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AB.2015.00076

Verwaltung erlässt nach Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen durch das hiesige Gericht statt neuer Verfügung bloss einen neuen Einspracheentscheid, was vorliegend (aus gehörsrechtlichen Gründen) nicht korrekt ist; erneute Rückweisung,

Zürich SozVersG · 2016-02-16 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00076 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

16. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine bei der Beschwerdeführerin durchgefüh rte Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/33) mit Nachzahlungsv erfügungen vom 18. Mai 2012 Lohnbeiträge auf den in den Jahren 2007 bis 2010 an Y.___

ausge richteten Ent schädigungen gefordert hatte

(für das Jahr 2007: Fr. 7‘454.45, für das Jahr 2008: Fr. 12‘319.65, für das Jahr 2009: Fr. 10‘917.75 und für das Jahr 2010: Fr. 12‘035.95; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 6/37) und die von der Beschwerdeführerin

dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2012 (Urk. 6/38) mit Einspracheentscheid vom

10. Oktober 2012

abgewiesen hatte (Urk. 6/47),

sowohl die Beschwerdeführerin

als auch Y.___ dagegen Beschwerde erhob en hatten (Urk.

6/51), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Juli 2014 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Einspracheentscheid auf hob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 6/67; Prozess Nr. AB.2012.00054),

die Beschwerdegegnerin

daraufhin

ergänzende Abklärungen tätigte (Urk.

6/70 ff.) und am

29. September 2015 einen neuen Einspracheentscheid erliess, mit welchem sie die Einsprache vom 20. Juni 2012 gegen die Nachzahlungsverfü gungen vom 18. Mai 2012 erneut abwies (Urk. 2); nach Einsicht in

die Beschwerde vom

28. Oktober 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin (han delnd durch Z.___) sinngemäss die ersatzlose Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids

verlangt hat (Urk. 1),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23.

November 2015 (Urk. 5)

sowie in die übrigen Ak ten des vorliegenden Verfahrens; unter Hinweis darauf, dass

der vom angefochtenen Einspracheentscheid als Arbeitnehmer angesprochene Y.___ nach Lage der Akten Wohnsitz im Ausland hat (vgl. etwa 6/51 S. 6 f. und 14), weshalb von einer Beiladung zum vorliegenden Prozess

abzuse hen ist (vgl. BGE 113 V 1); in Erwägung, d ass

nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und davon ausge nommen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen sind; die Einsprache entscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind, wobei sie begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (Art. 52 Abs. 2 ATSG),

das Verwaltungsverfahren bei Erhebung einer Einsprache durch den Einsprache entscheid abgeschlossen wird, und der Einspracheentscheid

an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt bzw. die se

ersetzt;

f ür eine nachfolgende rich terliche Beurteilung denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids

massgebend

sind (BGE 131 V 41

1 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen); in weiterer Erwägung, dass

der

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 an die Stelle der vorangegange nen

Nachzahlung sv erfügungen

vom 18. Mai 2012 getreten war

und

diese er setzte,

und die se auch

nach Aufhebung des sie bestätigenden Einspracheent scheides vom 10. Oktober 2012

(mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juli 2014) nicht wieder auflebten,

die Nachzahlungsv erfügungen

vom 18. Mai 2012 mit Erlass des Einspracheent scheides vom 1 0. Oktober 2012 bzw. im Zeitpunkt des Urteils vom 2 8. Juli 2014 mithin nicht mehr bestanden, womit

selbst red end weder eine Einsprache gegen diese Verfügungen

möglich war noch diesbezüglich ein neuer

Einspracheent scheid erlassen werden konnte,

die Verwaltung nach Vornahme der mit Urteil vom 28. Juli 2014 aufge g ebenen

Abklärungen daher vielmehr zunächst

neue

einsprachefähige

Beitragsv erfügun gen hätte erlassen müssen und sich dies es Vorgehen

auch

aus gehörsrechtlichen Überlegungen aufgedrängt hätte, da

dem

Einspracheentscheid vom

29. September 2015

im Verg l eich zum (aufgehobenen) Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 teilweise

neue Begründungselemente zugrunde gelegt wurden,

das Vorgehen der Verwaltung, nach getätigten Abklärungen direkt einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen, sich daher unter den vorliegenden Umständen

als un zulässig erweist, weshalb der

Einspracheentscheid vom 29. September 2015

bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist,

d ie Sache erneut

an die Verwaltung zurückz uweisen ist, damit diese die Lohnbei t räge

für die Jahre 2007 bis 2010 in einem gesetzeskonformen Verwal tungsverfahren festsetze; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann