Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970 , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbs tändigerwerbende angeschlossen . Mit Nachtr agsverfügung vom 1 2. Juni 2015 forderte die A usgleichskasse von X.___ persönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr.
5‘612.40 (einschliesslich V erwaltungskosten; vgl. Urk. 10/5 ). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bund essteuer, vom 2. Juni 2015 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation
- ein Einkommen von Fr. 60‘000 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 25 0 ‘000.-
- gemeldet worden war ( Urk. 10/1 ). Gegen dies e Verfügung erhob X.___ Einsprache ( Urk. 10/16 ), welche die Ausgleichskasse mit Einspr acheentscheid vom 1 7. Juli 2015 abwies ( Urk. 2). 2
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. August 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 0.--, eventualiter auf Fr. 43‘859.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 1 0. November 2015 eine teilweise Gutheissung der Be schwerde. Zur Begründung verwies sie auf die zwischen zeitlich erlassene Verfügung vom 3 0. Oktober 2015, mit der sie die von X.___ zu leistenden persönlichen Beiträge auf Fr. 5‘278.80 korrigiert hatte ( Urk. 9, 10/47 ). X.___ liess in der Replik vom 1. Februar 2016 an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 14). Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobe i das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs ein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf grund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung u nter Berück sichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.3
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassen verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen h at, darf das Gericht von rechts kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, we nn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuer behörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigen en Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbständiger werben den Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.4
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht eben falls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentli chen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Posi tionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen). 2.5
Zu beachten ist, dass Steuermeldungen bet reffend Gesamteinkommen die Ver bindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörde n zwischen Einkommen aus unselb ständiger und selbständiger Tätigkeit sowi e Erwerbseinkommen des Beitrags pflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unter scheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegeben enfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden U nter lagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E . 4, 98 V 243 E.
3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ), wobei sie jedoch die Steuermeldung praxisgemäss zum Aus gangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann , wie sie zutreffend geltend macht ( Urk. 9 S. 2) . 3. 3.1
Beim vom kantonalen Steueramt gemeldeten steuerbaren Einkommen für 2012 von Fr. 60‘000.-- handelt e es sich um ein Gesamteinkommen , denn d ie Beschwerdeführerin war sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig. Im Jahr 2012 erzielte sie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einko mmen von Fr. 7‘200.-- ( Urk. 10/ 37/1). Davon zog die Ausgleichs kasse die Sozialversicherungsbeiträge von 6.25 % ( Fr. 450.--) ab. Den daraus resul tierenden Restbetrag von Fr. 6‘750.-- brachte sie vom gemeldeten Gesamt einkommen von Fr. 60‘000.-- in Abzug. Dies ergab ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘ 250.-- (U rk.
10/3).
In der - durch den Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 bestätigten - Ver fügung vom 3 0. Juni 2015 addierte die Ausgleichskasse zum Einkommen von Fr. 53‘250.-- die aufzurechnenden AHV /IV/EO-Beiträge ( Fr. 5‘157.--), was Fr. 58‘407.-- ergab. Davon zog sie den Zins des im Betrieb investierten Eigen kapitals (Fr.
2‘500.-- [=1 % von Fr. 250‘000.--] ) ab. Daraus resultierte ein (gerundete s ) beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 55‘900.-- ( Urk. 10/5). 3.2
Die Beschwerdeführerin mach te in der Beschwerde geltend, bei der B etrags bemessung dürfe nicht auf die mittels Erme ssenstaxation veranlagten Ein kommen abgestellt werden. Vielmehr seien bloss die effektiven Einkommen zu berücksic htigen. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit, welche sie
- nebst weiteren Erwerbs tätigkeiten -
bei der Y.___ ausführe, um eine unselbständige handle. Die Ausgleichskasse habe aber die die Einkommen aus dieser Tätigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt, was nicht angehe. Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beitrags festsetzung die Vorgehensweise bei der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Bei träge ( Urk. 1).
In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie pflichte te aber - angesichts der in Hinblick auf die Erstattung der Beschwer deantwort getätigten Abklärungen durch die Ausgleichskasse - dieser nun mehr bei , dass die Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___
als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu
verabgaben seien . Im Weiteren beanstandete sie die Aufrechnung der AHV /IV/EO- Beiträge, wie sie in der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 vorgenommen worden war, nicht mehr ( Urk. 14). 4.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
( ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerde führen den Partei entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. a uch ZAK 1989 S.
310).
Von dieser Möglichkeit machte die Ausgleichskasse Gebrauch. Mit Nach trags verfügung vom 3 0. Oktober 2015
- also vor Erstattu ng der Beschwer deantwort - korrigierte sie die Beitr agsfestsetzung. Dabei trug sie der neuesten bunde sgerichtl ichen Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [ Bundes gerichtsurteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015]) Rechnung, wonach vom Netto einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen ist . Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzurechnen. Dadurch errechnete die Ausgleichskasse neu ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von 55‘400.-- beziehungsweise gestützt darauf zu entrich tenden Beiträge von Fr. 5‘275.80 ( Urk. 10/47). 5. 5.1
Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aus geführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuer meldungen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hin sichtlich einer steuerlichen Ermessenst axation gelten , weshalb die selb ständig er werbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV recht liche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer( justiz )verfahren zu wahren haben (E. 2.2 und E. 2.4
hievor ). Dies gilt auch im Falle der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxation zu ermitteln; vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation
entgegenhalten zu lassen . Eine nachträgliche Berücksichtigung der geltend gemachten Abzugs p osten ( Urk. 1 S. 8) im AHV-Beitragsverfahren ist aus diesem Grunde nicht möglich.
Sodann hat die Ausgleichskasse zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 10/3 ), weshalb
sie die Steuer meldung, ohne gänzlich daran gebunden zu sein, nur - aber immer hin
als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E.
2.5 hievor ). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 60'000.-- ausging und davon das unselbständige Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6‘750.-- abzog, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr.
53‘250.-- resultierte.
Soweit die Beschwerdeführerin daran Kritik übt (Urk.
1 S. 5), scheint sie zu verkennen, dass dieses Vorgehen der Rechtsprechung und ständigen Praxis entspricht (vgl. E. 2.5). 5.2
Aufgrund der Abklärungen der Ausgleichskasse ist nunmehr unbestritten, dass das Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___
als Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben ist (Urk.
10/ 35+50 , 14 ). Die in der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 vorgenommen e Auf rechnung der AHV/IV/EO-Beiträge entspricht den Vorgaben von BGE 141 V 43 3. Auch dies bestritt die Beschwerdeführerin in der Replik nicht mehr.
Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit nicht den darin gestellten Anträgen mit der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 entsprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist folglich ver pflichtet, für das Jahr 2012 persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbs tätigk eit in der Höhe von Fr. 5‘275.80 zu leisten. 6.
Ursprünglich verfügte die Ausgleichskasse zu entrichtende Beiträge von Fr. 5‘612.40.-- ( Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 korrigierte sie diese auf Fr. 5‘275.60 ( Urk. 10/47). Die Beschwerdeführerin obsiegt mith in im Umfang von Fr. 336.60.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Da die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nur in sehr gering fügigem Umfang respektiv in einem Nebenpunkt , den die Beschwerdegegnerin von sich aus - gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorne E. 4) -
geändert hat ,
obsiegt, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 per sönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘275. 8 0 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird k eine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Flückiger & Corvaglia AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1970 , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbs tändigerwerbende angeschlossen . Mit Nachtr agsverfügung vom 1 2. Juni 2015 forderte die A usgleichskasse von X.___ persönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr.
5‘612.40 (einschliesslich V erwaltungskosten; vgl. Urk. 10/5 ). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bund essteuer, vom 2. Juni 2015 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation
- ein Einkommen von Fr. 60‘000 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 25 0 ‘000.-
- gemeldet worden war ( Urk. 10/1 ). Gegen dies e Verfügung erhob X.___ Einsprache ( Urk. 10/16 ), welche die Ausgleichskasse mit Einspr acheentscheid vom 1 7. Juli 2015 abwies ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. August 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 0.--, eventualiter auf Fr. 43‘859.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 1 0. November 2015 eine teilweise Gutheissung der Be schwerde. Zur Begründung verwies sie auf die zwischen zeitlich erlassene Verfügung vom 3 0. Oktober 2015, mit der sie die von X.___ zu leistenden persönlichen Beiträge auf Fr. 5‘278.80 korrigiert hatte ( Urk. 9, 10/47 ). X.___ liess in der Replik vom 1. Februar 2016 an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 14). Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobe i das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
E. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs ein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf grund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung u nter Berück sichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassen verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen h at, darf das Gericht von rechts kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, we nn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuer behörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigen en Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbständiger werben den Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
E. 2.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht eben falls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentli chen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Posi tionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
E. 2.5 hievor ). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 60'000.-- ausging und davon das unselbständige Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6‘750.-- abzog, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr.
53‘250.-- resultierte.
Soweit die Beschwerdeführerin daran Kritik übt (Urk.
1 S. 5), scheint sie zu verkennen, dass dieses Vorgehen der Rechtsprechung und ständigen Praxis entspricht (vgl. E. 2.5). 5.2
Aufgrund der Abklärungen der Ausgleichskasse ist nunmehr unbestritten, dass das Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___
als Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben ist (Urk.
10/ 35+50 , 14 ). Die in der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 vorgenommen e Auf rechnung der AHV/IV/EO-Beiträge entspricht den Vorgaben von BGE 141 V 43 3. Auch dies bestritt die Beschwerdeführerin in der Replik nicht mehr.
Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit nicht den darin gestellten Anträgen mit der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 entsprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist folglich ver pflichtet, für das Jahr 2012 persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbs tätigk eit in der Höhe von Fr. 5‘275.80 zu leisten. 6.
Ursprünglich verfügte die Ausgleichskasse zu entrichtende Beiträge von Fr. 5‘612.40.-- ( Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 korrigierte sie diese auf Fr. 5‘275.60 ( Urk. 10/47). Die Beschwerdeführerin obsiegt mith in im Umfang von Fr. 336.60.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Da die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nur in sehr gering fügigem Umfang respektiv in einem Nebenpunkt , den die Beschwerdegegnerin von sich aus - gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorne E. 4) -
geändert hat ,
obsiegt, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 per sönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘275. 8 0 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird k eine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Flückiger & Corvaglia AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger
E. 3.1 Beim vom kantonalen Steueramt gemeldeten steuerbaren Einkommen für 2012 von Fr. 60‘000.-- handelt e es sich um ein Gesamteinkommen , denn d ie Beschwerdeführerin war sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig. Im Jahr 2012 erzielte sie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einko mmen von Fr. 7‘200.-- ( Urk. 10/ 37/1). Davon zog die Ausgleichs kasse die Sozialversicherungsbeiträge von 6.25 % ( Fr. 450.--) ab. Den daraus resul tierenden Restbetrag von Fr. 6‘750.-- brachte sie vom gemeldeten Gesamt einkommen von Fr. 60‘000.-- in Abzug. Dies ergab ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘ 250.-- (U rk.
10/3).
In der - durch den Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 bestätigten - Ver fügung vom 3 0. Juni 2015 addierte die Ausgleichskasse zum Einkommen von Fr. 53‘250.-- die aufzurechnenden AHV /IV/EO-Beiträge ( Fr. 5‘157.--), was Fr. 58‘407.-- ergab. Davon zog sie den Zins des im Betrieb investierten Eigen kapitals (Fr.
2‘500.-- [=1 % von Fr. 250‘000.--] ) ab. Daraus resultierte ein (gerundete s ) beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 55‘900.-- ( Urk. 10/5).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin mach te in der Beschwerde geltend, bei der B etrags bemessung dürfe nicht auf die mittels Erme ssenstaxation veranlagten Ein kommen abgestellt werden. Vielmehr seien bloss die effektiven Einkommen zu berücksic htigen. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit, welche sie
- nebst weiteren Erwerbs tätigkeiten -
bei der Y.___ ausführe, um eine unselbständige handle. Die Ausgleichskasse habe aber die die Einkommen aus dieser Tätigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt, was nicht angehe. Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beitrags festsetzung die Vorgehensweise bei der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Bei träge ( Urk. 1).
In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie pflichte te aber - angesichts der in Hinblick auf die Erstattung der Beschwer deantwort getätigten Abklärungen durch die Ausgleichskasse - dieser nun mehr bei , dass die Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___
als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu
verabgaben seien . Im Weiteren beanstandete sie die Aufrechnung der AHV /IV/EO- Beiträge, wie sie in der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 vorgenommen worden war, nicht mehr ( Urk. 14).
E. 4 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
( ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerde führen den Partei entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. a uch ZAK 1989 S.
310).
Von dieser Möglichkeit machte die Ausgleichskasse Gebrauch. Mit Nach trags verfügung vom 3 0. Oktober 2015
- also vor Erstattu ng der Beschwer deantwort - korrigierte sie die Beitr agsfestsetzung. Dabei trug sie der neuesten bunde sgerichtl ichen Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [ Bundes gerichtsurteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015]) Rechnung, wonach vom Netto einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen ist . Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art.
E. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzurechnen. Dadurch errechnete die Ausgleichskasse neu ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von 55‘400.-- beziehungsweise gestützt darauf zu entrich tenden Beiträge von Fr. 5‘275.80 ( Urk. 10/47). 5. 5.1
Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aus geführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuer meldungen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hin sichtlich einer steuerlichen Ermessenst axation gelten , weshalb die selb ständig er werbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV recht liche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer( justiz )verfahren zu wahren haben (E. 2.2 und E. 2.4
hievor ). Dies gilt auch im Falle der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxation zu ermitteln; vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation
entgegenhalten zu lassen . Eine nachträgliche Berücksichtigung der geltend gemachten Abzugs p osten ( Urk. 1 S. 8) im AHV-Beitragsverfahren ist aus diesem Grunde nicht möglich.
Sodann hat die Ausgleichskasse zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 10/3 ), weshalb
sie die Steuer meldung, ohne gänzlich daran gebunden zu sein, nur - aber immer hin
als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00044 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
12. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Flückiger & Corvaglia AG Steuer- und Rechtsberatung Industriestrasse 44, 8304 Wallisellen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970 , ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbs tändigerwerbende angeschlossen . Mit Nachtr agsverfügung vom 1 2. Juni 2015 forderte die A usgleichskasse von X.___ persönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr.
5‘612.40 (einschliesslich V erwaltungskosten; vgl. Urk. 10/5 ). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bund essteuer, vom 2. Juni 2015 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation
- ein Einkommen von Fr. 60‘000 .-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 25 0 ‘000.-
- gemeldet worden war ( Urk. 10/1 ). Gegen dies e Verfügung erhob X.___ Einsprache ( Urk. 10/16 ), welche die Ausgleichskasse mit Einspr acheentscheid vom 1 7. Juli 2015 abwies ( Urk. 2). 2
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. August 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 0.--, eventualiter auf Fr. 43‘859.-- festzusetzen ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 1 0. November 2015 eine teilweise Gutheissung der Be schwerde. Zur Begründung verwies sie auf die zwischen zeitlich erlassene Verfügung vom 3 0. Oktober 2015, mit der sie die von X.___ zu leistenden persönlichen Beiträge auf Fr. 5‘278.80 korrigiert hatte ( Urk. 9, 10/47 ). X.___ liess in der Replik vom 1. Februar 2016 an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 14). Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver siche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Eink ommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobe i das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.2
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbs ein kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf grund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung u nter Berück sichtigung der inter kantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.3
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassen verfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen h at, darf das Gericht von rechts kräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, we nn diese klar ausge wiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuer behörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigen en Veranlagungsmassnahmen einzu greifen hat. Die selbständiger werben den Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.4
Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechts kräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht eben falls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentli chen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Posi tionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen). 2.5
Zu beachten ist, dass Steuermeldungen bet reffend Gesamteinkommen die Ver bindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörde n zwischen Einkommen aus unselb ständiger und selbständiger Tätigkeit sowi e Erwerbseinkommen des Beitrags pflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unter scheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegeben enfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden U nter lagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E . 4, 98 V 243 E.
3; ZAK 1986 S. 55 E . 3c ), wobei sie jedoch die Steuermeldung praxisgemäss zum Aus gangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann , wie sie zutreffend geltend macht ( Urk. 9 S. 2) . 3. 3.1
Beim vom kantonalen Steueramt gemeldeten steuerbaren Einkommen für 2012 von Fr. 60‘000.-- handelt e es sich um ein Gesamteinkommen , denn d ie Beschwerdeführerin war sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig. Im Jahr 2012 erzielte sie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einko mmen von Fr. 7‘200.-- ( Urk. 10/ 37/1). Davon zog die Ausgleichs kasse die Sozialversicherungsbeiträge von 6.25 % ( Fr. 450.--) ab. Den daraus resul tierenden Restbetrag von Fr. 6‘750.-- brachte sie vom gemeldeten Gesamt einkommen von Fr. 60‘000.-- in Abzug. Dies ergab ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘ 250.-- (U rk.
10/3).
In der - durch den Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 bestätigten - Ver fügung vom 3 0. Juni 2015 addierte die Ausgleichskasse zum Einkommen von Fr. 53‘250.-- die aufzurechnenden AHV /IV/EO-Beiträge ( Fr. 5‘157.--), was Fr. 58‘407.-- ergab. Davon zog sie den Zins des im Betrieb investierten Eigen kapitals (Fr.
2‘500.-- [=1 % von Fr. 250‘000.--] ) ab. Daraus resultierte ein (gerundete s ) beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 55‘900.-- ( Urk. 10/5). 3.2
Die Beschwerdeführerin mach te in der Beschwerde geltend, bei der B etrags bemessung dürfe nicht auf die mittels Erme ssenstaxation veranlagten Ein kommen abgestellt werden. Vielmehr seien bloss die effektiven Einkommen zu berücksic htigen. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit, welche sie
- nebst weiteren Erwerbs tätigkeiten -
bei der Y.___ ausführe, um eine unselbständige handle. Die Ausgleichskasse habe aber die die Einkommen aus dieser Tätigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt, was nicht angehe. Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beitrags festsetzung die Vorgehensweise bei der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Bei träge ( Urk. 1).
In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie pflichte te aber - angesichts der in Hinblick auf die Erstattung der Beschwer deantwort getätigten Abklärungen durch die Ausgleichskasse - dieser nun mehr bei , dass die Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___
als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu
verabgaben seien . Im Weiteren beanstandete sie die Aufrechnung der AHV /IV/EO- Beiträge, wie sie in der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 vorgenommen worden war, nicht mehr ( Urk. 14). 4.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts
( ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Ver fügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerde führen den Partei entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. a uch ZAK 1989 S.
310).
Von dieser Möglichkeit machte die Ausgleichskasse Gebrauch. Mit Nach trags verfügung vom 3 0. Oktober 2015
- also vor Erstattu ng der Beschwer deantwort - korrigierte sie die Beitr agsfestsetzung. Dabei trug sie der neuesten bunde sgerichtl ichen Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [ Bundes gerichtsurteil 9C_13/2015 vom 1 1. August 2015]) Rechnung, wonach vom Netto einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen ist . Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzurechnen. Dadurch errechnete die Ausgleichskasse neu ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von 55‘400.-- beziehungsweise gestützt darauf zu entrich tenden Beiträge von Fr. 5‘275.80 ( Urk. 10/47). 5. 5.1
Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aus geführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuer meldungen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hin sichtlich einer steuerlichen Ermessenst axation gelten , weshalb die selb ständig er werbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV recht liche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer( justiz )verfahren zu wahren haben (E. 2.2 und E. 2.4
hievor ). Dies gilt auch im Falle der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxation zu ermitteln; vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation
entgegenhalten zu lassen . Eine nachträgliche Berücksichtigung der geltend gemachten Abzugs p osten ( Urk. 1 S. 8) im AHV-Beitragsverfahren ist aus diesem Grunde nicht möglich.
Sodann hat die Ausgleichskasse zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 10/3 ), weshalb
sie die Steuer meldung, ohne gänzlich daran gebunden zu sein, nur - aber immer hin
als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E.
2.5 hievor ). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 60'000.-- ausging und davon das unselbständige Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6‘750.-- abzog, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr.
53‘250.-- resultierte.
Soweit die Beschwerdeführerin daran Kritik übt (Urk.
1 S. 5), scheint sie zu verkennen, dass dieses Vorgehen der Rechtsprechung und ständigen Praxis entspricht (vgl. E. 2.5). 5.2
Aufgrund der Abklärungen der Ausgleichskasse ist nunmehr unbestritten, dass das Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___
als Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben ist (Urk.
10/ 35+50 , 14 ). Die in der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 vorgenommen e Auf rechnung der AHV/IV/EO-Beiträge entspricht den Vorgaben von BGE 141 V 43 3. Auch dies bestritt die Beschwerdeführerin in der Replik nicht mehr.
Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit nicht den darin gestellten Anträgen mit der Nachtragsverfügung vom 3 0. Oktober 2015 entsprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist folglich ver pflichtet, für das Jahr 2012 persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbs tätigk eit in der Höhe von Fr. 5‘275.80 zu leisten. 6.
Ursprünglich verfügte die Ausgleichskasse zu entrichtende Beiträge von Fr. 5‘612.40.-- ( Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2015 korrigierte sie diese auf Fr. 5‘275.60 ( Urk. 10/47). Die Beschwerdeführerin obsiegt mith in im Umfang von Fr. 336.60.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Da die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nur in sehr gering fügigem Umfang respektiv in einem Nebenpunkt , den die Beschwerdegegnerin von sich aus - gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorne E. 4) -
geändert hat ,
obsiegt, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 per sönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘275. 8 0 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird k eine Prozessentschädigung zugesprochen . 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Flückiger & Corvaglia AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger