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AB.2019.00012

Führen des eigenen Haushalts gilt als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI. Versicherte erledigt Haushalt weitgehend und sämtliche Küchenbelange selbständig. Anspruch auf Vergütung des im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift (Ziff. 13.02* HVI-Anhang) aus dem Besitzstand. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-04-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1952, hatte im Jahr 1971 einen Trampolinunfall mit radikulärer Symptomatik und leidet nach progredientem Gesundheitsverlauf an einer atypischen unvollständigen Paraplegie mit Gehunfähigkeit und Spastizität der linken Körperseite unklarer Ätiologie (vgl. Urk. 7/20/1, Urk. 7/20/9, Urk. 7/41, Urk. 7/195). Im Fe bruar 1973 meldete sie sich bei der Invali den ver si che rung zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 7/2). Ab 1. Juli 1976 wurde der seit Juli 1975 nicht mehr er werbs tätigen

Versicherten (vgl. Urk. 7/5) ges tützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausge richtet (vgl. Verfü gung vom

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1952, hatte im Jahr 1971 einen Trampolinunfall mit radikulärer Symptomatik und leidet nach progredientem Gesundheitsverlauf an einer atypischen unvollständigen Paraplegie mit Gehunfähigkeit und Spastizität der linken Körperseite unklarer Ätiologie (vgl. Urk. 7/20/1, Urk. 7/20/9, Urk. 7/41, Urk. 7/195). Im Fe bruar 1973 meldete sie sich bei der Invali den ver si che rung zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 7/2). Ab 1. Juli 1976 wurde der seit Juli 1975 nicht mehr er werbs tätigen

Versicherten (vgl. Urk. 7/5) ges tützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausge richtet (vgl. Verfü gung vom

Dispositiv
  1. März 1977, Urk.  7/8) sowie ab
  2. Juni 1992 eine Hilflosen ent schä digung mittleren Gra des zugesprochen ( vgl. Verfügung vom 6.  Dezember 1995; Urk.  7/169, Urk.  7/166). Im Weiteren verfügte d ie Ausgleichs kasse des Kantons Zürich be ziehungs weise deren Nachfolge organi sa tion die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über ver schie dene Hilfsmittel der Invaliden ver si che rung . So erhielt die Ver sicherte unter anderem einen R ollstuhl, dessen Sitzeinheit mechanisch und parallel in der Höhe verstellt werden kann, Modell «Pro Activ Lift» (vgl. Ver fügung vom 1
  3. Dezember 1997, Urk.  7/187). G estützt auf die Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver si che rung (HVI), Anhang Zif fer 13.02 * (der Behinderung individuell angepasste Sitz- , Liege- und Steh vor richtungen) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Ersatz des im Dezem ber 1997 zugesprochenen Rollstuhls mit Sitz höhenlift und übernahm erneut die Kosten für die leihweise Abgabe eines Hand-Rollstuhls mit integriertem Sitzhöhenlift, Modell «Pro Activ Lift» (vgl. Mitteilung vom 1
  4. Februar 2010, Urk.  7/382). Im Dezember 2016 vollendete die Versicherte das AHV-Alter.
  5. 2      Mit Kostenvoranschlag der Y.___ ersuchte die Versicherte am
  6. Oktober 2018 um Kostenübernahme für den Hand-Rollstuhl mit Höhen verstellung (Liftfunktion) samt Zubehör als Folgeversorgung für den im Februar 2010 leihweise abgegebenen « Pro Activ Lift » ( Urk.  7/523-526, Urk.  7/528 ). Mit Verfügung vom 1
  7. Dezember 2018 übernahm die Ausgleichskasse im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Kosten für die leihw ei se Abgabe des Roll stuhls, Modell «Pro Activ » , inklusive der invaliditätsbedingten Anpassungen und Zu be hör sowie einer Sitzorthetik zum Rollstuhl ( Urk.  7/538-539). Sie verneinte jedoch einen Leistungsanspruch der Versicherten hinsichtlich des beantragten integrier ten Sitzhöhenl ift s ( Urk.  7/ 540 ). Die am 1
  8. Januar 2019 dagegen erhobene Ein sprache ( Urk.  7/ 541 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid v om 2
  9. Februar 2019 ab ( Urk.  7/544 = Urk.  2).
  10. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
  11. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Kostengutsprache für den in ihrem Rollstuhl integrierten Höhenlift zu erteilen ( Urk.  1 S. 2). Unter Hinweis auf einen fehlenden Aufgabenbereich schloss die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 1
  12. Mai 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk.  6; unter Beilage der Kassenakten [ Urk.  7/1-547]). Mit Verfügung vom 1
  13. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, Angaben über Umfang und Inhalt ihres aktuellen Aufgabenbereichs zu machen ( Urk.  8). Die Beschwerdeführerin reichte am 2
  14. Juni 2019 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts begehren vollumfänglich festhielt ( Urk.  10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
  15. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was der Beschwer de führerin am 23. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
  16. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2      Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art.  1 Abs.  1 AHVG). 1.3      Gemäss Art.  14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.      Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, An spruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundes gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.4      Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufge führten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfs mittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). 1.5      Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge benden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundes gericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenver siche rung [HVI]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungs status über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewähr leis ten (Urteil des Bun desgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Ab gabe von Hilfs mittel für einen anderen als den ursprünglichen Eingliede rungs bereich (Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3). 1.6      Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeich neten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Art. 21 IVG). 1.7      Nach Ziff. 13.02* Anhang HVI werden d er Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen von der Invalidenversicherung über nommen, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Aus bil dungs - oder Schu lungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (siehe auch Randziffer 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1
  18. Dezember 2018 gülti gen Fassung).      Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 2 HVI muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittel anspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgaben bereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Ver bes se rung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgaben be reich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 5 IVG). Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haus halt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung an ge sehen werden können, liegt keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Auf gabenbereich wirk sam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössen ord nung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, mit der Berentung verliere der Aufgabenbereich als Teil einer Einkommenssituation seine eingliederungsorientierte Bestimmung. Der Anspruch auf ein *-Hilfsmittel ende mit dem Eintritt ins AHV-Alter ( Urk.  2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein *-Hilfsmittel gestützt auf die Be sitz standsregel über das Erreichen des AHV-Alters hinaus abgegeben werden könne . Ferner kümmere sie sich auch heute noch um die Haushaltsbelange und betätige sich somit in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art.  21 Abs.  1 IVG. Für diese Betätigung sei si e auf den Höhenlift angewiesen ( Urk.  1 S. 7). 2.3      Im Rahmen der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, aus iv-rechtlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin als 100  % Erwerbstätige qualifiziert und entsprechend berentet worden. Ein Aufgabenbereich sei ihr im Rahmen der Qualifikation nie attestiert worden. Nebst der üblichen Haushaltsführung könnte entsprechend keine anrechenbaren Verpflichtungen gegenüber Dritt personen an g erechnet werden. Die Führung des eigenen Haushalts stelle kein Aufgaben bereich im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Hilfs mittels nach Art.  2 Abs.  2 HVI dar ( Urk.  6). 2.4      Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 2
  20. Juni 2019 ( Urk.  10) vor, der IV-Rentenanspruch sei nicht durchwegs gestützt auf einen Ein kommensvergleich, sondern ab Geburt des ersten Kindes unter Berück sich ti gung der Einschränkungen im Aufgabenbereich, mithin in Anwendung der ge mischten Methode festgesetzt worden. Da ihr Ehemann regelmässig als Fahrer beim Z.___ im Einsatz stehe und in dieser Funktion viel unterwegs sei, kümmere sie sich nach wie vor selbständig um sämtliche Küchenbelange. Dafür sei sie auf den in ihrem Rollstuhl integrierten Höhenlift angewiesen. Darüber hin aus sei sie auch zur Erledigung anderer Haushaltsarbeiten auf den Höhenlift an gewiesen (z.B. die Bettwäsche aus den Schränken im Schlafzimmer, Lebens mittel vorräte und/oder Haushaltsgeräte aus der Vorratskammer, Rollstuhlzubehör aus dem Réduit , Gegenstände aus dem Keller, Tiefkühlwaren aus dem oberhalb des Kühlschranks lagernden Gefrierfachs, etc. zu behändigen).
  21. 3.1      Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines in einem Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift nicht vor. Ein Anspruch auf Kosten übernahme für den Ersatz eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Be stimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist – wo von auch die Beschwerde geg ne rin in ihrer Beschwerdeantwort auszugehen scheint – zu prüfen, ob die Be schwerde führerin unter dem Titel der in Art. 4 HVA ver ankerten Besitz stands garantie anspruchsberechtigt ist. Dabei sind die mass gebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfs mittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-recht lichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). Das heisst, es ist zu prüfen, ob die Hilfsmittel für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung er forderlich sind (vgl. Art. 21. Abs. 1 IVG). 3.2      Beim im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift handelt es sich um ein Hilfsmittel, das unter Ziffer 13.02* des Anhangs der HVI zu subsumieren ist (vgl. E.   1.7 hiervor). Soweit die Beschwerde gegnerin im angefoch te nen Einspracheentscheid den Standpunkt vertritt, im AHV- Alter bestehe kein Anspruch auf *-Hilfsmittel, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Eine entsprechende Einschränkung kann dem klaren Wort laut von Art. 4 HVA nicht entnommen werden. Damit bleibt insbesondere zu prü fen, ob auch die Erfordernisse von Art. 2 Abs. 2 HVI weiterhin erfüllt sind (Abgabe nur für spezifische Tätigkeiten; vgl. E. 1.6 und 1.7 hiervor). 3.3      Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit steht einzig die Notwendigkeit des Hilfs mittels für einen Aufgabenbereich in Frage. Der dem Erwerbsleben gleich gestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versi cherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus halt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Zu den üblichen Tätigkeiten im Haus halt ge hören Wohnung putzen und auf räumen, Wäsche erledigen, Mahl zeiten vorbe reiten, Einkäufe und Besorgun gen erledigen usw. (vgl. Rz . 3087 des Kreisschrei bens über Invalidität und Hilf losig keit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Die Führung des eigenen Haushalts ist gemäss höchstrichterlicher Recht spre chung ein Auf gaben bereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.4). 3.4      Die Beschwerdeführer in bezog seit
  22. Juli 1976 eine ganze Rente. Der Renten an spruch wurde damals aufgrund der erwerblichen Einschränkungen ermittelt (vgl. Urk.  7/2/14) . Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich die Beschwerde führer in nach Eintritt des Gesundheitsschadens einen Aufgabenbereich ( i.c . Haushalt) erschlossen haben könnte (vgl. Urteile 9C_931/2015 vom 2
  23. Februar 2016 E. 2.3 und 8C_961/2009 vom 1
  24. Juni 2010 E. 4). Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit der versicherten Person im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht hat (BGE 122 V 212 E. 4 c.aa S. 217; 117 V 271 E. 2b.bb S. 272 ff.). Im Rahmen der Rentenrevision im Januar 1985 wurde ausgeführt, dass die Be schwerde füh rerin seit der Geburt ihrer älteren Tochter im Oktober 1982 grösstenteils als Haus frau zu taxieren sei und auch für die se Tätigkeit zu mindestens 2/3 ar beits un fähig sei, mithin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk.  7/55 ) . 3.5      Der Verfügung vom 1
  25. Dezember 1997 lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer in einen Rollstuhl mit mechanisch betriebenem Sitzhöhenlift ( Pro Activ Lift ) zugesprochen wurde ( Urk.  7/187) . Im Be richt der SAHB Schweize rische Ar beits gemeinschaft Hilfs mittel beratung für Be hin derte und Be tagte vom 19. November 1997 wurde darge legt, der Einsatz des Rollstuhls, dessen Sitzein heit mechanisch und parallel in der Höhe verstellt wer den könne, sei speziell im Aufgabenbereich (Haushalttätigkeiten) geeignet. Da die Beschwer de führerin diese spezielle Sitzversorgung benötige, werde die Kosten übernahme empfohlen ( Urk.  7/184/1). Die behandelnde Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 1
  26. September 1997 aus, der Zustand der komplizierten paraplegischen Körperbehinderung habe sich in den letzten Jahren dahingehend verändert, dass sowohl die täglichen Ver rich tungen im Haushalt als auch jahre lang betriebene sportliche Aktivitäten einge schränkt seien bzw. teilweise hätten aufgegeben werden müssen. Die Beschwerde führerin werde besonders durch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Nacken-Schulter-Arm-Bereich in ihrer Mobilität beschnitten, vor allem in den Bewe gungs ebenen des Schulter- und Über-Kopf-Bereiches. Die Versorgung mit einem Liftrollstuhl würde der Be schwe r deführerin einen Teil ihrer verlorenen Mo bilität zurückbringen und somit zur Erhöhung ihrer Selbständigkeit beitragen (Urk.  7/3/5). Gestützt darauf und ange sichts dessen, dass d ie Beschwer de führerin seit Juli 1975 (vgl. Urk.  7/5) gesund heits bedingt nicht mehr ausserhäuslich erwerbs tätig war, ist davon auszugehen, dass die Kostengutsprache für den Rollstuhl mit integrier tem Sitzhöhenlift durch die Invaliden versicherung - entgegen der Be schwer de gegnerin - für die Haus halt führung er folgte. Dies wurde im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung be treffend Ersatz des Rollstuhls mit Sitzhöhenlift im Februar 2010 durch die SHAB bestätigt (vgl. Urk.  7/379). Es wurde die volle Kos ten übernahme für die leihweise Abgabe eines Hand roll stuhls mit integriertem Sitzhöhenlift zur Unterstützung der Tä tig keit im Aufga ben bereich empfohlen und von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1
  27. Februar 2010 erneut zugesprochen (Urk.  7/382) . Daraus ergibt sich, dass bei der Kostengutsprache für den R ollstuhl mit integriertem Sitzhöhenlift die Eingliederung im Aufgabenbe reich im Vor dergrund stand .      An dieser Notwendigkeit des Rollstuhls mit integriertem Sitzhöhenlift für die Haushaltführung hat sich seit der Zusprache im Dezember 1997 resp. im Februar 2010 nichts geändert. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 28. November 2018 ( Urk.  7/537/1) führte die SAHB aus, der Lift ermögliche der Beschwerde führerin ihre Auf gaben im Haushalt zu verrichten und biete ihr Selbständigkeit, ohne auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen zu sein. Laut eigenen Angaben sei die Beschwerde führerin gleich viel aktiv wie vor ihrer Pensionierung und erfülle weiterhin ihren Aufgabenbereich (Haushalt). In ihrer Replik gab die Beschwerde führerin an, ihr ebenfalls pensionierter Ehemann stehe regelmässig als Fahrer beim Z.___ im Einsatz und sei viel unterwegs. Sie kümmere sich nach wie vor um den Haushalt und sämtliche Küchenbelange ( Urk.  10 S. 3). Der im Rollstuhl integrierte Sitzhöhenlift erlaube es ihr, sich vor den Küchen arma turen aufzurichten und selbständig zu kochen und/oder den Abwasch zu erledi gen ( Urk.  1 S. 5). Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass d ie Be schwer deführerin unbestrittenermassen aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung noch immer einen beachtlichen Teil des Haus haltes selb ständig erledigt, hat sie somit nach Art. 4 HVA Anspruch auf die Ver gütung des im Rollstuhl integrierten Sitz höhenlift im Umfang von Fr.   1'890.--.      Die Beschwerde ist daher gut zuheissen .
  28. 4.1      Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen ist . 4.2      Rechtsanwalt Michael Bütikofer machte mit Kostennote vom 2
  29. Juni 2019 (Urk. 11) einen Aufwand von 13.75 Stunden resp. ein Honorar von Fr. 4'106.05 geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 7,25 Stunden für die Beschwerdeschrift als deutlich überhöht. Ferner wurde der Zeitaufwand für E-Mails geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.      Angesichts der zu studierenden 547 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 8 -seitigen Beschwerdeschrift, der 5-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 S tunde Auf wand für Instruktion, 2 Stunden für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren , und 6  Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift , soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwer deführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen is t somit ein Gesamtaufwand von 10  Stunden und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2 ' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen. Die Einzelrichterin erkennt:
  30. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 2
  31. Februar 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift aus dem Besitzstand hat.
  32. Das Verfahren ist kostenlos.
  33. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00012

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

28. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer Weissberg Bütikofer, Advokatur

- Notariat Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1952, hatte im Jahr 1971 einen Trampolinunfall mit radikulärer Symptomatik und leidet nach progredientem Gesundheitsverlauf an einer atypischen unvollständigen Paraplegie mit Gehunfähigkeit und Spastizität der linken Körperseite unklarer Ätiologie (vgl. Urk. 7/20/1, Urk. 7/20/9, Urk. 7/41, Urk. 7/195). Im Fe bruar 1973 meldete sie sich bei der Invali den ver si che rung zum Bezug von Leis tungen an ( Urk. 7/2). Ab 1. Juli 1976 wurde der seit Juli 1975 nicht mehr er werbs tätigen

Versicherten (vgl. Urk. 7/5) ges tützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausge richtet (vgl. Verfü gung vom 1. März 1977, Urk. 7/8) sowie ab

1. Juni 1992 eine Hilflosen ent schä digung mittleren Gra des zugesprochen ( vgl. Verfügung vom 6. Dezember 1995; Urk. 7/169, Urk. 7/166). Im Weiteren verfügte d ie Ausgleichs kasse des Kantons Zürich be ziehungs weise deren Nachfolge organi sa tion die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über ver schie dene Hilfsmittel der Invaliden ver si che rung . So erhielt die Ver sicherte unter anderem

einen R ollstuhl, dessen Sitzeinheit mechanisch und parallel in der Höhe verstellt werden kann, Modell «Pro Activ Lift» (vgl. Ver fügung vom 1 5. Dezember 1997, Urk. 7/187). G estützt auf die Ver ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden ver si che rung (HVI), Anhang Zif fer 13.02

* (der Behinderung individuell angepasste Sitz- , Liege- und Steh vor richtungen) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Ersatz des im Dezem ber 1997 zugesprochenen Rollstuhls mit Sitz höhenlift und übernahm erneut die Kosten für die leihweise Abgabe eines Hand-Rollstuhls mit integriertem Sitzhöhenlift, Modell «Pro Activ Lift» (vgl. Mitteilung vom 1 6. Februar 2010, Urk. 7/382). Im Dezember 2016 vollendete die Versicherte das AHV-Alter. 1. 2

Mit Kostenvoranschlag der Y.___ ersuchte die Versicherte am 3. Oktober 2018 um Kostenübernahme für den Hand-Rollstuhl mit Höhen verstellung (Liftfunktion) samt Zubehör als Folgeversorgung für den im Februar 2010 leihweise abgegebenen « Pro Activ Lift » ( Urk. 7/523-526, Urk. 7/528 ). Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2018

übernahm die Ausgleichskasse im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Kosten für die leihw ei se Abgabe des Roll stuhls, Modell «Pro Activ » , inklusive der invaliditätsbedingten Anpassungen und Zu be hör sowie einer Sitzorthetik zum Rollstuhl ( Urk. 7/538-539). Sie verneinte jedoch einen Leistungsanspruch der Versicherten hinsichtlich des beantragten integrier ten Sitzhöhenl ift s ( Urk. 7/ 540 ). Die am 1 1. Januar 2019 dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 7/ 541 ) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid v om 2 1. Februar 2019 ab ( Urk. 7/544 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Kostengutsprache für den in ihrem Rollstuhl integrierten Höhenlift zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf einen fehlenden Aufgabenbereich schloss die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 6; unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-547]). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, Angaben über Umfang und Inhalt ihres aktuellen Aufgabenbereichs zu machen ( Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 2 7. Juni 2019 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechts begehren vollumfänglich festhielt ( Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 1. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was der Beschwer de führerin am 23. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.3

Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, An spruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundes gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1.4

Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufge führten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfs mittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). 1.5

Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge benden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundes gericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio

legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenver siche rung [HVI]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungs status über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewähr leis ten (Urteil des Bun desgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Ab gabe von Hilfs mittel für einen anderen als den ursprünglichen Eingliede rungs bereich (Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3). 1.6

Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeich neten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Art. 21 IVG). 1.7

Nach Ziff. 13.02* Anhang HVI werden d er Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen von der Invalidenversicherung über nommen, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Aus bil dungs

- oder Schu lungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (siehe auch Randziffer 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1 3. Dezember 2018 gülti gen Fassung).

Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 2 HVI muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittel anspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgaben bereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Ver bes se rung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgaben be reich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2; Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 5 IVG). Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haus halt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung an ge sehen werden können, liegt keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Auf gabenbereich wirk sam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössen ord nung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, mit der Berentung verliere der Aufgabenbereich als Teil einer Einkommenssituation seine eingliederungsorientierte Bestimmung. Der Anspruch auf ein *-Hilfsmittel ende mit dem Eintritt ins AHV-Alter ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein *-Hilfsmittel gestützt auf die Be sitz standsregel über das Erreichen des AHV-Alters hinaus abgegeben werden könne . Ferner kümmere sie sich auch heute noch um die Haushaltsbelange und betätige sich somit in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Für diese Betätigung sei si e auf den Höhenlift angewiesen ( Urk. 1 S. 7). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, aus iv-rechtlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige qualifiziert und entsprechend berentet worden. Ein Aufgabenbereich sei ihr im Rahmen der Qualifikation nie attestiert worden. Nebst der üblichen Haushaltsführung könnte entsprechend keine anrechenbaren Verpflichtungen gegenüber Dritt personen an g erechnet werden. Die Führung des eigenen Haushalts stelle kein Aufgaben bereich im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Hilfs mittels nach Art. 2 Abs. 2 HVI dar ( Urk. 6). 2.4

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 2 7. Juni 2019 ( Urk.

10) vor, der IV-Rentenanspruch sei nicht durchwegs gestützt auf einen Ein kommensvergleich, sondern ab Geburt des ersten Kindes unter Berück sich ti gung der Einschränkungen im Aufgabenbereich, mithin in Anwendung der ge mischten Methode festgesetzt worden. Da ihr Ehemann regelmässig als Fahrer beim Z.___

im Einsatz stehe und in dieser Funktion viel unterwegs sei, kümmere sie sich nach wie vor selbständig um sämtliche Küchenbelange. Dafür sei sie auf den in ihrem Rollstuhl integrierten Höhenlift angewiesen. Darüber hin aus sei sie auch zur Erledigung anderer Haushaltsarbeiten auf den Höhenlift an gewiesen (z.B. die Bettwäsche aus den Schränken im Schlafzimmer, Lebens mittel vorräte und/oder Haushaltsgeräte aus der Vorratskammer, Rollstuhlzubehör aus dem Réduit , Gegenstände aus dem Keller, Tiefkühlwaren aus dem oberhalb des Kühlschranks lagernden Gefrierfachs, etc. zu behändigen). 3. 3.1

Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines in einem Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift nicht vor. Ein Anspruch auf Kosten übernahme für den Ersatz eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Be stimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist – wo von auch die Beschwerde geg ne rin in ihrer Beschwerdeantwort auszugehen scheint – zu prüfen, ob die Be schwerde führerin unter dem Titel der in Art. 4 HVA ver ankerten Besitz stands garantie anspruchsberechtigt ist. Dabei sind die mass gebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfs mittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-recht lichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). Das heisst, es ist zu prüfen, ob die Hilfsmittel für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung er forderlich sind (vgl. Art. 21. Abs. 1 IVG). 3.2

Beim im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift handelt es sich um ein Hilfsmittel, das unter Ziffer 13.02* des Anhangs der HVI zu subsumieren ist (vgl. E.

1.7 hiervor). Soweit die Beschwerde gegnerin im angefoch te nen Einspracheentscheid den Standpunkt vertritt, im AHV- Alter bestehe kein Anspruch auf *-Hilfsmittel, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Eine entsprechende Einschränkung kann dem klaren Wort laut von Art. 4 HVA nicht entnommen werden. Damit bleibt insbesondere zu prü fen, ob auch die Erfordernisse von Art. 2 Abs. 2 HVI weiterhin erfüllt sind (Abgabe nur für spezifische Tätigkeiten; vgl. E. 1.6 und 1.7 hiervor). 3.3

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit steht einzig die Notwendigkeit des Hilfs mittels für einen Aufgabenbereich in Frage. Der dem Erwerbsleben gleich gestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versi cherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus halt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Zu den üblichen Tätigkeiten im Haus halt ge hören Wohnung putzen und auf räumen, Wäsche erledigen, Mahl zeiten vorbe reiten, Einkäufe und Besorgun gen erledigen usw. (vgl. Rz . 3087 des Kreisschrei bens über Invalidität und Hilf losig keit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Die Führung des eigenen Haushalts ist gemäss höchstrichterlicher Recht spre chung ein Auf gaben bereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.4). 3.4

Die Beschwerdeführer in bezog seit

1. Juli 1976 eine ganze Rente. Der Renten an spruch wurde damals aufgrund der erwerblichen Einschränkungen ermittelt (vgl. Urk. 7/2/14) . Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich die Beschwerde führer in nach Eintritt des Gesundheitsschadens einen Aufgabenbereich ( i.c . Haushalt) erschlossen haben könnte (vgl. Urteile 9C_931/2015 vom 2 4. Februar 2016 E. 2.3 und 8C_961/2009 vom 1 7. Juni 2010 E. 4). Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit der versicherten Person im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht hat (BGE 122 V 212 E. 4 c.aa S. 217; 117 V 271 E. 2b.bb S. 272 ff.). Im Rahmen der Rentenrevision im Januar 1985 wurde ausgeführt, dass die Be schwerde füh rerin seit der Geburt ihrer älteren Tochter im Oktober 1982 grösstenteils als Haus frau zu taxieren sei und auch für die se Tätigkeit zu mindestens 2/3 ar beits un fähig sei, mithin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/55 ) . 3.5

Der Verfügung vom 1 5. Dezember 1997 lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer in einen Rollstuhl mit mechanisch betriebenem

Sitzhöhenlift ( Pro Activ Lift ) zugesprochen wurde ( Urk. 7/187) . Im Be richt der SAHB Schweize rische Ar beits gemeinschaft Hilfs mittel beratung für Be hin derte und Be tagte vom 19. November 1997 wurde darge legt, der Einsatz des Rollstuhls, dessen Sitzein heit mechanisch und parallel in der Höhe verstellt wer den könne, sei speziell im Aufgabenbereich (Haushalttätigkeiten) geeignet. Da die Beschwer de führerin diese spezielle Sitzversorgung benötige, werde die Kosten übernahme empfohlen ( Urk. 7/184/1). Die behandelnde Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 1 0. September 1997 aus, der Zustand der komplizierten paraplegischen Körperbehinderung habe sich in den letzten Jahren dahingehend verändert, dass sowohl die täglichen Ver rich tungen im Haushalt als auch jahre lang betriebene sportliche Aktivitäten einge schränkt seien bzw. teilweise hätten aufgegeben werden müssen. Die Beschwerde führerin werde besonders durch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Nacken-Schulter-Arm-Bereich in ihrer Mobilität beschnitten, vor allem in den Bewe gungs ebenen des Schulter- und Über-Kopf-Bereiches. Die Versorgung mit einem Liftrollstuhl würde der Be schwe r deführerin einen Teil ihrer verlorenen Mo bilität zurückbringen und somit zur Erhöhung ihrer Selbständigkeit beitragen (Urk. 7/3/5). Gestützt darauf und ange sichts dessen, dass d ie Beschwer de führerin seit Juli 1975 (vgl. Urk. 7/5) gesund heits bedingt nicht mehr ausserhäuslich erwerbs tätig war, ist davon auszugehen, dass die Kostengutsprache für den Rollstuhl mit integrier tem Sitzhöhenlift durch die Invaliden versicherung

- entgegen der Be schwer de gegnerin - für die Haus halt führung er folgte.

Dies wurde im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung be treffend Ersatz des Rollstuhls mit Sitzhöhenlift im Februar 2010 durch die SHAB bestätigt (vgl. Urk. 7/379). Es wurde die volle Kos ten übernahme für die leihweise Abgabe eines Hand roll stuhls mit integriertem Sitzhöhenlift zur Unterstützung der Tä tig keit im Aufga ben bereich empfohlen und von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 1 6. Februar 2010 erneut zugesprochen (Urk. 7/382) . Daraus ergibt sich, dass bei der Kostengutsprache für den R ollstuhl mit integriertem Sitzhöhenlift die Eingliederung im Aufgabenbe reich im Vor dergrund stand .

An dieser Notwendigkeit des Rollstuhls mit integriertem Sitzhöhenlift für die Haushaltführung hat sich seit der Zusprache im Dezember 1997 resp. im Februar 2010 nichts geändert. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 28. November 2018 ( Urk. 7/537/1) führte die SAHB aus, der Lift ermögliche der Beschwerde führerin ihre Auf gaben im Haushalt zu verrichten und biete ihr Selbständigkeit, ohne auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen zu sein. Laut eigenen Angaben sei die Beschwerde führerin gleich viel aktiv wie vor ihrer Pensionierung und erfülle weiterhin ihren Aufgabenbereich (Haushalt). In ihrer Replik gab die Beschwerde führerin an, ihr ebenfalls pensionierter Ehemann stehe regelmässig als Fahrer beim Z.___ im Einsatz und sei viel unterwegs. Sie kümmere sich nach wie vor um den Haushalt und sämtliche Küchenbelange ( Urk. 10 S. 3). Der im Rollstuhl integrierte Sitzhöhenlift erlaube es ihr, sich vor den Küchen arma turen aufzurichten und selbständig zu kochen und/oder den Abwasch zu erledi gen ( Urk. 1 S. 5). Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass d ie Be schwer deführerin unbestrittenermassen

aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung noch immer einen beachtlichen Teil des Haus haltes selb ständig erledigt, hat sie somit nach Art. 4 HVA Anspruch auf die Ver gütung des im Rollstuhl integrierten Sitz höhenlift im Umfang von Fr.

1'890.--.

Die Beschwerde ist daher gut zuheissen . 4.

4.1

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen ist . 4.2

Rechtsanwalt Michael Bütikofer machte mit Kostennote vom 2 7. Juni 2019 (Urk. 11) einen Aufwand von 13.75 Stunden resp. ein Honorar von Fr. 4'106.05 geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen.

Namentlich erscheint ein Aufwand von 7,25 Stunden für die Beschwerdeschrift als deutlich überhöht. Ferner wurde der Zeitaufwand für E-Mails geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.

Angesichts der zu studierenden 547 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 8 -seitigen Beschwerdeschrift, der 5-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 S tunde Auf wand für Instruktion, 2 Stunden für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren , und 6 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift , soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwer deführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen is t somit ein Gesamtaufwand von 10 Stunden und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2 ' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 2 1. Februar 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift aus dem Besitzstand hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Bütikofer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaStadler