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AB.2019.00031

Keine Ausnahme vom massgebenden Lohn, Zuwendung des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse

Zürich SozVersG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Dr. A.___ benötigte altersbedingt Hilfe. Zu diesem Zwecke ging er Arbeitsverhältnisse ein ( Urk. 7/71).

Mit seinem Tod am 6. April 2018 fielen diese dahin ( Urk. 7/74-77). Die beiden Angestellten

Y.___ und Z.___ , die ihn zuletzt betreuten, erhielten eine Abfindung von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- ( Urk. 7/76/6). Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , AHV-Beiträge auf diese Zahlungen ( Urk. 7/82). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2019 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der von Dr. A.___ eingesetzte Willensvollstrecker, Dr. X.___ , mit Eingabe vom 2 0. Juni 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss

am 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 4. September 2019 wurden Y.___ und Z.___ zum Verfahren beigeladen, s ie verzichteten beide auf eine Stellungnahme ( Urk. 11, 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der B e schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Streitig ist, ob die Abfindungen an Y.___ und Z.___ von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- der AHV-Beitragspflicht unter liegen. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass diese Zahlungen als Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen zu behandeln seien. Damit unterlägen sich nicht der Beitragspflicht ( Urk. 1). Demgegenüber stellt sich die Ausgleichs kasse auf den Standpunkt, die beiden Beigeladenen hätten Dr. A.___ gepflegt,

d ie Arbeitsverhältnisse somit mit Rücksicht auf seine Person eingegang en worden. Mit seinem Tod seien sie dahingefallen. Darin könne jedoch keine Entlassung aus betrieblichen Gründen erblickt werden. Davon spreche man nur bei Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen, also bei kollektiven Entlassunge n ( Urk. 2, 6). 3 . 3 .1

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) werden vom Einkommen aus unselbst stän diger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbst ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflich tiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 13 3 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 .2 3 .2.1

In Art. 8 ff.

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat der Bundesrat von der ihm gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und bestimmte Sozialleistungen sowie Zuwen dung en des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse vom Einbezug in den mass gebenden Lohn ausgenommen . 3 .2.2

Nicht zum massgebenden Lohn geh ö ren gemäss

Art. 8 lit . c AHVV

Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bes tehen von be ruflichen Prüfungen . Unter Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung fall en auch Vermächtnisse des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft, sofern die ein zelne Zuwendung ei nen Monatslohn nicht übersteigt (BGE 101 V 1; vgl. ferner Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den mass ge benden Lohn (WML ) , gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2020, Rz 2159). 3 .2.3

Art. 8 ter AHVV sieht vor, dass Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus bet rieblichen Gründen bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maxi malen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen sind ( Abs. 1). Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschlie ssungen, -zusammen legungen und - restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor , wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des B undes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische beruf liche Vorsorge durchführt, erfüllt sind ( Abs. 2 lit . a ); oder im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung ( Abs. 2 lit . b ). 3 .3 3 .3.1

Zu Art. 8 ter AHVV hält das BSV in Randziffer 2133 ff. der WML fest, dass Leis tungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individ uell begünstigt werden, zum massgebenden Lohn gehören. Nach objektiven und sozial en Kriterien abgestufte Leistun gen (z.B. nach Alter, Dienstjahren un d letztem Lohn) kön nen hi ngegen davon ausgenommen werden ( Rz 2134). Bei Entlassungen aus bet rieblichen Gründen gehört derje nige Teil der Leistungen der Arbeitgebenden , welcher die Höhe des viereinhalbfache n Betrages der maximalen jährli chen Altersrente über steigt, zum massgebenden Lohn ( Rz 2136). Als betriebliche Gründe ge lten Be triebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen ( Rz 2137). Eine Betriebsrestrukturier ung liegt vor, wenn bei der Vor sorgeeinrichtung, welche di e obligatorische berufliche Vor sorge durchführt, die Vorau ssetzungen für eine Teil liquida tion nach Art. 53b Abs. 1 B st. a oder b BVG erfüllt sind o der im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung ( Rz 2138). Wird trotz Entlassungen kei ne Teilliquidation der Vorsorge einrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturie rung im Sinne von Art. 8 ter AHVV auch dann vor, wenn eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt ( Rz 2142).

Als Sozialplan gilt eine Vere inbarung, in welcher die Arbeit gebenden und die Arbe itnehmenden die Massnahmen fest legen, mit denen Kündi gungen vermie den, deren Zahl be schränkt sowie deren Folgen gemildert werden (vgl. Art. 335h Abs. 1 des Obligationenrechts, OR ; Rz 2143 ).

Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist. Die Arbeitnehmerzahlen ge mäss Art. 335i OR können al s Richtwert herangezogen werden ( Rz 2144). 3 .3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 1 39 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen). 4. 4.1

A ls betriebliche Gründe gemäss Art. 8 ter AHVV gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Einzig der Begriff der Betriebs re struk turierung wird im Gesetz näher umschrieben. Auch die WML definiert die Begriffe der Betriebsschliessung und -zusammenlegung nicht näher. Bei den ver schiedenen Konstellationen, die als betriebliche Gründe zusammengefasst werden, handelt es sich um gleichgelag erte Tatbestände (BGE 133 V 153). Aus der Ent stehungsgeschichte von

Art. 8 ter

AHVV ergibt sich, dass davon Entschädigungen erfasst werden sollen, die im Rahmen von Sozialplänen, kollektiven Entlassungen oder ähnlic hen Sachverhalten geleistet werden (Erläuterungen AHVV [2008] zu Art. 8 ter AHVV, vgl. auch BGE 133 V 153). Davon g eht auch die WML aus, indem sie individuelle Begünstigungen an einzelne Arbeitnehmer vom Geltun gsbereich von Art. 8 ter AHVV ausnimmt. Triftige Gründe, die gegen diese Konkretisierung sprechen, sind keine erkennbar. 4.2

Die in Frage stehenden Abfindungen können nicht als Sozialplan, Entschä di gungen infolge kollektiver Entlassungen oder Ähnliches qualifiziert werden. Der Ausgleichskasse ist beizupflichten, dass die Abfindungen als Zuwendungen vom Arbeitgeber anlässlich besonderer Ereignisse und damit unter Art. 8 lit . c AHVV zu subsu mieren sind ( Urk. 2 S. 2) . I hren Grund haben sie im Tod des Arbeitgebers. Dabei ist die Treue zum Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung, da sich die Höhe der Zuwend ung an der Dauer des Anstellung sverhältnisses bemisst. Ob die Leistungen aufgrund einer letztwilligen Verfügung zur Ausrichtung gelangten oder von den Erben so bestimmt wurde, geht aus Akten nicht hervor . Der Unter schied der Leistungen liegt aber bloss im zugrundeliegenden Rech tsgeschäftes, nicht dagegen in B ezug auf den für die Beitragspflicht massgebenden wirt schaftlichen Tatbestand und ist daher ohne Belang (BGE 101 V 1 E. 3c). 4.3

Laut WML, Rz 2159 f., fallen Zuwendungen beim Tod des Arbeitgebers dann nicht unter den massgebenden Lohn, wenn sie einen Monatslohn nicht übersteigen; andernfalls ist der gesamte Wert der Zuwendung beitragspflichtig.

Die se Be schränkun g der Beitragsbefreiung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat wiederholt vergleichbare Regelungen für rechtmässig erklärt (BGE 111 V 78, 106 V 133, AHI 2004 S . 164).

Da d ie in Frage stehenden Zuwendungen unbestrittenermassen mehr als einen Monatslohn betragen , sind sie von der Beitragspflicht nicht ausgenommen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Werner Schnellmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Dr. A.___ benötigte altersbedingt Hilfe. Zu diesem Zwecke ging er Arbeitsverhältnisse ein ( Urk. 7/71).

Mit seinem Tod am 6. April 2018 fielen diese dahin ( Urk. 7/74-77). Die beiden Angestellten

Y.___ und Z.___ , die ihn zuletzt betreuten, erhielten eine Abfindung von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- ( Urk. 7/76/6). Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , AHV-Beiträge auf diese Zahlungen ( Urk. 7/82). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2019 fest ( Urk. 2).

E. 2 Streitig ist, ob die Abfindungen an Y.___ und Z.___ von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- der AHV-Beitragspflicht unter liegen. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass diese Zahlungen als Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen zu behandeln seien. Damit unterlägen sich nicht der Beitragspflicht ( Urk. 1). Demgegenüber stellt sich die Ausgleichs kasse auf den Standpunkt, die beiden Beigeladenen hätten Dr. A.___ gepflegt,

d ie Arbeitsverhältnisse somit mit Rücksicht auf seine Person eingegang en worden. Mit seinem Tod seien sie dahingefallen. Darin könne jedoch keine Entlassung aus betrieblichen Gründen erblickt werden. Davon spreche man nur bei Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen, also bei kollektiven Entlassunge n ( Urk. 2, 6).

E. 3 .1

Nach Art.

E. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbst ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflich tiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 13 3 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 .2 3 .2.1

In Art.

E. 8 lit . c AHVV zu subsu mieren sind ( Urk. 2 S. 2) . I hren Grund haben sie im Tod des Arbeitgebers. Dabei ist die Treue zum Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung, da sich die Höhe der Zuwend ung an der Dauer des Anstellung sverhältnisses bemisst. Ob die Leistungen aufgrund einer letztwilligen Verfügung zur Ausrichtung gelangten oder von den Erben so bestimmt wurde, geht aus Akten nicht hervor . Der Unter schied der Leistungen liegt aber bloss im zugrundeliegenden Rech tsgeschäftes, nicht dagegen in B ezug auf den für die Beitragspflicht massgebenden wirt schaftlichen Tatbestand und ist daher ohne Belang (BGE 101 V 1 E. 3c). 4.3

Laut WML, Rz 2159 f., fallen Zuwendungen beim Tod des Arbeitgebers dann nicht unter den massgebenden Lohn, wenn sie einen Monatslohn nicht übersteigen; andernfalls ist der gesamte Wert der Zuwendung beitragspflichtig.

Die se Be schränkun g der Beitragsbefreiung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat wiederholt vergleichbare Regelungen für rechtmässig erklärt (BGE 111 V 78, 106 V 133, AHI 2004 S . 164).

Da d ie in Frage stehenden Zuwendungen unbestrittenermassen mehr als einen Monatslohn betragen , sind sie von der Beitragspflicht nicht ausgenommen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Werner Schnellmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00031

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

8. September 2020 in Sachen Dr.

X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Werner Schnellmann Werner Schnellmann Treuhand AG, Steuerberater / Bücherexperte Hofackerstrasse 6, 8311 Brütten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Y.___ Beigeladene 2.

Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Dr. A.___ benötigte altersbedingt Hilfe. Zu diesem Zwecke ging er Arbeitsverhältnisse ein ( Urk. 7/71).

Mit seinem Tod am 6. April 2018 fielen diese dahin ( Urk. 7/74-77). Die beiden Angestellten

Y.___ und Z.___ , die ihn zuletzt betreuten, erhielten eine Abfindung von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- ( Urk. 7/76/6). Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , AHV-Beiträge auf diese Zahlungen ( Urk. 7/82). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2019 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der von Dr. A.___ eingesetzte Willensvollstrecker, Dr. X.___ , mit Eingabe vom 2 0. Juni 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss

am 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 4. September 2019 wurden Y.___ und Z.___ zum Verfahren beigeladen, s ie verzichteten beide auf eine Stellungnahme ( Urk. 11, 13). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der B e schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2.

Streitig ist, ob die Abfindungen an Y.___ und Z.___ von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- der AHV-Beitragspflicht unter liegen. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass diese Zahlungen als Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen zu behandeln seien. Damit unterlägen sich nicht der Beitragspflicht ( Urk. 1). Demgegenüber stellt sich die Ausgleichs kasse auf den Standpunkt, die beiden Beigeladenen hätten Dr. A.___ gepflegt,

d ie Arbeitsverhältnisse somit mit Rücksicht auf seine Person eingegang en worden. Mit seinem Tod seien sie dahingefallen. Darin könne jedoch keine Entlassung aus betrieblichen Gründen erblickt werden. Davon spreche man nur bei Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen, also bei kollektiven Entlassunge n ( Urk. 2, 6). 3 . 3 .1

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) werden vom Einkommen aus unselbst stän diger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massge bender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbst ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflich tiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 13 3 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen). 3 .2 3 .2.1

In Art. 8 ff.

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat der Bundesrat von der ihm gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und bestimmte Sozialleistungen sowie Zuwen dung en des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse vom Einbezug in den mass gebenden Lohn ausgenommen . 3 .2.2

Nicht zum massgebenden Lohn geh ö ren gemäss

Art. 8 lit . c AHVV

Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bes tehen von be ruflichen Prüfungen . Unter Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung fall en auch Vermächtnisse des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft, sofern die ein zelne Zuwendung ei nen Monatslohn nicht übersteigt (BGE 101 V 1; vgl. ferner Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den mass ge benden Lohn (WML ) , gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2020, Rz 2159). 3 .2.3

Art. 8 ter AHVV sieht vor, dass Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus bet rieblichen Gründen bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maxi malen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen sind ( Abs. 1). Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschlie ssungen, -zusammen legungen und - restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor , wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des B undes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische beruf liche Vorsorge durchführt, erfüllt sind ( Abs. 2 lit . a ); oder im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung ( Abs. 2 lit . b ). 3 .3 3 .3.1

Zu Art. 8 ter AHVV hält das BSV in Randziffer 2133 ff. der WML fest, dass Leis tungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individ uell begünstigt werden, zum massgebenden Lohn gehören. Nach objektiven und sozial en Kriterien abgestufte Leistun gen (z.B. nach Alter, Dienstjahren un d letztem Lohn) kön nen hi ngegen davon ausgenommen werden ( Rz 2134). Bei Entlassungen aus bet rieblichen Gründen gehört derje nige Teil der Leistungen der Arbeitgebenden , welcher die Höhe des viereinhalbfache n Betrages der maximalen jährli chen Altersrente über steigt, zum massgebenden Lohn ( Rz 2136). Als betriebliche Gründe ge lten Be triebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen ( Rz 2137). Eine Betriebsrestrukturier ung liegt vor, wenn bei der Vor sorgeeinrichtung, welche di e obligatorische berufliche Vor sorge durchführt, die Vorau ssetzungen für eine Teil liquida tion nach Art. 53b Abs. 1 B st. a oder b BVG erfüllt sind o der im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung ( Rz 2138). Wird trotz Entlassungen kei ne Teilliquidation der Vorsorge einrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturie rung im Sinne von Art. 8 ter AHVV auch dann vor, wenn eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt ( Rz 2142).

Als Sozialplan gilt eine Vere inbarung, in welcher die Arbeit gebenden und die Arbe itnehmenden die Massnahmen fest legen, mit denen Kündi gungen vermie den, deren Zahl be schränkt sowie deren Folgen gemildert werden (vgl. Art. 335h Abs. 1 des Obligationenrechts, OR ; Rz 2143 ).

Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist. Die Arbeitnehmerzahlen ge mäss Art. 335i OR können al s Richtwert herangezogen werden ( Rz 2144). 3 .3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 1 39 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen). 4. 4.1

A ls betriebliche Gründe gemäss Art. 8 ter AHVV gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Einzig der Begriff der Betriebs re struk turierung wird im Gesetz näher umschrieben. Auch die WML definiert die Begriffe der Betriebsschliessung und -zusammenlegung nicht näher. Bei den ver schiedenen Konstellationen, die als betriebliche Gründe zusammengefasst werden, handelt es sich um gleichgelag erte Tatbestände (BGE 133 V 153). Aus der Ent stehungsgeschichte von

Art. 8 ter

AHVV ergibt sich, dass davon Entschädigungen erfasst werden sollen, die im Rahmen von Sozialplänen, kollektiven Entlassungen oder ähnlic hen Sachverhalten geleistet werden (Erläuterungen AHVV [2008] zu Art. 8 ter AHVV, vgl. auch BGE 133 V 153). Davon g eht auch die WML aus, indem sie individuelle Begünstigungen an einzelne Arbeitnehmer vom Geltun gsbereich von Art. 8 ter AHVV ausnimmt. Triftige Gründe, die gegen diese Konkretisierung sprechen, sind keine erkennbar. 4.2

Die in Frage stehenden Abfindungen können nicht als Sozialplan, Entschä di gungen infolge kollektiver Entlassungen oder Ähnliches qualifiziert werden. Der Ausgleichskasse ist beizupflichten, dass die Abfindungen als Zuwendungen vom Arbeitgeber anlässlich besonderer Ereignisse und damit unter Art. 8 lit . c AHVV zu subsu mieren sind ( Urk. 2 S. 2) . I hren Grund haben sie im Tod des Arbeitgebers. Dabei ist die Treue zum Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung, da sich die Höhe der Zuwend ung an der Dauer des Anstellung sverhältnisses bemisst. Ob die Leistungen aufgrund einer letztwilligen Verfügung zur Ausrichtung gelangten oder von den Erben so bestimmt wurde, geht aus Akten nicht hervor . Der Unter schied der Leistungen liegt aber bloss im zugrundeliegenden Rech tsgeschäftes, nicht dagegen in B ezug auf den für die Beitragspflicht massgebenden wirt schaftlichen Tatbestand und ist daher ohne Belang (BGE 101 V 1 E. 3c). 4.3

Laut WML, Rz 2159 f., fallen Zuwendungen beim Tod des Arbeitgebers dann nicht unter den massgebenden Lohn, wenn sie einen Monatslohn nicht übersteigen; andernfalls ist der gesamte Wert der Zuwendung beitragspflichtig.

Die se Be schränkun g der Beitragsbefreiung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat wiederholt vergleichbare Regelungen für rechtmässig erklärt (BGE 111 V 78, 106 V 133, AHI 2004 S . 164).

Da d ie in Frage stehenden Zuwendungen unbestrittenermassen mehr als einen Monatslohn betragen , sind sie von der Beitragspflicht nicht ausgenommen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Werner Schnellmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Y.___ - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger