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AB.2016.00027

Eintritt der res iudicata hinsichtlich des strittigen Beitragsstatuts während des hängigen Verfahrens; Gegenstandslosigkeit; Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Berechnung des massgebenden Erwerbseinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Beigeladenen

Zürich SozVersG · 2017-08-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___ , I nhaber der im Handelsregister des Kantons Zürich ein ge tragen en Einzelunternehmung “ Z.___ “ , war ab dem 1. Juni 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 2 3. April 2015 wies die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich das Gesuch von Y.___ um Anschluss und Registrierung als selbständiger werbender Vermögensverwalter im Auftragsverhältnis mit der X.___ AG ab . Die gegen diese Verfügung erhobene n Einsprache n beider Beteiligten wurde n

mit Einspracheentscheid en vom

22. bzw. 2 3. Juli 2015 abgewiesen ( vgl. Urk. 8 /3) . Am 17. August 2015 legten die X.___ sowie Y.___ je

Be schwerde beim hiesigen Gericht ein (Prozess-Nr n . AB.2015.00048 und AB.2015.00049 ) . 1.2

Die X.___ AG ist der Ausgleichskasse Wirtschafts kammer 114, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rech net mit ihr die paritätischen Beiträge ab. Am 20. Februar 2015 fand für die Periode 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Arbeitgeberkontrolle statt (Urk. 8/5).

Am 1 5. Oktober 2015 verpflichtete

die Ausgleichskasse Wirtschafts kammer 114 die X.___ AG zur Bezahlung von

paritätischen Beiträge n für die Periode vom 1. April 2013 bis 3 1. Dezember 201 4. Diese wurden auf ge samt haft Fr. 30‘644.85 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) festgesetzt , basierend auf im Jahr 2014 an Y.___ ausgerichtete Zahlungen im Umfang von Fr. 250‘000.-- ( Urk. 8/6) .

Hiergegen erhob die X.___ AG am 16. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 sistierte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 das Einspracheverfahren

bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess AB.2015.00049 ( Urk. 8/8) .

Die von der

X.___ AG

am 4. November 2015 ergänzte Einsprache ( Urk. 8/10) wies die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 ( Urk. 8/15 = Urk. 2 ) ab. 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ AG am 1 0. Juni 2016 Beschwerde ( Urk. 1; Prozess-Nr. AB.2016.00027). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 8/16) zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 0. Mai 2016 in Wiedererwägung und setzte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden paritätischen Beiträge gestützt auf ein Ein kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Y.___ in Höh e von Fr. 158‘042.-- auf Fr. 20‘896.95 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungs kosten) fest ( Urk. 8/16). Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag reichte sie zu sam men mit ihren übrigen Akten den Wiedererwägungsentscheid im Prozess Nr. AB.2016.00027 ein und beantragte Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wo von die Beschwerdeführerin a m 2 7. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14) .

Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2016 wurde Y.___ zum Verfahren Nr. AB.2016.00027 beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellung nahme angesetzt ( Urk. 9).

Am 2 8. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2016, mit welchem diese den im Prozess AB.2016.00027 angefochtenen Entscheid vom 1 0. Mai 2016 in Wiedererwägung gezogen hatte, ein ( Urk. 11/1, Urk. 11/2; Prozess Nr. AB.2016.00037). Dieses unter der Prozessnummer AB.2016.00037 angelegte Verfahren wurde mit Verfügung vom 4. August 2016 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2016.00027 vereinigt und als dadurch erledigt ab geschrieben ( Urk . 12) .

3 .

Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde im

Pro zess-Nr. AB.2015.00048

(vereinigt mit Prozess-Nr. AB.2015.00049) in Sachen

X.___ AG und Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Recht s kraft. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Die Beschwerde führerin machte in der Hauptsache geltend, Y.___ sei für das Jahr 2014 in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter für die Be schwerdeführerin als selbständig erwerbend einzustufen. 1 .2

Als Streitgegenstand wird im System der nachträglichen Verwaltungsrechts pfl ege dasjenige Rechtsverhältnis bezeichnet, das den aufgrund der Beschwerde begeh ren effektiv angefochtenen Ge genstand bildet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 92 ). Fällt der Streitgegenstand oder Teile davon nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Verfahrens weg, s o ist dessen Rechtsf olge die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, liegt eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor. Dies trifft zu, wenn der An spruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den glei chen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen.

1 .3

Das Sozialversicherungsgericht hat das Beitragsstatut für die Tätigkeiten von Y.___ für die Beschwerdeführerin im Jahr 2014

m it Urteil vom 31. Januar 2017 im Prozess Nr. AB.2015.00048 (damit vereinigt AB.2015 .00049) rechtskräftig festgelegt und festgestellt, dass die Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich Y.___ hinsichtlich dieser Tätigkeit zu Recht als unselbständig e rwerbstätig qualifiziert hat. Diesbezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor und eine erneute materielle Beurteilung ist ausgeschlossen. D as Rechtsschutzinteresse ist in dieser Hinsicht somit nachträg lich weggefallen, was die teilweise Abschreibung des Prozesses zufolge Gegen standslosigkeit nach sich zieht .

Ausführungen zu den weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin , insbesondere zu den gerügten Verfahrens fehlern ,

erübrig en sich somit. 2. 2 .1

Zu prüfen bleibt die Höhe des massgebenden Erwerbseinkommens von Y.___ , welches er im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 erwirtschaftet hatte . Die Beschwerde füh rerin machte geltend, die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass das mass gebende Erwerbseinkommen Fr. 158‘042.-- betrage, sei tatsachenwidrig. 2.2

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit, dem massg ebenden Lohn, Beiträge erhoben. Gemäss Art. 14

Abs. 1 AHVG sind die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeit geber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Als mas s gebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitrags pflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 2.3

Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass der Z.___ Einzelunternehmung im Jahr 2014 folgende Zahlungen ausgerichtet worden sind ( Urk. 3/8 , vgl. auch die unvollständigen Belege in Urk. 3/7 ): - Zahl ung vom 3 0. April 2014 in der Höhe von Fr. 17‘034.71, - Zahlung vom 3 0. April 2017 in der Höhe von

Fr. 38‘412.25, - Zahlung vom 6. Juni 2014 in der Höhe von

Fr. 266.22 , - Zahlung vom 1 1. Juli 2014 in der Höhe von

Fr. 13‘125.23 , - Zahlung vom 1 1. Juli 2014 in der Höhe von

Fr. 31‘180.60 , - Zahlung vom 1 9. September 2014 in der Höhe von

Fr. 266.22 , - Zahlung vom 1 0. Oktober 2014 in der Höhe von

Fr. 15‘764.23 , - Zahlung vom 1 0. Oktober 2014 in der Höhe von

Fr. 32‘370.55 .

Es ergibt sich daraus eine im Jahr 2014 an die Y.___ ausbezahlte

Gesamts umme von Fr. 148‘420.0 1. Da es sich hierbei um Nettobeträge handelt, die paritätischen Beiträge allerdings ausgehend vom Bruttoeinkommen berech net werden, erfolgt eine Aufrechnung der effektiv ausbezahlten Beträge auf die Bruttowerte.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb es sich bei den beiden Zahlungen vom 3 0. April 2014 nicht um Erwerbseinkommen handeln sollte. Aus der Tatsache, dass der „Dienstleistungsvertrag“ erst am 2 1. Mai 2014 unterzeichnet worden ist, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.

Vom Ne ttoeinkommen hat die Beschwerdegegnerin Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von total Fr. 9‘622.36

aufgerechnet (AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge: Fr. 8‘139.16 [ Fr. 158‘042.-- x 5.15 % ] , ALV-Lohnbeiträge 1 :

Fr. 1‘ 270.50 (Fr. 115‘500.-- x 1.1 % ) und ALV-Lohnbeiträge 2 : Fr. 212.71 ( Fr. 42‘ 542.-- x 0.5 % ; vgl. Urk. 11/2 S. 4 ). Diese Beträge ergeben miteinander addiert ein gerundetes massgebendes Bruttoeinkommen von Fr. 158‘042.--.

3.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Erwerbseinkommen 2014 von Y.___ aus unselbständiger Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 158‘042. -- ausge gangen und basierend darauf die paritätischen Beiträge erhoben hat.

Der am 12.

Juli

2016 wiedererwägungsweise ergangene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit sie nicht als gegen standslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Olivier Schwartz - Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Y.___ , I nhaber der im Handelsregister des Kantons Zürich ein ge tragen en Einzelunternehmung “ Z.___ “ , war ab dem 1. Juni 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 2 3. April 2015 wies die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich das Gesuch von Y.___ um Anschluss und Registrierung als selbständiger werbender Vermögensverwalter im Auftragsverhältnis mit der X.___ AG ab . Die gegen diese Verfügung erhobene n Einsprache n beider Beteiligten wurde n

mit Einspracheentscheid en vom

22. bzw.

E. 1.2 Die X.___ AG ist der Ausgleichskasse Wirtschafts kammer 114, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rech net mit ihr die paritätischen Beiträge ab. Am 20. Februar 2015 fand für die Periode 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Arbeitgeberkontrolle statt (Urk. 8/5).

Am 1 5. Oktober 2015 verpflichtete

die Ausgleichskasse Wirtschafts kammer 114 die X.___ AG zur Bezahlung von

paritätischen Beiträge n für die Periode vom 1. April 2013 bis 3 1. Dezember 201 4. Diese wurden auf ge samt haft Fr. 30‘644.85 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) festgesetzt , basierend auf im Jahr 2014 an Y.___ ausgerichtete Zahlungen im Umfang von Fr. 250‘000.-- ( Urk. 8/6) .

Hiergegen erhob die X.___ AG am 16. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 sistierte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 das Einspracheverfahren

bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess AB.2015.00049 ( Urk. 8/8) .

Die von der

X.___ AG

am 4. November 2015 ergänzte Einsprache ( Urk. 8/10) wies die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 ( Urk. 8/15 = Urk. 2 ) ab.

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ AG am 1 0. Juni 2016 Beschwerde ( Urk. 1; Prozess-Nr. AB.2016.00027). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 8/16) zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 0. Mai 2016 in Wiedererwägung und setzte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden paritätischen Beiträge gestützt auf ein Ein kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Y.___ in Höh e von Fr. 158‘042.-- auf Fr. 20‘896.95 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungs kosten) fest ( Urk. 8/16). Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag reichte sie zu sam men mit ihren übrigen Akten den Wiedererwägungsentscheid im Prozess Nr. AB.2016.00027 ein und beantragte Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wo von die Beschwerdeführerin a m 2 7. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14) .

Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2016 wurde Y.___ zum Verfahren Nr. AB.2016.00027 beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellung nahme angesetzt ( Urk. 9).

Am 2 8. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2016, mit welchem diese den im Prozess AB.2016.00027 angefochtenen Entscheid vom 1 0. Mai 2016 in Wiedererwägung gezogen hatte, ein ( Urk. 11/1, Urk. 11/2; Prozess Nr. AB.2016.00037). Dieses unter der Prozessnummer AB.2016.00037 angelegte Verfahren wurde mit Verfügung vom 4. August 2016 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2016.00027 vereinigt und als dadurch erledigt ab geschrieben ( Urk . 12) .

E. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit, dem massg ebenden Lohn, Beiträge erhoben. Gemäss Art. 14

Abs. 1 AHVG sind die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeit geber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Als mas s gebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitrags pflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558).

E. 2.3 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass der Z.___ Einzelunternehmung im Jahr 2014 folgende Zahlungen ausgerichtet worden sind ( Urk. 3/8 , vgl. auch die unvollständigen Belege in Urk. 3/7 ): - Zahl ung vom 3 0. April 2014 in der Höhe von Fr. 17‘034.71, - Zahlung vom 3 0. April 2017 in der Höhe von

Fr. 38‘412.25, - Zahlung vom 6. Juni 2014 in der Höhe von

Fr. 266.22 , - Zahlung vom 1 1. Juli 2014 in der Höhe von

Fr. 13‘125.23 , - Zahlung vom 1 1. Juli 2014 in der Höhe von

Fr. 31‘180.60 , - Zahlung vom 1 9. September 2014 in der Höhe von

Fr. 266.22 , - Zahlung vom 1 0. Oktober 2014 in der Höhe von

Fr. 15‘764.23 , - Zahlung vom 1 0. Oktober 2014 in der Höhe von

Fr. 32‘370.55 .

Es ergibt sich daraus eine im Jahr 2014 an die Y.___ ausbezahlte

Gesamts umme von Fr. 148‘420.0 1. Da es sich hierbei um Nettobeträge handelt, die paritätischen Beiträge allerdings ausgehend vom Bruttoeinkommen berech net werden, erfolgt eine Aufrechnung der effektiv ausbezahlten Beträge auf die Bruttowerte.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb es sich bei den beiden Zahlungen vom 3 0. April 2014 nicht um Erwerbseinkommen handeln sollte. Aus der Tatsache, dass der „Dienstleistungsvertrag“ erst am 2 1. Mai 2014 unterzeichnet worden ist, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.

Vom Ne ttoeinkommen hat die Beschwerdegegnerin Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von total Fr. 9‘622.36

aufgerechnet (AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge: Fr. 8‘139.16 [ Fr. 158‘042.-- x 5.15 % ] , ALV-Lohnbeiträge 1 :

Fr. 1‘ 270.50 (Fr. 115‘500.-- x 1.1 % ) und ALV-Lohnbeiträge 2 : Fr. 212.71 ( Fr. 42‘ 542.-- x 0.5 % ; vgl. Urk. 11/2 S. 4 ). Diese Beträge ergeben miteinander addiert ein gerundetes massgebendes Bruttoeinkommen von Fr. 158‘042.--.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Olivier Schwartz - Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00027

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

22. August 2017 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Habke GHM Partners Rechtsanwälte und Notare GmbH Poststrasse 24, 6300 Zug zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Schwartz GHM Partners Rechtsanwälte und Notare GmbH Poststrasse 24, 6300 Zug gegen Ausgle ichskasse Wirtschaftskammer 114 Postfach Viaduktstrasse 42, 4002 Basel Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___ , I nhaber der im Handelsregister des Kantons Zürich ein ge tragen en Einzelunternehmung “ Z.___ “ , war ab dem 1. Juni 2011 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selb stän digerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 2 3. April 2015 wies die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich das Gesuch von Y.___ um Anschluss und Registrierung als selbständiger werbender Vermögensverwalter im Auftragsverhältnis mit der X.___ AG ab . Die gegen diese Verfügung erhobene n Einsprache n beider Beteiligten wurde n

mit Einspracheentscheid en vom

22. bzw. 2 3. Juli 2015 abgewiesen ( vgl. Urk. 8 /3) . Am 17. August 2015 legten die X.___ sowie Y.___ je

Be schwerde beim hiesigen Gericht ein (Prozess-Nr n . AB.2015.00048 und AB.2015.00049 ) . 1.2

Die X.___ AG ist der Ausgleichskasse Wirtschafts kammer 114, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rech net mit ihr die paritätischen Beiträge ab. Am 20. Februar 2015 fand für die Periode 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Arbeitgeberkontrolle statt (Urk. 8/5).

Am 1 5. Oktober 2015 verpflichtete

die Ausgleichskasse Wirtschafts kammer 114 die X.___ AG zur Bezahlung von

paritätischen Beiträge n für die Periode vom 1. April 2013 bis 3 1. Dezember 201 4. Diese wurden auf ge samt haft Fr. 30‘644.85 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskosten) festgesetzt , basierend auf im Jahr 2014 an Y.___ ausgerichtete Zahlungen im Umfang von Fr. 250‘000.-- ( Urk. 8/6) .

Hiergegen erhob die X.___ AG am 16. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2015 sistierte die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 das Einspracheverfahren

bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess AB.2015.00049 ( Urk. 8/8) .

Die von der

X.___ AG

am 4. November 2015 ergänzte Einsprache ( Urk. 8/10) wies die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 ( Urk. 8/15 = Urk. 2 ) ab. 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ AG am 1 0. Juni 2016 Beschwerde ( Urk. 1; Prozess-Nr. AB.2016.00027). Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 8/16) zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 0. Mai 2016 in Wiedererwägung und setzte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden paritätischen Beiträge gestützt auf ein Ein kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Y.___ in Höh e von Fr. 158‘042.-- auf Fr. 20‘896.95 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungs kosten) fest ( Urk. 8/16). Mit Beschwerdeantwort vom gleichen Tag reichte sie zu sam men mit ihren übrigen Akten den Wiedererwägungsentscheid im Prozess Nr. AB.2016.00027 ein und beantragte Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) , wo von die Beschwerdeführerin a m 2 7. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 14) .

Mit Verfügung vom 1 5. Juli 2016 wurde Y.___ zum Verfahren Nr. AB.2016.00027 beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellung nahme angesetzt ( Urk. 9).

Am 2 8. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin auch Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Juli 2016, mit welchem diese den im Prozess AB.2016.00027 angefochtenen Entscheid vom 1 0. Mai 2016 in Wiedererwägung gezogen hatte, ein ( Urk. 11/1, Urk. 11/2; Prozess Nr. AB.2016.00037). Dieses unter der Prozessnummer AB.2016.00037 angelegte Verfahren wurde mit Verfügung vom 4. August 2016 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2016.00027 vereinigt und als dadurch erledigt ab geschrieben ( Urk . 12) .

3 .

Mit Urteil vom 31. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde im

Pro zess-Nr. AB.2015.00048

(vereinigt mit Prozess-Nr. AB.2015.00049) in Sachen

X.___ AG und Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Recht s kraft. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Die Beschwerde führerin machte in der Hauptsache geltend, Y.___ sei für das Jahr 2014 in seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter für die Be schwerdeführerin als selbständig erwerbend einzustufen. 1 .2

Als Streitgegenstand wird im System der nachträglichen Verwaltungsrechts pfl ege dasjenige Rechtsverhältnis bezeichnet, das den aufgrund der Beschwerde begeh ren effektiv angefochtenen Ge genstand bildet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 92 ). Fällt der Streitgegenstand oder Teile davon nach Eintritt der Rechtshängigkeit eines Verfahrens weg, s o ist dessen Rechtsf olge die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, liegt eine abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor. Dies trifft zu, wenn der An spruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den glei chen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen.

1 .3

Das Sozialversicherungsgericht hat das Beitragsstatut für die Tätigkeiten von Y.___ für die Beschwerdeführerin im Jahr 2014

m it Urteil vom 31. Januar 2017 im Prozess Nr. AB.2015.00048 (damit vereinigt AB.2015 .00049) rechtskräftig festgelegt und festgestellt, dass die Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich Y.___ hinsichtlich dieser Tätigkeit zu Recht als unselbständig e rwerbstätig qualifiziert hat. Diesbezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res

iudicata ) vor und eine erneute materielle Beurteilung ist ausgeschlossen. D as Rechtsschutzinteresse ist in dieser Hinsicht somit nachträg lich weggefallen, was die teilweise Abschreibung des Prozesses zufolge Gegen standslosigkeit nach sich zieht .

Ausführungen zu den weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin , insbesondere zu den gerügten Verfahrens fehlern ,

erübrig en sich somit. 2. 2 .1

Zu prüfen bleibt die Höhe des massgebenden Erwerbseinkommens von Y.___ , welches er im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 erwirtschaftet hatte . Die Beschwerde füh rerin machte geltend, die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass das mass gebende Erwerbseinkommen Fr. 158‘042.-- betrage, sei tatsachenwidrig. 2.2

Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbstän diger Erwerbstätigkeit, dem massg ebenden Lohn, Beiträge erhoben. Gemäss Art. 14

Abs. 1 AHVG sind die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeit geber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Als mas s gebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammen hängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitrags pflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschä digung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags pflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsäch lich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 549 E. 4 S. 558). 2.3

Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass der Z.___ Einzelunternehmung im Jahr 2014 folgende Zahlungen ausgerichtet worden sind ( Urk. 3/8 , vgl. auch die unvollständigen Belege in Urk. 3/7 ): - Zahl ung vom 3 0. April 2014 in der Höhe von Fr. 17‘034.71, - Zahlung vom 3 0. April 2017 in der Höhe von

Fr. 38‘412.25, - Zahlung vom 6. Juni 2014 in der Höhe von

Fr. 266.22 , - Zahlung vom 1 1. Juli 2014 in der Höhe von

Fr. 13‘125.23 , - Zahlung vom 1 1. Juli 2014 in der Höhe von

Fr. 31‘180.60 , - Zahlung vom 1 9. September 2014 in der Höhe von

Fr. 266.22 , - Zahlung vom 1 0. Oktober 2014 in der Höhe von

Fr. 15‘764.23 , - Zahlung vom 1 0. Oktober 2014 in der Höhe von

Fr. 32‘370.55 .

Es ergibt sich daraus eine im Jahr 2014 an die Y.___ ausbezahlte

Gesamts umme von Fr. 148‘420.0 1. Da es sich hierbei um Nettobeträge handelt, die paritätischen Beiträge allerdings ausgehend vom Bruttoeinkommen berech net werden, erfolgt eine Aufrechnung der effektiv ausbezahlten Beträge auf die Bruttowerte.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb es sich bei den beiden Zahlungen vom 3 0. April 2014 nicht um Erwerbseinkommen handeln sollte. Aus der Tatsache, dass der „Dienstleistungsvertrag“ erst am 2 1. Mai 2014 unterzeichnet worden ist, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.

Vom Ne ttoeinkommen hat die Beschwerdegegnerin Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von total Fr. 9‘622.36

aufgerechnet (AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge: Fr. 8‘139.16 [ Fr. 158‘042.-- x 5.15 % ] , ALV-Lohnbeiträge 1 :

Fr. 1‘ 270.50 (Fr. 115‘500.-- x 1.1 % ) und ALV-Lohnbeiträge 2 : Fr. 212.71 ( Fr. 42‘ 542.-- x 0.5 % ; vgl. Urk. 11/2 S. 4 ). Diese Beträge ergeben miteinander addiert ein gerundetes massgebendes Bruttoeinkommen von Fr. 158‘042.--.

3.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Erwerbseinkommen 2014 von Y.___ aus unselbständiger Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 158‘042. -- ausge gangen und basierend darauf die paritätischen Beiträge erhoben hat.

Der am 12.

Juli

2016 wiedererwägungsweise ergangene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit sie nicht als gegen standslos geworden abzuschreiben ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Olivier Schwartz - Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 - Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann