Sachverhalt
1.
Y.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH, deren Zweck gemäss Eintrag im Handelsregister die Beratung so wie die Erbringung von Dienstleistungen zur Reg istrierung von Marken ist. Y.___ ist mit Z.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017 mel dete sich Z.___ mittels ausgefüllte n Fragebogen s für Selbständi gerwerbende und Personengesellschaften sowie unter Beilage verschiedener – na mentlich an die X.___ GmbH gestellter - Rechnungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende an (Urk. 6/1 ), welches Gesuch die Ausgleichskasse nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom
18. August 2017 abwies (Urk. 7/3 ) . Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ GmbH durch
Y.___
am 2 5. August 2017 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2018 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH durch Y.___ hier orts mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei Z.___ der Status einer selbständige r werbenden Person zu gewähren, um die Zusammenarbeit mit der Firma X.___ GmbH zu ermöglichen, ohne dass Z.___ daraus Nachteile bei der Sozialversicherung entstehen (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde Z.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen (Urk. 8). Ihre Stellungnahme datiert vom 11.
April 2018 (Urk.
10) und wurde den übrigen Prozessbeteiligten mit Verfügung vom 16. April 2018 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Ausgleichskasse hat die
gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige ( Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die selbständige Erwerbstätigkeit ( Art. 9 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Unterscheidungskriterien zur Beurteilung einer konkreten Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid richtig wiedergege ben. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache damit, dass die X.___ GmbH der einzige Auftrag geber von Z.___ sei. Diese trete beim Ausführen der Tätigkeiten nicht in eigenem Namen auf, was auf der Firmenhomepage von X.___ ersichtlich sei. Dort sei sie auf der Startseite namentlich aufgeführt. An dererseits habe sie E - mail Korrespondenzen unter dem Abrechnungskonto und im Namen der Firma X.___ geschickt. Daraus geht hervor, dass sie zur Firma in einem Unterordnungs- bzw . Abhängigkeitsverhältnis stehe. Als dann trage sie kein unternehmerisches Risiko. Dass Z.___ als Ehe frau des Firmeninhabers eine ar beitgeberähnliche Stellung inne ha b e und damit beim Verlust der Stelle keine Arbeitslosenentschädig ung geltend machen könne , habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des Beitragsstatuts (Urk.
2). 2.2
Dagegen macht Y.___ für die X.___ GmbH zusam menfassend geltend, dass Z.___ als mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers bei der Arbeitslosenversicherung von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sei. E ine Anstellung als Arbeitneh m e rin führte daher
zu einer Be nachteil ig ung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie benachteili gt werden soll e , wenn sie sich mittel s Aufnahme einer selbständigen Erwerbst ätigkeit um di e L ö sung ihrer bisherigen Arbeitslosigkeit bemühe. Auch stelle eine Anstellung von Z.___ bei der X.___ GmbH für die Eheleute
(Fa milie) ein grösseres wirtschaftliches Risiko dar , da bei wirtschaftl i chen Schwie rigkeiten zwe i Einkommen gefährdet wären. Die Situation wäre durch Zuerken nung des Status als Selbständige rwerbende
lösbar, was auch in Anwendung der von der Ausgleichskasse angeführten Beurteilungskriterien möglich sei ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 erklärte die Beigeladene, dass sie den Ausführungen ihres Ehegatten bzw. der X.___ GmbH nichts bei zufügen habe (Urk. 10). 3.
Die Beigeladene umschrieb am 18. Mai 2017 in dem von ihr ausgefüllten Anmel deformular ihre selbständige Tätigkeit als « Administration und Office Services für Firmen »
(Erwerbszweig Ad minis tration) . D er A n me l dung lagen verschied e ne R echnungen für getätigte Arbeitsaufwände bei , wobei - bis auf eine Ausnahme - die X.___ GmbH als Adressatin bzw. Auftraggeberin aufgeführt war . Gemäss An g aben im Formular b estehen keine Verträge mit den Auftragge bern .
Es wurden
im Ü brigen keine weiteren Unterlagen eingereicht ( Urk. 6/1 ff) . 4. 4.1
Mit der Tätigkeit Administration und Office Services für Firmen (Erwerbszweig Administration) steht eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich
in Frage , welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa die Infrastruktur oder personelle Mittel)
erfordert. Soweit die Ausgleic h s kasse
die Qualifikation als unselbständig e Erwerbstätigkeit unter anderem damit begrün det, dass die Beigeladene kein Unternehmerrisiko trage, erscheint dies vorliegend nicht ausschlaggebend,
kommt doch in solchen Fällen vielmehr
der
arbeitsorga nisat or ische n und wirtschaftliche n Abhängigkeit von Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016, E. 5.1.1 , mit Hinweisen).
4.2
Die Beigeladene wird auf der Homepage der X.___ GmbH mit Namen, Mailadresse und Telefon aufgeführt (als Zuständige für «Beratung und Finanzen», Stand Dezember 2018) womit sie als Mitarbeiterin der X.___ GmbH in Erscheinung
tritt . Mit Blick darauf ist mit der Ausgleichskasse auf eine rechtserhebliche Einbindung in den Betrieb der
X.___ GmbH und somit arbeitsorganisatorische Ab hängigkeit zu schliessen, was damit überein stimmt , dass sie b ezüglich der von ihr für die X.___ GmbH ausgeübten Tätigkeiten gegenübe r Dritten nicht in eigenem Namen auftritt ( sondern « im Rahmen ihres Auftrages vertre tend» ; vgl. Urk. 3/2 S. 2) .
Zum anderen hat die Beschwerdegeg nerin aber auch zu Recht festgestellt , dass die Beigeladene - da sie praktisch ausschliesslich für die X.___ GmbH tätig ist -
in einem erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser steht. So wird in der Beschwerde nicht nur
ausgeführt , dass die X.___ GmbH – um der Beigeladenen den Start in die Selbständigkeit zu ermöglichen –
ihr ein vorübergehendes Auftragsvolumen geben k onnte , son dern auch , dass die Beigeladene ohne den « Auftrag » der X.___ GmbH (sowie die Bestätigung der SVA) ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufge ben und erneut Unterstützungsleistungen bei der ALV beziehen müsste ( Urk. 1
S. 2). Aus diesen Ausführungen erhellt aber ohne Weiteres , dass nicht nur der Schritt in die « Selbständigkeit » - unter anderem (vgl. E. 4.3
hienach ) - daher erwogen wurde und möglich war , weil die Beigeladene seitens der X.___ GmbH mit Aufträgen rechnen konnte ,
sondern auch, dass
mit dem Dahinfallen dieser Arbeitsquelle eine ähnliche Si t u at io n eintreten würde
wie beim St ell e nver lust e ines Arbe i tnehmers ( B GE 119 V 163 E. 3b) , was beides für unselbständige Tätigk e it spricht . Daran ändert nichts, dass die Beigeladene gemäss Ausführungen in der Einsprache die Möglichkeit hätte , auch Mandate von
anderen Au ftragge bern an zunehme n (Urk. 3/2), ist doch nicht die rechtliche Möglichkeit , sondern die tatsächliche Auftragslage ent scheidend (BGE 122 V 169 E. 3c ). Diesbezüglich sind den Akten indes keine B emühungen der Beigeladenen um ins Gewicht fal lende weitere Aufträge zu entnehmen .
G egenteils war die Beigeladene
– so die unbestrittenen Ausführungen i m angefochtenen Entscheid - gemäss ihren Anga ben gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2017
mit den « Au f trägen » der X.___ GmbH g ut ausgelastet und such t e sie
nicht aktiv nach weiteren Aufträgen (Urk. 2 S.
3) und wird beschwerdeweise auch für die Zwi schenzeit nichts anderes geltend gemacht. 4.3
Auch wenn d ie Beigeladene
in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation
allenfalls über
gewisse Freiheiten verfügt e
( vgl. Urk. 3/2 S. 3 ) , was insoweit für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen könnte , ist vor dem Hintergrund der
aus gewiesene n
Einbindung in die Ar beitsorganisat i on sowie der ausgeprägte n wirt schaftl iche n Abhä n g igkeit
in Bezug auf die für die X.___ GmbH ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikati o n der Beigeladenen
als Unselbständiger werbende
au s zugehen . Dies um so mehr ,
als
weder
in der Beschwerde
noch in der Stellungnahme der Beigeladenen vom
11. April 2018 S ubstanzielles gegen die bereits im Einspracheentscheid so angeführten Gründe vorgebracht
und somit nichts eingewendet
wird , was diese Beurteilung als unrichtig erscheinen liesse . Soweit
aus den Ausführungen in der Beschwerde – wie schon aus den jenigen in der Einsprache vom 25. August 2017 (Urk. 3/2) – vielmehr
mit aller Deutlichkeit hervor geht , dass der beantragten Qualifikation
als S elbständigerwerbende
in ers ter Linie
sozialversicherungsrechtliche ( arbeitslosenversicherungsrechtliche )
Überlegungen
zugrunde
liegen , ist festzuhalten, dass diese Anliegen im vorlie genden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben .
Wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zu Recht
ausgeführt hat , haben die Regelungen in der Arbeitslosenv ersicherung
keinen Einfluss auf die Beurteilung des AHV-rechtliche n Beitragsstatuts , weshalb darauf im vorliegenden Zusammenhang auch nicht näher einzugehen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Y.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH, deren Zweck gemäss Eintrag im Handelsregister die Beratung so wie die Erbringung von Dienstleistungen zur Reg istrierung von Marken ist. Y.___ ist mit Z.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017 mel dete sich Z.___ mittels ausgefüllte n Fragebogen s für Selbständi gerwerbende und Personengesellschaften sowie unter Beilage verschiedener – na mentlich an die X.___ GmbH gestellter - Rechnungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende an (Urk. 6/1 ), welches Gesuch die Ausgleichskasse nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom
18. August 2017 abwies (Urk. 7/3 ) . Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ GmbH durch
Y.___
am 2 5. August 2017 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2018 abwies ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die X.___ GmbH durch Y.___ hier orts mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei Z.___ der Status einer selbständige r werbenden Person zu gewähren, um die Zusammenarbeit mit der Firma X.___ GmbH zu ermöglichen, ohne dass Z.___ daraus Nachteile bei der Sozialversicherung entstehen (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde Z.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen (Urk. 8). Ihre Stellungnahme datiert vom 11.
April 2018 (Urk.
10) und wurde den übrigen Prozessbeteiligten mit Verfügung vom 16. April 2018 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Ausgleichskasse hat die
gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige ( Art.
E. 2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache damit, dass die X.___ GmbH der einzige Auftrag geber von Z.___ sei. Diese trete beim Ausführen der Tätigkeiten nicht in eigenem Namen auf, was auf der Firmenhomepage von X.___ ersichtlich sei. Dort sei sie auf der Startseite namentlich aufgeführt. An dererseits habe sie E - mail Korrespondenzen unter dem Abrechnungskonto und im Namen der Firma X.___ geschickt. Daraus geht hervor, dass sie zur Firma in einem Unterordnungs- bzw . Abhängigkeitsverhältnis stehe. Als dann trage sie kein unternehmerisches Risiko. Dass Z.___ als Ehe frau des Firmeninhabers eine ar beitgeberähnliche Stellung inne ha b e und damit beim Verlust der Stelle keine Arbeitslosenentschädig ung geltend machen könne , habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des Beitragsstatuts (Urk.
2).
E. 2.2 Dagegen macht Y.___ für die X.___ GmbH zusam menfassend geltend, dass Z.___ als mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers bei der Arbeitslosenversicherung von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sei. E ine Anstellung als Arbeitneh m e rin führte daher
zu einer Be nachteil ig ung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie benachteili gt werden soll e , wenn sie sich mittel s Aufnahme einer selbständigen Erwerbst ätigkeit um di e L ö sung ihrer bisherigen Arbeitslosigkeit bemühe. Auch stelle eine Anstellung von Z.___ bei der X.___ GmbH für die Eheleute
(Fa milie) ein grösseres wirtschaftliches Risiko dar , da bei wirtschaftl i chen Schwie rigkeiten zwe i Einkommen gefährdet wären. Die Situation wäre durch Zuerken nung des Status als Selbständige rwerbende
lösbar, was auch in Anwendung der von der Ausgleichskasse angeführten Beurteilungskriterien möglich sei ( Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 erklärte die Beigeladene, dass sie den Ausführungen ihres Ehegatten bzw. der X.___ GmbH nichts bei zufügen habe (Urk. 10). 3.
Die Beigeladene umschrieb am 18. Mai 2017 in dem von ihr ausgefüllten Anmel deformular ihre selbständige Tätigkeit als « Administration und Office Services für Firmen »
(Erwerbszweig Ad minis tration) . D er A n me l dung lagen verschied e ne R echnungen für getätigte Arbeitsaufwände bei , wobei - bis auf eine Ausnahme - die X.___ GmbH als Adressatin bzw. Auftraggeberin aufgeführt war . Gemäss An g aben im Formular b estehen keine Verträge mit den Auftragge bern .
Es wurden
im Ü brigen keine weiteren Unterlagen eingereicht ( Urk. 6/1 ff) . 4. 4.1
Mit der Tätigkeit Administration und Office Services für Firmen (Erwerbszweig Administration) steht eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich
in Frage , welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa die Infrastruktur oder personelle Mittel)
erfordert. Soweit die Ausgleic h s kasse
die Qualifikation als unselbständig e Erwerbstätigkeit unter anderem damit begrün det, dass die Beigeladene kein Unternehmerrisiko trage, erscheint dies vorliegend nicht ausschlaggebend,
kommt doch in solchen Fällen vielmehr
der
arbeitsorga nisat or ische n und wirtschaftliche n Abhängigkeit von Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016, E. 5.1.1 , mit Hinweisen).
4.2
Die Beigeladene wird auf der Homepage der X.___ GmbH mit Namen, Mailadresse und Telefon aufgeführt (als Zuständige für «Beratung und Finanzen», Stand Dezember 2018) womit sie als Mitarbeiterin der X.___ GmbH in Erscheinung
tritt . Mit Blick darauf ist mit der Ausgleichskasse auf eine rechtserhebliche Einbindung in den Betrieb der
X.___ GmbH und somit arbeitsorganisatorische Ab hängigkeit zu schliessen, was damit überein stimmt , dass sie b ezüglich der von ihr für die X.___ GmbH ausgeübten Tätigkeiten gegenübe r Dritten nicht in eigenem Namen auftritt ( sondern « im Rahmen ihres Auftrages vertre tend» ; vgl. Urk. 3/2 S. 2) .
Zum anderen hat die Beschwerdegeg nerin aber auch zu Recht festgestellt , dass die Beigeladene - da sie praktisch ausschliesslich für die X.___ GmbH tätig ist -
in einem erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser steht. So wird in der Beschwerde nicht nur
ausgeführt , dass die X.___ GmbH – um der Beigeladenen den Start in die Selbständigkeit zu ermöglichen –
ihr ein vorübergehendes Auftragsvolumen geben k onnte , son dern auch , dass die Beigeladene ohne den « Auftrag » der X.___ GmbH (sowie die Bestätigung der SVA) ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufge ben und erneut Unterstützungsleistungen bei der ALV beziehen müsste ( Urk. 1
S. 2). Aus diesen Ausführungen erhellt aber ohne Weiteres , dass nicht nur der Schritt in die « Selbständigkeit » - unter anderem (vgl. E. 4.3
hienach ) - daher erwogen wurde und möglich war , weil die Beigeladene seitens der X.___ GmbH mit Aufträgen rechnen konnte ,
sondern auch, dass
mit dem Dahinfallen dieser Arbeitsquelle eine ähnliche Si t u at io n eintreten würde
wie beim St ell e nver lust e ines Arbe i tnehmers ( B GE 119 V 163 E. 3b) , was beides für unselbständige Tätigk e it spricht . Daran ändert nichts, dass die Beigeladene gemäss Ausführungen in der Einsprache die Möglichkeit hätte , auch Mandate von
anderen Au ftragge bern an zunehme n (Urk. 3/2), ist doch nicht die rechtliche Möglichkeit , sondern die tatsächliche Auftragslage ent scheidend (BGE 122 V 169 E. 3c ). Diesbezüglich sind den Akten indes keine B emühungen der Beigeladenen um ins Gewicht fal lende weitere Aufträge zu entnehmen .
G egenteils war die Beigeladene
– so die unbestrittenen Ausführungen i m angefochtenen Entscheid - gemäss ihren Anga ben gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2017
mit den « Au f trägen » der X.___ GmbH g ut ausgelastet und such t e sie
nicht aktiv nach weiteren Aufträgen (Urk. 2 S.
3) und wird beschwerdeweise auch für die Zwi schenzeit nichts anderes geltend gemacht. 4.3
Auch wenn d ie Beigeladene
in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation
allenfalls über
gewisse Freiheiten verfügt e
( vgl. Urk. 3/2 S. 3 ) , was insoweit für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen könnte , ist vor dem Hintergrund der
aus gewiesene n
Einbindung in die Ar beitsorganisat i on sowie der ausgeprägte n wirt schaftl iche n Abhä n g igkeit
in Bezug auf die für die X.___ GmbH ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikati o n der Beigeladenen
als Unselbständiger werbende
au s zugehen . Dies um so mehr ,
als
weder
in der Beschwerde
noch in der Stellungnahme der Beigeladenen vom
11. April 2018 S ubstanzielles gegen die bereits im Einspracheentscheid so angeführten Gründe vorgebracht
und somit nichts eingewendet
wird , was diese Beurteilung als unrichtig erscheinen liesse . Soweit
aus den Ausführungen in der Beschwerde – wie schon aus den jenigen in der Einsprache vom 25. August 2017 (Urk. 3/2) – vielmehr
mit aller Deutlichkeit hervor geht , dass der beantragten Qualifikation
als S elbständigerwerbende
in ers ter Linie
sozialversicherungsrechtliche ( arbeitslosenversicherungsrechtliche )
Überlegungen
zugrunde
liegen , ist festzuhalten, dass diese Anliegen im vorlie genden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben .
Wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zu Recht
ausgeführt hat , haben die Regelungen in der Arbeitslosenv ersicherung
keinen Einfluss auf die Beurteilung des AHV-rechtliche n Beitragsstatuts , weshalb darauf im vorliegenden Zusammenhang auch nicht näher einzugehen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die selbständige Erwerbstätigkeit ( Art.
E. 9 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Unterscheidungskriterien zur Beurteilung einer konkreten Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid richtig wiedergege ben. Darauf wird verwiesen.
2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2018.00022
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
17. Dezember 2018 in Sachen X.___ GmbH Y.___ Zollstrasse 36, 8005 Zürich Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Y.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH, deren Zweck gemäss Eintrag im Handelsregister die Beratung so wie die Erbringung von Dienstleistungen zur Reg istrierung von Marken ist. Y.___ ist mit Z.___ verheiratet. Am 18. Mai 2017 mel dete sich Z.___ mittels ausgefüllte n Fragebogen s für Selbständi gerwerbende und Personengesellschaften sowie unter Beilage verschiedener – na mentlich an die X.___ GmbH gestellter - Rechnungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende an (Urk. 6/1 ), welches Gesuch die Ausgleichskasse nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom
18. August 2017 abwies (Urk. 7/3 ) . Dagegen erhob die als Arbeitgeberin angesprochene X.___ GmbH durch
Y.___
am 2 5. August 2017 Einsprache (Urk. 7/2), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2018 abwies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die X.___ GmbH durch Y.___ hier orts mit Eingabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei Z.___ der Status einer selbständige r werbenden Person zu gewähren, um die Zusammenarbeit mit der Firma X.___ GmbH zu ermöglichen, ohne dass Z.___ daraus Nachteile bei der Sozialversicherung entstehen (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde Z.___ zum vor lie genden Prozess beigeladen (Urk. 8). Ihre Stellungnahme datiert vom 11.
April 2018 (Urk.
10) und wurde den übrigen Prozessbeteiligten mit Verfügung vom 16. April 2018 zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Ausgleichskasse hat die
gesetzlichen Bestimmungen über die unselbständige ( Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]) und die selbständige Erwerbstätigkeit ( Art. 9 AHVG) sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Unterscheidungskriterien zur Beurteilung einer konkreten Tätigkeit im angefochtenen Einspracheentscheid richtig wiedergege ben. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1
Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache damit, dass die X.___ GmbH der einzige Auftrag geber von Z.___ sei. Diese trete beim Ausführen der Tätigkeiten nicht in eigenem Namen auf, was auf der Firmenhomepage von X.___ ersichtlich sei. Dort sei sie auf der Startseite namentlich aufgeführt. An dererseits habe sie E - mail Korrespondenzen unter dem Abrechnungskonto und im Namen der Firma X.___ geschickt. Daraus geht hervor, dass sie zur Firma in einem Unterordnungs- bzw . Abhängigkeitsverhältnis stehe. Als dann trage sie kein unternehmerisches Risiko. Dass Z.___ als Ehe frau des Firmeninhabers eine ar beitgeberähnliche Stellung inne ha b e und damit beim Verlust der Stelle keine Arbeitslosenentschädig ung geltend machen könne , habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des Beitragsstatuts (Urk.
2). 2.2
Dagegen macht Y.___ für die X.___ GmbH zusam menfassend geltend, dass Z.___ als mitarbeitende Ehegattin des Arbeitgebers bei der Arbeitslosenversicherung von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sei. E ine Anstellung als Arbeitneh m e rin führte daher
zu einer Be nachteil ig ung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie benachteili gt werden soll e , wenn sie sich mittel s Aufnahme einer selbständigen Erwerbst ätigkeit um di e L ö sung ihrer bisherigen Arbeitslosigkeit bemühe. Auch stelle eine Anstellung von Z.___ bei der X.___ GmbH für die Eheleute
(Fa milie) ein grösseres wirtschaftliches Risiko dar , da bei wirtschaftl i chen Schwie rigkeiten zwe i Einkommen gefährdet wären. Die Situation wäre durch Zuerken nung des Status als Selbständige rwerbende
lösbar, was auch in Anwendung der von der Ausgleichskasse angeführten Beurteilungskriterien möglich sei ( Urk. 1). 2.3
In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 erklärte die Beigeladene, dass sie den Ausführungen ihres Ehegatten bzw. der X.___ GmbH nichts bei zufügen habe (Urk. 10). 3.
Die Beigeladene umschrieb am 18. Mai 2017 in dem von ihr ausgefüllten Anmel deformular ihre selbständige Tätigkeit als « Administration und Office Services für Firmen »
(Erwerbszweig Ad minis tration) . D er A n me l dung lagen verschied e ne R echnungen für getätigte Arbeitsaufwände bei , wobei - bis auf eine Ausnahme - die X.___ GmbH als Adressatin bzw. Auftraggeberin aufgeführt war . Gemäss An g aben im Formular b estehen keine Verträge mit den Auftragge bern .
Es wurden
im Ü brigen keine weiteren Unterlagen eingereicht ( Urk. 6/1 ff) . 4. 4.1
Mit der Tätigkeit Administration und Office Services für Firmen (Erwerbszweig Administration) steht eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich
in Frage , welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa die Infrastruktur oder personelle Mittel)
erfordert. Soweit die Ausgleic h s kasse
die Qualifikation als unselbständig e Erwerbstätigkeit unter anderem damit begrün det, dass die Beigeladene kein Unternehmerrisiko trage, erscheint dies vorliegend nicht ausschlaggebend,
kommt doch in solchen Fällen vielmehr
der
arbeitsorga nisat or ische n und wirtschaftliche n Abhängigkeit von Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016, E. 5.1.1 , mit Hinweisen).
4.2
Die Beigeladene wird auf der Homepage der X.___ GmbH mit Namen, Mailadresse und Telefon aufgeführt (als Zuständige für «Beratung und Finanzen», Stand Dezember 2018) womit sie als Mitarbeiterin der X.___ GmbH in Erscheinung
tritt . Mit Blick darauf ist mit der Ausgleichskasse auf eine rechtserhebliche Einbindung in den Betrieb der
X.___ GmbH und somit arbeitsorganisatorische Ab hängigkeit zu schliessen, was damit überein stimmt , dass sie b ezüglich der von ihr für die X.___ GmbH ausgeübten Tätigkeiten gegenübe r Dritten nicht in eigenem Namen auftritt ( sondern « im Rahmen ihres Auftrages vertre tend» ; vgl. Urk. 3/2 S. 2) .
Zum anderen hat die Beschwerdegeg nerin aber auch zu Recht festgestellt , dass die Beigeladene - da sie praktisch ausschliesslich für die X.___ GmbH tätig ist -
in einem erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser steht. So wird in der Beschwerde nicht nur
ausgeführt , dass die X.___ GmbH – um der Beigeladenen den Start in die Selbständigkeit zu ermöglichen –
ihr ein vorübergehendes Auftragsvolumen geben k onnte , son dern auch , dass die Beigeladene ohne den « Auftrag » der X.___ GmbH (sowie die Bestätigung der SVA) ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufge ben und erneut Unterstützungsleistungen bei der ALV beziehen müsste ( Urk. 1
S. 2). Aus diesen Ausführungen erhellt aber ohne Weiteres , dass nicht nur der Schritt in die « Selbständigkeit » - unter anderem (vgl. E. 4.3
hienach ) - daher erwogen wurde und möglich war , weil die Beigeladene seitens der X.___ GmbH mit Aufträgen rechnen konnte ,
sondern auch, dass
mit dem Dahinfallen dieser Arbeitsquelle eine ähnliche Si t u at io n eintreten würde
wie beim St ell e nver lust e ines Arbe i tnehmers ( B GE 119 V 163 E. 3b) , was beides für unselbständige Tätigk e it spricht . Daran ändert nichts, dass die Beigeladene gemäss Ausführungen in der Einsprache die Möglichkeit hätte , auch Mandate von
anderen Au ftragge bern an zunehme n (Urk. 3/2), ist doch nicht die rechtliche Möglichkeit , sondern die tatsächliche Auftragslage ent scheidend (BGE 122 V 169 E. 3c ). Diesbezüglich sind den Akten indes keine B emühungen der Beigeladenen um ins Gewicht fal lende weitere Aufträge zu entnehmen .
G egenteils war die Beigeladene
– so die unbestrittenen Ausführungen i m angefochtenen Entscheid - gemäss ihren Anga ben gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2017
mit den « Au f trägen » der X.___ GmbH g ut ausgelastet und such t e sie
nicht aktiv nach weiteren Aufträgen (Urk. 2 S.
3) und wird beschwerdeweise auch für die Zwi schenzeit nichts anderes geltend gemacht. 4.3
Auch wenn d ie Beigeladene
in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation
allenfalls über
gewisse Freiheiten verfügt e
( vgl. Urk. 3/2 S. 3 ) , was insoweit für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen könnte , ist vor dem Hintergrund der
aus gewiesene n
Einbindung in die Ar beitsorganisat i on sowie der ausgeprägte n wirt schaftl iche n Abhä n g igkeit
in Bezug auf die für die X.___ GmbH ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikati o n der Beigeladenen
als Unselbständiger werbende
au s zugehen . Dies um so mehr ,
als
weder
in der Beschwerde
noch in der Stellungnahme der Beigeladenen vom
11. April 2018 S ubstanzielles gegen die bereits im Einspracheentscheid so angeführten Gründe vorgebracht
und somit nichts eingewendet
wird , was diese Beurteilung als unrichtig erscheinen liesse . Soweit
aus den Ausführungen in der Beschwerde – wie schon aus den jenigen in der Einsprache vom 25. August 2017 (Urk. 3/2) – vielmehr
mit aller Deutlichkeit hervor geht , dass der beantragten Qualifikation
als S elbständigerwerbende
in ers ter Linie
sozialversicherungsrechtliche ( arbeitslosenversicherungsrechtliche )
Überlegungen
zugrunde
liegen , ist festzuhalten, dass diese Anliegen im vorlie genden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben .
Wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zu Recht
ausgeführt hat , haben die Regelungen in der Arbeitslosenv ersicherung
keinen Einfluss auf die Beurteilung des AHV-rechtliche n Beitragsstatuts , weshalb darauf im vorliegenden Zusammenhang auch nicht näher einzugehen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann