Sachverhalt
1.
Der am 2 3. März 1948 geborene X.___
erreichte 2013 das AHV-Rentenalter und schob den Beginn des Rentenbezugs auf ( Urk. 9/14 und Urk. 9/12 ) . Seine Ehefrau Z.___ (geboren 9. August
1951) steht seit 2015 im AHV-Rentenalter. Auch sie schob den Bezug ihrer Rente auf ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2 ) . Am 1 2. August 2015 rief
X.___ seine aufgeschobene Altersrente per Oktober 2015 ab ( Urk. 9/12 ). Mit Verfügung vom 1 8. August 2015 sprach ihm die Ausgleichskasse AGRAPI ab 1. Oktober 2015 eine
plafonierte Altersrente in der Höhe von Fr.
2‘086.-- im Monat zu ( Urk. 7/2) . Daran hielt sie auf erhobene Einsprache vom 2 5. August 2015 ( Urk. 7/3) hin mit Entscheid vom 8. September 2015 fest ( Urk. 2 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2015 erhob X.___ am 2 2. September 2015 Beschwerde ( Urk. 1) mit folgendem Rechts begehren (S. 1): „1. Die AHV-Renten-Verfügung vom 1 8. August 2015 und der Ein spracheentscheid vom 8. September 2015 seien insofern aufzuheben, als sie bei der Berechnung meiner aufgeschobenen AHV-Rente einen Plafonierungsabzug vornehmen, und es sei festzustellen, dass der Plafonierungsabzug erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Rentenbe zugs meiner Ehefrau vorgenommen wird. 2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 1. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu ungsgutschriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massge benden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG ). 1. 2
Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Einkommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. 1. 3
Nach Abs. 1 des im Rahmen der 1 0. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde ( Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteil e an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitragsdauer ( Art. 35 Abs. 3 AHVG). 1. 4
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente min destens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb die ser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versi cherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält ( Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 1. 5
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hält in Randziffer 6303 (Stand 1.
Januar 2015 [identisch mit der Formulierung in der aktuell seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung]) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehe gatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafo nierung nach Art. 35 AHVG unterliegt. 1. 6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen) . 2.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt. Während die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG und die Randziffer 6303 der RWL bejaht ( Urk. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, die betreffende Randziffer gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus , weshalb mit der Plafonierung bis zum effektiven Rentenbezug seiner Ehefrau zuzuwarten sei . So sei die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“, es gebe aber noch keine „Summe“ der Renten, werde doch der Ehefrau die Rente nicht ausbezahlt. Sie bezögen zusammen nicht mehr als 150 %
( Urk. 1) . 3 . 3 .1 3 .1.1
Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG knüpft die Plafonierung der Altersrente an den Anspruch auf eine solche („ ont
droit à une rente de vieillesse“, „hanno diritto a una rendita di vecchiaia“ in der französischen und italienischen Textfassung) an . Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 6 4. Altersjahres . Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Alters grenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsle ben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599 , und Binswanger , Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, S. 122). Der Renten anspruch besteht damit unabhängig davon, ob die R ente ausbezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs d er Zeit punkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effekti ven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV). 3 .1.2
Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der E ntstehung des Anspruchs bezie hungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und vonei nander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG
zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinan der abgegrenzt. 3 .1.3
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG keine n anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt ( vgl. auch Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N 1012 und N 1021 ; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsge richts vom 4.
Februar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff.) . Entgegen den entsprechen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2)
kann aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers nicht gesagt werden, dass die beschriebene Pla fonierungsregel einzig im „Normalfall“ – d.h. wenn Anspruchsbeginn und effektiver Rentenbezug zusammenfallen – greift. 3 .2
Der vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige
Verzicht auf eine Rentenpla fonierung würde sodann betreffend die gesamte Dauer des Renten bezugs im Vergleich zu einem Ehepaar, das von der Möglichkeit des Renten aufschubs keinen Gebrauch macht, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgeschobene Alters rente setzt sich – wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vorstehend) – aus dem Renten grundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. M it dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419 ; vgl. auch Rz. 6304 RWL ). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers ( um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre )
die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (Rz. 6339 RWL; vgl. auch Rz. 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichge stellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Ein tritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesverwaltu ngsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Freiburger Kan tonsgerichts 608 2015 133 vom 2 8. September 2016 E. 2c ).
Damit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, Randziffer 6303 der RWL gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus ( Urk. 1 S. 2), als unzu treffend. Folglich besteht kein Anlass, von der betreffenden Verwaltungs weisung abzuweichen. Daran ändert nichts, dass im Titel zu Art. 35 AHVG die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“ ist, zumal sich diese spätestens beim Abruf der Altersrente konkretisiert. 4 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonie rung unterliegt, da die Summe beide r Renten mehr als 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betr ägt ( Urk. 9/1 1 S. 13 ). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Rente des Beschwerdeführers um Fr. 587.-- (Fr. 2‘350.-- / 4, Urk. 9/9 Beiblatt ) zu kürzen , ist daher nicht zu bemängeln . Da auch die – unbestritten gebliebene – Höhe des Aufschubszuschlags
(Fr.
323.--) durch die Akten ausgewiesen ist ( Urk. 9/1 1 S. 13 ), ist der ange fochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der am 2 3. März 1948 geborene X.___
erreichte 2013 das AHV-Rentenalter und schob den Beginn des Rentenbezugs auf ( Urk. 9/14 und Urk. 9/12 ) . Seine Ehefrau Z.___ (geboren 9. August
1951) steht seit 2015 im AHV-Rentenalter. Auch sie schob den Bezug ihrer Rente auf ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2 ) . Am 1 2. August 2015 rief
X.___ seine aufgeschobene Altersrente per Oktober 2015 ab ( Urk. 9/12 ). Mit Verfügung vom 1 8. August 2015 sprach ihm die Ausgleichskasse AGRAPI ab 1. Oktober 2015 eine
plafonierte Altersrente in der Höhe von Fr.
2‘086.-- im Monat zu ( Urk. 7/2) . Daran hielt sie auf erhobene Einsprache vom 2 5. August 2015 ( Urk. 7/3) hin mit Entscheid vom 8. September 2015 fest ( Urk.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2015 erhob X.___ am 2 2. September 2015 Beschwerde ( Urk. 1) mit folgendem Rechts begehren (S. 1): „1. Die AHV-Renten-Verfügung vom 1 8. August 2015 und der Ein spracheentscheid vom 8. September 2015 seien insofern aufzuheben, als sie bei der Berechnung meiner aufgeschobenen AHV-Rente einen Plafonierungsabzug vornehmen, und es sei festzustellen, dass der Plafonierungsabzug erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Rentenbe zugs meiner Ehefrau vorgenommen wird. 2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 1. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).
E. 3 AHVG). 1.
E. 4 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente min destens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb die ser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versi cherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält ( Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 1.
E. 5 Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hält in Randziffer 6303 (Stand 1.
Januar 2015 [identisch mit der Formulierung in der aktuell seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung]) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehe gatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafo nierung nach Art. 35 AHVG unterliegt. 1.
E. 6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen) . 2.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt. Während die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG und die Randziffer 6303 der RWL bejaht ( Urk. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, die betreffende Randziffer gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus , weshalb mit der Plafonierung bis zum effektiven Rentenbezug seiner Ehefrau zuzuwarten sei . So sei die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“, es gebe aber noch keine „Summe“ der Renten, werde doch der Ehefrau die Rente nicht ausbezahlt. Sie bezögen zusammen nicht mehr als 150 %
( Urk. 1) . 3 . 3 .1 3 .1.1
Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG knüpft die Plafonierung der Altersrente an den Anspruch auf eine solche („ ont
droit à une rente de vieillesse“, „hanno diritto a una rendita di vecchiaia“ in der französischen und italienischen Textfassung) an . Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 6 4. Altersjahres . Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Alters grenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsle ben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599 , und Binswanger , Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, S. 122). Der Renten anspruch besteht damit unabhängig davon, ob die R ente ausbezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs d er Zeit punkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effekti ven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV). 3 .1.2
Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der E ntstehung des Anspruchs bezie hungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und vonei nander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG
zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinan der abgegrenzt. 3 .1.3
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG keine n anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt ( vgl. auch Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N 1012 und N 1021 ; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsge richts vom 4.
Februar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff.) . Entgegen den entsprechen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2)
kann aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers nicht gesagt werden, dass die beschriebene Pla fonierungsregel einzig im „Normalfall“ – d.h. wenn Anspruchsbeginn und effektiver Rentenbezug zusammenfallen – greift. 3 .2
Der vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige
Verzicht auf eine Rentenpla fonierung würde sodann betreffend die gesamte Dauer des Renten bezugs im Vergleich zu einem Ehepaar, das von der Möglichkeit des Renten aufschubs keinen Gebrauch macht, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgeschobene Alters rente setzt sich – wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vorstehend) – aus dem Renten grundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. M it dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419 ; vgl. auch Rz. 6304 RWL ). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers ( um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre )
die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (Rz. 6339 RWL; vgl. auch Rz. 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichge stellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Ein tritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesverwaltu ngsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Freiburger Kan tonsgerichts 608 2015 133 vom 2 8. September 2016 E. 2c ).
Damit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, Randziffer 6303 der RWL gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus ( Urk. 1 S. 2), als unzu treffend. Folglich besteht kein Anlass, von der betreffenden Verwaltungs weisung abzuweichen. Daran ändert nichts, dass im Titel zu Art. 35 AHVG die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“ ist, zumal sich diese spätestens beim Abruf der Altersrente konkretisiert. 4 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonie rung unterliegt, da die Summe beide r Renten mehr als 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betr ägt ( Urk. 9/1 1 S. 13 ). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Rente des Beschwerdeführers um Fr. 587.-- (Fr. 2‘350.-- / 4, Urk. 9/9 Beiblatt ) zu kürzen , ist daher nicht zu bemängeln . Da auch die – unbestritten gebliebene – Höhe des Aufschubszuschlags
(Fr.
323.--) durch die Akten ausgewiesen ist ( Urk. 9/1 1 S. 13 ), ist der ange fochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00069
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
30. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der am 2 3. März 1948 geborene X.___
erreichte 2013 das AHV-Rentenalter und schob den Beginn des Rentenbezugs auf ( Urk. 9/14 und Urk. 9/12 ) . Seine Ehefrau Z.___ (geboren 9. August
1951) steht seit 2015 im AHV-Rentenalter. Auch sie schob den Bezug ihrer Rente auf ( Urk. 8/1 und Urk. 8/2 ) . Am 1 2. August 2015 rief
X.___ seine aufgeschobene Altersrente per Oktober 2015 ab ( Urk. 9/12 ). Mit Verfügung vom 1 8. August 2015 sprach ihm die Ausgleichskasse AGRAPI ab 1. Oktober 2015 eine
plafonierte Altersrente in der Höhe von Fr.
2‘086.-- im Monat zu ( Urk. 7/2) . Daran hielt sie auf erhobene Einsprache vom 2 5. August 2015 ( Urk. 7/3) hin mit Entscheid vom 8. September 2015 fest ( Urk. 2 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2015 erhob X.___ am 2 2. September 2015 Beschwerde ( Urk. 1) mit folgendem Rechts begehren (S. 1): „1. Die AHV-Renten-Verfügung vom 1 8. August 2015 und der Ein spracheentscheid vom 8. September 2015 seien insofern aufzuheben, als sie bei der Berechnung meiner aufgeschobenen AHV-Rente einen Plafonierungsabzug vornehmen, und es sei festzustellen, dass der Plafonierungsabzug erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Rentenbe zugs meiner Ehefrau vorgenommen wird. 2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 1. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 6 4. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu ungsgutschriften angerechnet werden können ( Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massge benden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod ( Art. 21 Abs. 2 AHVG ). 1. 2
Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Einkommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. 1. 3
Nach Abs. 1 des im Rahmen der 1 0. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der bei den Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde ( Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteil e an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Ver sicherten mit unvollständiger Beitragsdauer ( Art. 35 Abs. 3 AHVG). 1. 4
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente min destens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb die ser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen ( Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht ( Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versi cherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält ( Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 1. 5
Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Weglei tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hält in Randziffer 6303 (Stand 1.
Januar 2015 [identisch mit der Formulierung in der aktuell seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung]) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehe gatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafo nierung nach Art. 35 AHVG unterliegt. 1. 6
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen ( BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen) . 2.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt. Während die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG und die Randziffer 6303 der RWL bejaht ( Urk. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, die betreffende Randziffer gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus , weshalb mit der Plafonierung bis zum effektiven Rentenbezug seiner Ehefrau zuzuwarten sei . So sei die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“, es gebe aber noch keine „Summe“ der Renten, werde doch der Ehefrau die Rente nicht ausbezahlt. Sie bezögen zusammen nicht mehr als 150 %
( Urk. 1) . 3 . 3 .1 3 .1.1
Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG knüpft die Plafonierung der Altersrente an den Anspruch auf eine solche („ ont
droit à une rente de vieillesse“, „hanno diritto a una rendita di vecchiaia“ in der französischen und italienischen Textfassung) an . Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 6 4. Altersjahres . Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Alters grenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsle ben ausscheidet ( Kieser , Alters- und Hinterlassenenversicherung , in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599 , und Binswanger , Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, S. 122). Der Renten anspruch besteht damit unabhängig davon, ob die R ente ausbezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs d er Zeit punkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effekti ven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55 bis bis Art. 55 quarter AHVV). 3 .1.2
Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der E ntstehung des Anspruchs bezie hungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und vonei nander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG
zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinan der abgegrenzt. 3 .1.3
Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG keine n anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt ( vgl. auch Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N 1012 und N 1021 ; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsge richts vom 4.
Februar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff.) . Entgegen den entsprechen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2)
kann aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers nicht gesagt werden, dass die beschriebene Pla fonierungsregel einzig im „Normalfall“ – d.h. wenn Anspruchsbeginn und effektiver Rentenbezug zusammenfallen – greift. 3 .2
Der vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige
Verzicht auf eine Rentenpla fonierung würde sodann betreffend die gesamte Dauer des Renten bezugs im Vergleich zu einem Ehepaar, das von der Möglichkeit des Renten aufschubs keinen Gebrauch macht, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgeschobene Alters rente setzt sich – wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vorstehend) – aus dem Renten grundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. M it dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419 ; vgl. auch Rz. 6304 RWL ). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers ( um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre )
die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (Rz. 6339 RWL; vgl. auch Rz. 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichge stellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Ein tritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesverwaltu ngsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Freiburger Kan tonsgerichts 608 2015 133 vom 2 8. September 2016 E. 2c ).
Damit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, Randziffer 6303 der RWL gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus ( Urk. 1 S. 2), als unzu treffend. Folglich besteht kein Anlass, von der betreffenden Verwaltungs weisung abzuweichen. Daran ändert nichts, dass im Titel zu Art. 35 AHVG die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“ ist, zumal sich diese spätestens beim Abruf der Altersrente konkretisiert. 4 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonie rung unterliegt, da die Summe beide r Renten mehr als 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente betr ägt ( Urk. 9/1 1 S. 13 ). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Rente des Beschwerdeführers um Fr. 587.-- (Fr. 2‘350.-- / 4, Urk. 9/9 Beiblatt ) zu kürzen , ist daher nicht zu bemängeln . Da auch die – unbestritten gebliebene – Höhe des Aufschubszuschlags
(Fr.
323.--) durch die Akten ausgewiesen ist ( Urk. 9/1 1 S. 13 ), ist der ange fochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher