Sachverhalt
1.
Der 1944 geborene X.___ erreichte 2009 das AHV-Rentenalter. Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 5/1), sprach ihm die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 12. November 2009 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’280.-- pro Monat zu (Urk. 5/13). Seine Ehefrau, geboren 1954, hat ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/1-2). Sie erklärte in ihrer Anmeldung für eine Altersrente aber , dass sie deren Bezug auf schieben wolle (Urk. 6/1/8). Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 bestätigte die Ausgleichskasse den Aufschub der Altersrente (Urk. 6/7). Gleichentags verfügte sie die Ausrich tung einer plafonierten Altersrente für X.___ in der Höhe von Fr. 1’891.-- mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 (Urk. 6/ 6 ). Dagegen erhob dieser am 3. März 2018 Einsprache (Urk. 5/36) . Mit Einspracheentscheid
vom 8. März 2018 wies di e Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 erhob X.___ am 25. März 2018 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 5/1-43 sowie
Urk. 6/1-7] ), was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7).
Am 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 8-9). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für min destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu ungs gutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massge benden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 1.2
Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG eine Ein kommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegat ten angerechnet. 1.3
Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersren ten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben ( lit . a) oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat ( lit . b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kür zung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 1. 4
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um min des tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb die ser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinter lassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versi cherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 1.5
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherun g hält in Randziffer 6303 (in der ab
1. Januar 201 8 gültigen Fas sun g ) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehe gatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafo nierung nach Art. 35 AHVG unterliegt. 1.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen) . 2.
D er Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau noch keine Rentenleistungen beziehe, weil sie ihre Altersrente aufgeschoben habe. Für die Plafonierung seiner Altersrente während des Rentenaufschubs durch seine Ehefrau bestehe keine gesetzliche Grundlage (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und Rz . 6303 der RWL ( Urk. 2, Urk. 4 S. 2). Zwischen den Parteien ist somit strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt. 3.
3.1
3.1.1
Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit . a AHVG knüpft die Plafonierung der Alters rente an den Anspruch auf eine solche („ ont
droit à une
rente de vieillesse “, „ hanno
diritto a una
rendita di vecchiaia “ in der französischen und italienischen Textfassung) an. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres. Folglich ist der Eintritt des Versiche rungs falles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Ren tenanspruch wird bei Erreichen der Alters grenze auch ausgelöst, wenn die versi cherte Person nicht aus dem Erwerbsle ben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hin terlassenenversicherung , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger , Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , Zürich 1950, S.
122). Der Renten anspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente ausbe zahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeit punkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effekti ven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV). 3.1.2
Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der Entstehung des Anspruchs bezie hungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und vonei nander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a AHVG zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinan der abgegrenzt. 3.1.3
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit .
a AHVG keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweit renten berechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt (vgl. auch Valterio , Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N
1012 und N
1021; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsge richts vom 4. Feb ruar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff. ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.1 ). 3.2
Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers
zu Recht bereits ab 1. Mai 2018 pla foniert, weil seine Ehefrau dann das AHV-Rentenalter erreicht hat te (Urk . 6/1-2).
D ie nichtplafonierte AHV-Altersrente der Ehefrau des Beschwerde führers ( ohne Aufschubszuschlag )
würde im Jahr 2018 bei d e r Rentenskala 41 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
54‘990 .-- Fr.
1‘822.-- betragen . Die unplafo nierte AHV-Altersrente des Beschwerdeführers wäre im Jahr 2018 mit Fr. 2‘218. - - (Rentenskala 44, durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr.
74‘730.-- ) zu bemessen ( Urk. 6/5/9). Unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau anwendbaren Rentenskalen 44 und 41 resultiert vorliegend eine gewich tete Rentenskala 43
und eine Plafonierungs grenze von Fr. 3‘ 4 45.-- ( vgl. Rz . 5524 der RWL sowie die Rentenskala mit Plafo nie rungsgrenze bei Ehepaaren auf S.
107 der Rententabelle AHV/IV des BSV, gül tig ab 1. Januar 2015). Weil die Summen der unplafonierten Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau diese Plafonierungsgrenze übersteigt ( Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.-- = Fr. 4‘040.--) sind die Renten zu plafonieren. Dies führt im Jahr 2018 zu einer plafonierten Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1‘891 . -- ([ Fr. 2‘218.-- x Fr. 3‘ 4 45.-- ] . /. [ Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.--] ; Rz . 5521 und 5526 der RWL). 3.3
Der Verzicht auf eine Rentenplafonierung bis zum Beginn des Rentenbezugs durch die Ehefrau würde ausserdem zu
einer ungerecht fertigten Besserstel lung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau führen . Dies zeigt der Vergleich mit einem
Ehepaar ,
das von der Möglichkeit des Renten aufschubs keinen Gebrauch macht . Anzunehmen ist dabei , dass die Altersrenten in beiden Fällen nach den selben Parametern (Rentenskalen und durchschnittlichen Jahreseinkom men) berechnet werden. Die von der Ehefrau des Beschwerde führers aufge scho bene Altersrente setzt sich - wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vor stehend) - aus dem Renten grundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. Mit dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419; vgl. auch Rz . 6304 RWL). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre) die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt ( Rz . 6339 RWL; vgl. auch Rz . 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerde führer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichge stellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Ein tritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesver wal tungsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Frei burger Kan tonsgerichts 608 2015 133 vom 28. September 2016 E. 2c ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.2 ). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in seinem Fall sei auch zu berücksich ti gen, dass er seit Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 zwar eine AHV-Altersrente beziehe, jedoch weiterhin in einem 100%-Pensum erwerbs tätig gewe sen sei und dadurch zwischen 2009 und 2017 AHV-Beiträge einbezahlt habe. Eine Gegenüberstellung der bezogenen Altersrenten mit den einbezahlten Beiträ gen zeige, dass er bereits eine massive Kürzung seiner Rente hinnehmen müsse. Mit der Plafonierung würde seine Rente daher noch einmal gekürzt (Urk. 8). 4.2
Zwar spricht der Beschwerdeführer selbst von Rentenkürzung, die AHV ist jedoch so konzipiert, dass nicht sämtliche von einer versicherten Person “einbezahlten“ AHV-Beiträge auch rentenbildend sind. Dies betrifft insbesondere die AHV-Beit räge, welche von Erwerbs tätigen geleistet werden, die das AHV-Rentenalter bereits erreicht haben. Gemäss A rt. 29 bis Abs. 1 AHVG
werden
f ür die Rentenbe rechnung diejenigen Beitrags zeiten und Erwerbsein kommen berücksichtigt, welche die renten berechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ei ntritt des Versicherungsfalles - im vorliegenden Fall das Rentenalter -
aufweist . Der Bundesrat hat in Art. 52b ff. AHVV Bestim mungen zur Auffüllung von “Lücken“ bei unvoll ständiger Beitrags dauer erlassen. Eine Erfassung von nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters geleisteten Beiträgen ist aber auch dort nicht vorgesehen. Seit jeher gilt sodann , dass d ie AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämtlicher Versicherter
beruht. Dies hat
namentlich zur Folge hat, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten bezugsberechtig ung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116).
Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers würde ihn die Rentenplafonierung umso härter treffen, weil nicht sämtliche der von ihm geleisteten AHV- Beiträge rentenbilden d sind. Dies ist nach dem hiervor Gesagten jedoch hinzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie von ihm gel tend gemacht auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Bei trä ge ge leistet hat , hat keinen Einfluss auf die Rentenplafonierung. Er führt vor allem nicht dazu, dass in seinem Fall auf die Rentenplafonierung zu ver zich ten wäre .
5 .
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde
führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1944 geborene X.___ erreichte 2009 das AHV-Rentenalter. Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 5/1), sprach ihm die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 12. November 2009 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’280.-- pro Monat zu (Urk. 5/13). Seine Ehefrau, geboren 1954, hat ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/1-2). Sie erklärte in ihrer Anmeldung für eine Altersrente aber , dass sie deren Bezug auf schieben wolle (Urk. 6/1/8). Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 bestätigte die Ausgleichskasse den Aufschub der Altersrente (Urk. 6/7). Gleichentags verfügte sie die Ausrich tung einer plafonierten Altersrente für X.___ in der Höhe von Fr. 1’891.-- mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 (Urk. 6/
E. 1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für min destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu ungs gutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massge benden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 1.2 Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG eine Ein kommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegat ten angerechnet.
E. 1.3 Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersren ten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben ( lit . a) oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat ( lit . b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kür zung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 1. 4
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um min des tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb die ser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinter lassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versi cherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
E. 1.5 Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherun g hält in Randziffer 6303 (in der ab
1. Januar 201
E. 1.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen) . 2.
D er Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau noch keine Rentenleistungen beziehe, weil sie ihre Altersrente aufgeschoben habe. Für die Plafonierung seiner Altersrente während des Rentenaufschubs durch seine Ehefrau bestehe keine gesetzliche Grundlage (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und Rz . 6303 der RWL ( Urk. 2, Urk. 4 S. 2). Zwischen den Parteien ist somit strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt. 3.
3.1
3.1.1
Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit . a AHVG knüpft die Plafonierung der Alters rente an den Anspruch auf eine solche („ ont
droit à une
rente de vieillesse “, „ hanno
diritto a una
rendita di vecchiaia “ in der französischen und italienischen Textfassung) an. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres. Folglich ist der Eintritt des Versiche rungs falles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Ren tenanspruch wird bei Erreichen der Alters grenze auch ausgelöst, wenn die versi cherte Person nicht aus dem Erwerbsle ben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hin terlassenenversicherung , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger , Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , Zürich 1950, S.
122). Der Renten anspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente ausbe zahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeit punkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effekti ven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV). 3.1.2
Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der Entstehung des Anspruchs bezie hungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und vonei nander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a AHVG zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinan der abgegrenzt. 3.1.3
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit .
a AHVG keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweit renten berechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt (vgl. auch Valterio , Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N
1012 und N
1021; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsge richts vom 4. Feb ruar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff. ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.1 ). 3.2
Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers
zu Recht bereits ab 1. Mai 2018 pla foniert, weil seine Ehefrau dann das AHV-Rentenalter erreicht hat te (Urk . 6/1-2).
D ie nichtplafonierte AHV-Altersrente der Ehefrau des Beschwerde führers ( ohne Aufschubszuschlag )
würde im Jahr 2018 bei d e r Rentenskala 41 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
54‘990 .-- Fr.
1‘822.-- betragen . Die unplafo nierte AHV-Altersrente des Beschwerdeführers wäre im Jahr 2018 mit Fr. 2‘218. - - (Rentenskala 44, durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr.
74‘730.-- ) zu bemessen ( Urk. 6/5/9). Unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau anwendbaren Rentenskalen 44 und 41 resultiert vorliegend eine gewich tete Rentenskala 43
und eine Plafonierungs grenze von Fr. 3‘ 4 45.-- ( vgl. Rz . 5524 der RWL sowie die Rentenskala mit Plafo nie rungsgrenze bei Ehepaaren auf S.
107 der Rententabelle AHV/IV des BSV, gül tig ab 1. Januar 2015). Weil die Summen der unplafonierten Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau diese Plafonierungsgrenze übersteigt ( Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.-- = Fr. 4‘040.--) sind die Renten zu plafonieren. Dies führt im Jahr 2018 zu einer plafonierten Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1‘891 . -- ([ Fr. 2‘218.-- x Fr. 3‘ 4 45.-- ] . /. [ Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.--] ; Rz . 5521 und 5526 der RWL). 3.3
Der Verzicht auf eine Rentenplafonierung bis zum Beginn des Rentenbezugs durch die Ehefrau würde ausserdem zu
einer ungerecht fertigten Besserstel lung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau führen . Dies zeigt der Vergleich mit einem
Ehepaar ,
das von der Möglichkeit des Renten aufschubs keinen Gebrauch macht . Anzunehmen ist dabei , dass die Altersrenten in beiden Fällen nach den selben Parametern (Rentenskalen und durchschnittlichen Jahreseinkom men) berechnet werden. Die von der Ehefrau des Beschwerde führers aufge scho bene Altersrente setzt sich - wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vor stehend) - aus dem Renten grundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. Mit dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419; vgl. auch Rz . 6304 RWL). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre) die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt ( Rz . 6339 RWL; vgl. auch Rz . 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerde führer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichge stellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Ein tritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesver wal tungsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Frei burger Kan tonsgerichts 608 2015 133 vom 28. September 2016 E. 2c ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.2 ). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in seinem Fall sei auch zu berücksich ti gen, dass er seit Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 zwar eine AHV-Altersrente beziehe, jedoch weiterhin in einem 100%-Pensum erwerbs tätig gewe sen sei und dadurch zwischen 2009 und 2017 AHV-Beiträge einbezahlt habe. Eine Gegenüberstellung der bezogenen Altersrenten mit den einbezahlten Beiträ gen zeige, dass er bereits eine massive Kürzung seiner Rente hinnehmen müsse. Mit der Plafonierung würde seine Rente daher noch einmal gekürzt (Urk. 8). 4.2
Zwar spricht der Beschwerdeführer selbst von Rentenkürzung, die AHV ist jedoch so konzipiert, dass nicht sämtliche von einer versicherten Person “einbezahlten“ AHV-Beiträge auch rentenbildend sind. Dies betrifft insbesondere die AHV-Beit räge, welche von Erwerbs tätigen geleistet werden, die das AHV-Rentenalter bereits erreicht haben. Gemäss A rt. 29 bis Abs. 1 AHVG
werden
f ür die Rentenbe rechnung diejenigen Beitrags zeiten und Erwerbsein kommen berücksichtigt, welche die renten berechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ei ntritt des Versicherungsfalles - im vorliegenden Fall das Rentenalter -
aufweist . Der Bundesrat hat in Art. 52b ff. AHVV Bestim mungen zur Auffüllung von “Lücken“ bei unvoll ständiger Beitrags dauer erlassen. Eine Erfassung von nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters geleisteten Beiträgen ist aber auch dort nicht vorgesehen. Seit jeher gilt sodann , dass d ie AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämtlicher Versicherter
beruht. Dies hat
namentlich zur Folge hat, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten bezugsberechtig ung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116).
Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers würde ihn die Rentenplafonierung umso härter treffen, weil nicht sämtliche der von ihm geleisteten AHV- Beiträge rentenbilden d sind. Dies ist nach dem hiervor Gesagten jedoch hinzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie von ihm gel tend gemacht auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Bei trä ge ge leistet hat , hat keinen Einfluss auf die Rentenplafonierung. Er führt vor allem nicht dazu, dass in seinem Fall auf die Rentenplafonierung zu ver zich ten wäre .
5 .
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde
führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 ). Dagegen erhob dieser am 3. März 2018 Einsprache (Urk. 5/36) . Mit Einspracheentscheid
vom 8. März 2018 wies di e Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 erhob X.___ am 25. März 2018 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 5/1-43 sowie
Urk. 6/1-7] ), was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7).
Am 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 8-9). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 gültigen Fas sun g ) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehe gatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafo nierung nach Art. 35 AHVG unterliegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00027
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1944 geborene X.___ erreichte 2009 das AHV-Rentenalter. Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 5/1), sprach ihm die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 12. November 2009 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’280.-- pro Monat zu (Urk. 5/13). Seine Ehefrau, geboren 1954, hat ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/1-2). Sie erklärte in ihrer Anmeldung für eine Altersrente aber , dass sie deren Bezug auf schieben wolle (Urk. 6/1/8). Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 bestätigte die Ausgleichskasse den Aufschub der Altersrente (Urk. 6/7). Gleichentags verfügte sie die Ausrich tung einer plafonierten Altersrente für X.___ in der Höhe von Fr. 1’891.-- mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 (Urk. 6/ 6 ). Dagegen erhob dieser am 3. März 2018 Einsprache (Urk. 5/36) . Mit Einspracheentscheid
vom 8. März 2018 wies di e Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2018 erhob X.___ am 25. März 2018 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 5/1-43 sowie
Urk. 6/1-7] ), was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7).
Am 15. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 8-9). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Alters jahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für min destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu ungs gutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. 1 des Bundesge setz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massge benden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 1.2
Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit . a AHVG eine Ein kommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegat ten angerechnet. 1.3
Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersren ten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben ( lit . a) oder wenn ein Ehe gatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat ( lit . b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kür zung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). 1. 4
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Ren tenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um min des tens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb die ser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinter lassenen rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versi cherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m . Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 1.5
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenversicherun g hält in Randziffer 6303 (in der ab
1. Januar 201 8 gültigen Fas sun g ) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehe gatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafo nierung nach Art. 35 AHVG unterliegt. 1.6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen) . 2.
D er Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau noch keine Rentenleistungen beziehe, weil sie ihre Altersrente aufgeschoben habe. Für die Plafonierung seiner Altersrente während des Rentenaufschubs durch seine Ehefrau bestehe keine gesetzliche Grundlage (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und Rz . 6303 der RWL ( Urk. 2, Urk. 4 S. 2). Zwischen den Parteien ist somit strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt. 3.
3.1
3.1.1
Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit . a AHVG knüpft die Plafonierung der Alters rente an den Anspruch auf eine solche („ ont
droit à une
rente de vieillesse “, „ hanno
diritto a una
rendita di vecchiaia “ in der französischen und italienischen Textfassung) an. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres. Folglich ist der Eintritt des Versiche rungs falles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Ren tenanspruch wird bei Erreichen der Alters grenze auch ausgelöst, wenn die versi cherte Person nicht aus dem Erwerbsle ben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hin terlassenenversicherung , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger , Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , Zürich 1950, S.
122). Der Renten anspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente ausbe zahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeit punkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effekti ven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV). 3.1.2
Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der Entstehung des Anspruchs bezie hungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und vonei nander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29 quinquies Abs. 4 lit . a AHVG zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinan der abgegrenzt. 3.1.3
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit .
a AHVG keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweit renten berechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt (vgl. auch Valterio , Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N
1012 und N
1021; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsge richts vom 4. Feb ruar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff. ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.1 ). 3.2
Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers
zu Recht bereits ab 1. Mai 2018 pla foniert, weil seine Ehefrau dann das AHV-Rentenalter erreicht hat te (Urk . 6/1-2).
D ie nichtplafonierte AHV-Altersrente der Ehefrau des Beschwerde führers ( ohne Aufschubszuschlag )
würde im Jahr 2018 bei d e r Rentenskala 41 und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr.
54‘990 .-- Fr.
1‘822.-- betragen . Die unplafo nierte AHV-Altersrente des Beschwerdeführers wäre im Jahr 2018 mit Fr. 2‘218. - - (Rentenskala 44, durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr.
74‘730.-- ) zu bemessen ( Urk. 6/5/9). Unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau anwendbaren Rentenskalen 44 und 41 resultiert vorliegend eine gewich tete Rentenskala 43
und eine Plafonierungs grenze von Fr. 3‘ 4 45.-- ( vgl. Rz . 5524 der RWL sowie die Rentenskala mit Plafo nie rungsgrenze bei Ehepaaren auf S.
107 der Rententabelle AHV/IV des BSV, gül tig ab 1. Januar 2015). Weil die Summen der unplafonierten Renten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau diese Plafonierungsgrenze übersteigt ( Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.-- = Fr. 4‘040.--) sind die Renten zu plafonieren. Dies führt im Jahr 2018 zu einer plafonierten Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1‘891 . -- ([ Fr. 2‘218.-- x Fr. 3‘ 4 45.-- ] . /. [ Fr. 2‘218.-- + Fr. 1‘822.--] ; Rz . 5521 und 5526 der RWL). 3.3
Der Verzicht auf eine Rentenplafonierung bis zum Beginn des Rentenbezugs durch die Ehefrau würde ausserdem zu
einer ungerecht fertigten Besserstel lung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau führen . Dies zeigt der Vergleich mit einem
Ehepaar ,
das von der Möglichkeit des Renten aufschubs keinen Gebrauch macht . Anzunehmen ist dabei , dass die Altersrenten in beiden Fällen nach den selben Parametern (Rentenskalen und durchschnittlichen Jahreseinkom men) berechnet werden. Die von der Ehefrau des Beschwerde führers aufge scho bene Altersrente setzt sich - wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vor stehend) - aus dem Renten grundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. Mit dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419; vgl. auch Rz . 6304 RWL). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre) die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt ( Rz . 6339 RWL; vgl. auch Rz . 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerde führer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichge stellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Ein tritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesver wal tungsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Frei burger Kan tonsgerichts 608 2015 133 vom 28. September 2016 E. 2c ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00069 vom 3 0. Mai 2017 E. 3.2 ). 4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in seinem Fall sei auch zu berücksich ti gen, dass er seit Erreichen des AHV-Rentenalters im Jahr 2009 zwar eine AHV-Altersrente beziehe, jedoch weiterhin in einem 100%-Pensum erwerbs tätig gewe sen sei und dadurch zwischen 2009 und 2017 AHV-Beiträge einbezahlt habe. Eine Gegenüberstellung der bezogenen Altersrenten mit den einbezahlten Beiträ gen zeige, dass er bereits eine massive Kürzung seiner Rente hinnehmen müsse. Mit der Plafonierung würde seine Rente daher noch einmal gekürzt (Urk. 8). 4.2
Zwar spricht der Beschwerdeführer selbst von Rentenkürzung, die AHV ist jedoch so konzipiert, dass nicht sämtliche von einer versicherten Person “einbezahlten“ AHV-Beiträge auch rentenbildend sind. Dies betrifft insbesondere die AHV-Beit räge, welche von Erwerbs tätigen geleistet werden, die das AHV-Rentenalter bereits erreicht haben. Gemäss A rt. 29 bis Abs. 1 AHVG
werden
f ür die Rentenbe rechnung diejenigen Beitrags zeiten und Erwerbsein kommen berücksichtigt, welche die renten berechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ei ntritt des Versicherungsfalles - im vorliegenden Fall das Rentenalter -
aufweist . Der Bundesrat hat in Art. 52b ff. AHVV Bestim mungen zur Auffüllung von “Lücken“ bei unvoll ständiger Beitrags dauer erlassen. Eine Erfassung von nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters geleisteten Beiträgen ist aber auch dort nicht vorgesehen. Seit jeher gilt sodann , dass d ie AHV auf dem Gedanken der Solidarität sämtlicher Versicherter
beruht. Dies hat
namentlich zur Folge hat, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Renten bezugsberechtig ung die Beiträge geschuldet sind. Ferner besteht kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung (EVGE 1948 S. 116).
Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers würde ihn die Rentenplafonierung umso härter treffen, weil nicht sämtliche der von ihm geleisteten AHV- Beiträge rentenbilden d sind. Dies ist nach dem hiervor Gesagten jedoch hinzunehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wie von ihm gel tend gemacht auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Bei trä ge ge leistet hat , hat keinen Einfluss auf die Rentenplafonierung. Er führt vor allem nicht dazu, dass in seinem Fall auf die Rentenplafonierung zu ver zich ten wäre .
5 .
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. März 2018 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde
führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher