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AB.2018.00089

Die Ausgleichskasse führte aufgrund ihr nach der ersten Rentenberechnung zugegangenen Bescheinigungen zum Wohnsitz der vom Beschwerdeführer geschiedenen Ehefrau bei der Neuberechnung der Altersrente das Einkommenssplitting durch. Die Anpassung der Altersrente und Rückforderung von zu viel ausgerichteten Altersrenten ist rechtens. (BGE 9C_25/2020)

Zürich SozVersG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1947, war vom 2 6. Januar 1990 bis 2 3. Dezember 1992 mit Y.___, geboren 1953, verheiratet (Urk. 11/9/2, Urk.

11/21/1). Sie sind Eltern eines 1990 geborenen Sohnes (Urk. 11/21/2). Am 4 . August 201 1 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Alt ersrente an (Urk. 11 / 15, Aktenverzeichnis zu Urk. 11 /1- 1 4 0). Mit seiner Anmeldung teilte X.___ der Ausgleichskasse unter anderem mit, dass seine frühere Ehefrau

« nur in Berlin » Wohnsitz habe

und nie in der Schweiz gearbeitet habe (Urk. 11/15/1, Urk. 11/15/ 3). Gestützt darauf ging die Ausgleichskasse davon aus, dass

Y.___

auch während der Ehe mit X.___ keinen Wohn sitz in der Schweiz gehabt habe. D eshalb nahm sie

bei der Berechnung der Altersrente von X.___ keine hälftige Teilung der Einkommen der beiden Ehegatten (Einkommenssplitting)

vor (Urk. 10 S. 1). Nach der Durchführung von weiteren Abklärungen sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 26.

Januar 2012 mit Wirkung ab 1. März 2012 eine monat liche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'733.-- zu (Urk. 11/25). Dagegen erhob

X.___ am 2.

Februar 2012 Einsprache . Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Aus gleichkasse bei der Rentenberechnung nicht alle seine Erwerbseinkommen berücksichtigt habe (Urk. 11/29). D ie Ausgleichskasse wies die Einsprache mit rechtskräftigem

Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2012 ab (Urk. 11/30).

1.2

In der Folge wurde die Ausgleichskasse mit Sc hreiben der Zentrale Ausgleichs kasse ZAS vom 2 5. Juni 2018 aufgefordert, d as

Einkommenssplitting für das Jahr 1991 vor zu nehmen, weil sich aus den ihr vorliegenden Wohnsitz bestä tigungen er gebe, dass Y.___ in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe (Urk.

11/65).

Am 2 0. September 2018 verfügte die Ausgleichskasse über den Anspruch von X.___ auf Altersrente. Sie führte in der Verfügung aus, es sei nachträglich festgestellt worden, dass seine frühere Ehefrau im Jahr 1990 (richtig: 1991) Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, weshalb seine Alters rente neu berechnet worden sei. Sie setzte die Alters rente rückwirkend für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 1'718.-- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'725.-- fest. Mit derselben Verfügung forderte sie von X.___ im Zeitraum von 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2018 zu

viel ausbezahlte Altersrenten in der Höhe von Fr. 1'800. -- zurück

(Urk. 11/129).

Am

2 6. September 2018 erliess d ie Aus gleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache von X.___ gegen die Rentenkürzung und Rück forderung abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 bean tragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/1-140), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung (AHVG) sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 a

Abs. 1 lit . a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a

Abs. 1 lit . b AHVG). 1.2

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit .

a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem dann vor genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit .

a AHVG) . Zudem erfolgt die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit .

c AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinter lassenenversicherung versi chert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

Art. 29 quin quies Abs. 4 AHVG ist sodann nicht an wendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiede nen Personen wird Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschie den wurde (lit . c Abs. 4 der Schluss bestimmungen zur Ände rung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [1 0. AHV-Revision]). 2.

Mit seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Alters rente ohne Einkommenssplitting auszurichten sei (Urk. 1, Urk. 7). Er

war vom 26. Januar 1990 bis

23. Dezember 1992

mit Y.___ ver heiratet. Der Beschwerdeführer führte in seiner Anmeldung zum Bezug der Altersrente vom 4. August 2011 aus, dass seine frühere Ehefrau in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei

(Urk. 11/15/3). Eine Unterstellung unter die AHV bestand (und besteht heute noch) aber auch für nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bezüglich des Wohn sitzes von Y.___ während der Zeit ihrer Ehe mit dem Beschw erdeführer

führte dieser aus, dass sie nach dem Mauerfall aus der ehemaligen DDR in die Schweiz eingereist sei und im Ein familienhaus seine r Mutter gewohnt habe. Er habe dafür

das Haus umbauen lassen (Urk. 3 S. 2). Zu berück sichtigen ist sodann, dass die Ehegatten am 2 6. Januar 1990 in Z.___ geheiratet haben und ihr gemeinsamer Sohn am 2 2. April 1990 in A.___

g eboren ist (Urk. 11/21/1-2). Durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer hat seine frühere Ehefrau das Schweizer Bürgerrecht erhalten (Urk. 1, s. a. Urk. 11/21/1).

Es liegt ferner die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z.___ vom 1. Oktober 1993 vor, gemäss welcher Y.___ vom 2 6. Januar 1990 bis 4.

November 1991 in Z.___ angemeldet war (Urk.

11/65/3). Und schliess lich hat die Gemeinde A.___ am 3 0. März 1992 bescheinigt, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. Novem ber 1991 bis 3 1. März 1992 in A.___ wohnhaft und polizeilich angemeldet war (Urk. 11/65/4). Aufgrund dieser Angaben ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass Y.___ vom 2 6. Januar 1990 bis 3 1. März 1992 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte und der AHV unterstellt war.

Für die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass aufgrund der Ehescheidung im Jahr 199 2 ein Einkommenssplitting durchzu füh ren ist (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit . c AHVG

sowie die Schlussbestimmungen zum AHV G; E. 1.2 vorstehend).

Weil die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 1990 geschlossen und im Jahr 1992 bereits wieder geschieden wurde (Urk. 11/9/2, Urk. 11/21/1), ist vorliegend aber nur das Einkommen des Beschwerdeführers des Jahres 1991 zu teilen (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). Bei der Durchführung des Einkommenssplitting s ist die Beschwerdegegnerin

nach Lage der Akten korrekt vorgegangen (vgl. das Acor -Berechnungsblatt, Urk. 11/98). 3.

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis) . Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat regelmässig als zweifellos unrichtig zu gel ten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 126). Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin befugt, auf ihre ursprüngliche Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012) zurückzukommen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung (AHVG) sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 a

Abs. 1 lit . a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a

Abs. 1 lit . b AHVG).

E. 1.2 Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit .

a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem dann vor genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit .

a AHVG) . Zudem erfolgt die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit .

c AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinter lassenenversicherung versi chert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

Art. 29 quin quies Abs. 4 AHVG ist sodann nicht an wendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiede nen Personen wird Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschie den wurde (lit . c Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00089

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1947, war vom 2 6. Januar 1990 bis 2 3. Dezember 1992 mit Y.___, geboren 1953, verheiratet (Urk. 11/9/2, Urk.

11/21/1). Sie sind Eltern eines 1990 geborenen Sohnes (Urk. 11/21/2). Am 4 . August 201 1 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Alt ersrente an (Urk. 11 / 15, Aktenverzeichnis zu Urk. 11 /1- 1 4 0). Mit seiner Anmeldung teilte X.___ der Ausgleichskasse unter anderem mit, dass seine frühere Ehefrau

« nur in Berlin » Wohnsitz habe

und nie in der Schweiz gearbeitet habe (Urk. 11/15/1, Urk. 11/15/ 3). Gestützt darauf ging die Ausgleichskasse davon aus, dass

Y.___

auch während der Ehe mit X.___ keinen Wohn sitz in der Schweiz gehabt habe. D eshalb nahm sie

bei der Berechnung der Altersrente von X.___ keine hälftige Teilung der Einkommen der beiden Ehegatten (Einkommenssplitting)

vor (Urk. 10 S. 1). Nach der Durchführung von weiteren Abklärungen sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 26.

Januar 2012 mit Wirkung ab 1. März 2012 eine monat liche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'733.-- zu (Urk. 11/25). Dagegen erhob

X.___ am 2.

Februar 2012 Einsprache . Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Aus gleichkasse bei der Rentenberechnung nicht alle seine Erwerbseinkommen berücksichtigt habe (Urk. 11/29). D ie Ausgleichskasse wies die Einsprache mit rechtskräftigem

Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2012 ab (Urk. 11/30).

1.2

In der Folge wurde die Ausgleichskasse mit Sc hreiben der Zentrale Ausgleichs kasse ZAS vom 2 5. Juni 2018 aufgefordert, d as

Einkommenssplitting für das Jahr 1991 vor zu nehmen, weil sich aus den ihr vorliegenden Wohnsitz bestä tigungen er gebe, dass Y.___ in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe (Urk.

11/65).

Am 2 0. September 2018 verfügte die Ausgleichskasse über den Anspruch von X.___ auf Altersrente. Sie führte in der Verfügung aus, es sei nachträglich festgestellt worden, dass seine frühere Ehefrau im Jahr 1990 (richtig: 1991) Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, weshalb seine Alters rente neu berechnet worden sei. Sie setzte die Alters rente rückwirkend für den Zeitraum

vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 1'718.-- und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1'725.-- fest. Mit derselben Verfügung forderte sie von X.___ im Zeitraum von 1. Oktober 2013 bis 3 0. September 2018 zu

viel ausbezahlte Altersrenten in der Höhe von Fr. 1'800. -- zurück

(Urk. 11/129).

Am

2 6. September 2018 erliess d ie Aus gleichskasse einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache von X.___ gegen die Rentenkürzung und Rück forderung abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 bean tragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/1-140), was dem Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12) .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen, wird soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundes gesetz es über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung (AHVG) sind namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 a

Abs. 1 lit . a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a

Abs. 1 lit . b AHVG). 1.2

Nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Ren tenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durch schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbsein kommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusam mensetzt (Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies Abs. 3 lit .

a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird unter anderem dann vor genommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit .

a AHVG) . Zudem erfolgt die Einkommensteilung bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit .

c AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinter lassenenversicherung versi chert gewesen sind, wobei Art. 29 bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

Art. 29 quin quies Abs. 4 AHVG ist sodann nicht an wendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiede nen Personen wird Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschie den wurde (lit . c Abs. 4 der Schluss bestimmungen zur Ände rung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [1 0. AHV-Revision]). 2.

Mit seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Alters rente ohne Einkommenssplitting auszurichten sei (Urk. 1, Urk. 7). Er

war vom 26. Januar 1990 bis

23. Dezember 1992

mit Y.___ ver heiratet. Der Beschwerdeführer führte in seiner Anmeldung zum Bezug der Altersrente vom 4. August 2011 aus, dass seine frühere Ehefrau in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei

(Urk. 11/15/3). Eine Unterstellung unter die AHV bestand (und besteht heute noch) aber auch für nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bezüglich des Wohn sitzes von Y.___ während der Zeit ihrer Ehe mit dem Beschw erdeführer

führte dieser aus, dass sie nach dem Mauerfall aus der ehemaligen DDR in die Schweiz eingereist sei und im Ein familienhaus seine r Mutter gewohnt habe. Er habe dafür

das Haus umbauen lassen (Urk. 3 S. 2). Zu berück sichtigen ist sodann, dass die Ehegatten am 2 6. Januar 1990 in Z.___ geheiratet haben und ihr gemeinsamer Sohn am 2 2. April 1990 in A.___

g eboren ist (Urk. 11/21/1-2). Durch die Heirat mit dem Beschwerdeführer hat seine frühere Ehefrau das Schweizer Bürgerrecht erhalten (Urk. 1, s. a. Urk. 11/21/1).

Es liegt ferner die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z.___ vom 1. Oktober 1993 vor, gemäss welcher Y.___ vom 2 6. Januar 1990 bis 4.

November 1991 in Z.___ angemeldet war (Urk.

11/65/3). Und schliess lich hat die Gemeinde A.___ am 3 0. März 1992 bescheinigt, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers vom 4. Novem ber 1991 bis 3 1. März 1992 in A.___ wohnhaft und polizeilich angemeldet war (Urk. 11/65/4). Aufgrund dieser Angaben ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass Y.___ vom 2 6. Januar 1990 bis 3 1. März 1992 ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte und der AHV unterstellt war.

Für die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass aufgrund der Ehescheidung im Jahr 199 2 ein Einkommenssplitting durchzu füh ren ist (Art. 29 quinquies

Abs. 3 lit . c AHVG

sowie die Schlussbestimmungen zum AHV G; E. 1.2 vorstehend).

Weil die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 1990 geschlossen und im Jahr 1992 bereits wieder geschieden wurde (Urk. 11/9/2, Urk. 11/21/1), ist vorliegend aber nur das Einkommen des Beschwerdeführers des Jahres 1991 zu teilen (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). Bei der Durchführung des Einkommenssplitting s ist die Beschwerdegegnerin

nach Lage der Akten korrekt vorgegangen (vgl. das Acor -Berechnungsblatt, Urk. 11/98). 3.

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis) . Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat regelmässig als zweifellos unrichtig zu gel ten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 126). Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin befugt, auf ihre ursprüngliche Rentenberechnung (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2012) zurückzukommen. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher