opencaselaw.ch

AB.2019.00004

Keine Nachteile aufgrund der Zustellung einer Beitragsverfügung an einen Dritten, nachdem der Beitragspflichtige diese erhalten hatte und sich vernehmen konnte. Verjährungseinrede unbegründet.

Zürich SozVersG · 2020-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1949, war unter dem Einzelunternehmen

Y.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse , als Selbständigerwerbender angeschlossen . Im Jahr 2012 übertrug er die Firma seinem Sohn , welcher sie am 1. Juni 2012 in die Aktiengesellschaft Z.___ AG überführt e ( Urk. 6/ 395/4-5, Urk. 6/ 328, vgl. Revisionsbericht der Suva, Urk. 6/346 S. 3 und Urk. 1 Sachver halt).

Am 2 0. Dezember 2017 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Steu erjahr 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstät igkeit von X.___ von Fr. 609'307.-- ( Urk. 6/383). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit «Beitragsverfügung (Rekti f ikat)» vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/386) die Bei träge des Pflichtigen auf

Fr. 66'230.85 fest. Mit gleichem Datum erliess sie eine Verzugszinsverfügung für vom 1. Januar 2014 bis 2 9. D ezember 2017 aufgelau fene Zinse n von Fr. 13'125. 45 ( Urk. 6/384) und stellte unter Berücksichtigung von bereits in Rechnung gestellten Beiträgen von Fr. 558.10 eine Rechnung über ein Gesamttotal von Fr. 78'798.20 ( Urk. 6/38 8 ). 1.2

Unter dem Titel «Rückweisung der Rechnung vom 2 9. Dezember 2017 für Selb ständigerwerbende für persönliche Beiträge vom Januar bis Mai 2012 , Einsprache gegen die Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 für Beiträge 20 12 , Ver jährung» wandte sich der Beitragsp flichtige

am 2 6. Janu ar 2018 ( Urk. 6/389) an die

Ausgleichskasse. Mit Schreiben vom 1 4. März 2018 wies die Ausgleichskasse auf einen offenen Betrag von Fr. 78'798.20 hin und legte die Verfügung und die Abrechnung vom 2 9. Dezember 2017 bei ( Urk. 6/394). Dagegen wandte sich der Beitragsp flichtige mi t Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 6/395).

Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2018 hielt die Ausgleichskasse die Abweisung der Einspr ache fest

( Urk. 6/396 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2018 erhob der Beitrags pflichtige am 2 2. Januar 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgendes Rechts begehren S. 4:

«Als Folge mangelhafter Zustellung/Eröffnung der AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2012 ist mir ein nicht wieder gut zu machender Rechtsnachteil entstan den. Als Folge der mangelhaften Zustellung/Eröffnung der AHV- Beitragsver - fügung wurde mir die Möglichkeit rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen verei - telt . Als Folge der verschiedenen Mängel und Unterlassungen bei der Zustellung der Beitragsverfügung durch die SVA ist die Beitragsverfügung für AHV-Beiträge 2012 wie auch die Verz ugszinsverfügung, beide vom 29. Dezember 2017, ersatzlos aufzuheben.»

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerde führer am 2 8. Februar 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals.

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.2

1.2 .1

Gemäss Art. 49 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Abs. 3). 1.2 .2

Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen ( Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ( Abs. 2). 1.2 .3

Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nich tig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechts schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröff nung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9 C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Bei einer mangelhaften Eröffnung (etwa: Zustellung nicht an den bevollmächtig ten Vertreter) muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Dabei sind die Folgen j e nach Einzelfall festzulegen, was bedeutet, dass gegebenenfalls das Rechtsmittel trotz verspäteter Einreichung entgegenzunehmen ist

(vgl. Kieser AT S G- Kom - mentar , 3. Aufl. 2015, N 62

f. zu Art. 49 , mit Hinweis en ). 1.3

Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG)

lautet: W erden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichu ng von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Bei träge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerv eranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Verfügungen vom 2 9. Dezember 2017 zwar der A.___ AG zugestellt und am 16. Januar 2018 retourniert worden sei en . D ie Vollmacht bzw. die Zustelladresse an den Vertreter des Beschwerdeführers sei aber nicht widerrufen worden und die Zustellung an die A.___ AG sei daher korrekt erfolgt. Zudem sei die Verfügung nochmals mit Schreibe n vom 1 4. März 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden und damit sei auch das rechtliche Gehör gewahrt worden. Bezüglich Ver jährung sei d ie massgebende

(Steuer-) Einschätzung am 2 1. März 2017 erfolgt und die Beiträge seien somit rechtzeitig am 29. Dezember 2017 innert Jahresfrist ver fügt worden.

Im Beschwerdev erfahren führte sie aus ( Urk. 5), es möge missverständlich sein, dass der Beschwerdeführer –

mit Schreiben vom 1 4. März 2018

– um eine Stel lungnahme gebeten worden sei , zumal ihm die zugestellte Verfügung den Rechts mittelweg ge öffnet habe. Er habe das Schreiben vom 2 6. März 2018 auch als Stellungnahme und nicht als Einsprache betitelt . Daraus gehe jedoch deutlich ein Einsprache w ille hervor. In Kombination mit der Einsprache vom 2 6. Januar 2018, welche aufgrund der Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 eingegan gen sei , l a sse sich schliessen, dass er die in Rechnung gestellten Beiträge zurück weise. Da die Schreiben innert Rechtsmittelfrist eingegangen seien und daraus ein Einsprachewille erkennbar sei, seien sie zu Recht als Einsprachen qualifiziert worden. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 1 ) , n ach rund 40

Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit habe er im Frühjahr 2012 seinen Betrieb an einen s einer Söhne übergeben. In diesem Zusammenhang sei ein Liqui - dationsge winn entstanden , welcher im Rahmen einer Revision im Frühjahr 2017 durch das Steueramt des Kantons Zürich für die Feststellun g der AHV-Beiträge 2017 mit Fr. 609'307 .-- festgelegt worden sei .

Die Beitragsverfügung sei mittels eingeschriebener Post an eine seit dem Jahre 2007 nicht mehr existierende Adresse der A.___ AG zugestellt worden. Die A.___

AG habe die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 darauf auf merksam gemacht, worauf diese ledigli ch die Beitragsrechnung vom 29. Dezem ber 2017 inkl. Kopie des Schreibens der A.___ AG vom 1 6. Januar 2018 ohne weiteren Kommentar an seine Adresse gesandt habe. In der Folge habe er mit Schreiben vom 2 6. Januar 2018 die Rechnung vom 2 9. Dezember 2017 für per sönliche Beiträge vom Januar bis Mai 2012 zurückgewiesen. Gleichzeitig habe er gegen die Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 Einsprache erhoben. Mit eingeschriebenem Brief vom 1 4. März 2018 habe die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 2 6. Januar 2018 beantwortet und gleichzeiti g die Beitrags verfügung vom 29. Dezember 2017 erstmals zugestellt und Gelegenheit zur Stel lungnahme gegeben . Am 2 6. März 2018 habe er der Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme zukommen lassen (S. 1 f.) .

Der Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2018 schlies se das Ergreifen eines Rechtsmittels implizit und ausdrücklich aus und stelle fest, „gemäss der Rechtslage sei der offene Betrag von Fr. 78 ’ 798.20 geschuldet". Als „Rechtsmittel" sei nur eine Stellungnahme und der eventuelle Rückzug der Einsprache angeboten worden . Es sei nicht zutreffend , dass ihm dadurch keine Nachteile erwachsen seien. Nachdem bis zum heutigen Tag als Folge mangelhafter Eröffnung keine rechtskräftige Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des Jahres 2012 erfolgt sei, sei nunmehr auch die Verjährung für AHV-Beiträge und folglich auch für Verzugszinse n eingetreten (S. 3) . 3.

Es ist aktenkundig , dass der Beschwerdeführer die Beitragsabrechnung und die Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/388/1-5) im Januar 2018 erhalten hat, nachdem er im Sch reiben vom 2 6. Januar 2018, in welchem er unter anderem die Zustellung dieser Unterlagen an die falsche Stelle bemängelt hatte , ausdrücklich Bezug nahm

( Urk. 6/389). Unbestritten und durch die Akten belegt ist ferner , dass

nachdem er im Schreiben vom 2 6. Januar 2018 auch auf das Feh len einer Beitrags- oder Nachtragsverfügung hingewiesen hatte , ihm die Beitrags verfügung vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/386) per Eins chreiben vom 1 4. März 2018 ( Urk. 6/94 ) zugestellt wurde. Diese wurde v orgängig mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter gegebener Adresse nicht ermittelt werden» am 8. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin retourniert ( Urk. 6/387). Auf die Beitragsverfü gung vom 2 9. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer sodann auch Bezug in seinem Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 6/395).

Damit ist einerseits erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens per Ende März 2018 Kenntnis ü ber die Verzugszinsverfügung ( Urk. 6/384), von der Abrechnung der persönlichen Beiträge ( Urk. 6/385) und über die Beitragsverfügung ( Urk. 6/386) hatte. Anderseits bekundete er mit seinen Schreiben vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 6/389) und vom 2 6. März 2018 ( Urk. 6/395) auch seinen Einsprache willen , welchen die Beschwerdegegnerin auch als solchen mit Schreiben vom 1 4. März 2018 ( Urk. 6/394) und indem sie am 1 0. Dezember 2018 den Ensprache entscheid ( Urk.

2) erlassen hatte , als solchen behandelte.

Inwie fern dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage und diesem Verfahrensab lauf ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll , ist nicht ersichtlich . Eine falsche Berechnungsgrundlage wurde nie gerügt . D afür ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte , sind doch für die Bemessung der Beiträge die kantonale

( Steuer- ) Veranlagung massgebend und

die Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) . D ie Beschwerdegegnerin hat in

ihrer Beitragsverfügung jedenfalls auf die entsprechende Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 ( Urk. 6/383) zur Beitragsfestsetzung

abgestellt.

Die eingebrachte Verjährungseinrede wir d vom Beschwerdeführer nicht weiter substantii ert. Anhaltspunkt für eine mögliche Verjährung liefern auch die Akten nicht. Die massgebende Steuerveranlagung für die entsprechende n Beiträge für das Jahr 2012 erfolgte selbst gemäss Angaben des Beschwerdeführer s

erst im Frühjahr 2017, so dass , vorausgesetzt diese wurde auch im selben Jahr noch rechtskräftig , die Verjährung jedenfalls nicht vor Ende des Kalenderjahres 2018 eintreten konnte (vgl. E. 1.3 hiervor) . Zu beachten ist ferner auch , dass zur Wah rung der so genannten Festsetzungsverjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG die Postaufgabe durch die AHV-Ausgleichskasse ausreicht und nicht verlangt ist, dass diese empfangen wurde (dazu BB l 2011 556; in bewusster Korrektur einer früher en Rechtsprechung ).

Letztlich bestand

auch ausreichend Zeit , die Einspra che allenfalls weiter zu substantiieren ,

nachdem er im März 2018 Kenntnis der Beitragsverfügung e rlangt hatte und der Einspracheentscheid erst im Dezember 2018 erlassen w orden war . Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer davon aber kein en Gebrauch gemacht.

Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und folglich abzuweisen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Sachver halt).

Am 2 0. Dezember 2017 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Steu erjahr 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstät igkeit von X.___ von Fr. 609'307.-- ( Urk. 6/383). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit «Beitragsverfügung (Rekti f ikat)» vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/386) die Bei träge des Pflichtigen auf

Fr. 66'230.85 fest. Mit gleichem Datum erliess sie eine Verzugszinsverfügung für vom 1. Januar 2014 bis 2 9. D ezember 2017 aufgelau fene Zinse n von Fr. 13'125. 45 ( Urk. 6/384) und stellte unter Berücksichtigung von bereits in Rechnung gestellten Beiträgen von Fr. 558.10 eine Rechnung über ein Gesamttotal von Fr. 78'798.20 ( Urk. 6/38 8 ).

E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals.

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

E. 1.2 .3

Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nich tig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechts schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröff nung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9 C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Bei einer mangelhaften Eröffnung (etwa: Zustellung nicht an den bevollmächtig ten Vertreter) muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Dabei sind die Folgen j e nach Einzelfall festzulegen, was bedeutet, dass gegebenenfalls das Rechtsmittel trotz verspäteter Einreichung entgegenzunehmen ist

(vgl. Kieser AT S G- Kom - mentar , 3. Aufl. 2015, N 62

f. zu Art. 49 , mit Hinweis en ).

E. 1.3 Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG)

lautet: W erden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichu ng von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Bei träge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerv eranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

E. 2 6. Janu ar 2018 ( Urk. 6/389) an die

Ausgleichskasse. Mit Schreiben vom 1 4. März 2018 wies die Ausgleichskasse auf einen offenen Betrag von Fr. 78'798.20 hin und legte die Verfügung und die Abrechnung vom 2 9. Dezember 2017 bei ( Urk. 6/394). Dagegen wandte sich der Beitragsp flichtige mi t Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 6/395).

Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2018 hielt die Ausgleichskasse die Abweisung der Einspr ache fest

( Urk. 6/396 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2018 erhob der Beitrags pflichtige am 2 2. Januar 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgendes Rechts begehren S. 4:

«Als Folge mangelhafter Zustellung/Eröffnung der AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2012 ist mir ein nicht wieder gut zu machender Rechtsnachteil entstan den. Als Folge der mangelhaften Zustellung/Eröffnung der AHV- Beitragsver - fügung wurde mir die Möglichkeit rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen verei - telt . Als Folge der verschiedenen Mängel und Unterlassungen bei der Zustellung der Beitragsverfügung durch die SVA ist die Beitragsverfügung für AHV-Beiträge 2012 wie auch die Verz ugszinsverfügung, beide vom 29. Dezember 2017, ersatzlos aufzuheben.»

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerde führer am 2 8. Februar 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Verfügungen vom 2 9. Dezember 2017 zwar der A.___ AG zugestellt und am 16. Januar 2018 retourniert worden sei en . D ie Vollmacht bzw. die Zustelladresse an den Vertreter des Beschwerdeführers sei aber nicht widerrufen worden und die Zustellung an die A.___ AG sei daher korrekt erfolgt. Zudem sei die Verfügung nochmals mit Schreibe n vom 1 4. März 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden und damit sei auch das rechtliche Gehör gewahrt worden. Bezüglich Ver jährung sei d ie massgebende

(Steuer-) Einschätzung am 2 1. März 2017 erfolgt und die Beiträge seien somit rechtzeitig am 29. Dezember 2017 innert Jahresfrist ver fügt worden.

Im Beschwerdev erfahren führte sie aus ( Urk. 5), es möge missverständlich sein, dass der Beschwerdeführer –

mit Schreiben vom 1 4. März 2018

– um eine Stel lungnahme gebeten worden sei , zumal ihm die zugestellte Verfügung den Rechts mittelweg ge öffnet habe. Er habe das Schreiben vom 2 6. März 2018 auch als Stellungnahme und nicht als Einsprache betitelt . Daraus gehe jedoch deutlich ein Einsprache w ille hervor. In Kombination mit der Einsprache vom 2 6. Januar 2018, welche aufgrund der Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 eingegan gen sei , l a sse sich schliessen, dass er die in Rechnung gestellten Beiträge zurück weise. Da die Schreiben innert Rechtsmittelfrist eingegangen seien und daraus ein Einsprachewille erkennbar sei, seien sie zu Recht als Einsprachen qualifiziert worden.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 1 ) , n ach rund 40

Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit habe er im Frühjahr 2012 seinen Betrieb an einen s einer Söhne übergeben. In diesem Zusammenhang sei ein Liqui - dationsge winn entstanden , welcher im Rahmen einer Revision im Frühjahr 2017 durch das Steueramt des Kantons Zürich für die Feststellun g der AHV-Beiträge 2017 mit Fr. 609'307 .-- festgelegt worden sei .

Die Beitragsverfügung sei mittels eingeschriebener Post an eine seit dem Jahre 2007 nicht mehr existierende Adresse der A.___ AG zugestellt worden. Die A.___

AG habe die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 darauf auf merksam gemacht, worauf diese ledigli ch die Beitragsrechnung vom 29. Dezem ber 2017 inkl. Kopie des Schreibens der A.___ AG vom 1 6. Januar 2018 ohne weiteren Kommentar an seine Adresse gesandt habe. In der Folge habe er mit Schreiben vom 2 6. Januar 2018 die Rechnung vom 2 9. Dezember 2017 für per sönliche Beiträge vom Januar bis Mai 2012 zurückgewiesen. Gleichzeitig habe er gegen die Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 Einsprache erhoben. Mit eingeschriebenem Brief vom 1 4. März 2018 habe die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 2 6. Januar 2018 beantwortet und gleichzeiti g die Beitrags verfügung vom 29. Dezember 2017 erstmals zugestellt und Gelegenheit zur Stel lungnahme gegeben . Am 2 6. März 2018 habe er der Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme zukommen lassen (S. 1 f.) .

Der Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2018 schlies se das Ergreifen eines Rechtsmittels implizit und ausdrücklich aus und stelle fest, „gemäss der Rechtslage sei der offene Betrag von Fr. 78 ’ 798.20 geschuldet". Als „Rechtsmittel" sei nur eine Stellungnahme und der eventuelle Rückzug der Einsprache angeboten worden . Es sei nicht zutreffend , dass ihm dadurch keine Nachteile erwachsen seien. Nachdem bis zum heutigen Tag als Folge mangelhafter Eröffnung keine rechtskräftige Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des Jahres 2012 erfolgt sei, sei nunmehr auch die Verjährung für AHV-Beiträge und folglich auch für Verzugszinse n eingetreten (S. 3) .

E. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00004

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

30. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1949, war unter dem Einzelunternehmen

Y.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse , als Selbständigerwerbender angeschlossen . Im Jahr 2012 übertrug er die Firma seinem Sohn , welcher sie am 1. Juni 2012 in die Aktiengesellschaft Z.___ AG überführt e ( Urk. 6/ 395/4-5, Urk. 6/ 328, vgl. Revisionsbericht der Suva, Urk. 6/346 S. 3 und Urk. 1 Sachver halt).

Am 2 0. Dezember 2017 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Steu erjahr 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstät igkeit von X.___ von Fr. 609'307.-- ( Urk. 6/383). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit «Beitragsverfügung (Rekti f ikat)» vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/386) die Bei träge des Pflichtigen auf

Fr. 66'230.85 fest. Mit gleichem Datum erliess sie eine Verzugszinsverfügung für vom 1. Januar 2014 bis 2 9. D ezember 2017 aufgelau fene Zinse n von Fr. 13'125. 45 ( Urk. 6/384) und stellte unter Berücksichtigung von bereits in Rechnung gestellten Beiträgen von Fr. 558.10 eine Rechnung über ein Gesamttotal von Fr. 78'798.20 ( Urk. 6/38 8 ). 1.2

Unter dem Titel «Rückweisung der Rechnung vom 2 9. Dezember 2017 für Selb ständigerwerbende für persönliche Beiträge vom Januar bis Mai 2012 , Einsprache gegen die Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 für Beiträge 20 12 , Ver jährung» wandte sich der Beitragsp flichtige

am 2 6. Janu ar 2018 ( Urk. 6/389) an die

Ausgleichskasse. Mit Schreiben vom 1 4. März 2018 wies die Ausgleichskasse auf einen offenen Betrag von Fr. 78'798.20 hin und legte die Verfügung und die Abrechnung vom 2 9. Dezember 2017 bei ( Urk. 6/394). Dagegen wandte sich der Beitragsp flichtige mi t Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 6/395).

Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2018 hielt die Ausgleichskasse die Abweisung der Einspr ache fest

( Urk. 6/396 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Dezember 2018 erhob der Beitrags pflichtige am 2 2. Januar 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und stellte folgendes Rechts begehren S. 4:

«Als Folge mangelhafter Zustellung/Eröffnung der AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2012 ist mir ein nicht wieder gut zu machender Rechtsnachteil entstan den. Als Folge der mangelhaften Zustellung/Eröffnung der AHV- Beitragsver - fügung wurde mir die Möglichkeit rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen verei - telt . Als Folge der verschiedenen Mängel und Unterlassungen bei der Zustellung der Beitragsverfügung durch die SVA ist die Beitragsverfügung für AHV-Beiträge 2012 wie auch die Verz ugszinsverfügung, beide vom 29. Dezember 2017, ersatzlos aufzuheben.»

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2019 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerde führer am 2 8. Februar 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenka pitals.

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steu ertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversi cherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstän digerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 1.2

1.2 .1

Gemäss Art. 49 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen ( Abs. 3). 1.2 .2

Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro zess

- und verfahrensleitende Verfügungen ( Abs. 1). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ( Abs. 2). 1.2 .3

Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nich tig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechts schutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröff nung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes , als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9 C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen ).

Bei einer mangelhaften Eröffnung (etwa: Zustellung nicht an den bevollmächtig ten Vertreter) muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird . Dabei sind die Folgen j e nach Einzelfall festzulegen, was bedeutet, dass gegebenenfalls das Rechtsmittel trotz verspäteter Einreichung entgegenzunehmen ist

(vgl. Kieser AT S G- Kom - mentar , 3. Aufl. 2015, N 62

f. zu Art. 49 , mit Hinweis en ). 1.3

Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG)

lautet: W erden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichu ng von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Bei träge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerv eranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit , dass die Verfügungen vom 2 9. Dezember 2017 zwar der A.___ AG zugestellt und am 16. Januar 2018 retourniert worden sei en . D ie Vollmacht bzw. die Zustelladresse an den Vertreter des Beschwerdeführers sei aber nicht widerrufen worden und die Zustellung an die A.___ AG sei daher korrekt erfolgt. Zudem sei die Verfügung nochmals mit Schreibe n vom 1 4. März 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt worden und damit sei auch das rechtliche Gehör gewahrt worden. Bezüglich Ver jährung sei d ie massgebende

(Steuer-) Einschätzung am 2 1. März 2017 erfolgt und die Beiträge seien somit rechtzeitig am 29. Dezember 2017 innert Jahresfrist ver fügt worden.

Im Beschwerdev erfahren führte sie aus ( Urk. 5), es möge missverständlich sein, dass der Beschwerdeführer –

mit Schreiben vom 1 4. März 2018

– um eine Stel lungnahme gebeten worden sei , zumal ihm die zugestellte Verfügung den Rechts mittelweg ge öffnet habe. Er habe das Schreiben vom 2 6. März 2018 auch als Stellungnahme und nicht als Einsprache betitelt . Daraus gehe jedoch deutlich ein Einsprache w ille hervor. In Kombination mit der Einsprache vom 2 6. Januar 2018, welche aufgrund der Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 eingegan gen sei , l a sse sich schliessen, dass er die in Rechnung gestellten Beiträge zurück weise. Da die Schreiben innert Rechtsmittelfrist eingegangen seien und daraus ein Einsprachewille erkennbar sei, seien sie zu Recht als Einsprachen qualifiziert worden. 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 1 ) , n ach rund 40

Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit habe er im Frühjahr 2012 seinen Betrieb an einen s einer Söhne übergeben. In diesem Zusammenhang sei ein Liqui - dationsge winn entstanden , welcher im Rahmen einer Revision im Frühjahr 2017 durch das Steueramt des Kantons Zürich für die Feststellun g der AHV-Beiträge 2017 mit Fr. 609'307 .-- festgelegt worden sei .

Die Beitragsverfügung sei mittels eingeschriebener Post an eine seit dem Jahre 2007 nicht mehr existierende Adresse der A.___ AG zugestellt worden. Die A.___

AG habe die Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 darauf auf merksam gemacht, worauf diese ledigli ch die Beitragsrechnung vom 29. Dezem ber 2017 inkl. Kopie des Schreibens der A.___ AG vom 1 6. Januar 2018 ohne weiteren Kommentar an seine Adresse gesandt habe. In der Folge habe er mit Schreiben vom 2 6. Januar 2018 die Rechnung vom 2 9. Dezember 2017 für per sönliche Beiträge vom Januar bis Mai 2012 zurückgewiesen. Gleichzeitig habe er gegen die Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 Einsprache erhoben. Mit eingeschriebenem Brief vom 1 4. März 2018 habe die Beschwerdegegnerin sein Schreiben vom 2 6. Januar 2018 beantwortet und gleichzeiti g die Beitrags verfügung vom 29. Dezember 2017 erstmals zugestellt und Gelegenheit zur Stel lungnahme gegeben . Am 2 6. März 2018 habe er der Beschwerdegegnerin seine Stellungnahme zukommen lassen (S. 1 f.) .

Der Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 1 4. März 2018 schlies se das Ergreifen eines Rechtsmittels implizit und ausdrücklich aus und stelle fest, „gemäss der Rechtslage sei der offene Betrag von Fr. 78 ’ 798.20 geschuldet". Als „Rechtsmittel" sei nur eine Stellungnahme und der eventuelle Rückzug der Einsprache angeboten worden . Es sei nicht zutreffend , dass ihm dadurch keine Nachteile erwachsen seien. Nachdem bis zum heutigen Tag als Folge mangelhafter Eröffnung keine rechtskräftige Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des Jahres 2012 erfolgt sei, sei nunmehr auch die Verjährung für AHV-Beiträge und folglich auch für Verzugszinse n eingetreten (S. 3) . 3.

Es ist aktenkundig , dass der Beschwerdeführer die Beitragsabrechnung und die Verzugszinsverfügung vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/388/1-5) im Januar 2018 erhalten hat, nachdem er im Sch reiben vom 2 6. Januar 2018, in welchem er unter anderem die Zustellung dieser Unterlagen an die falsche Stelle bemängelt hatte , ausdrücklich Bezug nahm

( Urk. 6/389). Unbestritten und durch die Akten belegt ist ferner , dass

nachdem er im Schreiben vom 2 6. Januar 2018 auch auf das Feh len einer Beitrags- oder Nachtragsverfügung hingewiesen hatte , ihm die Beitrags verfügung vom 2 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/386) per Eins chreiben vom 1 4. März 2018 ( Urk. 6/94 ) zugestellt wurde. Diese wurde v orgängig mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter gegebener Adresse nicht ermittelt werden» am 8. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin retourniert ( Urk. 6/387). Auf die Beitragsverfü gung vom 2 9. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer sodann auch Bezug in seinem Schreiben vom 2 6. März 2018 ( Urk. 6/395).

Damit ist einerseits erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens per Ende März 2018 Kenntnis ü ber die Verzugszinsverfügung ( Urk. 6/384), von der Abrechnung der persönlichen Beiträge ( Urk. 6/385) und über die Beitragsverfügung ( Urk. 6/386) hatte. Anderseits bekundete er mit seinen Schreiben vom 2 6. Januar 2018 ( Urk. 6/389) und vom 2 6. März 2018 ( Urk. 6/395) auch seinen Einsprache willen , welchen die Beschwerdegegnerin auch als solchen mit Schreiben vom 1 4. März 2018 ( Urk. 6/394) und indem sie am 1 0. Dezember 2018 den Ensprache entscheid ( Urk.

2) erlassen hatte , als solchen behandelte.

Inwie fern dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage und diesem Verfahrensab lauf ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll , ist nicht ersichtlich . Eine falsche Berechnungsgrundlage wurde nie gerügt . D afür ergeben die Akten auch keine Anhaltspunkte , sind doch für die Bemessung der Beiträge die kantonale

( Steuer- ) Veranlagung massgebend und

die Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichskassen verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) . D ie Beschwerdegegnerin hat in

ihrer Beitragsverfügung jedenfalls auf die entsprechende Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 ( Urk. 6/383) zur Beitragsfestsetzung

abgestellt.

Die eingebrachte Verjährungseinrede wir d vom Beschwerdeführer nicht weiter substantii ert. Anhaltspunkt für eine mögliche Verjährung liefern auch die Akten nicht. Die massgebende Steuerveranlagung für die entsprechende n Beiträge für das Jahr 2012 erfolgte selbst gemäss Angaben des Beschwerdeführer s

erst im Frühjahr 2017, so dass , vorausgesetzt diese wurde auch im selben Jahr noch rechtskräftig , die Verjährung jedenfalls nicht vor Ende des Kalenderjahres 2018 eintreten konnte (vgl. E. 1.3 hiervor) . Zu beachten ist ferner auch , dass zur Wah rung der so genannten Festsetzungsverjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG die Postaufgabe durch die AHV-Ausgleichskasse ausreicht und nicht verlangt ist, dass diese empfangen wurde (dazu BB l 2011 556; in bewusster Korrektur einer früher en Rechtsprechung ).

Letztlich bestand

auch ausreichend Zeit , die Einspra che allenfalls weiter zu substantiieren ,

nachdem er im März 2018 Kenntnis der Beitragsverfügung e rlangt hatte und der Einspracheentscheid erst im Dezember 2018 erlassen w orden war . Selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer davon aber kein en Gebrauch gemacht.

Damit ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und folglich abzuweisen. Das Gericht verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef