Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00076 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
16. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine bei der Beschwerdeführerin durchgefüh rte Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/33) mit Nachzahlungsv erfügungen vom 18. Mai 2012 Lohnbeiträge auf den in den Jahren 2007 bis 2010 an Y.___
ausge richteten Ent schädigungen gefordert hatte
(für das Jahr 2007: Fr. 7‘454.45, für das Jahr 2008: Fr. 12‘319.65, für das Jahr 2009: Fr. 10‘917.75 und für das Jahr 2010: Fr. 12‘035.95; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 6/37) und die von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2012 (Urk. 6/38) mit Einspracheentscheid vom
10. Oktober 2012
abgewiesen hatte (Urk. 6/47),
sowohl die Beschwerdeführerin
als auch Y.___ dagegen Beschwerde erhob en hatten (Urk.
6/51), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Juli 2014 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Einspracheentscheid auf hob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 6/67; Prozess Nr. AB.2012.00054),
die Beschwerdegegnerin
daraufhin
ergänzende Abklärungen tätigte (Urk.
6/70 ff.) und am
29. September 2015 einen neuen Einspracheentscheid erliess, mit welchem sie die Einsprache vom 20. Juni 2012 gegen die Nachzahlungsverfü gungen vom 18. Mai 2012 erneut abwies (Urk. 2); nach Einsicht in
die Beschwerde vom
28. Oktober 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin (han delnd durch Z.___) sinngemäss die ersatzlose Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids
verlangt hat (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23.
November 2015 (Urk. 5)
sowie in die übrigen Ak ten des vorliegenden Verfahrens; unter Hinweis darauf, dass
der vom angefochtenen Einspracheentscheid als Arbeitnehmer angesprochene Y.___ nach Lage der Akten Wohnsitz im Ausland hat (vgl. etwa 6/51 S. 6 f. und 14), weshalb von einer Beiladung zum vorliegenden Prozess
abzuse hen ist (vgl. BGE 113 V 1); in Erwägung, d ass
nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und davon ausge nommen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen sind; die Einsprache entscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind, wobei sie begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (Art. 52 Abs. 2 ATSG),
das Verwaltungsverfahren bei Erhebung einer Einsprache durch den Einsprache entscheid abgeschlossen wird, und der Einspracheentscheid
an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt bzw. die se
ersetzt;
f ür eine nachfolgende rich terliche Beurteilung denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids
massgebend
sind (BGE 131 V 41
1 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen); in weiterer Erwägung, dass
der
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 an die Stelle der vorangegange nen
Nachzahlung sv erfügungen
vom 18. Mai 2012 getreten war
und
diese er setzte,
und die se auch
nach Aufhebung des sie bestätigenden Einspracheent scheides vom 10. Oktober 2012
(mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juli 2014) nicht wieder auflebten,
die Nachzahlungsv erfügungen
vom 18. Mai 2012 mit Erlass des Einspracheent scheides vom 1 0. Oktober 2012 bzw. im Zeitpunkt des Urteils vom 2 8. Juli 2014 mithin nicht mehr bestanden, womit
selbst red end weder eine Einsprache gegen diese Verfügungen
möglich war noch diesbezüglich ein neuer
Einspracheent scheid erlassen werden konnte,
die Verwaltung nach Vornahme der mit Urteil vom 28. Juli 2014 aufge g ebenen
Abklärungen daher vielmehr zunächst
neue
einsprachefähige
Beitragsv erfügun gen hätte erlassen müssen und sich dies es Vorgehen
auch
aus gehörsrechtlichen Überlegungen aufgedrängt hätte, da
dem
Einspracheentscheid vom
29. September 2015
im Verg l eich zum (aufgehobenen) Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 teilweise
neue Begründungselemente zugrunde gelegt wurden,
das Vorgehen der Verwaltung, nach getätigten Abklärungen direkt einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen, sich daher unter den vorliegenden Umständen
als un zulässig erweist, weshalb der
Einspracheentscheid vom 29. September 2015
bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist,
d ie Sache erneut
an die Verwaltung zurückz uweisen ist, damit diese die Lohnbei t räge
für die Jahre 2007 bis 2010 in einem gesetzeskonformen Verwal tungsverfahren festsetze; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann