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AB.2019.00003

Führen des eigenen Haushalts gilt als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI. Versicherte erledigt Haushalt (auf mehreren Etagen) weitgehend selbständig. Anspruch auf Vergütung der Reparatur- und Unterhaltskosten des Treppenliftes (Ziff. 13.05* HVI-Anhang) sowie des Serviceabonnements aus dem Besitzstand. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-02-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1937, leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Polio myelitis mit einer schweren Lähmung des linken Beines (Urk. 10/2). Ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1937, leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Polio myelitis mit einer schweren Lähmung des linken Beines (Urk. 10/2). Ab

Dispositiv
  1. April 1993 w u rd e der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 70  % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 10/157). Im Weiteren verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über verschiedene Hilfsmittel der Invaliden versiche rung, so neben Spezial schuhen ( Urk.  10/177) und Oberschenkel-Orthesen (Urk. 10/189), insbe son dere über ein Elektro-Dreirad ( Urk.  10/179), einen Roll stuhl (Urk. 10/198), ein Elektro bett ( Urk.  10/210) und eine Toilettensitzerhöhung (Urk. 10/208). Am 25. Ok to ber 1999 gewährte die IV-Stelle ausserdem Kostengut sprache für den Einbau eines Treppenlifts im Inneren des Hauses der Versicherten ( Urk.  10/220). Am
  2. August 2010 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Ab klä rungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachse ne , Urk.  10/307), ge stützt worauf der Versicherten seit
  3. Januar 2011 zu sätz lich eine Hilflosen ent schädi gung leich ten Grades der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet wurde (Urk. 10/ 310), welche im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung per
  4. März 2014 auf eine Hilflosenent schädigung mittleren Grades erhöht wurde ( Urk.  10 /329). 1.2      Mit Mitteilung vom 1
  5. Juni 2008 wurde der Versicherten im Rahmen der in Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver siche rung (HVA) geregelten Besitzstandsgarantie Kostengutsprache für die Revision des Treppenlifts gewährt ( Urk.  10/291). Am
  6. März 2015 reichte die Firma Z.___ AG einen Kostenvoranschlag über Fr.  7'669.25 für die Reparatur des Treppenliftes respektive das Ersetzen des Zugseils ein, wobei sie darauf hin wies, infolge Dringlichkeit würden die Arbeiten am
  7. März 2015 ausgeführt wer den ( Urk.  10/335). Am
  8. April 2015 teilte die Verwaltung der Firma mit, die Kosten für die Reparatur würden gemäss Kostenvoranschlag übernommen wer den, künftige Reparaturen würden jedoch nur noch nach vorher gehender Prüfung genehmigt werden ( Urk.  10/341). Betreffend den am 2
  9. Juli 2018 bei der Verwal tung eingegangen Arbeitsrapport für Servicedienstleis tungen am Treppenlift (Urk. 10/356) gewährte die Ausgleichskasse der Versicher ten mit Verfügung vom 2
  10. Juli 2018 letztmalige Kostengutsprache für das Serviceabonnement des Treppe n liftes und teilte gleichzeitig mit, der Treppenlift würde ihr unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen werden, zukünftige Reparatur- und Unter halts kosten sowie die Kosten für das Serviceabonnement würden seitens der AHV aber nicht mehr über nommen werden ( Urk.  10/358). Die hiergegen erhobene Ein sprache ( Urk.  10/365, Urk.  10/371, Urk.  10/377) wies sie mit Einsprache entscheid vom
  11. Dezember 2018 ab ( Urk.  10/385 = Urk.  2).
  12. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2
  13. Januar 2019 und unter Beilage diverser Unterlagen ( Urk.  3/3-6) Be schwerde ( Urk.  1) und bean tragte die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auch in Zukunft die Kosten für den Treppenlift inklusive Service abon ne ment und Reparaturen aus dem Besitzstand zu übernehmen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
  14. Februar 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.6) und legte neben der IV-Anmeldung aus dem Jahr 1960 sowie dem Fest stellungsblatt vom 2
  15. Juni 1994 ( Urk.  7/1-2) die Kasse n akten ( Urk.  10/1-387) auf, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
  16. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11).
  17. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  18. 1.1      Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art.  1 Abs.  1 AHVG). 1 .2      Gemäss Art.  14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auc h Hilfsmittel.      Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufga benbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welch e die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundes gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters rentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters versicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1 .3      Die HVA sieht in Art.  2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufge führten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfs mittel ist abschliessend ( Art.  2 Abs.  1 HVA). 1 .4      Art.  4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art.  21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge benden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 1
  19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundes gericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenver siche rung [HVI]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungs status über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewähr leis ten (Urteil des Bun desgerichts 9C_594/2017 vom
  20. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Ab gabe von Hilfs mittel für einen anderen als den ursprünglichen Eingliede rungs bereich (Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 2
  21. September 2019 E. 4.3). 1 .5      Gemäss Art.  2 Abs.  1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeich neten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Art.  21 IVG). 1 .6      Nach Ziff.  13.05* Anhang HVI werden Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich von der Invalidenversicherung über nommen, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Aus bil dungs - oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (siehe auch Randziffer 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit
  22. Januar 2020 gülti gen Fassung).      Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art.  2 Abs.  2 HVI (und Ziff.  13.05* Anhang HVI) muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittel anspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgaben be reich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  23. Aufl. 2014, N.  5 zu Art.  5 IVG). Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haus halt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung an ge sehen werden können, liegt keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 2
  24. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Auf gabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössen ord nung von 10  % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 2
  25. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2 .      2 .1      Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, der Aufgabenbereich sei ein Tatbestand vergleichbar mit der beruflichen Tätigkeit. Diese Voraussetzung sei bei *-Hilfsmittel n explizit gefordert. Mit Eintritt ins AHV- Alter entfalle der Eingliederungsgedanke. Die Arbeitstätigkeit werde beendet und durch eine Rente ersetzt. Mitunter falle deshalb eine gewichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahin. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, denn dieses verliere mit der Berentung als Teil einer Einkommenssituation seine eingliederungsorientierte Bestimmung. Der Anspruch auf ein *-Hilfsmittel ende deshalb mit Eintritt in das AHV-Alter ( Urk.  2 S. 2). Im Rahmen der Beschwerde antwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe nebst der üblichen Haushaltführung keine anrechenbaren Verpflichtungen gegenüber Dritt personen. Die beschriebene Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht mehr als Aufgabenbereich anerkannt werden ( Urk.  6 S. 2). 2 .2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein *-Hilfsmittel gestützt auf die Be sitz standsregel über das Erreichen des AHV-Alters hinaus abgegeben werden könne. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ende nicht mit dem Eintritt ins AHV-Alter. Sie erledige ihren Haushalt weiterhin zu einem grossen Teil selbständig. Dabei sei sie auf den Treppenlift angewiesen. Sie benötige jenen auch, um sich unabhängig in- und ausserhalb des Hauses zu bewegen. Im Übrigen befinde sie sich bereits seit 2001 im AHV-Alter und die Beschwerdegegnerin habe bisher in Bezug auf den Treppenlift über Jahre einen Besitzstandsanspruch anerkannt und sei für Reparaturen und das Serviceabonnement aufgekommen. Es fehle an der recht lichen Grundlage von dieser langjährigen Besitzstandsanerkennung abzu weichen ( Urk.  1). 3 . 3 .1      Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines Treppenlifts nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Reparatur eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist – wovon auch die Beschwerde geg ne rin in ihrer Beschwerdeantwort auszugehen scheint – zu prüfen, ob die Be schwerde führerin unter dem Titel der in Art.  4 HVA verankerten Besitz stands garantie anspruchsberechtigt ist. Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art.  4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfs mittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-recht lichen Anspruchsvoraussetzungen der Art.  21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). Das heisst, es ist zu prüfen, ob die Hilfsmittel für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung erforderlich sind (vgl. Art.  2
  26. Abs.  1 IVG). 3 .2      Beim Treppenlift handelt es sich um ein Hilfsmittel, das unter Ziffer 13.05* des Anhangs der HVI zu subsumieren ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Soweit die Beschwerde gegnerin im angefoch te nen Einspracheentscheid den Standpunkt vertritt, im AHV- Alter bestehe kein Anspruch auf *-Hilfsmittel, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Eine entsprechende Einschränkung kann dem klaren Wort laut von Art.  4 HVA nicht entnommen werden. Damit bleibt insbesondere zu prü fen, ob auch die Erfordernisse von Art.  2 Abs.  2 HVI weiterhin erfüllt sind (Abgabe nur für spezifische Tätigkeiten; vgl. E. 1 .5 und 1 .6 hiervor). 3 .3      Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit ( mehr ) nachgeht. Somit steht einzig die Notwendigkeit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage. Der dem Erwerbsleben gleich gestellte Aufgabenbereich wird in Art.  27 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus halt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Zu den üblichen Tätigkeiten im Haus halt gehören Wohnung putzen und auf räumen, Wäsche erledigen, Mahl zeiten vorbereiten, Einkäufe und Besorgun gen erledigen usw. (vgl. Rz . 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losig keit i n der IV, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015). Die Führung des eigenen Haushalts ist grundsätzlich ein Auf gaben bereich im Sinne von Art.  21 Abs.  1 IVG und Art.  2 Abs.  2 HVI (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 3
  27. Oktober 2019 E. 6.4). 3 .4      Die Beschwerdeführerin lebt in einer Wohnung, die sich über vier Etagen er streckt, wobei sich im Keller die Waschküche und der Vorratsraum, im Erd ge schoss das Wohn- und Esszimmer sowie die Küche und eine kleine Toilette, im ersten Stock das Schlaf- und Badezimmer und im Estrich ein ausgebautes Dach zimmer mit Dusche befinden (vgl. Urk.  10/204). Die Beschwerdeführerin muss sich zweifelsohne in verschiedenen Etagen bewegen, um die üblichen Tätigkeiten im Haushalt zu erledigen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgte nach Lage der Akten ausschliesslich aufgrund der Einschränkung im Bereich Haushalt (vgl. Urk. 10/80, Urk. 10/87/3-4) bzw. im Zeitpunkt der Rentenzusprache nach der gemischten Methode, wobei der Aufgabenbereich mit 50 % gewichtet wurde (Urk. 10/156). Der Kostenbeitrag für den Treppenlift schloss den Zugang vom Untergeschoss bis und mit dem 1. Obergeschoss sowie die Kosten für das Service-Abonnement und die notwendigen Reparaturen mitein ; die Kosten des Liftes in das 2. Obergeschoss wurden nicht gesprochen und mit einem Pauschalabzug von 20   % der Gesamtkosten veranschlagt (Verfügung vom 24.   August   1999, Urk.   10/220 ). I m Bericht der SAHB Schweizerische Ar beits gemeinschaft Hilfs mittel beratung für Behinderte und Betagte vom 10. Sep tember 1999 wurde darge legt, die Beschwerdeführerin könne die Treppe zu Hause nicht mehr überwinden und nach eigenen Angaben führe sie den Haushalt selbständig. Es werde deshalb empfohlen die Kosten für den Trep penlift zu über nehmen (Urk. 10/204). Gestützt darauf und angesichts dessen, dass die Beschwer de führerin seit 1967 gesund heits bedingt nicht mehr ausserhäuslich tätig war (vgl. Abklärungsbericht für Haus frauen vom
  28. Dezember 1989, Urk. 10/80), ist davon auszugehen, dass die Kostengutsprache für den Treppenlift durch die Invaliden versicherung für die Haus haltführung erfolgte. An dieser Notwendigkeit des Treppenliftes für die Haushaltführung hat sich seit der Zusprache im Oktober 1999 nichts geändert. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 2
  29. März 2015 führte die SAHB aus, der Aufgabenbereich habe sich über die Jahre nicht verändert. Die Beschwerde füh rerin erledige nach wie vor alle Hausarbeiten des Zweipersonenhaushalts , inklu sive Kochen, Waschen und Einkaufen, selbständig, wobei das Treppen steigen ohne Treppenlift praktisch unmöglich sei ( Urk.  10/340). Die Beschwerdeführerin erledigt noch immer einen beachtlichen Teil des Haus haltes selbständig und hat somit nach Art.  4 HVA Anspruch auf die Ver gütung der Kosten für Reparatur und Unterhalt sowie eines Serviceabonnements. Eine Aufteilung der Kosten für Repa ratur und Unterhalt/Service auf die verschiedenen Etagen kann unterbleiben, weil nicht davon auszugehen ist, dass die dritte Etage diese notwendigen Kosten wes entlich beeinflusst. Bereits für die am 19. Juni 2008 gesprochenen Revisions kos te n wurde keine Unterscheidung der Anlage über drei Etagen mehr getroffen (Urk.   10/291).      Die Beschwerde ist daher gut zuheissen.
  30. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigu ng dieser Grundsätze auf Fr. 1’3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. D as Gericht erkennt:
  31. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom
  32. Dezember 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Kosten für Reparatur und Unter halt des Treppenliftes sowie eines Serviceabonnements aus dem Besitzstand hat.
  33. Das Verfahren ist kostenlos.
  34. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  36. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  37. Juli bis und mit 1
  38. August sowie vom 1
  39. Dezember bis und mit dem
  40. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2019.00003

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

7. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1937, leidet an den Folgen einer in der Kindheit durchgemachten Polio myelitis mit einer schweren Lähmung des linken Beines (Urk. 10/2). Ab 1. April 1993 w u rd e der Versicherten gestützt auf einen IV-Grad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 10/157). Im Weiteren verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über verschiedene Hilfsmittel der Invaliden versiche rung, so neben Spezial schuhen ( Urk. 10/177) und Oberschenkel-Orthesen (Urk. 10/189), insbe son dere über ein Elektro-Dreirad ( Urk. 10/179), einen Roll stuhl (Urk. 10/198), ein Elektro bett ( Urk. 10/210) und eine Toilettensitzerhöhung (Urk. 10/208). Am 25. Ok to ber 1999 gewährte die IV-Stelle ausserdem Kostengut sprache für den Einbau eines Treppenlifts im Inneren des Hauses der Versicherten ( Urk. 10/220). Am 3. August 2010 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Ab klä rungs bericht für Hilflosenentschädigung für Erwachse ne , Urk. 10/307), ge stützt worauf der Versicherten seit 1. Januar 2011 zu sätz lich eine Hilflosen ent schädi gung leich ten Grades der Alters-

und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet wurde (Urk. 10/ 310), welche im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung per 1. März 2014 auf eine Hilflosenent schädigung mittleren Grades erhöht wurde ( Urk. 10 /329). 1.2

Mit Mitteilung vom 1 9. Juni 2008 wurde der Versicherten im Rahmen der in Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersver siche rung (HVA) geregelten Besitzstandsgarantie Kostengutsprache für die Revision des Treppenlifts gewährt ( Urk. 10/291). Am 5. März 2015 reichte die Firma Z.___ AG einen Kostenvoranschlag über Fr. 7'669.25 für die Reparatur des Treppenliftes respektive das Ersetzen des Zugseils ein, wobei sie darauf hin wies, infolge Dringlichkeit würden die Arbeiten am 9. März 2015 ausgeführt wer den ( Urk. 10/335). Am 1. April 2015 teilte die Verwaltung der Firma mit, die Kosten für die Reparatur würden gemäss Kostenvoranschlag übernommen wer den, künftige Reparaturen würden jedoch nur noch nach vorher gehender Prüfung genehmigt werden ( Urk. 10/341). Betreffend den am 2 0. Juli 2018 bei der Verwal tung eingegangen Arbeitsrapport für Servicedienstleis tungen am Treppenlift (Urk. 10/356) gewährte die Ausgleichskasse der Versicher ten mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 letztmalige Kostengutsprache für das Serviceabonnement des Treppe n liftes und teilte gleichzeitig mit, der Treppenlift würde ihr unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen werden, zukünftige Reparatur- und Unter halts kosten sowie die Kosten für das Serviceabonnement würden seitens der AHV aber nicht mehr über nommen werden ( Urk. 10/358). Die hiergegen erhobene Ein sprache ( Urk. 10/365, Urk. 10/371, Urk. 10/377) wies sie mit Einsprache entscheid vom 5. Dezember 2018 ab ( Urk. 10/385 = Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 1. Januar 2019 und unter Beilage diverser Unterlagen ( Urk. 3/3-6) Be schwerde ( Urk.

1) und bean tragte die teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auch in Zukunft die Kosten für den Treppenlift inklusive Service abon ne ment und Reparaturen aus dem Besitzstand zu übernehmen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2019 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.6) und legte neben der IV-Anmeldung aus dem Jahr 1960 sowie dem Fest stellungsblatt vom 2 2. Juni 1994 ( Urk. 7/1-2) die Kasse n akten ( Urk. 10/1-387) auf, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht ( Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1 .2

Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auc h Hilfsmittel.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon taktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfs mittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufga benbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welch e die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundes gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Alters rentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters versicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. 1 .3

Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbe wegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufge führten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfs mittel ist abschliessend ( Art. 2 Abs. 1 HVA). 1 .4

Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Alters renten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 bis (heute Art. 21 ter IVG) des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massge benden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Ver ordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestim mungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 1 9. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundes gericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio

legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenver siche rung [HVI]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungs status über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewähr leis ten (Urteil des Bun desgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Ab gabe von Hilfs mittel für einen anderen als den ursprünglichen Eingliede rungs bereich (Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.3). 1 .5

Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeich neten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Art. 21 IVG). 1 .6

Nach Ziff. 13.05* Anhang HVI werden Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich von der Invalidenversicherung über nommen, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Aus bil dungs

- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (siehe auch Randziffer 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1. Januar 2020 gülti gen Fassung).

Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 2 HVI (und Ziff. 13.05* Anhang HVI) muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittel anspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgaben be reich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2; Meyer/

Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 5 IVG). Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haus halt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung an ge sehen werden können, liegt keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Auf gabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössen ord nung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2; Urteil des Bundes gerichts 9C_218/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2 .

2 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, der Aufgabenbereich sei ein Tatbestand vergleichbar mit der beruflichen Tätigkeit. Diese Voraussetzung sei bei *-Hilfsmittel n explizit gefordert. Mit Eintritt ins AHV- Alter entfalle der Eingliederungsgedanke. Die Arbeitstätigkeit werde beendet und durch eine Rente ersetzt. Mitunter falle deshalb eine gewichtige Voraussetzung für die Abgabe eines *-Hilfsmittels dahin. Dies gelte auch für das Aufgabengebiet, denn dieses verliere mit der Berentung als Teil einer Einkommenssituation seine eingliederungsorientierte Bestimmung. Der Anspruch auf ein *-Hilfsmittel ende deshalb mit Eintritt in das AHV-Alter ( Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Beschwerde antwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe nebst der üblichen Haushaltführung keine anrechenbaren Verpflichtungen gegenüber Dritt personen. Die beschriebene Tätigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht mehr als Aufgabenbereich anerkannt werden ( Urk. 6 S. 2). 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein *-Hilfsmittel gestützt auf die Be sitz standsregel über das Erreichen des AHV-Alters hinaus abgegeben werden könne. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ende nicht mit dem Eintritt ins AHV-Alter. Sie erledige ihren Haushalt weiterhin zu einem grossen Teil selbständig. Dabei sei sie auf den Treppenlift angewiesen. Sie benötige jenen auch, um sich unabhängig in- und ausserhalb des Hauses zu bewegen. Im Übrigen befinde sie sich bereits seit 2001 im AHV-Alter und die Beschwerdegegnerin habe bisher in Bezug auf den Treppenlift über Jahre einen Besitzstandsanspruch anerkannt und sei für Reparaturen und das Serviceabonnement aufgekommen. Es fehle an der recht lichen Grundlage von dieser langjährigen Besitzstandsanerkennung abzu weichen ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines Treppenlifts nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Reparatur eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist – wovon auch die Beschwerde geg ne rin in ihrer Beschwerdeantwort auszugehen scheint – zu prüfen, ob die Be schwerde führerin unter dem Titel der in Art. 4 HVA verankerten Besitz stands garantie anspruchsberechtigt ist. Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfs mittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-recht lichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). Das heisst, es ist zu prüfen, ob die Hilfsmittel für die Ausübung der Er werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung erforderlich sind (vgl. Art. 2

1. Abs. 1 IVG). 3 .2

Beim Treppenlift handelt es sich um ein Hilfsmittel, das unter Ziffer 13.05* des Anhangs der HVI zu subsumieren ist (vgl. E. 2.6 hiervor). Soweit die Beschwerde gegnerin im angefoch te nen Einspracheentscheid den Standpunkt vertritt, im AHV- Alter bestehe kein Anspruch auf *-Hilfsmittel, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Eine entsprechende Einschränkung kann dem klaren Wort laut von Art. 4 HVA nicht entnommen werden. Damit bleibt insbesondere zu prü fen, ob auch die Erfordernisse von Art. 2 Abs. 2 HVI weiterhin erfüllt sind (Abgabe nur für spezifische Tätigkeiten; vgl. E. 1 .5 und 1 .6 hiervor). 3 .3

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit ( mehr ) nachgeht. Somit steht einzig die Notwendigkeit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage. Der dem Erwerbsleben gleich gestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus halt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Zu den üblichen Tätigkeiten im Haus halt gehören Wohnung putzen und auf räumen, Wäsche erledigen, Mahl zeiten vorbereiten, Einkäufe und Besorgun gen erledigen usw. (vgl. Rz . 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf losig keit i n der IV, KSIH, gültig ab 1. Ja nuar 2015). Die Führung des eigenen Haushalts ist grundsätzlich ein Auf gaben bereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 3 0. Oktober 2019 E. 6.4). 3 .4

Die Beschwerdeführerin lebt in einer Wohnung, die sich über vier Etagen er streckt, wobei sich im Keller die Waschküche und der Vorratsraum, im Erd ge schoss das Wohn- und Esszimmer sowie die Küche und eine kleine Toilette, im ersten Stock das Schlaf- und Badezimmer und im Estrich ein ausgebautes Dach zimmer mit Dusche befinden (vgl. Urk. 10/204). Die Beschwerdeführerin muss sich zweifelsohne in verschiedenen Etagen bewegen, um die üblichen Tätigkeiten im Haushalt zu erledigen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgte nach Lage der Akten ausschliesslich aufgrund der Einschränkung im Bereich Haushalt (vgl. Urk. 10/80, Urk. 10/87/3-4) bzw. im Zeitpunkt der Rentenzusprache nach der gemischten Methode, wobei der Aufgabenbereich mit 50 % gewichtet wurde (Urk. 10/156). Der Kostenbeitrag für den Treppenlift schloss den Zugang vom Untergeschoss bis und mit dem 1. Obergeschoss sowie die Kosten für das Service-Abonnement und die notwendigen Reparaturen mitein ; die Kosten des Liftes in das 2. Obergeschoss wurden nicht gesprochen und mit einem Pauschalabzug von 20

% der Gesamtkosten veranschlagt (Verfügung vom 24.

August

1999, Urk.

10/220 ). I m Bericht der SAHB Schweizerische Ar beits gemeinschaft Hilfs mittel beratung für Behinderte und Betagte vom 10. Sep tember 1999 wurde darge legt, die Beschwerdeführerin könne die Treppe zu Hause nicht mehr überwinden und nach eigenen Angaben führe sie den Haushalt selbständig. Es werde deshalb empfohlen die Kosten für den Trep penlift zu über nehmen (Urk. 10/204). Gestützt darauf und angesichts dessen, dass die Beschwer de führerin seit 1967 gesund heits bedingt nicht mehr ausserhäuslich tätig war (vgl. Abklärungsbericht für Haus frauen vom 6. Dezember 1989, Urk. 10/80), ist davon auszugehen, dass die Kostengutsprache für den Treppenlift durch die Invaliden versicherung für die Haus haltführung erfolgte. An dieser Notwendigkeit des Treppenliftes für die Haushaltführung hat sich seit der Zusprache im Oktober 1999 nichts geändert. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 2 7. März 2015 führte die SAHB aus, der Aufgabenbereich habe sich über die Jahre nicht verändert. Die Beschwerde füh rerin erledige nach wie vor alle Hausarbeiten des Zweipersonenhaushalts , inklu sive Kochen, Waschen und Einkaufen, selbständig, wobei das Treppen steigen ohne Treppenlift praktisch unmöglich sei ( Urk. 10/340). Die Beschwerdeführerin erledigt noch immer einen beachtlichen Teil des Haus haltes selbständig und hat somit nach Art. 4 HVA Anspruch auf die Ver gütung der Kosten für Reparatur und Unterhalt sowie eines Serviceabonnements. Eine Aufteilung der Kosten für Repa ratur und Unterhalt/Service auf die verschiedenen Etagen kann unterbleiben, weil nicht davon auszugehen ist, dass die dritte Etage diese notwendigen Kosten wes entlich beeinflusst. Bereits für die am 19. Juni 2008 gesprochenen Revisions kos te n wurde keine Unterscheidung der Anlage über drei Etagen mehr getroffen (Urk.

10/291).

Die Beschwerde ist daher gut zuheissen. 5.

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigu ng dieser Grundsätze auf Fr. 1’3 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. D as

Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Kosten für Reparatur und Unter halt des Treppenliftes sowie eines Serviceabonnements aus dem Besitzstand hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler