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AB.2016.00011

Keine Revision einer Beitragsverfügung (BGE 9C_423/2016) (hängig)

Zürich SozVersG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausg l eichskasse , seit 2002 als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 setzte die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2003 nach Massgabe eines beitragspflichtigen Ein kommens von (gerundet) Fr. 275‘100 .-- sowie eines per 3 1. Dezember 2003 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 1‘000‘000.--

auf Fr. 26‘788.20 fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/38). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilun g D irekte Bundes steuer, vom 11. August 2005 (Urk. 7/32) zugrunde, mit welcher dieses der Aus gleichskasse

– gestützt auf eine am 15. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsene

Ermessensveranlagung ( vgl. dazu Urk. 7/102) der damals in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute Y.___

– ein Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 419‘000. -- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital in Höhe von Fr. 1‘000‘000. -- gemeldet hatte . Gegen diese Verfügung erhob

X.___

innert Frist keine Einsprache.

Am 2 0. April 2006 leitete die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung ein (Urk. 7/49 ; Betreibung Nr. A.___ ) ,

im Rahmen welcher die Beiträge bezahlt wurden ( Urk.

7/76).

Nachdem X.___ in den folgenden Jahren mit der Verwaltung bezüglich diverser Beitragsverfügungen

verschiedentlich Korrespondenz geführt und mitunter auch die für das Jahr 2003 erhobene n

und von ihr bezahlten Beiträge i n Frage gestellt und zurückgefordert hatte ,

stellte sie am 13 . Oktober 2015 ein Gesuch betreffend „ Revision der Nachtragsver fügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___ “ (Urk. 7/392) . Mit Verfügung vom 19. November 2015 wies die Ausg leichskasse das Revisionsg esuch ab (Urk. 7/397). Dagegen erhob X.___

am 30. November 2015 Einsprache (Urk. 7/401 ff.), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 ebenfalls abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhebt X.___

mit Eingabe vom 5. Februar 2016 hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2) :

„ 1. Die strittigen Nachtragsver fügungen der SVA- Zürich vom 06. September 2005 für das Jahr 2003, vom 3 0. Mai 2008 für die Jahren 2004 und 2005 seien definitiv aufzuheben,

2. Die Betreibung Nr. B.___ und Nr. C.___ des BA- Z.___ sei zurück zu zie hen (Beilage 30.3 und 30.4)

3. Die Beitragsverfügungen für den Jahren 2006,

2007,

2008,

2009 un d 2010 seien zu revidieren und an das reelle netto Einkommen der Gesuchstellerin ange passt,

4. Die Betreibungen Nr. D.___ , Nr. E.___ , und Nr. F.___ des BA- Z.___ sei zurück zu ziehen,

5. Die Betreibungen Nr. A .___ vom 2 3. Januar 2007 und Nr.

G .___ vom 30. September 2008 des BA Z.___ sei zu löschen und den be z ahlte Betra g auf Fr. 51‘853 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sei an die Gesuchstellerin zurück zu führen (Beilage 30.1 und 30.2) ,

6. Beschwerde aufschiebende Wirkung sei erteilt ,

7. Scha denersatz und Patientent schädigung sei der Gesuchstellerin zu gewähren,

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zul a st der Gesuchgegnerin“ .

Mit Vernehmlassung vom

4. April 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Die B eschwerdeführerin hatte in ihrer vom 1 3. Oktober 2015 datierenden und als Gesuch „betreffend Revision der Nachtragsverfügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___ “

bezeichneten Eingabe unter Einreichung „ zusätzliche r Beilagen“ (vgl. Urk. 7/392 S. 2) die Unr ichtigkeit der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005

für das Jahr 2003 geltend gemacht. Gegenstand der Verfügung vom 19. November 2015 sowie des hierorts angefochtenen Einspracheentscheides vom

21. Januar 2016 bild e n mithin

- entsprechend dem Revisionsgesuch

vom 1 3. Oktober 2015 (vgl. so auch Dispositiv des vorliegend angefochtenen Entscheides; Urk. 2 S. 3) - allein

die

persönlichen Beiträge für das Jahr 200 3. Soweit die Beschwerdefüh rerin in ihrer Beschwerde auch eine Abänderung der verfügungsweise festge setzten Beiträge für die Jahre 2004 bis 2010 verlangt bzw. Anträge in B ezug auf hängige Betreibungsverfahren stellt, ist darauf mangels eines entsprechenden Anfechtungsgeg e nstandes nicht einzutreten.

Nicht auf d ie Beschwerde einzutreten ist a uch in s oweit , als die Beschwerdefüh rerin eine zweifellose Unrichtigkeit und damit die Aufhebung der unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenen Nachtrags verfügung für das Jahr 2003 unter dem Titel der Wiedere rwägung beantragt . Denn w ie erwähnt

prüfte die Ver waltung das G esuch vom 13. Oktober 2015 entsprechend seinem Titel unter dem Aspekt der prozessualen Revision , weshalb auch

Gegenstand des ange fochtenen E inspracheen tscheides

ausschliesslich das Revisionsgesuch bildete . Auch wenn d ie Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 3 0. November 2015

zudem au f die zweifellose Unrichtigkeit der f raglichen Verfügung hingewiesen hat

( womit sich die Verwaltung im Einspracheentscheid

allerdings nicht aus einandergesetzt hat ) , ändert dies nichts .

Denn es gilt zu berücksichtigen, dass

das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache ent scheide beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe ( vgl. E. 2.1 hienach ) im

Ermessen der Verwaltung liegt, weshalb sie weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf besteht ( vgl. in BGE 134 V 401 nicht publizierte Erwägung 3 des Urteil s des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008).

Da schliesslich einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde ( Urk. 2), ist auch auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2) nicht weiter einzugehen.

2.

2.1

Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) müssen f ormell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringung zuvor nicht mög lich war . Sie ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Nach Art. 25 Abs. 3 ATSG können zu viel bezahlte Beiträge zurückge fordert werden (Satz 1). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der

B eitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Satz 2). Für die Beitragsrückerstattung im AHV-Recht gilt zudem die Sondernorm von Art. 41 der Verord nung über die Alters- und Hin terlassenen versicherung (AHVV), wonach dieje nige Person, die nicht geschul dete Beiträge entrichtet, diese Beiträge unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) von der Ausgleichskasse zu rückfordern kann .

Nach der Reg e lung in Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Rück erstattung zu viel bezahlter Beiträge - in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 ATSG - mit Ablauf eines Jahres, nachdem der B eitragspflichtige von sei nen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätes tens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Bei Beiträgen nach den Artikeln 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 endet die Frist in Abwei chung von Art. 25 Abs. 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Bei den Fristen in Art. 16 Abs. 3 AHVG han delt es sich nach der Recht sprechung um Verwir kungsfristen (vgl. BGE 119 V 300 E. 4a mit Hinweis). 2. 3

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich in einem Urteil des Jahres 2005 zur Frage nach dem Verhältnis zwischen der Regelung über die prozessu ale Revision und der Wiedererwägung auf der einen Seite und den Beitragsrück erstattungsnormen in Art. 25 Abs. 3 ATSG beziehungsweise in Art. 41 AHVV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 AHVG auf der anderen Seite geäussert. Danach findet die Beitragsrückerstattung auf rechtskräftig verfügte Beiträge insoweit keine Anwendung, als die Rechtskraftwirkung der Beitrags verfügungen

- mittels Revision oder Wiedererwägung - zunächst beseitigt wer den muss, bevor eine Beitragsschuld neu festgesetzt und anschliessend eine Beitragsrückerstattung neu geprüft werden kann. Alsdann verdrängt die Aufhe bung einer Beitragsver fügung mittels eines Rückkommenstitels (Revision oder Wiedererwägung) die Ordnung der Rückerstattungsverwirkung nach Art. 16 Abs. 3 AHVG nicht. Vielmehr schafft die (revisions- oder wiedererwägungs weise ) Bese itigung der Rechtskraftwirkung der Verfügung bloss die notwendige Voraussetzung, da mit grundsätzlich über Schuld oder Nichtschuld neu befunden und gestützt dar auf eine Rückerstattung (unter Berücksichtigung der Bestim mungen über die Rückerstattungsverwirkung) geprüft werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des EVG

H 176/04

vom 23. Februar 2005, E. 2.3 mit Hinweisen). 3 .

3.1

Die Verwaltung hatte den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Revisionsge such eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen enthielten, welche eine Revision der bereits rechtskräfti gen Verfügung herbeizuführen vermöchten ( Urk. 2) . 3.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr 2003 sinngemäss geltend, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen ersicht l ich sei , dass die Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zweifellos unrichtig sei ( Urk. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin hatte unter Hinweis darauf, dass ein früheres Gesuch vom 3 0. Mai 2014 abgewiesen worden sei, mit ihrem nunmehrigen Gesuch vom 1 3. Oktober 2015 „ zusätzliche “ Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 7/392 S. 2) . Dabei handelte es sich um die Kopie d es Steuerausweis es 2003 der Gemeinde Z.___ vom 30.

Januar 2006 für Staats- und Gemeindesteuern (Urk. 7/393 S.

2) sowie eine Kopie des Fehlblattes für die Steuererklärung 2003

vom 2.

Februar 2005 ( Urk. 7/393 S. 1) .

4.2

Wenn die Verwaltung die Revision der im Streite liegenden Beitragsverfügung

m it der Begründung verneint, dass mit diesen Beweismitteln keine neuen erheblichen Ta tsachen geltend gemacht würden, ist ihr darin zu folgen . So ist nicht ersichtlich, inwiefern die nun aufgelegten Unterlagen oder die darin fest gehaltenen Tatsachen den

der Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zugrunde liegenden Sachverhalt

als unrichtig erscheinen lassen könnte n . So betrifft der Steuerausweis 2003 der Gemeinde Z.___ die

Staats- und Gemeindesteuern

und kann im vorliegenden Zusammenhang

schon daher nicht von erheblicher Bedeutung sein,

als die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende auf grund der Veranlagung für die d irekte Bundessteuer bemessen

werden ( vgl. Art. 23 AHVV ) . Alsdann belegt das Fehlblatt für die Steuererklärung 2003 in erster Linie das – bereits bekannte und der Ermessenstaxation zugrunde lie gende

- Fehlen einer entspr echenden Steuerdeklaration 200 3. Im Ü brigen ent hält es einzig einen Antrag des Gemeindesteueramtes Z.___ in Bezug auf die Staatssteuereinschätzung 2003, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist .

Sind jedoch gestützt auf diese Unterlagen keine Revisionsgründe ersichtlich, hat die Verwaltung eine Revision der Nachtra gsverfügung vom

6. September 2005 zu Recht abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe , ohne sich diesbezüglich auf Revisionsgründe zu berufen, weitere – i n weiten Teilen bereits in früheren Eingaben gemachte - Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der fragli chen Nachtragsv erfügung

beziehungsweise

zu den Umständen , welche zu der dieser zugrunde liegende n steuerlichen Er messe nstaxation geführt haben,

macht , ändert dies nichts. Die Beschwerdeführerin

verkennt , dass solche Vor bringen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vor zu tragen gewesen wären . So hat das vorliegende Rev is i o n s verfahren einen rechtskräftigen Ent scheid zum Gegenstand, der aus anderen als den gesetzlich vorgesehenen Revi sionsgründen nicht mehr abgeändert werden kann (selbst wenn er mit Fehlern behaftet sein sollte). Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches

– mit Blick auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide im Interesse der Rechtssicherheit - nur ausnahms weise in ganz bestimmten Fällen die nachträgliche Anpassung eines rechtskräf tigen Entscheids erlaubt . Er dient hin gegen nicht der Weiterführung des Ver fahrens und insbesondere nicht dazu , allfällige Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urtei l des Bundesgerichts 8F_13/2012 vom 1 1. Oktober 2012 E. 1 mit Hinweisen). 4.3

Anzumerken bleibt

jedoch , dass selbst wenn die fragliche Nachtragsverfügung vom 6.

September 2005 aufgrund der nachgereichten Unterlagen

nunmehr in Revision (oder Wiedererwägung) zu ziehen g e wesen wäre (was vorliegend wie erwähnt jedoch nicht der Fall ist ) , die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Revisionsgesuch letztlich

bezweckte bzw .

geforderte Rückerstattung der im Rahmen der Betreibu ng bezahlten Beiträge für das Jahr 2003 ausser Betracht fiele. Denn a us der in den Akten enthaltenen Abrechnung des Be treibungsamtes Z.___ vom 24. August 2007 betreffend die Betreibung Nr. A.___

geht hervor , dass der aus d er Verwertung

erzielte Erlös bzw .

der an die Verwaltung überwiesene Betrag von Fr.

30‘533. --

am 17. August 2007 (Valuta -Datum ) erstattet wurde (Urk. 7/76). Mithin wäre der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegner i n ohnehin

a ufgrund von Art. 16 Abs. 3 AHVG

verwirkt (vgl. E. 2.2 und 2.3 hievor ) . 5.

Mit Blick auf die dem Revisionsg e s u ch vom 1 3. Oktober 2015 beigel e gte und von der Verwaltung mit (formlosem ) Schreiben vom 19. Juni 2014 abschlägig beantwortete

Eingabe vom 30.

Mai 2 0 14 , auf welche die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch

einleitend verweist, ist schliesslich anzumerken, dass

si e auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann . Dies schon de shalb , weil eine versicherte Person, welche sich mit einem formlosen Entscheid nicht abfin den

will, nach Treu und Glauben gehalten ist, innert angemessener Frist zu intervenieren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen , ansonsten der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid in gleicher Weise Rechtswirkungen entfaltet

wie eine formell einwandfreie Verfügung .

D a bei wurde

die Frist, innert welcher formlose Mitteilungen anzufechten sind, auf ein Jahr festgesetzt

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C _ 1010/2008 vom 9. März 2008 E. 1).

Dass die Beschwerdeführerin demgemäss interveniert hätte , ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht . Anzu füg en bleibt schliesslich , dass selbst wenn die Verwaltung gestützt auf die Eingabe vom 30. Mai 2014

auf

die fragliche Nachtragsv erfügung vom 6. September 2005 zurückgekommen wäre ,

ein allfälliger Rückerstattung sanspruch betreffend

die

im Jahr 2007 bezahlten Beiträge bereits

im damaligen Zeitpunkt verwirkt gewesen wäre (vgl. E. 4.3

hievor ). 6.

Zusammenfassend hat die Verwaltung eine Revision der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 zu Recht abgelehnt. D eshalb ist die Beschwerde abzu weisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ ist der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausg l eichskasse , seit 2002 als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 setzte die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2003 nach Massgabe eines beitragspflichtigen Ein kommens von (gerundet) Fr. 275‘100 .-- sowie eines per 3 1. Dezember 2003 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 1‘000‘000.--

auf Fr. 26‘788.20 fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/38). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilun g D irekte Bundes steuer, vom 11. August 2005 (Urk. 7/32) zugrunde, mit welcher dieses der Aus gleichskasse

– gestützt auf eine am 15. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsene

Ermessensveranlagung ( vgl. dazu Urk. 7/102) der damals in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute Y.___

– ein Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 419‘000. -- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital in Höhe von Fr. 1‘000‘000. -- gemeldet hatte . Gegen diese Verfügung erhob

X.___

innert Frist keine Einsprache.

Am 2 0. April 2006 leitete die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung ein (Urk. 7/49 ; Betreibung Nr. A.___ ) ,

im Rahmen welcher die Beiträge bezahlt wurden ( Urk.

7/76).

Nachdem X.___ in den folgenden Jahren mit der Verwaltung bezüglich diverser Beitragsverfügungen

verschiedentlich Korrespondenz geführt und mitunter auch die für das Jahr 2003 erhobene n

und von ihr bezahlten Beiträge i n Frage gestellt und zurückgefordert hatte ,

stellte sie am 13 . Oktober 2015 ein Gesuch betreffend „ Revision der Nachtragsver fügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___ “ (Urk. 7/392) . Mit Verfügung vom 19. November 2015 wies die Ausg leichskasse das Revisionsg esuch ab (Urk. 7/397). Dagegen erhob X.___

am 30. November 2015 Einsprache (Urk. 7/401 ff.), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 ebenfalls abwies ( Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Die B eschwerdeführerin hatte in ihrer vom 1 3. Oktober 2015 datierenden und als Gesuch „betreffend Revision der Nachtragsverfügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___ “

bezeichneten Eingabe unter Einreichung „ zusätzliche r Beilagen“ (vgl. Urk. 7/392 S. 2) die Unr ichtigkeit der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005

für das Jahr 2003 geltend gemacht. Gegenstand der Verfügung vom 19. November 2015 sowie des hierorts angefochtenen Einspracheentscheides vom

21. Januar 2016 bild e n mithin

- entsprechend dem Revisionsgesuch

vom 1 3. Oktober 2015 (vgl. so auch Dispositiv des vorliegend angefochtenen Entscheides; Urk. 2 S. 3) - allein

die

persönlichen Beiträge für das Jahr 200 3. Soweit die Beschwerdefüh rerin in ihrer Beschwerde auch eine Abänderung der verfügungsweise festge setzten Beiträge für die Jahre 2004 bis 2010 verlangt bzw. Anträge in B ezug auf hängige Betreibungsverfahren stellt, ist darauf mangels eines entsprechenden Anfechtungsgeg e nstandes nicht einzutreten.

Nicht auf d ie Beschwerde einzutreten ist a uch in s oweit , als die Beschwerdefüh rerin eine zweifellose Unrichtigkeit und damit die Aufhebung der unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenen Nachtrags verfügung für das Jahr 2003 unter dem Titel der Wiedere rwägung beantragt . Denn w ie erwähnt

prüfte die Ver waltung das G esuch vom 13. Oktober 2015 entsprechend seinem Titel unter dem Aspekt der prozessualen Revision , weshalb auch

Gegenstand des ange fochtenen E inspracheen tscheides

ausschliesslich das Revisionsgesuch bildete . Auch wenn d ie Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 3 0. November 2015

zudem au f die zweifellose Unrichtigkeit der f raglichen Verfügung hingewiesen hat

( womit sich die Verwaltung im Einspracheentscheid

allerdings nicht aus einandergesetzt hat ) , ändert dies nichts .

Denn es gilt zu berücksichtigen, dass

das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache ent scheide beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe ( vgl. E. 2.1 hienach ) im

Ermessen der Verwaltung liegt, weshalb sie weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf besteht ( vgl. in BGE 134 V 401 nicht publizierte Erwägung 3 des Urteil s des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008).

Da schliesslich einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde ( Urk. 2), ist auch auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2) nicht weiter einzugehen.

2.

E. 2 Dagegen erhebt X.___

mit Eingabe vom 5. Februar 2016 hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2) :

„ 1. Die strittigen Nachtragsver fügungen der SVA- Zürich vom 06. September 2005 für das Jahr 2003, vom 3 0. Mai 2008 für die Jahren 2004 und 2005 seien definitiv aufzuheben,

2. Die Betreibung Nr. B.___ und Nr. C.___ des BA- Z.___ sei zurück zu zie hen (Beilage 30.3 und 30.4)

3. Die Beitragsverfügungen für den Jahren 2006,

2007,

2008,

2009 un d 2010 seien zu revidieren und an das reelle netto Einkommen der Gesuchstellerin ange passt,

4. Die Betreibungen Nr. D.___ , Nr. E.___ , und Nr. F.___ des BA- Z.___ sei zurück zu ziehen,

5. Die Betreibungen Nr. A .___ vom 2 3. Januar 2007 und Nr.

G .___ vom 30. September 2008 des BA Z.___ sei zu löschen und den be z ahlte Betra g auf Fr. 51‘853 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sei an die Gesuchstellerin zurück zu führen (Beilage 30.1 und 30.2) ,

6. Beschwerde aufschiebende Wirkung sei erteilt ,

7. Scha denersatz und Patientent schädigung sei der Gesuchstellerin zu gewähren,

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zul a st der Gesuchgegnerin“ .

Mit Vernehmlassung vom

4. April 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) müssen f ormell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringung zuvor nicht mög lich war . Sie ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweisen).

E. 2.2 und 2.3 hievor ) . 5.

Mit Blick auf die dem Revisionsg e s u ch vom 1 3. Oktober 2015 beigel e gte und von der Verwaltung mit (formlosem ) Schreiben vom 19. Juni 2014 abschlägig beantwortete

Eingabe vom 30.

Mai 2 0 14 , auf welche die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch

einleitend verweist, ist schliesslich anzumerken, dass

si e auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann . Dies schon de shalb , weil eine versicherte Person, welche sich mit einem formlosen Entscheid nicht abfin den

will, nach Treu und Glauben gehalten ist, innert angemessener Frist zu intervenieren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen , ansonsten der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid in gleicher Weise Rechtswirkungen entfaltet

wie eine formell einwandfreie Verfügung .

D a bei wurde

die Frist, innert welcher formlose Mitteilungen anzufechten sind, auf ein Jahr festgesetzt

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C _ 1010/2008 vom 9. März 2008 E. 1).

Dass die Beschwerdeführerin demgemäss interveniert hätte , ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht . Anzu füg en bleibt schliesslich , dass selbst wenn die Verwaltung gestützt auf die Eingabe vom 30. Mai 2014

auf

die fragliche Nachtragsv erfügung vom 6. September 2005 zurückgekommen wäre ,

ein allfälliger Rückerstattung sanspruch betreffend

die

im Jahr 2007 bezahlten Beiträge bereits

im damaligen Zeitpunkt verwirkt gewesen wäre (vgl. E. 4.3

hievor ). 6.

Zusammenfassend hat die Verwaltung eine Revision der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 zu Recht abgelehnt. D eshalb ist die Beschwerde abzu weisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2016.00011 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist der S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausg l eichskasse , seit 2002 als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 setzte die Aus gleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2003 nach Massgabe eines beitragspflichtigen Ein kommens von (gerundet) Fr. 275‘100 .-- sowie eines per 3 1. Dezember 2003 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 1‘000‘000.--

auf Fr. 26‘788.20 fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/38). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilun g D irekte Bundes steuer, vom 11. August 2005 (Urk. 7/32) zugrunde, mit welcher dieses der Aus gleichskasse

– gestützt auf eine am 15. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsene

Ermessensveranlagung ( vgl. dazu Urk. 7/102) der damals in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute Y.___

– ein Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 419‘000. -- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital in Höhe von Fr. 1‘000‘000. -- gemeldet hatte . Gegen diese Verfügung erhob

X.___

innert Frist keine Einsprache.

Am 2 0. April 2006 leitete die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung ein (Urk. 7/49 ; Betreibung Nr. A.___ ) ,

im Rahmen welcher die Beiträge bezahlt wurden ( Urk.

7/76).

Nachdem X.___ in den folgenden Jahren mit der Verwaltung bezüglich diverser Beitragsverfügungen

verschiedentlich Korrespondenz geführt und mitunter auch die für das Jahr 2003 erhobene n

und von ihr bezahlten Beiträge i n Frage gestellt und zurückgefordert hatte ,

stellte sie am 13 . Oktober 2015 ein Gesuch betreffend „ Revision der Nachtragsver fügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___ “ (Urk. 7/392) . Mit Verfügung vom 19. November 2015 wies die Ausg leichskasse das Revisionsg esuch ab (Urk. 7/397). Dagegen erhob X.___

am 30. November 2015 Einsprache (Urk. 7/401 ff.), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 ebenfalls abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhebt X.___

mit Eingabe vom 5. Februar 2016 hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2) :

„ 1. Die strittigen Nachtragsver fügungen der SVA- Zürich vom 06. September 2005 für das Jahr 2003, vom 3 0. Mai 2008 für die Jahren 2004 und 2005 seien definitiv aufzuheben,

2. Die Betreibung Nr. B.___ und Nr. C.___ des BA- Z.___ sei zurück zu zie hen (Beilage 30.3 und 30.4)

3. Die Beitragsverfügungen für den Jahren 2006,

2007,

2008,

2009 un d 2010 seien zu revidieren und an das reelle netto Einkommen der Gesuchstellerin ange passt,

4. Die Betreibungen Nr. D.___ , Nr. E.___ , und Nr. F.___ des BA- Z.___ sei zurück zu ziehen,

5. Die Betreibungen Nr. A .___ vom 2 3. Januar 2007 und Nr.

G .___ vom 30. September 2008 des BA Z.___ sei zu löschen und den be z ahlte Betra g auf Fr. 51‘853 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sei an die Gesuchstellerin zurück zu führen (Beilage 30.1 und 30.2) ,

6. Beschwerde aufschiebende Wirkung sei erteilt ,

7. Scha denersatz und Patientent schädigung sei der Gesuchstellerin zu gewähren,

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zul a st der Gesuchgegnerin“ .

Mit Vernehmlassung vom

4. April 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6 ), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Die B eschwerdeführerin hatte in ihrer vom 1 3. Oktober 2015 datierenden und als Gesuch „betreffend Revision der Nachtragsverfügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___ “

bezeichneten Eingabe unter Einreichung „ zusätzliche r Beilagen“ (vgl. Urk. 7/392 S. 2) die Unr ichtigkeit der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005

für das Jahr 2003 geltend gemacht. Gegenstand der Verfügung vom 19. November 2015 sowie des hierorts angefochtenen Einspracheentscheides vom

21. Januar 2016 bild e n mithin

- entsprechend dem Revisionsgesuch

vom 1 3. Oktober 2015 (vgl. so auch Dispositiv des vorliegend angefochtenen Entscheides; Urk. 2 S. 3) - allein

die

persönlichen Beiträge für das Jahr 200 3. Soweit die Beschwerdefüh rerin in ihrer Beschwerde auch eine Abänderung der verfügungsweise festge setzten Beiträge für die Jahre 2004 bis 2010 verlangt bzw. Anträge in B ezug auf hängige Betreibungsverfahren stellt, ist darauf mangels eines entsprechenden Anfechtungsgeg e nstandes nicht einzutreten.

Nicht auf d ie Beschwerde einzutreten ist a uch in s oweit , als die Beschwerdefüh rerin eine zweifellose Unrichtigkeit und damit die Aufhebung der unangefoch ten in Rechtskraft erwachsenen Nachtrags verfügung für das Jahr 2003 unter dem Titel der Wiedere rwägung beantragt . Denn w ie erwähnt

prüfte die Ver waltung das G esuch vom 13. Oktober 2015 entsprechend seinem Titel unter dem Aspekt der prozessualen Revision , weshalb auch

Gegenstand des ange fochtenen E inspracheen tscheides

ausschliesslich das Revisionsgesuch bildete . Auch wenn d ie Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 3 0. November 2015

zudem au f die zweifellose Unrichtigkeit der f raglichen Verfügung hingewiesen hat

( womit sich die Verwaltung im Einspracheentscheid

allerdings nicht aus einandergesetzt hat ) , ändert dies nichts .

Denn es gilt zu berücksichtigen, dass

das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einsprache ent scheide beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe ( vgl. E. 2.1 hienach ) im

Ermessen der Verwaltung liegt, weshalb sie weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf besteht ( vgl. in BGE 134 V 401 nicht publizierte Erwägung 3 des Urteil s des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008).

Da schliesslich einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde ( Urk. 2), ist auch auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ( Urk. 1 S. 2) nicht weiter einzugehen.

2.

2.1

Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) müssen f ormell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tat sa chen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringung zuvor nicht mög lich war . Sie ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweisen). 2.2

Nach Art. 25 Abs. 3 ATSG können zu viel bezahlte Beiträge zurückge fordert werden (Satz 1). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der

B eitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Satz 2). Für die Beitragsrückerstattung im AHV-Recht gilt zudem die Sondernorm von Art. 41 der Verord nung über die Alters- und Hin terlassenen versicherung (AHVV), wonach dieje nige Person, die nicht geschul dete Beiträge entrichtet, diese Beiträge unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) von der Ausgleichskasse zu rückfordern kann .

Nach der Reg e lung in Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Rück erstattung zu viel bezahlter Beiträge - in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 ATSG - mit Ablauf eines Jahres, nachdem der B eitragspflichtige von sei nen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätes tens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Bei Beiträgen nach den Artikeln 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 endet die Frist in Abwei chung von Art. 25 Abs. 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Bei den Fristen in Art. 16 Abs. 3 AHVG han delt es sich nach der Recht sprechung um Verwir kungsfristen (vgl. BGE 119 V 300 E. 4a mit Hinweis). 2. 3

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich in einem Urteil des Jahres 2005 zur Frage nach dem Verhältnis zwischen der Regelung über die prozessu ale Revision und der Wiedererwägung auf der einen Seite und den Beitragsrück erstattungsnormen in Art. 25 Abs. 3 ATSG beziehungsweise in Art. 41 AHVV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 AHVG auf der anderen Seite geäussert. Danach findet die Beitragsrückerstattung auf rechtskräftig verfügte Beiträge insoweit keine Anwendung, als die Rechtskraftwirkung der Beitrags verfügungen

- mittels Revision oder Wiedererwägung - zunächst beseitigt wer den muss, bevor eine Beitragsschuld neu festgesetzt und anschliessend eine Beitragsrückerstattung neu geprüft werden kann. Alsdann verdrängt die Aufhe bung einer Beitragsver fügung mittels eines Rückkommenstitels (Revision oder Wiedererwägung) die Ordnung der Rückerstattungsverwirkung nach Art. 16 Abs. 3 AHVG nicht. Vielmehr schafft die (revisions- oder wiedererwägungs weise ) Bese itigung der Rechtskraftwirkung der Verfügung bloss die notwendige Voraussetzung, da mit grundsätzlich über Schuld oder Nichtschuld neu befunden und gestützt dar auf eine Rückerstattung (unter Berücksichtigung der Bestim mungen über die Rückerstattungsverwirkung) geprüft werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des EVG

H 176/04

vom 23. Februar 2005, E. 2.3 mit Hinweisen). 3 .

3.1

Die Verwaltung hatte den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Revisionsge such eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen enthielten, welche eine Revision der bereits rechtskräfti gen Verfügung herbeizuführen vermöchten ( Urk. 2) . 3.2

Dagegen macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr 2003 sinngemäss geltend, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen ersicht l ich sei , dass die Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zweifellos unrichtig sei ( Urk. 1). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin hatte unter Hinweis darauf, dass ein früheres Gesuch vom 3 0. Mai 2014 abgewiesen worden sei, mit ihrem nunmehrigen Gesuch vom 1 3. Oktober 2015 „ zusätzliche “ Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 7/392 S. 2) . Dabei handelte es sich um die Kopie d es Steuerausweis es 2003 der Gemeinde Z.___ vom 30.

Januar 2006 für Staats- und Gemeindesteuern (Urk. 7/393 S.

2) sowie eine Kopie des Fehlblattes für die Steuererklärung 2003

vom 2.

Februar 2005 ( Urk. 7/393 S. 1) .

4.2

Wenn die Verwaltung die Revision der im Streite liegenden Beitragsverfügung

m it der Begründung verneint, dass mit diesen Beweismitteln keine neuen erheblichen Ta tsachen geltend gemacht würden, ist ihr darin zu folgen . So ist nicht ersichtlich, inwiefern die nun aufgelegten Unterlagen oder die darin fest gehaltenen Tatsachen den

der Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zugrunde liegenden Sachverhalt

als unrichtig erscheinen lassen könnte n . So betrifft der Steuerausweis 2003 der Gemeinde Z.___ die

Staats- und Gemeindesteuern

und kann im vorliegenden Zusammenhang

schon daher nicht von erheblicher Bedeutung sein,

als die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende auf grund der Veranlagung für die d irekte Bundessteuer bemessen

werden ( vgl. Art. 23 AHVV ) . Alsdann belegt das Fehlblatt für die Steuererklärung 2003 in erster Linie das – bereits bekannte und der Ermessenstaxation zugrunde lie gende

- Fehlen einer entspr echenden Steuerdeklaration 200 3. Im Ü brigen ent hält es einzig einen Antrag des Gemeindesteueramtes Z.___ in Bezug auf die Staatssteuereinschätzung 2003, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist .

Sind jedoch gestützt auf diese Unterlagen keine Revisionsgründe ersichtlich, hat die Verwaltung eine Revision der Nachtra gsverfügung vom

6. September 2005 zu Recht abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe , ohne sich diesbezüglich auf Revisionsgründe zu berufen, weitere – i n weiten Teilen bereits in früheren Eingaben gemachte - Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der fragli chen Nachtragsv erfügung

beziehungsweise

zu den Umständen , welche zu der dieser zugrunde liegende n steuerlichen Er messe nstaxation geführt haben,

macht , ändert dies nichts. Die Beschwerdeführerin

verkennt , dass solche Vor bringen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vor zu tragen gewesen wären . So hat das vorliegende Rev is i o n s verfahren einen rechtskräftigen Ent scheid zum Gegenstand, der aus anderen als den gesetzlich vorgesehenen Revi sionsgründen nicht mehr abgeändert werden kann (selbst wenn er mit Fehlern behaftet sein sollte). Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches

– mit Blick auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide im Interesse der Rechtssicherheit - nur ausnahms weise in ganz bestimmten Fällen die nachträgliche Anpassung eines rechtskräf tigen Entscheids erlaubt . Er dient hin gegen nicht der Weiterführung des Ver fahrens und insbesondere nicht dazu , allfällige Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urtei l des Bundesgerichts 8F_13/2012 vom 1 1. Oktober 2012 E. 1 mit Hinweisen). 4.3

Anzumerken bleibt

jedoch , dass selbst wenn die fragliche Nachtragsverfügung vom 6.

September 2005 aufgrund der nachgereichten Unterlagen

nunmehr in Revision (oder Wiedererwägung) zu ziehen g e wesen wäre (was vorliegend wie erwähnt jedoch nicht der Fall ist ) , die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Revisionsgesuch letztlich

bezweckte bzw .

geforderte Rückerstattung der im Rahmen der Betreibu ng bezahlten Beiträge für das Jahr 2003 ausser Betracht fiele. Denn a us der in den Akten enthaltenen Abrechnung des Be treibungsamtes Z.___ vom 24. August 2007 betreffend die Betreibung Nr. A.___

geht hervor , dass der aus d er Verwertung

erzielte Erlös bzw .

der an die Verwaltung überwiesene Betrag von Fr.

30‘533. --

am 17. August 2007 (Valuta -Datum ) erstattet wurde (Urk. 7/76). Mithin wäre der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegner i n ohnehin

a ufgrund von Art. 16 Abs. 3 AHVG

verwirkt (vgl. E. 2.2 und 2.3 hievor ) . 5.

Mit Blick auf die dem Revisionsg e s u ch vom 1 3. Oktober 2015 beigel e gte und von der Verwaltung mit (formlosem ) Schreiben vom 19. Juni 2014 abschlägig beantwortete

Eingabe vom 30.

Mai 2 0 14 , auf welche die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch

einleitend verweist, ist schliesslich anzumerken, dass

si e auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann . Dies schon de shalb , weil eine versicherte Person, welche sich mit einem formlosen Entscheid nicht abfin den

will, nach Treu und Glauben gehalten ist, innert angemessener Frist zu intervenieren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen , ansonsten der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid in gleicher Weise Rechtswirkungen entfaltet

wie eine formell einwandfreie Verfügung .

D a bei wurde

die Frist, innert welcher formlose Mitteilungen anzufechten sind, auf ein Jahr festgesetzt

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C _ 1010/2008 vom 9. März 2008 E. 1).

Dass die Beschwerdeführerin demgemäss interveniert hätte , ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht . Anzu füg en bleibt schliesslich , dass selbst wenn die Verwaltung gestützt auf die Eingabe vom 30. Mai 2014

auf

die fragliche Nachtragsv erfügung vom 6. September 2005 zurückgekommen wäre ,

ein allfälliger Rückerstattung sanspruch betreffend

die

im Jahr 2007 bezahlten Beiträge bereits

im damaligen Zeitpunkt verwirkt gewesen wäre (vgl. E. 4.3

hievor ). 6.

Zusammenfassend hat die Verwaltung eine Revision der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 zu Recht abgelehnt. D eshalb ist die Beschwerde abzu weisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann