Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 .1
Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 1. Juli 2016 ( Urk. 15/1) bemass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerde führerin für das Beitragsjahr 2013 zu entrichtenden persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen von (gerundet) Fr. 39‘900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Er werbs tätigkeit 2013: 37‘302.-- , plus aufzurechnende persönliche Beiträge: Fr. 2‘632.--). Die Beschwerdeführerin beantragt e einzig , ihre persönlichen Bei träge für das Beitragsjahr 2013 seien ausgehend von Einkünften aus selbstän di ger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 37‘282.-- festzusetzen ( Urk. 1) . Bei einem
Einkommen von Fr. 37‘282.-- wären persönliche Beiträge in der Höhe von Fr.
2‘630.-- auf zu rechnen (vgl. Art.
E. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG] sowie insbesondere
Rz .
1170 der Weg leitung de s Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] und S.
5 der ab 1. Januar 2013 gültigen Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV).
Da mit würde auch eine beitrags pflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 39‘900.-- resultieren. D ie Beschwer degegnerin
hat dem Antrag der Beschwerde führerin mithin im Ergebnis vollum fänglich entsprochen. 4 .2
Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin am
8. Januar 2016 einen Antrag auf Verfahrenssistierung (Urk. 6). Diese Eingabe enthielt weder einen materielle n Antra g zur Erledigung des Verfahrens noch eine materielle Begründung des angefochtenen Entscheids . Mit der Aufhebung der Verfahrens sistierung
mit Gerichtsver fügung vom 7. Juni 2016 wurde die Beschwerdegeg nerin zur Einreichung der materiellen Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) aufgefordert (Urk.
12) .
Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre lite pende n te erlassene Wiederwägungs verfügung vom
1. Juli 201 6 ( Urk. 15/1) - mit welcher sie dem Antrag der Be schwerdeführerin ent sprochen hat (E. 4 .1 vorstehend)
–
erst mit ihrer Vernehm lassung zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Beschwerdeant wort , Urk. 14)
eingereicht hat ( Art. 53 Abs. 3 ATSG), ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00086 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Verfügung vom
12. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
X.___ erhob mit Eingabe vom 17. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 4. November 2015, mit welchem sie ihre Nachtragsverfügung vom 14. August 2015 bestätigte (Urk. 2). Mit dieser Verfügung bemass sie die persönlichen Beiträge der Be schwer de füh rerin als Selbständigerwerbende für das Beitragsj ahr 2013 gestützt auf ein bei trags pflichtiges Einkom men von Fr. 65‘500.-- und setzte sie im Be trag von Fr. 6‘576.60 inklusive Ver waltungskosten fest (Urk. 7 / 76 ).
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin , das Verfahren sei bis zum Entscheid des Steueramts Y.___ über ihr Revisions gesuch vom 17. November 2015 zu sistieren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Urk. 6) um Sistierung des Verfahrens, da die Nachtrag s verfügung für das Jahr 2013 davon abhänge, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Re vision des Steuerent scheids 2013 stattgegeben werde (Urk. 6, unter Beilage ihre Akten [Urk. 7/1-87]). 1.2
In der Folge wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2016 bis 1. Juli 2016 sistiert (Urk. 8).
Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 10) den Entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. Mai 2016, mit welchem auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 11), ein ge reicht hatte, wurde die Verfahrenssistierung am
7. Juni 2016 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt ( Urk. 12). 1.3
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2016 ( Urk. 15/1) ein und beantragte Abschreibung des Verfahrens in folge Gegenstands losigkeit ( Urk. 14, unter
Bei lage weiterer Kassenakten
[ Urk. 15/2 und Urk. 16/1-7 ] ). 2.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/7 6 , Urk. 2 sowie Urk. 1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter liche Zu ständig keit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt [ GSVGer ]). 3 .
3 .1
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S.
563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3 .2
Ein nach dem Einreichen der Vernehmlassung erlassene Verfügung hat lediglich de n Charakter eines Antrags an das
Gericht , es möge im Sinne der Verfügung entscheiden (BGE 109 V 234; ZAK 1989 S. 310; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015 , N 78 zu Art. 53 ATSG ; vgl. auch Roger Hischier , Die Wieder erwägung pendente lite im Sozialversicherungsrecht, SZS 1997, S. 448 ff., S.
457, wonach die Verwaltung auch dann noch auf die angefochtene Ver fügung zurückkommen kann, wenn sie von der Beschwerdeinstanz, nach der Ver nehmlassung, zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert wird ). 4 .
4 .1
Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 1. Juli 2016 ( Urk. 15/1) bemass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerde führerin für das Beitragsjahr 2013 zu entrichtenden persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen von (gerundet) Fr. 39‘900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Er werbs tätigkeit 2013: 37‘302.-- , plus aufzurechnende persönliche Beiträge: Fr. 2‘632.--). Die Beschwerdeführerin beantragt e einzig , ihre persönlichen Bei träge für das Beitragsjahr 2013 seien ausgehend von Einkünften aus selbstän di ger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 37‘282.-- festzusetzen ( Urk. 1) . Bei einem
Einkommen von Fr. 37‘282.-- wären persönliche Beiträge in der Höhe von Fr.
2‘630.-- auf zu rechnen (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG] sowie insbesondere
Rz .
1170 der Weg leitung de s Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] und S.
5 der ab 1. Januar 2013 gültigen Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV).
Da mit würde auch eine beitrags pflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 39‘900.-- resultieren. D ie Beschwer degegnerin
hat dem Antrag der Beschwerde führerin mithin im Ergebnis vollum fänglich entsprochen. 4 .2
Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin am
8. Januar 2016 einen Antrag auf Verfahrenssistierung (Urk. 6). Diese Eingabe enthielt weder einen materielle n Antra g zur Erledigung des Verfahrens noch eine materielle Begründung des angefochtenen Entscheids . Mit der Aufhebung der Verfahrens sistierung
mit Gerichtsver fügung vom 7. Juni 2016 wurde die Beschwerdegeg nerin zur Einreichung der materiellen Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) aufgefordert (Urk.
12) .
Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre lite pende n te erlassene Wiederwägungs verfügung vom
1. Juli 201 6 ( Urk. 15/1) - mit welcher sie dem Antrag der Be schwerdeführerin ent sprochen hat (E. 4 .1 vorstehend)
–
erst mit ihrer Vernehm lassung zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Beschwerdeant wort , Urk. 14)
eingereicht hat ( Art. 53 Abs. 3 ATSG), ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher