Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 3 1. Januar 2014 wurde Z.___ (geboren 1972) unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs zu Lasten der Sozialen Dienste Zürich schuldig gesprochen ( Urk. 8/21). Nachdem die Aus gleichskasse davon erfahren hatte, forderte sie mit Nachtragsverfügung vom 1 0. Februar 2015 von der X.___ GmbH die Nachzahlung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 9‘950.50 für das Jahr 2012 aufgrund nicht ge meldeter Lohnbezüge von Fr. 70‘000.-- ( Urk. 8/50, vgl. auch Urk. 8/36). Dara n hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2015 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die X.___ GmbH hierorts am 2 6. Mai 2015 Beschwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefo chtene Verfügung sei aufzu heben; eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 30‘915.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes übe r das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselb ständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). 2.2
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zu setzen . Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVV). 3. 3.1
Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Ver fügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest ( Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grunds ätzlich beiden zu eröffnen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_295/2012 vom 6. August
2012 E.
2.1.1). 3.2
Diesem Erfordernis kam die Ausgleichskasse nach. Die Nachtragsverfügung vom 1 0. Februar 2015 wie auch der Einspracheentscheid vom 2 1. April 2015 wurden Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski zugestellt ( Urk. 2, 8/40). Dieser fungiert sowohl als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden
X.___ GmbH (als Arbeitgeberin [deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ab 2 1. Oktober 2014 Z.___ war, Urk. 12]) als auch von Z.___ (als Arbeitnehmer, Urk. 8/26 [Vollmacht]). Damit stellt sich die Frage nach einer Beiladung von Z.___ zum vorliegenden Verfahren nicht (vgl. BGE 113 V 1; Urteil des [vormaligen] Eidg . Versicherungsgerichts H 269/2002 vom 1 6. Juli 2003 E. 4.2). 4. 4.1
Im Streit liegt, ob es sich bei dem bei
Z.___ vorgefundenen und mit Strafurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 3 1. Januar 2014 definitiv beschlag nahmten Barbetrag von Fr. 70‘000. -- AHV-beitragsrechtlich um massge - benden Lohn handelt. 4.2
Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Betrag von Fr. 70‘000.-- Z.___ zu Gute gekommen sei. Folglich sei davon aus zugehen, dass es sich dabei um „nicht abgerechneten Lohn“ beziehungs weise um eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ gehandelt habe ( Urk. 2). 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Betrag von Fr. 70‘000. -- entspre che nicht dem, was Z.___ als Lohn ausbezahlt worden wäre. Vielmehr handle es sich dabei um buchhalterisch nicht deklarierten Umsatz. Grundlage für die Verfügung der Ausgleichskasse stelle einzig das Strafurteil gegen Z.___ wegen Sozialhilfebetrugs dar. Der Sachverhalt sei bezüglich der vorliegend zu beurteilende n Frage nicht kongruent, weil die unterlassene Deklaration bereits den Straftatbestand erfüllt habe. Um eine milde Strafe zu erreichen, habe sich Z.___ in der Folge für schuldig erklärt, ohne noch um betragsmässige Details zu streiten. Da es sich vorliegend um nicht deklarierten Umsatz handle, müsse zunächst eruiert werden, welcher Gewinn aus diesem Umsatz resultiert hätte, wenn der Umsatz in der Buchhaltung 2012 ordnungsgemäss verbucht worden wäre; es gehe nicht an, den Umsatz dem Gewinn gleichzustellen. Ein wesentlicher Teil des Umsatzes hätte für Betriebskosten wieder ausgegeben werden müssen. Sodann sei die Gesell schaft noch im Aufbau gewesen, so dass ein verhältnismässig grosser Teil des Umsatzes wieder hätte investiert werden müssen. Auszugehen sei von einem Verhältnis von 40 % zu 60 % zwischen dem sonstigen Aufwand und den Löhnen. Damit resultiere ein maximaler verdeckter Gewinn von Fr. 30‘915.--. Davon seien zudem die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen, Rückstellungen, Liquiditätsreserven wie auch Investitionen in Betriebsmittel abzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge verbleibe kein Nettoge w inn, der als verdeckte Gewinnausschüttung mit AHV-Beiträgen belegt wer den könnte. Der fragliche Betrag von Fr. 70‘000.-- habe sodann Z.___ auch als Liquiditätsreserve gedient, wie sie zum Betrieb eines solchen Unternehmens in der Höhe von Fr. 20‘000.-- bis 30‘000.-- nötig sei. Im Übrigen stamme der angehäufte Betrag von Fr. 70‘000.-- nicht allein aus de m Jahr 2012, sondern aus den Jahren 2011 und 201 2. Diesbezüglich sei eine Aufteilung im Verhältnis der Umsätze der beiden Jahre vorzunehmen ( Urk. 1). 5. 5.1
Im Strafprozess wurde Z.___ gemäss Anklageschrift unter anderem Folgendes vorgeworfen: Im September 2009 habe er zusammen mit A.___ die Einze lfirma B.___ beim Handels register angemeldet. Als Inhaber der Firma sei indessen lediglich A.___ eingetragen worden. Für die Sozialen Dienste Zürich sei damit nicht ersichtlich gewesen, dass die effektiven Geschäfte der Einzelfirma durch Z.___ abgewickelt worden seien. Im August 2010 habe sich Z.___ dazu entschlossen, die Einzelfirma
B.___ in eine GmbH, nämlich die X.___ GmbH, umzuwandeln, da eine GmbH gegenüber Dritten (Kunden, Behörden etc.) Vorteile bringen würde. Er habe von A.___ eine Generalvollmacht erhalten, um die X.___ GmbH am 3. September 2010 selbst zu gründen, wobei das Gründungskapital von Fr. 20‘000.-- durch Darlehen von Drittpersonen (u.a. A.___ ) finanziert worden sei. Z.___ habe dieses Geld den Drittpersonen als dann wieder ausbezahlt, sodass er ab dem 1. Oktober 2010 die X.___ GmbH praktisch ohne Kapital beziehungsweise finanzielle Mittel habe neu aufbauen können. Lediglich das Betriebsmaterial der per 2 3. September 2010 gelöschten Einzelfirma B.___ habe er übe r nommen und die von ihm mit der Einzelfirma
B.___ erzielten, nicht ordnungsgemäss deklarierten Gewinne verwen det (z.B. für den Kauf eines Kleinlastwagens der Marke "IVECO l", Modell "35,10 Turbo Daily", bei der C.___ AG für Fr. 15'000.-- am 02.02.2011, welcher Lastwagen alsdann als Kapitaleinlage verbucht worden sei). Im Handelsregister sei A.___ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH eingetragen worden. Die Sozialen Dienste Zürich hätten deshalb nicht nachvollziehen können, dass die effek tiven Geschäfte der GmbH durch Z.___ abgewickelt worden seien. Z.___ habe von A.___ eine Bankvollmacht für das Geschäfts konto der GmbH bei der D.___ (Konto Nr. E.___ ) bekommen sowie die auf den Namen von A.___ beantragte D.___ -Maestro-Karte N. Nr. F.___ erhalten. Dadurch habe Z.___ die GmbH wie seine eig ene Unternehmung führen können.
Auch mit der X.___ GmbH habe Z.___ [wie bereits mit der Einzelfirma B.___ ] eine Barwirtschaft betrieben und sich den Lohn selbst ausbezahlt, wobei er selbst bestimmt habe, wie viele Arbeits stunden in den Lohnabrechnungen berücksichtigt worden seien. Ebenso habe er selbst bestimmt, welche Geschäftseinnahmen in die per Ende 2010 und per Ende 2011 erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung eingeflossen seien. Durch diese Vorgehensweise habe Z.___ mit der GmbH für das Geschäftsjahr 2011 Erträge von netto ca. Fr. 77'431.50 (exkl. Erträge von Fr. 7'810.-- für Reinigungen, welche vorwiegend den meist externen Reinigungskräften direkt ausbezahlt worden seien) und für das Geschäftsjahr 2012 (bis zur Verhaftung am 17.10.2012) Erträge von netto ca. Fr. 80'813.-- (exkl. Erträge von Fr. 13'438.-- für Reinigungen, welche vorwiegend den meist externen Reini gungskräften direkt ausbezahlt worden seien) erzielt, welche er den Sozialen Diensten Zürich verheimlicht und welche Erträge er unter anderem für den eigenen Lebensbedarf verwendet habe. Am 1 7. Oktober 2012 [Datum der Ver haftung] habe er (zusammen mit der Ehefrau G.___ ) zu Hause an seinem Wohnort noch Bargeld in der Höhe von Fr. 70'000.-- aufbewahrt . Dabei habe es sich um den „Nettoertrag“ der X.___ GmbH aus deren Geschäftstätigkeit bis zum genannten Datum gehandelt. Über dieses Geld habe Z.___ als faktischer Inhaber der GmbH verfügen können be ziehungsweise er und G.___ hätten es unter anderem für ihren eige nen Lebensunterhalt verwendet ( Urk. 8/21/60-62, 8/21/3+8-9). 5.2 5.2.1
Z.___ gestand den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver halt betreffend Sozialhilfebetrug (sowie weitere Delikte) im Untersuch ungs verfahren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3 1. Januar 2014 bestä tigte Z.___ sein abgelegtes Geständnis ( Urk. 8/21/14-15). Vom einge klagten Sachverhalt ging das Bezirksgericht denn auch aus ( Urk. 8/21/14 ff.).
Der Verteidiger von Z.___ bestätigte im Rahmen seines Plädoyers an lässlich der Hauptverhandlung das Geständnis, brachte aber hinsichtlich des Deliktsbetrags Einschränkungen an. Zusammengefasst führte er aus, dass die Gestehungskosten von den ausgewiesenen Einkünften abzuziehen seien. Daraus ergebe sich ein Gewinn von Fr. 49‘356.-- ( Urk. 8/21/14). Auf eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Argument verzichtete das Bezirks ge richt, indem es darauf verwies, dass in Anwendung des Bruttoprinzips da von abzusehen sei, die Gestehungskosten anzurechnen, da dem Täter dadurch kein Vorteil zukommen soll ( Urk. 8/21/15). 5.2.2
Im Zusammenhang mit der in Frage stehenden definitiven Beschlag nahme führte das Bezirksgericht aus, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe mit Verfügung vom 2 1. November 2012 die von der Kantonspolizei Zürich am 1 7. Oktober 2012 in der Wohnung von Z.___ ( Fr. 2'000.--) sowie bei G.___ ( Fr. 68'000.--) sichergestellten Bargelder im Gesamtbetrag von Fr. 70'000.- [vorläufig] beschlagnahmt. Z.___ habe zu Protokoll gegeben, dass dieser Betrag aus der Geschäftstätigkeit der X.___ GmbH stamme und er das Geld für die Firma verwendet habe. Ende Jahr [2012] hätte er sodann mit A.___ abgerechnet und dieser hätte das Geld erhalten. Das Geld gehöre also nicht ihm, sondern der X.___ GmbH ( Urk. 8/21/45).
Das Bezirksgericht hielt dieser Sachdarstellung entgegen, Z.___ sei fak tischer Geschäftsführer der Einzelfirma B.___ beziehungsweise der X.___ GmbH gewesen. Er habe das Geld dazu gebraucht, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Die Gesell schaft selber habe in ihren Bilanzen per 3 1. Dezember 2010 und 2011 keine wesentlichen Vermögenswerte ausgewiesen. A.___ , der keinerlei Tätigkeiten für die X.___ GmbH ausgeführt habe und bisher auch nicht an deren Erträgen beteiligt worden sei, habe lediglich seinen Namen zur Gründung der GmbH zur Verfügung gestellt. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass die X.___ GmbH nun über die Fr. 70‘000.-- habe ver fügen können, zumal Z.___ bei einer wirtschaftlichen Betrachtungs weise - unabhängig von formaljuristischen Kriterien - Berechtigter über die Fr. 70‘000.-- gewesen sei, da er nach eigenem Gutdünken darüber habe bestimmen können. Auch der bislang mit der X.___ GmbH erzielte Gewinn von netto ca. Fr. 14'612.-- (Geschäftsjahr
2010), netto ca. Fr. 77'431.50 (Geschäftsjahr 2011) sowie netto ca. Fr. 80'813.-- (Geschäfts jahr 2012) sei Z.___ allein zu Gute gekommen. Er und seine Familie hätten davon gelebt ( Urk. 8/21/45-46). 5.3
In diesem Zusammenhang ist im Grundsatz festzuhalten, dass nach ständiger Praxis das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden ist. Es weicht aber von den tatbeständlichen
Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsum p tion nicht zu übe rzeugen vermögen oder auf Grund sätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerhebl ich sind (BGE 125 V 237 E. 6a, 111 V 177 E. 5a). 6. 6.1
Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Bei träge geschuldet, nicht aber auf dem Vermöge nsertrag (BGE 122 V 178 E. 3b) . Gesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesell schaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahe stehen , erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt und damit um massgebenden Lohn oder aber um verdeckte Gewinnausschüttung, somit um Kapitalertrag, handelt. Nach der Rechtspre chung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirt schaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit . h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Solche Gewinnausschüttungen werden als geldwerte Leis tungen bezeichnet, d.h. Leistungen, die eine Gesellschaft ihren Gesell schaftern, ihr selbst oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E. 2.1). Es steht nichts entgegen, dass die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung de kla rierte Leistung als massgebenden Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktio när, der nicht zugleich Arbeitnehmer ist, nicht erbracht worden wäre (BGE 134 V 297 E.
2.3). Entsprechendes hat auch für eine (verdeckte) Gewinn aus schüttung an die Gesellschafterin einer GmbH zu gelten (Bundesgerichtsurteil 9C_302/2011 vom 2 2. Juni 2011 E. 3.3) 6.2
Z.___ war erst ab 2 1. Oktober 2014 (alleiniger) Gesellschafter der X.___ GmbH. Zuvor, vom 3. September 2010 bis 2 1. Oktober 2014, war A.___ alleiniger Gesellschafter gewesen ( Urk. 12). Im Jahr 2012, welches vorliegend interessiert, war Z.___ somit nicht Gesellschafter. Folglich besteht keine Grundlage für die Annahme, dass es sich bei den an ihn ausbezahlten Leistungen um Kapitalerträge handelte . Die Z.___ ausgerichteten Leistungen erfolgten in Form von Lohn, den er sich als faktischer Geschäftsführer der X.___ GmbH selbst ausbe zahlte (vgl. E.
5.1 hievor ). Dass die Leistungen ihren Grund im Arbeits ver hältnis hatten, zeigt sich auch darin, dass A.___ keine Zahlungen erhielt (vgl. E.
5.2.2 hievor ) . Soweit die Beschwerdegegnerin von einer ver deckten Gewinnausschüttung spricht, ist daher aus AHV-rechtlicher Sicht von massgebendem Lohn auszugehen. 6.3 6.3.1
Soweit das Bezirksgericht abschliessend tatbeständliche Feststellungen getrof fen hat, besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. E.
5.3
hie vor ) . Gestützt auf die Akten und das Geständnis von Z.___ hielt das Bezirksgericht fest, dass die X.___ GmbH im Jahr 2012 einen Nettoerlös von Fr. 80'813.-- erzielt habe ( Urk. 8/46). Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Betrags von Fr. 70’000.-- sprach es von einem Ge winn ( Urk. 8/46);
e s ging davon aus, dass die Gestehungskosten bereits in Abzug gebracht worden waren. Die Frage war indessen unter dem Hinweis auf das Bruttoprinzip nicht restlos zu klären.
6.3.2
Es mag wie die Beschwerdeführerin behauptet sein , dass ein Teil des Betrages von Fr. 70‘000.-- wieder investiert worden wäre, wenn es nicht zur Be schlag nahme gekommen wäre. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der entsprechende Betrag als Umsatz zu behandeln ist ;
i nvestiert worden wäre ein bereits erwirtschafteter Gewinn (wie dies die X.___ GmbH übri gens bereits in der Vergangenheit getan hatte [vgl. E. 4.1 hievor ]). Entspre chend verhält es sich hinsichtlich einer Liquiditätsreserve.
Von einem (nicht deklarierten) Umsatz im Umfang von Fr. 70'000.-- könnte nur dann gesprochen werden, wenn bereits angefallene Kosten zu berück sichtigen wären. Nachdem die Beschwerdeführerin keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte, sondern vielmehr eine Barwirtschaft betrieb, um ihre wahren Einkünfte und Ausgaben zu ver schleier n, lässt sich nicht beweisen, dass im Betrag von Fr. 70'000.-- auch Gestehungskosten enthalten sind. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch keine Beweismittel, welche ihre Be haup tung zu belegen vermöchten. Deren Ausführungen, wonach für das Jahr 2012 von einem Verhältnis von 40 % zu 60 % zwischen sonstigem Aufwand und den Löhnen auszugehen sei, sind rein theoretischer Natur
und entbehren einer konk reten Grundlage . Insbesondere sind die von ihr ins Recht gelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen für das Jahr 2011 (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 3/4-6) in keiner Weise geeignet, die aufgestellte Behauptung zu belegen, da die Geschäftseinnahmen darin nur selektiv Eingang fanden (vgl. E. 5.1 hievor ) ; ihnen kommt deshalb keine Aussagekraft hinsichtlich der wahre n wirtschaftlichen Verhältnisse zu . Sind somit tatsächliche Aufwen dung en - die einen Abzug vom Betrag von Fr. 70'000. -- rechtfertigen würden - nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt beziehungsweise können einschlägige Beweismittel auch nicht mehr beige bracht werden, wirkt sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_830/2008 vom 1 5. Mai 2009 E.
5.3). Im Übrigen weist auch der Umstand, dass die X.___ GmbH Dienstleistung en anbo t und praktisch ohne Kapital beziehungsweise finanzielle Mittel auskam (vgl. E. 5.1 hievor ), darauf hin, dass es sich bei der Barschaft von Fr. 70‘000.--, die in der Wohnung von Z.___ aufbewahrt wurde ( Urk. 8/21), um Gewinn handelt;
z u diesem Ergebnis kam auch das Bezirksgericht.
Die Beschwerdeführerin argumentiert im Übrigen auch nicht primär mit bereits angefallen, sondern mit zukünftigen Kosten . Sodann bemerkt die Beschwerde führerin zwar richtig, dass die Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 2 2. November 2012 noch von einem Nettoertrag von Fr. 55‘121.65 für das Jahr 2012 ausgegangen war ( Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3 S. S. 19). Diese Zahl korri gierte sie jedoch in der Folge. Sie ging indessen bereits zu jenem Zeitpunkt davon aus, dass es sich beim Betrag von Fr. 70‘000.-- um Gewinn handle, wobei sie annahm, dieser sei nicht bloss im Jahr 2012, sondern in den Jahren 2011 und 2012 erwirtschaftet worden ( Urk. 33 S. 19).
Da Z.___ als faktischer Inhaber der X.___ GmbH frei über das Geld verfügen konnte und es für den eigenen Lebensunterhalt verwen dete (vgl. E. 5.1 hievor ), ist der Gewinn AHV-beitragsrechtlich ohne Weiteres dem massgebenden Lohn gleichzusetzen. 6.3.3
Wie erwähnt wurde d ie Barschaft von Fr. 70‘000.-- bei Z.___ vorge fun den. Bei der Beschlagnahme wurde dieses Geld ihm zugerechnet. Gemäss B ezirks gerichtsurteil war er Berechtigter über diesen Betrag. Ob die Lohnzahlung von Fr. 70‘000.-- einzig im Jahr 2012 oder aber
- wie die Beschwerdeführerin geltend macht - teilweise bereits im 2011 stattf a nd, lässt sich nicht feststellen ,
zumal die Beschwerdeführerin eine Barwirtschaft betrieb und keine gehörige Buchhaltung vorliegt, welche die wirtschaftliche Realität abbilde n würde . Vor dem Hintergrund dessen, dass Z.___ sein Einkommen laufend für den Lebensunterhalt verwendete ( Urk. 8/21/14), ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der genannte Lohn sämtlich im Jahr 2012 ausbezahlt worden sei, nicht zu beanstanden. Die Beschwer de führerin bringt denn auch keine Beweise vor, die eine andere Beurteil ung nahelegen würde n . Abgesehen davon spielt diese Frage „unter dem Strich“ inso weit keine Rolle, als auf dem fraglichen Betrag so oder anders AHV-Beiträge zu entrichte n
sind .
Der Betrag von Fr. 70‘000.-- kam zur Gänze Z.___ zu Gute. Daran ändert nichts, dass dieses Geld zur Deckung der Ersatzforderungen beschlag nahmt worden ist. Da damit von einer Lohnzahlung in diesem Umfang aus gegangen werden muss , hat die X.___ GmbH darauf entsprechende AHV-Bei träge zu leisten. Folgte man der gegenteiligen Argumentation der Beschwer de führerin, würde Z.___ respektive die X.___ GmbH, deren (fak tischer) Geschäftsführer er war , für das
betrügerische Verhalten belohnt, weil dann geringere beziehungsweise keine A HV-Beiträge zu entrichten wären ;
d ass dem nicht sein kann, liegt auf der Hand.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 3 1. Januar 2014 wurde Z.___ (geboren 1972) unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs zu Lasten der Sozialen Dienste Zürich schuldig gesprochen ( Urk. 8/21). Nachdem die Aus gleichskasse davon erfahren hatte, forderte sie mit Nachtragsverfügung vom 1 0. Februar 2015 von der X.___ GmbH die Nachzahlung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 9‘950.50 für das Jahr 2012 aufgrund nicht ge meldeter Lohnbezüge von Fr. 70‘000.-- ( Urk. 8/50, vgl. auch Urk. 8/36). Dara n hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2015 fest ( Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess die X.___ GmbH hierorts am 2 6. Mai 2015 Beschwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefo chtene Verfügung sei aufzu heben; eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 30‘915.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes übe r das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 2.1 Nach Art.
E. 2.2 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zu setzen . Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVV). 3. 3.1
Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Ver fügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest ( Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grunds ätzlich beiden zu eröffnen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_295/2012 vom 6. August
2012 E.
2.1.1). 3.2
Diesem Erfordernis kam die Ausgleichskasse nach. Die Nachtragsverfügung vom 1 0. Februar 2015 wie auch der Einspracheentscheid vom 2 1. April 2015 wurden Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski zugestellt ( Urk. 2, 8/40). Dieser fungiert sowohl als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden
X.___ GmbH (als Arbeitgeberin [deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ab 2 1. Oktober 2014 Z.___ war, Urk. 12]) als auch von Z.___ (als Arbeitnehmer, Urk. 8/26 [Vollmacht]). Damit stellt sich die Frage nach einer Beiladung von Z.___ zum vorliegenden Verfahren nicht (vgl. BGE 113 V 1; Urteil des [vormaligen] Eidg . Versicherungsgerichts H 269/2002 vom 1 6. Juli 2003 E. 4.2). 4. 4.1
Im Streit liegt, ob es sich bei dem bei
Z.___ vorgefundenen und mit Strafurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 3 1. Januar 2014 definitiv beschlag nahmten Barbetrag von Fr. 70‘000. -- AHV-beitragsrechtlich um massge - benden Lohn handelt. 4.2
Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Betrag von Fr. 70‘000.-- Z.___ zu Gute gekommen sei. Folglich sei davon aus zugehen, dass es sich dabei um „nicht abgerechneten Lohn“ beziehungs weise um eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ gehandelt habe ( Urk. 2). 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Betrag von Fr. 70‘000. -- entspre che nicht dem, was Z.___ als Lohn ausbezahlt worden wäre. Vielmehr handle es sich dabei um buchhalterisch nicht deklarierten Umsatz. Grundlage für die Verfügung der Ausgleichskasse stelle einzig das Strafurteil gegen Z.___ wegen Sozialhilfebetrugs dar. Der Sachverhalt sei bezüglich der vorliegend zu beurteilende n Frage nicht kongruent, weil die unterlassene Deklaration bereits den Straftatbestand erfüllt habe. Um eine milde Strafe zu erreichen, habe sich Z.___ in der Folge für schuldig erklärt, ohne noch um betragsmässige Details zu streiten. Da es sich vorliegend um nicht deklarierten Umsatz handle, müsse zunächst eruiert werden, welcher Gewinn aus diesem Umsatz resultiert hätte, wenn der Umsatz in der Buchhaltung 2012 ordnungsgemäss verbucht worden wäre; es gehe nicht an, den Umsatz dem Gewinn gleichzustellen. Ein wesentlicher Teil des Umsatzes hätte für Betriebskosten wieder ausgegeben werden müssen. Sodann sei die Gesell schaft noch im Aufbau gewesen, so dass ein verhältnismässig grosser Teil des Umsatzes wieder hätte investiert werden müssen. Auszugehen sei von einem Verhältnis von 40 % zu 60 % zwischen dem sonstigen Aufwand und den Löhnen. Damit resultiere ein maximaler verdeckter Gewinn von Fr. 30‘915.--. Davon seien zudem die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen, Rückstellungen, Liquiditätsreserven wie auch Investitionen in Betriebsmittel abzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge verbleibe kein Nettoge w inn, der als verdeckte Gewinnausschüttung mit AHV-Beiträgen belegt wer den könnte. Der fragliche Betrag von Fr. 70‘000.-- habe sodann Z.___ auch als Liquiditätsreserve gedient, wie sie zum Betrieb eines solchen Unternehmens in der Höhe von Fr. 20‘000.-- bis 30‘000.-- nötig sei. Im Übrigen stamme der angehäufte Betrag von Fr. 70‘000.-- nicht allein aus de m Jahr 2012, sondern aus den Jahren 2011 und 201 2. Diesbezüglich sei eine Aufteilung im Verhältnis der Umsätze der beiden Jahre vorzunehmen ( Urk. 1).
E. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG).
E. 5.1 hievor ). Dass die Leistungen ihren Grund im Arbeits ver hältnis hatten, zeigt sich auch darin, dass A.___ keine Zahlungen erhielt (vgl. E.
E. 5.2.1 Z.___ gestand den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver halt betreffend Sozialhilfebetrug (sowie weitere Delikte) im Untersuch ungs verfahren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3 1. Januar 2014 bestä tigte Z.___ sein abgelegtes Geständnis ( Urk. 8/21/14-15). Vom einge klagten Sachverhalt ging das Bezirksgericht denn auch aus ( Urk. 8/21/14 ff.).
Der Verteidiger von Z.___ bestätigte im Rahmen seines Plädoyers an lässlich der Hauptverhandlung das Geständnis, brachte aber hinsichtlich des Deliktsbetrags Einschränkungen an. Zusammengefasst führte er aus, dass die Gestehungskosten von den ausgewiesenen Einkünften abzuziehen seien. Daraus ergebe sich ein Gewinn von Fr. 49‘356.-- ( Urk. 8/21/14). Auf eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Argument verzichtete das Bezirks ge richt, indem es darauf verwies, dass in Anwendung des Bruttoprinzips da von abzusehen sei, die Gestehungskosten anzurechnen, da dem Täter dadurch kein Vorteil zukommen soll ( Urk. 8/21/15).
E. 5.2.2 hievor ) . Soweit die Beschwerdegegnerin von einer ver deckten Gewinnausschüttung spricht, ist daher aus AHV-rechtlicher Sicht von massgebendem Lohn auszugehen.
E. 5.3 hie vor ) . Gestützt auf die Akten und das Geständnis von Z.___ hielt das Bezirksgericht fest, dass die X.___ GmbH im Jahr 2012 einen Nettoerlös von Fr. 80'813.-- erzielt habe ( Urk. 8/46). Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Betrags von Fr. 70’000.-- sprach es von einem Ge winn ( Urk. 8/46);
e s ging davon aus, dass die Gestehungskosten bereits in Abzug gebracht worden waren. Die Frage war indessen unter dem Hinweis auf das Bruttoprinzip nicht restlos zu klären.
E. 6.1 Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Bei träge geschuldet, nicht aber auf dem Vermöge nsertrag (BGE 122 V 178 E. 3b) . Gesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesell schaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahe stehen , erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt und damit um massgebenden Lohn oder aber um verdeckte Gewinnausschüttung, somit um Kapitalertrag, handelt. Nach der Rechtspre chung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirt schaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art.
E. 6.2 Z.___ war erst ab 2 1. Oktober 2014 (alleiniger) Gesellschafter der X.___ GmbH. Zuvor, vom 3. September 2010 bis 2 1. Oktober 2014, war A.___ alleiniger Gesellschafter gewesen ( Urk. 12). Im Jahr 2012, welches vorliegend interessiert, war Z.___ somit nicht Gesellschafter. Folglich besteht keine Grundlage für die Annahme, dass es sich bei den an ihn ausbezahlten Leistungen um Kapitalerträge handelte . Die Z.___ ausgerichteten Leistungen erfolgten in Form von Lohn, den er sich als faktischer Geschäftsführer der X.___ GmbH selbst ausbe zahlte (vgl. E.
E. 6.3.1 Soweit das Bezirksgericht abschliessend tatbeständliche Feststellungen getrof fen hat, besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. E.
E. 6.3.2 Es mag wie die Beschwerdeführerin behauptet sein , dass ein Teil des Betrages von Fr. 70‘000.-- wieder investiert worden wäre, wenn es nicht zur Be schlag nahme gekommen wäre. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der entsprechende Betrag als Umsatz zu behandeln ist ;
i nvestiert worden wäre ein bereits erwirtschafteter Gewinn (wie dies die X.___ GmbH übri gens bereits in der Vergangenheit getan hatte [vgl. E. 4.1 hievor ]). Entspre chend verhält es sich hinsichtlich einer Liquiditätsreserve.
Von einem (nicht deklarierten) Umsatz im Umfang von Fr. 70'000.-- könnte nur dann gesprochen werden, wenn bereits angefallene Kosten zu berück sichtigen wären. Nachdem die Beschwerdeführerin keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte, sondern vielmehr eine Barwirtschaft betrieb, um ihre wahren Einkünfte und Ausgaben zu ver schleier n, lässt sich nicht beweisen, dass im Betrag von Fr. 70'000.-- auch Gestehungskosten enthalten sind. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch keine Beweismittel, welche ihre Be haup tung zu belegen vermöchten. Deren Ausführungen, wonach für das Jahr 2012 von einem Verhältnis von 40 % zu 60 % zwischen sonstigem Aufwand und den Löhnen auszugehen sei, sind rein theoretischer Natur
und entbehren einer konk reten Grundlage . Insbesondere sind die von ihr ins Recht gelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen für das Jahr 2011 (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 3/4-6) in keiner Weise geeignet, die aufgestellte Behauptung zu belegen, da die Geschäftseinnahmen darin nur selektiv Eingang fanden (vgl. E. 5.1 hievor ) ; ihnen kommt deshalb keine Aussagekraft hinsichtlich der wahre n wirtschaftlichen Verhältnisse zu . Sind somit tatsächliche Aufwen dung en - die einen Abzug vom Betrag von Fr. 70'000. -- rechtfertigen würden - nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt beziehungsweise können einschlägige Beweismittel auch nicht mehr beige bracht werden, wirkt sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_830/2008 vom 1 5. Mai 2009 E.
5.3). Im Übrigen weist auch der Umstand, dass die X.___ GmbH Dienstleistung en anbo t und praktisch ohne Kapital beziehungsweise finanzielle Mittel auskam (vgl. E. 5.1 hievor ), darauf hin, dass es sich bei der Barschaft von Fr. 70‘000.--, die in der Wohnung von Z.___ aufbewahrt wurde ( Urk. 8/21), um Gewinn handelt;
z u diesem Ergebnis kam auch das Bezirksgericht.
Die Beschwerdeführerin argumentiert im Übrigen auch nicht primär mit bereits angefallen, sondern mit zukünftigen Kosten . Sodann bemerkt die Beschwerde führerin zwar richtig, dass die Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 2 2. November 2012 noch von einem Nettoertrag von Fr. 55‘121.65 für das Jahr 2012 ausgegangen war ( Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3 S. S. 19). Diese Zahl korri gierte sie jedoch in der Folge. Sie ging indessen bereits zu jenem Zeitpunkt davon aus, dass es sich beim Betrag von Fr. 70‘000.-- um Gewinn handle, wobei sie annahm, dieser sei nicht bloss im Jahr 2012, sondern in den Jahren 2011 und 2012 erwirtschaftet worden ( Urk. 33 S. 19).
Da Z.___ als faktischer Inhaber der X.___ GmbH frei über das Geld verfügen konnte und es für den eigenen Lebensunterhalt verwen dete (vgl. E. 5.1 hievor ), ist der Gewinn AHV-beitragsrechtlich ohne Weiteres dem massgebenden Lohn gleichzusetzen.
E. 6.3.3 Wie erwähnt wurde d ie Barschaft von Fr. 70‘000.-- bei Z.___ vorge fun den. Bei der Beschlagnahme wurde dieses Geld ihm zugerechnet. Gemäss B ezirks gerichtsurteil war er Berechtigter über diesen Betrag. Ob die Lohnzahlung von Fr. 70‘000.-- einzig im Jahr 2012 oder aber
- wie die Beschwerdeführerin geltend macht - teilweise bereits im 2011 stattf a nd, lässt sich nicht feststellen ,
zumal die Beschwerdeführerin eine Barwirtschaft betrieb und keine gehörige Buchhaltung vorliegt, welche die wirtschaftliche Realität abbilde n würde . Vor dem Hintergrund dessen, dass Z.___ sein Einkommen laufend für den Lebensunterhalt verwendete ( Urk. 8/21/14), ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der genannte Lohn sämtlich im Jahr 2012 ausbezahlt worden sei, nicht zu beanstanden. Die Beschwer de führerin bringt denn auch keine Beweise vor, die eine andere Beurteil ung nahelegen würde n . Abgesehen davon spielt diese Frage „unter dem Strich“ inso weit keine Rolle, als auf dem fraglichen Betrag so oder anders AHV-Beiträge zu entrichte n
sind .
Der Betrag von Fr. 70‘000.-- kam zur Gänze Z.___ zu Gute. Daran ändert nichts, dass dieses Geld zur Deckung der Ersatzforderungen beschlag nahmt worden ist. Da damit von einer Lohnzahlung in diesem Umfang aus gegangen werden muss , hat die X.___ GmbH darauf entsprechende AHV-Bei träge zu leisten. Folgte man der gegenteiligen Argumentation der Beschwer de führerin, würde Z.___ respektive die X.___ GmbH, deren (fak tischer) Geschäftsführer er war , für das
betrügerische Verhalten belohnt, weil dann geringere beziehungsweise keine A HV-Beiträge zu entrichten wären ;
d ass dem nicht sein kann, liegt auf der Hand.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger
E. 7 lit . h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Solche Gewinnausschüttungen werden als geldwerte Leis tungen bezeichnet, d.h. Leistungen, die eine Gesellschaft ihren Gesell schaftern, ihr selbst oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E. 2.1). Es steht nichts entgegen, dass die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung de kla rierte Leistung als massgebenden Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktio när, der nicht zugleich Arbeitnehmer ist, nicht erbracht worden wäre (BGE 134 V 297 E.
2.3). Entsprechendes hat auch für eine (verdeckte) Gewinn aus schüttung an die Gesellschafterin einer GmbH zu gelten (Bundesgerichtsurteil 9C_302/2011 vom 2 2. Juni 2011 E. 3.3)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00024 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
31. Mai 2017 in Sachen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 3 1. Januar 2014 wurde Z.___ (geboren 1972) unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs zu Lasten der Sozialen Dienste Zürich schuldig gesprochen ( Urk. 8/21). Nachdem die Aus gleichskasse davon erfahren hatte, forderte sie mit Nachtragsverfügung vom 1 0. Februar 2015 von der X.___ GmbH die Nachzahlung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 9‘950.50 für das Jahr 2012 aufgrund nicht ge meldeter Lohnbezüge von Fr. 70‘000.-- ( Urk. 8/50, vgl. auch Urk. 8/36). Dara n hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 1. April 2015 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess die X.___ GmbH hierorts am 2 6. Mai 2015 Beschwer de erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefo chtene Verfügung sei aufzu heben; eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 30‘915.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2015 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes übe r das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2. 2.1
Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselb ständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ( Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). 2.2
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung fest zu setzen . Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG ( Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung , AHVV). 3. 3.1
Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Ver fügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest ( Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grunds ätzlich beiden zu eröffnen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_295/2012 vom 6. August
2012 E.
2.1.1). 3.2
Diesem Erfordernis kam die Ausgleichskasse nach. Die Nachtragsverfügung vom 1 0. Februar 2015 wie auch der Einspracheentscheid vom 2 1. April 2015 wurden Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski zugestellt ( Urk. 2, 8/40). Dieser fungiert sowohl als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden
X.___ GmbH (als Arbeitgeberin [deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ab 2 1. Oktober 2014 Z.___ war, Urk. 12]) als auch von Z.___ (als Arbeitnehmer, Urk. 8/26 [Vollmacht]). Damit stellt sich die Frage nach einer Beiladung von Z.___ zum vorliegenden Verfahren nicht (vgl. BGE 113 V 1; Urteil des [vormaligen] Eidg . Versicherungsgerichts H 269/2002 vom 1 6. Juli 2003 E. 4.2). 4. 4.1
Im Streit liegt, ob es sich bei dem bei
Z.___ vorgefundenen und mit Strafurteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 3 1. Januar 2014 definitiv beschlag nahmten Barbetrag von Fr. 70‘000. -- AHV-beitragsrechtlich um massge - benden Lohn handelt. 4.2
Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Betrag von Fr. 70‘000.-- Z.___ zu Gute gekommen sei. Folglich sei davon aus zugehen, dass es sich dabei um „nicht abgerechneten Lohn“ beziehungs weise um eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ gehandelt habe ( Urk. 2). 4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Betrag von Fr. 70‘000. -- entspre che nicht dem, was Z.___ als Lohn ausbezahlt worden wäre. Vielmehr handle es sich dabei um buchhalterisch nicht deklarierten Umsatz. Grundlage für die Verfügung der Ausgleichskasse stelle einzig das Strafurteil gegen Z.___ wegen Sozialhilfebetrugs dar. Der Sachverhalt sei bezüglich der vorliegend zu beurteilende n Frage nicht kongruent, weil die unterlassene Deklaration bereits den Straftatbestand erfüllt habe. Um eine milde Strafe zu erreichen, habe sich Z.___ in der Folge für schuldig erklärt, ohne noch um betragsmässige Details zu streiten. Da es sich vorliegend um nicht deklarierten Umsatz handle, müsse zunächst eruiert werden, welcher Gewinn aus diesem Umsatz resultiert hätte, wenn der Umsatz in der Buchhaltung 2012 ordnungsgemäss verbucht worden wäre; es gehe nicht an, den Umsatz dem Gewinn gleichzustellen. Ein wesentlicher Teil des Umsatzes hätte für Betriebskosten wieder ausgegeben werden müssen. Sodann sei die Gesell schaft noch im Aufbau gewesen, so dass ein verhältnismässig grosser Teil des Umsatzes wieder hätte investiert werden müssen. Auszugehen sei von einem Verhältnis von 40 % zu 60 % zwischen dem sonstigen Aufwand und den Löhnen. Damit resultiere ein maximaler verdeckter Gewinn von Fr. 30‘915.--. Davon seien zudem die betriebswirtschaftlich notwendigen Abschreibungen, Rückstellungen, Liquiditätsreserven wie auch Investitionen in Betriebsmittel abzuziehen. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge verbleibe kein Nettoge w inn, der als verdeckte Gewinnausschüttung mit AHV-Beiträgen belegt wer den könnte. Der fragliche Betrag von Fr. 70‘000.-- habe sodann Z.___ auch als Liquiditätsreserve gedient, wie sie zum Betrieb eines solchen Unternehmens in der Höhe von Fr. 20‘000.-- bis 30‘000.-- nötig sei. Im Übrigen stamme der angehäufte Betrag von Fr. 70‘000.-- nicht allein aus de m Jahr 2012, sondern aus den Jahren 2011 und 201 2. Diesbezüglich sei eine Aufteilung im Verhältnis der Umsätze der beiden Jahre vorzunehmen ( Urk. 1). 5. 5.1
Im Strafprozess wurde Z.___ gemäss Anklageschrift unter anderem Folgendes vorgeworfen: Im September 2009 habe er zusammen mit A.___ die Einze lfirma B.___ beim Handels register angemeldet. Als Inhaber der Firma sei indessen lediglich A.___ eingetragen worden. Für die Sozialen Dienste Zürich sei damit nicht ersichtlich gewesen, dass die effektiven Geschäfte der Einzelfirma durch Z.___ abgewickelt worden seien. Im August 2010 habe sich Z.___ dazu entschlossen, die Einzelfirma
B.___ in eine GmbH, nämlich die X.___ GmbH, umzuwandeln, da eine GmbH gegenüber Dritten (Kunden, Behörden etc.) Vorteile bringen würde. Er habe von A.___ eine Generalvollmacht erhalten, um die X.___ GmbH am 3. September 2010 selbst zu gründen, wobei das Gründungskapital von Fr. 20‘000.-- durch Darlehen von Drittpersonen (u.a. A.___ ) finanziert worden sei. Z.___ habe dieses Geld den Drittpersonen als dann wieder ausbezahlt, sodass er ab dem 1. Oktober 2010 die X.___ GmbH praktisch ohne Kapital beziehungsweise finanzielle Mittel habe neu aufbauen können. Lediglich das Betriebsmaterial der per 2 3. September 2010 gelöschten Einzelfirma B.___ habe er übe r nommen und die von ihm mit der Einzelfirma
B.___ erzielten, nicht ordnungsgemäss deklarierten Gewinne verwen det (z.B. für den Kauf eines Kleinlastwagens der Marke "IVECO l", Modell "35,10 Turbo Daily", bei der C.___ AG für Fr. 15'000.-- am 02.02.2011, welcher Lastwagen alsdann als Kapitaleinlage verbucht worden sei). Im Handelsregister sei A.___ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ GmbH eingetragen worden. Die Sozialen Dienste Zürich hätten deshalb nicht nachvollziehen können, dass die effek tiven Geschäfte der GmbH durch Z.___ abgewickelt worden seien. Z.___ habe von A.___ eine Bankvollmacht für das Geschäfts konto der GmbH bei der D.___ (Konto Nr. E.___ ) bekommen sowie die auf den Namen von A.___ beantragte D.___ -Maestro-Karte N. Nr. F.___ erhalten. Dadurch habe Z.___ die GmbH wie seine eig ene Unternehmung führen können.
Auch mit der X.___ GmbH habe Z.___ [wie bereits mit der Einzelfirma B.___ ] eine Barwirtschaft betrieben und sich den Lohn selbst ausbezahlt, wobei er selbst bestimmt habe, wie viele Arbeits stunden in den Lohnabrechnungen berücksichtigt worden seien. Ebenso habe er selbst bestimmt, welche Geschäftseinnahmen in die per Ende 2010 und per Ende 2011 erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung eingeflossen seien. Durch diese Vorgehensweise habe Z.___ mit der GmbH für das Geschäftsjahr 2011 Erträge von netto ca. Fr. 77'431.50 (exkl. Erträge von Fr. 7'810.-- für Reinigungen, welche vorwiegend den meist externen Reinigungskräften direkt ausbezahlt worden seien) und für das Geschäftsjahr 2012 (bis zur Verhaftung am 17.10.2012) Erträge von netto ca. Fr. 80'813.-- (exkl. Erträge von Fr. 13'438.-- für Reinigungen, welche vorwiegend den meist externen Reini gungskräften direkt ausbezahlt worden seien) erzielt, welche er den Sozialen Diensten Zürich verheimlicht und welche Erträge er unter anderem für den eigenen Lebensbedarf verwendet habe. Am 1 7. Oktober 2012 [Datum der Ver haftung] habe er (zusammen mit der Ehefrau G.___ ) zu Hause an seinem Wohnort noch Bargeld in der Höhe von Fr. 70'000.-- aufbewahrt . Dabei habe es sich um den „Nettoertrag“ der X.___ GmbH aus deren Geschäftstätigkeit bis zum genannten Datum gehandelt. Über dieses Geld habe Z.___ als faktischer Inhaber der GmbH verfügen können be ziehungsweise er und G.___ hätten es unter anderem für ihren eige nen Lebensunterhalt verwendet ( Urk. 8/21/60-62, 8/21/3+8-9). 5.2 5.2.1
Z.___ gestand den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachver halt betreffend Sozialhilfebetrug (sowie weitere Delikte) im Untersuch ungs verfahren ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3 1. Januar 2014 bestä tigte Z.___ sein abgelegtes Geständnis ( Urk. 8/21/14-15). Vom einge klagten Sachverhalt ging das Bezirksgericht denn auch aus ( Urk. 8/21/14 ff.).
Der Verteidiger von Z.___ bestätigte im Rahmen seines Plädoyers an lässlich der Hauptverhandlung das Geständnis, brachte aber hinsichtlich des Deliktsbetrags Einschränkungen an. Zusammengefasst führte er aus, dass die Gestehungskosten von den ausgewiesenen Einkünften abzuziehen seien. Daraus ergebe sich ein Gewinn von Fr. 49‘356.-- ( Urk. 8/21/14). Auf eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Argument verzichtete das Bezirks ge richt, indem es darauf verwies, dass in Anwendung des Bruttoprinzips da von abzusehen sei, die Gestehungskosten anzurechnen, da dem Täter dadurch kein Vorteil zukommen soll ( Urk. 8/21/15). 5.2.2
Im Zusammenhang mit der in Frage stehenden definitiven Beschlag nahme führte das Bezirksgericht aus, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe mit Verfügung vom 2 1. November 2012 die von der Kantonspolizei Zürich am 1 7. Oktober 2012 in der Wohnung von Z.___ ( Fr. 2'000.--) sowie bei G.___ ( Fr. 68'000.--) sichergestellten Bargelder im Gesamtbetrag von Fr. 70'000.- [vorläufig] beschlagnahmt. Z.___ habe zu Protokoll gegeben, dass dieser Betrag aus der Geschäftstätigkeit der X.___ GmbH stamme und er das Geld für die Firma verwendet habe. Ende Jahr [2012] hätte er sodann mit A.___ abgerechnet und dieser hätte das Geld erhalten. Das Geld gehöre also nicht ihm, sondern der X.___ GmbH ( Urk. 8/21/45).
Das Bezirksgericht hielt dieser Sachdarstellung entgegen, Z.___ sei fak tischer Geschäftsführer der Einzelfirma B.___ beziehungsweise der X.___ GmbH gewesen. Er habe das Geld dazu gebraucht, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren. Die Gesell schaft selber habe in ihren Bilanzen per 3 1. Dezember 2010 und 2011 keine wesentlichen Vermögenswerte ausgewiesen. A.___ , der keinerlei Tätigkeiten für die X.___ GmbH ausgeführt habe und bisher auch nicht an deren Erträgen beteiligt worden sei, habe lediglich seinen Namen zur Gründung der GmbH zur Verfügung gestellt. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass die X.___ GmbH nun über die Fr. 70‘000.-- habe ver fügen können, zumal Z.___ bei einer wirtschaftlichen Betrachtungs weise - unabhängig von formaljuristischen Kriterien - Berechtigter über die Fr. 70‘000.-- gewesen sei, da er nach eigenem Gutdünken darüber habe bestimmen können. Auch der bislang mit der X.___ GmbH erzielte Gewinn von netto ca. Fr. 14'612.-- (Geschäftsjahr
2010), netto ca. Fr. 77'431.50 (Geschäftsjahr 2011) sowie netto ca. Fr. 80'813.-- (Geschäfts jahr 2012) sei Z.___ allein zu Gute gekommen. Er und seine Familie hätten davon gelebt ( Urk. 8/21/45-46). 5.3
In diesem Zusammenhang ist im Grundsatz festzuhalten, dass nach ständiger Praxis das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden ist. Es weicht aber von den tatbeständlichen
Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsum p tion nicht zu übe rzeugen vermögen oder auf Grund sätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerhebl ich sind (BGE 125 V 237 E. 6a, 111 V 177 E. 5a). 6. 6.1
Gemäss Art. 4 und 5 AHVG sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Bei träge geschuldet, nicht aber auf dem Vermöge nsertrag (BGE 122 V 178 E. 3b) . Gesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesell schaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahe stehen , erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt und damit um massgebenden Lohn oder aber um verdeckte Gewinnausschüttung, somit um Kapitalertrag, handelt. Nach der Rechtspre chung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirt schaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit . h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Solche Gewinnausschüttungen werden als geldwerte Leis tungen bezeichnet, d.h. Leistungen, die eine Gesellschaft ihren Gesell schaftern, ihr selbst oder ihren Gesellschaftern nahestehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E. 2.1). Es steht nichts entgegen, dass die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung de kla rierte Leistung als massgebenden Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktio när, der nicht zugleich Arbeitnehmer ist, nicht erbracht worden wäre (BGE 134 V 297 E.
2.3). Entsprechendes hat auch für eine (verdeckte) Gewinn aus schüttung an die Gesellschafterin einer GmbH zu gelten (Bundesgerichtsurteil 9C_302/2011 vom 2 2. Juni 2011 E. 3.3) 6.2
Z.___ war erst ab 2 1. Oktober 2014 (alleiniger) Gesellschafter der X.___ GmbH. Zuvor, vom 3. September 2010 bis 2 1. Oktober 2014, war A.___ alleiniger Gesellschafter gewesen ( Urk. 12). Im Jahr 2012, welches vorliegend interessiert, war Z.___ somit nicht Gesellschafter. Folglich besteht keine Grundlage für die Annahme, dass es sich bei den an ihn ausbezahlten Leistungen um Kapitalerträge handelte . Die Z.___ ausgerichteten Leistungen erfolgten in Form von Lohn, den er sich als faktischer Geschäftsführer der X.___ GmbH selbst ausbe zahlte (vgl. E.
5.1 hievor ). Dass die Leistungen ihren Grund im Arbeits ver hältnis hatten, zeigt sich auch darin, dass A.___ keine Zahlungen erhielt (vgl. E.
5.2.2 hievor ) . Soweit die Beschwerdegegnerin von einer ver deckten Gewinnausschüttung spricht, ist daher aus AHV-rechtlicher Sicht von massgebendem Lohn auszugehen. 6.3 6.3.1
Soweit das Bezirksgericht abschliessend tatbeständliche Feststellungen getrof fen hat, besteht vorliegend kein Anlass, davon abzuweichen (vgl. E.
5.3
hie vor ) . Gestützt auf die Akten und das Geständnis von Z.___ hielt das Bezirksgericht fest, dass die X.___ GmbH im Jahr 2012 einen Nettoerlös von Fr. 80'813.-- erzielt habe ( Urk. 8/46). Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme des Betrags von Fr. 70’000.-- sprach es von einem Ge winn ( Urk. 8/46);
e s ging davon aus, dass die Gestehungskosten bereits in Abzug gebracht worden waren. Die Frage war indessen unter dem Hinweis auf das Bruttoprinzip nicht restlos zu klären.
6.3.2
Es mag wie die Beschwerdeführerin behauptet sein , dass ein Teil des Betrages von Fr. 70‘000.-- wieder investiert worden wäre, wenn es nicht zur Be schlag nahme gekommen wäre. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der entsprechende Betrag als Umsatz zu behandeln ist ;
i nvestiert worden wäre ein bereits erwirtschafteter Gewinn (wie dies die X.___ GmbH übri gens bereits in der Vergangenheit getan hatte [vgl. E. 4.1 hievor ]). Entspre chend verhält es sich hinsichtlich einer Liquiditätsreserve.
Von einem (nicht deklarierten) Umsatz im Umfang von Fr. 70'000.-- könnte nur dann gesprochen werden, wenn bereits angefallene Kosten zu berück sichtigen wären. Nachdem die Beschwerdeführerin keine ordnungsgemässe Buchhaltung führte, sondern vielmehr eine Barwirtschaft betrieb, um ihre wahren Einkünfte und Ausgaben zu ver schleier n, lässt sich nicht beweisen, dass im Betrag von Fr. 70'000.-- auch Gestehungskosten enthalten sind. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch keine Beweismittel, welche ihre Be haup tung zu belegen vermöchten. Deren Ausführungen, wonach für das Jahr 2012 von einem Verhältnis von 40 % zu 60 % zwischen sonstigem Aufwand und den Löhnen auszugehen sei, sind rein theoretischer Natur
und entbehren einer konk reten Grundlage . Insbesondere sind die von ihr ins Recht gelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen für das Jahr 2011 (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 3/4-6) in keiner Weise geeignet, die aufgestellte Behauptung zu belegen, da die Geschäftseinnahmen darin nur selektiv Eingang fanden (vgl. E. 5.1 hievor ) ; ihnen kommt deshalb keine Aussagekraft hinsichtlich der wahre n wirtschaftlichen Verhältnisse zu . Sind somit tatsächliche Aufwen dung en - die einen Abzug vom Betrag von Fr. 70'000. -- rechtfertigen würden - nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt beziehungsweise können einschlägige Beweismittel auch nicht mehr beige bracht werden, wirkt sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_830/2008 vom 1 5. Mai 2009 E.
5.3). Im Übrigen weist auch der Umstand, dass die X.___ GmbH Dienstleistung en anbo t und praktisch ohne Kapital beziehungsweise finanzielle Mittel auskam (vgl. E. 5.1 hievor ), darauf hin, dass es sich bei der Barschaft von Fr. 70‘000.--, die in der Wohnung von Z.___ aufbewahrt wurde ( Urk. 8/21), um Gewinn handelt;
z u diesem Ergebnis kam auch das Bezirksgericht.
Die Beschwerdeführerin argumentiert im Übrigen auch nicht primär mit bereits angefallen, sondern mit zukünftigen Kosten . Sodann bemerkt die Beschwerde führerin zwar richtig, dass die Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 2 2. November 2012 noch von einem Nettoertrag von Fr. 55‘121.65 für das Jahr 2012 ausgegangen war ( Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3 S. S. 19). Diese Zahl korri gierte sie jedoch in der Folge. Sie ging indessen bereits zu jenem Zeitpunkt davon aus, dass es sich beim Betrag von Fr. 70‘000.-- um Gewinn handle, wobei sie annahm, dieser sei nicht bloss im Jahr 2012, sondern in den Jahren 2011 und 2012 erwirtschaftet worden ( Urk. 33 S. 19).
Da Z.___ als faktischer Inhaber der X.___ GmbH frei über das Geld verfügen konnte und es für den eigenen Lebensunterhalt verwen dete (vgl. E. 5.1 hievor ), ist der Gewinn AHV-beitragsrechtlich ohne Weiteres dem massgebenden Lohn gleichzusetzen. 6.3.3
Wie erwähnt wurde d ie Barschaft von Fr. 70‘000.-- bei Z.___ vorge fun den. Bei der Beschlagnahme wurde dieses Geld ihm zugerechnet. Gemäss B ezirks gerichtsurteil war er Berechtigter über diesen Betrag. Ob die Lohnzahlung von Fr. 70‘000.-- einzig im Jahr 2012 oder aber
- wie die Beschwerdeführerin geltend macht - teilweise bereits im 2011 stattf a nd, lässt sich nicht feststellen ,
zumal die Beschwerdeführerin eine Barwirtschaft betrieb und keine gehörige Buchhaltung vorliegt, welche die wirtschaftliche Realität abbilde n würde . Vor dem Hintergrund dessen, dass Z.___ sein Einkommen laufend für den Lebensunterhalt verwendete ( Urk. 8/21/14), ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der genannte Lohn sämtlich im Jahr 2012 ausbezahlt worden sei, nicht zu beanstanden. Die Beschwer de führerin bringt denn auch keine Beweise vor, die eine andere Beurteil ung nahelegen würde n . Abgesehen davon spielt diese Frage „unter dem Strich“ inso weit keine Rolle, als auf dem fraglichen Betrag so oder anders AHV-Beiträge zu entrichte n
sind .
Der Betrag von Fr. 70‘000.-- kam zur Gänze Z.___ zu Gute. Daran ändert nichts, dass dieses Geld zur Deckung der Ersatzforderungen beschlag nahmt worden ist. Da damit von einer Lohnzahlung in diesem Umfang aus gegangen werden muss , hat die X.___ GmbH darauf entsprechende AHV-Bei träge zu leisten. Folgte man der gegenteiligen Argumentation der Beschwer de führerin, würde Z.___ respektive die X.___ GmbH, deren (fak tischer) Geschäftsführer er war , für das
betrügerische Verhalten belohnt, weil dann geringere beziehungsweise keine A HV-Beiträge zu entrichten wären ;
d ass dem nicht sein kann, liegt auf der Hand.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber AnnaheimSonderegger