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AB.2015.00009

Liegenschaftserträge in casu Einkommen aus privater Vermögensanlage

Zürich SozVersG · 2015-11-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1944 geborene X.___ war jahrelang als Geschäftsführer der

familieneigene n

Y.___ AG un selbstständig erwerbstätig und ist gemäss Eintrag i m Handelsregister des Kantons Zürich seit 2009 Verwaltungs ratspräsident

dieser Gesellschaft . Er übte daneben

gemäss Eintrag im Handelsre gister von 1989 bis im Jahr 2013 auch eine selbstständig e Erwerbstätigkeit in der Baubranche aus ( Immo bilien- und Bauberatung ). Mit sieben Verfügung en vom 18. August 2010 forderte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber von X.___

für die Jahre

2001 bis 2007 persönliche Bei träge in Höhe von insgesamt Fr. 213‘509.60 (Urk. 6/18 /1 ) . Den Beitragsverfügungen lagen die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, A bteilu ng D irekte Bun dessteuer, vom 2. August 2010 zugrunde, mit welchen dieses der Ausgleichs kasse für die fraglichen Jahre E in künfte aus selbstständig er Erwerbst ätigkeit (Ertrag aus Geschäftsliegenschaften) sowie im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital gemeldet hatte (Urk.

6/19 ). Eine am 14. September 2010 gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse nach Rückfrage beim Kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom

21. Juni 2011 ab (Urk. 6/13). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

25. Januar 2012

in dem Sinne gut , als es den angefochtenen Einspracheentscheid aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs)

aufhob und die Sache zur erneuten Durchführung des V er fahrens unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs

sowie zum neuer lichen Entscheid zurückwies (Urk.

6/9). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/6-7) erliess die Ausgleichskasse am 1.

Oktober 20 1 4 betreffend die Bei tragsjahre 2001 bis 2007 eine neuerliche Verfügung, mit welcher sie die jenigen vom 18. August 2010 bestätigte (Urk. 6/4) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. November 2014 (Urk. 6/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom

11. Februar 2015 ab (Urk. 2) .

2.

Dagegen lässt X.___ hierorts am 16. März 2015 Beschwerde erhe ben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , es sei keine Beitragserhebung auf dem Ertrag der angeblichen Geschäftsliegenschaften vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerd egegnerin ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 beantragte die Ausgleichskasse in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und stellte in verfahrens rechtlicher Hinsicht Antrag auf Beiladung der Steuerbehörde zum vorliegenden Prozess ( Urk. 5 S. 2 f . ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2 015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig und geht aus den Akten hervor, dass

die den Steuermeldungen vom 2.

August 2010 zugrundeliegenden

Veranlagungs verfügungen

(Direkte Bundessteuer) für die Jahre 2001 bis 2007 , welchen die Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zugrunde liegt ,

im S t euerverfahren

mangels Beschwer durch den Beschwerde führer bis anhin nicht angefochten werden konnte n ( Urk. 1 S. 4 und etwa Urk. 6/14 S.

2 ). S omit liegt

bezüglich der umstrittenen Qualifikation der Lie gen schaften als Geschäfts- oder Privatvermögen seitens der Steuerbehörde

keine rechts verbindliche

Entscheidung vor, welche im Rahmen der vorliegenden AHV- beitragsrechtliche n Beurteilung allenfalls von Bedeutung sein könnte . Sodann besteht keine Bindu ng der Steuerbehörde an die AHV- rechtliche Beur teilung. Von einer

Beiladung der Steuerbehörde , wie die Beschwerdegegnerin dies beantragt, ist daher abzusehen. 2. 2 .1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessen den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch führungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö gens werte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit die nen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient, anderseits (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz . 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversiche rungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbst ständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuer recht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermö gen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Er werbs tätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2 ; zu A rt. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3 ). 2 .3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er werbs einkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechen den rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi cherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspf lichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2 , 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b , je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbe standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestset zung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitaler trag auf Privatver mö gen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mögen im Bei trags fest setzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E.

2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Be deutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müs sen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuerme ldung ergeben (134 V 250 E.

3.3 ; 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4 , 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E.

5 und H 239/85 E. 2b).

3 . 3 .1

Streitig ist im vorliegenden Verfahren , ob die Erträge, welche der Beschwerde führer aus der Vermietung von in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften erzielt hat, als beitragspflichtiges Einkommen aus selb st ständi ger Erwerbstätig keit und die erwähnten Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Infrage stehen dabei

Liegenschaften, die der Beschwerdeführer seit 1984 im Laufe der Jahre aus

privaten Mitteln käuflich erworben hat ( Z.___ in A.___ , B.___

in C.___ (Anteil) , D.___ in E.___ , F.___ in

E.___ , G.___ in

H.___ und I.___

in A.___ ) wie auch Liegenschaften , die durch Erbvorbezug oder gemischte Schenkung

bzw . aus dem Nachlass des im Jahr 2004 verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers in sein Eigentum übergegangen

sind ( J.___ in C.___ ,

K.___ in C.___ (Anteil) , L.___

in C.___ , B.___

in C.___

(Anteil) sowie M.___ , N.___ ; vgl. zum Ganzen Urk. 6/11 ). 3 .2

Die Ausgleichkasse begründete den angefochtenen Ein s pra cheentscheid zur Hauptsache da mit , dass

die Berufsnähe des Beschwerdeführers

zum Immobilien bereich

ausgewiesen sei , weshalb ein Zusammenhang zwischen der die fragli chen Liegenschaften betreffenden Tätigkeit und der übrigen un selbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit bestehe. Aus den Aufstellungen des kanto nalen Steueramtes gehe alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Liegenschaften erworben habe , wobei das Fremdkapital nicht unbedeutenden Ausmasses sei. Diese Indizien seien ausreichend, um den erwerblichen Charakter der Tätigkeit und somit die Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu bejahen

( Urk. 2) . 3 .3

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, dass der Berufsnähe keine grosse Bedeutung beigemessen werden könne. Alsdann habe er nie Grundstücke verkauft , weshalb kein Liegenschaft s handel gegeben sei . Weiter könne bei der gegebenen Fremdk apitalbelastung ( von

68,27

% ) nicht von einem Einsatz von Fremdmitteln gesprochen werden , welche r den bei pri vater Vermögensverwaltung zulässigen Prozentsatz überste ige. Vielmehr belege die lange Besitzesdauer für alle Grundstücke , dass keine gewinnstrebige Tätig keit im Liegenschaftenhandel gesucht worden ,

sondern das Anlegen von pri va tem Vermögen der einzige Zweck für den Kauf von Liegenschaften gewesen sei

(Urk.

1). 4. 4.1

I n tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass

es sich bei den in E.

3 . 1 erwähnten Liegenschaften durchwegs um Wohnliegenschaften handelt .

Ebenso steht ausser Frage, dass diese durch den Beschwerdeführer in un möb i liert em Zustand vermietet werden ( Urk. 1 S. 3) .

4.2

Wie die Beschwerd e gegnerin selber ausführt ( vgl. etwa Verfügung vom 1. Oktober 2014 ; vgl. Urk. 6/4 )

hat d er Beschwerdeführer

keine der seit 1984 erworbenen bzw . ihm infolge Erbgang es zugegangenen

Liegenschaften je ver kauft . Dass Anstrengungen erfolgt wären, Liegenschaften gewinnbringend wei terzuveräussern , wird trotz entsprechender allgemeiner Erwägungen zum Lie genschaftenhandel

in der Verfügung vom 1. Oktober 2014 alsdann auch von der B e schwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Diesbezügliche Anhaltspunkte enthalten auch die A kten nicht . Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – wie er geltend macht - darauf beschränkte, die von ihm erworbenen Liegenschaften zu vermieten und zu verwalten b zw. im Rahmen seines (umfangreichen) Vermögens zu halten ( Urk. 1 S. 11) . D ie Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen wegen

Liegen schaft s handel

fällt somit ausser Betracht .

Z u prüfen bleibt, ob allenfalls andere Umstände vorliegen , welche die Annahme rechtfertigen, es liege eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende erwerbliche Tätigkeit vor .

4.3

F ragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkre ten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3 mit Hinwei sen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Woh nungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermö gensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hin weisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkei ten . Dage gen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S.

519 E. 3a).

N ach der (steuerrechtlichen ) Praxis des Bundesgerichts gehört die Vermietung eigener Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes (mithin einer selbstständig en Erwerbstätigkeit), ist grösste Zurück haltung geboten. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet normalerweise privates Vermögen. Das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Auch bei einer Liegenschaft mit rund 30 Wohnungen handelt es sich nach der Rechtspre chung um private Vermögensverwaltung, wenn sich der Eigentümer - ohne Verkaufs bemühungen

- darauf beschränkt, die Wohnungen zu verwalten, um daraus regelmäs siges Einkommen zu erzielen. Auch wird die Vermietung eige ner Liegenschaften nicht allein dadurch zu einem Geschäftsbetrieb, weil das zu verwaltende Vermögen umfangreich ist, so dass der Eigentümer eine in Beilage kaufmännische Buch haltung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 2.5, mit Hinweisen).

4.4

D er Beschwerdeführer beschränkte sich unstreitig darauf, aus den Liegen schaf ten Mie tzinseinnahmen zu erzielen , was

m it Blick auf die grundsätzlich mass geblichen Umstände

(E. 4.3 hievor ) als blosse Vermögensverwaltung zu gel ten hat . Daran ändert nichts, dass

– wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - der Beschwerdeführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw . Immobilienbranche tätig war und damit eine gewisse Nähe

seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirt schaftung seiner Liegenschaften besteht . So wird mit der Berufsnähe auf ein Krite r ium Bezug genommen , welches (zwar)

– neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 11 3 E. 3c ) - von der Rechtsprechung zur Beurteilung des erwerblichen Charakters

des Liegenschaftenhandels

entwickelt wurde . Die Berufsnähe ist

jed och

nicht massgebend, w enn eine Konstellation wie die vor liegende

(Vermietung ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen) zur Frage steht

( vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 2 9. März 2005, E. 5.2).

Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht näher au sgeführt, inwiefern zwischen de r beruflichen Tätigkeit des Beschwer deführers

– namentlich der selbstständig en Erwerbstätigkeit im Bereich Bau herrenvertretung

/Baumanagement

– und der Vermietung von Wohnungen ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen könnte ;

n amentlich ist

nicht erkennbar , inwiefern d er Beschwerdeführer die fraglichen Liegenschaften für die Zwecke seines Geschäfts erworben hätte oder diese dem Ges c häft tatsächlich dien t en beziehungsweise sonst

wie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten (vgl. E. 2.2 hievor ) . A ber auch der weitere von der Beschwer degegnerin angeführte Umstand - wonach

in den streitbetroffenen Liegen schaften nicht unbedeutendes Fremdkapital investiert worden sei –

vermag keine erwerbliche Zweckverfolgung zu begründen . Denn wie die Berufsnähe ist

auch das in der Liegenschaft eingesetzte Fremdkapital

nach der Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwal tung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung nur beim

Liegenschaften handel von Bedeutung und nicht entscheidend, wenn sich die Tätigkeit

– wie vorliegend

auf die Erzielung von Mietzinseinnahmen beschränkt

( statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011

vom 23. August 2012 , E. 3.4 ).

Dass

die Liegenschaften teilweise f remdfinanziert wurden ,

legt im Übrigen

schon

allein deshalb keine erwerbliche Zweckverfolgung nahe ,

weil die Verwaltung des Pri vatvermöge ns legitimerweise wirtschaftlich motiviert ist

und

auch die private Kapitalanlage regelmässig ertragsorientiert erfolgt und in diesem Sinne eine Gewinnabsicht vorhanden sein kann (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgericht s H 21 0 /06 vom 22. Juni 2006, E. 5 sowie [ steuer rechtliches] Urteil

2C_1204/2013 vom 2.

Oktober 2014 E. 3.3.1 ).

4.5

Besass der Beschwerdeführer die Li egenschaften unbestrittenermassen teilweise j ahrzehntelang, ohne damit Handel zu treiben, und beschränkte er sich auf die Verwaltung des Grundeigentums , um daraus ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, ist dies demnach nach der massgebenden Rechtsprechung

pr i nzipiell als private Vermögensverwaltung zu qual i fizieren (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86 /2009 vom 3 0. Juni 2010, E . 4.3). Damit stammen die umstrittenen Liegenschaftserträge

aus priv ater Vermögensverwaltung, weshalb der Besch werdeführer diesbezüglich nicht beitragspflichtig ist . Dies gilt namentlich auch bezüglich der

Mietzinser träge aus denjenigen

Liegenschaften , die infolge eines erbrechtlichen Vorganges ins Eigentum des Beschwerdeführers gelangt, dort steuerlich bezüglich ihrer Qualifikation jedoch ebenfalls noch nicht

bindend beurteilt worden sind (vgl. E. 1 hievor ).

D ie vom Beschwerdefüh rer im Verwaltungsverfahren konsequent vorgebrachte und beschwerdeweise erneuerte Darstellung, wonach diese Liegenschaften

im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses seines verstorbenen Vaters

seitens der Steuerbehörde als Privat vermögen qualifiziert worden seien (Urk. 1 S. 3 und 12) ,

wurde in der Ver nehmlassung der Beschwerdegegnerin

nicht mehr substantiiert bestritten und es ergibt sich a uch aus den Akten

nichts , was diese Darstellung entscheidend in Frage zu stellen vermöchte.

Letzteres gilt namentlich mit Blick auf die Stellung nahme der zustän digen Steuerkommissärin vom 21. September 2011 (wonach diese aufgrund der intensiven Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers im Immobilienbereich „davon ausgehe“, dass es sich bei den Liegenschaften um solche des Geschäftsvermögens handle; vgl. Urk. 6/11 S. 2 ) , vermag d iese

– auf einer blossen Annahme beruhende - Meinungsäusserung der zuständigen Steu erkommissärin für

die eine Beitragspflicht begründende Qualifikation der fragli chen Liegenschaften als Geschäftsvermögen

– entgegen sämtlichen übrigen Gegebenheiten

doch nicht zu genügen .

5 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘100.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 11. Februar 2015 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SwissInterTax AG - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1944 geborene X.___ war jahrelang als Geschäftsführer der

familieneigene n

Y.___ AG un selbstständig erwerbstätig und ist gemäss Eintrag i m Handelsregister des Kantons Zürich seit 2009 Verwaltungs ratspräsident

dieser Gesellschaft . Er übte daneben

gemäss Eintrag im Handelsre gister von 1989 bis im Jahr 2013 auch eine selbstständig e Erwerbstätigkeit in der Baubranche aus ( Immo bilien- und Bauberatung ). Mit sieben Verfügung en vom 18. August 2010 forderte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber von X.___

für die Jahre

2001 bis 2007 persönliche Bei träge in Höhe von insgesamt Fr. 213‘509.60 (Urk. 6/18 /1 ) . Den Beitragsverfügungen lagen die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, A bteilu ng D irekte Bun dessteuer, vom 2. August 2010 zugrunde, mit welchen dieses der Ausgleichs kasse für die fraglichen Jahre E in künfte aus selbstständig er Erwerbst ätigkeit (Ertrag aus Geschäftsliegenschaften) sowie im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital gemeldet hatte (Urk.

6/19 ). Eine am 14. September 2010 gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse nach Rückfrage beim Kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom

21. Juni 2011 ab (Urk. 6/13). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

25. Januar 2012

in dem Sinne gut , als es den angefochtenen Einspracheentscheid aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs)

aufhob und die Sache zur erneuten Durchführung des V er fahrens unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs

sowie zum neuer lichen Entscheid zurückwies (Urk.

6/9). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/6-7) erliess die Ausgleichskasse am 1.

Oktober 20

E. 4 betreffend die Bei tragsjahre 2001 bis 2007 eine neuerliche Verfügung, mit welcher sie die jenigen vom 18. August 2010 bestätigte (Urk. 6/4) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. November 2014 (Urk. 6/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom

11. Februar 2015 ab (Urk. 2) .

2.

Dagegen lässt X.___ hierorts am 16. März 2015 Beschwerde erhe ben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , es sei keine Beitragserhebung auf dem Ertrag der angeblichen Geschäftsliegenschaften vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerd egegnerin ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 beantragte die Ausgleichskasse in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und stellte in verfahrens rechtlicher Hinsicht Antrag auf Beiladung der Steuerbehörde zum vorliegenden Prozess ( Urk.

E. 4.1 I n tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass

es sich bei den in E.

3 . 1 erwähnten Liegenschaften durchwegs um Wohnliegenschaften handelt .

Ebenso steht ausser Frage, dass diese durch den Beschwerdeführer in un möb i liert em Zustand vermietet werden ( Urk. 1 S. 3) .

E. 4.2 Wie die Beschwerd e gegnerin selber ausführt ( vgl. etwa Verfügung vom 1. Oktober 2014 ; vgl. Urk. 6/4 )

hat d er Beschwerdeführer

keine der seit 1984 erworbenen bzw . ihm infolge Erbgang es zugegangenen

Liegenschaften je ver kauft . Dass Anstrengungen erfolgt wären, Liegenschaften gewinnbringend wei terzuveräussern , wird trotz entsprechender allgemeiner Erwägungen zum Lie genschaftenhandel

in der Verfügung vom 1. Oktober 2014 alsdann auch von der B e schwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Diesbezügliche Anhaltspunkte enthalten auch die A kten nicht . Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – wie er geltend macht - darauf beschränkte, die von ihm erworbenen Liegenschaften zu vermieten und zu verwalten b zw. im Rahmen seines (umfangreichen) Vermögens zu halten ( Urk. 1 S. 11) . D ie Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen wegen

Liegen schaft s handel

fällt somit ausser Betracht .

Z u prüfen bleibt, ob allenfalls andere Umstände vorliegen , welche die Annahme rechtfertigen, es liege eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende erwerbliche Tätigkeit vor .

E. 4.3 F ragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkre ten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3 mit Hinwei sen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Woh nungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermö gensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hin weisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkei ten . Dage gen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S.

519 E. 3a).

N ach der (steuerrechtlichen ) Praxis des Bundesgerichts gehört die Vermietung eigener Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes (mithin einer selbstständig en Erwerbstätigkeit), ist grösste Zurück haltung geboten. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet normalerweise privates Vermögen. Das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Auch bei einer Liegenschaft mit rund 30 Wohnungen handelt es sich nach der Rechtspre chung um private Vermögensverwaltung, wenn sich der Eigentümer - ohne Verkaufs bemühungen

- darauf beschränkt, die Wohnungen zu verwalten, um daraus regelmäs siges Einkommen zu erzielen. Auch wird die Vermietung eige ner Liegenschaften nicht allein dadurch zu einem Geschäftsbetrieb, weil das zu verwaltende Vermögen umfangreich ist, so dass der Eigentümer eine in Beilage kaufmännische Buch haltung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 2.5, mit Hinweisen).

E. 4.4 D er Beschwerdeführer beschränkte sich unstreitig darauf, aus den Liegen schaf ten Mie tzinseinnahmen zu erzielen , was

m it Blick auf die grundsätzlich mass geblichen Umstände

(E. 4.3 hievor ) als blosse Vermögensverwaltung zu gel ten hat . Daran ändert nichts, dass

– wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - der Beschwerdeführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw . Immobilienbranche tätig war und damit eine gewisse Nähe

seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirt schaftung seiner Liegenschaften besteht . So wird mit der Berufsnähe auf ein Krite r ium Bezug genommen , welches (zwar)

– neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 11 3 E. 3c ) - von der Rechtsprechung zur Beurteilung des erwerblichen Charakters

des Liegenschaftenhandels

entwickelt wurde . Die Berufsnähe ist

jed och

nicht massgebend, w enn eine Konstellation wie die vor liegende

(Vermietung ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen) zur Frage steht

( vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 2 9. März 2005, E. 5.2).

Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht näher au sgeführt, inwiefern zwischen de r beruflichen Tätigkeit des Beschwer deführers

– namentlich der selbstständig en Erwerbstätigkeit im Bereich Bau herrenvertretung

/Baumanagement

– und der Vermietung von Wohnungen ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen könnte ;

n amentlich ist

nicht erkennbar , inwiefern d er Beschwerdeführer die fraglichen Liegenschaften für die Zwecke seines Geschäfts erworben hätte oder diese dem Ges c häft tatsächlich dien t en beziehungsweise sonst

wie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten (vgl. E. 2.2 hievor ) . A ber auch der weitere von der Beschwer degegnerin angeführte Umstand - wonach

in den streitbetroffenen Liegen schaften nicht unbedeutendes Fremdkapital investiert worden sei –

vermag keine erwerbliche Zweckverfolgung zu begründen . Denn wie die Berufsnähe ist

auch das in der Liegenschaft eingesetzte Fremdkapital

nach der Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwal tung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung nur beim

Liegenschaften handel von Bedeutung und nicht entscheidend, wenn sich die Tätigkeit

– wie vorliegend

auf die Erzielung von Mietzinseinnahmen beschränkt

( statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011

vom 23. August 2012 , E. 3.4 ).

Dass

die Liegenschaften teilweise f remdfinanziert wurden ,

legt im Übrigen

schon

allein deshalb keine erwerbliche Zweckverfolgung nahe ,

weil die Verwaltung des Pri vatvermöge ns legitimerweise wirtschaftlich motiviert ist

und

auch die private Kapitalanlage regelmässig ertragsorientiert erfolgt und in diesem Sinne eine Gewinnabsicht vorhanden sein kann (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgericht s H 21 0 /06 vom 22. Juni 2006, E.

E. 4.5 Besass der Beschwerdeführer die Li egenschaften unbestrittenermassen teilweise j ahrzehntelang, ohne damit Handel zu treiben, und beschränkte er sich auf die Verwaltung des Grundeigentums , um daraus ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, ist dies demnach nach der massgebenden Rechtsprechung

pr i nzipiell als private Vermögensverwaltung zu qual i fizieren (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86 /2009 vom 3 0. Juni 2010, E . 4.3). Damit stammen die umstrittenen Liegenschaftserträge

aus priv ater Vermögensverwaltung, weshalb der Besch werdeführer diesbezüglich nicht beitragspflichtig ist . Dies gilt namentlich auch bezüglich der

Mietzinser träge aus denjenigen

Liegenschaften , die infolge eines erbrechtlichen Vorganges ins Eigentum des Beschwerdeführers gelangt, dort steuerlich bezüglich ihrer Qualifikation jedoch ebenfalls noch nicht

bindend beurteilt worden sind (vgl. E. 1 hievor ).

D ie vom Beschwerdefüh rer im Verwaltungsverfahren konsequent vorgebrachte und beschwerdeweise erneuerte Darstellung, wonach diese Liegenschaften

im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses seines verstorbenen Vaters

seitens der Steuerbehörde als Privat vermögen qualifiziert worden seien (Urk. 1 S. 3 und 12) ,

wurde in der Ver nehmlassung der Beschwerdegegnerin

nicht mehr substantiiert bestritten und es ergibt sich a uch aus den Akten

nichts , was diese Darstellung entscheidend in Frage zu stellen vermöchte.

Letzteres gilt namentlich mit Blick auf die Stellung nahme der zustän digen Steuerkommissärin vom 21. September 2011 (wonach diese aufgrund der intensiven Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers im Immobilienbereich „davon ausgehe“, dass es sich bei den Liegenschaften um solche des Geschäftsvermögens handle; vgl. Urk. 6/11 S. 2 ) , vermag d iese

– auf einer blossen Annahme beruhende - Meinungsäusserung der zuständigen Steu erkommissärin für

die eine Beitragspflicht begründende Qualifikation der fragli chen Liegenschaften als Geschäftsvermögen

– entgegen sämtlichen übrigen Gegebenheiten

doch nicht zu genügen .

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00009 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch SwissInterTax AG Nationale und internationale Steuerberatung Herzogstrasse 14, Postfach 324, 8044 Zürich gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1944 geborene X.___ war jahrelang als Geschäftsführer der

familieneigene n

Y.___ AG un selbstständig erwerbstätig und ist gemäss Eintrag i m Handelsregister des Kantons Zürich seit 2009 Verwaltungs ratspräsident

dieser Gesellschaft . Er übte daneben

gemäss Eintrag im Handelsre gister von 1989 bis im Jahr 2013 auch eine selbstständig e Erwerbstätigkeit in der Baubranche aus ( Immo bilien- und Bauberatung ). Mit sieben Verfügung en vom 18. August 2010 forderte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber von X.___

für die Jahre

2001 bis 2007 persönliche Bei träge in Höhe von insgesamt Fr. 213‘509.60 (Urk. 6/18 /1 ) . Den Beitragsverfügungen lagen die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, A bteilu ng D irekte Bun dessteuer, vom 2. August 2010 zugrunde, mit welchen dieses der Ausgleichs kasse für die fraglichen Jahre E in künfte aus selbstständig er Erwerbst ätigkeit (Ertrag aus Geschäftsliegenschaften) sowie im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital gemeldet hatte (Urk.

6/19 ). Eine am 14. September 2010 gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse nach Rückfrage beim Kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom

21. Juni 2011 ab (Urk. 6/13). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom

25. Januar 2012

in dem Sinne gut , als es den angefochtenen Einspracheentscheid aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs)

aufhob und die Sache zur erneuten Durchführung des V er fahrens unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs

sowie zum neuer lichen Entscheid zurückwies (Urk.

6/9). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/6-7) erliess die Ausgleichskasse am 1.

Oktober 20 1 4 betreffend die Bei tragsjahre 2001 bis 2007 eine neuerliche Verfügung, mit welcher sie die jenigen vom 18. August 2010 bestätigte (Urk. 6/4) . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. November 2014 (Urk. 6/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom

11. Februar 2015 ab (Urk. 2) .

2.

Dagegen lässt X.___ hierorts am 16. März 2015 Beschwerde erhe ben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren , es sei keine Beitragserhebung auf dem Ertrag der angeblichen Geschäftsliegenschaften vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerd egegnerin ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 beantragte die Ausgleichskasse in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und stellte in verfahrens rechtlicher Hinsicht Antrag auf Beiladung der Steuerbehörde zum vorliegenden Prozess ( Urk. 5 S. 2 f . ). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2 015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig und geht aus den Akten hervor, dass

die den Steuermeldungen vom 2.

August 2010 zugrundeliegenden

Veranlagungs verfügungen

(Direkte Bundessteuer) für die Jahre 2001 bis 2007 , welchen die Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zugrunde liegt ,

im S t euerverfahren

mangels Beschwer durch den Beschwerde führer bis anhin nicht angefochten werden konnte n ( Urk. 1 S. 4 und etwa Urk. 6/14 S.

2 ). S omit liegt

bezüglich der umstrittenen Qualifikation der Lie gen schaften als Geschäfts- oder Privatvermögen seitens der Steuerbehörde

keine rechts verbindliche

Entscheidung vor, welche im Rahmen der vorliegenden AHV- beitragsrechtliche n Beurteilung allenfalls von Bedeutung sein könnte . Sodann besteht keine Bindu ng der Steuerbehörde an die AHV- rechtliche Beur teilung. Von einer

Beiladung der Steuerbehörde , wie die Beschwerdegegnerin dies beantragt, ist daher abzusehen. 2. 2 .1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessen den Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätig keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultie rende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buch führungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs tätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .2

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermö gens werte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit die nen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient, anderseits (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz . 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversiche rungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbst ständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuer recht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermö gen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Er werbs tätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2 ; zu A rt. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3 ). 2 .3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er werbs einkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechen den rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi cherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemes sung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspf lichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2 , 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b , je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbe standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV- Beitragsfestset zung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitaler trag auf Privatver mö gen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsver mögen im Bei trags fest setzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E.

2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Be deutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müs sen, wenn sich ernst hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuerme ldung ergeben (134 V 250 E.

3.3 ; 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4 , 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E.

5 und H 239/85 E. 2b).

3 . 3 .1

Streitig ist im vorliegenden Verfahren , ob die Erträge, welche der Beschwerde führer aus der Vermietung von in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften erzielt hat, als beitragspflichtiges Einkommen aus selb st ständi ger Erwerbstätig keit und die erwähnten Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Infrage stehen dabei

Liegenschaften, die der Beschwerdeführer seit 1984 im Laufe der Jahre aus

privaten Mitteln käuflich erworben hat ( Z.___ in A.___ , B.___

in C.___ (Anteil) , D.___ in E.___ , F.___ in

E.___ , G.___ in

H.___ und I.___

in A.___ ) wie auch Liegenschaften , die durch Erbvorbezug oder gemischte Schenkung

bzw . aus dem Nachlass des im Jahr 2004 verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers in sein Eigentum übergegangen

sind ( J.___ in C.___ ,

K.___ in C.___ (Anteil) , L.___

in C.___ , B.___

in C.___

(Anteil) sowie M.___ , N.___ ; vgl. zum Ganzen Urk. 6/11 ). 3 .2

Die Ausgleichkasse begründete den angefochtenen Ein s pra cheentscheid zur Hauptsache da mit , dass

die Berufsnähe des Beschwerdeführers

zum Immobilien bereich

ausgewiesen sei , weshalb ein Zusammenhang zwischen der die fragli chen Liegenschaften betreffenden Tätigkeit und der übrigen un selbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit bestehe. Aus den Aufstellungen des kanto nalen Steueramtes gehe alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Liegenschaften erworben habe , wobei das Fremdkapital nicht unbedeutenden Ausmasses sei. Diese Indizien seien ausreichend, um den erwerblichen Charakter der Tätigkeit und somit die Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu bejahen

( Urk. 2) . 3 .3

Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, dass der Berufsnähe keine grosse Bedeutung beigemessen werden könne. Alsdann habe er nie Grundstücke verkauft , weshalb kein Liegenschaft s handel gegeben sei . Weiter könne bei der gegebenen Fremdk apitalbelastung ( von

68,27

% ) nicht von einem Einsatz von Fremdmitteln gesprochen werden , welche r den bei pri vater Vermögensverwaltung zulässigen Prozentsatz überste ige. Vielmehr belege die lange Besitzesdauer für alle Grundstücke , dass keine gewinnstrebige Tätig keit im Liegenschaftenhandel gesucht worden ,

sondern das Anlegen von pri va tem Vermögen der einzige Zweck für den Kauf von Liegenschaften gewesen sei

(Urk.

1). 4. 4.1

I n tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass

es sich bei den in E.

3 . 1 erwähnten Liegenschaften durchwegs um Wohnliegenschaften handelt .

Ebenso steht ausser Frage, dass diese durch den Beschwerdeführer in un möb i liert em Zustand vermietet werden ( Urk. 1 S. 3) .

4.2

Wie die Beschwerd e gegnerin selber ausführt ( vgl. etwa Verfügung vom 1. Oktober 2014 ; vgl. Urk. 6/4 )

hat d er Beschwerdeführer

keine der seit 1984 erworbenen bzw . ihm infolge Erbgang es zugegangenen

Liegenschaften je ver kauft . Dass Anstrengungen erfolgt wären, Liegenschaften gewinnbringend wei terzuveräussern , wird trotz entsprechender allgemeiner Erwägungen zum Lie genschaftenhandel

in der Verfügung vom 1. Oktober 2014 alsdann auch von der B e schwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Diesbezügliche Anhaltspunkte enthalten auch die A kten nicht . Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – wie er geltend macht - darauf beschränkte, die von ihm erworbenen Liegenschaften zu vermieten und zu verwalten b zw. im Rahmen seines (umfangreichen) Vermögens zu halten ( Urk. 1 S. 11) . D ie Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen wegen

Liegen schaft s handel

fällt somit ausser Betracht .

Z u prüfen bleibt, ob allenfalls andere Umstände vorliegen , welche die Annahme rechtfertigen, es liege eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende erwerbliche Tätigkeit vor .

4.3

F ragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkre ten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3 mit Hinwei sen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Woh nungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermö gensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hin weisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkei ten . Dage gen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S.

519 E. 3a).

N ach der (steuerrechtlichen ) Praxis des Bundesgerichts gehört die Vermietung eigener Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes (mithin einer selbstständig en Erwerbstätigkeit), ist grösste Zurück haltung geboten. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet normalerweise privates Vermögen. Das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Auch bei einer Liegenschaft mit rund 30 Wohnungen handelt es sich nach der Rechtspre chung um private Vermögensverwaltung, wenn sich der Eigentümer - ohne Verkaufs bemühungen

- darauf beschränkt, die Wohnungen zu verwalten, um daraus regelmäs siges Einkommen zu erzielen. Auch wird die Vermietung eige ner Liegenschaften nicht allein dadurch zu einem Geschäftsbetrieb, weil das zu verwaltende Vermögen umfangreich ist, so dass der Eigentümer eine in Beilage kaufmännische Buch haltung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 2.5, mit Hinweisen).

4.4

D er Beschwerdeführer beschränkte sich unstreitig darauf, aus den Liegen schaf ten Mie tzinseinnahmen zu erzielen , was

m it Blick auf die grundsätzlich mass geblichen Umstände

(E. 4.3 hievor ) als blosse Vermögensverwaltung zu gel ten hat . Daran ändert nichts, dass

– wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - der Beschwerdeführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw . Immobilienbranche tätig war und damit eine gewisse Nähe

seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirt schaftung seiner Liegenschaften besteht . So wird mit der Berufsnähe auf ein Krite r ium Bezug genommen , welches (zwar)

– neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 11 3 E. 3c ) - von der Rechtsprechung zur Beurteilung des erwerblichen Charakters

des Liegenschaftenhandels

entwickelt wurde . Die Berufsnähe ist

jed och

nicht massgebend, w enn eine Konstellation wie die vor liegende

(Vermietung ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen) zur Frage steht

( vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 2 9. März 2005, E. 5.2).

Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht näher au sgeführt, inwiefern zwischen de r beruflichen Tätigkeit des Beschwer deführers

– namentlich der selbstständig en Erwerbstätigkeit im Bereich Bau herrenvertretung

/Baumanagement

– und der Vermietung von Wohnungen ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen könnte ;

n amentlich ist

nicht erkennbar , inwiefern d er Beschwerdeführer die fraglichen Liegenschaften für die Zwecke seines Geschäfts erworben hätte oder diese dem Ges c häft tatsächlich dien t en beziehungsweise sonst

wie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten (vgl. E. 2.2 hievor ) . A ber auch der weitere von der Beschwer degegnerin angeführte Umstand - wonach

in den streitbetroffenen Liegen schaften nicht unbedeutendes Fremdkapital investiert worden sei –

vermag keine erwerbliche Zweckverfolgung zu begründen . Denn wie die Berufsnähe ist

auch das in der Liegenschaft eingesetzte Fremdkapital

nach der Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwal tung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung nur beim

Liegenschaften handel von Bedeutung und nicht entscheidend, wenn sich die Tätigkeit

– wie vorliegend

auf die Erzielung von Mietzinseinnahmen beschränkt

( statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011

vom 23. August 2012 , E. 3.4 ).

Dass

die Liegenschaften teilweise f remdfinanziert wurden ,

legt im Übrigen

schon

allein deshalb keine erwerbliche Zweckverfolgung nahe ,

weil die Verwaltung des Pri vatvermöge ns legitimerweise wirtschaftlich motiviert ist

und

auch die private Kapitalanlage regelmässig ertragsorientiert erfolgt und in diesem Sinne eine Gewinnabsicht vorhanden sein kann (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgericht s H 21 0 /06 vom 22. Juni 2006, E. 5 sowie [ steuer rechtliches] Urteil

2C_1204/2013 vom 2.

Oktober 2014 E. 3.3.1 ).

4.5

Besass der Beschwerdeführer die Li egenschaften unbestrittenermassen teilweise j ahrzehntelang, ohne damit Handel zu treiben, und beschränkte er sich auf die Verwaltung des Grundeigentums , um daraus ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, ist dies demnach nach der massgebenden Rechtsprechung

pr i nzipiell als private Vermögensverwaltung zu qual i fizieren (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86 /2009 vom 3 0. Juni 2010, E . 4.3). Damit stammen die umstrittenen Liegenschaftserträge

aus priv ater Vermögensverwaltung, weshalb der Besch werdeführer diesbezüglich nicht beitragspflichtig ist . Dies gilt namentlich auch bezüglich der

Mietzinser träge aus denjenigen

Liegenschaften , die infolge eines erbrechtlichen Vorganges ins Eigentum des Beschwerdeführers gelangt, dort steuerlich bezüglich ihrer Qualifikation jedoch ebenfalls noch nicht

bindend beurteilt worden sind (vgl. E. 1 hievor ).

D ie vom Beschwerdefüh rer im Verwaltungsverfahren konsequent vorgebrachte und beschwerdeweise erneuerte Darstellung, wonach diese Liegenschaften

im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses seines verstorbenen Vaters

seitens der Steuerbehörde als Privat vermögen qualifiziert worden seien (Urk. 1 S. 3 und 12) ,

wurde in der Ver nehmlassung der Beschwerdegegnerin

nicht mehr substantiiert bestritten und es ergibt sich a uch aus den Akten

nichts , was diese Darstellung entscheidend in Frage zu stellen vermöchte.

Letzteres gilt namentlich mit Blick auf die Stellung nahme der zustän digen Steuerkommissärin vom 21. September 2011 (wonach diese aufgrund der intensiven Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers im Immobilienbereich „davon ausgehe“, dass es sich bei den Liegenschaften um solche des Geschäftsvermögens handle; vgl. Urk. 6/11 S. 2 ) , vermag d iese

– auf einer blossen Annahme beruhende - Meinungsäusserung der zuständigen Steu erkommissärin für

die eine Beitragspflicht begründende Qualifikation der fragli chen Liegenschaften als Geschäftsvermögen

– entgegen sämtlichen übrigen Gegebenheiten

doch nicht zu genügen .

5 .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘100.-- als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 11. Februar 2015 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SwissInterTax AG - Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann