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AB.2015.00096

Rückweisung zur weiteren Abklärung bezüglich Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge beim kantonalen Steueramt und Abzug des Zinses auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital vor Aufrechnung der persönlichen Beiträge.

Zürich SozVersG · 2016-03-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1950, ist bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.

Mit am 2 7. August 2015 bei der Ausgleichskasse eingegangener Steuermeldung meldete ihr das Kantonale Steueramt Zürich ein von X.___ im Jahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 1‘303‘492.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 230‘715.-- (Urk. 7/97). Gestützt da rauf setzte d ie Ausgleichskasse seine persön lichen Beiträge 2012 mit Nachtrags verfügung vom 4. September 2015 auf Fr. 140‘635.20 (inklusive Verwaltungs kosten) fest (Urk. 7/98).

Die dagegen von X.___ am 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/99) erhobene Ein sprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 7. November 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2015 Beschwerde und stellte fol gendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): „Es seien bei der Nachtragsverfügung vom 4.9.2015 die AHV-Differenzbeiträge 2012 über CHF 134‘511.00 im Betrag ´Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit´ zu berücksichtigen, d.h. das Reineinkommen sei mit CHF 1‘168‘981.00 einzusetzen. Von diesem Betrag seien die AHV-Beiträge aufzu rechnen. Zudem sei der Verzugszinsenlauf der Rechnung vom 4. September 2015 für die AHV-Beiträge erst ab dem 2 8. April 2015 festzulegen.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Ab klärung an sie zurückzuweisen (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-107]). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Nachfrist zur Vorlage einer gültigen Vollmacht) wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 zugestellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 aus, der Beschwerde führer mache geltend, dass beim vom Kantonalen Steuer amt Zürich gemeldeten Einkommen für das Jahr 2012 die AHV/IV/EO-Beiträge nicht abgezogen worden seien. Dementsprechend dürfe auch keine Wiederauf rechnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgen. Um dieses Vor bringen des Beschwerdeführers zu überprüfen, müsse sie die Steuerakten ein fordern. Zudem sei die Beitragshöhe neu zu berechnen, da die neue Recht sprechung zum Abzug des Eigenkapitalzinses ( BGE 141 V 433) noch nicht berücksichtigt worden sei. 2 .

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 433 , wonach die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital bei der Ermittlung des beitrags pflich ten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen sind, be vor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Aus gleichskasse aufgerechnet werden, ist v on Amtes wegen z u berück sichtigen . Des halb hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerde führers

2012 in diesem Sinne neu zu berechnen. Zutreffend ist weiter, dass sich die Frage, ob das Kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkom men nach Abzug von AHV/IV/EO-Beiträgen gemeldet hat, aufgrund der vor liegenden Kas senakten

nicht beantworten lässt. Dies wird die Beschwerde gegnerin vor der Neu festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwer deführers 2012 beim Kan tonalen Steueramt Zürich abzuklären haben. Hinsichtlich Überprüfung der Verzugszinsen (Zinsenlauf) ist anzumerken, dass die Kassenakten unvollständig sind.

Die Rechnung betreffend persönliche Bei träge 2012 über Fr. 145‘795.-- ist nur bei den eingescannten Beilagen zur Ein sprache des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 vorhanden (vgl. Urk. 7/100/2). Die Abrechnung zu den am 4.

September 2015 in Rechnung ge stellten Ver zugs zinsen fehlt. Da die Neube rechnung der Beiträge zu einer neuen Verzugszinsenabrechnung führen wird, kann diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden. 3.

Die Beschwerde ist

in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 17. No vember 2015 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 12 ( Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Er wägungen (E. 2) an die Aus gleichskasse zurückgewiesen wird. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) , weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat, welche auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 17. November 2015 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 12 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der Bei träge im Sinne der Er wägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Universa Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1950, ist bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.

Mit am 2 7. August 2015 bei der Ausgleichskasse eingegangener Steuermeldung meldete ihr das Kantonale Steueramt Zürich ein von X.___ im Jahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 1‘303‘492.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 230‘715.-- (Urk. 7/97). Gestützt da rauf setzte d ie Ausgleichskasse seine persön lichen Beiträge 2012 mit Nachtrags verfügung vom 4. September 2015 auf Fr. 140‘635.20 (inklusive Verwaltungs kosten) fest (Urk. 7/98).

Die dagegen von X.___ am 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/99) erhobene Ein sprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 7. November 2015 ab ( Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2015 Beschwerde und stellte fol gendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): „Es seien bei der Nachtragsverfügung vom 4.9.2015 die AHV-Differenzbeiträge 2012 über CHF 134‘511.00 im Betrag ´Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit´ zu berücksichtigen, d.h. das Reineinkommen sei mit CHF 1‘168‘981.00 einzusetzen. Von diesem Betrag seien die AHV-Beiträge aufzu rechnen. Zudem sei der Verzugszinsenlauf der Rechnung vom 4. September 2015 für die AHV-Beiträge erst ab dem 2 8. April 2015 festzulegen.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Ab klärung an sie zurückzuweisen (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-107]). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Nachfrist zur Vorlage einer gültigen Vollmacht) wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 zugestellt.

E. 3 Die Beschwerde ist

in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 17. No vember 2015 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 12 ( Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Er wägungen (E. 2) an die Aus gleichskasse zurückgewiesen wird.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Universa Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00096 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

15. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Universa Treuhand AG Riedmühlestrasse 1, 8306 Brüttisellen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1950, ist bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.

Mit am 2 7. August 2015 bei der Ausgleichskasse eingegangener Steuermeldung meldete ihr das Kantonale Steueramt Zürich ein von X.___ im Jahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 1‘303‘492.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 230‘715.-- (Urk. 7/97). Gestützt da rauf setzte d ie Ausgleichskasse seine persön lichen Beiträge 2012 mit Nachtrags verfügung vom 4. September 2015 auf Fr. 140‘635.20 (inklusive Verwaltungs kosten) fest (Urk. 7/98).

Die dagegen von X.___ am 1. Oktober 2015 ( Urk. 7/99) erhobene Ein sprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 7. November 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2015 Beschwerde und stellte fol gendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): „Es seien bei der Nachtragsverfügung vom 4.9.2015 die AHV-Differenzbeiträge 2012 über CHF 134‘511.00 im Betrag ´Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit´ zu berücksichtigen, d.h. das Reineinkommen sei mit CHF 1‘168‘981.00 einzusetzen. Von diesem Betrag seien die AHV-Beiträge aufzu rechnen. Zudem sei der Verzugszinsenlauf der Rechnung vom 4. September 2015 für die AHV-Beiträge erst ab dem 2 8. April 2015 festzulegen.“

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Ab klärung an sie zurückzuweisen (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-107]). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Nachfrist zur Vorlage einer gültigen Vollmacht) wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 zugestellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 aus, der Beschwerde führer mache geltend, dass beim vom Kantonalen Steuer amt Zürich gemeldeten Einkommen für das Jahr 2012 die AHV/IV/EO-Beiträge nicht abgezogen worden seien. Dementsprechend dürfe auch keine Wiederauf rechnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgen. Um dieses Vor bringen des Beschwerdeführers zu überprüfen, müsse sie die Steuerakten ein fordern. Zudem sei die Beitragshöhe neu zu berechnen, da die neue Recht sprechung zum Abzug des Eigenkapitalzinses ( BGE 141 V 433) noch nicht berücksichtigt worden sei. 2 .

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 433 , wonach die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital bei der Ermittlung des beitrags pflich ten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen sind, be vor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Aus gleichskasse aufgerechnet werden, ist v on Amtes wegen z u berück sichtigen . Des halb hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerde führers

2012 in diesem Sinne neu zu berechnen. Zutreffend ist weiter, dass sich die Frage, ob das Kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkom men nach Abzug von AHV/IV/EO-Beiträgen gemeldet hat, aufgrund der vor liegenden Kas senakten

nicht beantworten lässt. Dies wird die Beschwerde gegnerin vor der Neu festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwer deführers 2012 beim Kan tonalen Steueramt Zürich abzuklären haben. Hinsichtlich Überprüfung der Verzugszinsen (Zinsenlauf) ist anzumerken, dass die Kassenakten unvollständig sind.

Die Rechnung betreffend persönliche Bei träge 2012 über Fr. 145‘795.-- ist nur bei den eingescannten Beilagen zur Ein sprache des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 vorhanden (vgl. Urk. 7/100/2). Die Abrechnung zu den am 4.

September 2015 in Rechnung ge stellten Ver zugs zinsen fehlt. Da die Neube rechnung der Beiträge zu einer neuen Verzugszinsenabrechnung führen wird, kann diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden. 3.

Die Beschwerde ist

in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 17. No vember 2015 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 12 ( Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Er wägungen (E. 2) an die Aus gleichskasse zurückgewiesen wird. 4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) , weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä digung hat, welche auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Ausgleichskasse, vom 17. November 2015 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 12 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der Bei träge im Sinne der Er wägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Universa Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher