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AB.2016.00015

Frage des Erlasses einer Rückforderung für unrechtmässig bezogene Rentenleistungen; guter Glaube i.c. bejaht. (BGE 9C_413/2016)

Zürich SozVersG · 2016-04-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1945 geborene X.___ bezog ab Dezember 2010 eine ordentli che Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘578.-- ( Verfügung vom 1 5. Juli 2010 [ Urk. 8/65 ] ). Infolge nachträglich gemeldeter Einkommen erhöhte

d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Rente mit Wir kung ab 1. Januar

2011 auf Fr. 1‘664.-- (Verfügung vom 10. März

2011 [ Urk. 8/57]). Nachdem die Verwaltung

die persönlichen Beiträge des Versi cherten für die Jahre 2005 und 2006 als uneinbringlich abgeschrieben hatte ( Urk. 8/33) , berechnete s ie im Rahmen der Verfügung vom 28. November 2014 die monatli chen Renten betreffnisse neu und forderte von X.___ zu viel ausge richtete Altersrenten im Betrag von Fr. 4‘269.-- zurück (Urk. 8/29) . Das

vom Versicherten am 2. Dezember 2014 gestellte Gesuch um Erlass der Rück forde rung (Urk. 8 / 24; vgl. auch Urk. 8/20 und Urk. 8/22 ) lehnte die Aus gleichs kasse mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 13. Januar 2015 ab (Urk. 8/19 ).

Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 18. Januar 2015 (Urk. 8/18; vgl. auch Urk. 8/16 ) trat s ie nicht ein (Urk. 8/14). Die gegen diesen Entscheid von X.___ a m 1 4. April 2015 im Prozess Nr. AB.2015.00014 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/13 S. 3) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 1 5. Juni 2015 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese auf die Einspra che vom 1 8. Januar 2015 eintrete und über die Erlassfrage materiell befinde ( Urk. 8/10). 1.2

In der Folge setzte die Verwaltung dem Versicherten Frist zur Ergänzung seiner Einspracheschrift (Schreiben vom 2 7. Oktober 2015 [ Urk. 8/9]). Am 9. November 2015 reichte Letztgenannter eine entsprechende Stellungnahme ein ( Urk. 8/8). Mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2016 wies die Aus gleichskasse das Gesuch um Erlass der Rückerstattung ab ( Urk. 8/5 = Urk. 5 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8. Februar 2016 Be schwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf die Rückforderung der zu viel bezogenen Altersrente zu verzichten ( Erlass;

Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. März 2016 wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Altersrenten zu Recht nicht er lassen hat. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist indes nicht Streitgegenstand (vgl. hiezu auch das bereits erwähnte Urteil AB.2015.00014 vom 1 5. Juni 2015 E.

3 [ Urk. 8/10 S.

3 f.]). Von Bedeutung ist , dass die Be schwer degegnerin , nachdem sie den guten Glauben verneint hatte, die ( weitere )

Erlass voraussetzung der grossen Härte der Rückerstattung nicht mehr prüfte . Zu ent scheiden ist ( allein ) die Frage der Gutgläubigkeit ( vgl. hiezu

Urteil des vor maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 178/02 vom 19. November 2002 mit Hin weis auf Meyer- Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche rungs leistungen , ZBJV 131/1995, S. 481 ff. ) 2 . 2 .1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts [ATSV]). 2 .2

2.2.1

D er gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2 .2.2

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage der Gutgläubigkeit beim Leistungs bezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben be rufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechts mangel hätte erkennen sollen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 3 0. Dezember 2014 E. 3.3). 2 . 3

Nach Art. 29 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbsein kommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsf alles (Rentenalter oder Tod) be rück sichtigt. Nach Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den Erlass der Rückerstattungsschuld mit der Begründung ab, bei Anwendung eines Mindestmasses an Sorgfalt und Auf merk samkeit wäre für

de n Beschwerdeführer der direkte Zusammenhang zwischen AHV/IV/EO-Beiträgen und AHV-Rente erkennbar gewesen. Es sei naheliegend, dass aus gebliebene Beitragszahlungen Einfluss auf die AHV-Rente hätten res pek tive solche zu Rentenkürzungen und Rückzahlungsforderungen führen könnten. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich , da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten ( Urk. 5 S. 2). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe

„einfach das genommen wo mir zugesendet wurde “ . Im Falle einer tieferen Alters rente hätte er alsdann Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen. Er sei nicht in der Lage, den von der Ausgleichskasse eingeforderten Betrag zu be zahlen, da er nicht mehr arbeiten könne ( Urk. 1). 4 . 4 .1

Betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins besteht keine Veranlas sung zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte absichtlich die Ausrichtung von Altersrente n erwirkt, auf welche er keinen Anspruch h at , und sei sich dessen auch bewusst gewesen. 4 .2

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube deshalb abge sprochen werden muss, weil er die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der

– unrechtmässig bezogenen

– Leis tungen erwirkt (res pektive nicht verhindert) hat.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten , a l s die fehlende Entrich tung persönliche r Beiträge zu einer Rentenkürzung führen kann , was grund sätzlich auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Ihre r Einschätzung, wonach das Wissen um die Folgen aus ge bl ie b en e r Beitragszahlungen per se und gleichsam automatisch in jedem Fall

zu einem Ausschluss des guten Glaubens führt, kann indes nicht gefolgt werden. B eim Streit um die Frage der Gut gläubigkeit ist entscheidend, dass diese beim Bezug der Rentenbetreffnisse , auf welchen Zeitpunkt es praxisgemäss ankommt, gegeben ge wesen sein muss ( vgl. bereits erwähntes Urteil des vor maligen Eidgenössischen Versicherungsge richts C

178/02 vom 1 9. November 2002 E.

1.2 ; zu den [realistischen] Anforderungen an die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens vgl. vorerwähntes

Urteil des Bun desgerichts 8C_670/2014 vom 3 0. Dezember 2014 E. 4.2.3 ).

D er der Auszahlung einer ordentlichen Altersrente zugrunde liegende n Verfü gung vom 1 5. Juli 2010 kann entnommen werden, dass das massgebende durch s chnittliche Jahreseinkommen Fr. 35‘5 68.00 beträgt, die Rentenskala 43 (= Teil rente ) zur Anwendung gel angt und sich die Rente auf Fr. 1‘578.00 beläuft ( Urk. 8/65; vgl. zu den Angaben in der früheren Verfü gung vom 1 0. März 2011 Urk. 8/57) . Angesichts diese r

Angaben allein war für den Beschwerdeführer – auch wenn er um die bislang nicht bezahlten persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 wusste – nicht offensichtlich erkennbar, ob ihm eine in mass licher Hinsicht (aufgrund ausgebliebener Beitragszahlungen)

gekürzte Rente ausbezahlt wird, zumal die von ihm seit 1963 erzielten Einkommen (weit) unter dem im Rahmen der Rentenberechnung maximal anrechenbaren AHV-Lohn lagen (U rk. 8/97 ). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2011 eine betraglich höhere Altersrente verfügt hatte ( Urk. 8/57). Beiden Verfügung en ist darüber hinaus nicht weiter zu entnehmen, wie eine ordent li che Altersrente berechnet wird, sodass der Beschwerdeführer

– der in sozial versicherungsrechtlichen Fra gen ohnehin nicht speziell bewandert

ist – die Rentenberechnung auch keiner Plausibilitätskontrolle unterziehen konnte. Vor Augen zu halten ist zudem, dass der Versicherte aufgrund des Schreiben s der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2010 davon ausgehen durfte, dass diese über den Umstand (allfällig) bestehende r

Bei tragslücken informiert war ( vgl. Urk. 8/68) .

4 .3

Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer betreffend den Rentenbezug realistischerweise keine Pflichtwidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden , und die Beschwerdegegnerin hat seinen guten Glauben zu Unrecht verneint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzu weisen;

d iese wird

prüfe n , ob auch die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlass voraussetzung der grossen Härte gegeben ist . H ernach wird sie über das Erlassgesuch neu verfüge n . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 9. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über das Erlass gesuch neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Januar

2011 auf Fr. 1‘664.-- (Verfügung vom 10. März

2011 [ Urk. 8/57]). Nachdem die Verwaltung

die persönlichen Beiträge des Versi cherten für die Jahre 2005 und 2006 als uneinbringlich abgeschrieben hatte ( Urk. 8/33) , berechnete s ie im Rahmen der Verfügung vom 28. November 2014 die monatli chen Renten betreffnisse neu und forderte von X.___ zu viel ausge richtete Altersrenten im Betrag von Fr. 4‘269.-- zurück (Urk. 8/29) . Das

vom Versicherten am 2. Dezember 2014 gestellte Gesuch um Erlass der Rück forde rung (Urk. 8 / 24; vgl. auch Urk. 8/20 und Urk. 8/22 ) lehnte die Aus gleichs kasse mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 13. Januar 2015 ab (Urk. 8/19 ).

Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 18. Januar 2015 (Urk. 8/18; vgl. auch Urk. 8/16 ) trat s ie nicht ein (Urk. 8/14). Die gegen diesen Entscheid von X.___ a m 1 4. April 2015 im Prozess Nr. AB.2015.00014 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/13 S. 3) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 1 5. Juni 2015 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese auf die Einspra che vom 1 8. Januar 2015 eintrete und über die Erlassfrage materiell befinde ( Urk. 8/10).

E. 1.1 Der 1945 geborene X.___ bezog ab Dezember 2010 eine ordentli che Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘578.-- ( Verfügung vom 1 5. Juli 2010 [ Urk. 8/65 ] ). Infolge nachträglich gemeldeter Einkommen erhöhte

d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Rente mit Wir kung ab

E. 1.2 ; zu den [realistischen] Anforderungen an die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens vgl. vorerwähntes

Urteil des Bun desgerichts 8C_670/2014 vom 3 0. Dezember 2014 E. 4.2.3 ).

D er der Auszahlung einer ordentlichen Altersrente zugrunde liegende n Verfü gung vom 1 5. Juli 2010 kann entnommen werden, dass das massgebende durch s chnittliche Jahreseinkommen Fr. 35‘5 68.00 beträgt, die Rentenskala 43 (= Teil rente ) zur Anwendung gel angt und sich die Rente auf Fr. 1‘578.00 beläuft ( Urk. 8/65; vgl. zu den Angaben in der früheren Verfü gung vom 1 0. März 2011 Urk. 8/57) . Angesichts diese r

Angaben allein war für den Beschwerdeführer – auch wenn er um die bislang nicht bezahlten persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 wusste – nicht offensichtlich erkennbar, ob ihm eine in mass licher Hinsicht (aufgrund ausgebliebener Beitragszahlungen)

gekürzte Rente ausbezahlt wird, zumal die von ihm seit 1963 erzielten Einkommen (weit) unter dem im Rahmen der Rentenberechnung maximal anrechenbaren AHV-Lohn lagen (U rk. 8/97 ). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2011 eine betraglich höhere Altersrente verfügt hatte ( Urk. 8/57). Beiden Verfügung en ist darüber hinaus nicht weiter zu entnehmen, wie eine ordent li che Altersrente berechnet wird, sodass der Beschwerdeführer

– der in sozial versicherungsrechtlichen Fra gen ohnehin nicht speziell bewandert

ist – die Rentenberechnung auch keiner Plausibilitätskontrolle unterziehen konnte. Vor Augen zu halten ist zudem, dass der Versicherte aufgrund des Schreiben s der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2010 davon ausgehen durfte, dass diese über den Umstand (allfällig) bestehende r

Bei tragslücken informiert war ( vgl. Urk. 8/68) .

4 .3

Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer betreffend den Rentenbezug realistischerweise keine Pflichtwidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden , und die Beschwerdegegnerin hat seinen guten Glauben zu Unrecht verneint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzu weisen;

d iese wird

prüfe n , ob auch die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlass voraussetzung der grossen Härte gegeben ist . H ernach wird sie über das Erlassgesuch neu verfüge n . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 9. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über das Erlass gesuch neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8. Februar 2016 Be schwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf die Rückforderung der zu viel bezogenen Altersrente zu verzichten ( Erlass;

Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. März 2016 wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9).

E. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den Erlass der Rückerstattungsschuld mit der Begründung ab, bei Anwendung eines Mindestmasses an Sorgfalt und Auf merk samkeit wäre für

de n Beschwerdeführer der direkte Zusammenhang zwischen AHV/IV/EO-Beiträgen und AHV-Rente erkennbar gewesen. Es sei naheliegend, dass aus gebliebene Beitragszahlungen Einfluss auf die AHV-Rente hätten res pek tive solche zu Rentenkürzungen und Rückzahlungsforderungen führen könnten. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich , da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten ( Urk.

E. 5 S. 2). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe

„einfach das genommen wo mir zugesendet wurde “ . Im Falle einer tieferen Alters rente hätte er alsdann Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen. Er sei nicht in der Lage, den von der Ausgleichskasse eingeforderten Betrag zu be zahlen, da er nicht mehr arbeiten könne ( Urk. 1). 4 . 4 .1

Betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins besteht keine Veranlas sung zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte absichtlich die Ausrichtung von Altersrente n erwirkt, auf welche er keinen Anspruch h at , und sei sich dessen auch bewusst gewesen. 4 .2

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube deshalb abge sprochen werden muss, weil er die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der

– unrechtmässig bezogenen

– Leis tungen erwirkt (res pektive nicht verhindert) hat.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten , a l s die fehlende Entrich tung persönliche r Beiträge zu einer Rentenkürzung führen kann , was grund sätzlich auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Ihre r Einschätzung, wonach das Wissen um die Folgen aus ge bl ie b en e r Beitragszahlungen per se und gleichsam automatisch in jedem Fall

zu einem Ausschluss des guten Glaubens führt, kann indes nicht gefolgt werden. B eim Streit um die Frage der Gut gläubigkeit ist entscheidend, dass diese beim Bezug der Rentenbetreffnisse , auf welchen Zeitpunkt es praxisgemäss ankommt, gegeben ge wesen sein muss ( vgl. bereits erwähntes Urteil des vor maligen Eidgenössischen Versicherungsge richts C

178/02 vom 1 9. November 2002 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00015 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1945 geborene X.___ bezog ab Dezember 2010 eine ordentli che Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1‘578.-- ( Verfügung vom 1 5. Juli 2010 [ Urk. 8/65 ] ). Infolge nachträglich gemeldeter Einkommen erhöhte

d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Rente mit Wir kung ab 1. Januar

2011 auf Fr. 1‘664.-- (Verfügung vom 10. März

2011 [ Urk. 8/57]). Nachdem die Verwaltung

die persönlichen Beiträge des Versi cherten für die Jahre 2005 und 2006 als uneinbringlich abgeschrieben hatte ( Urk. 8/33) , berechnete s ie im Rahmen der Verfügung vom 28. November 2014 die monatli chen Renten betreffnisse neu und forderte von X.___ zu viel ausge richtete Altersrenten im Betrag von Fr. 4‘269.-- zurück (Urk. 8/29) . Das

vom Versicherten am 2. Dezember 2014 gestellte Gesuch um Erlass der Rück forde rung (Urk. 8 / 24; vgl. auch Urk. 8/20 und Urk. 8/22 ) lehnte die Aus gleichs kasse mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 13. Januar 2015 ab (Urk. 8/19 ).

Auf die dagegen gerichtete Einsprache vom 18. Januar 2015 (Urk. 8/18; vgl. auch Urk. 8/16 ) trat s ie nicht ein (Urk. 8/14). Die gegen diesen Entscheid von X.___ a m 1 4. April 2015 im Prozess Nr. AB.2015.00014 erhobene Beschwerde ( Urk. 8/13 S. 3) hiess das hiesige Ge richt mit Urteil vom 1 5. Juni 2015 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese auf die Einspra che vom 1 8. Januar 2015 eintrete und über die Erlassfrage materiell befinde ( Urk. 8/10). 1.2

In der Folge setzte die Verwaltung dem Versicherten Frist zur Ergänzung seiner Einspracheschrift (Schreiben vom 2 7. Oktober 2015 [ Urk. 8/9]). Am 9. November 2015 reichte Letztgenannter eine entsprechende Stellungnahme ein ( Urk. 8/8). Mit Einspracheentscheid vom 1 9. Februar 2016 wies die Aus gleichskasse das Gesuch um Erlass der Rückerstattung ab ( Urk. 8/5 = Urk. 5 ). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 8. Februar 2016 Be schwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf die Rückforderung der zu viel bezogenen Altersrente zu verzichten ( Erlass;

Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. März 2016 wurde dem Beschwerde führer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Altersrenten zu Recht nicht er lassen hat. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist indes nicht Streitgegenstand (vgl. hiezu auch das bereits erwähnte Urteil AB.2015.00014 vom 1 5. Juni 2015 E.

3 [ Urk. 8/10 S.

3 f.]). Von Bedeutung ist , dass die Be schwer degegnerin , nachdem sie den guten Glauben verneint hatte, die ( weitere )

Erlass voraussetzung der grossen Härte der Rückerstattung nicht mehr prüfte . Zu ent scheiden ist ( allein ) die Frage der Gutgläubigkeit ( vgl. hiezu

Urteil des vor maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 178/02 vom 19. November 2002 mit Hin weis auf Meyer- Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversiche rungs leistungen , ZBJV 131/1995, S. 481 ff. ) 2 . 2 .1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver si cherungsrechts [ATSV]). 2 .2

2.2.1

D er gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf ( BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2 .2.2

Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage der Gutgläubigkeit beim Leistungs bezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben be rufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den beste henden Rechts mangel hätte erkennen sollen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 3 0. Dezember 2014 E. 3.3). 2 . 3

Nach Art. 29 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVG) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbsein kommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsf alles (Rentenalter oder Tod) be rück sichtigt. Nach Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den Erlass der Rückerstattungsschuld mit der Begründung ab, bei Anwendung eines Mindestmasses an Sorgfalt und Auf merk samkeit wäre für

de n Beschwerdeführer der direkte Zusammenhang zwischen AHV/IV/EO-Beiträgen und AHV-Rente erkennbar gewesen. Es sei naheliegend, dass aus gebliebene Beitragszahlungen Einfluss auf die AHV-Rente hätten res pek tive solche zu Rentenkürzungen und Rückzahlungsforderungen führen könnten. Es könne daher nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden. Die Prüfung der grossen Härte erübrige sich , da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten ( Urk. 5 S. 2). 3 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe

„einfach das genommen wo mir zugesendet wurde “ . Im Falle einer tieferen Alters rente hätte er alsdann Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen. Er sei nicht in der Lage, den von der Ausgleichskasse eingeforderten Betrag zu be zahlen, da er nicht mehr arbeiten könne ( Urk. 1). 4 . 4 .1

Betreffend die Frage nach dem Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins besteht keine Veranlas sung zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte absichtlich die Ausrichtung von Altersrente n erwirkt, auf welche er keinen Anspruch h at , und sei sich dessen auch bewusst gewesen. 4 .2

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube deshalb abge sprochen werden muss, weil er die gebotene Aufmerksamkeit pflichtwidrig vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der

– unrechtmässig bezogenen

– Leis tungen erwirkt (res pektive nicht verhindert) hat.

Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten , a l s die fehlende Entrich tung persönliche r Beiträge zu einer Rentenkürzung führen kann , was grund sätzlich auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Ihre r Einschätzung, wonach das Wissen um die Folgen aus ge bl ie b en e r Beitragszahlungen per se und gleichsam automatisch in jedem Fall

zu einem Ausschluss des guten Glaubens führt, kann indes nicht gefolgt werden. B eim Streit um die Frage der Gut gläubigkeit ist entscheidend, dass diese beim Bezug der Rentenbetreffnisse , auf welchen Zeitpunkt es praxisgemäss ankommt, gegeben ge wesen sein muss ( vgl. bereits erwähntes Urteil des vor maligen Eidgenössischen Versicherungsge richts C

178/02 vom 1 9. November 2002 E.

1.2 ; zu den [realistischen] Anforderungen an die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens vgl. vorerwähntes

Urteil des Bun desgerichts 8C_670/2014 vom 3 0. Dezember 2014 E. 4.2.3 ).

D er der Auszahlung einer ordentlichen Altersrente zugrunde liegende n Verfü gung vom 1 5. Juli 2010 kann entnommen werden, dass das massgebende durch s chnittliche Jahreseinkommen Fr. 35‘5 68.00 beträgt, die Rentenskala 43 (= Teil rente ) zur Anwendung gel angt und sich die Rente auf Fr. 1‘578.00 beläuft ( Urk. 8/65; vgl. zu den Angaben in der früheren Verfü gung vom 1 0. März 2011 Urk. 8/57) . Angesichts diese r

Angaben allein war für den Beschwerdeführer – auch wenn er um die bislang nicht bezahlten persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 wusste – nicht offensichtlich erkennbar, ob ihm eine in mass licher Hinsicht (aufgrund ausgebliebener Beitragszahlungen)

gekürzte Rente ausbezahlt wird, zumal die von ihm seit 1963 erzielten Einkommen (weit) unter dem im Rahmen der Rentenberechnung maximal anrechenbaren AHV-Lohn lagen (U rk. 8/97 ). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin am 1 0. März 2011 eine betraglich höhere Altersrente verfügt hatte ( Urk. 8/57). Beiden Verfügung en ist darüber hinaus nicht weiter zu entnehmen, wie eine ordent li che Altersrente berechnet wird, sodass der Beschwerdeführer

– der in sozial versicherungsrechtlichen Fra gen ohnehin nicht speziell bewandert

ist – die Rentenberechnung auch keiner Plausibilitätskontrolle unterziehen konnte. Vor Augen zu halten ist zudem, dass der Versicherte aufgrund des Schreiben s der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2010 davon ausgehen durfte, dass diese über den Umstand (allfällig) bestehende r

Bei tragslücken informiert war ( vgl. Urk. 8/68) .

4 .3

Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer betreffend den Rentenbezug realistischerweise keine Pflichtwidrigkeit zum Vorwurf gemacht werden , und die Beschwerdegegnerin hat seinen guten Glauben zu Unrecht verneint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzu weisen;

d iese wird

prüfe n , ob auch die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlass voraussetzung der grossen Härte gegeben ist . H ernach wird sie über das Erlassgesuch neu verfüge n . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 1 9. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über das Erlass gesuch neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher