Sachverhalt
1.
Y.___ , geboren 1979, liess am 2 2. Juli
2015 das Einzelunternehmen Z.___ , welches Treuhandarbeiten aller Art erbringt, im Handels r egister des Kantons Zürich ein tragen ( Urk. 10/1,
Urk. 10/55 ). Daraufhin ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, sie als selbständig erwerbende Person zu erfassen ( Urk. 10/3). Die Ausgleichskasse lehnte die Anmeldung ab, weil Y.___ die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatte ( Urk. 10/16). In der Folge mel dete sich Y.___
am 17. März 2017 erneut bei der Ausgleichskasse zu m Anschluss als Selbständigerwerbstätige an ( Urk. 10/17 /1-4 ). Dieser Anmel dung legte sie unter anderem
den Zusammen arbeitsvertrag mit der X.___ GmbH vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/17/24-27) und diverse Rechnungen an diese Gesellschaft (Urk. 10/1 7/16-23) sowie weitere Verträge und Rechnun gen, welche ihre Tätigkeit als Treuhänderin betreffen (Urk. 10/17/28-45) ,
bei. Nach der Prüfung dieser Unterlagen teilte die Ausgleichskasse
Y.___ am 1 9. April 2017 mit, dass sie sie rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbständi gerwerbstätige in der Branche Treuhand registriere . Sie führte aber auch aus, dass davon die Tätigkeit für die X.___ GmbH ausgenommen sei, weil diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte ( Urk. 10/21). Darüber informierte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH mit Schreiben vom 1 9. April 201 7. Darin wies sie die X.___ GmbH ebenfalls an, dass sie über die an Y.___ ausbezahlte Ent schädigung mit ihrer Ausgleichskasse abrechnen solle ( Urk. 10/22).
Y.___ und die X.___ GmbH verlangten am 2 1. April be ziehungsweise 3. Mai 2017 jeweils eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 10/28, Urk.
10/32). Alsdann wies die Aus gleichs kasse das Gesuch von Y.___ vom 17. März 2017 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbstätige m it Verfügung en vom 1 0. Mai 2017 teilweise ab, weil ihre Tätigkeit für die X.___ GmbH als unselbständige Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 10/33-34). Dagegen erhoben Y.___ und die X.___ GmbH am 2. Juni 2017 Einsprache ( Urk. 10/35, mit Einsprachebegründung vom 2 8. September 2017,
Urk. 10/52 ).
Die Ausgleichskasse wies die Einsprache m it Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2018 ab ( Urk. 2) 2.
Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___
am 1 3. September 2018 Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des ange foch te nen Einspracheentscheids vom 1 6. Juli 2018 sei Y.___ als Selbstän dig erwerbende zu registrieren und an die entsprechende Ausgleichskasse anzu schliessen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-72), was den Beschwerdeführenden am 2 6. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die im
Zusammenarbeits vertrag mit der Beschwerde führerin 1 vom 1. Ju l i 201 5 geregelte Tätigkeit de r Beschwerdefüh rer in 2 AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2018 führte die Beschwerde gegnerin aus, gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag der Beschwerdeführerenden vom 1. Juli 2015 übernehme die Beschwerdeführerin 2 die Buchhaltung der Kun den der Beschwerdeführerin
1. Dabei bestimme d ie Beschwerdeführerin 1 alleine und umfassend , zu welchen Bedingungen und für welche Tätigkeiten die Be schwerdeführerin
2 bei ihren Kunden eingesetzt werde .
Die Beschwerde füh rerin
2 müsse ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere auch nach den Richtlinien der Beschwerdeführerin
1 ausführen. Es bestehe ein Unter ordnungsverhältnis, weil d ie Beschwerde führerin 2 die Weisungen der Beschwer de führerin 1 zu befolgen habe. Die Beschwerdeführerin 2 werde zur Unter stützung der Beschwerdeführerin 1 eingesetzt, wenn die fachliche Kompe tenz fehle. Die Beschwerdeführerin 2 werde aber nicht wie eine Beraterin zur Lösung eines konkreten Problems beigezogen. Vielmehr habe sie wiederkehrende Aufträge zu erledigen. Dabei trete sie nicht in eigenem Namen auf und stelle die Rechnung auch nicht an den Kunden der Beschwerdeführerin 1, sondern an die Be schwer deführerin 1 selbst. Sie habe somit gegenüber deren Kunden auch kein D elkrede re risiko . Und schliesslich sei es der Beschwerdeführerin 2 nicht erlaubt, mit den Kunden der Beschwerdeführerin 1 eigene Absprachen zu tref fen. Eine Kunden übernahme sei nur möglich, wenn dies durch die Beschwerde führerin 1 bewilligt werde . Aufgrund dieser Umstände könne bezüglich diesen Buch haltungsarbeiten somit nicht von einer selbstän digen Tätigkeit der Beschwerde führerin 2 ge spro chen werden ( Urk. 2 S. 3).
1.3
Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, die Beschwerdegeg nerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Treuhandbüro, welches im Handelsregister eingetragen sei, führe. Sie führe ledig lich rund 10 Aufträge im Jahr für die Beschwerdeführerin 1 aus ( Urk. 1 S.
3, S.
6) .
Auch beschränke sich d ie Zusammenarbeit
nicht einzig auf diese Mandate. Sie beinhalte ebenfalls Vermittlung en, Repräsen ta tionen etc. Beabsichtigt werde unter anderem ein koordinierter interkantonaler Austausch von Treuhandarbeiten aber auch von treuhänderischem Knowhow zwischen den Beschwerdeführenden, welche in verschiedenen Kantonen tätig seien. Das Ziel sei eine effizientere Kun den betreu ung und der Ausbau des jewei ligen Kundenstamms ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerde gegnerin habe sodann ebenfalls ausser Acht gelassen, dass die Be schwerdeführerin 2 grundsätzlich auf eigene Rechnung und Gefahr arbeite und damit das Delkredererisiko trage ( Urk. 1 S.
3 -4 , S.
6 ). Die Beschwerdegegnerin habe schlicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht auf eigene Rech nung und Gefahr arbeite. Sie habe dies aber nicht begründet und sei auch nicht auf die Vorbringen der Beschwerde führenden eingegangen ( Urk. 1 S. 3). Wie in dieser Branche üblich, arbeite die Beschwerde führerin 2 zudem mit verschiedenen Treuhändern zusammen. Für die Beschwerdeführerin 1 nehme sie bestimmte Aufgaben wa h
r. Dabei handle es sich um die Betreuung von ganzen Mandaten oder auch um spezifische Arbeiten innerhalb eines Vertretungsauftrages . Die Be schwerdefüh rerin 2 sei nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin 1 einge gliedert. Sie sei in der Ausführung und Planung der Arbeiten frei und bestimme selber, wann und wo sie ihre Dienste erbringen wolle. Die Beschwerdeführerin 1 habe kein Weisungsrecht und es bestehe kein Subordinationsverhältnis ( Urk. 1 S.
4-5) . Die Natur des Treuhand geschäftes bringe es mitunter mit sich, dass - zum Beispiel bei Jahresabschlüssen - bestimmte Fristen eingehalten werden müss t en. Die Beschwerdeführerin 2 sei an gewisse Termine gebunden, die ihr zwar von der Beschwerdeführerin 1 vorgegeben würden. Diese Termine müssten aber im Hin blick auf Gesetzesvor schriften oder dergleichen ohnehin eingehalten werden. Es könne aber nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin 1 der Be schwerde führerin 2 vorschreibe, bis wann sei einzelne Arbeiten zu erledigen habe. In diesem Sinne würden auch nur selten fachliche Anweisungen entgegen ge nommen ( Urk. 1 S. 4). Zudem sei es offensichtlich, dass bei einer Zusammen arbeit zwischen zwei Vertragsparteien die jeweiligen Richtlinien und Prinzipien der Partien zu beachten sind. Dies diene letztlich der Transparenz und der Rufer haltung ( Urk. 1 S.
5). Es sei ferner klar, dass die Übernahme von Kunden der Zu stimmung der anderen Partei bedürfe. Andernfalls würde sich die Vertrags partei, welche die Kunden übernimmt, unlauter verhalten ( Urk. 1 S. 5). Zu berück sichtigen sei sodann, dass der Zusammenarbeitsvertrag jeweils auf Ende Jahr mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden könne. Arbeits vertrag liche Kündigungsfristen seien völlig anders gestaltet ( Urk. 1 S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 als selbständige Tätigkeit beziehungsweise als zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als selbständige Treuhänderin gehörend zu qualifi zieren.
Zum Abschluss sei noch zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin sämt liche anderen Ko opera tionen der Beschwerdeführerin 2 mit anderen Treu händern als selbständige Tätigkeit qualifiziert habe ( Urk. 1 S. 6). 2.
2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 2.3
2.3.1
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos ( Rz . 1014 [WML 201 7 ] bzw. Rz . 1019 [WML 20 20 ] ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merk malen zum Ausdruck ( Rz . 1015 [WML 201 7 ] bzw. Rz . 1020 [WML 20 20 ] ): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.
3.1
Im Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Beschwerdeführenden ( Urk. 10/17/24-27) sind nach der Präambel ( Ziff.
1) zunächst die Pflichten der Beschwerde füh rerin 2 ( Ziff.
2) aufgeführt. Es wurde festhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 den Kunden (der Beschwerdeführerin 1 gegenüber) verpflichtet sei, die Buch hal tung und die Abschlüsse, sowie alle anderen Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gemäss den Weisungen der Kunden auszuführen ( Ziff. 2.1). Zudem hat die Beschwerde führerin 2 die Interessen der Beschwerdeführerin 1 mit der nötigen Sorgfalt zu wahren und alles zu tun, damit die Beschwerdeführerin 1 ihr em Ruf gerecht werden könne ( Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist sodann verantwortlich für Fristen, die ihr vom Gesetz oder von Kunden vorgegeben würden. Insbesondere Mehrwertsteuer-Termine, Lohnzahlungs-Termine usw. ( Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin 2 verpflichtete sich überdies , Betriebs- und Geschäfts geheim nisse der Beschwerdeführerin 1 zu wahren und die Unterlagen, die sich auf den Zusammenarbeitsvertrag beziehen, so aufzu bewah ren, dass sie anderen unzugänglich sind. Gemäss der Vereinbarung unterliegen der Geheim haltungs pflicht insbesondere sämtliche Papiere , welche Einsicht in die Preis politik der
Beschwerdeführerin
1 gewähren, sowie die Kundenverzeichnisse ( Ziff. 2.4). Alsdann bestimmten die Vertragsparteien, dass die Beschwerdefüh rerin
2 verpflichtet sei, nach ihrem Ausscheiden sämtliche ihr überlassenen Unterlagen zurück zugeben. Sie verpflichtete sich ferner, keinerlei Abschriften der Kunden kartei und allfälliger weiterer Unterlagen anzufertigen ( Ziff. 2.5) . Zu den Pflichten der Beschwerdeführerin 2 gehört sodann, dass sie die Sozialver siche rungs beiträge (insbes. die AHV-Beiträge) selber aufkommt und sich für einen Ver dienstausfall infolge Krankheit oder Unfall selber versichert ( Ziff . 2.6-2.7). 3.2
Der Zusammenarbeitsvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Pflichten der Beschwerdeführerin 1 ( Ziff. 3). Demnach ist sie verpflichtet, die Tätigkeit der Be schwerdeführerin 2 in jeder Beziehung zu unterstützen. Sie hat ihr insbeson dere alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche sie für ihre Tätigkeit be nö tigt und ihr alle für ihre Tätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen ( Ziff. 3.1). Als dann vergütet die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 monatlich eine à conto Zahlung. Die Beschwerdeführerin 2 kann aber auch jederzeit eine Zwischenabrechnung einreichen. Die sich daraus ergebenden Guthaben werden von der Beschwerdeführerin 1 auf Ende des Monats an die Beschwerdeführerin 2 überwiesen ( Ziff. 3.2). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Liste der aktuellen Kunden und der Arbeiten und Entschädigungen derselben Bestandteil des Ver trages ist ( Ziff. 3.3) . 3.3
Im Zusammenarbeitsvertrag finden sich ebenfalls Bestimmungen zum Beizug von Dritt personen durch die Beschwerdeführerin 2 ( Ziff. 4), der Dauer des Vertrages ( Ziff. 5). Der Vertrag enthält Schlussbestimmungen ( Ziff. 6) , welche unter ande rem ein grundsätz liches Verbot der Beschwerdeführerin 2, während der Ver tragslaufzeit und 10 Jahre danach auf eigene Rechnung für die Kunden der Beschwerdeführerin 1 tätig zu sein , aufstellen ( Ziff. 6.3). 4.
4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdegegnerin die ihr bekannten übrigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 als Treuhänderin - sie reichte mit ihrem Gesuch vom 1 7. März 2017 unter anderem nebst Mandatsverträgen Rech nungen an ein Restaurant, eine Coiffeuse und Privatpersonen ein ( Urk. 10/17/28-45) - als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte und die Beschwerdefüh - rerin
2 deswegen rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbständiger werbstätige regi strierte ( Urk. 10/21). Diese Tatsache vermag die bei tragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Buchhalterin , welche sie im Rahmen ihres Zusammenarbeitsvertrages mit der der Beschwerdeführerin 1 ausübt (vgl. dazu Urk. 10/1 7 /16-23) , nicht zu präjudizieren, weil für jedes Ein kommen zu prüfen ist, ob es aus selbstän di ger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 16 1 E. 4a) . Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Beschwerde führenden in der Präambel des Zusam men arbeitsvertrags erklärt haben, dass auf diesen Vertrag die Vorschriften des einfachen Auftrages ( Art. 394 ff. des Obli gationenrechts, OR) Anwendung finden würden. Gleiches gilt bezüglich der Pflicht zur Bezahlung von Sozialver sicherungsbeiträgen und Versicherungs prä mien , welche sie vertraglich der Beschwerdefüh rerin 2 auferlegt haben (Ziff. 2.6-2.7 des Zusammenarbeitsvertrages vom 1. Juli 2015, Urk. 10/17/25) . Die Frage, ob eine selbstän dige oder unselbständige Erwerbs tätig keit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unter nehmerrisiko und Abhängig keits verhältnis; vgl. E. 2. 2-2.3 vorstehend) zu beur teilen. 4.2
Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringen die B eschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin 2 das Delkredererisiko tragen würden (Urk. 1 S. 4). D en von der Beschwerdeführerin 2 im Verwaltungsverfahren eingereichten Unter lagen
lässt sich aber entnehmen, dass
sie ihre Abrechnungen für ihre Tätigkeit als Buchhalterin direkt der Beschwerdeführerin 1 zu stellt und von dieser auch entschädigt wird ( Urk. 10/17/16-17). Das Risiko, dass die Beschwer deführerin
1 die Dienstleistun gen der Beschwerdeführerin 2 nicht oder nicht voll umfänglich an ihre Kunden weiterverrechnen kann , liegt damit bei der Beschwer defüh rerin
1. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 ist mit dem Lohn einer Arbeit neh merin vergleichbar, welcher vom Arbeitgeber
aufgrund deren Arbeits tätigkeit geschuldet ist .
Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führerin
2 hinsicht lich der im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit auf grund der vertraglichen Regelung und entgegen der Behauptung der Beschwer deführenden gerade nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten darf (vgl. Ziff.
6.3 dieses Vertrages, Urk. 10/18/27).
Die dies bezüglichen Ausfüh rungen der Beschwerdeführenden beziehen sich offensichtlich auf gesamte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Treuhänderin
(Urk. 1 S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich , weil hier nur die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2
für die Beschwerde führerin
1 zu beurteilen ist. In den vorliegenden Akten finden sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür , dass für Beschwerdeführerin
2
bei der zu beurteilenden Tätigkeit, ausser der Möglich keit, dass die Beschwerdeführerin
1 die Entschädi gung für ihre Dienst leistungen nicht bezahlen könnte, irgendwelche wirtschaft liche Risiken bestehen würden .
Ein Unternehmerrisiko ist somit zu verneinen. Diesbezüglich ist aber auch zu berücksichtigen, dass f ür typische Dienstleistungs tätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurtei lende Tätigkeit de r Beschwerde führer in 2 als Buchhalterin zu zählen ist - häufig keine beson deren Investitionen an fallen , weshalb das Unternehmerrisiko als eines der praxis gemäss heranzu ziehenden Unter scheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbstän digen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaft lich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4.3 nach stehend) erhält hier bei mehr Gewicht (Urteil des Bundesgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2) . 4.3
Bezüglich des Kriteriums der wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorga nisato rischen Abhängigkeit ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 sämtliche Unter lagen, welche sie für ihre Tätigkeit als Buchhalterin benötigt, von der Beschwer deführerin 1 erhält (vgl. Ziff. 6.3 des Vertrages, Urk. 10/18/27) . Im Vertrag fehlt zwar eine Präsenzpflicht der Beschwerdeführerin 2 in den Büros der Beschwerde führerin 1 und sie hat im Antragsformular zudem festgehalten , dass sie von zu H ause aus arbeiten würde (Urk. 10/18/2).
M angels andere r Angaben muss dies auch für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 geltend. Dies bezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass heutzu tage viele Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer zumindest teilweise zu Hause arbeiten können und eine Tätig keit als Buchhalterin nicht eine ständige Anwesen heit im Betrieb der Arbeit geberin voraussetzt. Das s bei der Arbeit zu Hause zudem ein gewisser Handlungs spielraum bezüglich der Zeiteinteilung besteht, ist unter dem Gesichtspunkt der arbeits organisatorischen Abhängigkeit nicht von Bedeutung (Urteil des Bundes gerichts H 35/00 vom 3 1. August 2001 E. 4a/ ee ).
Der Umstand, dass die Beschwer deführerin 2 zu Hause arbeitet, schliesst die betriebliche Eingliederung bei der Beschwerdeführerin 1 somit nicht aus.
Alsdann könnte die Beschwerde führerin gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag
vom 1. Juli 2015 für ihre Tätigkeit die im Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgelisteten Personen be i ziehen
(vgl. Ziff. 4.1 des Vertrages, Urk. 10/18/26 ) . Dazu ist nichts Weiteres bekannt, weil die Beschwer deführenden diesen Anhang nicht eingereicht haben . Er muss vom Gericht aber auch nicht beigez ogen werden. Weil andere der zu prüfenden Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sprechen, sind weitere Kennt nisse zur im Vertrag geregelten Recht zum Beizug von Dritt personen nicht nötig. Dies würde nicht mehr ins Gewicht fallen. Immerhin steht aufgrund des vor liegenden Vertrages fest, dass die Beschwerdeführerin
2 bei der Auswahl dieser Personen nicht frei wäre, sondern nur die Personen gemäss Anhang 2 des Zu sammenarbeitsvertrages beiziehen dürfte (vgl.
Ziff. 4.1 des Vertrages, Urk. 10/18/27) .
Es ist ferner zu berücksichtigen , dass die vereinbarte Kündigungs frist von sechs Monaten sowie der Kündigungstermin (auf das Ende des Jahres) gegen die in Art. 404 Abs. 1 OR für den Auftrag zwingend vor gesehene Kün digungs möglichkeit verstossen würde (Urteil der Einzelrichterin am Sozialver sicherungs gericht AB.2014.00065 vom 8. Februar 2016 E. 4.1). Der unbefristete Vertrag und die lange Kündigungsfrist
legen ein Arbeits verhältnis nahe . Und schliesslich enthalten die Schlussbestimmungen des Zusam men arbeitsvertrages vom 1. Juli 2015 ein Konkurrenzverbot der Beschwerde führerin 2: Während der Ver tragslaufzeit und 10 Jahre danach darf sie nicht auf eigene Rechnung für die Klienten der Beschwerdeführerin 1 tätig sein ( Ziff. 6.3 des Vertrages, Urk. 10/17/27).
Ferner ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin 2 während 10 Jahren nach der Beendigung des Vertragsver hältnisses das Wissen und die Kenntnisse aus der Tätigkeit für die Beschwerde führerin 1 weder selbst nutzen noch für andere Per sonen nutzbringend anwenden darf ( Ziff. 6.1 des Vertrages, Urk. 10/18/26). Falls die Beschwerdeführerin 2 dem zuwider han deln würde, müsste sie laut Vertrag für jeden einzelnen Verstoss gegen die Ver tragsbestimmungen eine Konventionalstrafe in der Höhe der letzten halben Jahresvergütung leisten . Zusätzlich wäre sie zum Ersatz eines bei der Beschwer deführerin 1 eingetreten Schadens verpflichtet ( Ziff. 6.2 des Vertrages, Urk. 10/18/27 ).
Das Konkurrenzverbot und die Konven tionalstrafe spre ch en eben falls für das Vorliegen eine s Arbeitsverhältnisses beziehungsweise einer unselb ständigen Tätigkeit ( BGE 144 V 111 E. 6.3.1 und E. 6.4 , Urteil des Bundes gerichts 9C_386/2013 vom 2 0. September 2013 E.
3.1 f. ). Davon ab ge sehen ist nicht ersichtlich, wie m it solchen Vertragsbestimmungen das von den Beschwerde führenden im vor liegenden Verfahren angegebene Ziel der Zusam menarbeit, näm lich de r
Beschwerdeführerin 2 den Ausbau des eigenen Kunden stammes zu ermöglichen ( vgl. Urk. 1 S. 6 ) , erreicht werden soll. Besser nach vollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 3. Mai 201 7. Sie führte dort aus, dass die Beschwerdeführerin 2 derzeit (mehr) für sie arbeite, weil sie ihren Kundenstamm erst noch aufbauen müsse ( Urk. 10/32). Aus den diesbezüglichen Vorbringen können die Beschwerde füh renden somit eben falls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Prüfung der angeführten Vertragsbestimmungen, welche die Beschwerde führerin 2 nach dem Gesagten wie eine Arbeitnehmerin an die Beschwerde führerin 1 binden , führ t dazu, dass die
arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 vorliegend
bejaht werden muss .
4.4
In einer Gesamtschau sprechen die Kriterien Unternehmerrisiko und wirtschaft liche beziehun gsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit klar
für eine un selbständige Tätigkeit. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Y.___ , geboren 1979, liess am
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die im
Zusammenarbeits vertrag mit der Beschwerde führerin 1 vom 1. Ju l i 201
E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2018 führte die Beschwerde gegnerin aus, gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag der Beschwerdeführerenden vom 1. Juli 2015 übernehme die Beschwerdeführerin 2 die Buchhaltung der Kun den der Beschwerdeführerin
1. Dabei bestimme d ie Beschwerdeführerin 1 alleine und umfassend , zu welchen Bedingungen und für welche Tätigkeiten die Be schwerdeführerin
2 bei ihren Kunden eingesetzt werde .
Die Beschwerde füh rerin
2 müsse ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere auch nach den Richtlinien der Beschwerdeführerin
1 ausführen. Es bestehe ein Unter ordnungsverhältnis, weil d ie Beschwerde führerin 2 die Weisungen der Beschwer de führerin 1 zu befolgen habe. Die Beschwerdeführerin 2 werde zur Unter stützung der Beschwerdeführerin 1 eingesetzt, wenn die fachliche Kompe tenz fehle. Die Beschwerdeführerin 2 werde aber nicht wie eine Beraterin zur Lösung eines konkreten Problems beigezogen. Vielmehr habe sie wiederkehrende Aufträge zu erledigen. Dabei trete sie nicht in eigenem Namen auf und stelle die Rechnung auch nicht an den Kunden der Beschwerdeführerin 1, sondern an die Be schwer deführerin 1 selbst. Sie habe somit gegenüber deren Kunden auch kein D elkrede re risiko . Und schliesslich sei es der Beschwerdeführerin 2 nicht erlaubt, mit den Kunden der Beschwerdeführerin 1 eigene Absprachen zu tref fen. Eine Kunden übernahme sei nur möglich, wenn dies durch die Beschwerde führerin 1 bewilligt werde . Aufgrund dieser Umstände könne bezüglich diesen Buch haltungsarbeiten somit nicht von einer selbstän digen Tätigkeit der Beschwerde führerin 2 ge spro chen werden ( Urk. 2 S. 3).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, die Beschwerdegeg nerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Treuhandbüro, welches im Handelsregister eingetragen sei, führe. Sie führe ledig lich rund 10 Aufträge im Jahr für die Beschwerdeführerin 1 aus ( Urk. 1 S.
3, S.
6) .
Auch beschränke sich d ie Zusammenarbeit
nicht einzig auf diese Mandate. Sie beinhalte ebenfalls Vermittlung en, Repräsen ta tionen etc. Beabsichtigt werde unter anderem ein koordinierter interkantonaler Austausch von Treuhandarbeiten aber auch von treuhänderischem Knowhow zwischen den Beschwerdeführenden, welche in verschiedenen Kantonen tätig seien. Das Ziel sei eine effizientere Kun den betreu ung und der Ausbau des jewei ligen Kundenstamms ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerde gegnerin habe sodann ebenfalls ausser Acht gelassen, dass die Be schwerdeführerin 2 grundsätzlich auf eigene Rechnung und Gefahr arbeite und damit das Delkredererisiko trage ( Urk. 1 S.
3 -4 , S.
E. 2 Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___
am 1 3. September 2018 Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des ange foch te nen Einspracheentscheids vom 1 6. Juli 2018 sei Y.___ als Selbstän dig erwerbende zu registrieren und an die entsprechende Ausgleichskasse anzu schliessen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-72), was den Beschwerdeführenden am 2 6. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).
E. 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen).
E. 2.3.1 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos ( Rz . 1014 [WML 201
E. 2.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 f. ). Davon ab ge sehen ist nicht ersichtlich, wie m it solchen Vertragsbestimmungen das von den Beschwerde führenden im vor liegenden Verfahren angegebene Ziel der Zusam menarbeit, näm lich de r
Beschwerdeführerin 2 den Ausbau des eigenen Kunden stammes zu ermöglichen ( vgl. Urk. 1 S. 6 ) , erreicht werden soll. Besser nach vollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 3. Mai 201 7. Sie führte dort aus, dass die Beschwerdeführerin 2 derzeit (mehr) für sie arbeite, weil sie ihren Kundenstamm erst noch aufbauen müsse ( Urk. 10/32). Aus den diesbezüglichen Vorbringen können die Beschwerde füh renden somit eben falls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Prüfung der angeführten Vertragsbestimmungen, welche die Beschwerde führerin 2 nach dem Gesagten wie eine Arbeitnehmerin an die Beschwerde führerin 1 binden , führ t dazu, dass die
arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 vorliegend
bejaht werden muss .
4.4
In einer Gesamtschau sprechen die Kriterien Unternehmerrisiko und wirtschaft liche beziehun gsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit klar
für eine un selbständige Tätigkeit. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.2 Der Zusammenarbeitsvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Pflichten der Beschwerdeführerin 1 ( Ziff. 3). Demnach ist sie verpflichtet, die Tätigkeit der Be schwerdeführerin 2 in jeder Beziehung zu unterstützen. Sie hat ihr insbeson dere alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche sie für ihre Tätigkeit be nö tigt und ihr alle für ihre Tätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen ( Ziff. 3.1). Als dann vergütet die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 monatlich eine à conto Zahlung. Die Beschwerdeführerin 2 kann aber auch jederzeit eine Zwischenabrechnung einreichen. Die sich daraus ergebenden Guthaben werden von der Beschwerdeführerin 1 auf Ende des Monats an die Beschwerdeführerin 2 überwiesen ( Ziff. 3.2). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Liste der aktuellen Kunden und der Arbeiten und Entschädigungen derselben Bestandteil des Ver trages ist ( Ziff. 3.3) .
E. 3.3 Im Zusammenarbeitsvertrag finden sich ebenfalls Bestimmungen zum Beizug von Dritt personen durch die Beschwerdeführerin 2 ( Ziff. 4), der Dauer des Vertrages ( Ziff. 5). Der Vertrag enthält Schlussbestimmungen ( Ziff. 6) , welche unter ande rem ein grundsätz liches Verbot der Beschwerdeführerin 2, während der Ver tragslaufzeit und 10 Jahre danach auf eigene Rechnung für die Kunden der Beschwerdeführerin 1 tätig zu sein , aufstellen ( Ziff. 6.3). 4.
4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdegegnerin die ihr bekannten übrigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 als Treuhänderin - sie reichte mit ihrem Gesuch vom 1 7. März 2017 unter anderem nebst Mandatsverträgen Rech nungen an ein Restaurant, eine Coiffeuse und Privatpersonen ein ( Urk. 10/17/28-45) - als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte und die Beschwerdefüh - rerin
2 deswegen rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbständiger werbstätige regi strierte ( Urk. 10/21). Diese Tatsache vermag die bei tragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Buchhalterin , welche sie im Rahmen ihres Zusammenarbeitsvertrages mit der der Beschwerdeführerin 1 ausübt (vgl. dazu Urk. 10/1
E. 5 geregelte Tätigkeit de r Beschwerdefüh rer in 2 AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist.
E. 6 ). Die Beschwerdegegnerin habe schlicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht auf eigene Rech nung und Gefahr arbeite. Sie habe dies aber nicht begründet und sei auch nicht auf die Vorbringen der Beschwerde führenden eingegangen ( Urk. 1 S. 3). Wie in dieser Branche üblich, arbeite die Beschwerde führerin 2 zudem mit verschiedenen Treuhändern zusammen. Für die Beschwerdeführerin 1 nehme sie bestimmte Aufgaben wa h
r. Dabei handle es sich um die Betreuung von ganzen Mandaten oder auch um spezifische Arbeiten innerhalb eines Vertretungsauftrages . Die Be schwerdefüh rerin 2 sei nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin 1 einge gliedert. Sie sei in der Ausführung und Planung der Arbeiten frei und bestimme selber, wann und wo sie ihre Dienste erbringen wolle. Die Beschwerdeführerin 1 habe kein Weisungsrecht und es bestehe kein Subordinationsverhältnis ( Urk. 1 S.
4-5) . Die Natur des Treuhand geschäftes bringe es mitunter mit sich, dass - zum Beispiel bei Jahresabschlüssen - bestimmte Fristen eingehalten werden müss t en. Die Beschwerdeführerin 2 sei an gewisse Termine gebunden, die ihr zwar von der Beschwerdeführerin 1 vorgegeben würden. Diese Termine müssten aber im Hin blick auf Gesetzesvor schriften oder dergleichen ohnehin eingehalten werden. Es könne aber nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin 1 der Be schwerde führerin 2 vorschreibe, bis wann sei einzelne Arbeiten zu erledigen habe. In diesem Sinne würden auch nur selten fachliche Anweisungen entgegen ge nommen ( Urk. 1 S. 4). Zudem sei es offensichtlich, dass bei einer Zusammen arbeit zwischen zwei Vertragsparteien die jeweiligen Richtlinien und Prinzipien der Partien zu beachten sind. Dies diene letztlich der Transparenz und der Rufer haltung ( Urk. 1 S.
5). Es sei ferner klar, dass die Übernahme von Kunden der Zu stimmung der anderen Partei bedürfe. Andernfalls würde sich die Vertrags partei, welche die Kunden übernimmt, unlauter verhalten ( Urk. 1 S. 5). Zu berück sichtigen sei sodann, dass der Zusammenarbeitsvertrag jeweils auf Ende Jahr mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden könne. Arbeits vertrag liche Kündigungsfristen seien völlig anders gestaltet ( Urk. 1 S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 als selbständige Tätigkeit beziehungsweise als zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als selbständige Treuhänderin gehörend zu qualifi zieren.
Zum Abschluss sei noch zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin sämt liche anderen Ko opera tionen der Beschwerdeführerin 2 mit anderen Treu händern als selbständige Tätigkeit qualifiziert habe ( Urk. 1 S. 6). 2.
E. 6.1 des Vertrages, Urk. 10/18/26). Falls die Beschwerdeführerin 2 dem zuwider han deln würde, müsste sie laut Vertrag für jeden einzelnen Verstoss gegen die Ver tragsbestimmungen eine Konventionalstrafe in der Höhe der letzten halben Jahresvergütung leisten . Zusätzlich wäre sie zum Ersatz eines bei der Beschwer deführerin 1 eingetreten Schadens verpflichtet ( Ziff.
E. 6.2 des Vertrages, Urk. 10/18/27 ).
Das Konkurrenzverbot und die Konven tionalstrafe spre ch en eben falls für das Vorliegen eine s Arbeitsverhältnisses beziehungsweise einer unselb ständigen Tätigkeit ( BGE 144 V 111 E. 6.3.1 und E. 6.4 , Urteil des Bundes gerichts 9C_386/2013 vom 2 0. September 2013 E.
E. 6.3 des Vertrages, Urk. 10/17/27).
Ferner ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin 2 während 10 Jahren nach der Beendigung des Vertragsver hältnisses das Wissen und die Kenntnisse aus der Tätigkeit für die Beschwerde führerin 1 weder selbst nutzen noch für andere Per sonen nutzbringend anwenden darf ( Ziff.
E. 7 /16-23) , nicht zu präjudizieren, weil für jedes Ein kommen zu prüfen ist, ob es aus selbstän di ger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 16 1 E. 4a) . Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Beschwerde führenden in der Präambel des Zusam men arbeitsvertrags erklärt haben, dass auf diesen Vertrag die Vorschriften des einfachen Auftrages ( Art. 394 ff. des Obli gationenrechts, OR) Anwendung finden würden. Gleiches gilt bezüglich der Pflicht zur Bezahlung von Sozialver sicherungsbeiträgen und Versicherungs prä mien , welche sie vertraglich der Beschwerdefüh rerin 2 auferlegt haben (Ziff. 2.6-2.7 des Zusammenarbeitsvertrages vom 1. Juli 2015, Urk. 10/17/25) . Die Frage, ob eine selbstän dige oder unselbständige Erwerbs tätig keit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unter nehmerrisiko und Abhängig keits verhältnis; vgl. E. 2. 2-2.3 vorstehend) zu beur teilen. 4.2
Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringen die B eschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin 2 das Delkredererisiko tragen würden (Urk. 1 S. 4). D en von der Beschwerdeführerin 2 im Verwaltungsverfahren eingereichten Unter lagen
lässt sich aber entnehmen, dass
sie ihre Abrechnungen für ihre Tätigkeit als Buchhalterin direkt der Beschwerdeführerin 1 zu stellt und von dieser auch entschädigt wird ( Urk. 10/17/16-17). Das Risiko, dass die Beschwer deführerin
1 die Dienstleistun gen der Beschwerdeführerin 2 nicht oder nicht voll umfänglich an ihre Kunden weiterverrechnen kann , liegt damit bei der Beschwer defüh rerin
1. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 ist mit dem Lohn einer Arbeit neh merin vergleichbar, welcher vom Arbeitgeber
aufgrund deren Arbeits tätigkeit geschuldet ist .
Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führerin
2 hinsicht lich der im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit auf grund der vertraglichen Regelung und entgegen der Behauptung der Beschwer deführenden gerade nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten darf (vgl. Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00075
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
11. März 2020 in Sachen 1.
X.___ GmbH 2.
Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bachmann Schmuki Bachmann Rechtsanwälte Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Y.___ , geboren 1979, liess am 2 2. Juli
2015 das Einzelunternehmen Z.___ , welches Treuhandarbeiten aller Art erbringt, im Handels r egister des Kantons Zürich ein tragen ( Urk. 10/1,
Urk. 10/55 ). Daraufhin ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, sie als selbständig erwerbende Person zu erfassen ( Urk. 10/3). Die Ausgleichskasse lehnte die Anmeldung ab, weil Y.___ die zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatte ( Urk. 10/16). In der Folge mel dete sich Y.___
am 17. März 2017 erneut bei der Ausgleichskasse zu m Anschluss als Selbständigerwerbstätige an ( Urk. 10/17 /1-4 ). Dieser Anmel dung legte sie unter anderem
den Zusammen arbeitsvertrag mit der X.___ GmbH vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/17/24-27) und diverse Rechnungen an diese Gesellschaft (Urk. 10/1 7/16-23) sowie weitere Verträge und Rechnun gen, welche ihre Tätigkeit als Treuhänderin betreffen (Urk. 10/17/28-45) ,
bei. Nach der Prüfung dieser Unterlagen teilte die Ausgleichskasse
Y.___ am 1 9. April 2017 mit, dass sie sie rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbständi gerwerbstätige in der Branche Treuhand registriere . Sie führte aber auch aus, dass davon die Tätigkeit für die X.___ GmbH ausgenommen sei, weil diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Erwerbstätigkeit gelte ( Urk. 10/21). Darüber informierte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH mit Schreiben vom 1 9. April 201 7. Darin wies sie die X.___ GmbH ebenfalls an, dass sie über die an Y.___ ausbezahlte Ent schädigung mit ihrer Ausgleichskasse abrechnen solle ( Urk. 10/22).
Y.___ und die X.___ GmbH verlangten am 2 1. April be ziehungsweise 3. Mai 2017 jeweils eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 10/28, Urk.
10/32). Alsdann wies die Aus gleichs kasse das Gesuch von Y.___ vom 17. März 2017 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbstätige m it Verfügung en vom 1 0. Mai 2017 teilweise ab, weil ihre Tätigkeit für die X.___ GmbH als unselbständige Erwerbs tätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 10/33-34). Dagegen erhoben Y.___ und die X.___ GmbH am 2. Juni 2017 Einsprache ( Urk. 10/35, mit Einsprachebegründung vom 2 8. September 2017,
Urk. 10/52 ).
Die Ausgleichskasse wies die Einsprache m it Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2018 ab ( Urk. 2) 2.
Dagegen erhoben die X.___ GmbH und Y.___
am 1 3. September 2018 Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des ange foch te nen Einspracheentscheids vom 1 6. Juli 2018 sei Y.___ als Selbstän dig erwerbende zu registrieren und an die entsprechende Ausgleichskasse anzu schliessen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 10/1-72), was den Beschwerdeführenden am 2 6. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die im
Zusammenarbeits vertrag mit der Beschwerde führerin 1 vom 1. Ju l i 201 5 geregelte Tätigkeit de r Beschwerdefüh rer in 2 AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Juli 2018 führte die Beschwerde gegnerin aus, gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag der Beschwerdeführerenden vom 1. Juli 2015 übernehme die Beschwerdeführerin 2 die Buchhaltung der Kun den der Beschwerdeführerin
1. Dabei bestimme d ie Beschwerdeführerin 1 alleine und umfassend , zu welchen Bedingungen und für welche Tätigkeiten die Be schwerdeführerin
2 bei ihren Kunden eingesetzt werde .
Die Beschwerde füh rerin
2 müsse ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere auch nach den Richtlinien der Beschwerdeführerin
1 ausführen. Es bestehe ein Unter ordnungsverhältnis, weil d ie Beschwerde führerin 2 die Weisungen der Beschwer de führerin 1 zu befolgen habe. Die Beschwerdeführerin 2 werde zur Unter stützung der Beschwerdeführerin 1 eingesetzt, wenn die fachliche Kompe tenz fehle. Die Beschwerdeführerin 2 werde aber nicht wie eine Beraterin zur Lösung eines konkreten Problems beigezogen. Vielmehr habe sie wiederkehrende Aufträge zu erledigen. Dabei trete sie nicht in eigenem Namen auf und stelle die Rechnung auch nicht an den Kunden der Beschwerdeführerin 1, sondern an die Be schwer deführerin 1 selbst. Sie habe somit gegenüber deren Kunden auch kein D elkrede re risiko . Und schliesslich sei es der Beschwerdeführerin 2 nicht erlaubt, mit den Kunden der Beschwerdeführerin 1 eigene Absprachen zu tref fen. Eine Kunden übernahme sei nur möglich, wenn dies durch die Beschwerde führerin 1 bewilligt werde . Aufgrund dieser Umstände könne bezüglich diesen Buch haltungsarbeiten somit nicht von einer selbstän digen Tätigkeit der Beschwerde führerin 2 ge spro chen werden ( Urk. 2 S. 3).
1.3
Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, die Beschwerdegeg nerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Treuhandbüro, welches im Handelsregister eingetragen sei, führe. Sie führe ledig lich rund 10 Aufträge im Jahr für die Beschwerdeführerin 1 aus ( Urk. 1 S.
3, S.
6) .
Auch beschränke sich d ie Zusammenarbeit
nicht einzig auf diese Mandate. Sie beinhalte ebenfalls Vermittlung en, Repräsen ta tionen etc. Beabsichtigt werde unter anderem ein koordinierter interkantonaler Austausch von Treuhandarbeiten aber auch von treuhänderischem Knowhow zwischen den Beschwerdeführenden, welche in verschiedenen Kantonen tätig seien. Das Ziel sei eine effizientere Kun den betreu ung und der Ausbau des jewei ligen Kundenstamms ( Urk. 1 S. 6). Die Beschwerde gegnerin habe sodann ebenfalls ausser Acht gelassen, dass die Be schwerdeführerin 2 grundsätzlich auf eigene Rechnung und Gefahr arbeite und damit das Delkredererisiko trage ( Urk. 1 S.
3 -4 , S.
6 ). Die Beschwerdegegnerin habe schlicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht auf eigene Rech nung und Gefahr arbeite. Sie habe dies aber nicht begründet und sei auch nicht auf die Vorbringen der Beschwerde führenden eingegangen ( Urk. 1 S. 3). Wie in dieser Branche üblich, arbeite die Beschwerde führerin 2 zudem mit verschiedenen Treuhändern zusammen. Für die Beschwerdeführerin 1 nehme sie bestimmte Aufgaben wa h
r. Dabei handle es sich um die Betreuung von ganzen Mandaten oder auch um spezifische Arbeiten innerhalb eines Vertretungsauftrages . Die Be schwerdefüh rerin 2 sei nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin 1 einge gliedert. Sie sei in der Ausführung und Planung der Arbeiten frei und bestimme selber, wann und wo sie ihre Dienste erbringen wolle. Die Beschwerdeführerin 1 habe kein Weisungsrecht und es bestehe kein Subordinationsverhältnis ( Urk. 1 S.
4-5) . Die Natur des Treuhand geschäftes bringe es mitunter mit sich, dass - zum Beispiel bei Jahresabschlüssen - bestimmte Fristen eingehalten werden müss t en. Die Beschwerdeführerin 2 sei an gewisse Termine gebunden, die ihr zwar von der Beschwerdeführerin 1 vorgegeben würden. Diese Termine müssten aber im Hin blick auf Gesetzesvor schriften oder dergleichen ohnehin eingehalten werden. Es könne aber nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin 1 der Be schwerde führerin 2 vorschreibe, bis wann sei einzelne Arbeiten zu erledigen habe. In diesem Sinne würden auch nur selten fachliche Anweisungen entgegen ge nommen ( Urk. 1 S. 4). Zudem sei es offensichtlich, dass bei einer Zusammen arbeit zwischen zwei Vertragsparteien die jeweiligen Richtlinien und Prinzipien der Partien zu beachten sind. Dies diene letztlich der Transparenz und der Rufer haltung ( Urk. 1 S.
5). Es sei ferner klar, dass die Übernahme von Kunden der Zu stimmung der anderen Partei bedürfe. Andernfalls würde sich die Vertrags partei, welche die Kunden übernimmt, unlauter verhalten ( Urk. 1 S. 5). Zu berück sichtigen sei sodann, dass der Zusammenarbeitsvertrag jeweils auf Ende Jahr mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt werden könne. Arbeits vertrag liche Kündigungsfristen seien völlig anders gestaltet ( Urk. 1 S. 6). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Beschwerdeführerin 1 als selbständige Tätigkeit beziehungsweise als zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als selbständige Treuhänderin gehörend zu qualifi zieren.
Zum Abschluss sei noch zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin sämt liche anderen Ko opera tionen der Beschwerdeführerin 2 mit anderen Treu händern als selbständige Tätigkeit qualifiziert habe ( Urk. 1 S. 6). 2.
2.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung , AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in un selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). 2.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebs wirt schaft licher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hin weisen). 2.3
2.3.1
Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Ver sionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos ( Rz . 1014 [WML 201 7 ] bzw. Rz . 1019 [WML 20 20 ] ): - das Tätigen erheblicher Investitionen, - die Verlusttragung, - das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, - die Unkostentragung, - das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, - das Beschaffen von Aufträgen, - die Beschäftigung von Personal, - eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeits organisa tori sche Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merk malen zum Ausdruck ( Rz . 1015 [WML 201 7 ] bzw. Rz . 1020 [WML 20 20 ] ): - dem Weisungsrecht, - dem Unterordnungsverhältnis, - der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, - de m Konkurrenzverbot, - der Präsenzpflicht. 2.3.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.
3.1
Im Zusammenarbeitsvertrag zwischen den Beschwerdeführenden ( Urk. 10/17/24-27) sind nach der Präambel ( Ziff.
1) zunächst die Pflichten der Beschwerde füh rerin 2 ( Ziff.
2) aufgeführt. Es wurde festhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 den Kunden (der Beschwerdeführerin 1 gegenüber) verpflichtet sei, die Buch hal tung und die Abschlüsse, sowie alle anderen Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gemäss den Weisungen der Kunden auszuführen ( Ziff. 2.1). Zudem hat die Beschwerde führerin 2 die Interessen der Beschwerdeführerin 1 mit der nötigen Sorgfalt zu wahren und alles zu tun, damit die Beschwerdeführerin 1 ihr em Ruf gerecht werden könne ( Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin 2 ist sodann verantwortlich für Fristen, die ihr vom Gesetz oder von Kunden vorgegeben würden. Insbesondere Mehrwertsteuer-Termine, Lohnzahlungs-Termine usw. ( Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin 2 verpflichtete sich überdies , Betriebs- und Geschäfts geheim nisse der Beschwerdeführerin 1 zu wahren und die Unterlagen, die sich auf den Zusammenarbeitsvertrag beziehen, so aufzu bewah ren, dass sie anderen unzugänglich sind. Gemäss der Vereinbarung unterliegen der Geheim haltungs pflicht insbesondere sämtliche Papiere , welche Einsicht in die Preis politik der
Beschwerdeführerin
1 gewähren, sowie die Kundenverzeichnisse ( Ziff. 2.4). Alsdann bestimmten die Vertragsparteien, dass die Beschwerdefüh rerin
2 verpflichtet sei, nach ihrem Ausscheiden sämtliche ihr überlassenen Unterlagen zurück zugeben. Sie verpflichtete sich ferner, keinerlei Abschriften der Kunden kartei und allfälliger weiterer Unterlagen anzufertigen ( Ziff. 2.5) . Zu den Pflichten der Beschwerdeführerin 2 gehört sodann, dass sie die Sozialver siche rungs beiträge (insbes. die AHV-Beiträge) selber aufkommt und sich für einen Ver dienstausfall infolge Krankheit oder Unfall selber versichert ( Ziff . 2.6-2.7). 3.2
Der Zusammenarbeitsvertrag enthält ferner Bestimmungen zu den Pflichten der Beschwerdeführerin 1 ( Ziff. 3). Demnach ist sie verpflichtet, die Tätigkeit der Be schwerdeführerin 2 in jeder Beziehung zu unterstützen. Sie hat ihr insbeson dere alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche sie für ihre Tätigkeit be nö tigt und ihr alle für ihre Tätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen ( Ziff. 3.1). Als dann vergütet die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 monatlich eine à conto Zahlung. Die Beschwerdeführerin 2 kann aber auch jederzeit eine Zwischenabrechnung einreichen. Die sich daraus ergebenden Guthaben werden von der Beschwerdeführerin 1 auf Ende des Monats an die Beschwerdeführerin 2 überwiesen ( Ziff. 3.2). Schliesslich wurde festgehalten, dass die Liste der aktuellen Kunden und der Arbeiten und Entschädigungen derselben Bestandteil des Ver trages ist ( Ziff. 3.3) . 3.3
Im Zusammenarbeitsvertrag finden sich ebenfalls Bestimmungen zum Beizug von Dritt personen durch die Beschwerdeführerin 2 ( Ziff. 4), der Dauer des Vertrages ( Ziff. 5). Der Vertrag enthält Schlussbestimmungen ( Ziff. 6) , welche unter ande rem ein grundsätz liches Verbot der Beschwerdeführerin 2, während der Ver tragslaufzeit und 10 Jahre danach auf eigene Rechnung für die Kunden der Beschwerdeführerin 1 tätig zu sein , aufstellen ( Ziff. 6.3). 4.
4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdegegnerin die ihr bekannten übrigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 2 als Treuhänderin - sie reichte mit ihrem Gesuch vom 1 7. März 2017 unter anderem nebst Mandatsverträgen Rech nungen an ein Restaurant, eine Coiffeuse und Privatpersonen ein ( Urk. 10/17/28-45) - als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte und die Beschwerdefüh - rerin
2 deswegen rückwirkend per 1. Juli 2015 als Selbständiger werbstätige regi strierte ( Urk. 10/21). Diese Tatsache vermag die bei tragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Buchhalterin , welche sie im Rahmen ihres Zusammenarbeitsvertrages mit der der Beschwerdeführerin 1 ausübt (vgl. dazu Urk. 10/1 7 /16-23) , nicht zu präjudizieren, weil für jedes Ein kommen zu prüfen ist, ob es aus selbstän di ger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 16 1 E. 4a) . Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Beschwerde führenden in der Präambel des Zusam men arbeitsvertrags erklärt haben, dass auf diesen Vertrag die Vorschriften des einfachen Auftrages ( Art. 394 ff. des Obli gationenrechts, OR) Anwendung finden würden. Gleiches gilt bezüglich der Pflicht zur Bezahlung von Sozialver sicherungsbeiträgen und Versicherungs prä mien , welche sie vertraglich der Beschwerdefüh rerin 2 auferlegt haben (Ziff. 2.6-2.7 des Zusammenarbeitsvertrages vom 1. Juli 2015, Urk. 10/17/25) . Die Frage, ob eine selbstän dige oder unselbständige Erwerbs tätig keit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unter nehmerrisiko und Abhängig keits verhältnis; vgl. E. 2. 2-2.3 vorstehend) zu beur teilen. 4.2
Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringen die B eschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin 2 das Delkredererisiko tragen würden (Urk. 1 S. 4). D en von der Beschwerdeführerin 2 im Verwaltungsverfahren eingereichten Unter lagen
lässt sich aber entnehmen, dass
sie ihre Abrechnungen für ihre Tätigkeit als Buchhalterin direkt der Beschwerdeführerin 1 zu stellt und von dieser auch entschädigt wird ( Urk. 10/17/16-17). Das Risiko, dass die Beschwer deführerin
1 die Dienstleistun gen der Beschwerdeführerin 2 nicht oder nicht voll umfänglich an ihre Kunden weiterverrechnen kann , liegt damit bei der Beschwer defüh rerin
1. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 ist mit dem Lohn einer Arbeit neh merin vergleichbar, welcher vom Arbeitgeber
aufgrund deren Arbeits tätigkeit geschuldet ist .
Es kommt hinzu, dass die Beschwerde führerin
2 hinsicht lich der im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit auf grund der vertraglichen Regelung und entgegen der Behauptung der Beschwer deführenden gerade nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten darf (vgl. Ziff.
6.3 dieses Vertrages, Urk. 10/18/27).
Die dies bezüglichen Ausfüh rungen der Beschwerdeführenden beziehen sich offensichtlich auf gesamte die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Treuhänderin
(Urk. 1 S. 3). Dies ist jedoch unbehelflich , weil hier nur die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2
für die Beschwerde führerin
1 zu beurteilen ist. In den vorliegenden Akten finden sich schliesslich keine Anhaltspunkte dafür , dass für Beschwerdeführerin
2
bei der zu beurteilenden Tätigkeit, ausser der Möglich keit, dass die Beschwerdeführerin
1 die Entschädi gung für ihre Dienst leistungen nicht bezahlen könnte, irgendwelche wirtschaft liche Risiken bestehen würden .
Ein Unternehmerrisiko ist somit zu verneinen. Diesbezüglich ist aber auch zu berücksichtigen, dass f ür typische Dienstleistungs tätigkeiten - wozu auch die vorliegend zu beurtei lende Tätigkeit de r Beschwerde führer in 2 als Buchhalterin zu zählen ist - häufig keine beson deren Investitionen an fallen , weshalb das Unternehmerrisiko als eines der praxis gemäss heranzu ziehenden Unter scheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbstän digen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaft lich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4.3 nach stehend) erhält hier bei mehr Gewicht (Urteil des Bundesgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2) . 4.3
Bezüglich des Kriteriums der wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorga nisato rischen Abhängigkeit ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 sämtliche Unter lagen, welche sie für ihre Tätigkeit als Buchhalterin benötigt, von der Beschwer deführerin 1 erhält (vgl. Ziff. 6.3 des Vertrages, Urk. 10/18/27) . Im Vertrag fehlt zwar eine Präsenzpflicht der Beschwerdeführerin 2 in den Büros der Beschwerde führerin 1 und sie hat im Antragsformular zudem festgehalten , dass sie von zu H ause aus arbeiten würde (Urk. 10/18/2).
M angels andere r Angaben muss dies auch für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 geltend. Dies bezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass heutzu tage viele Arbeit nehmerinnen und Arbeit nehmer zumindest teilweise zu Hause arbeiten können und eine Tätig keit als Buchhalterin nicht eine ständige Anwesen heit im Betrieb der Arbeit geberin voraussetzt. Das s bei der Arbeit zu Hause zudem ein gewisser Handlungs spielraum bezüglich der Zeiteinteilung besteht, ist unter dem Gesichtspunkt der arbeits organisatorischen Abhängigkeit nicht von Bedeutung (Urteil des Bundes gerichts H 35/00 vom 3 1. August 2001 E. 4a/ ee ).
Der Umstand, dass die Beschwer deführerin 2 zu Hause arbeitet, schliesst die betriebliche Eingliederung bei der Beschwerdeführerin 1 somit nicht aus.
Alsdann könnte die Beschwerde führerin gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag
vom 1. Juli 2015 für ihre Tätigkeit die im Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgelisteten Personen be i ziehen
(vgl. Ziff. 4.1 des Vertrages, Urk. 10/18/26 ) . Dazu ist nichts Weiteres bekannt, weil die Beschwer deführenden diesen Anhang nicht eingereicht haben . Er muss vom Gericht aber auch nicht beigez ogen werden. Weil andere der zu prüfenden Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 sprechen, sind weitere Kennt nisse zur im Vertrag geregelten Recht zum Beizug von Dritt personen nicht nötig. Dies würde nicht mehr ins Gewicht fallen. Immerhin steht aufgrund des vor liegenden Vertrages fest, dass die Beschwerdeführerin
2 bei der Auswahl dieser Personen nicht frei wäre, sondern nur die Personen gemäss Anhang 2 des Zu sammenarbeitsvertrages beiziehen dürfte (vgl.
Ziff. 4.1 des Vertrages, Urk. 10/18/27) .
Es ist ferner zu berücksichtigen , dass die vereinbarte Kündigungs frist von sechs Monaten sowie der Kündigungstermin (auf das Ende des Jahres) gegen die in Art. 404 Abs. 1 OR für den Auftrag zwingend vor gesehene Kün digungs möglichkeit verstossen würde (Urteil der Einzelrichterin am Sozialver sicherungs gericht AB.2014.00065 vom 8. Februar 2016 E. 4.1). Der unbefristete Vertrag und die lange Kündigungsfrist
legen ein Arbeits verhältnis nahe . Und schliesslich enthalten die Schlussbestimmungen des Zusam men arbeitsvertrages vom 1. Juli 2015 ein Konkurrenzverbot der Beschwerde führerin 2: Während der Ver tragslaufzeit und 10 Jahre danach darf sie nicht auf eigene Rechnung für die Klienten der Beschwerdeführerin 1 tätig sein ( Ziff. 6.3 des Vertrages, Urk. 10/17/27).
Ferner ist diesem Vertrag zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin 2 während 10 Jahren nach der Beendigung des Vertragsver hältnisses das Wissen und die Kenntnisse aus der Tätigkeit für die Beschwerde führerin 1 weder selbst nutzen noch für andere Per sonen nutzbringend anwenden darf ( Ziff. 6.1 des Vertrages, Urk. 10/18/26). Falls die Beschwerdeführerin 2 dem zuwider han deln würde, müsste sie laut Vertrag für jeden einzelnen Verstoss gegen die Ver tragsbestimmungen eine Konventionalstrafe in der Höhe der letzten halben Jahresvergütung leisten . Zusätzlich wäre sie zum Ersatz eines bei der Beschwer deführerin 1 eingetreten Schadens verpflichtet ( Ziff. 6.2 des Vertrages, Urk. 10/18/27 ).
Das Konkurrenzverbot und die Konven tionalstrafe spre ch en eben falls für das Vorliegen eine s Arbeitsverhältnisses beziehungsweise einer unselb ständigen Tätigkeit ( BGE 144 V 111 E. 6.3.1 und E. 6.4 , Urteil des Bundes gerichts 9C_386/2013 vom 2 0. September 2013 E.
3.1 f. ). Davon ab ge sehen ist nicht ersichtlich, wie m it solchen Vertragsbestimmungen das von den Beschwerde führenden im vor liegenden Verfahren angegebene Ziel der Zusam menarbeit, näm lich de r
Beschwerdeführerin 2 den Ausbau des eigenen Kunden stammes zu ermöglichen ( vgl. Urk. 1 S. 6 ) , erreicht werden soll. Besser nach vollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 3. Mai 201 7. Sie führte dort aus, dass die Beschwerdeführerin 2 derzeit (mehr) für sie arbeite, weil sie ihren Kundenstamm erst noch aufbauen müsse ( Urk. 10/32). Aus den diesbezüglichen Vorbringen können die Beschwerde füh renden somit eben falls nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Prüfung der angeführten Vertragsbestimmungen, welche die Beschwerde führerin 2 nach dem Gesagten wie eine Arbeitnehmerin an die Beschwerde führerin 1 binden , führ t dazu, dass die
arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 vorliegend
bejaht werden muss .
4.4
In einer Gesamtschau sprechen die Kriterien Unternehmerrisiko und wirtschaft liche beziehun gsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit klar
für eine un selbständige Tätigkeit. 5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bachmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher