und veräussern sowie Finanzierungen tätigen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Inhaber der B.___ Ltd. in den USA. Von beiden Gesellschaften bezieht er Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Nebenbei ist er an der C.___, LP, mit Sitz in den USA, beteiligt und hält privat mehrere Liegen schaften, wobei nur bei einer der Liegenschaften, der hier in Frage stehenden Liegenschaft in Y.___ , Mietzinseinnahmen generiert wurden; die übrigen wurden von ihm selbst oder Familienmitgliedern bewohnt und genutzt (Urk. 1, Urk. 7/12/2; vgl. auch Urk. 7/43/7). 3.2
3.2.1
Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er die hier zu beurteilende Liegenschaft in Y.___ , am 11. September 2009 erwarb; es hande lte sich dabei um Bauland (Urk. 3/3). 3.2.2
D er Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 7. April 2015 für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2010 lässt sich entnehmen, dass die besagte Liegenschaft im Kanton Thurgau im Jahr 2011 überbaut und im Jahr 2013 wieder veräussert wurde, weshalb die Steuerbehörde die Liegenschaft betreffend das Steuerjahr 2010 als Geschäftsvermögen betrachtete (Urk. 7/4/3). Die Veräusserung der Li egenschaft in Y.___ erfolgte gemäss Steuerakten des Jahres 2013 (Urk. 10) am 1. Juni 2013 („Inter kantonale/Internationale Steuerausscheidung Kanton ZH“, „Beiblatt zum Liegen schaftenverzeichnis “).
Die Berechnungsmitteilung des Steueramts Zürich vom 9. April 2015 (Urk. 7/43/7 f.) für die Steuerperiode 1. Januar bis 31. Dezember 2011 enthielt eine Notiz zum Liegenschaftenertrag im Kanton Thurgau von Fr. 61‘424.-- (Ziff. 2.1 «Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb P1»). Die Steuerbehörde notierte, dass bei Geschäftsvermögen grundsätzlich keine 20%ige Unterhaltskos tenpauschale gewährt werden könne, dies aus verfahrensökonomischen Gründen aber akzeptiert werde. Daraus könne gemäss ständiger Rechtsprechung des Rekursgerichts und Verwaltungsgerichts Zürich nicht abgeleitet werden, dass die Liegenschaft als Privatvermögen betrachtet werde. Für die Steuerfaktoren spiele es keine Rolle, ob die Einkünfte im Liegenschaftenverzeichnis oder als selbstän dige Erwerbstätigkeit erfasst würden, weshalb keine Beschwer im Falle einer Ein sprache bestehe. Die endgültige Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftsver mögen werde bei der Steuerveranlagung für das Jahr 2013 erfolgen, im Steuerjahr des Verkaufs (Urk. 7/43/8). Die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Urk. 11). 3.2.3
Der Beschwe rdeführer akzeptierte die Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen nicht . Er machte
– nebst dem vorliegenden Beschwer deverfahren – zwei Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht mit den Geschäftsnummern AB.2016.00071 und AB.2018.00069 betreffend das Beitrags jahr 2011 anhängig. Das Verfahren AB.2016.00071 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin betreffend das Bei tragsjahr 2011 ein Rektifikat erlassen hatte. Gegen dieses Rektifikat erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache, welche von der Beschwerdegegnerin erneut abgewiesen wurde. Das daraufhin geführte Beschwerdeverfahren beim hie sigen Gericht mit der Geschäftsnummer AB.2018. 00069 wurde schliesslich abge schrieben, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 12. November 2018 wieder zurückgezogen hatte. Er begründete dies damit, dass ein Festhalten an der Beschwerde angesichts des erhobe nen Mindestbeitrages von Fr. 498.40 ein en unverhältnismässig hohen Auf wand generiere n würde . Eine Anerkennung der Qualifikation der Liegenschaft in Y.___ als Geschäftsvermögen verneinte er dabei jedoch ausdrücklich. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Qualifi kation als Geschäftsvermögen rechtens ist. 3.2.4
Dem Zins- und Saldoausweis per 31. Dezember 2013 der Zürcher Kantonalbank , enthalten in der Steuererklärung des Jahres 2013 des Beschwerdeführers, ist zu entnehmen, dass auf den Mehrfamilienhäusern in Y.___ am 31. Dezember 2012 zwei Hypotheken von Fr. 1'800'000.-- beziehungsweise von Fr. 6'350'000.-- lasteten (Urk. 10). Die Schuld am 31. Dezember 2013 , also nach Veräusserung der Mehrfamilienhäuser, betrug noch Fr. 0.-- (Schuldenverzeichnis in der Steuererklärung 2013 , Urk. 10). Der kantonale Ste uerwert der Liegenschaft Y.___ betrug gemäss inter kantonaler/internationaler Steuerausscheidung des Kantons Zürich betreffend das Jahr 2013 Fr. 9'689'000.--
(Urk. 10) , der Repartitionswert Fr. 6'782'300.-- (Urk. 3/5) .
3.3
Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.2) ist
im beschriebenen Sachverhalt ein aktives auf Wertvermehrung gerichtetes Tätigwerden des Beschwerdeführers erkennbar . Er erwarb das Bauland
im Jahr 2009 , liess es
im Jahr 2011 mit Meh rfamilienhäusern überbauen und veräusserte die Liegenschaf ten b ereits im Jahr 2013 wieder. Damit ist nicht nur eine kurze
Besitzesdauer
festzustellen. Auch erfolgte die Finanzierung überwiegend mit fremden Mitteln . Zudem wurde d ie günstige Marktentwicklung im Bereich der Wohnungs preise ausgenutzt. Eine reine Verwaltung von privatem Vermögen liegt daher nicht vor . Dass der Beschwerdeführer hauptberuflich nicht im Immobilienhandel oder in der Baubranche tätig ist, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang. Es lag eine betriebliche (gewerbsmässige ) Nutzung der fraglichen Liegenschaften vor . 3.4
In einer als „Aufstellung von Kantonalem Steueramt Zürich“ bezeichneten Über sicht zum Steuerjahr 2012 (Urk. 3/5) wurde die Liegenschaft in Y.___ als zum Geschäftsvermögen (Baukonsortium) gehörend bezeichnet. Die Mietzinseinnahmen von Fr. 456‘344.-- wurden als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit aufgelistet. Davon abgezogen wurden die Ausgaben für den Liegenschaftenunterhalt von Fr. 91‘269.-- und die Hypozinsen von Fr. 241‘410.--. Unter Berücksichtigung des in den USA erlittenen Verlusts von Fr. 5‘040.-- ( als Teilhaber der C .___
LP in den USA) errechnete das Steueramt ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 118‘625.--, wie dies der Beschwerdegegnerin im Rektifikat vom 9. November 2016 auch gemeldet wurde (Urk. 7/34). Diese Berechnung wurde in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel gezogen. 4.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Keel + Partner AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro