Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980, und Y.___ , geboren 1979, sind seit 2007 verheiratet und Eltern von vier Kinder n , geboren 2008, 2010, 2012 und 2015 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/1 8/2-8 ). Mit einer bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 2 9. Mai 2015 einge gangen en Anmeldung beantragte X.___ , er sei rückwirkend von der Ausgleichskasse als N ichterwerbstätige r zu erfassen ( Urk. 7/13/1, Akten ver zeichnis zu Urk. 7/1-45 ) . Zu Begründung führte er aus, dass er mit seine r Fami lie seit Oktober 2012 in Vanuatu lebe und dort für eine Non-Profit-Organisation ehrenamtliche Arbeiten verrichten würde ( Urk. 7/13/5).
Die Ausgleichskasse registrierte ihn am 1 7. Juni 2015 rück wirkend ab 1. Januar 2013 als Nichter werbstätigen ( Urk. 7/14) und erhob vom Versicherten mit Verfügungen vom 1 9. Juni 2015 für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 jeweils Beiträge für Nichter werbstätige (Urk. 7/15). In der Folge meldete sich X.___ am 7. August 2015 zum Bezug von Familien zulagen an (Urk. 7/16, Aktenverzeich nis zu Urk. 7/1-45). Daraufhin überprüfte die Aus gleichskasse dessen Erfassung als Nichterwerbstätigen. Am 5. Oktober 2015 teilte sie ihm mit, dass er mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht als Nichter werbstätiger registriert werden könne , weshalb sie ihm die bereits bez ahlten Bei träge zurückerstatten würde ( Urk. 7/25).
Nachdem X.___
da gegen Einwände erhoben hatte
( Urk. 7/30 , Urk. 7/34 )
stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 4. März 2016 fest, dass ein Anschluss als Nichterwerbs tätiger für die Dauer des Aus landaufenthaltes nicht möglich sei ( Urk. 7/36) .
D ie dagegen von X.___ am 2 3. April 2016 erhobene Einsprache (Urk.
7/ 40 ) , wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 1 3. September 2016 Beschwerde und stellten folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2): „Auf die ‚Sistie rung der Versicherteneigenschaft‘ während des Aufenthalts der Beschwerde füh renden in Vanuatu ab Oktober 2012 bis Mai 2015 sei zu ver zichten und deren Versicherteneigenschaft bei der AHV sei für diesen Zeitraum zu bejahen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2016 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-45]), was den Beschwerdeführenden am 2 4. Oktober 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ( Urk.
9) die Kassen akten in Sachen Y.___ ( Urk. 10/1-20) ein . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin 2 ist in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert, weil sich die Nichtanerkennung ihres Ehepartners als Nichterwerbstäti ge r in den Jahren 2013 bis 2015 (vgl. Urk. 7/15) in einem späteren Zeit punkt auf die Höhe ihrer Altersrente auswirken könnte , da diese unter anderem auch vom durch schnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 1 beziehungs weise von den von ihm geleisteten Beiträgen abhängt (vgl. BGE 126 V 455). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anschluss des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbstätige r für die Dauer seines
Aufenthalts in Vanuatu von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 9. August 2016 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie von Ende Oktober 2012 bis zur Rückkehr in die Schweiz im Mai 2015 in Vanuatu wohnhaft gewesen seien. Dort sei er ehrenamtlich für eine Organisa tion tätig gewesen. Der Lebensbedarf sei durch Gespartes sowie Spenden ge deckt worden. Aufgrund der längeren Verweildauer sowie der mitgenom menen Familie sei davon aus zu gehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerde führers 1 nach Vanuatu verschoben habe. Der Mittelpunkt seiner engsten Lebensbeziehungen habe sich dort befunden. Der Wohnsitz in der Schweiz sei folglich aufgegeben worden, da niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben könne. Aufgrund der Wohnsitznahme und der längeren Verweildauer in Vanuatu von ca. 2.5 Jahren könne der Beschwerdeführer auch nicht als Welten bummler
angesehen werden. Bei einem
Weltenbummler bleibe der Wohnsitz in der Schweiz bei abwechslungsweisen Aufenthalten an verschiedenen Orten im Ausland be stehen. Die Aufnahme des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbs täti ger bei der Ausgleichskasse sei folglich aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz während seines Ausland aufenthaltes in Vanuatu nicht möglich ( Urk. 2 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, sie seien
n ach Vanuatu
gereist , um dort an Bauprojekten zur Bereitstellung von sauberem Wasser und am Aufbau einer Schule mitzuarbeiten ( Urk. 1 S. 7; Urk.
3/13) . Sie hätten sich nur für diesen Zweck von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 in Vanuatu aufgehalten ( Urk. 1 S. 7, 8). Es sei aber nie die Ab sicht gewesen, sich mit den vier kleinen Kindern in Vanuatu niederzulassen ( Urk. 1 S.
7) .
Es sei die Regelung für Weltenbummler an wend bar. Die Schweiz sei der Lebensmittel punkt
d er Familie geblieben ( Urk. 1 S. 3). Es bestehe nach wie vor eine starke Verwurzelung in Winterthur , wo die Familie des Beschwerdeführers 1 lebe. Die Familie der Beschwerdeführerin 2 lebe im Nachbar dorf ( Urk. 1 S. 7). An beiden Orten stehe für “Heimaturlaube“ eine Wohnung zur Verfügung ( Urk. 1 S. 7-8). F ür einen vorübergehenden Auslandaufenthalt sei beim Einwohneramt der Stadt Winterthur
eine Abmeldung erfolgt . Während des Aufenthalts in Vanuatu
hätten sie aber weiterhin über eine Postadresse in Winterthur verfügt. Amts stellen, Versiche rungen, Banken usw. sei keine Korrespondenzadresse in Vanuatu mitgeteilt worden.
Nach der Rückkehr aus Vanuatu habe d er Beschwerde führer 1 von Ende Mai bis Ende August 2015 wieder ca. 2 Monate in der Schweiz gearbeitet. Hernach hätten sie sich - ohne Aufenthalt in der Schweiz oder in Vanuatu
- für diverse Einsätze nach Samoa und auf die Salomon-Inseln begeben. Nach dem Aufenthalt in Samoa von Anfang März bis Ende September 2016 sei von Oktober 2016 bis Juli 2017 ein Einsatz auf den Salomon-Inseln vorgesehen ( Urk. 1 S. 8, Urk.
3/13). 3 .
3.1
Obligatorisch ve rsichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 a
Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1 a
Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bür ger,
die im Ausland tätig sind
( Art. 1 a
Abs. 1 lit. c AHVG) : 1.
i m Dienste der Eidgenossenschaft , 2.
im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art.
12 AHVG gelten, 3.
im Dienste privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusam menarbeit und humanitäre Hilfe. 3.2
3.2.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Al ters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus drücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweize ri sches Zivilgesetzbuch (ZGB).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver blei bens
aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).
Entscheidend ist der Ort, den die Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Für die Begründung eines Wohn sit zes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufent halt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um stände objektiv schliessen lassen (BGE 125 V 76 E. 2a , Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit w eiteren Hinweisen ).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen .
3.2.2
Weltenbummlerinnen und -bummler haben nicht die Absicht des dauernden Verbleibens am Aufenthaltsort. Sie begründen keinen neuen Wohnsitz ( Rand ziffer [ Rz ] 1031 der Wegleitung des Bundesamtes über die Versicherungs pflicht in der AHV/IV [WVP], gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1.
Januar 2017 gültigen Versionen ).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.3
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen ( Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Deren Beiträge bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 4 . 4 .1
4.1.1
Vorab ist festzuhalten, dass z wischen der Schweiz und Vanuatu kein Sozialver sicherungsabkommen besteht , welches die Versicherungsunterstellung regeln würde. 4.1.2
In den Jahre n 2013 bis 2015 war sodann auch
keine Unterstellung des Beschwer deführers 1 unter die AHV gegeben nach Art. 1 a
Abs. 1 lit. a- c AHVG . D er Beschwerdeführ er 1 war in Vanuatu unentgeltlich
im Namen
der Organisa tion “ Life “ tätig, welche Teil von “Jugend mit einer Mission inter national (JMEM)“ ist ( vgl. Urk. 1 S. 2). Diese Organisationen gehören nicht zu den priva ten, vom Bund namhaft subventionierte n
Hilfsorganisationen gemäss Art. 1 a
Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. dazu Rz 3096 WVP) .
Ebenfalls n icht einschlägig sind
die Bestimmungen zur Weiterführung der Ver sicherung ( Art. 1a Abs. 3 AHVG) und zum Beitritt zur Versicherung ( Art. 1a Abs. 4 AHVG). 4 .2
4.2.1
Der Aufenthalt der Beschwerdeführe n den in Vanuatu dauerte von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 7). Gemäss der Zeittabelle des Beschwer de füh rers 1 hatten sie die Tätigkeit in Vanuatu vom 2 7. November 2013 bis 30. Januar 2014 unterbrochen und in dieser Zeit in der Schweiz gelebt (Urk.
3/13). Er hat sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur auf den 31.
Oktober 2012 nach E.___ / Vanuatu abgemeldet ( Urk. 7/18/1).
Grundsätz lich ist für den zivil recht lich en Wohnsitz nicht massgebend , wo eine Person angemeldet ist und die Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3, 127 V 237 E. 2c, je mit Hin weisen).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet sich jedoch regelmässig dort, wo die familiären Interessen und Bindun gen am stärksten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2). Die Beschwerdeführenden begaben sich mit ihren Kindern nach Vanuatu . Sie hatten daher auch dort und nicht in der Schweiz ihren
Lebens mittel punkt . Die Wohnung der Beschwerdeführenden im Mehrfamilienhaus d er Eltern des Beschwerdeführers 1
in Winterthur
wurde nach ihrer Ausreise nach Vanuatu renoviert und vermietet ( Urk. 1 S. 7-8, Urk. 7/38/3) . Die Beschwerde führen den haben den ganze n Hausrat nach Vanuatu mitge nommen ( Urk. 1 S.
8) . Dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufent halts in Vanuatu eine Korres pondenzadresse in Winterthur beibe halten haben ( Urk. 1 S. 8) , ist auf praktische Über legungen zurückzuführen und fällt nicht ins Gewicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist auf eine Verlegung des Schwerpunktes der Lebens bezie hungen nach Vanuatu zu schliessen. Art 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohn sitzes bestehen bleibt, kommt bei dieser Sachlage nicht zur Anwendung (vgl. ZAK 1990 S. 249 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist vielmehr zu Recht davon ausge gangen, dass der Beschwerdeführer 1 von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 seinen Wohnsitz nach Vanuatu verlegt hat te . 4.2.2
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschwer deführer 1 während seines Aufenthaltes in Vanuatu als Weltenbummler seinen Wohnsitz in Winterthur beibehalten habe (E. 2.3 vorstehend). Entgegen ihrer Darstellung im vorliegenden Verfahren, wonach die Zeit in Vanuatu “klar be grenzt“ gewesen sei ( Urk. 1 S. 7), wollten die Beschwerde führenden gemäss ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zu Beginn für diese Tätigkeit ca. drei Jahre inves tie ren (Urk. 7/34/1 ; vgl. Urk. 3/13 ) . Eine Rückkehr nach Vanuatu sei deswegen nicht vorgesehen, da dort “das gesetzte Ziel“ erreicht worden sei (Urk. 7/34/2). Der Wille, einen Ort später wieder verlassen zu wollen , schliesst einen Wohnsitz noch nicht aus. Die Absicht eines dauernden Aufenthalte s ist nicht erst dann gegeben, wenn jemand für immer an einem Ort bleiben will (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, Bern 1976, N 22 zu Art. 23 ZGB). Wer sich , wie die Beschwerdeführenden mit der Familie für mehrere Jahre am selben Ort im Ausland aufhält, um sich dort an Projekten zu beteiligen, und sich erst nach dem Abschluss dieser Projekte zurück in die Schweiz begibt beziehungs weise sich in der Folge weiteren Projekten im Ausland zuwendet, gilt nicht als Weltenbummler . 5 .
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass Schweizer Bürger und Staatsan gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi schen Freihandelsassoziation , die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben , der frei willi gen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während min destens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren ( Art. 2 AHVG).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (VFV) muss die Beitrittserklärung zur frei willigen Versicherung schriftlich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung einge reicht werden.
Der Beschwerdeführer 1 hat innert dieser Frist keine Beitrittserklärung ab ge geben. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist daher nicht mehr möglich (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VFV) . 6 .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 S. 2, Urk. 7/1 8/2-8 ). Mit einer bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am
E. 2 Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 1 3. September 2016 Beschwerde und stellten folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2): „Auf die ‚Sistie rung der Versicherteneigenschaft‘ während des Aufenthalts der Beschwerde füh renden in Vanuatu ab Oktober 2012 bis Mai 2015 sei zu ver zichten und deren Versicherteneigenschaft bei der AHV sei für diesen Zeitraum zu bejahen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2016 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-45]), was den Beschwerdeführenden am 2 4. Oktober 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ( Urk.
9) die Kassen akten in Sachen Y.___ ( Urk. 10/1-20) ein .
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anschluss des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbstätige r für die Dauer seines
Aufenthalts in Vanuatu von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.
E. 2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 9. August 2016 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie von Ende Oktober 2012 bis zur Rückkehr in die Schweiz im Mai 2015 in Vanuatu wohnhaft gewesen seien. Dort sei er ehrenamtlich für eine Organisa tion tätig gewesen. Der Lebensbedarf sei durch Gespartes sowie Spenden ge deckt worden. Aufgrund der längeren Verweildauer sowie der mitgenom menen Familie sei davon aus zu gehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerde führers 1 nach Vanuatu verschoben habe. Der Mittelpunkt seiner engsten Lebensbeziehungen habe sich dort befunden. Der Wohnsitz in der Schweiz sei folglich aufgegeben worden, da niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben könne. Aufgrund der Wohnsitznahme und der längeren Verweildauer in Vanuatu von ca. 2.5 Jahren könne der Beschwerdeführer auch nicht als Welten bummler
angesehen werden. Bei einem
Weltenbummler bleibe der Wohnsitz in der Schweiz bei abwechslungsweisen Aufenthalten an verschiedenen Orten im Ausland be stehen. Die Aufnahme des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbs täti ger bei der Ausgleichskasse sei folglich aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz während seines Ausland aufenthaltes in Vanuatu nicht möglich ( Urk. 2 S. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, sie seien
n ach Vanuatu
gereist , um dort an Bauprojekten zur Bereitstellung von sauberem Wasser und am Aufbau einer Schule mitzuarbeiten ( Urk. 1 S. 7; Urk.
3/13) . Sie hätten sich nur für diesen Zweck von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 in Vanuatu aufgehalten ( Urk. 1 S. 7, 8). Es sei aber nie die Ab sicht gewesen, sich mit den vier kleinen Kindern in Vanuatu niederzulassen ( Urk. 1 S.
7) .
Es sei die Regelung für Weltenbummler an wend bar. Die Schweiz sei der Lebensmittel punkt
d er Familie geblieben ( Urk. 1 S. 3). Es bestehe nach wie vor eine starke Verwurzelung in Winterthur , wo die Familie des Beschwerdeführers 1 lebe. Die Familie der Beschwerdeführerin 2 lebe im Nachbar dorf ( Urk. 1 S. 7). An beiden Orten stehe für “Heimaturlaube“ eine Wohnung zur Verfügung ( Urk. 1 S. 7-8). F ür einen vorübergehenden Auslandaufenthalt sei beim Einwohneramt der Stadt Winterthur
eine Abmeldung erfolgt . Während des Aufenthalts in Vanuatu
hätten sie aber weiterhin über eine Postadresse in Winterthur verfügt. Amts stellen, Versiche rungen, Banken usw. sei keine Korrespondenzadresse in Vanuatu mitgeteilt worden.
Nach der Rückkehr aus Vanuatu habe d er Beschwerde führer 1 von Ende Mai bis Ende August 2015 wieder ca. 2 Monate in der Schweiz gearbeitet. Hernach hätten sie sich - ohne Aufenthalt in der Schweiz oder in Vanuatu
- für diverse Einsätze nach Samoa und auf die Salomon-Inseln begeben. Nach dem Aufenthalt in Samoa von Anfang März bis Ende September 2016 sei von Oktober 2016 bis Juli 2017 ein Einsatz auf den Salomon-Inseln vorgesehen ( Urk. 1 S. 8, Urk.
3/13).
E. 3 im Dienste privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusam menarbeit und humanitäre Hilfe.
E. 3.1 Obligatorisch ve rsichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 a
Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1 a
Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bür ger,
die im Ausland tätig sind
( Art. 1 a
Abs. 1 lit. c AHVG) : 1.
i m Dienste der Eidgenossenschaft , 2.
im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art.
12 AHVG gelten,
E. 3.2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Al ters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus drücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweize ri sches Zivilgesetzbuch (ZGB).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver blei bens
aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).
Entscheidend ist der Ort, den die Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Für die Begründung eines Wohn sit zes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufent halt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um stände objektiv schliessen lassen (BGE 125 V 76 E. 2a , Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit w eiteren Hinweisen ).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen .
E. 3.2.2 Weltenbummlerinnen und -bummler haben nicht die Absicht des dauernden Verbleibens am Aufenthaltsort. Sie begründen keinen neuen Wohnsitz ( Rand ziffer [ Rz ] 1031 der Wegleitung des Bundesamtes über die Versicherungs pflicht in der AHV/IV [WVP], gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1.
Januar 2017 gültigen Versionen ).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 3.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen ( Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Deren Beiträge bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
E. 4 .2
4.2.1
Der Aufenthalt der Beschwerdeführe n den in Vanuatu dauerte von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 7). Gemäss der Zeittabelle des Beschwer de füh rers 1 hatten sie die Tätigkeit in Vanuatu vom 2 7. November 2013 bis 30. Januar 2014 unterbrochen und in dieser Zeit in der Schweiz gelebt (Urk.
3/13). Er hat sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur auf den 31.
Oktober 2012 nach E.___ / Vanuatu abgemeldet ( Urk. 7/18/1).
Grundsätz lich ist für den zivil recht lich en Wohnsitz nicht massgebend , wo eine Person angemeldet ist und die Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3, 127 V 237 E. 2c, je mit Hin weisen).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet sich jedoch regelmässig dort, wo die familiären Interessen und Bindun gen am stärksten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2). Die Beschwerdeführenden begaben sich mit ihren Kindern nach Vanuatu . Sie hatten daher auch dort und nicht in der Schweiz ihren
Lebens mittel punkt . Die Wohnung der Beschwerdeführenden im Mehrfamilienhaus d er Eltern des Beschwerdeführers 1
in Winterthur
wurde nach ihrer Ausreise nach Vanuatu renoviert und vermietet ( Urk. 1 S. 7-8, Urk. 7/38/3) . Die Beschwerde führen den haben den ganze n Hausrat nach Vanuatu mitge nommen ( Urk. 1 S.
8) . Dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufent halts in Vanuatu eine Korres pondenzadresse in Winterthur beibe halten haben ( Urk. 1 S. 8) , ist auf praktische Über legungen zurückzuführen und fällt nicht ins Gewicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist auf eine Verlegung des Schwerpunktes der Lebens bezie hungen nach Vanuatu zu schliessen. Art 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohn sitzes bestehen bleibt, kommt bei dieser Sachlage nicht zur Anwendung (vgl. ZAK 1990 S. 249 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist vielmehr zu Recht davon ausge gangen, dass der Beschwerdeführer 1 von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 seinen Wohnsitz nach Vanuatu verlegt hat te . 4.2.2
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschwer deführer 1 während seines Aufenthaltes in Vanuatu als Weltenbummler seinen Wohnsitz in Winterthur beibehalten habe (E. 2.3 vorstehend). Entgegen ihrer Darstellung im vorliegenden Verfahren, wonach die Zeit in Vanuatu “klar be grenzt“ gewesen sei ( Urk. 1 S. 7), wollten die Beschwerde führenden gemäss ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zu Beginn für diese Tätigkeit ca. drei Jahre inves tie ren (Urk. 7/34/1 ; vgl. Urk. 3/13 ) . Eine Rückkehr nach Vanuatu sei deswegen nicht vorgesehen, da dort “das gesetzte Ziel“ erreicht worden sei (Urk. 7/34/2). Der Wille, einen Ort später wieder verlassen zu wollen , schliesst einen Wohnsitz noch nicht aus. Die Absicht eines dauernden Aufenthalte s ist nicht erst dann gegeben, wenn jemand für immer an einem Ort bleiben will (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, Bern 1976, N 22 zu Art. 23 ZGB). Wer sich , wie die Beschwerdeführenden mit der Familie für mehrere Jahre am selben Ort im Ausland aufhält, um sich dort an Projekten zu beteiligen, und sich erst nach dem Abschluss dieser Projekte zurück in die Schweiz begibt beziehungs weise sich in der Folge weiteren Projekten im Ausland zuwendet, gilt nicht als Weltenbummler .
E. 5 .
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass Schweizer Bürger und Staatsan gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi schen Freihandelsassoziation , die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben , der frei willi gen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während min destens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren ( Art. 2 AHVG).
Gemäss Art.
E. 8 Abs. 1 Satz 2 VFV) . 6 .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00058
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
13. Juni 2017 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980, und Y.___ , geboren 1979, sind seit 2007 verheiratet und Eltern von vier Kinder n , geboren 2008, 2010, 2012 und 2015 (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/1 8/2-8 ). Mit einer bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 2 9. Mai 2015 einge gangen en Anmeldung beantragte X.___ , er sei rückwirkend von der Ausgleichskasse als N ichterwerbstätige r zu erfassen ( Urk. 7/13/1, Akten ver zeichnis zu Urk. 7/1-45 ) . Zu Begründung führte er aus, dass er mit seine r Fami lie seit Oktober 2012 in Vanuatu lebe und dort für eine Non-Profit-Organisation ehrenamtliche Arbeiten verrichten würde ( Urk. 7/13/5).
Die Ausgleichskasse registrierte ihn am 1 7. Juni 2015 rück wirkend ab 1. Januar 2013 als Nichter werbstätigen ( Urk. 7/14) und erhob vom Versicherten mit Verfügungen vom 1 9. Juni 2015 für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 jeweils Beiträge für Nichter werbstätige (Urk. 7/15). In der Folge meldete sich X.___ am 7. August 2015 zum Bezug von Familien zulagen an (Urk. 7/16, Aktenverzeich nis zu Urk. 7/1-45). Daraufhin überprüfte die Aus gleichskasse dessen Erfassung als Nichterwerbstätigen. Am 5. Oktober 2015 teilte sie ihm mit, dass er mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht als Nichter werbstätiger registriert werden könne , weshalb sie ihm die bereits bez ahlten Bei träge zurückerstatten würde ( Urk. 7/25).
Nachdem X.___
da gegen Einwände erhoben hatte
( Urk. 7/30 , Urk. 7/34 )
stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 4. März 2016 fest, dass ein Anschluss als Nichterwerbs tätiger für die Dauer des Aus landaufenthaltes nicht möglich sei ( Urk. 7/36) .
D ie dagegen von X.___ am 2 3. April 2016 erhobene Einsprache (Urk.
7/ 40 ) , wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 9. August 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 1 3. September 2016 Beschwerde und stellten folgenden Antrag ( Urk. 1 S. 2): „Auf die ‚Sistie rung der Versicherteneigenschaft‘ während des Aufenthalts der Beschwerde füh renden in Vanuatu ab Oktober 2012 bis Mai 2015 sei zu ver zichten und deren Versicherteneigenschaft bei der AHV sei für diesen Zeitraum zu bejahen.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 2 1. Oktober 2016 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-45]), was den Beschwerdeführenden am 2 4. Oktober 2016 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8).
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ( Urk.
9) die Kassen akten in Sachen Y.___ ( Urk. 10/1-20) ein . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdeführerin 2 ist in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert, weil sich die Nichtanerkennung ihres Ehepartners als Nichterwerbstäti ge r in den Jahren 2013 bis 2015 (vgl. Urk. 7/15) in einem späteren Zeit punkt auf die Höhe ihrer Altersrente auswirken könnte , da diese unter anderem auch vom durch schnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers 1 beziehungs weise von den von ihm geleisteten Beiträgen abhängt (vgl. BGE 126 V 455). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anschluss des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbstätige r für die Dauer seines
Aufenthalts in Vanuatu von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat. 2.2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 9. August 2016 erwog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen , dass der Beschwerdeführer 1 und seine Familie von Ende Oktober 2012 bis zur Rückkehr in die Schweiz im Mai 2015 in Vanuatu wohnhaft gewesen seien. Dort sei er ehrenamtlich für eine Organisa tion tätig gewesen. Der Lebensbedarf sei durch Gespartes sowie Spenden ge deckt worden. Aufgrund der längeren Verweildauer sowie der mitgenom menen Familie sei davon aus zu gehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerde führers 1 nach Vanuatu verschoben habe. Der Mittelpunkt seiner engsten Lebensbeziehungen habe sich dort befunden. Der Wohnsitz in der Schweiz sei folglich aufgegeben worden, da niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben könne. Aufgrund der Wohnsitznahme und der längeren Verweildauer in Vanuatu von ca. 2.5 Jahren könne der Beschwerdeführer auch nicht als Welten bummler
angesehen werden. Bei einem
Weltenbummler bleibe der Wohnsitz in der Schweiz bei abwechslungsweisen Aufenthalten an verschiedenen Orten im Ausland be stehen. Die Aufnahme des Beschwerdeführers 1 als Nichterwerbs täti ger bei der Ausgleichskasse sei folglich aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz während seines Ausland aufenthaltes in Vanuatu nicht möglich ( Urk. 2 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber vorbringen, sie seien
n ach Vanuatu
gereist , um dort an Bauprojekten zur Bereitstellung von sauberem Wasser und am Aufbau einer Schule mitzuarbeiten ( Urk. 1 S. 7; Urk.
3/13) . Sie hätten sich nur für diesen Zweck von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 in Vanuatu aufgehalten ( Urk. 1 S. 7, 8). Es sei aber nie die Ab sicht gewesen, sich mit den vier kleinen Kindern in Vanuatu niederzulassen ( Urk. 1 S.
7) .
Es sei die Regelung für Weltenbummler an wend bar. Die Schweiz sei der Lebensmittel punkt
d er Familie geblieben ( Urk. 1 S. 3). Es bestehe nach wie vor eine starke Verwurzelung in Winterthur , wo die Familie des Beschwerdeführers 1 lebe. Die Familie der Beschwerdeführerin 2 lebe im Nachbar dorf ( Urk. 1 S. 7). An beiden Orten stehe für “Heimaturlaube“ eine Wohnung zur Verfügung ( Urk. 1 S. 7-8). F ür einen vorübergehenden Auslandaufenthalt sei beim Einwohneramt der Stadt Winterthur
eine Abmeldung erfolgt . Während des Aufenthalts in Vanuatu
hätten sie aber weiterhin über eine Postadresse in Winterthur verfügt. Amts stellen, Versiche rungen, Banken usw. sei keine Korrespondenzadresse in Vanuatu mitgeteilt worden.
Nach der Rückkehr aus Vanuatu habe d er Beschwerde führer 1 von Ende Mai bis Ende August 2015 wieder ca. 2 Monate in der Schweiz gearbeitet. Hernach hätten sie sich - ohne Aufenthalt in der Schweiz oder in Vanuatu
- für diverse Einsätze nach Samoa und auf die Salomon-Inseln begeben. Nach dem Aufenthalt in Samoa von Anfang März bis Ende September 2016 sei von Oktober 2016 bis Juli 2017 ein Einsatz auf den Salomon-Inseln vorgesehen ( Urk. 1 S. 8, Urk.
3/13). 3 .
3.1
Obligatorisch ve rsichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 a
Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1 a
Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bür ger,
die im Ausland tätig sind
( Art. 1 a
Abs. 1 lit. c AHVG) : 1.
i m Dienste der Eidgenossenschaft , 2.
im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art.
12 AHVG gelten, 3.
im Dienste privater vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusam menarbeit und humanitäre Hilfe. 3.2
3.2.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Al ters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus drücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23-26 des Schweize ri sches Zivilgesetzbuch (ZGB).
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver blei bens
aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegestation, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB).
Entscheidend ist der Ort, den die Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Für die Begründung eines Wohn sit zes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufent halt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um stände objektiv schliessen lassen (BGE 125 V 76 E. 2a , Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2, je mit w eiteren Hinweisen ).
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen .
3.2.2
Weltenbummlerinnen und -bummler haben nicht die Absicht des dauernden Verbleibens am Aufenthaltsort. Sie begründen keinen neuen Wohnsitz ( Rand ziffer [ Rz ] 1031 der Wegleitung des Bundesamtes über die Versicherungs pflicht in der AHV/IV [WVP], gleichlautend in den ab 1. Januar 2013 und 1.
Januar 2017 gültigen Versionen ).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3.3
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen ( Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Deren Beiträge bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens ( Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). 4 . 4 .1
4.1.1
Vorab ist festzuhalten, dass z wischen der Schweiz und Vanuatu kein Sozialver sicherungsabkommen besteht , welches die Versicherungsunterstellung regeln würde. 4.1.2
In den Jahre n 2013 bis 2015 war sodann auch
keine Unterstellung des Beschwer deführers 1 unter die AHV gegeben nach Art. 1 a
Abs. 1 lit. a- c AHVG . D er Beschwerdeführ er 1 war in Vanuatu unentgeltlich
im Namen
der Organisa tion “ Life “ tätig, welche Teil von “Jugend mit einer Mission inter national (JMEM)“ ist ( vgl. Urk. 1 S. 2). Diese Organisationen gehören nicht zu den priva ten, vom Bund namhaft subventionierte n
Hilfsorganisationen gemäss Art. 1 a
Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. dazu Rz 3096 WVP) .
Ebenfalls n icht einschlägig sind
die Bestimmungen zur Weiterführung der Ver sicherung ( Art. 1a Abs. 3 AHVG) und zum Beitritt zur Versicherung ( Art. 1a Abs. 4 AHVG). 4 .2
4.2.1
Der Aufenthalt der Beschwerdeführe n den in Vanuatu dauerte von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 7). Gemäss der Zeittabelle des Beschwer de füh rers 1 hatten sie die Tätigkeit in Vanuatu vom 2 7. November 2013 bis 30. Januar 2014 unterbrochen und in dieser Zeit in der Schweiz gelebt (Urk.
3/13). Er hat sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Winterthur auf den 31.
Oktober 2012 nach E.___ / Vanuatu abgemeldet ( Urk. 7/18/1).
Grundsätz lich ist für den zivil recht lich en Wohnsitz nicht massgebend , wo eine Person angemeldet ist und die Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3, 127 V 237 E. 2c, je mit Hin weisen).
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet sich jedoch regelmässig dort, wo die familiären Interessen und Bindun gen am stärksten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 3.2). Die Beschwerdeführenden begaben sich mit ihren Kindern nach Vanuatu . Sie hatten daher auch dort und nicht in der Schweiz ihren
Lebens mittel punkt . Die Wohnung der Beschwerdeführenden im Mehrfamilienhaus d er Eltern des Beschwerdeführers 1
in Winterthur
wurde nach ihrer Ausreise nach Vanuatu renoviert und vermietet ( Urk. 1 S. 7-8, Urk. 7/38/3) . Die Beschwerde führen den haben den ganze n Hausrat nach Vanuatu mitge nommen ( Urk. 1 S.
8) . Dass die Beschwerdeführenden während ihres Aufent halts in Vanuatu eine Korres pondenzadresse in Winterthur beibe halten haben ( Urk. 1 S. 8) , ist auf praktische Über legungen zurückzuführen und fällt nicht ins Gewicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist auf eine Verlegung des Schwerpunktes der Lebens bezie hungen nach Vanuatu zu schliessen. Art 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohn sitzes bestehen bleibt, kommt bei dieser Sachlage nicht zur Anwendung (vgl. ZAK 1990 S. 249 E. 3b). Die Beschwerdegegnerin ist vielmehr zu Recht davon ausge gangen, dass der Beschwerdeführer 1 von Ende Oktober 2012 bis Ende Mai 2015 seinen Wohnsitz nach Vanuatu verlegt hat te . 4.2.2
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschwer deführer 1 während seines Aufenthaltes in Vanuatu als Weltenbummler seinen Wohnsitz in Winterthur beibehalten habe (E. 2.3 vorstehend). Entgegen ihrer Darstellung im vorliegenden Verfahren, wonach die Zeit in Vanuatu “klar be grenzt“ gewesen sei ( Urk. 1 S. 7), wollten die Beschwerde führenden gemäss ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zu Beginn für diese Tätigkeit ca. drei Jahre inves tie ren (Urk. 7/34/1 ; vgl. Urk. 3/13 ) . Eine Rückkehr nach Vanuatu sei deswegen nicht vorgesehen, da dort “das gesetzte Ziel“ erreicht worden sei (Urk. 7/34/2). Der Wille, einen Ort später wieder verlassen zu wollen , schliesst einen Wohnsitz noch nicht aus. Die Absicht eines dauernden Aufenthalte s ist nicht erst dann gegeben, wenn jemand für immer an einem Ort bleiben will (Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, Bern 1976, N 22 zu Art. 23 ZGB). Wer sich , wie die Beschwerdeführenden mit der Familie für mehrere Jahre am selben Ort im Ausland aufhält, um sich dort an Projekten zu beteiligen, und sich erst nach dem Abschluss dieser Projekte zurück in die Schweiz begibt beziehungs weise sich in der Folge weiteren Projekten im Ausland zuwendet, gilt nicht als Weltenbummler . 5 .
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass Schweizer Bürger und Staatsan gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi schen Freihandelsassoziation , die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben , der frei willi gen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während min destens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren ( Art. 2 AHVG).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (VFV) muss die Beitrittserklärung zur frei willigen Versicherung schriftlich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung einge reicht werden.
Der Beschwerdeführer 1 hat innert dieser Frist keine Beitrittserklärung ab ge geben. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist daher nicht mehr möglich (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VFV) . 6 .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher