Sachverhalt
1.
1.1
1.1.1
X.___ , geboren 1949, absolvierte eine Ausbildung zum Schreiner meister ( Urk. 8/ 110 /2 ) . Er war in der Schreinerei seines Vaters , dem Einzelunter nehmen „ Y.___ “ an der „ Z.___ “ in
A.___
als Arbeitnehmer tätig ( Urk. 8/53/1 ) .
Im Jahr 1986 wurde die
B.___ AG ge g ründet, welche die „ Y.___ “ mit Aktiven und Passiven übern ah m ( Urk. 8/53/1, Urk. 8/115/347). Fortan war X.___
Aktionär , Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Arbeit neh mer dieser Gesellschaft ( Urk. 8/53/1 , Urk. 8/115/347 ) .
Im Jahre 2004 verkaufte er seine Anteile an der Gesellschaft an C.___ ( Urk.
8/55/2 ).
X.___ ist Eigentümer der Liegenschaften „ D.___ “, „ E.___ “ „ F.___ “, „ Z.___ “, „ G.___ “ und „ H.___ “ in A.___ . Ferner stehen die Liegenschaften „ I.___ “ und „ J.___ “ (jeweils Stockwer keigentum) in A.___
sowie das
„ K.___ “ in L.___ ( Ein familienhaus ) in seinem Eigentum. Aus diesen Lie gen schaften erzielt er Mietzinseinnahmen.
Sodann ist er Eigentümer einer Feri enwohnung in M.___ /Kanton N.___ ( Urk. 8/109/17, Urk. 8/110/28-29, Urk. 8/110/ 69, Urk. 8/110/71 ) und als Erbe von O.___ unter an de rem an einem
Grundstück in
P.___ /Kanton Q.___
be teiligt ( Urk. 8/110/106, Urk. 8/115/252-253) . 1.1.2
Am 1 7. Mai 2006 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich,
Ausgleichs kasse , erstmals, dass X.___ im Jahr 2004 Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 3‘200.-- deklariert habe (Z-Mel dung; Urk. 8/1). Die Ausgleichs kasse prüfte hierauf die Beitragspflicht und das Beitragsstatut ( Urk. 8/2-7), worauf sie X.___ als Selbständiger wer benden in die Kassenmit gliedschaft aufnahm und auf den gemeldeten Honora ren (Entschädigungen für Verwaltungstätigkeiten zugunsten Familienan gehöri ger) in den Beitragsjahren 2004 und 2005 jeweils den Mindestbeitrag erhob ( Urk. 8/9, Urk. 8/18) sowie dem entsprechend für 2006 und folgende Jahre Akonto zahlungen in Rechnung stellte ( Urk. 8/10-14). Mit Nachtragsverfügung vom 2 5. November 2011 setzte sie die persönlichen Beiträge 2006 mangels Steuer meldung definitiv in bisheriger Höhe fest ( Urk. 8/28). 1.1.3
Bei der Steuereinschätzung für die Steuerjahre 2006 und 2007 qualifizierte das Kantonale Steueramt Zürich X.___
als gewerbsmässigen Liegen schaftenhändler , teilte ihm jedoch mit, dass eine abschliessende Beur teilung im Zeitpunktes des Verkaufs der Liegenschaften erfolgen werde. Die Mi e tzinsein nahmen
für die Jahre 2006 und 2007 erfasste es als Ertrag aus Liegenschaften , wobei es die pauschalen Abzüge vorerst noch akzeptierte ,
unter der Annahme, diese würden den effektiven Unterhaltskosten entsprechen ( Urk. 8/59/1-2, Urk. 8/61/ 1- 2 ). 1.2
1.2.1
D as Kantonale Steueramt Zürich meldete Ausgleichskasse am 6 . Mai 2013 ein von X.___ in den Jahren 2006 und 2007 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 253‘392.-- beziehungsweise Fr. 223‘198.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 243‘475.-- respektive Fr. 420‘375.-- ( Urk. 8/39-40).
In der Folge setzte die Ausgleichskasse m it Nachtragsverfügung vom 24 . Ma i 201 3
die von
X.___
zu leistenden persönlichen Bei träge für das Jahr 200 6 wiederwägungsweise aufgrund eines aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 273‘800 .-- (rei nes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 6 Fr. 253‘392 .-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 26‘599 .--, abzüglich Zins von Fr. 6 ' 10 0.--, resp. 2 .5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 200 6 im Um fang von Fr. 244 '000.--) auf Fr. 26‘661 . 60 inklusive Ver wal tungskosten fest (Urk. 8/ 42/1 ). Seine persönliche Beiträge für das Jahr 200 7
bemass die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung selben Datums aufgrund eines aus selbstän diger Er werbstätigkeit erzielten beitragspflichten Einkommens von Fr. 233 '900.-- (reines Einkommen aus selb ständiger Erwerbs tätigkeit 2007 Fr. 223 ' 198 .-- sowie aufzu rechnende persönliche Beiträge Fr. 23 ' 430 .--, abzüg lich Zins von Fr. 12‘630 .--, resp. 3
% Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 200 7 im Umfang von Fr. 421 '000.--) mit Fr. 22‘887.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/ 4 2 /2 ).
Auf diesen Beiträgen erhob die Ausgleichs kasse ferner Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2008 (Beiträge 2006) bzw. 1.
Januar 2009 (Beiträge 2007) bis zur Rechnungsstellung ( Verzugszinsab rech nungen vom 2 4. Mai 2013, Urk. 8/41/1-3). 1.2.2
Gegen die se
Nachtragsverfügung en einschliesslich Verzugszinsen
erhob
X.___ am 1 9. Juni 2013 Einsprache ( Urk. 8/49) . In der
Folge rektifiziert e das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldungen a m 2 8. Oktober 2014 und übermittelte ein von X.___ im Jahr 2006 erzieltes Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 2 60‘384 .-- und ein investiertes Kapi tal per 31. Dezember 2006 von Fr. 524‘144 .-- (Urk.
8/99) sowie
für das Jahr 2007 ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Ein kom men von Fr. 248‘111 .-- und ein investiertes Kapital per 31. De zember 200 7 von Fr. 4 1 0‘3 03 .-- ( Urk. 8/100 ). Hernach teilte die A usgleichskasse
X.___ mit Schreiben vom 27.
November 2014 mit, dass sie gestützt auf die rektifi zierten Steuermeldungen vom 28.
Okto ber 2014 seine beitragspflicht ig e n Ein kommen 2006 und 2007 zu dessen Ungunsten neu festsetzen werde, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Einsprac he zurückzuziehen (Urk.
8/102). A m 1 5. Dezember 2014 erklärte dieser , dass er an der Einspr ache festhalte ( Urk.
8/105 ) . Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 201 5 erwog
d ie Ausgleichskasse, dass die Differenz zwischen den mit Nach trags verfügung vom 24. Mai 2013 festgesetzten und der aufgrund der neuen Steuer meldungen zu bemessenden Beiträgen bereits verjährt sei ( Urk. 2 S. 3), und wies die Ein sprache von X.___
ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Februar 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 201 5 , die Nach tragsverfügungen für 2006 und 2007 vom 2 4. Mai 2013 sowie die darauf beru henden Rechnungen und Verzugszinsabrechnungen seien ersatzlos auf zuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 7. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-115 ]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Bundes gerichts vom 2. Oktober 2014 betreffend gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel ( StE 2015 B23.1 Nr. 82) hinweisen ( Urk. 10-11) und am 2. Dezember 2015 reichte die Beschwerdegegnerin seit Erlass des Einspracheentscheids ergangene Akten nach ( Urk. 14/1-19), was der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zuging ( Urk. 12 und Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2016 wurde das Kantonale Steueramt Zürich ersuch t , zu den Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin be tref fend den Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2006 und 2007 Stellung zu neh men, und allenfalls ein Rektifikat einzureichen ( Urk. 17). Das Kantonale Steuer amt Zürich reichte
am 1 8. März 2016 jeweils ein Rektifikat betreffend Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Betrieb investierte s Kapital der Jahre 2006 und 2007 ein ( Urk. 19, unter Beilage von Urk. 20/1-4). Während der Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 27. April 2016 Stellung nahm ( Urk. 24, unter Beilage von Urk. 25/1-6), erklärte die Beschwerdegegnerin am 2 1. April 2015 Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 23). Mit Schreiben vom 28.
April 2016 wurde den Parteien jeweils eine Kopie der Eingabe der Gegen partei zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer wiegende – Verlet zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht lichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.2
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, da die Be schwerdegegnerin die Steuerakten und insbesondere die von ihm als Beweis mit tel angebotenen Beilagen zu seinen im Steuerverfahren eingereichten Stel lung nahmen nicht beigezogen habe ( Urk. 1 S. 6) und er sich vor Erlass des Ein spracheentscheids nicht zum vollständ ige n Revisionsbericht des Steueram tes habe äussern können ( Urk. 1 S. 7) . Da das hiesige Gericht volle Kognition hat ( Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver fahren zu den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Steuerakten hat äussern können, ist die Sache nicht zu r Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da eine solche Rückweisung einem for malistischen Leerlauf gleich käme. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 6) kann der Beschwerdegegnerin
– was die Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler betrifft – auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 ATSG ) vorgeworfen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2 .
2 .1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (ge werbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften sowie die Ermittlung der für die Bemessung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals die f olgenden Grundsätze (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.2-3.5): 2 .2
Gemäss
Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständig en oder un selbständig en Erwerbstätigkeit fliessenden Ein kommen. Gemäss
Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständig er Er werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un selbstän di g er Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbständig er Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter an derem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungs kosten ( Art. 9 Abs. 2 lit . a), die der Entwertung entsprechenden, ge schäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe ( lit . b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste ( lit . c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals ( lit . f)
abgezogen werden . Gemäss
Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständig er Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehör den ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zu lässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend . 2 .3
2 .3.1
Als Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs . 1 AHVG gelten gemäss
Art. 17 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung alle in selbständig er Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständig en Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des
Bundesgeset z es über die direkte Bundessteuer ( DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständig en Er werbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Aus nützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Ander seits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegen ständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel be ruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1
mit Hinweisen; 125 V 383 E. 2a ; Urteile 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009 und H
36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.1). 2 .3.2
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständig en Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist da rüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeut samen Um stände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). 2 .3.3
Gemäss
Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Ver mögens werte, die ganz oder vorwiegend der selbständig en Erwerbstätigkeit die nen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbständig en Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient , anderseits (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz . 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversiche rungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selb ständig er Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuer recht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäfts ver mö gen und selbständig er Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E.
3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009). 2 .3.4
Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist imme r Folgendes im Auge zu behalten: Die Qualifikation eines Vermögensbe standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff ( Art. 21 aBdBSt und Art. 16 ff. DBG) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; Locher , System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155;
Känzig , Kommentar zur Wehr steuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N 1-3 zu Art. 21; Agner /Jung/Steinmann , Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. Daher ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bun dessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 129 E. 3b ; BGE 125 V 383 E. 2b und E.
2d; Urteil des Bundesgerichts H 189/04 vom 1 5. Februar 2005). 2.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Frage, ob die Tätig keit als (nebenberuflicher) Liegenschaftenhändler gegeben ist, als erhebliche Beurteilungskriterien zu berücksichtigen: - systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen; - Häufigkeit der Transaktionen; - eine kurze Besitzdauer; - ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ; - der Einsatz spezieller Fachkenntnisse; - erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte; - Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen Vermögensge genstän den .
Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist da gegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts H 185/03 vom 24. März 2004 E. 7; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 6.2).
Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bere its allein zur Annahme einer Erwerb stätigkeit aus reichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3c). 2 . 5
Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines soge nannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a , 110 V 83 E. 5a , je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich ver hält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen er hält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse
Gebäu deverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a ; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens ver waltung und betrieblicher ( gewerbsmässiger ) Nutzung ist das in einer Liegen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend , wenn der Ver sicherte eine Tätig keit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Lie genschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Dar lehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Um stand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inan spruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b ; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirt schaft lichen Zusammen hang mit einer haupt- oder nebenberuflich aus geüb ten er werblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaf ten sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Ver mietertätigkeit als wirt schaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich ge werbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalan lage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409
f. E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4 ).
Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig , der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra . 1997
Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermö gensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitrags pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E.
3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H
36/03 vom 7. Juni 2004
E.
6.5 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4 ). 2 . 6 2 . 6 .1
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung ermit teln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge mass gebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; die Angaben der kantonalen Steuer be hörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Abs. 4). 2 . 6 .2
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und be schlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege be nenfalls solches aus selbständig er oder aus un selbständig er Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c , 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge schäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags fest set zung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat ver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei tragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss ( Urteil des Bundesgerichts H
361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist dem gegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuer meldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vorneh men müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 ; BGE 110 V 369 E. 2a und BGE 110 V 83 E. 4 , BGE 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.5.1 f. ). 2.7
Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steu erbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kom men ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent auf zurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet wer den. 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdefüh rer in den Jahren 2006 und 2007 aus seinen Liegenschaften erzielten Erträge zu Recht als beitragspflichte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit quali fi zierte . 3 .2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2015 erwog die Be schwerdegegnerin , dass der Beschwerdeführer bezüglich der in den Jahren 2006 und 2007 erzielten Grundstückgewinne als Liegenschaftenhändler zu betrachten sei ( Urk. 2 S. 6). Zur Begründung führte sie im We sentlichen an , das Steueramt habe festgestellt, dass bei der B.___ AG als Tätigkeiten Möbel und Innenausbau sowie der Bau von Vorhangbrettern und Fenstersimsen, Verkleiden von Heizkörpern, Herstellung von Türen sowie Bau von Küchen an geboten würden . Sodann hätten die Recherchen des Steueramtes ergeben, dass die B.___ AG unter Innenausbau die Leistungen für Böden, Wand- sowie Deckenverkleidungen anbiete. Sodann habe d ie B.___ AG an den Liegenschaften Arbeiten verrichtet. So seien im Jahr 1993 an der „ R.___ “ im ersten Obergeschoss für mehr als Fr. 73‘000. -- Renovationsarbeiten und im Jahr 1990 Schreinerarbeiten an der „ H.___ “ für ca. Fr. 20‘000.-- ausgeführt worden. Es sei anzumerken, dass auch die Tätigkeit als Schreiner für individuelle Innenausbaulös ungen als baunah zu gelten habe . Vor diesem Hintergrund seien die Kriterien der speziel len Fach kenntnisse und des engen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätig keit des Beschwerdeführers erfüllt
( Urk. 2 S. 4 ). Gestützt auf die Werte in der Steuerer klärung der Jahre 1999 beziehungsweise 2000 habe das Steueramt so dann fest gestellt, dass für den Erwerb der Liegenschaften erhebliche fremde Mittel (95 % Belastung) eingesetzt worden seien. Erst nach dem Verkauf der Aktien ge sell schaft habe die Belastung auf 84 % gesenkt werden können ( Urk. 2 S. 4). Nicht die Verkehrswerte, sondern die tieferen Anlagekosten, seien für die Ermittlung des Fremd finanzierungsverhältnisses massgebend ( Urk. 2 S. 5). Ferner habe das Steueramt festgestellt, dass gemäss dem Revisionsprotokoll von 1976 auf der Liegenschaft „ Z.___ “ Abschreibungen vorgenommen worden seien . Demzufolge würde es sich bei dieser Liegenschaft um Ge schäfts vermögen han deln. Die Liegenschaft und der Schreinerbetrieb hätten zu dieser Zeit indes noch dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Mit dem Nachlass sei unter anderem das hälft ige Miteigentum an dieser Liegenschaft – als Ge schäfts vermögen – auf den Beschwerdeführer als Erben übergegangen. Die Ab schreibungen seien trotz ihrer Geringfügigkeit ein eindeutiges Indiz für den Wil len des Beschwerdefüh rers, die Liegenschaft als Geschäftsliegenschaft zu be handeln. Sodann sei von einem systematischen und planmässigen Vorgehen auszugehen. Die „ D.___ “ sei im Jahr 1995 parzelliert und mit einem Mehrfamilienhaus über baut worden. Zudem sei im Jahr 2007 die „ E.___ “ zur Arrondierung hinzugekauft worden. Als einziges Kriterium, welches gegen die Qualifizierung des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Liegen schaftenhändler spreche, sei zu nennen, dass er bisher noch keine Liegen schaften verkauft habe ( Urk. 2 S. 5). 3.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, für die Annahme von gewerbsmässige m
Liegenschaftenhandel sei zur Hauptsache die Absicht der erwerblichen, professionellen Gewinnerzielung massgeblich. Der Be schwerdeführer habe indes seit deren Erwerb, mithin seit mehr als 20 Jahren, keine Liegenschaften verkauft, sondern diese nur vermietet. Die lange Halte dauer der Liegenschaften sowie die gänzlich fehlende Verkaufstätigkeit würden auf eine private Kapitalanlage zur Altersvorsorge des Beschwerdeführers und dam it auf Privatvermögen hindeuten . Es komme hinzu, dass der Erwerb der Lie genschaften und Liegenschaftsanteile aus Erbschaft und zur Abrundung ge samtfamiliärer Vorkehren erfolgt sei ( Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer sei weder als Liegenschaftenmäkler noch als Frem d liegenschaftenverwalter aktiv gewesen. Seine geringe und in unregelmässigen Abständen erfolgende Ver wal tungstätig keit beschränke sich seit 2007 auf eigene Liegenschaften.
D ie zu vor mitbetreuten wenigen Familienliegenschaften würden seither – wie meh rere eigene Liegenschaften des Beschwerdeführers – fremdverwaltet. Im Jahre 2004 habe der Beschwerdeführer die B.___ AG verkauft. In den Jah ren 2006 und 2007 sei mithin keine Berufsnähe mehr vorhanden gewesen. Er verfüge über keine speziellen Fachkennt nisse des Liegenschaftenmarktes ( Urk. 1 S. 10). Bei der B.___ AG handle es sich um eine Möbelschreinerei mit Schwerpunkt Innenausbautätigkeit ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 3/7 S. 1 ). Daraus , das s diese Gesellschaft in den Jahren 1990 und 1993 in den Lie genschaften des Be schwerdeführers Arbeiten für Fr. 20‘000.-- und Fr. 73‘000.-- au sgeführt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die Liegen schaften des Be schwerdeführers aus Sicht der AG eine Arbeitsreserve dar gestellt hätten , auf welche bei Arbeitsmangel hätte zurückgegriffen werden können ( Urk. 1 S. 11). Eine gewisse, nicht ausgeprägte Berufsnähe zu Liegenschaften ergebe sich nur aus der un selbständigen Tätigkeit in der B.___ AG, und dies e habe nur bis zum Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2004 bestanden ( Urk. 1 S. 12).
Sodann sei ein erheblicher Fremdkapitaleinsatz, der über Sätze hinaus gehe, mit welchen auch Privatpersonen ihre Liegen schaf ten finanzieren würden, nicht ersichtlich. In den Jahren 2006 und 2007 habe der Fremdkapitaleinsatz ca. 70 %
be tragen . Di e Liegenschaften des Be schwer de führers seien über Jahrzehnte hinweg erworben und hernach verschiedentlich abgerissen, neu- und umgebaut und/oder angebaut worden ( Urk. 1 S. 15). Der Liegenschaftentätigkeit habe kein übergreifendes Konzept oder System zu grunde ge legen ( Urk. 1 S. 16). Schliess lich sei d en geringfügigen Ab schrei bungen des Vaters des Be schwerde führers auf der damaligen Liegen schaft „ Z.___ “ im Jahr 1976 keine ent scheidwesentliche Bedeutung bei zu messen ( Urk. 1 S. 17-18).
T rotz der geringfü gigen Abschreibungen zu Beginn der 90er Jahre sei die Liegenschaft „ H.___ “ von den Steuerbe hörden nicht dem Geschäfts ver mögen zugeordnet worden ( Urk. 1 S. 19). 4.
4.1
Zum Erwerb und zur Nutzung
der Liegenschaften des Beschwerdeführers ergibt sich aus
seinen Ausführungen und Unterlagen F olgendes: 4.2 4.2. 1
Der Vater des Beschwerdeführers habe die Liegenschaft „ Z.___ “ im Jahr 1947 erworben . 1950/51 sei das Wohnhaus, 1954/56 die Werkstatt und 1964 der Schopf erstellt worden. In der Folge seien diese Gebäude weiter umge baut worden ( Urk. 8/115/197) und im Jahr 1992 sei über der Werkstatt eine Maisonettewohnung (die heutige „ G.___ “) erstellt worden ( Urk. 8/115/198 , Urk. 8/115/325-344 ). Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Werkstatt der Liegenschaft „ Z.___ “ bis 1986 als Einzelunterneh men eine Schrei nerei betrieben ( Urk. 1 S. 18) .
Zur ursprünglichen Betriebs lie genschaft des Schreinergeschäfts hätte n seinerzeit auch Teile (etwa die Liegen schaft „ S.___ “) gehört, welche heute zwar von der B.___ AG gemietet würden, aber nicht im Eigentum
des Be schwerde füh rer s
stünden , sondern bei der Teilu ng des Nachlasses seines Vaters anderen Erben zugeschieden worden seien ( Urk. 8/115/194). Im Jahr 1986 sei die Schrei ner e i in die heutige B.___ AG um ge wandelt worden (Urk. 1 S. 18). Diese Gesellschaft sei in der Liegenschaft „ Z.___ “ ein gemietet und der Beschwerdeführer erhalte den Mietzins ( Urk. 8/53/1 , Urk. 8/110/31,
Urk. 8/110/ 70 , Urk. 8/110/81 ).
D er Beschwerde führer selbst bewohne das Wohn haus „ Z.___ “ (Urk. 8/115/55 ). 4.2. 2
Die Liegenschaft „ F.___ “ beziehungsweise die seinerzeitige „Parzelle T.___ “ sei vom Vater des Beschwerdeführers in den Jahren 1955/57 für rund Fr. 90‘000.-- gekauft worden (Urk. 8/115/196 , Urk. 8/115/310-312 ). Im Jahr 1982 seien weitere 23
m 2 hinzugekauft worden (Urk. 8/115/197). Aus dem Nachlass seines Vaters habe d er Beschwerdeführer die Hälfte dieser Liegenschaft im Miteigentum je zur Hälfte mit seiner Mutter erhalten (Urk. 8/53/2) . In der Folge sei im Jahr 1996 für rund Fr. 2‘300‘000.-- das alte Wohnhaus abgerissen und ein neues Gebäude erstellt worden ( Urk. 8/115/105-111, Urk. 8/115/197, Urk. 8/115/313 -323). Den Miteigentumsanteil der Mutter habe ihr d er Be schwerdeführer im Jahr 2000 abgekauft (Urk. 8/53/2). Der Beschwerdeführer vermiete das Mehrfamilienhaus (Urk. 8/110/32 , Urk. 8/110/70 , Urk. 8/115/105 ). 4.2.3
Im Jahr 1982 habe der Beschwerdeführer sodann zusammen mit seinem Vater als Mitei gentümer je zur Hälfte d ie Liegenschaft „ H.___ “ erworben
( Urk. 8/53/2, Urk. 3/ 115/56 ). 1984/85 seien Garagen, der Vorplatz und eine Stützmauer erstellt, 1989/90 der Dachausbau realisiert und im Jahr 2000 der Vorplatz vor der Haustüre erstellt worden ( Urk. 8/115/195-196 , Urk. 8/115/286-305 ). Aus dem Nachlass seines Vaters habe der Beschwerdeführer dessen Mitei gentumsanteil übernommen ( Urk. 8/53/2 , Urk. 3/115/56 ). Die Wohnungen wür den vom Beschwerdeführer vermietet (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70). 4.2. 4
Die Liegenschaft „ D.___ “ sei im Jahr 1987 vom Vater des Beschwer deführers für Fr. 197‘600.-- gekauft worden ( Urk. 8/115/196 , Urk. 8/115/306-307 ). Aus dem Nachlass seines Vaters habe der Beschwerde führer den hälftigen Miteigentumsanteil erhalten. Die andere Hälfte des Miteigentums sei seiner Mutter zugewiesen worden ( Urk. 8/53/2). I m Jahr 199 5
sei auf dem Grund stück für ca. Fr. 2‘150‘000. -- ein Gebäude mit zwei Untergeschossen (inkl. 12 Auto einstellplätzen ) , drei Normalgeschossen und zwei ausgebauten Dachge schossen gebaut worden ( Urk. 8/115/113, Urk. 8/115/196 , Urk. 8/115/308 -309).
Der Beschwerdeführer habe den Miteigentumsanteil seiner Mutter im Jahr 2000 er worben ( Urk. 8/53/2).
Er vermiete die Wohnungen (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70). 4.2. 5
Im Jahre 2001 habe der Beschwerdeführer sodann die Eigentumswohnung in der Liegenschaft „ U.___ “ in M.___ /Kanton N.___
gekauft ( Urk. 8/53/2).
4.2. 6
In der Folge habe der Beschwerdeführer in den Jahren
2001/ 2002 das Reih en ein familienhaus Nr. K.___ in L.___
erworben ( Urk. 8/53/2 , Urk. 8/ 115/57 ). Das Land dieser Liegen schaft habe ursprünglich – als Teil einer Fläche in weit grös serem Ausmass – dem Vater des Pflichtigen gehört. In dessen Nachlass habe seine Mutter die Gesamtliegenschaft zu Alleineigentum geerbt und diese her nach an die V.___ verkauft. Dieser Verkauf an die V.___ sei nur unter der Voraussetzung möglich ge wese n, dass Mitglieder der Familie W.___ zwei der von der Erwerberin geplanten 12 Einfamilienhäuser über nähmen , weil andernfalls die Überbauung gar nicht zustande gekom men wäre
( Urk. 8/115/57 ). Der Beschwerdeführer vermiete das Reiheneinfamilien haus (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70). 4.2. 7
Im Jahr 2004 sei der Kauf der Stockwerkeigentumsanteile und Garagenplätze an der „ I.___ “ und der „ J.___ “ (Urk. 8/53/2, Urk. 8/115/127-166) erfolgt, welche vom Beschwerdeführer vermietet würd en (Urk. 8/110/30, Urk. 8/110/76-77 ). 4.2. 8
Aus der Erbengemeinschaft seiner im Jahr 2006 verstorbenen Mutter habe der Beschwerdeführer das Grundstück (Wiese) in P.___/Kanton Q.___ über nommen (Urk. 8/115/249, Urk. 8/115/252-253). 4.2. 9
Schliesslich habe der Beschwerdeführer i m Jahr 2007 „zur Arrondierung“ die Liegenschaft „ E.___ “
erworben ( Urk. 8/55/3, Urk. 8 / 115/97 ) und dort einen Parkplatz vermietet
( Urk. 8/110/78, Urk. 8/110/82). 5. 5.1
Wohl hat der Beschwerdeführer einen Teil seiner Liegenschaften geerbt oder von seiner Mutter erworben. Entgegen seiner Darstellung kann nach dem hier vor Ausgeführten aber nicht von einem unkoordinierten und sich an zufäl ligen
äusseren Ereignissen orientierendem Verhalten des Beschwerde führers ge sprochen werden . Ausgehend von den zusammen mit seinem Vater erworbenen und von diesem geerbten Grundstücken strebte der Beschwerde führer in der Folge danach , seinen Grundbesitz zu optimieren, indem er seine Liegenschaften neu überbaute, neu parzellierte
und zusätzliches Land zur Arrondierung erwarb (Urk. 1 S. 17) . Ein solch aktives wertvermehrendes Tätig werden durch Parzel lierung und Überbau ung ist als systematisches und plan mässiges Vorgehen anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_403/2009 vom 1. März 2010 E.
2.4). Daneben hat der Beschwerdeführer weitere Liegen schaften erworben, unter anderem, um den Verkauf und die Überbauung erst möglich zu machen (E. 4.2. 6 ). Es kann nicht von schlichter Vermögensverwaltung oder Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit gesprochen werden (vgl.
BGE 125 II 113 E. 3b). Die Häufigkeit und der Umfang der Liegenschaf tengeschäfte des Beschwerdeführers führen zum Schluss, dass vielmehr
eine systematische und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübten Tätigkeit, mithin einer Tätig keit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist , vor liegt (vgl. BGE 125 II 113 E. 6a ; Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2015 vom 10. September 2015 E.
4.4 ).
Entsprechend reduzierte sich denn auch der als Haupterwerb deklarierte Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG (2006: Fr. 15‘654 [ Urk. 8/110/3]; 2007: Fr. 11‘971.-- [ Urk. 8/110/61]). Auch spricht der Umstand, dass die Liegenschaften
über Jahre hinaus gehalten wur den , nicht gegen die Annahme von Geschäftstätigkeit (vgl. BGE 125 II 113 6c/ bb ). Beim Beschwerdeführer fällt sodann der
enge Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit als Schreinermeister und Mitarbeiter der B.___ AG, welche auch als Bauschreinerei tätig ist ( Urk. 8/115/60, Urk.
8/115/203) , und deren Aktionär er bis ins Jahr 2004 war, ins Gewicht. Ge mäss dem Kant onalen Steueramt Zürich hat diese Gesellschaft immer wieder kleinere Arbeiten ausgeführt, welche vom Beschwerdeführer in den Steuererklä rungen ab 1990 als Liegenschaftenunterhalt geltend gemacht worden sind . In der Regel hätten diese maximal Fr. 10‘000. -- pro Jahr betragen. In den Jahren 1990 und 1993 seien aber an der „ H.___ “ und an der „ R.___ “
Schreinerarbeiten im Wert von Fr. 20‘000.-- be ziehungsweise Fr. 73‘000.-- aus geführt worden ( Urk. 8/109/3). Es kommt hinzu, dass seine als Schreiner meister und
Liegenschaftenverwalter (Urk. 8/54/2, Urk. 8/56/2, Urk. 8/110/22, Urk. 8/110/68) erworbenen Kenntnisse de m Beschwerdeführer bei der Reali sie rung seiner Bauprojekte , der Vermietung seiner Liegenschaften und selbst für den Erwerb weitere r Liegenschaften von Nutzen waren . Hierfür hat der Be schwerdeführer unbe strittenermassen auch fremde Mittel eingesetzt . D ie Be leh nung des Ver mögens des Be schwerde führers hat gemäss den Feststel lungen des Kantonalen Steueramtes Zürich einmal bis zu 97 % betragen ( Urk. 8/109/3) . Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Einsatz der fremden Mittel erheblich gewesen sei (E. 3.3). Dies bezügliche Abklärungen können indes unterbleiben, denn es
sprechen mehrere Kriterien beziehungsweise das Gesamtbild für die Annahme, dass nicht eine blosse Vermögensverwaltung vorgelegen hat . Dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaftserträge der Jahre 2006 und 2007 als durch selbständige Erwerbs tätigkeit erzielte Einkünfte qualifiziert hat , ist nicht zu beanstanden. 5.2
Ebenfalls zu erwähnen ist , dass sich die Schreinerei des Vaters des Beschwerde führers in der Liegenschaft „ Z.___ “ befand ( Urk. 1 S. 18). Laut Kanto nalem Steueramt Zürich sind auf der Betriebsliegenschaft gemäss Revisions protokoll 1976 Abschreibungen geltend gemacht worden (Urk. 8/109/3; vgl. auch Urk. 8/115/346). Demzufolge handelte es sich bei dieser Liegen schaft um Geschäftsvermögen (Urk. 8/109/3). Nach der bundesgerichtlichen Rechts pre chung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften nicht in das Privatvermögen übergehen, wenn ein Steuerpflicht ig er anlässlich der Ge schäfts aufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet (BGE 140 V 241 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg lich vor, dass das Einzel unternehmen seines Vaters i m Jahr 1986 in eine Aktiengesell schaft umgewandelt worden sei . Dessen selbständige Erwerbs tätig keit habe damit 1986 geendet, was den Steuerbehörden auch „gehörig kund getan“ wor den sei und „offenkundig“ gewesen sei. Fortan habe die nicht in die Aktienge sell schaft überführte Liegenschaft „ Z.___ “ selbst dann Privat vermögen des Vaters gebildet, selbst wenn sie zu vor zu seinem Geschäfts vermögen gehört hätte. Derart sei sie steuerlich jeden falls nach Aufgaben der selbständigen Er werbstätigkeit auch stets behandelt worden. Beim Tode des Vaters im Jahr 1988 habe daher kein Geschäfts vermögen auf den Beschwer deführer übergehen kön nen (Urk. 1 S. 18). Nicht erwiesen ist indes, dass damals jemals über die stillen Reserven abgerechnet und die Liegenschaft von Ge schäftsvermögen in Privat vermögen umgewandelt w u rde . Des Weiteren ver waltet der Beschwerdeführer die Liegenschaft „ H.___ “ selber und macht dafür ein Verwaltungs ho norar geltend (Urk. 8/110/22, Urk. 8/110/68). Im Jahr 2007 wurden für die Lie genschaft „ H.___ “ diverse Möbel und Einrichtungsgegenstände angeschafft (Urk. 8/110/68, Urk. 8/110/97-98). Dies spricht für eine selbständi gen Erwerbstätigkeit durch Ver mietung von möblierten Wohnungen ( vgl. BGE 111 V 81). Nachdem die besagten Liegen schaften indes bereits aufgrund der obigen Ausführungen (E. 5.1) zum Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers zu zählen sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 5.3 5.3 .1
Wie der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 2) zu entnehmen ist, umfasst die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seine Einnahmen aus der Liegenschaftenverwaltertätigkeit und die Erträge aus den Liegenschaften „ D.___ “, „ F.___ “, „ Z.___ “, „ G.___ “ , „ K.___ “ in L.___ und „ I.___ “ sowie „ J.___ “ ( vgl. Urk. 2 S. 2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 20) kann der Eigen mietwert von Fr. 12‘000.-- bei der Liegenschaft „ Z.___ “ nicht in Ab zug gebracht werden, da diese Liegenschaft zum Geschäfts ver mögen des Be schwerdeführers gehört und nicht zwischen privater und geschäftlicher Nutzung aufgeteilt wird ( sogenannte Präponderanzmethode ; vgl. Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2011.00072 vom 2 3. April 2013 E. 2.3 und E. 6). 5.3.2
Die am 6. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Steuermel dun gen (Urk. 8/39-40) sind nicht nachvollziehbar und melden offensichtlich ein zu tie fes Eigenkapital. Es liegen rektifizierte Steuermeldungen vom 28. Oktober 2014 (Urk. 8/99-100) vor. Das Kantonale Steueramt Zürich hat dazu der Be schwerdegegnerin eine tabellarische Aufstellung zum Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit und zum Eigenkapital übermittelt (Urk. 8/97), welche diese im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 wiedergab (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete letztlich aber auf eine Neu festsetzung der Beiträge infolge Verjährung (Urk. 2 S. 3). D ie Zusammen setzung der gemeldeten Einkommen kann allerdings auch nicht gestützt auf die rektifi zierten Steuermeldungen nachvollzogen werden . In den rektifizierten Steuer mel dungen ist ein früheres Steuerein schätzungs da tum (9. November 2011 statt 30. Dezember 2012 bzw. 18. Januar 2013) ver merkt, wobei nach den Vor brin gen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 20) dem rechtskräftigen steueramt li chen Einschätzungsentscheid der Ent schätzungsvorschlag des Kantonalen Steueram tes Zürich vom 12. Oktober 2011 zugrunde liegt. Er verweist auf das Pro tokoll des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats steuerein schätzungen 2006 und 2007 sowie den Veranlagungen der di rekten Bundes steuer 2006 und 2007 vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/109). Dieses ent halte noch Aufrechnungen pauschaler Unterhalts kosten, was in der Folge korri giert worden sei (vgl. den Ein schätzungsvorschlag des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1. Juni 2010 [Urk. 3/3] mit demjenigen vom 12. Oktober 2011 [Urk. 3/4]). 5.3.3
Um diese Fragen zu klären, holte das hiesige Gericht beim Kantonalen Steuer amt Zürich eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 1 8. März 2016 reichte dieses folgende Rektifikate betreffend d ie Einkünfte aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und d a s im Betrieb investierte Kapi tal der Jahre 2006 und 2007 ein ( Urk. 19 S. 2): 2006: 2007: Liegenschaftenertrag netto Liegenschaften Geschäftsvermögen 429‘663 440‘122 Verwaltungshonorar Liegenschaften im Geschäftsvermögen 6‘034 4‘300 AHV -1‘313 -457 Schuldzinsen Liegenschaften im Geschäftsvermögen AA.___
H.___ -20‘125 -20‘125 AA.___
Hyp . -52‘013 -52‘013 AA.___
Hyp . -125‘127 -125‘127 AA.___
Hyp . -6‘875 -7‘215 AA.___
Hyp . -9‘750 -9‘750 AA.___
Hyp . -6‘050 -6‘350 AA.___
Hyp ., neu ab 5.10.2007 -4‘489 Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 214‘444 218‘896 Eigenkapital massgebend für die AHV : Repartitionswert Geschäftsliegenschaften 7‘614‘000 8‘076‘600 Schulden Liegenschaften Geschäftsvermögen AA.___
H.___ -700‘000 -700‘000 Kautionen H.___ -8‘200 -9‘500 AA.___
Hyp . -1‘900‘000 -1‘900‘000 AA.___
Hyp . -3‘720‘000 -3‘720‘000 AA.___
Hyp . -250‘000 -250‘000 BB.___ AG, KK D.___ -10‘196 -1‘538 AA.___
Hyp . -300‘000 -300‘000 AA.___
Hyp . -220‘000 -220‘000 AA.___
Hyp ., neu ab 5.10.2007 -585‘000 AA.___
Hyp . -Zins -4‘489 Im Betrieb investiertes Eigenk apital 505‘604 386 ‘073 5.3.4
Hinsichtlich des AHV-beitragspflichten Einkommen s hat das Kantonale Steuer amt Zürich zu Recht z um Liegenschaftsertrag im Kanton Zürich (mithin ohne die Liegenscha ft in M.___ /Kanton N.___ ) von Fr. 429‘663.-- im Jahr 2006 beziehungsweise Fr. 440‘122.-- im Jahr
2007 die Honorar e für die Ver waltung der Liegenschaft „ H.___ “ in A.___ im Betrag von Fr. 6‘034.--
im Jahr 2006 respektive Fr. 4‘300.-- im Jahr 2007 hinzu gerechnet und die AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘3 13 .-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 abgezogen (vgl. die Zusammenstellung des Kantonalen Steuer amtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 [Urk. 8/109/14 , Urk. 8/109/ 18 ] sowie die Steuererklärungen des Beschwerde füh rers der Jahre 2006 und 2007 [ Urk. 8/110/3-4, Urk. 8/110/ 61-62] ; vgl. jedoch unten ) . Zu den Schuldzinsen und Schulden hielt das Kantonale Steueramt Zürich fest, dass auf den Kanton Zürich entfallene Schuldzinsen und Schulden berück sichtigt worden seien. Massgebend seien einzig die dem Geschäft direkt zuzu weisenden Schuldzinsen und Schulden (Urk.
19 S. 1). Diesbezüglich lasse sich die korrekte objektmässige Zu teilung aus den Steuererklärungen nicht ent neh men. Es sei angenommen worden, dass die privaten Liegenschaften in M.___ /Kanton N.___ und P.___/Kanton Q.___ unbelastet seien un d dass das Darlehen O.___ (Mutter) privater Natur sei ( Urk. 19 S. 2). Das Kantonale Steueramt Zürich stellte auf die vom Beschwerde füh rer in seinen Steuererklärungen deklarier ten Schuldzinsen und Schulden ab (vgl. Urk.
20/1-2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstan den ist. Gleiches gilt für dessen Angaben zum im Betrieb investierten Eigen k apital (vgl. Urk. 8/109/14, Urk. 8/109/ 18, Urk. 20/1-2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerd eführers ( Urk. 24) sind die
Verwaltungs honorare
- wie von ihm im Steuerverfahren selbst deklariert (Urk.
8/110/3, Urk. 8/110/
61) - von Fr. 6‘034.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 4‘300.-- im Jahr 2007 miteinzubeziehen. Die in diesen Jahren bereits abgeführten Beiträge wurden in den Nachtragsverfügun gen vom 2 4. Mai 2013 berücksichtigt ( Urk. 8/42) und sind auch bei der Neube rechnung
(vgl. E. 6) zu berücksichtigen. Im Übrigen werden d ie Rektifi kate des Kantonalen Steue ramtes Zürich vom 1 8. März 2016
( Urk. 19 S. 2) von den Par teien nicht bestritten. 5.3.5
Gestützt auf diese Rektifikat e des Kanton alen Steueramtes Zürich vom 1 8. März 2016 ist demnach von einem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 erzielte n Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 214‘444.-- beziehungsweise Fr. 218‘896 .-- und ein e m im Betrieb investierte n Eigenkapital von Fr. 505‘604. -- respektive Fr. 386‘073 .-- auszugehen. 5. 4
Was die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (E. 2.7 vorstehend) betrifft, so handelt es sich
bei den vom Kantonalen Steueramt Zürich mit Rekti fikat vom 1 8. März 2016 ( Urk. 19) gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit
zweifelsohne um Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG, denn die Steuermeldung erfolgte unter Abzug der mit Steuererklärung de klarierten AHV/IV/EO-Beiträge (E. 5.3.3 vorstehend ; vgl. jedoch unten ). Trotzdem ist es vorliegend nicht sachgerecht , eine Aufrechnung der gemeldeten Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % vorzunehmen (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537, BGE 141 V 433 ; Rz . 1169 ff . der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständiger wer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1.
Januar 2008, Stand: 1. Januar 20 1 6) . Der Beschwerdeführer hat in seiner Steuererklä rung AHV/IV/EO-Beiträge zwar für seine selbständige Nebener w erbstätigkeit als Liegenschaftenverwalter von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 abgezogen (E. 5.3.4 vorstehend ). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilend en (Haupt) Einkünfte wurden aber erst im Nachhinein als Einkommen aus selbstän diger Tätigkeit als
Liegenschaftenhändler
qualifiziert
und ein steuer licher AHV/IV/EO- Beitragsa bzug ,
welcher diesen , nunmehr ebenfalls zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählenden
Einkommen angemessen ge wesen wäre, konnte vom B eschwerde führer zuvor nicht vorge nommen werden . Daher sind für die Ermitt lung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur die im Steuer verfahren effektiv abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 res pektive Fr. 457.-- im Jahr 2007
(E. 5.3.3 vorstehend) wieder aufzurechnen. Hier bleibt zu beachten, dass das Kantonale Steueramt versehentlich Fr. 1‘313.-- Sozialver sicherungsbeiträge aufrechnete (vgl. E. 5.3.3), anstatt der effektiv in der Steuer erklärung betreffend das Jahr 2006 abgezogenen Fr. 1‘345.-- ( Urk. 8/110/4). 5.5
Für das Beitragsjahr 2006 resultiert demnach ein aus selbständiger Er werbs tätig keit erzielte s
beitragspflichtige s
Einkommen von Fr. 2 03 ‘ 1 00 .-- (reines Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2006 Fr. 214‘444.-- sowie aufzu rechnende persönliche Beiträge Fr. 1‘3 13 .-- , abzüglich Zins von Fr. 12 ' 6 00.--, resp. 2.5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 2006 im Um fang von Fr. 50 6 ‘ 000 .-- ) . Das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte bei tragspflicht ig e Einkommen 2007 beträgt Fr. 207‘7 00 .-- (reines Ein kom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 7
Fr. 218‘896.-- sowie aufzu rechnende per sönliche Beiträge Fr. 457.-- , abzüglich Zins von Fr. 11‘610 .--, resp. 3 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 200 7 im Um fang von Fr. 387‘000.-- ) . 6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
14. Januar 201 5 aufzuheben und fest zustellen , dass das aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkom men des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 06
Fr. 203‘ 100 .--
und für das Bei tragsjahr 2007
Fr. 207‘7 00 .-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen B eiträge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen . Die Neufestsetzung der Beiträge 2006 und 2007 führt zwingend zu einer Neuberechnung von Verzugszinsen, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen – auch hinsichtlich der Eintretensfrage
– erübrigen.
7 .
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers auf Fr. 500.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt ) festzusetzen ist. 8.
Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gege ben ( Urk. 27). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspr acheentscheid der Sozial ver si cherungsanstalt des Kanton s Zürich, Aus gleichskasse , vom 14. Januar 201 5 aufge hoben und es wird festgestellt, dass das aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkom men des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2006 Fr. 203‘1 00 .-- und für das Beitragsjahr 2007 Fr. 207‘7 00 .-- beträgt . Zur Neube rech nung der hierauf geschuldeten
persön lichen Beiträge n wird die Sache an die Aus gleichskasse zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer wiegende – Verlet zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht lichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
E. 1.1.1 X.___ , geboren 1949, absolvierte eine Ausbildung zum Schreiner meister ( Urk. 8/ 110 /2 ) . Er war in der Schreinerei seines Vaters , dem Einzelunter nehmen „ Y.___ “ an der „ Z.___ “ in
A.___
als Arbeitnehmer tätig ( Urk. 8/53/1 ) .
Im Jahr 1986 wurde die
B.___ AG ge g ründet, welche die „ Y.___ “ mit Aktiven und Passiven übern ah m ( Urk. 8/53/1, Urk. 8/115/347). Fortan war X.___
Aktionär , Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Arbeit neh mer dieser Gesellschaft ( Urk. 8/53/1 , Urk. 8/115/347 ) .
Im Jahre 2004 verkaufte er seine Anteile an der Gesellschaft an C.___ ( Urk.
8/55/2 ).
X.___ ist Eigentümer der Liegenschaften „ D.___ “, „ E.___ “ „ F.___ “, „ Z.___ “, „ G.___ “ und „ H.___ “ in A.___ . Ferner stehen die Liegenschaften „ I.___ “ und „ J.___ “ (jeweils Stockwer keigentum) in A.___
sowie das
„ K.___ “ in L.___ ( Ein familienhaus ) in seinem Eigentum. Aus diesen Lie gen schaften erzielt er Mietzinseinnahmen.
Sodann ist er Eigentümer einer Feri enwohnung in M.___ /Kanton N.___ ( Urk. 8/109/17, Urk. 8/110/28-29, Urk. 8/110/ 69, Urk. 8/110/71 ) und als Erbe von O.___ unter an de rem an einem
Grundstück in
P.___ /Kanton Q.___
be teiligt ( Urk. 8/110/106, Urk. 8/115/252-253) .
E. 1.1.2 Am 1 7. Mai 2006 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich,
Ausgleichs kasse , erstmals, dass X.___ im Jahr 2004 Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 3‘200.-- deklariert habe (Z-Mel dung; Urk. 8/1). Die Ausgleichs kasse prüfte hierauf die Beitragspflicht und das Beitragsstatut ( Urk. 8/2-7), worauf sie X.___ als Selbständiger wer benden in die Kassenmit gliedschaft aufnahm und auf den gemeldeten Honora ren (Entschädigungen für Verwaltungstätigkeiten zugunsten Familienan gehöri ger) in den Beitragsjahren 2004 und 2005 jeweils den Mindestbeitrag erhob ( Urk. 8/9, Urk. 8/18) sowie dem entsprechend für 2006 und folgende Jahre Akonto zahlungen in Rechnung stellte ( Urk. 8/10-14). Mit Nachtragsverfügung vom 2 5. November 2011 setzte sie die persönlichen Beiträge 2006 mangels Steuer meldung definitiv in bisheriger Höhe fest ( Urk. 8/28).
E. 1.1.3 Bei der Steuereinschätzung für die Steuerjahre 2006 und 2007 qualifizierte das Kantonale Steueramt Zürich X.___
als gewerbsmässigen Liegen schaftenhändler , teilte ihm jedoch mit, dass eine abschliessende Beur teilung im Zeitpunktes des Verkaufs der Liegenschaften erfolgen werde. Die Mi e tzinsein nahmen
für die Jahre 2006 und 2007 erfasste es als Ertrag aus Liegenschaften , wobei es die pauschalen Abzüge vorerst noch akzeptierte ,
unter der Annahme, diese würden den effektiven Unterhaltskosten entsprechen ( Urk. 8/59/1-2, Urk. 8/61/
E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, da die Be schwerdegegnerin die Steuerakten und insbesondere die von ihm als Beweis mit tel angebotenen Beilagen zu seinen im Steuerverfahren eingereichten Stel lung nahmen nicht beigezogen habe ( Urk. 1 S. 6) und er sich vor Erlass des Ein spracheentscheids nicht zum vollständ ige n Revisionsbericht des Steueram tes habe äussern können ( Urk. 1 S. 7) . Da das hiesige Gericht volle Kognition hat ( Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver fahren zu den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Steuerakten hat äussern können, ist die Sache nicht zu r Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da eine solche Rückweisung einem for malistischen Leerlauf gleich käme. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 6) kann der Beschwerdegegnerin
– was die Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler betrifft – auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 ATSG ) vorgeworfen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2 .
2 .1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (ge werbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften sowie die Ermittlung der für die Bemessung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals die f olgenden Grundsätze (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.2-3.5): 2 .2
Gemäss
Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständig en oder un selbständig en Erwerbstätigkeit fliessenden Ein kommen. Gemäss
Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständig er Er werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un selbstän di g er Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbständig er Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter an derem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungs kosten ( Art. 9 Abs. 2 lit . a), die der Entwertung entsprechenden, ge schäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe ( lit . b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste ( lit . c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals ( lit . f)
abgezogen werden . Gemäss
Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständig er Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehör den ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zu lässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend . 2 .3
2 .3.1
Als Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs . 1 AHVG gelten gemäss
Art.
E. 1.2.1 D as Kantonale Steueramt Zürich meldete Ausgleichskasse am
E. 1.2.2 Gegen die se
Nachtragsverfügung en einschliesslich Verzugszinsen
erhob
X.___ am 1 9. Juni 2013 Einsprache ( Urk. 8/49) . In der
Folge rektifiziert e das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldungen a m 2 8. Oktober 2014 und übermittelte ein von X.___ im Jahr 2006 erzieltes Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 2 60‘384 .-- und ein investiertes Kapi tal per 31. Dezember 2006 von Fr. 524‘144 .-- (Urk.
8/99) sowie
für das Jahr 2007 ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Ein kom men von Fr. 248‘111 .-- und ein investiertes Kapital per 31. De zember 200 7 von Fr. 4 1 0‘3 03 .-- ( Urk. 8/100 ). Hernach teilte die A usgleichskasse
X.___ mit Schreiben vom 27.
November 2014 mit, dass sie gestützt auf die rektifi zierten Steuermeldungen vom 28.
Okto ber 2014 seine beitragspflicht ig e n Ein kommen 2006 und 2007 zu dessen Ungunsten neu festsetzen werde, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Einsprac he zurückzuziehen (Urk.
8/102). A m 1 5. Dezember 2014 erklärte dieser , dass er an der Einspr ache festhalte ( Urk.
8/105 ) . Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 201 5 erwog
d ie Ausgleichskasse, dass die Differenz zwischen den mit Nach trags verfügung vom 24. Mai 2013 festgesetzten und der aufgrund der neuen Steuer meldungen zu bemessenden Beiträgen bereits verjährt sei ( Urk. 2 S. 3), und wies die Ein sprache von X.___
ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Februar 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 201 5 , die Nach tragsverfügungen für 2006 und 2007 vom 2 4. Mai 2013 sowie die darauf beru henden Rechnungen und Verzugszinsabrechnungen seien ersatzlos auf zuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 7. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-115 ]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Bundes gerichts vom 2. Oktober 2014 betreffend gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel ( StE 2015 B23.1 Nr. 82) hinweisen ( Urk. 10-11) und am 2. Dezember 2015 reichte die Beschwerdegegnerin seit Erlass des Einspracheentscheids ergangene Akten nach ( Urk. 14/1-19), was der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zuging ( Urk.
E. 2 ).
E. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Frage, ob die Tätig keit als (nebenberuflicher) Liegenschaftenhändler gegeben ist, als erhebliche Beurteilungskriterien zu berücksichtigen: - systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen; - Häufigkeit der Transaktionen; - eine kurze Besitzdauer; - ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ; - der Einsatz spezieller Fachkenntnisse; - erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte; - Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen Vermögensge genstän den .
Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist da gegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts H 185/03 vom 24. März 2004 E. 7; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 6.2).
Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bere its allein zur Annahme einer Erwerb stätigkeit aus reichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3c). 2 . 5
Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines soge nannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a , 110 V 83 E. 5a , je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich ver hält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen er hält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse
Gebäu deverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a ; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens ver waltung und betrieblicher ( gewerbsmässiger ) Nutzung ist das in einer Liegen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend , wenn der Ver sicherte eine Tätig keit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Lie genschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Dar lehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Um stand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inan spruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b ; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirt schaft lichen Zusammen hang mit einer haupt- oder nebenberuflich aus geüb ten er werblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaf ten sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Ver mietertätigkeit als wirt schaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich ge werbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalan lage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409
f. E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4 ).
Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig , der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra . 1997
Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermö gensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitrags pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E.
3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H
36/03 vom 7. Juni 2004
E.
E. 2.7 vorstehend) betrifft, so handelt es sich
bei den vom Kantonalen Steueramt Zürich mit Rekti fikat vom 1 8. März 2016 ( Urk. 19) gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit
zweifelsohne um Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG, denn die Steuermeldung erfolgte unter Abzug der mit Steuererklärung de klarierten AHV/IV/EO-Beiträge (E. 5.3.3 vorstehend ; vgl. jedoch unten ). Trotzdem ist es vorliegend nicht sachgerecht , eine Aufrechnung der gemeldeten Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % vorzunehmen (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537, BGE 141 V 433 ; Rz . 1169 ff . der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständiger wer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1.
Januar 2008, Stand: 1. Januar 20 1 6) . Der Beschwerdeführer hat in seiner Steuererklä rung AHV/IV/EO-Beiträge zwar für seine selbständige Nebener w erbstätigkeit als Liegenschaftenverwalter von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 abgezogen (E. 5.3.4 vorstehend ). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilend en (Haupt) Einkünfte wurden aber erst im Nachhinein als Einkommen aus selbstän diger Tätigkeit als
Liegenschaftenhändler
qualifiziert
und ein steuer licher AHV/IV/EO- Beitragsa bzug ,
welcher diesen , nunmehr ebenfalls zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählenden
Einkommen angemessen ge wesen wäre, konnte vom B eschwerde führer zuvor nicht vorge nommen werden . Daher sind für die Ermitt lung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur die im Steuer verfahren effektiv abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 res pektive Fr. 457.-- im Jahr 2007
(E. 5.3.3 vorstehend) wieder aufzurechnen. Hier bleibt zu beachten, dass das Kantonale Steueramt versehentlich Fr. 1‘313.-- Sozialver sicherungsbeiträge aufrechnete (vgl. E. 5.3.3), anstatt der effektiv in der Steuer erklärung betreffend das Jahr 2006 abgezogenen Fr. 1‘345.-- ( Urk. 8/110/4). 5.5
Für das Beitragsjahr 2006 resultiert demnach ein aus selbständiger Er werbs tätig keit erzielte s
beitragspflichtige s
Einkommen von Fr. 2 03 ‘ 1 00 .-- (reines Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2006 Fr. 214‘444.-- sowie aufzu rechnende persönliche Beiträge Fr. 1‘3 13 .-- , abzüglich Zins von Fr. 12 ' 6 00.--, resp. 2.5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 2006 im Um fang von Fr. 50 6 ‘ 000 .-- ) . Das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte bei tragspflicht ig e Einkommen 2007 beträgt Fr. 207‘7 00 .-- (reines Ein kom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 7
Fr. 218‘896.-- sowie aufzu rechnende per sönliche Beiträge Fr. 457.-- , abzüglich Zins von Fr. 11‘610 .--, resp. 3 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 200 7 im Um fang von Fr. 387‘000.-- ) . 6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
14. Januar 201 5 aufzuheben und fest zustellen , dass das aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkom men des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 06
Fr. 203‘ 100 .--
und für das Bei tragsjahr 2007
Fr. 207‘7 00 .-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen B eiträge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen . Die Neufestsetzung der Beiträge 2006 und 2007 führt zwingend zu einer Neuberechnung von Verzugszinsen, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen – auch hinsichtlich der Eintretensfrage
– erübrigen.
7 .
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers auf Fr. 500.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt ) festzusetzen ist. 8.
Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gege ben ( Urk. 27). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspr acheentscheid der Sozial ver si cherungsanstalt des Kanton s Zürich, Aus gleichskasse , vom 14. Januar 201 5 aufge hoben und es wird festgestellt, dass das aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkom men des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2006 Fr. 203‘1 00 .-- und für das Beitragsjahr 2007 Fr. 207‘7 00 .-- beträgt . Zur Neube rech nung der hierauf geschuldeten
persön lichen Beiträge n wird die Sache an die Aus gleichskasse zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 6 '
E. 6.5 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4 ). 2 . 6 2 . 6 .1
Nach Art.
E. 10 0.--, resp. 2 .5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 200 6 im Um fang von Fr. 244 '000.--) auf Fr. 26‘661 . 60 inklusive Ver wal tungskosten fest (Urk. 8/ 42/1 ). Seine persönliche Beiträge für das Jahr 200 7
bemass die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung selben Datums aufgrund eines aus selbstän diger Er werbstätigkeit erzielten beitragspflichten Einkommens von Fr. 233 '900.-- (reines Einkommen aus selb ständiger Erwerbs tätigkeit 2007 Fr. 223 ' 198 .-- sowie aufzu rechnende persönliche Beiträge Fr. 23 ' 430 .--, abzüg lich Zins von Fr. 12‘630 .--, resp. 3
% Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 200 7 im Umfang von Fr. 421 '000.--) mit Fr. 22‘887.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/ 4 2 /2 ).
Auf diesen Beiträgen erhob die Ausgleichs kasse ferner Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2008 (Beiträge 2006) bzw. 1.
Januar 2009 (Beiträge 2007) bis zur Rechnungsstellung ( Verzugszinsab rech nungen vom 2 4. Mai 2013, Urk. 8/41/1-3).
E. 12 und Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2016 wurde das Kantonale Steueramt Zürich ersuch t , zu den Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin be tref fend den Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2006 und 2007 Stellung zu neh men, und allenfalls ein Rektifikat einzureichen ( Urk. 17). Das Kantonale Steuer amt Zürich reichte
am 1 8. März 2016 jeweils ein Rektifikat betreffend Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Betrieb investierte s Kapital der Jahre 2006 und 2007 ein ( Urk. 19, unter Beilage von Urk. 20/1-4). Während der Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 27. April 2016 Stellung nahm ( Urk. 24, unter Beilage von Urk. 25/1-6), erklärte die Beschwerdegegnerin am 2 1. April 2015 Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 23). Mit Schreiben vom 28.
April 2016 wurde den Parteien jeweils eine Kopie der Eingabe der Gegen partei zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 17 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung alle in selbständig er Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständig en Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art.
E. 18 DBG: BGE 133 II 420 E.
3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009). 2 .3.4
Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist imme r Folgendes im Auge zu behalten: Die Qualifikation eines Vermögensbe standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff ( Art.
E. 21 aBdBSt und Art. 16 ff. DBG) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; Locher , System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155;
Känzig , Kommentar zur Wehr steuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N 1-3 zu Art. 21; Agner /Jung/Steinmann , Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. Daher ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bun dessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 129 E. 3b ; BGE 125 V 383 E. 2b und E.
2d; Urteil des Bundesgerichts H 189/04 vom 1 5. Februar 2005).
E. 23 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung ermit teln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge mass gebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; die Angaben der kantonalen Steuer be hörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Abs. 4). 2 . 6 .2
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und be schlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege be nenfalls solches aus selbständig er oder aus un selbständig er Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c , 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge schäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags fest set zung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat ver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei tragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss ( Urteil des Bundesgerichts H
361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist dem gegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuer meldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vorneh men müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 ; BGE 110 V 369 E. 2a und BGE 110 V 83 E. 4 , BGE 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.5.1 f. ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2015.00006 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
1.1.1
X.___ , geboren 1949, absolvierte eine Ausbildung zum Schreiner meister ( Urk. 8/ 110 /2 ) . Er war in der Schreinerei seines Vaters , dem Einzelunter nehmen „ Y.___ “ an der „ Z.___ “ in
A.___
als Arbeitnehmer tätig ( Urk. 8/53/1 ) .
Im Jahr 1986 wurde die
B.___ AG ge g ründet, welche die „ Y.___ “ mit Aktiven und Passiven übern ah m ( Urk. 8/53/1, Urk. 8/115/347). Fortan war X.___
Aktionär , Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Arbeit neh mer dieser Gesellschaft ( Urk. 8/53/1 , Urk. 8/115/347 ) .
Im Jahre 2004 verkaufte er seine Anteile an der Gesellschaft an C.___ ( Urk.
8/55/2 ).
X.___ ist Eigentümer der Liegenschaften „ D.___ “, „ E.___ “ „ F.___ “, „ Z.___ “, „ G.___ “ und „ H.___ “ in A.___ . Ferner stehen die Liegenschaften „ I.___ “ und „ J.___ “ (jeweils Stockwer keigentum) in A.___
sowie das
„ K.___ “ in L.___ ( Ein familienhaus ) in seinem Eigentum. Aus diesen Lie gen schaften erzielt er Mietzinseinnahmen.
Sodann ist er Eigentümer einer Feri enwohnung in M.___ /Kanton N.___ ( Urk. 8/109/17, Urk. 8/110/28-29, Urk. 8/110/ 69, Urk. 8/110/71 ) und als Erbe von O.___ unter an de rem an einem
Grundstück in
P.___ /Kanton Q.___
be teiligt ( Urk. 8/110/106, Urk. 8/115/252-253) . 1.1.2
Am 1 7. Mai 2006 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich,
Ausgleichs kasse , erstmals, dass X.___ im Jahr 2004 Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 3‘200.-- deklariert habe (Z-Mel dung; Urk. 8/1). Die Ausgleichs kasse prüfte hierauf die Beitragspflicht und das Beitragsstatut ( Urk. 8/2-7), worauf sie X.___ als Selbständiger wer benden in die Kassenmit gliedschaft aufnahm und auf den gemeldeten Honora ren (Entschädigungen für Verwaltungstätigkeiten zugunsten Familienan gehöri ger) in den Beitragsjahren 2004 und 2005 jeweils den Mindestbeitrag erhob ( Urk. 8/9, Urk. 8/18) sowie dem entsprechend für 2006 und folgende Jahre Akonto zahlungen in Rechnung stellte ( Urk. 8/10-14). Mit Nachtragsverfügung vom 2 5. November 2011 setzte sie die persönlichen Beiträge 2006 mangels Steuer meldung definitiv in bisheriger Höhe fest ( Urk. 8/28). 1.1.3
Bei der Steuereinschätzung für die Steuerjahre 2006 und 2007 qualifizierte das Kantonale Steueramt Zürich X.___
als gewerbsmässigen Liegen schaftenhändler , teilte ihm jedoch mit, dass eine abschliessende Beur teilung im Zeitpunktes des Verkaufs der Liegenschaften erfolgen werde. Die Mi e tzinsein nahmen
für die Jahre 2006 und 2007 erfasste es als Ertrag aus Liegenschaften , wobei es die pauschalen Abzüge vorerst noch akzeptierte ,
unter der Annahme, diese würden den effektiven Unterhaltskosten entsprechen ( Urk. 8/59/1-2, Urk. 8/61/ 1- 2 ). 1.2
1.2.1
D as Kantonale Steueramt Zürich meldete Ausgleichskasse am 6 . Mai 2013 ein von X.___ in den Jahren 2006 und 2007 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit von Fr. 253‘392.-- beziehungsweise Fr. 223‘198.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 243‘475.-- respektive Fr. 420‘375.-- ( Urk. 8/39-40).
In der Folge setzte die Ausgleichskasse m it Nachtragsverfügung vom 24 . Ma i 201 3
die von
X.___
zu leistenden persönlichen Bei träge für das Jahr 200 6 wiederwägungsweise aufgrund eines aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 273‘800 .-- (rei nes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 6 Fr. 253‘392 .-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 26‘599 .--, abzüglich Zins von Fr. 6 ' 10 0.--, resp. 2 .5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 200 6 im Um fang von Fr. 244 '000.--) auf Fr. 26‘661 . 60 inklusive Ver wal tungskosten fest (Urk. 8/ 42/1 ). Seine persönliche Beiträge für das Jahr 200 7
bemass die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung selben Datums aufgrund eines aus selbstän diger Er werbstätigkeit erzielten beitragspflichten Einkommens von Fr. 233 '900.-- (reines Einkommen aus selb ständiger Erwerbs tätigkeit 2007 Fr. 223 ' 198 .-- sowie aufzu rechnende persönliche Beiträge Fr. 23 ' 430 .--, abzüg lich Zins von Fr. 12‘630 .--, resp. 3
% Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 200 7 im Umfang von Fr. 421 '000.--) mit Fr. 22‘887.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/ 4 2 /2 ).
Auf diesen Beiträgen erhob die Ausgleichs kasse ferner Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2008 (Beiträge 2006) bzw. 1.
Januar 2009 (Beiträge 2007) bis zur Rechnungsstellung ( Verzugszinsab rech nungen vom 2 4. Mai 2013, Urk. 8/41/1-3). 1.2.2
Gegen die se
Nachtragsverfügung en einschliesslich Verzugszinsen
erhob
X.___ am 1 9. Juni 2013 Einsprache ( Urk. 8/49) . In der
Folge rektifiziert e das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldungen a m 2 8. Oktober 2014 und übermittelte ein von X.___ im Jahr 2006 erzieltes Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit von Fr. 2 60‘384 .-- und ein investiertes Kapi tal per 31. Dezember 2006 von Fr. 524‘144 .-- (Urk.
8/99) sowie
für das Jahr 2007 ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Ein kom men von Fr. 248‘111 .-- und ein investiertes Kapital per 31. De zember 200 7 von Fr. 4 1 0‘3 03 .-- ( Urk. 8/100 ). Hernach teilte die A usgleichskasse
X.___ mit Schreiben vom 27.
November 2014 mit, dass sie gestützt auf die rektifi zierten Steuermeldungen vom 28.
Okto ber 2014 seine beitragspflicht ig e n Ein kommen 2006 und 2007 zu dessen Ungunsten neu festsetzen werde, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Einsprac he zurückzuziehen (Urk.
8/102). A m 1 5. Dezember 2014 erklärte dieser , dass er an der Einspr ache festhalte ( Urk.
8/105 ) . Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 201 5 erwog
d ie Ausgleichskasse, dass die Differenz zwischen den mit Nach trags verfügung vom 24. Mai 2013 festgesetzten und der aufgrund der neuen Steuer meldungen zu bemessenden Beiträgen bereits verjährt sei ( Urk. 2 S. 3), und wies die Ein sprache von X.___
ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. Februar 2015 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 201 5 , die Nach tragsverfügungen für 2006 und 2007 vom 2 4. Mai 2013 sowie die darauf beru henden Rechnungen und Verzugszinsabrechnungen seien ersatzlos auf zuheben ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 2 7. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 8/1-115 ]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Bundes gerichts vom 2. Oktober 2014 betreffend gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel ( StE 2015 B23.1 Nr. 82) hinweisen ( Urk. 10-11) und am 2. Dezember 2015 reichte die Beschwerdegegnerin seit Erlass des Einspracheentscheids ergangene Akten nach ( Urk. 14/1-19), was der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zuging ( Urk. 12 und Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2016 wurde das Kantonale Steueramt Zürich ersuch t , zu den Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin be tref fend den Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2006 und 2007 Stellung zu neh men, und allenfalls ein Rektifikat einzureichen ( Urk. 17). Das Kantonale Steuer amt Zürich reichte
am 1 8. März 2016 jeweils ein Rektifikat betreffend Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Betrieb investierte s Kapital der Jahre 2006 und 2007 ein ( Urk. 19, unter Beilage von Urk. 20/1-4). Während der Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 27. April 2016 Stellung nahm ( Urk. 24, unter Beilage von Urk. 25/1-6), erklärte die Beschwerdegegnerin am 2 1. April 2015 Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 23). Mit Schreiben vom 28.
April 2016 wurde den Parteien jeweils eine Kopie der Eingabe der Gegen partei zugestellt ( Urk. 26). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer wiegende – Verlet zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht lichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.2
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, da die Be schwerdegegnerin die Steuerakten und insbesondere die von ihm als Beweis mit tel angebotenen Beilagen zu seinen im Steuerverfahren eingereichten Stel lung nahmen nicht beigezogen habe ( Urk. 1 S. 6) und er sich vor Erlass des Ein spracheentscheids nicht zum vollständ ige n Revisionsbericht des Steueram tes habe äussern können ( Urk. 1 S. 7) . Da das hiesige Gericht volle Kognition hat ( Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] ) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver fahren zu den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Steuerakten hat äussern können, ist die Sache nicht zu r Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da eine solche Rückweisung einem for malistischen Leerlauf gleich käme. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 6) kann der Beschwerdegegnerin
– was die Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler betrifft – auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 ATSG ) vorgeworfen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2 .
2 .1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (ge werbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften sowie die Ermittlung der für die Bemessung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals die f olgenden Grundsätze (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.2-3.5): 2 .2
Gemäss
Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständig en oder un selbständig en Erwerbstätigkeit fliessenden Ein kommen. Gemäss
Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständig er Er werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un selbstän di g er Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbständig er Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter an derem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungs kosten ( Art. 9 Abs. 2 lit . a), die der Entwertung entsprechenden, ge schäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe ( lit . b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste ( lit . c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals ( lit . f)
abgezogen werden . Gemäss
Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständig er Erwerbs tätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehör den ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zu lässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend . 2 .3
2 .3.1
Als Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs . 1 AHVG gelten gemäss
Art. 17 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung alle in selbständig er Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständig en Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des
Bundesgeset z es über die direkte Bundessteuer ( DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständig en Er werbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Aus nützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Ander seits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegen ständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel be ruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1
mit Hinweisen; 125 V 383 E. 2a ; Urteile 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009 und H
36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.1). 2 .3.2
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständig en Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Ver mö genswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke er wor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweck be stimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativ gü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist da rüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeut samen Um stände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen). 2 .3.3
Gemäss
Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Ver mögens werte, die ganz oder vorwiegend der selbständig en Erwerbstätigkeit die nen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbständig en Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient , anderseits (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz . 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversiche rungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selb ständig er Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuer recht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäfts ver mö gen und selbständig er Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbständig er Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E.
3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 1 6. Januar 2009). 2 .3.4
Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist imme r Folgendes im Auge zu behalten: Die Qualifikation eines Vermögensbe standteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff ( Art. 21 aBdBSt und Art. 16 ff. DBG) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; Locher , System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155;
Känzig , Kommentar zur Wehr steuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N 1-3 zu Art. 21; Agner /Jung/Steinmann , Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. Daher ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bun dessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 129 E. 3b ; BGE 125 V 383 E. 2b und E.
2d; Urteil des Bundesgerichts H 189/04 vom 1 5. Februar 2005). 2.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Frage, ob die Tätig keit als (nebenberuflicher) Liegenschaftenhändler gegeben ist, als erhebliche Beurteilungskriterien zu berücksichtigen: - systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen; - Häufigkeit der Transaktionen; - eine kurze Besitzdauer; - ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ; - der Einsatz spezieller Fachkenntnisse; - erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte; - Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen Vermögensge genstän den .
Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist da gegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts H 185/03 vom 24. März 2004 E. 7; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 6.2).
Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bere its allein zur Annahme einer Erwerb stätigkeit aus reichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3c). 2 . 5
Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines soge nannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a , 110 V 83 E. 5a , je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich ver hält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen er hält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse
Gebäu deverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a ; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögens ver waltung und betrieblicher ( gewerbsmässiger ) Nutzung ist das in einer Liegen schaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend , wenn der Ver sicherte eine Tätig keit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Lie genschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Dar lehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Um stand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inan spruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens verwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b ; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirt schaft lichen Zusammen hang mit einer haupt- oder nebenberuflich aus geüb ten er werblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaf ten sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Ver mietertätigkeit als wirt schaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich ge werbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalan lage in Immobilien ( Pra . 1997 Nr. 80 S. 409
f. E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4 ).
Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen
Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbs mässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig , der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden ( Pra . 1997
Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermö gensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitrags pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra . 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E.
3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 2 2. Juni 2007 E. 6.3 und H
36/03 vom 7. Juni 2004
E.
6.5 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.4 ). 2 . 6 2 . 6 .1
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung ermit teln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge mass gebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ent sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; die Angaben der kantonalen Steuer be hörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Abs. 4). 2 . 6 .2
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleichs kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und be schlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege be nenfalls solches aus selbständig er oder aus un selbständig er Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c , 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge schäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitrags fest set zung , weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privat ver mögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Bei tragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss ( Urteil des Bundesgerichts H
361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist dem gegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuer meldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vorneh men müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 ; BGE 110 V 369 E. 2a und BGE 110 V 83 E. 4 , BGE 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 2 3. August 2012 E. 3.5.1 f. ). 2.7
Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steu erbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Ein kom men ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent auf zurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zuläs siger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Über gangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit gilt, die nach dem In krafttreten dieser Änderung von den Steuer behör den gemeldet wer den. 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdefüh rer in den Jahren 2006 und 2007 aus seinen Liegenschaften erzielten Erträge zu Recht als beitragspflichte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit quali fi zierte . 3 .2
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2015 erwog die Be schwerdegegnerin , dass der Beschwerdeführer bezüglich der in den Jahren 2006 und 2007 erzielten Grundstückgewinne als Liegenschaftenhändler zu betrachten sei ( Urk. 2 S. 6). Zur Begründung führte sie im We sentlichen an , das Steueramt habe festgestellt, dass bei der B.___ AG als Tätigkeiten Möbel und Innenausbau sowie der Bau von Vorhangbrettern und Fenstersimsen, Verkleiden von Heizkörpern, Herstellung von Türen sowie Bau von Küchen an geboten würden . Sodann hätten die Recherchen des Steueramtes ergeben, dass die B.___ AG unter Innenausbau die Leistungen für Böden, Wand- sowie Deckenverkleidungen anbiete. Sodann habe d ie B.___ AG an den Liegenschaften Arbeiten verrichtet. So seien im Jahr 1993 an der „ R.___ “ im ersten Obergeschoss für mehr als Fr. 73‘000. -- Renovationsarbeiten und im Jahr 1990 Schreinerarbeiten an der „ H.___ “ für ca. Fr. 20‘000.-- ausgeführt worden. Es sei anzumerken, dass auch die Tätigkeit als Schreiner für individuelle Innenausbaulös ungen als baunah zu gelten habe . Vor diesem Hintergrund seien die Kriterien der speziel len Fach kenntnisse und des engen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätig keit des Beschwerdeführers erfüllt
( Urk. 2 S. 4 ). Gestützt auf die Werte in der Steuerer klärung der Jahre 1999 beziehungsweise 2000 habe das Steueramt so dann fest gestellt, dass für den Erwerb der Liegenschaften erhebliche fremde Mittel (95 % Belastung) eingesetzt worden seien. Erst nach dem Verkauf der Aktien ge sell schaft habe die Belastung auf 84 % gesenkt werden können ( Urk. 2 S. 4). Nicht die Verkehrswerte, sondern die tieferen Anlagekosten, seien für die Ermittlung des Fremd finanzierungsverhältnisses massgebend ( Urk. 2 S. 5). Ferner habe das Steueramt festgestellt, dass gemäss dem Revisionsprotokoll von 1976 auf der Liegenschaft „ Z.___ “ Abschreibungen vorgenommen worden seien . Demzufolge würde es sich bei dieser Liegenschaft um Ge schäfts vermögen han deln. Die Liegenschaft und der Schreinerbetrieb hätten zu dieser Zeit indes noch dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Mit dem Nachlass sei unter anderem das hälft ige Miteigentum an dieser Liegenschaft – als Ge schäfts vermögen – auf den Beschwerdeführer als Erben übergegangen. Die Ab schreibungen seien trotz ihrer Geringfügigkeit ein eindeutiges Indiz für den Wil len des Beschwerdefüh rers, die Liegenschaft als Geschäftsliegenschaft zu be handeln. Sodann sei von einem systematischen und planmässigen Vorgehen auszugehen. Die „ D.___ “ sei im Jahr 1995 parzelliert und mit einem Mehrfamilienhaus über baut worden. Zudem sei im Jahr 2007 die „ E.___ “ zur Arrondierung hinzugekauft worden. Als einziges Kriterium, welches gegen die Qualifizierung des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Liegen schaftenhändler spreche, sei zu nennen, dass er bisher noch keine Liegen schaften verkauft habe ( Urk. 2 S. 5). 3.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, für die Annahme von gewerbsmässige m
Liegenschaftenhandel sei zur Hauptsache die Absicht der erwerblichen, professionellen Gewinnerzielung massgeblich. Der Be schwerdeführer habe indes seit deren Erwerb, mithin seit mehr als 20 Jahren, keine Liegenschaften verkauft, sondern diese nur vermietet. Die lange Halte dauer der Liegenschaften sowie die gänzlich fehlende Verkaufstätigkeit würden auf eine private Kapitalanlage zur Altersvorsorge des Beschwerdeführers und dam it auf Privatvermögen hindeuten . Es komme hinzu, dass der Erwerb der Lie genschaften und Liegenschaftsanteile aus Erbschaft und zur Abrundung ge samtfamiliärer Vorkehren erfolgt sei ( Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer sei weder als Liegenschaftenmäkler noch als Frem d liegenschaftenverwalter aktiv gewesen. Seine geringe und in unregelmässigen Abständen erfolgende Ver wal tungstätig keit beschränke sich seit 2007 auf eigene Liegenschaften.
D ie zu vor mitbetreuten wenigen Familienliegenschaften würden seither – wie meh rere eigene Liegenschaften des Beschwerdeführers – fremdverwaltet. Im Jahre 2004 habe der Beschwerdeführer die B.___ AG verkauft. In den Jah ren 2006 und 2007 sei mithin keine Berufsnähe mehr vorhanden gewesen. Er verfüge über keine speziellen Fachkennt nisse des Liegenschaftenmarktes ( Urk. 1 S. 10). Bei der B.___ AG handle es sich um eine Möbelschreinerei mit Schwerpunkt Innenausbautätigkeit ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 3/7 S. 1 ). Daraus , das s diese Gesellschaft in den Jahren 1990 und 1993 in den Lie genschaften des Be schwerdeführers Arbeiten für Fr. 20‘000.-- und Fr. 73‘000.-- au sgeführt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die Liegen schaften des Be schwerdeführers aus Sicht der AG eine Arbeitsreserve dar gestellt hätten , auf welche bei Arbeitsmangel hätte zurückgegriffen werden können ( Urk. 1 S. 11). Eine gewisse, nicht ausgeprägte Berufsnähe zu Liegenschaften ergebe sich nur aus der un selbständigen Tätigkeit in der B.___ AG, und dies e habe nur bis zum Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2004 bestanden ( Urk. 1 S. 12).
Sodann sei ein erheblicher Fremdkapitaleinsatz, der über Sätze hinaus gehe, mit welchen auch Privatpersonen ihre Liegen schaf ten finanzieren würden, nicht ersichtlich. In den Jahren 2006 und 2007 habe der Fremdkapitaleinsatz ca. 70 %
be tragen . Di e Liegenschaften des Be schwer de führers seien über Jahrzehnte hinweg erworben und hernach verschiedentlich abgerissen, neu- und umgebaut und/oder angebaut worden ( Urk. 1 S. 15). Der Liegenschaftentätigkeit habe kein übergreifendes Konzept oder System zu grunde ge legen ( Urk. 1 S. 16). Schliess lich sei d en geringfügigen Ab schrei bungen des Vaters des Be schwerde führers auf der damaligen Liegen schaft „ Z.___ “ im Jahr 1976 keine ent scheidwesentliche Bedeutung bei zu messen ( Urk. 1 S. 17-18).
T rotz der geringfü gigen Abschreibungen zu Beginn der 90er Jahre sei die Liegenschaft „ H.___ “ von den Steuerbe hörden nicht dem Geschäfts ver mögen zugeordnet worden ( Urk. 1 S. 19). 4.
4.1
Zum Erwerb und zur Nutzung
der Liegenschaften des Beschwerdeführers ergibt sich aus
seinen Ausführungen und Unterlagen F olgendes: 4.2 4.2. 1
Der Vater des Beschwerdeführers habe die Liegenschaft „ Z.___ “ im Jahr 1947 erworben . 1950/51 sei das Wohnhaus, 1954/56 die Werkstatt und 1964 der Schopf erstellt worden. In der Folge seien diese Gebäude weiter umge baut worden ( Urk. 8/115/197) und im Jahr 1992 sei über der Werkstatt eine Maisonettewohnung (die heutige „ G.___ “) erstellt worden ( Urk. 8/115/198 , Urk. 8/115/325-344 ). Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Werkstatt der Liegenschaft „ Z.___ “ bis 1986 als Einzelunterneh men eine Schrei nerei betrieben ( Urk. 1 S. 18) .
Zur ursprünglichen Betriebs lie genschaft des Schreinergeschäfts hätte n seinerzeit auch Teile (etwa die Liegen schaft „ S.___ “) gehört, welche heute zwar von der B.___ AG gemietet würden, aber nicht im Eigentum
des Be schwerde füh rer s
stünden , sondern bei der Teilu ng des Nachlasses seines Vaters anderen Erben zugeschieden worden seien ( Urk. 8/115/194). Im Jahr 1986 sei die Schrei ner e i in die heutige B.___ AG um ge wandelt worden (Urk. 1 S. 18). Diese Gesellschaft sei in der Liegenschaft „ Z.___ “ ein gemietet und der Beschwerdeführer erhalte den Mietzins ( Urk. 8/53/1 , Urk. 8/110/31,
Urk. 8/110/ 70 , Urk. 8/110/81 ).
D er Beschwerde führer selbst bewohne das Wohn haus „ Z.___ “ (Urk. 8/115/55 ). 4.2. 2
Die Liegenschaft „ F.___ “ beziehungsweise die seinerzeitige „Parzelle T.___ “ sei vom Vater des Beschwerdeführers in den Jahren 1955/57 für rund Fr. 90‘000.-- gekauft worden (Urk. 8/115/196 , Urk. 8/115/310-312 ). Im Jahr 1982 seien weitere 23
m 2 hinzugekauft worden (Urk. 8/115/197). Aus dem Nachlass seines Vaters habe d er Beschwerdeführer die Hälfte dieser Liegenschaft im Miteigentum je zur Hälfte mit seiner Mutter erhalten (Urk. 8/53/2) . In der Folge sei im Jahr 1996 für rund Fr. 2‘300‘000.-- das alte Wohnhaus abgerissen und ein neues Gebäude erstellt worden ( Urk. 8/115/105-111, Urk. 8/115/197, Urk. 8/115/313 -323). Den Miteigentumsanteil der Mutter habe ihr d er Be schwerdeführer im Jahr 2000 abgekauft (Urk. 8/53/2). Der Beschwerdeführer vermiete das Mehrfamilienhaus (Urk. 8/110/32 , Urk. 8/110/70 , Urk. 8/115/105 ). 4.2.3
Im Jahr 1982 habe der Beschwerdeführer sodann zusammen mit seinem Vater als Mitei gentümer je zur Hälfte d ie Liegenschaft „ H.___ “ erworben
( Urk. 8/53/2, Urk. 3/ 115/56 ). 1984/85 seien Garagen, der Vorplatz und eine Stützmauer erstellt, 1989/90 der Dachausbau realisiert und im Jahr 2000 der Vorplatz vor der Haustüre erstellt worden ( Urk. 8/115/195-196 , Urk. 8/115/286-305 ). Aus dem Nachlass seines Vaters habe der Beschwerdeführer dessen Mitei gentumsanteil übernommen ( Urk. 8/53/2 , Urk. 3/115/56 ). Die Wohnungen wür den vom Beschwerdeführer vermietet (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70). 4.2. 4
Die Liegenschaft „ D.___ “ sei im Jahr 1987 vom Vater des Beschwer deführers für Fr. 197‘600.-- gekauft worden ( Urk. 8/115/196 , Urk. 8/115/306-307 ). Aus dem Nachlass seines Vaters habe der Beschwerde führer den hälftigen Miteigentumsanteil erhalten. Die andere Hälfte des Miteigentums sei seiner Mutter zugewiesen worden ( Urk. 8/53/2). I m Jahr 199 5
sei auf dem Grund stück für ca. Fr. 2‘150‘000. -- ein Gebäude mit zwei Untergeschossen (inkl. 12 Auto einstellplätzen ) , drei Normalgeschossen und zwei ausgebauten Dachge schossen gebaut worden ( Urk. 8/115/113, Urk. 8/115/196 , Urk. 8/115/308 -309).
Der Beschwerdeführer habe den Miteigentumsanteil seiner Mutter im Jahr 2000 er worben ( Urk. 8/53/2).
Er vermiete die Wohnungen (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70). 4.2. 5
Im Jahre 2001 habe der Beschwerdeführer sodann die Eigentumswohnung in der Liegenschaft „ U.___ “ in M.___ /Kanton N.___
gekauft ( Urk. 8/53/2).
4.2. 6
In der Folge habe der Beschwerdeführer in den Jahren
2001/ 2002 das Reih en ein familienhaus Nr. K.___ in L.___
erworben ( Urk. 8/53/2 , Urk. 8/ 115/57 ). Das Land dieser Liegen schaft habe ursprünglich – als Teil einer Fläche in weit grös serem Ausmass – dem Vater des Pflichtigen gehört. In dessen Nachlass habe seine Mutter die Gesamtliegenschaft zu Alleineigentum geerbt und diese her nach an die V.___ verkauft. Dieser Verkauf an die V.___ sei nur unter der Voraussetzung möglich ge wese n, dass Mitglieder der Familie W.___ zwei der von der Erwerberin geplanten 12 Einfamilienhäuser über nähmen , weil andernfalls die Überbauung gar nicht zustande gekom men wäre
( Urk. 8/115/57 ). Der Beschwerdeführer vermiete das Reiheneinfamilien haus (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70). 4.2. 7
Im Jahr 2004 sei der Kauf der Stockwerkeigentumsanteile und Garagenplätze an der „ I.___ “ und der „ J.___ “ (Urk. 8/53/2, Urk. 8/115/127-166) erfolgt, welche vom Beschwerdeführer vermietet würd en (Urk. 8/110/30, Urk. 8/110/76-77 ). 4.2. 8
Aus der Erbengemeinschaft seiner im Jahr 2006 verstorbenen Mutter habe der Beschwerdeführer das Grundstück (Wiese) in P.___/Kanton Q.___ über nommen (Urk. 8/115/249, Urk. 8/115/252-253). 4.2. 9
Schliesslich habe der Beschwerdeführer i m Jahr 2007 „zur Arrondierung“ die Liegenschaft „ E.___ “
erworben ( Urk. 8/55/3, Urk. 8 / 115/97 ) und dort einen Parkplatz vermietet
( Urk. 8/110/78, Urk. 8/110/82). 5. 5.1
Wohl hat der Beschwerdeführer einen Teil seiner Liegenschaften geerbt oder von seiner Mutter erworben. Entgegen seiner Darstellung kann nach dem hier vor Ausgeführten aber nicht von einem unkoordinierten und sich an zufäl ligen
äusseren Ereignissen orientierendem Verhalten des Beschwerde führers ge sprochen werden . Ausgehend von den zusammen mit seinem Vater erworbenen und von diesem geerbten Grundstücken strebte der Beschwerde führer in der Folge danach , seinen Grundbesitz zu optimieren, indem er seine Liegenschaften neu überbaute, neu parzellierte
und zusätzliches Land zur Arrondierung erwarb (Urk. 1 S. 17) . Ein solch aktives wertvermehrendes Tätig werden durch Parzel lierung und Überbau ung ist als systematisches und plan mässiges Vorgehen anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_403/2009 vom 1. März 2010 E.
2.4). Daneben hat der Beschwerdeführer weitere Liegen schaften erworben, unter anderem, um den Verkauf und die Überbauung erst möglich zu machen (E. 4.2. 6 ). Es kann nicht von schlichter Vermögensverwaltung oder Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit gesprochen werden (vgl.
BGE 125 II 113 E. 3b). Die Häufigkeit und der Umfang der Liegenschaf tengeschäfte des Beschwerdeführers führen zum Schluss, dass vielmehr
eine systematische und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübten Tätigkeit, mithin einer Tätig keit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist , vor liegt (vgl. BGE 125 II 113 E. 6a ; Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2015 vom 10. September 2015 E.
4.4 ).
Entsprechend reduzierte sich denn auch der als Haupterwerb deklarierte Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG (2006: Fr. 15‘654 [ Urk. 8/110/3]; 2007: Fr. 11‘971.-- [ Urk. 8/110/61]). Auch spricht der Umstand, dass die Liegenschaften
über Jahre hinaus gehalten wur den , nicht gegen die Annahme von Geschäftstätigkeit (vgl. BGE 125 II 113 6c/ bb ). Beim Beschwerdeführer fällt sodann der
enge Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit als Schreinermeister und Mitarbeiter der B.___ AG, welche auch als Bauschreinerei tätig ist ( Urk. 8/115/60, Urk.
8/115/203) , und deren Aktionär er bis ins Jahr 2004 war, ins Gewicht. Ge mäss dem Kant onalen Steueramt Zürich hat diese Gesellschaft immer wieder kleinere Arbeiten ausgeführt, welche vom Beschwerdeführer in den Steuererklä rungen ab 1990 als Liegenschaftenunterhalt geltend gemacht worden sind . In der Regel hätten diese maximal Fr. 10‘000. -- pro Jahr betragen. In den Jahren 1990 und 1993 seien aber an der „ H.___ “ und an der „ R.___ “
Schreinerarbeiten im Wert von Fr. 20‘000.-- be ziehungsweise Fr. 73‘000.-- aus geführt worden ( Urk. 8/109/3). Es kommt hinzu, dass seine als Schreiner meister und
Liegenschaftenverwalter (Urk. 8/54/2, Urk. 8/56/2, Urk. 8/110/22, Urk. 8/110/68) erworbenen Kenntnisse de m Beschwerdeführer bei der Reali sie rung seiner Bauprojekte , der Vermietung seiner Liegenschaften und selbst für den Erwerb weitere r Liegenschaften von Nutzen waren . Hierfür hat der Be schwerdeführer unbe strittenermassen auch fremde Mittel eingesetzt . D ie Be leh nung des Ver mögens des Be schwerde führers hat gemäss den Feststel lungen des Kantonalen Steueramtes Zürich einmal bis zu 97 % betragen ( Urk. 8/109/3) . Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Einsatz der fremden Mittel erheblich gewesen sei (E. 3.3). Dies bezügliche Abklärungen können indes unterbleiben, denn es
sprechen mehrere Kriterien beziehungsweise das Gesamtbild für die Annahme, dass nicht eine blosse Vermögensverwaltung vorgelegen hat . Dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaftserträge der Jahre 2006 und 2007 als durch selbständige Erwerbs tätigkeit erzielte Einkünfte qualifiziert hat , ist nicht zu beanstanden. 5.2
Ebenfalls zu erwähnen ist , dass sich die Schreinerei des Vaters des Beschwerde führers in der Liegenschaft „ Z.___ “ befand ( Urk. 1 S. 18). Laut Kanto nalem Steueramt Zürich sind auf der Betriebsliegenschaft gemäss Revisions protokoll 1976 Abschreibungen geltend gemacht worden (Urk. 8/109/3; vgl. auch Urk. 8/115/346). Demzufolge handelte es sich bei dieser Liegen schaft um Geschäftsvermögen (Urk. 8/109/3). Nach der bundesgerichtlichen Rechts pre chung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften nicht in das Privatvermögen übergehen, wenn ein Steuerpflicht ig er anlässlich der Ge schäfts aufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet (BGE 140 V 241 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüg lich vor, dass das Einzel unternehmen seines Vaters i m Jahr 1986 in eine Aktiengesell schaft umgewandelt worden sei . Dessen selbständige Erwerbs tätig keit habe damit 1986 geendet, was den Steuerbehörden auch „gehörig kund getan“ wor den sei und „offenkundig“ gewesen sei. Fortan habe die nicht in die Aktienge sell schaft überführte Liegenschaft „ Z.___ “ selbst dann Privat vermögen des Vaters gebildet, selbst wenn sie zu vor zu seinem Geschäfts vermögen gehört hätte. Derart sei sie steuerlich jeden falls nach Aufgaben der selbständigen Er werbstätigkeit auch stets behandelt worden. Beim Tode des Vaters im Jahr 1988 habe daher kein Geschäfts vermögen auf den Beschwer deführer übergehen kön nen (Urk. 1 S. 18). Nicht erwiesen ist indes, dass damals jemals über die stillen Reserven abgerechnet und die Liegenschaft von Ge schäftsvermögen in Privat vermögen umgewandelt w u rde . Des Weiteren ver waltet der Beschwerdeführer die Liegenschaft „ H.___ “ selber und macht dafür ein Verwaltungs ho norar geltend (Urk. 8/110/22, Urk. 8/110/68). Im Jahr 2007 wurden für die Lie genschaft „ H.___ “ diverse Möbel und Einrichtungsgegenstände angeschafft (Urk. 8/110/68, Urk. 8/110/97-98). Dies spricht für eine selbständi gen Erwerbstätigkeit durch Ver mietung von möblierten Wohnungen ( vgl. BGE 111 V 81). Nachdem die besagten Liegen schaften indes bereits aufgrund der obigen Ausführungen (E. 5.1) zum Geschäfts vermögen des Beschwerdeführers zu zählen sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 5.3 5.3 .1
Wie der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 4. Januar 2015 ( Urk. 2) zu entnehmen ist, umfasst die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seine Einnahmen aus der Liegenschaftenverwaltertätigkeit und die Erträge aus den Liegenschaften „ D.___ “, „ F.___ “, „ Z.___ “, „ G.___ “ , „ K.___ “ in L.___ und „ I.___ “ sowie „ J.___ “ ( vgl. Urk. 2 S. 2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 20) kann der Eigen mietwert von Fr. 12‘000.-- bei der Liegenschaft „ Z.___ “ nicht in Ab zug gebracht werden, da diese Liegenschaft zum Geschäfts ver mögen des Be schwerdeführers gehört und nicht zwischen privater und geschäftlicher Nutzung aufgeteilt wird ( sogenannte Präponderanzmethode ; vgl. Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2011.00072 vom 2 3. April 2013 E. 2.3 und E. 6). 5.3.2
Die am 6. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Steuermel dun gen (Urk. 8/39-40) sind nicht nachvollziehbar und melden offensichtlich ein zu tie fes Eigenkapital. Es liegen rektifizierte Steuermeldungen vom 28. Oktober 2014 (Urk. 8/99-100) vor. Das Kantonale Steueramt Zürich hat dazu der Be schwerdegegnerin eine tabellarische Aufstellung zum Einkommen aus selbstän diger Er werbstätigkeit und zum Eigenkapital übermittelt (Urk. 8/97), welche diese im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 wiedergab (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete letztlich aber auf eine Neu festsetzung der Beiträge infolge Verjährung (Urk. 2 S. 3). D ie Zusammen setzung der gemeldeten Einkommen kann allerdings auch nicht gestützt auf die rektifi zierten Steuermeldungen nachvollzogen werden . In den rektifizierten Steuer mel dungen ist ein früheres Steuerein schätzungs da tum (9. November 2011 statt 30. Dezember 2012 bzw. 18. Januar 2013) ver merkt, wobei nach den Vor brin gen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 20) dem rechtskräftigen steueramt li chen Einschätzungsentscheid der Ent schätzungsvorschlag des Kantonalen Steueram tes Zürich vom 12. Oktober 2011 zugrunde liegt. Er verweist auf das Pro tokoll des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staats steuerein schätzungen 2006 und 2007 sowie den Veranlagungen der di rekten Bundes steuer 2006 und 2007 vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/109). Dieses ent halte noch Aufrechnungen pauschaler Unterhalts kosten, was in der Folge korri giert worden sei (vgl. den Ein schätzungsvorschlag des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1. Juni 2010 [Urk. 3/3] mit demjenigen vom 12. Oktober 2011 [Urk. 3/4]). 5.3.3
Um diese Fragen zu klären, holte das hiesige Gericht beim Kantonalen Steuer amt Zürich eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 1 8. März 2016 reichte dieses folgende Rektifikate betreffend d ie Einkünfte aus selbständiger Erwerbs tätigkeit und d a s im Betrieb investierte Kapi tal der Jahre 2006 und 2007 ein ( Urk. 19 S. 2): 2006: 2007: Liegenschaftenertrag netto Liegenschaften Geschäftsvermögen 429‘663 440‘122 Verwaltungshonorar Liegenschaften im Geschäftsvermögen 6‘034 4‘300 AHV -1‘313 -457 Schuldzinsen Liegenschaften im Geschäftsvermögen AA.___
H.___ -20‘125 -20‘125 AA.___
Hyp . -52‘013 -52‘013 AA.___
Hyp . -125‘127 -125‘127 AA.___
Hyp . -6‘875 -7‘215 AA.___
Hyp . -9‘750 -9‘750 AA.___
Hyp . -6‘050 -6‘350 AA.___
Hyp ., neu ab 5.10.2007 -4‘489 Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 214‘444 218‘896 Eigenkapital massgebend für die AHV : Repartitionswert Geschäftsliegenschaften 7‘614‘000 8‘076‘600 Schulden Liegenschaften Geschäftsvermögen AA.___
H.___ -700‘000 -700‘000 Kautionen H.___ -8‘200 -9‘500 AA.___
Hyp . -1‘900‘000 -1‘900‘000 AA.___
Hyp . -3‘720‘000 -3‘720‘000 AA.___
Hyp . -250‘000 -250‘000 BB.___ AG, KK D.___ -10‘196 -1‘538 AA.___
Hyp . -300‘000 -300‘000 AA.___
Hyp . -220‘000 -220‘000 AA.___
Hyp ., neu ab 5.10.2007 -585‘000 AA.___
Hyp . -Zins -4‘489 Im Betrieb investiertes Eigenk apital 505‘604 386 ‘073 5.3.4
Hinsichtlich des AHV-beitragspflichten Einkommen s hat das Kantonale Steuer amt Zürich zu Recht z um Liegenschaftsertrag im Kanton Zürich (mithin ohne die Liegenscha ft in M.___ /Kanton N.___ ) von Fr. 429‘663.-- im Jahr 2006 beziehungsweise Fr. 440‘122.-- im Jahr
2007 die Honorar e für die Ver waltung der Liegenschaft „ H.___ “ in A.___ im Betrag von Fr. 6‘034.--
im Jahr 2006 respektive Fr. 4‘300.-- im Jahr 2007 hinzu gerechnet und die AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘3 13 .-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 abgezogen (vgl. die Zusammenstellung des Kantonalen Steuer amtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 [Urk. 8/109/14 , Urk. 8/109/ 18 ] sowie die Steuererklärungen des Beschwerde füh rers der Jahre 2006 und 2007 [ Urk. 8/110/3-4, Urk. 8/110/ 61-62] ; vgl. jedoch unten ) . Zu den Schuldzinsen und Schulden hielt das Kantonale Steueramt Zürich fest, dass auf den Kanton Zürich entfallene Schuldzinsen und Schulden berück sichtigt worden seien. Massgebend seien einzig die dem Geschäft direkt zuzu weisenden Schuldzinsen und Schulden (Urk.
19 S. 1). Diesbezüglich lasse sich die korrekte objektmässige Zu teilung aus den Steuererklärungen nicht ent neh men. Es sei angenommen worden, dass die privaten Liegenschaften in M.___ /Kanton N.___ und P.___/Kanton Q.___ unbelastet seien un d dass das Darlehen O.___ (Mutter) privater Natur sei ( Urk. 19 S. 2). Das Kantonale Steueramt Zürich stellte auf die vom Beschwerde füh rer in seinen Steuererklärungen deklarier ten Schuldzinsen und Schulden ab (vgl. Urk.
20/1-2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstan den ist. Gleiches gilt für dessen Angaben zum im Betrieb investierten Eigen k apital (vgl. Urk. 8/109/14, Urk. 8/109/ 18, Urk. 20/1-2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerd eführers ( Urk. 24) sind die
Verwaltungs honorare
- wie von ihm im Steuerverfahren selbst deklariert (Urk.
8/110/3, Urk. 8/110/
61) - von Fr. 6‘034.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 4‘300.-- im Jahr 2007 miteinzubeziehen. Die in diesen Jahren bereits abgeführten Beiträge wurden in den Nachtragsverfügun gen vom 2 4. Mai 2013 berücksichtigt ( Urk. 8/42) und sind auch bei der Neube rechnung
(vgl. E. 6) zu berücksichtigen. Im Übrigen werden d ie Rektifi kate des Kantonalen Steue ramtes Zürich vom 1 8. März 2016
( Urk. 19 S. 2) von den Par teien nicht bestritten. 5.3.5
Gestützt auf diese Rektifikat e des Kanton alen Steueramtes Zürich vom 1 8. März 2016 ist demnach von einem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 erzielte n Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 214‘444.-- beziehungsweise Fr. 218‘896 .-- und ein e m im Betrieb investierte n Eigenkapital von Fr. 505‘604. -- respektive Fr. 386‘073 .-- auszugehen. 5. 4
Was die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (E. 2.7 vorstehend) betrifft, so handelt es sich
bei den vom Kantonalen Steueramt Zürich mit Rekti fikat vom 1 8. März 2016 ( Urk. 19) gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig keit
zweifelsohne um Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG, denn die Steuermeldung erfolgte unter Abzug der mit Steuererklärung de klarierten AHV/IV/EO-Beiträge (E. 5.3.3 vorstehend ; vgl. jedoch unten ). Trotzdem ist es vorliegend nicht sachgerecht , eine Aufrechnung der gemeldeten Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % vorzunehmen (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537, BGE 141 V 433 ; Rz . 1169 ff . der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständiger wer benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1.
Januar 2008, Stand: 1. Januar 20 1 6) . Der Beschwerdeführer hat in seiner Steuererklä rung AHV/IV/EO-Beiträge zwar für seine selbständige Nebener w erbstätigkeit als Liegenschaftenverwalter von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 abgezogen (E. 5.3.4 vorstehend ). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilend en (Haupt) Einkünfte wurden aber erst im Nachhinein als Einkommen aus selbstän diger Tätigkeit als
Liegenschaftenhändler
qualifiziert
und ein steuer licher AHV/IV/EO- Beitragsa bzug ,
welcher diesen , nunmehr ebenfalls zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählenden
Einkommen angemessen ge wesen wäre, konnte vom B eschwerde führer zuvor nicht vorge nommen werden . Daher sind für die Ermitt lung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur die im Steuer verfahren effektiv abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 res pektive Fr. 457.-- im Jahr 2007
(E. 5.3.3 vorstehend) wieder aufzurechnen. Hier bleibt zu beachten, dass das Kantonale Steueramt versehentlich Fr. 1‘313.-- Sozialver sicherungsbeiträge aufrechnete (vgl. E. 5.3.3), anstatt der effektiv in der Steuer erklärung betreffend das Jahr 2006 abgezogenen Fr. 1‘345.-- ( Urk. 8/110/4). 5.5
Für das Beitragsjahr 2006 resultiert demnach ein aus selbständiger Er werbs tätig keit erzielte s
beitragspflichtige s
Einkommen von Fr. 2 03 ‘ 1 00 .-- (reines Ein kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2006 Fr. 214‘444.-- sowie aufzu rechnende persönliche Beiträge Fr. 1‘3 13 .-- , abzüglich Zins von Fr. 12 ' 6 00.--, resp. 2.5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 2006 im Um fang von Fr. 50 6 ‘ 000 .-- ) . Das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte bei tragspflicht ig e Einkommen 2007 beträgt Fr. 207‘7 00 .-- (reines Ein kom men aus selbständiger Erwerbstätigkeit 200 7
Fr. 218‘896.-- sowie aufzu rechnende per sönliche Beiträge Fr. 457.-- , abzüglich Zins von Fr. 11‘610 .--, resp. 3 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezem ber 200 7 im Um fang von Fr. 387‘000.-- ) . 6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
14. Januar 201 5 aufzuheben und fest zustellen , dass das aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkom men des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 20 06
Fr. 203‘ 100 .--
und für das Bei tragsjahr 2007
Fr. 207‘7 00 .-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen B eiträge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen . Die Neufestsetzung der Beiträge 2006 und 2007 führt zwingend zu einer Neuberechnung von Verzugszinsen, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen – auch hinsichtlich der Eintretensfrage
– erübrigen.
7 .
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers auf Fr. 500.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt ) festzusetzen ist. 8.
Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gege ben ( Urk. 27). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspr acheentscheid der Sozial ver si cherungsanstalt des Kanton s Zürich, Aus gleichskasse , vom 14. Januar 201 5 aufge hoben und es wird festgestellt, dass das aus selbständiger Er werbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkom men des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2006 Fr. 203‘1 00 .-- und für das Beitragsjahr 2007 Fr. 207‘7 00 .-- beträgt . Zur Neube rech nung der hierauf geschuldeten
persön lichen Beiträge n wird die Sache an die Aus gleichskasse zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Prozessent schädigung von Fr. 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher