Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, erstellte gemeinsam mit seiner Ehefrau
in den Jahren 2000 bis
2004 die Gartensiedlung Y.___ in Z.___ ( Urk. 1 S. 2) . Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanto n s Zürich, Ausgleichskasse, war der Ver sicherte seit 2005 als Nichterwerbstätige r
erfasst
( Urk. 7/1). Zuletzt erhob die Ausgleichskasse von ihm m it Nachtragsverfügung en vom 2 2. Juli 2016 , 27. Febru ar und 2 0. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 Beiträge für Nicht erwerbstätige von Fr. 5 ’ 543.20 , Fr. 4 ’ 767.10 respektive (erneut) Fr. 4 ’ 767.10 (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/42 , Urk. 7/49 und Urk. 7/68 ). 1.2
Am 1 9. Januar 2018 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichs kasse für das Jahr 2013 ein Einkommen
des Versicherten aus selbständiger Erwerbstäti gkeit von Fr. 189 ’ 821 .-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 2 ’ 870 ’ 900.-- (Urk. 7/45 ).
Gestützt auf ein massgebendes beitragspflich ti ges Einkommen von Fr. 146 ’ 700 .-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selbständigerwerbender für das Jahr 2013 mit Verfügung vom 2 5. Mai 2018 a uf Fr. 16 ’ 132.80 fest ( einschliessl ich Verwaltungskosten; Urk. 7/58 ).
Auf diesem Betrag forderte sie von ihm
gleichentags Verzugszinsen von 5 %
vom
1. Januar 2014 bis zum 2 5. Mai 2018 ( Urk. 7/56). Gegen die se Verfügungen betreffend das Jahr 2013
erhob der Versicherte am 2 1. Juni 2018 Ein sprache ( Urk. 7/69), welche d ie Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juli 2018 abwies ( Urk. 2 /1 ). 1.3
Am
4. Juni 2018 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2014 ein Einkommen des Versicherten aus selbstä ndiger Erwerbstätigkeit von Fr. 174 ’ 171.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3 ’ 030 ’ 900.-- ( Urk. 7/61). Gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 143 ’ 800.-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selb ständig erwerbender für das Jahr 2014 mit Nachtrags verfügung vom 2 0. Juni 2018 auf Fr. 15 ’ 844.20 fest ( einschliessl ich Verwaltungskosten; Urk. 7/66 ).
Auf diesem Betrag forderte sie von ihm gleichentags Verzugszinsen von 5 %
vom 1. Januar 2016 bis zum 2 0. Juni 2018
( Urk. 7/64).
Am
4. Juni 2018 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2015 ein Einkommen des Versicherten aus selbstä ndiger Erwerbstätigkeit von Fr. 183 ’ 878.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3 ’ 030 ’ 900.-- ( Urk. 7/62). Gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 168 ’ 700.-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selb ständigerwerbender für das Jahr 2015 mit Nachtrags verfügung vom 2 0. Juni 2018 auf Fr. 18 ’ 159.60 fest ( einschliessl ich Verwaltungskosten; Urk. 7/67 ).
Auf diesem Betrag forderte sie von ihm gleichentags Verzugszinsen von 5 % vom 1. Januar 2017 bis zum 2 0. Juni 2018 ( Urk. 7/65).
Gegen diese Verfügungen betreffend die Jahre 2014 und 2015
einschliesslich Ver zugszinsen erhob der Versicherte am
1 0. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 7/78), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. Juli 2018 abwies ( Urk. 2/2). 2.
Gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 9. und 1 3. Juli 2018 ( Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 2 7. August 2018 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Entschei de seien ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2018 au f Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung ( AHVG ) schuldet der erwerbstätige Versicherte B eiträge auf dem aus einer selb ständigen oder unselb ständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Ein kom men. Gemäss
Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selb ständiger Erwerbs tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selb ständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten ( Art. 9 Abs. 2 lit . a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe ( lit . b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste ( lit . c) und der Zins des im Be trieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird , wobei der Zinssatz der jähr lichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht ( lit . f). Gemäss
Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 Buchstaben a-e A HVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend . 1.2
Als Einkom men aus selb ständiger Erwer bstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss
Art. 17 AHVV alle in selb ständiger Stellung erzielten Ein künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts betrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbs tätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinn e nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die direkte Bundessteuer (DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaft lichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erkl ärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs.
2 DBG. Ni cht unter den Begriff der selb ständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch füh rungspflichtigen (Einze l)Betrieben, Einkommen aus selb ständiger Erwerbs tätig keit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen; 125 V 383 E. 2a ; Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.1). 1.3
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zu wächse (Er träge, Gewinne) aus einer selb ständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsver mögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Ver mögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdi gung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des be treffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). 1.4
Di e Vermietung möblierter Wohnungen stellt nach sozialversicherungs rechtli chen Grundsätzen - anders als im Steuerrecht - in der Regel Erwerbseinkommen dar (BGE 111 V 81 E. 2-5 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 2 7. Juni 2008 E. 3. 2- 3 mit Hinweisen), wogegen die Vermietung von unmöblierten Woh nungen eines sog. Renditenhauses Vermögensverwaltung bildet, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 2 7. Juni 2008 E. 3.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.4).
Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig , der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra 1997 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögens gewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra 1997 N
r. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 E. 2c und S. 304 E. 3c; Urteile des Bundes gerichts
H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 E. 6.5 vom 7. Juni 2004). 1.5
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechts kräftigen Veranlagu ng für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der inte rkantonalen Repartitionswerte. D ie Anga ben
der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Abs. 4). 1.6
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus se lbständiger oder aus unselb ständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuer behörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b , je mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäfts ver mögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als bei trags freier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Ver mögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 ; 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 1.7
Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwä gung oder prozessuale Revision ; BGE 143 V 177 E. 3.5 mit Hinweisen ) .
Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts bet reffend di e gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 169 E. 4a und 121 V 1 E. 6).
Ein Rückkommenstitel wird nicht nur bei einer rückwirkenden Änderung des Beitragsstatuts (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) gefordert, son dern auch hinsichtlich der rückwirkenden Statusänderung im Sinne einer Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massge bende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagun g für die direkte Bun dessteuer und das im Betrie b investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung d er interkantonalen Repartitionswerte ermitteln würden. Die Angaben hierüber seien für die Ausgleichskasse verbindlich. D as Steueramt
habe
der Ausgleichskasse gemeldet , dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren selbständigerwerbender
Liegenschaftenh ändler sei. I nsbesondere im Jahr 2002 seien diverse Verkäufe der Grossüberbauung
Y.___ in Z.___ taxiert worden. Ein Teil der Über bauung sei nicht veräuss ert worden. Das Steueramt habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mitgeteilt, dass die se Liegenschaften Geschäftsvermögen dar stellen und weitere Verkäufe wiederum entsprechend taxiert würden. Folglich sei das Steueramt klar und abschliessend der Meinung, dass die Nettoliegen schaft enerträge aus der Vermiet ung der AHV unterliegen würden . Gemäss
Art. 41 bis AHVV seien Verzugszinsen von 5 % zu entrichten, wenn für vergan gene Kalen derjahre persönliche Beiträge nachbelastet werden müsst en. Bei diesen Verzugs zinsen handle es sich um Ausgleichszinsen, die verschuldensunabhängig zu be zah len seien ( Urk. 2/1-2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seine Ehefrau und e r auf ihrem seit Generationen im Familienbesitz stehenden Land in den Jahren 2000 bis 2004 die ökologische Gartensiedlung Y.___
realisiert hätten , in welcher sich auch ihr Eigenheim befinde . Elf der damals privat erstellten Woh nungen würden sie vermieten. Die Mietliegenschaften seien vollumfänglich eige n finanziert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zu keinem Zeitpunkt Liegenschaftenhändler gewesen. Seit dem Jahr 2005 würden sie vom Kapitaler trag ihres privaten Vermögens, das heisse von den Mietzinseinnahmen der Woh nungen , leben. Bei der Beschwerdegegnerin seien sie seither als nichter werbs tätig registriert. Das Steueramt besteuere di e Mietzinseinnahmen seit dem Jahr 2000 als Privateinkommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten jedes Jahr für jede Liegenschaft wählen, ob sie den Pauschalabzug von 20 % oder die tatsächlichen Kosten geltend machen wollten, wie dies bei Privatliegenschaften üblich sei. Dass sie ihr Vermögen aus ideellen Gründen in ihr Eigenheim und eine ökologische Kapitalanlage umgewandelt hätten, habe über das Ganze gesehen zu einem beträchtlichen Vermögensverlust geführt. So habe der Steuerwert des Landes n ac h der Erbteilung 1997 Fr. 5 ’ 605 ’ 357.-- und derjenige der Liegen schaften nach dem Bau noch
Fr. 4 ’ 447 ’ 956.-- b etragen . Der Beschwerdeführer habe weder eine Umwandlung seines Privatvermögens in Geschäftsvermögen be an trag t noch einer solchen zugestimmt. Dementsprechend schulde er der Be schwer degegnerin keine AHV-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auch keine Verzugszinsen ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Erbteilung im Jahr 1997 Alleineigentümer eines Grundstücks in Z.___ wurde ( Urk. 4/4). Auf diesem Grundstück erstellten der Beschwerdeführer, der zuvor als Bad meister gearbeitet hatte , und seine Ehefrau, die vormals
als Kindergärtnerin tätig gewesen war ( Urk. 3/C5 ), in den Jahren 2000 bis 2004 die Gartensiedlung Y.___ . Wie aus den Beilagen zum Einschätzungsentscheid des Steueramtes vom 6. Februar 2012 hervorgeht ( Urk. 3/C2), wurden d ie Anlagekosten dieser Überbauung in der Höhe von ca. 30 Millionen grösstenteils fremdfinanziert (durch die Bank und Käuferanzahlungen). In der Folge verkauften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den einen Teil der betreffenden Wohnungen/Einfamilienhäuser, den ande ren Teil - ihr Eigenheim und elf weitere Wohnungen – behielten sie. Seit 2005 leben sie von den Mietzinseinnahmen dieser Wohnungen ( Urk. 1 und Urk. 7/52 ). 3.2
Vorwegzuschicken ist, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörde verbindlich seien , in dieser Form nicht gefolgt werden kann, zumal die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steuer mel dungen) nicht erfasst wird. Da der Beschwerdeführer in den streitbetroffenen J ahr en 2013 bis 2015 ausweislich der Akten keinen Liegenschaftsverkauf getätigt bzw. keinen Grundstückgewinn erzielt hat und es einzig um
Mietzins- bzw. Ver mögenserträge geht, ist di e Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäf tsvermögen im Beitragsfest setzungsverfahren vorzunehmen (vgl. E. 1.5-6). 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer m it in Rechts kraft erwachsenen Nachtragsverfügungen vom 2 2. Juli 2016, 2 7. Februar und 2 0. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 bereits Beiträge für Nichterwerbstätige vo n Fr. 5 ’ 543.20, Fr. 4 ’ 767.10 respektive (erneut) Fr. 4 ’ 767.10 erhoben (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/42, Urk. 7/49 und Urk. 7/68). Für einen allfälligen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts zu selbständigerwerbend bedarf es daher eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Voraussetzung hierfür bildet, dass die betreffenden Verfügungen zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt w erden , die geeignet sind, zu einer ander e n rec htlichen Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.7 ). 3.4
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Jahren 2000 bis 2004 – unter Einsatz fremder Mittel - zahlreiche Liegenschaften errichten liess und danach teilweise auch verkaufte, darauf hin , dass es sich bei den in seinem Eigentum verbliebenen Liegenschaften um Geschäftsvermögen handeln könnte. Die weiteren massge ben den Kriterien sprechen jedoch eher dafür, dass diese
Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren sind . So vermietet der Beschwerdeführer auf einem geerbten Grundstück unmöblierte Wohnungen von sog. Renditehäusern , wobei nicht ersichtlich ist, d ass seine Vermietertätigkeit die blosse Gebäude ver waltung übersteigen würde . Im Weiteren erfolgten nunmehr offenbar seit meh reren Jahren keine Verkäufe mehr , weshalb nicht von einer kurzen B esitzesdauer der Liegenschaften gesprochen werden kann. Dass der Beschwerdefü hrer den Gewinn aus den Verkäufe n der Liegenschaften der Gartensiedlung Y.___
für den Er werb von
anderweitigen Liegenschaften eingesetzt hätte, wurde sodann nicht dargetan . Eine
Häufung von An- und Verkäufe n , welche ein gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässigen Liegens chaftenhandel darstellen würde, liegt damit nicht vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch das Kriterium der Berufsnähe zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
– der Beschwerdeführer war zuvor Bad meister – nicht erfüllt ist.
Hinzu kommt , dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers vom Steueramt
zunächst als Privatvermögen behandelt wurden.
Ein Wechsel der Qualifikation ist rechtsprechungsgemäss indes nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a S. 152 ).
4.
Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer für die Jahre 2013 bis 2015 somit
zu Unrecht Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben. In Gutheissung der Beschwerde s ind die angefochtenen Einspracheentscheide demnach ersatzlos aufzuheben.
Ob nach 2015 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (beispielsweise durch
allfällige weitere Verkäufe und Ankäufe von Liegenschaften), welche einen ent sprechenden Wechsel der Qualifikation des Beschwerdeführers
von nicht erwerbs tätig zu selbständigewerbend rechtfertigen könnte, muss vorliegend im Übrigen nicht beurteilt werden. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die
Einspracheentscheid e der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 9. und 1 3. Juli 2018 ( Urk. 2/1-2) ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 S. 2) . Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanto n s Zürich, Ausgleichskasse, war der Ver sicherte seit 2005 als Nichterwerbstätige r
erfasst
( Urk. 7/1). Zuletzt erhob die Ausgleichskasse von ihm m it Nachtragsverfügung en vom 2 2. Juli 2016 , 27. Febru ar und 2 0. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 Beiträge für Nicht erwerbstätige von Fr.
E. 1.1 Gemäss
Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung ( AHVG ) schuldet der erwerbstätige Versicherte B eiträge auf dem aus einer selb ständigen oder unselb ständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Ein kom men. Gemäss
Art.
E. 1.2 Als Einkom men aus selb ständiger Erwer bstätigkeit im Sinne von Art.
E. 1.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zu wächse (Er träge, Gewinne) aus einer selb ständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art.
E. 1.4 Di e Vermietung möblierter Wohnungen stellt nach sozialversicherungs rechtli chen Grundsätzen - anders als im Steuerrecht - in der Regel Erwerbseinkommen dar (BGE 111 V 81 E. 2-5 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 2 7. Juni 2008 E. 3. 2- 3 mit Hinweisen), wogegen die Vermietung von unmöblierten Woh nungen eines sog. Renditenhauses Vermögensverwaltung bildet, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 2 7. Juni 2008 E. 3.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.4).
Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig , der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra 1997 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögens gewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra 1997 N
r. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 E. 2c und S. 304 E. 3c; Urteile des Bundes gerichts
H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 E. 6.5 vom 7. Juni 2004).
E. 1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechts kräftigen Veranlagu ng für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der inte rkantonalen Repartitionswerte. D ie Anga ben
der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Abs. 4).
E. 1.6 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus se lbständiger oder aus unselb ständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuer behörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b , je mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäfts ver mögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als bei trags freier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Ver mögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 ; 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).
E. 1.7 Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwä gung oder prozessuale Revision ; BGE 143 V 177 E. 3.5 mit Hinweisen ) .
Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts bet reffend di e gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 169 E. 4a und 121 V 1 E. 6).
Ein Rückkommenstitel wird nicht nur bei einer rückwirkenden Änderung des Beitragsstatuts (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) gefordert, son dern auch hinsichtlich der rückwirkenden Statusänderung im Sinne einer Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massge bende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagun g für die direkte Bun dessteuer und das im Betrie b investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung d er interkantonalen Repartitionswerte ermitteln würden. Die Angaben hierüber seien für die Ausgleichskasse verbindlich. D as Steueramt
habe
der Ausgleichskasse gemeldet , dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren selbständigerwerbender
Liegenschaftenh ändler sei. I nsbesondere im Jahr 2002 seien diverse Verkäufe der Grossüberbauung
Y.___ in Z.___ taxiert worden. Ein Teil der Über bauung sei nicht veräuss ert worden. Das Steueramt habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mitgeteilt, dass die se Liegenschaften Geschäftsvermögen dar stellen und weitere Verkäufe wiederum entsprechend taxiert würden. Folglich sei das Steueramt klar und abschliessend der Meinung, dass die Nettoliegen schaft enerträge aus der Vermiet ung der AHV unterliegen würden . Gemäss
Art. 41 bis AHVV seien Verzugszinsen von 5 % zu entrichten, wenn für vergan gene Kalen derjahre persönliche Beiträge nachbelastet werden müsst en. Bei diesen Verzugs zinsen handle es sich um Ausgleichszinsen, die verschuldensunabhängig zu be zah len seien ( Urk. 2/1-2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seine Ehefrau und e r auf ihrem seit Generationen im Familienbesitz stehenden Land in den Jahren 2000 bis 2004 die ökologische Gartensiedlung Y.___
realisiert hätten , in welcher sich auch ihr Eigenheim befinde . Elf der damals privat erstellten Woh nungen würden sie vermieten. Die Mietliegenschaften seien vollumfänglich eige n finanziert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zu keinem Zeitpunkt Liegenschaftenhändler gewesen. Seit dem Jahr 2005 würden sie vom Kapitaler trag ihres privaten Vermögens, das heisse von den Mietzinseinnahmen der Woh nungen , leben. Bei der Beschwerdegegnerin seien sie seither als nichter werbs tätig registriert. Das Steueramt besteuere di e Mietzinseinnahmen seit dem Jahr 2000 als Privateinkommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten jedes Jahr für jede Liegenschaft wählen, ob sie den Pauschalabzug von 20 % oder die tatsächlichen Kosten geltend machen wollten, wie dies bei Privatliegenschaften üblich sei. Dass sie ihr Vermögen aus ideellen Gründen in ihr Eigenheim und eine ökologische Kapitalanlage umgewandelt hätten, habe über das Ganze gesehen zu einem beträchtlichen Vermögensverlust geführt. So habe der Steuerwert des Landes n ac h der Erbteilung 1997 Fr. 5 ’ 605 ’ 357.-- und derjenige der Liegen schaften nach dem Bau noch
Fr. 4 ’ 447 ’ 956.-- b etragen . Der Beschwerdeführer habe weder eine Umwandlung seines Privatvermögens in Geschäftsvermögen be an trag t noch einer solchen zugestimmt. Dementsprechend schulde er der Be schwer degegnerin keine AHV-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auch keine Verzugszinsen ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Erbteilung im Jahr 1997 Alleineigentümer eines Grundstücks in Z.___ wurde ( Urk. 4/4). Auf diesem Grundstück erstellten der Beschwerdeführer, der zuvor als Bad meister gearbeitet hatte , und seine Ehefrau, die vormals
als Kindergärtnerin tätig gewesen war ( Urk. 3/C5 ), in den Jahren 2000 bis 2004 die Gartensiedlung Y.___ . Wie aus den Beilagen zum Einschätzungsentscheid des Steueramtes vom 6. Februar 2012 hervorgeht ( Urk. 3/C2), wurden d ie Anlagekosten dieser Überbauung in der Höhe von ca. 30 Millionen grösstenteils fremdfinanziert (durch die Bank und Käuferanzahlungen). In der Folge verkauften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den einen Teil der betreffenden Wohnungen/Einfamilienhäuser, den ande ren Teil - ihr Eigenheim und elf weitere Wohnungen – behielten sie. Seit 2005 leben sie von den Mietzinseinnahmen dieser Wohnungen ( Urk. 1 und Urk. 7/52 ). 3.2
Vorwegzuschicken ist, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörde verbindlich seien , in dieser Form nicht gefolgt werden kann, zumal die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steuer mel dungen) nicht erfasst wird. Da der Beschwerdeführer in den streitbetroffenen J ahr en 2013 bis 2015 ausweislich der Akten keinen Liegenschaftsverkauf getätigt bzw. keinen Grundstückgewinn erzielt hat und es einzig um
Mietzins- bzw. Ver mögenserträge geht, ist di e Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäf tsvermögen im Beitragsfest setzungsverfahren vorzunehmen (vgl. E. 1.5-6). 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer m it in Rechts kraft erwachsenen Nachtragsverfügungen vom 2 2. Juli 2016, 2 7. Februar und 2 0. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 bereits Beiträge für Nichterwerbstätige vo n Fr. 5 ’ 543.20, Fr. 4 ’ 767.10 respektive (erneut) Fr. 4 ’ 767.10 erhoben (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/42, Urk. 7/49 und Urk. 7/68). Für einen allfälligen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts zu selbständigerwerbend bedarf es daher eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Voraussetzung hierfür bildet, dass die betreffenden Verfügungen zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt w erden , die geeignet sind, zu einer ander e n rec htlichen Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.7 ). 3.4
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Jahren 2000 bis 2004 – unter Einsatz fremder Mittel - zahlreiche Liegenschaften errichten liess und danach teilweise auch verkaufte, darauf hin , dass es sich bei den in seinem Eigentum verbliebenen Liegenschaften um Geschäftsvermögen handeln könnte. Die weiteren massge ben den Kriterien sprechen jedoch eher dafür, dass diese
Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren sind . So vermietet der Beschwerdeführer auf einem geerbten Grundstück unmöblierte Wohnungen von sog. Renditehäusern , wobei nicht ersichtlich ist, d ass seine Vermietertätigkeit die blosse Gebäude ver waltung übersteigen würde . Im Weiteren erfolgten nunmehr offenbar seit meh reren Jahren keine Verkäufe mehr , weshalb nicht von einer kurzen B esitzesdauer der Liegenschaften gesprochen werden kann. Dass der Beschwerdefü hrer den Gewinn aus den Verkäufe n der Liegenschaften der Gartensiedlung Y.___
für den Er werb von
anderweitigen Liegenschaften eingesetzt hätte, wurde sodann nicht dargetan . Eine
Häufung von An- und Verkäufe n , welche ein gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässigen Liegens chaftenhandel darstellen würde, liegt damit nicht vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch das Kriterium der Berufsnähe zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
– der Beschwerdeführer war zuvor Bad meister – nicht erfüllt ist.
Hinzu kommt , dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers vom Steueramt
zunächst als Privatvermögen behandelt wurden.
Ein Wechsel der Qualifikation ist rechtsprechungsgemäss indes nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a S. 152 ).
4.
Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer für die Jahre 2013 bis 2015 somit
zu Unrecht Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben. In Gutheissung der Beschwerde s ind die angefochtenen Einspracheentscheide demnach ersatzlos aufzuheben.
Ob nach 2015 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (beispielsweise durch
allfällige weitere Verkäufe und Ankäufe von Liegenschaften), welche einen ent sprechenden Wechsel der Qualifikation des Beschwerdeführers
von nicht erwerbs tätig zu selbständigewerbend rechtfertigen könnte, muss vorliegend im Übrigen nicht beurteilt werden. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die
Einspracheentscheid e der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 9. und 1 3. Juli 2018 ( Urk. 2/1-2) ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 %
vom
1. Januar 2014 bis zum 2 5. Mai 2018 ( Urk. 7/56). Gegen die se Verfügungen betreffend das Jahr 2013
erhob der Versicherte am 2 1. Juni 2018 Ein sprache ( Urk. 7/69), welche d ie Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juli 2018 abwies ( Urk. 2 /1 ).
E. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsver mögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Ver mögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdi gung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des be treffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00067
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
12. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, erstellte gemeinsam mit seiner Ehefrau
in den Jahren 2000 bis
2004 die Gartensiedlung Y.___ in Z.___ ( Urk. 1 S. 2) . Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanto n s Zürich, Ausgleichskasse, war der Ver sicherte seit 2005 als Nichterwerbstätige r
erfasst
( Urk. 7/1). Zuletzt erhob die Ausgleichskasse von ihm m it Nachtragsverfügung en vom 2 2. Juli 2016 , 27. Febru ar und 2 0. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 Beiträge für Nicht erwerbstätige von Fr. 5 ’ 543.20 , Fr. 4 ’ 767.10 respektive (erneut) Fr. 4 ’ 767.10 (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/42 , Urk. 7/49 und Urk. 7/68 ). 1.2
Am 1 9. Januar 2018 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichs kasse für das Jahr 2013 ein Einkommen
des Versicherten aus selbständiger Erwerbstäti gkeit von Fr. 189 ’ 821 .-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 2 ’ 870 ’ 900.-- (Urk. 7/45 ).
Gestützt auf ein massgebendes beitragspflich ti ges Einkommen von Fr. 146 ’ 700 .-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selbständigerwerbender für das Jahr 2013 mit Verfügung vom 2 5. Mai 2018 a uf Fr. 16 ’ 132.80 fest ( einschliessl ich Verwaltungskosten; Urk. 7/58 ).
Auf diesem Betrag forderte sie von ihm
gleichentags Verzugszinsen von 5 %
vom
1. Januar 2014 bis zum 2 5. Mai 2018 ( Urk. 7/56). Gegen die se Verfügungen betreffend das Jahr 2013
erhob der Versicherte am 2 1. Juni 2018 Ein sprache ( Urk. 7/69), welche d ie Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Juli 2018 abwies ( Urk. 2 /1 ). 1.3
Am
4. Juni 2018 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2014 ein Einkommen des Versicherten aus selbstä ndiger Erwerbstätigkeit von Fr. 174 ’ 171.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3 ’ 030 ’ 900.-- ( Urk. 7/61). Gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 143 ’ 800.-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selb ständig erwerbender für das Jahr 2014 mit Nachtrags verfügung vom 2 0. Juni 2018 auf Fr. 15 ’ 844.20 fest ( einschliessl ich Verwaltungskosten; Urk. 7/66 ).
Auf diesem Betrag forderte sie von ihm gleichentags Verzugszinsen von 5 %
vom 1. Januar 2016 bis zum 2 0. Juni 2018
( Urk. 7/64).
Am
4. Juni 2018 meldete das Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2015 ein Einkommen des Versicherten aus selbstä ndiger Erwerbstätigkeit von Fr. 183 ’ 878.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 3 ’ 030 ’ 900.-- ( Urk. 7/62). Gestützt auf ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 168 ’ 700.-- setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Selb ständigerwerbender für das Jahr 2015 mit Nachtrags verfügung vom 2 0. Juni 2018 auf Fr. 18 ’ 159.60 fest ( einschliessl ich Verwaltungskosten; Urk. 7/67 ).
Auf diesem Betrag forderte sie von ihm gleichentags Verzugszinsen von 5 % vom 1. Januar 2017 bis zum 2 0. Juni 2018 ( Urk. 7/65).
Gegen diese Verfügungen betreffend die Jahre 2014 und 2015
einschliesslich Ver zugszinsen erhob der Versicherte am
1 0. Juli 2018 Einsprache ( Urk. 7/78), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 3. Juli 2018 abwies ( Urk. 2/2). 2.
Gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 9. und 1 3. Juli 2018 ( Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 2 7. August 2018 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, die Entschei de seien ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2018 au f Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss
Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen en versicherung ( AHVG ) schuldet der erwerbstätige Versicherte B eiträge auf dem aus einer selb ständigen oder unselb ständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Ein kom men. Gemäss
Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selb ständiger Erwerbs tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selb ständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten ( Art. 9 Abs. 2 lit . a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe ( lit . b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste ( lit . c) und der Zins des im Be trieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird , wobei der Zinssatz der jähr lichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken entspricht ( lit . f). Gemäss
Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 Buchstaben a-e A HVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend . 1.2
Als Einkom men aus selb ständiger Erwer bstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss
Art. 17 AHVV alle in selb ständiger Stellung erzielten Ein künfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschafts betrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbs tätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinn e nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die direkte Bundessteuer (DBG ) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaft lichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erkl ärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs.
2 DBG. Ni cht unter den Begriff der selb ständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch füh rungspflichtigen (Einze l)Betrieben, Einkommen aus selb ständiger Erwerbs tätig keit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen; 125 V 383 E. 2a ; Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.1). 1.3
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögens zu wächse (Er träge, Gewinne) aus einer selb ständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsver mögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Ver mögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdi gung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des be treffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). 1.4
Di e Vermietung möblierter Wohnungen stellt nach sozialversicherungs rechtli chen Grundsätzen - anders als im Steuerrecht - in der Regel Erwerbseinkommen dar (BGE 111 V 81 E. 2-5 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 2 7. Juni 2008 E. 3. 2- 3 mit Hinweisen), wogegen die Vermietung von unmöblierten Woh nungen eines sog. Renditenhauses Vermögensverwaltung bildet, wenn und so weit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 2C_135/2008 vom 2 7. Juni 2008 E. 3.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.4).
Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig , der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra 1997 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögens gewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra 1997 N
r. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 E. 2c und S. 304 E. 3c; Urteile des Bundes gerichts
H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 E. 6.5 vom 7. Juni 2004). 1.5
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechts kräftigen Veranlagu ng für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranla gung unter Berücksichtigung der inte rkantonalen Repartitionswerte. D ie Anga ben
der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Abs. 4). 1.6
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungs ge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus se lbständiger oder aus unselb ständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuer behörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b , je mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäfts ver mögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als bei trags freier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Ver mögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 ; 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). 1.7
Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwä gung oder prozessuale Revision ; BGE 143 V 177 E. 3.5 mit Hinweisen ) .
Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts bet reffend di e gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 169 E. 4a und 121 V 1 E. 6).
Ein Rückkommenstitel wird nicht nur bei einer rückwirkenden Änderung des Beitragsstatuts (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) gefordert, son dern auch hinsichtlich der rückwirkenden Statusänderung im Sinne einer Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 4.7). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massge bende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagun g für die direkte Bun dessteuer und das im Betrie b investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung d er interkantonalen Repartitionswerte ermitteln würden. Die Angaben hierüber seien für die Ausgleichskasse verbindlich. D as Steueramt
habe
der Ausgleichskasse gemeldet , dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren selbständigerwerbender
Liegenschaftenh ändler sei. I nsbesondere im Jahr 2002 seien diverse Verkäufe der Grossüberbauung
Y.___ in Z.___ taxiert worden. Ein Teil der Über bauung sei nicht veräuss ert worden. Das Steueramt habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mitgeteilt, dass die se Liegenschaften Geschäftsvermögen dar stellen und weitere Verkäufe wiederum entsprechend taxiert würden. Folglich sei das Steueramt klar und abschliessend der Meinung, dass die Nettoliegen schaft enerträge aus der Vermiet ung der AHV unterliegen würden . Gemäss
Art. 41 bis AHVV seien Verzugszinsen von 5 % zu entrichten, wenn für vergan gene Kalen derjahre persönliche Beiträge nachbelastet werden müsst en. Bei diesen Verzugs zinsen handle es sich um Ausgleichszinsen, die verschuldensunabhängig zu be zah len seien ( Urk. 2/1-2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seine Ehefrau und e r auf ihrem seit Generationen im Familienbesitz stehenden Land in den Jahren 2000 bis 2004 die ökologische Gartensiedlung Y.___
realisiert hätten , in welcher sich auch ihr Eigenheim befinde . Elf der damals privat erstellten Woh nungen würden sie vermieten. Die Mietliegenschaften seien vollumfänglich eige n finanziert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zu keinem Zeitpunkt Liegenschaftenhändler gewesen. Seit dem Jahr 2005 würden sie vom Kapitaler trag ihres privaten Vermögens, das heisse von den Mietzinseinnahmen der Woh nungen , leben. Bei der Beschwerdegegnerin seien sie seither als nichter werbs tätig registriert. Das Steueramt besteuere di e Mietzinseinnahmen seit dem Jahr 2000 als Privateinkommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten jedes Jahr für jede Liegenschaft wählen, ob sie den Pauschalabzug von 20 % oder die tatsächlichen Kosten geltend machen wollten, wie dies bei Privatliegenschaften üblich sei. Dass sie ihr Vermögen aus ideellen Gründen in ihr Eigenheim und eine ökologische Kapitalanlage umgewandelt hätten, habe über das Ganze gesehen zu einem beträchtlichen Vermögensverlust geführt. So habe der Steuerwert des Landes n ac h der Erbteilung 1997 Fr. 5 ’ 605 ’ 357.-- und derjenige der Liegen schaften nach dem Bau noch
Fr. 4 ’ 447 ’ 956.-- b etragen . Der Beschwerdeführer habe weder eine Umwandlung seines Privatvermögens in Geschäftsvermögen be an trag t noch einer solchen zugestimmt. Dementsprechend schulde er der Be schwer degegnerin keine AHV-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auch keine Verzugszinsen ( Urk. 1 ). 3.
3.1
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer
Erbteilung im Jahr 1997 Alleineigentümer eines Grundstücks in Z.___ wurde ( Urk. 4/4). Auf diesem Grundstück erstellten der Beschwerdeführer, der zuvor als Bad meister gearbeitet hatte , und seine Ehefrau, die vormals
als Kindergärtnerin tätig gewesen war ( Urk. 3/C5 ), in den Jahren 2000 bis 2004 die Gartensiedlung Y.___ . Wie aus den Beilagen zum Einschätzungsentscheid des Steueramtes vom 6. Februar 2012 hervorgeht ( Urk. 3/C2), wurden d ie Anlagekosten dieser Überbauung in der Höhe von ca. 30 Millionen grösstenteils fremdfinanziert (durch die Bank und Käuferanzahlungen). In der Folge verkauften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den einen Teil der betreffenden Wohnungen/Einfamilienhäuser, den ande ren Teil - ihr Eigenheim und elf weitere Wohnungen – behielten sie. Seit 2005 leben sie von den Mietzinseinnahmen dieser Wohnungen ( Urk. 1 und Urk. 7/52 ). 3.2
Vorwegzuschicken ist, dass der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörde verbindlich seien , in dieser Form nicht gefolgt werden kann, zumal die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkom mens von der absoluten Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden (Steuer mel dungen) nicht erfasst wird. Da der Beschwerdeführer in den streitbetroffenen J ahr en 2013 bis 2015 ausweislich der Akten keinen Liegenschaftsverkauf getätigt bzw. keinen Grundstückgewinn erzielt hat und es einzig um
Mietzins- bzw. Ver mögenserträge geht, ist di e Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäf tsvermögen im Beitragsfest setzungsverfahren vorzunehmen (vgl. E. 1.5-6). 3.3
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer m it in Rechts kraft erwachsenen Nachtragsverfügungen vom 2 2. Juli 2016, 2 7. Februar und 2 0. Juni 2018 für die Jahre 2013 bis 2015 bereits Beiträge für Nichterwerbstätige vo n Fr. 5 ’ 543.20, Fr. 4 ’ 767.10 respektive (erneut) Fr. 4 ’ 767.10 erhoben (ein schliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/42, Urk. 7/49 und Urk. 7/68). Für einen allfälligen rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts zu selbständigerwerbend bedarf es daher eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Voraussetzung hierfür bildet, dass die betreffenden Verfügungen zwei fel los unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt w erden , die geeignet sind, zu einer ander e n rec htlichen Beurteilung zu führen (vgl. E. 1.7 ). 3.4
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Jahren 2000 bis 2004 – unter Einsatz fremder Mittel - zahlreiche Liegenschaften errichten liess und danach teilweise auch verkaufte, darauf hin , dass es sich bei den in seinem Eigentum verbliebenen Liegenschaften um Geschäftsvermögen handeln könnte. Die weiteren massge ben den Kriterien sprechen jedoch eher dafür, dass diese
Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren sind . So vermietet der Beschwerdeführer auf einem geerbten Grundstück unmöblierte Wohnungen von sog. Renditehäusern , wobei nicht ersichtlich ist, d ass seine Vermietertätigkeit die blosse Gebäude ver waltung übersteigen würde . Im Weiteren erfolgten nunmehr offenbar seit meh reren Jahren keine Verkäufe mehr , weshalb nicht von einer kurzen B esitzesdauer der Liegenschaften gesprochen werden kann. Dass der Beschwerdefü hrer den Gewinn aus den Verkäufe n der Liegenschaften der Gartensiedlung Y.___
für den Er werb von
anderweitigen Liegenschaften eingesetzt hätte, wurde sodann nicht dargetan . Eine
Häufung von An- und Verkäufe n , welche ein gewichtiges Indiz für einen gewerbsmässigen Liegens chaftenhandel darstellen würde, liegt damit nicht vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch das Kriterium der Berufsnähe zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
– der Beschwerdeführer war zuvor Bad meister – nicht erfüllt ist.
Hinzu kommt , dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers vom Steueramt
zunächst als Privatvermögen behandelt wurden.
Ein Wechsel der Qualifikation ist rechtsprechungsgemäss indes nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 150 E. 7a S. 152 ).
4.
Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer für die Jahre 2013 bis 2015 somit
zu Unrecht Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben. In Gutheissung der Beschwerde s ind die angefochtenen Einspracheentscheide demnach ersatzlos aufzuheben.
Ob nach 2015 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (beispielsweise durch
allfällige weitere Verkäufe und Ankäufe von Liegenschaften), welche einen ent sprechenden Wechsel der Qualifikation des Beschwerdeführers
von nicht erwerbs tätig zu selbständigewerbend rechtfertigen könnte, muss vorliegend im Übrigen nicht beurteilt werden. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die
Einspracheentscheid e der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 9. und 1 3. Juli 2018 ( Urk. 2/1-2) ersatzlos aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl