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AB.2015.00071

Von der Plafonierung von Renten ist nur abzusehen, wenn der gemeinsame Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Die Ausgleichskasse ging bei der Rentenvorausberechnung zu Unrecht von einem richterlich aufgehobenen Haushalt aus. Keine Berufung auf Vertrauensschutz, da die richterliche Aufhebung nachgeholt werden kann.

Zürich SozVersG · 2016-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Rentenvorausberechnung vom 6. Juli 2011 stellte die Ausgleichskasse PROMEA der 1952 geborenen Y.___ bei einem Rentenbezug ab Oktober 2016 eine Altersente von monatlich Fr. 2‘097.-- in Aussicht ( Urk. 7/6). Der Ehemann von Y.___ , X.___ ,

bezog ab Juni 2014 eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- ( Verfügung vom 2. Mai 2014, Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 17. September 2015 setzte die Ausgleichskasse PROMEA die Altersrente von X.___ ab 1. Oktober 2015 neu auf Fr. 1'763.-- fest, mit der Begründung, seine Ehefrau Y.___ habe ab Oktober 2015 Anspruch auf eine Altersrente und die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente betragen (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach die Ausgleichskasse PROMEA Y.___ ab Oktober 2015 eine Altersrente in Höhe von Fr. 1‘643. -- pro Monat zu (Urk. 8/8/3). X.___

und Y.___ erhoben am 23. September 2015 Einsprache gegen die Renten verfügungen vom 1 7. September 2015 (Urk. 7/2 und Urk. 8/8/2). Mit Ein spracheentscheid vom 29. September 2015 vereinigte die Ausgleichskasse PROMEA die beiden Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab (Urk. 2 und Urk. 8/2). 2.

X.___ erhob dagegen m it Eingabe vom 1 2. Oktober 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00071) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- pro Monat auszurichten ( Urk. 1). Y.___

erhob mit Eingabe vom 1 8. Oktob er 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00072) und beantragte, es sei ihr eine unplafonierte Rente auszu richten ( Urk. 8/1) . Am 12. November 2015 erstatte te die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren die Beschwerdeantwort (Prozess Nr. AB.2015.00071, Urk. 6; Prozess Nr. AB.2015.00072, Urk. 8/7) und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 1 6. November 2015 ( Urk.

9) wurde der Pro zess Nr. AB.2015.00072 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA mit dem Prozess Nr. AB.2015.00071 in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA vereinigt und als dadurch erledigt abge schrieben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf un plafo nierte Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben. 2. 2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbe trages der Altersrente, wenn:

a)

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben;

b)

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Laut Abs. 2 von Art. 35 AHVG entfällt di e Kürzung bei Ehepaaren, deren gemein samer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. 2.2

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entste hungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde lie genden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine beson dere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver ständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 182 E. 5.1, 134 V 1 E. 7.2, 133 III 497 E. 4.1). 2.3

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffen den Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 3. 3.1

Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhe bung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird ( Art. 35 Abs. 2 AHVG). Ledig lich getrennte Haushalte genügen daher nicht. Wie im Urteil

des hiesigen Gerichts AB.2002.00510 vom 1 9. August 2003 eingehend dargelegt, ergibt sich aus den Materialien zur 1 0. AHV-Revision nichts anderes , vielmehr ist ersicht lich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von de r Plafonierung ausnehmen wollte . D er Ständerat beschloss anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs. 2 "Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren" zu streichen. Grund dafür war die schwierige Definition des Begriffs "getrennt lebendes Ehepaar" beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Trennung die Vorausset zung erfüllen würden ( StenBull

StR 1994 S. 606). Anlässlich des Differenzberei nigungsverfahrens vom 2 1. September 1994 wurde der neue Art. 35 Abs. 1 bis mit dem Wortlaut "Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Ausnahmen von der Kürzung vorsehen" vom Nationalrat angenommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Präzisierung des Begriffs "getrennt lebende Ehepaare" vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Bedingung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen ( StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat beliess diese Formulierung am 3. Oktober 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne ( StenBull

StR 1994 S. 980), was vom Nationalrat angenommen wu rde ( StenBull NR 1994 S. 1676). 3.2

Wie sich aus den Ausführungen der Parteien und den eingereichten Akten ergibt, leitete die Beschwerdeführerin zwar im März 20 0 1 ein Eheschutzverfah ren am Bezirksgericht Uster ein, sie zog ihre Klage jedoch mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2001 wieder zurück. Dementsprechend schrieb das Bezirksgericht Uster das Verfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2002 als durch Rückzug erledigt ab und entschied nicht materiell über das Eheschutzbegehren der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/1). Weil in der Folge kein weiteres Gerichtsverfah ren stattfand , wurde der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden ni e richterlich aufgehoben. Damit fällt eine Befreiung de r Beschwerdeführe nden von der Plafonierung infolge getrennte r Haushalte ausser Betracht. 3.3

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf eine unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf höhere als die mit Verfügun gen vom 1 7. September 2015 ( Urk. 7/3 und Urk. 8/8/3) bzw. Einspracheent scheid vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2 und Urk. 8/2) festgesetzten Rentenleis tungen haben.

Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine unzutreffende Auskunft betreffend seine persönliche Rente erteilt hätte, liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass seine Rente zunächst unplafoniert ausge richtet wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, hatte die Plafonierung von Gesetzes wegen doch erst dann zu erfolgen, als auch die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Altersrente erwarb ( Art. 35 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 2.1 ; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz . 5514 ) .

D er Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin mit Rentenvorausberech nung vom 6. Juli 2011 in Aussicht, bei gegebenen Voraus setzungen ab Oktober 2016 eine Rente in Höhe von Fr. 2‘097.-- pro Monat aus zurichten ( Urk. 7/6 ). Die Beschwerdegegnerin ging dabei – ohne dass es für die Beschwerdeführerin aus der Berechnung ersichtlich war - fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin gerichtlich getrennt sei und daher Anspruch auf eine un plafonierte Rente h abe . Eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf diese falsche Auskunft ist jedoch selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwer deführerin tatsächlich aufgrund dieser Auskunft hätte vorzeitig pensionieren lassen. Der faktisch erlittene Nachteil einer niedrigeren , plafonierten Rente lässt s ich durch eine gerichtliche Trennung nämlich

jederzeit rückgängig machen (vgl. RWL

Rz . 5517 ) , was einzig in den Händen der Beschwerdeführenden liegt.

Die Schaffung der klaren Rechtslage einer gerichtlichen Trennung ist den Beschwerdeführenden, welche ja davon ausgehen, bereits gerichtlich getrennt zu sein, zumutbar. 4.

Nach dem Gesagten erweis en sich die Beschwer de n als unbegründet und sind abzu weisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Rentenvorausberechnung vom 6. Juli 2011 stellte die Ausgleichskasse PROMEA der 1952 geborenen Y.___ bei einem Rentenbezug ab Oktober 2016 eine Altersente von monatlich Fr. 2‘097.-- in Aussicht ( Urk. 7/6). Der Ehemann von Y.___ , X.___ ,

bezog ab Juni 2014 eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- ( Verfügung vom 2. Mai 2014, Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 17. September 2015 setzte die Ausgleichskasse PROMEA die Altersrente von X.___ ab 1. Oktober 2015 neu auf Fr. 1'763.-- fest, mit der Begründung, seine Ehefrau Y.___ habe ab Oktober 2015 Anspruch auf eine Altersrente und die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente betragen (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach die Ausgleichskasse PROMEA Y.___ ab Oktober 2015 eine Altersrente in Höhe von Fr. 1‘643. -- pro Monat zu (Urk. 8/8/3). X.___

und Y.___ erhoben am 23. September 2015 Einsprache gegen die Renten verfügungen vom 1 7. September 2015 (Urk. 7/2 und Urk. 8/8/2). Mit Ein spracheentscheid vom 29. September 2015 vereinigte die Ausgleichskasse PROMEA die beiden Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab (Urk. 2 und Urk. 8/2).

E. 2 X.___ erhob dagegen m it Eingabe vom 1 2. Oktober 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00071) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- pro Monat auszurichten ( Urk. 1). Y.___

erhob mit Eingabe vom 1 8. Oktob er 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00072) und beantragte, es sei ihr eine unplafonierte Rente auszu richten ( Urk. 8/1) . Am 12. November 2015 erstatte te die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren die Beschwerdeantwort (Prozess Nr. AB.2015.00071, Urk. 6; Prozess Nr. AB.2015.00072, Urk. 8/7) und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 1 6. November 2015 ( Urk.

9) wurde der Pro zess Nr. AB.2015.00072 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA mit dem Prozess Nr. AB.2015.00071 in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA vereinigt und als dadurch erledigt abge schrieben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbe trages der Altersrente, wenn:

a)

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben;

b)

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Laut Abs. 2 von Art. 35 AHVG entfällt di e Kürzung bei Ehepaaren, deren gemein samer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.

E. 2.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entste hungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde lie genden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine beson dere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver ständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 182 E. 5.1, 134 V 1 E. 7.2, 133 III 497 E. 4.1).

E. 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffen den Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf un plafo nierte Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben. 2.

E. 3.1 Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhe bung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird ( Art. 35 Abs. 2 AHVG). Ledig lich getrennte Haushalte genügen daher nicht. Wie im Urteil

des hiesigen Gerichts AB.2002.00510 vom 1 9. August 2003 eingehend dargelegt, ergibt sich aus den Materialien zur 1 0. AHV-Revision nichts anderes , vielmehr ist ersicht lich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von de r Plafonierung ausnehmen wollte . D er Ständerat beschloss anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs. 2 "Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren" zu streichen. Grund dafür war die schwierige Definition des Begriffs "getrennt lebendes Ehepaar" beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Trennung die Vorausset zung erfüllen würden ( StenBull

StR 1994 S. 606). Anlässlich des Differenzberei nigungsverfahrens vom 2 1. September 1994 wurde der neue Art. 35 Abs. 1 bis mit dem Wortlaut "Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Ausnahmen von der Kürzung vorsehen" vom Nationalrat angenommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Präzisierung des Begriffs "getrennt lebende Ehepaare" vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Bedingung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen ( StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat beliess diese Formulierung am 3. Oktober 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne ( StenBull

StR 1994 S. 980), was vom Nationalrat angenommen wu rde ( StenBull NR 1994 S. 1676).

E. 3.2 Wie sich aus den Ausführungen der Parteien und den eingereichten Akten ergibt, leitete die Beschwerdeführerin zwar im März 20 0 1 ein Eheschutzverfah ren am Bezirksgericht Uster ein, sie zog ihre Klage jedoch mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2001 wieder zurück. Dementsprechend schrieb das Bezirksgericht Uster das Verfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2002 als durch Rückzug erledigt ab und entschied nicht materiell über das Eheschutzbegehren der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/1). Weil in der Folge kein weiteres Gerichtsverfah ren stattfand , wurde der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden ni e richterlich aufgehoben. Damit fällt eine Befreiung de r Beschwerdeführe nden von der Plafonierung infolge getrennte r Haushalte ausser Betracht.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf eine unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf höhere als die mit Verfügun gen vom 1 7. September 2015 ( Urk. 7/3 und Urk. 8/8/3) bzw. Einspracheent scheid vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2 und Urk. 8/2) festgesetzten Rentenleis tungen haben.

Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine unzutreffende Auskunft betreffend seine persönliche Rente erteilt hätte, liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass seine Rente zunächst unplafoniert ausge richtet wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, hatte die Plafonierung von Gesetzes wegen doch erst dann zu erfolgen, als auch die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Altersrente erwarb ( Art. 35 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 2.1 ; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz . 5514 ) .

D er Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin mit Rentenvorausberech nung vom 6. Juli 2011 in Aussicht, bei gegebenen Voraus setzungen ab Oktober 2016 eine Rente in Höhe von Fr. 2‘097.-- pro Monat aus zurichten ( Urk. 7/6 ). Die Beschwerdegegnerin ging dabei – ohne dass es für die Beschwerdeführerin aus der Berechnung ersichtlich war - fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin gerichtlich getrennt sei und daher Anspruch auf eine un plafonierte Rente h abe . Eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf diese falsche Auskunft ist jedoch selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwer deführerin tatsächlich aufgrund dieser Auskunft hätte vorzeitig pensionieren lassen. Der faktisch erlittene Nachteil einer niedrigeren , plafonierten Rente lässt s ich durch eine gerichtliche Trennung nämlich

jederzeit rückgängig machen (vgl. RWL

Rz . 5517 ) , was einzig in den Händen der Beschwerdeführenden liegt.

Die Schaffung der klaren Rechtslage einer gerichtlichen Trennung ist den Beschwerdeführenden, welche ja davon ausgehen, bereits gerichtlich getrennt zu sein, zumutbar.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00071 damit vereinigt AB.2015.00072 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

28. November 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Rentenvorausberechnung vom 6. Juli 2011 stellte die Ausgleichskasse PROMEA der 1952 geborenen Y.___ bei einem Rentenbezug ab Oktober 2016 eine Altersente von monatlich Fr. 2‘097.-- in Aussicht ( Urk. 7/6). Der Ehemann von Y.___ , X.___ ,

bezog ab Juni 2014 eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- ( Verfügung vom 2. Mai 2014, Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 17. September 2015 setzte die Ausgleichskasse PROMEA die Altersrente von X.___ ab 1. Oktober 2015 neu auf Fr. 1'763.-- fest, mit der Begründung, seine Ehefrau Y.___ habe ab Oktober 2015 Anspruch auf eine Altersrente und die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente betragen (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach die Ausgleichskasse PROMEA Y.___ ab Oktober 2015 eine Altersrente in Höhe von Fr. 1‘643. -- pro Monat zu (Urk. 8/8/3). X.___

und Y.___ erhoben am 23. September 2015 Einsprache gegen die Renten verfügungen vom 1 7. September 2015 (Urk. 7/2 und Urk. 8/8/2). Mit Ein spracheentscheid vom 29. September 2015 vereinigte die Ausgleichskasse PROMEA die beiden Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab (Urk. 2 und Urk. 8/2). 2.

X.___ erhob dagegen m it Eingabe vom 1 2. Oktober 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00071) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- pro Monat auszurichten ( Urk. 1). Y.___

erhob mit Eingabe vom 1 8. Oktob er 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00072) und beantragte, es sei ihr eine unplafonierte Rente auszu richten ( Urk. 8/1) . Am 12. November 2015 erstatte te die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren die Beschwerdeantwort (Prozess Nr. AB.2015.00071, Urk. 6; Prozess Nr. AB.2015.00072, Urk. 8/7) und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 1 6. November 2015 ( Urk.

9) wurde der Pro zess Nr. AB.2015.00072 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA mit dem Prozess Nr. AB.2015.00071 in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA vereinigt und als dadurch erledigt abge schrieben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf un plafo nierte Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben. 2. 2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbe trages der Altersrente, wenn:

a)

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben;

b)

ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf

eine Rente der Invalidenversicherung hat.

Laut Abs. 2 von Art. 35 AHVG entfällt di e Kürzung bei Ehepaaren, deren gemein samer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. 2.2

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entste hungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde lie genden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine beson dere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsver ständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 182 E. 5.1, 134 V 1 E. 7.2, 133 III 497 E. 4.1). 2.3

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfas sung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördli ches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffen den Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 3. 3.1

Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhe bung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird ( Art. 35 Abs. 2 AHVG). Ledig lich getrennte Haushalte genügen daher nicht. Wie im Urteil

des hiesigen Gerichts AB.2002.00510 vom 1 9. August 2003 eingehend dargelegt, ergibt sich aus den Materialien zur 1 0. AHV-Revision nichts anderes , vielmehr ist ersicht lich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von de r Plafonierung ausnehmen wollte . D er Ständerat beschloss anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs. 2 "Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren" zu streichen. Grund dafür war die schwierige Definition des Begriffs "getrennt lebendes Ehepaar" beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Trennung die Vorausset zung erfüllen würden ( StenBull

StR 1994 S. 606). Anlässlich des Differenzberei nigungsverfahrens vom 2 1. September 1994 wurde der neue Art. 35 Abs. 1 bis mit dem Wortlaut "Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Ausnahmen von der Kürzung vorsehen" vom Nationalrat angenommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Präzisierung des Begriffs "getrennt lebende Ehepaare" vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Bedingung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen ( StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat beliess diese Formulierung am 3. Oktober 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne ( StenBull

StR 1994 S. 980), was vom Nationalrat angenommen wu rde ( StenBull NR 1994 S. 1676). 3.2

Wie sich aus den Ausführungen der Parteien und den eingereichten Akten ergibt, leitete die Beschwerdeführerin zwar im März 20 0 1 ein Eheschutzverfah ren am Bezirksgericht Uster ein, sie zog ihre Klage jedoch mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2001 wieder zurück. Dementsprechend schrieb das Bezirksgericht Uster das Verfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2002 als durch Rückzug erledigt ab und entschied nicht materiell über das Eheschutzbegehren der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/1). Weil in der Folge kein weiteres Gerichtsverfah ren stattfand , wurde der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden ni e richterlich aufgehoben. Damit fällt eine Befreiung de r Beschwerdeführe nden von der Plafonierung infolge getrennte r Haushalte ausser Betracht. 3.3

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf eine unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf höhere als die mit Verfügun gen vom 1 7. September 2015 ( Urk. 7/3 und Urk. 8/8/3) bzw. Einspracheent scheid vom 2 9. September 2015 ( Urk. 2 und Urk. 8/2) festgesetzten Rentenleis tungen haben.

Anhaltspunkte dafür , dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine unzutreffende Auskunft betreffend seine persönliche Rente erteilt hätte, liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass seine Rente zunächst unplafoniert ausge richtet wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, hatte die Plafonierung von Gesetzes wegen doch erst dann zu erfolgen, als auch die Beschwerdeführe rin Anspruch auf eine Altersrente erwarb ( Art. 35 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 2.1 ; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz . 5514 ) .

D er Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin mit Rentenvorausberech nung vom 6. Juli 2011 in Aussicht, bei gegebenen Voraus setzungen ab Oktober 2016 eine Rente in Höhe von Fr. 2‘097.-- pro Monat aus zurichten ( Urk. 7/6 ). Die Beschwerdegegnerin ging dabei – ohne dass es für die Beschwerdeführerin aus der Berechnung ersichtlich war - fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin gerichtlich getrennt sei und daher Anspruch auf eine un plafonierte Rente h abe . Eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf diese falsche Auskunft ist jedoch selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwer deführerin tatsächlich aufgrund dieser Auskunft hätte vorzeitig pensionieren lassen. Der faktisch erlittene Nachteil einer niedrigeren , plafonierten Rente lässt s ich durch eine gerichtliche Trennung nämlich

jederzeit rückgängig machen (vgl. RWL

Rz . 5517 ) , was einzig in den Händen der Beschwerdeführenden liegt.

Die Schaffung der klaren Rechtslage einer gerichtlichen Trennung ist den Beschwerdeführenden, welche ja davon ausgehen, bereits gerichtlich getrennt zu sein, zumutbar. 4.

Nach dem Gesagten erweis en sich die Beschwer de n als unbegründet und sind abzu weisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Ausgleichskasse PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler