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AB.2017.00021

Beitragsstatut, Rückweisung zur Eröffnung der Verfügung/Einspracheentscheid auch an die als Arbeitgeber angesprochenen Betroffenen.

Zürich SozVersG · 2017-05-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte die Sozialversicheru n gsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch von X.___ um An schluss und Registrierung als Selb ständigerwerbender ab (Urk. 5/23 ). Eine dagegen am 30. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk.

5/25) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. März 2017 ebenfalls ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 7. März 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen E in spra chee ntscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Ausgleich s kasse zur Neubeurteilung (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. de s Kantons Zürich (2.; vgl. Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 stellte die Au sg l eichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die vorliegende Streitsa che erweist sich beim gegenwärtigen Aktenstand als spruchreif. Alsdann ist

– wie nachfolgend aus zuführen sein wird

– eine Rück weisung

der Sache an die Verwaltung bereits aus formellen Gründen angezeigt . Da die an sich materiell streitige Frage ( Beitragsstatut )

bei diesem Verfahrensausgang vorliegend nicht zu prüfen ist, rechtfertigt sich die Zu stellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Entscheid. 2.

2.1

Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist dem Begehren um Erlass einer Fest stellungs verfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutz würdiges Interesse glaubhaft macht. Zur Zulässigkeit von Fest stel lungsver fügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eid ge nössische Ver sicherungsgericht (heute: Bundesgericht) festgehalten, dass eine Aus gleichs kasse bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um An schluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register eine ein spra che fähige Verfügung und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspra che ent scheid zu erlassen hat (BGE 132 V 257). Diese sind, soweit bekannt ,

grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitrags zahlungspflichtigen Arbeitgeber n zu eröffnen ( vgl. BGE 132 V 264 E . 2.5 mit Hinweisen). 2. 2

Die Verwaltung hat im angefochtenen Entscheid

die Anerkennung und Regi strierung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender abgelehnt . Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet , d ass weder die Y.___ , ausgeführte ( Treuhand -)T ätigkeit noch die für die Z.___ AG , ausgeübte Tätigkeit

als s elbständige Erwerbs tätigkeit gelten könne (Urk. 2) .

2.3

Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass die Verfügung vom

29.

Dezember 2016 noch der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2017

zwecks Wahrung de s Gehörsanspruchs den ( somit ) als Arbeitgeb erinn en ange spro che nen Betroffenen eröffnet worden wäre n (vgl. zum Ganzen auch BGE 113 V

1) . Alsdann ist d as Gericht nicht verpflichtet, den von

der Verwaltung unterlassene n Einbezug der potentiellen Arbeitgebenden

mittels Beiladung nachzuholen (vgl. BGE 132 V 264 E. 3; vgl. auch BGE 113 V 1 E. 4). Der angefochtene E i nsprachee ntscheid ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur gehörigen Eröffnung der Entscheide an sämt liche davon Betroffenen zurückzuweisen. Da vorliegend verschiedene von ein ander unabhängige Vertragsparteien als potentielle Arbeitgeber zur Frage stehen, erscheint

es aus verfahrensrechtlichen Überlegungen dabei überdies

geboten , diesbezüglich separate ,

auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Ent schei de zu erlassen . 3 . 3.1

F ür die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer

mit Blick auf die von ihm geltend gemachten erwerblichen Tätigkeiten als Selbständigerwerbender zu gelten hat, bleibt unter diese n Umständen kein Raum (vgl. E.

1 hievor ) . Anzumerken ist immerhin , dass die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selb ständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden auf einer unab hängi gen Begriffsbildung beruht , die sich insbesondere mit dem, was übli cher weise unter einem ( Un )-Selbständigen verstanden werd en mag, nicht zu decken braucht . In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen , ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden ( vgl. BGE 122 V 169 E.

3b mit Hinweisen auf BGE 104 V 126

sowie ZAK 1979 S.

146).

3.2

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er

– was die Verwaltung im angefochtenen Entscheid „unterschlagen“ habe - neben den darin aufgeführten Tätigkeiten ( Y.___ und die Z.___ AG ) im Rahmen seiner Selbständigkeit auch

als „Profi-Verwaltungsrat“

in verschiedenen Gesellschaften mit Vergü tung als Verwaltungsrat tätig sei (Urk. 1 S. 2) , folgt , dass

er

daraus be zogen auf die im angefochtenen Entscheid beurteilten Tätigkeiten von Vorneherein nichts

für die Annahme einer selbständige n Erwerbstätigkeit

abzuleiten ver mag . Dies auch daher, als die Tätigkeit als Verwaltungsrat i m schweizeri schen AHV -Beitragsr echt

regelmässig als unselbständig erwerbend gilt (vgl. Kie ser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 5 Rz 91 ) .

4.

Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einspra cheentscheid vom 3. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte die Sozialversicheru n gsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch von X.___ um An schluss und Registrierung als Selb ständigerwerbender ab (Urk. 5/23 ). Eine dagegen am 30. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk.

5/25) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. März 2017 ebenfalls ab (Urk. 2).

E. 2 Die Verwaltung hat im angefochtenen Entscheid

die Anerkennung und Regi strierung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender abgelehnt . Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet , d ass weder die Y.___ , ausgeführte ( Treuhand -)T ätigkeit noch die für die Z.___ AG , ausgeübte Tätigkeit

als s elbständige Erwerbs tätigkeit gelten könne (Urk. 2) .

E. 2.1 Nach Art. 49 Abs.

E. 2.3 Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass die Verfügung vom

29.

Dezember 2016 noch der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2017

zwecks Wahrung de s Gehörsanspruchs den ( somit ) als Arbeitgeb erinn en ange spro che nen Betroffenen eröffnet worden wäre n (vgl. zum Ganzen auch BGE 113 V

1) . Alsdann ist d as Gericht nicht verpflichtet, den von

der Verwaltung unterlassene n Einbezug der potentiellen Arbeitgebenden

mittels Beiladung nachzuholen (vgl. BGE 132 V 264 E. 3; vgl. auch BGE 113 V 1 E. 4). Der angefochtene E i nsprachee ntscheid ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur gehörigen Eröffnung der Entscheide an sämt liche davon Betroffenen zurückzuweisen. Da vorliegend verschiedene von ein ander unabhängige Vertragsparteien als potentielle Arbeitgeber zur Frage stehen, erscheint

es aus verfahrensrechtlichen Überlegungen dabei überdies

geboten , diesbezüglich separate ,

auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Ent schei de zu erlassen .

E. 3.1 F ür die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer

mit Blick auf die von ihm geltend gemachten erwerblichen Tätigkeiten als Selbständigerwerbender zu gelten hat, bleibt unter diese n Umständen kein Raum (vgl. E.

1 hievor ) . Anzumerken ist immerhin , dass die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selb ständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden auf einer unab hängi gen Begriffsbildung beruht , die sich insbesondere mit dem, was übli cher weise unter einem ( Un )-Selbständigen verstanden werd en mag, nicht zu decken braucht . In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen , ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden ( vgl. BGE 122 V 169 E.

3b mit Hinweisen auf BGE 104 V 126

sowie ZAK 1979 S.

146).

E. 3.2 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er

– was die Verwaltung im angefochtenen Entscheid „unterschlagen“ habe - neben den darin aufgeführten Tätigkeiten ( Y.___ und die Z.___ AG ) im Rahmen seiner Selbständigkeit auch

als „Profi-Verwaltungsrat“

in verschiedenen Gesellschaften mit Vergü tung als Verwaltungsrat tätig sei (Urk. 1 S. 2) , folgt , dass

er

daraus be zogen auf die im angefochtenen Entscheid beurteilten Tätigkeiten von Vorneherein nichts

für die Annahme einer selbständige n Erwerbstätigkeit

abzuleiten ver mag . Dies auch daher, als die Tätigkeit als Verwaltungsrat i m schweizeri schen AHV -Beitragsr echt

regelmässig als unselbständig erwerbend gilt (vgl. Kie ser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2017.00021

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

31. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte die Sozialversicheru n gsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch von X.___ um An schluss und Registrierung als Selb ständigerwerbender ab (Urk. 5/23 ). Eine dagegen am 30. Dezember 2016 erhobene Einsprache (Urk.

5/25) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. März 2017 ebenfalls ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 7. März 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen E in spra chee ntscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Ausgleich s kasse zur Neubeurteilung (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. de s Kantons Zürich (2.; vgl. Urk. 1 S. 1).

Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 stellte die Au sg l eichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die vorliegende Streitsa che erweist sich beim gegenwärtigen Aktenstand als spruchreif. Alsdann ist

– wie nachfolgend aus zuführen sein wird

– eine Rück weisung

der Sache an die Verwaltung bereits aus formellen Gründen angezeigt . Da die an sich materiell streitige Frage ( Beitragsstatut )

bei diesem Verfahrensausgang vorliegend nicht zu prüfen ist, rechtfertigt sich die Zu stellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Entscheid. 2.

2.1

Nach Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist dem Begehren um Erlass einer Fest stellungs verfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutz würdiges Interesse glaubhaft macht. Zur Zulässigkeit von Fest stel lungsver fügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eid ge nössische Ver sicherungsgericht (heute: Bundesgericht) festgehalten, dass eine Aus gleichs kasse bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um An schluss als Selbstständigerwerbender und Eintrag im Register eine ein spra che fähige Verfügung und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspra che ent scheid zu erlassen hat (BGE 132 V 257). Diese sind, soweit bekannt ,

grundsätzlich auch dem oder den allenfalls abrechnungs- und beitrags zahlungspflichtigen Arbeitgeber n zu eröffnen ( vgl. BGE 132 V 264 E . 2.5 mit Hinweisen). 2. 2

Die Verwaltung hat im angefochtenen Entscheid

die Anerkennung und Regi strierung des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender abgelehnt . Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet , d ass weder die Y.___ , ausgeführte ( Treuhand -)T ätigkeit noch die für die Z.___ AG , ausgeübte Tätigkeit

als s elbständige Erwerbs tätigkeit gelten könne (Urk. 2) .

2.3

Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass die Verfügung vom

29.

Dezember 2016 noch der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2017

zwecks Wahrung de s Gehörsanspruchs den ( somit ) als Arbeitgeb erinn en ange spro che nen Betroffenen eröffnet worden wäre n (vgl. zum Ganzen auch BGE 113 V

1) . Alsdann ist d as Gericht nicht verpflichtet, den von

der Verwaltung unterlassene n Einbezug der potentiellen Arbeitgebenden

mittels Beiladung nachzuholen (vgl. BGE 132 V 264 E. 3; vgl. auch BGE 113 V 1 E. 4). Der angefochtene E i nsprachee ntscheid ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur gehörigen Eröffnung der Entscheide an sämt liche davon Betroffenen zurückzuweisen. Da vorliegend verschiedene von ein ander unabhängige Vertragsparteien als potentielle Arbeitgeber zur Frage stehen, erscheint

es aus verfahrensrechtlichen Überlegungen dabei überdies

geboten , diesbezüglich separate ,

auf die jeweilige Tätigkeit bezogene Ent schei de zu erlassen . 3 . 3.1

F ür die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer

mit Blick auf die von ihm geltend gemachten erwerblichen Tätigkeiten als Selbständigerwerbender zu gelten hat, bleibt unter diese n Umständen kein Raum (vgl. E.

1 hievor ) . Anzumerken ist immerhin , dass die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selb ständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden auf einer unab hängi gen Begriffsbildung beruht , die sich insbesondere mit dem, was übli cher weise unter einem ( Un )-Selbständigen verstanden werd en mag, nicht zu decken braucht . In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen , ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden ( vgl. BGE 122 V 169 E.

3b mit Hinweisen auf BGE 104 V 126

sowie ZAK 1979 S.

146).

3.2

Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er

– was die Verwaltung im angefochtenen Entscheid „unterschlagen“ habe - neben den darin aufgeführten Tätigkeiten ( Y.___ und die Z.___ AG ) im Rahmen seiner Selbständigkeit auch

als „Profi-Verwaltungsrat“

in verschiedenen Gesellschaften mit Vergü tung als Verwaltungsrat tätig sei (Urk. 1 S. 2) , folgt , dass

er

daraus be zogen auf die im angefochtenen Entscheid beurteilten Tätigkeiten von Vorneherein nichts

für die Annahme einer selbständige n Erwerbstätigkeit

abzuleiten ver mag . Dies auch daher, als die Tätigkeit als Verwaltungsrat i m schweizeri schen AHV -Beitragsr echt

regelmässig als unselbständig erwerbend gilt (vgl. Kie ser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 5 Rz 91 ) .

4.

Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einspra cheentscheid vom 3. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann