Sachverhalt
e
die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen und somit auch nicht beantwortet werden kann,
ob die Verwaltung auf den fraglichen Entgelten zu R echt Lohnbeiträge erhoben hat,
die A usgleichskasse die Beweislast
für das Vorliegen der Umstände
trägt, aus denen sie eine Beitragspflicht ableitet (vgl. etwa Kieser, Rechtsprechung zur AHV,
Art. 3 Rz 9),
weshalb die Sache zu r
ergänzenden Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen ist; die
Ausgleich s kasse der X.___
ferner
Geleg e n heit zu geben haben wird, dazu bzw. zu den ob ige n sich aus der Buchhaltung ergebenden Feststellungen
(betreffend
Entschädigungen für Drittleistungen; vgl. Zusatzüberlegungen zum Revisionsbericht, Urk. 9/87) Stellung zu nehmen,
die Beschwerdeführenden ihrerseits
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht en
(Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG) wahre und vollständige Angaben zu tätigen haben wer den (vgl. Strafbestimmungen von Art. 87 AHVG),
ferner aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der für den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 verantwortlich zeichnende Revisor in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Grün den befangen sein könnte (Art. 36 ATSG); sich die Ausführungen von Y.___ (Urk. 6/1) in blossen und nach Lage der Akten mitunter als
wahrheits widrig erscheinenden
Behauptungen erschöpfen (vgl. Urk. 9/100), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
abschliessend anzumerken ist, dass
– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. auch etwa Urk. 8/74 „Bemerkung SVA: Tätigkeit und Wohnsitz im Ausland“) - eine ahv -rechtliche Beitragspflicht auf den frag lichen Entgelten selbst dann nicht ohne W eiteres ent fallen würde, wenn Y.___ Wohnsitz im Ausland hätte, da eine Beitragspflicht auch (ohne gegebe nen Wohnsitz in der Schweiz) an die erwerbliche Tätigkeit in der Schweiz an knüpfen kann (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG i.V.m . Art. 3 Abs. 1 AHVG);
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
20. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 lit . a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung
(AHVG) nach diesem Gesetz unter anderem die natürli chen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und auch die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerb stätigkeit ausüben, obligatorisch versichert sind,
nach Art.
E. 3 Abs. 1 AHVG die (erwerbstätigen) Versicherten beitragspflichtig sind solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, und nach Art.
E. 4 Abs. 1 AHVG die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden,
nach Art.
E. 9 Abs. 1 AHVG Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen ist, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt, und der massgebende Lohn sowie dessen Bestandteile in Art. 5 AHVG umschrieben werden,
d er Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und d anach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhe blichen Sachverhaltes zu sorgen haben,
d ie Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen
dürfen, wenn sie vo n ihrem Bestehen überzeugt sind; i m Sozialversicherungsrecht das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat,
d ie blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht
genügt, sondern
d er Richter und die Richterin vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen haben, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360; 125 V 193
E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; SVR 2011 UV N r.
E. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10),
d as Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurück weisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer);
in weiterer Erwägung, dass
die Verwaltung d en angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet hatte, dass gemäss dem aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 erstellten Revisionsb ericht der X.___ unter de n Firmennamen „ Z.___ “ und „ A.___ “
Rechnung für aus dem Ausland erbrachte A rbeiten gestellt worden sei, wobei hinter diesen Firmen Y.___ stehe;
die in Rechnung g e stellten
Dienstl eistungen
jedoch
nicht plausibel seien und
aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon auszugehen sei, dass Y.___ als Angestellter für die X.___ in der Schweiz tä tig gewesen sei
(Urk. 2),
die Beschwerdeführenden dagegen
zur Hauptsache daran festhalten, dass es sich bei den fraglichen L eistungen um
Vermittlungstätigkeit en für in der Schweiz ausgeführte Malerarbeiten handle, welche Y.___ als Unternehmer mit ständig wechselndem Domizil vom Ausland aus erbracht habe, wobei
kein An stellungsverhältnis vorgelegen habe (Urk. 1 und Urk. 6/1), in weiterer Erwägung, dass
nach dem Gesagten zwar unstreitig ist, dass in den Jahren 2007 bis 2010 die im Revisionsbericht (Urk. 9/73 ff.)
erfassten Entschädigungen an Y.___
(bzw . „ Z.___ “ und „ A.___ “) ausgerichtet worden waren, indessen Uneinigkeit darüber herrscht, ob diese Entgelte, entsprechend den Nachzahlungsverfügun gen vom 18. Mai 2012 beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 0. Juni 2012
als massgebender Lohn zu qualifizieren sind,
sich diesbezüglich aus den Akten einzig ergibt und nicht streitig ist, dass Y.___
der X.___
in den betreffenden Jahren
unter den Firmennamen „ Z.___ “ bzw .
„ A.___ “
verschiedentlich Rechnung für „ Objekt betreuung “ ge stellt hatt e
(Urk. 9/74 S .
5 ff.), den Akten indessen
– von der Dar stellung der Beschwerdeführenden abgesehen – keine Hinweise darauf zu ent nehmen sind, wie diese Tätigkeit im Einzelnen ausgesehen haben könnte,
die Darstellung
der X.___,
wonach es sich
hiebei
um aus dem Aus land erbrachte Dienstl eistungen in Form von A c quisition von Neukunden und
a dministrative
B egle i tung von in der Schweiz ausgeführten Maleraufträgen
ge handelt habe (Urk. 9/74 und Urk. 9/ 81),
jedenfalls unüblich
und nicht ohne W eiteres p lau sibel erscheint;
dies umso mehr gilt, als die behaupteten
Tätig keiten
nicht belegt worden sind und
die
dafür - für blosse Vermittlungstätig keiten -
ausgerichteten, jährlich zwischen Fr. 54‘400. -- und Fr. 8 9 ‘905.-- betra genden Entschädigungen (Urk. 9/73)
hoch erscheinen (vgl. auch Urk. 2 E. 3a; ferner auch Urk. 9/87); der Verwaltung
daher insoweit zu folgen ist, als Zweifel an der von den Beschwerdeführenden behauptete n Tätigkeit
bestehen,
wie auch der zuständige Revisor der Beschwerdegegnerin fest gestellt hat,
aus den bei
den Akten
liegenden B u chhaltungsun t erlagen
der X.___
(Urk. 9/ 74 S. 25 ff ., insbes. S. 44 ff .) ersichtlich ist,
dass die X.___ bei anderen Malern und Handwerkern (vgl. Urk. 9/74 S. 2) Drittleistungen in An spruch nahm, wobei
das Volumen
der an diese
für solche Fremdl eistungen aus gerichtete n Entschädigungen
mit Zunahme der an Y.___
bezahlten
Entgelte
abnahm, was
ein Hinweis d arauf sein könnte, dass es sich bei den von Y.___ erbrachten Leistungen
um vergleichbare
Drittleistungen (namentlich Malerarbeiten)
gehandelt
haben könnte, welche an die Stelle der bisherigen von Dritten erbrachten L eistungen traten (vgl. die diesbezüglich en Zusatzüberlegungen zum Revisionsbericht, Urk. 9/87),
letztgenannter Umstand
ein nicht unbeachtliche r Hinweis
auf eine von Y.___
für die X.___
ausgeübte (unselbständige)
(Maler -)T ätigkeit darstellt, er jedoch nicht abschliessend gewürdigt werden kann,
da die als Ar beit geber in angesprochen e
X.___
soweit ersichtlich bisher keine
Gelegenheit
hatte,
zu
diesen
(sich aus ihrer Buchhaltung ergebenden)
Feststel lungen
Stellung zu nehmen,
die mit den Gesamtumstände n
begründete
Annahme, Y.___ sei bei der X.___ einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit als Angestellter
nachgegangen (so auch ausdrücklich der angefochtene Entscheid; Urk. 2 E. 3b),
daher zwar eine in Betracht fallende
– bzw.
nicht un plausible - Möglichkeit darstellt, die Sache beim aktuellen Aktenstand
jedoch nicht abschliessend beur teilt werden kann,
aufgrund der bisherigen Akten bezüglich des wirtschaftliche n Hintergrund s de r in den Jahren 2007 bis 2 010 an Y.___
ausgerichteten
Entschädigungen
noch kein er der von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt e
die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen und somit auch nicht beantwortet werden kann,
ob die Verwaltung auf den fraglichen Entgelten zu R echt Lohnbeiträge erhoben hat,
die A usgleichskasse die Beweislast
für das Vorliegen der Umstände
trägt, aus denen sie eine Beitragspflicht ableitet (vgl. etwa Kieser, Rechtsprechung zur AHV,
Art. 3 Rz 9),
weshalb die Sache zu r
ergänzenden Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen ist; die
Ausgleich s kasse der X.___
ferner
Geleg e n heit zu geben haben wird, dazu bzw. zu den ob ige n sich aus der Buchhaltung ergebenden Feststellungen
(betreffend
Entschädigungen für Drittleistungen; vgl. Zusatzüberlegungen zum Revisionsbericht, Urk. 9/87) Stellung zu nehmen,
die Beschwerdeführenden ihrerseits
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht en
(Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG) wahre und vollständige Angaben zu tätigen haben wer den (vgl. Strafbestimmungen von Art. 87 AHVG),
ferner aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der für den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 verantwortlich zeichnende Revisor in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Grün den befangen sein könnte (Art. 36 ATSG); sich die Ausführungen von Y.___ (Urk. 6/1) in blossen und nach Lage der Akten mitunter als
wahrheits widrig erscheinenden
Behauptungen erschöpfen (vgl. Urk. 9/100), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
abschliessend anzumerken ist, dass
– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. auch etwa Urk. 8/74 „Bemerkung SVA: Tätigkeit und Wohnsitz im Ausland“) - eine ahv -rechtliche Beitragspflicht auf den frag lichen Entgelten selbst dann nicht ohne W eiteres ent fallen würde, wenn Y.___ Wohnsitz im Ausland hätte, da eine Beitragspflicht auch (ohne gegebe nen Wohnsitz in der Schweiz) an die erwerbliche Tätigkeit in der Schweiz an knüpfen kann (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG i.V.m . Art. 3 Abs. 1 AHVG);
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
20. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00054 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
28. Juli 2014 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine bei der X.___ durchgeführte Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 (Urk. 9/73 ff.) mit Nachzahlungsverfügungen vom 1 8. Mai 2012 Lohnbeiträge auf den an Y.___
(bzw. „ Z.___ “ und
„ A.___ “) in den Jahren 2007 bis 2010 ausgerichteten Entschädigungen erhoben hatte, und zwar für das Jahr 2007 in Höhe von Fr.
7‘454.45, für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 12‘319.65, fü r das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 10‘917.75 und für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘035.95 (je weils einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 9/77),
nachdem die Ausgleichskasse eine von der X.___ gegen diese Ver fügungen erhobene Einsprache vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 9/81) abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in
die Beschwerde n vom 9. November 2012, mit welcher die X.___
(Pro zess Nr. AB.2012.00054) sowie Y.___ (Prozess Nr. AB.2012.00055)
je die ersatzlose Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids beantrag t haben (Urk. 1 und Urk. 6/1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Be schwer degegnerin vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 8),
die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens, namentlich die Verfügung des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2013, mit welcher die beiden Beschwerdever fahren vereinigt worden sind (Urk. 5), in Erwägung, dass
nach Art. 1a Abs. 1 lit . a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung
(AHVG) nach diesem Gesetz unter anderem die natürli chen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und auch die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerb stätigkeit ausüben, obligatorisch versichert sind,
nach Art. 3 Abs. 1 AHVG die (erwerbstätigen) Versicherten beitragspflichtig sind solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, und nach Art. 4 Abs. 1 AHVG die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt werden,
nach Art. 9 Abs. 1 AHVG Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen ist, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleis tete Arbeit darstellt, und der massgebende Lohn sowie dessen Bestandteile in Art. 5 AHVG umschrieben werden,
d er Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und d anach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserhe blichen Sachverhaltes zu sorgen haben,
d ie Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen
dürfen, wenn sie vo n ihrem Bestehen überzeugt sind; i m Sozialversicherungsrecht das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat,
d ie blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht
genügt, sondern
d er Richter und die Richterin vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen haben, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360; 125 V 193
E. 2 S. 195; je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; SVR 2011 UV N r.
11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10),
d as Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurück weisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozi alversicherungsgericht, GSVGer);
in weiterer Erwägung, dass
die Verwaltung d en angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet hatte, dass gemäss dem aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 erstellten Revisionsb ericht der X.___ unter de n Firmennamen „ Z.___ “ und „ A.___ “
Rechnung für aus dem Ausland erbrachte A rbeiten gestellt worden sei, wobei hinter diesen Firmen Y.___ stehe;
die in Rechnung g e stellten
Dienstl eistungen
jedoch
nicht plausibel seien und
aufgrund der gesamten Umstände vielmehr davon auszugehen sei, dass Y.___ als Angestellter für die X.___ in der Schweiz tä tig gewesen sei
(Urk. 2),
die Beschwerdeführenden dagegen
zur Hauptsache daran festhalten, dass es sich bei den fraglichen L eistungen um
Vermittlungstätigkeit en für in der Schweiz ausgeführte Malerarbeiten handle, welche Y.___ als Unternehmer mit ständig wechselndem Domizil vom Ausland aus erbracht habe, wobei
kein An stellungsverhältnis vorgelegen habe (Urk. 1 und Urk. 6/1), in weiterer Erwägung, dass
nach dem Gesagten zwar unstreitig ist, dass in den Jahren 2007 bis 2010 die im Revisionsbericht (Urk. 9/73 ff.)
erfassten Entschädigungen an Y.___
(bzw . „ Z.___ “ und „ A.___ “) ausgerichtet worden waren, indessen Uneinigkeit darüber herrscht, ob diese Entgelte, entsprechend den Nachzahlungsverfügun gen vom 18. Mai 2012 beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 0. Juni 2012
als massgebender Lohn zu qualifizieren sind,
sich diesbezüglich aus den Akten einzig ergibt und nicht streitig ist, dass Y.___
der X.___
in den betreffenden Jahren
unter den Firmennamen „ Z.___ “ bzw .
„ A.___ “
verschiedentlich Rechnung für „ Objekt betreuung “ ge stellt hatt e
(Urk. 9/74 S .
5 ff.), den Akten indessen
– von der Dar stellung der Beschwerdeführenden abgesehen – keine Hinweise darauf zu ent nehmen sind, wie diese Tätigkeit im Einzelnen ausgesehen haben könnte,
die Darstellung
der X.___,
wonach es sich
hiebei
um aus dem Aus land erbrachte Dienstl eistungen in Form von A c quisition von Neukunden und
a dministrative
B egle i tung von in der Schweiz ausgeführten Maleraufträgen
ge handelt habe (Urk. 9/74 und Urk. 9/ 81),
jedenfalls unüblich
und nicht ohne W eiteres p lau sibel erscheint;
dies umso mehr gilt, als die behaupteten
Tätig keiten
nicht belegt worden sind und
die
dafür - für blosse Vermittlungstätig keiten -
ausgerichteten, jährlich zwischen Fr. 54‘400. -- und Fr. 8 9 ‘905.-- betra genden Entschädigungen (Urk. 9/73)
hoch erscheinen (vgl. auch Urk. 2 E. 3a; ferner auch Urk. 9/87); der Verwaltung
daher insoweit zu folgen ist, als Zweifel an der von den Beschwerdeführenden behauptete n Tätigkeit
bestehen,
wie auch der zuständige Revisor der Beschwerdegegnerin fest gestellt hat,
aus den bei
den Akten
liegenden B u chhaltungsun t erlagen
der X.___
(Urk. 9/ 74 S. 25 ff ., insbes. S. 44 ff .) ersichtlich ist,
dass die X.___ bei anderen Malern und Handwerkern (vgl. Urk. 9/74 S. 2) Drittleistungen in An spruch nahm, wobei
das Volumen
der an diese
für solche Fremdl eistungen aus gerichtete n Entschädigungen
mit Zunahme der an Y.___
bezahlten
Entgelte
abnahm, was
ein Hinweis d arauf sein könnte, dass es sich bei den von Y.___ erbrachten Leistungen
um vergleichbare
Drittleistungen (namentlich Malerarbeiten)
gehandelt
haben könnte, welche an die Stelle der bisherigen von Dritten erbrachten L eistungen traten (vgl. die diesbezüglich en Zusatzüberlegungen zum Revisionsbericht, Urk. 9/87),
letztgenannter Umstand
ein nicht unbeachtliche r Hinweis
auf eine von Y.___
für die X.___
ausgeübte (unselbständige)
(Maler -)T ätigkeit darstellt, er jedoch nicht abschliessend gewürdigt werden kann,
da die als Ar beit geber in angesprochen e
X.___
soweit ersichtlich bisher keine
Gelegenheit
hatte,
zu
diesen
(sich aus ihrer Buchhaltung ergebenden)
Feststel lungen
Stellung zu nehmen,
die mit den Gesamtumstände n
begründete
Annahme, Y.___ sei bei der X.___ einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit als Angestellter
nachgegangen (so auch ausdrücklich der angefochtene Entscheid; Urk. 2 E. 3b),
daher zwar eine in Betracht fallende
– bzw.
nicht un plausible - Möglichkeit darstellt, die Sache beim aktuellen Aktenstand
jedoch nicht abschliessend beur teilt werden kann,
aufgrund der bisherigen Akten bezüglich des wirtschaftliche n Hintergrund s de r in den Jahren 2007 bis 2 010 an Y.___
ausgerichteten
Entschädigungen
noch kein er der von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt e
die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen und somit auch nicht beantwortet werden kann,
ob die Verwaltung auf den fraglichen Entgelten zu R echt Lohnbeiträge erhoben hat,
die A usgleichskasse die Beweislast
für das Vorliegen der Umstände
trägt, aus denen sie eine Beitragspflicht ableitet (vgl. etwa Kieser, Rechtsprechung zur AHV,
Art. 3 Rz 9),
weshalb die Sache zu r
ergänzenden Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen ist; die
Ausgleich s kasse der X.___
ferner
Geleg e n heit zu geben haben wird, dazu bzw. zu den ob ige n sich aus der Buchhaltung ergebenden Feststellungen
(betreffend
Entschädigungen für Drittleistungen; vgl. Zusatzüberlegungen zum Revisionsbericht, Urk. 9/87) Stellung zu nehmen,
die Beschwerdeführenden ihrerseits
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht en
(Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts, ATSG) wahre und vollständige Angaben zu tätigen haben wer den (vgl. Strafbestimmungen von Art. 87 AHVG),
ferner aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern der für den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 verantwortlich zeichnende Revisor in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Grün den befangen sein könnte (Art. 36 ATSG); sich die Ausführungen von Y.___ (Urk. 6/1) in blossen und nach Lage der Akten mitunter als
wahrheits widrig erscheinenden
Behauptungen erschöpfen (vgl. Urk. 9/100), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
abschliessend anzumerken ist, dass
– entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. auch etwa Urk. 8/74 „Bemerkung SVA: Tätigkeit und Wohnsitz im Ausland“) - eine ahv -rechtliche Beitragspflicht auf den frag lichen Entgelten selbst dann nicht ohne W eiteres ent fallen würde, wenn Y.___ Wohnsitz im Ausland hätte, da eine Beitragspflicht auch (ohne gegebe nen Wohnsitz in der Schweiz) an die erwerbliche Tätigkeit in der Schweiz an knüpfen kann (Art. 1a Abs. 1 lit . b AHVG i.V.m . Art. 3 Abs. 1 AHVG);
erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
20. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann