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AB.2014.00044

Beitragslücken einer nichterwerbstätigen Ehefrau eines für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig gewesenen Versicherten, welche der freiwilligen Versicherung nicht beigetre-ten war

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 50 , und Y.___ , geboren 1943 , sind seit 11 . Mai 19 73 verheiratet und Eltern von

vier Kinder n , geboren 19 77, 1979, 1981 und 1983 (Urk. 7 / 7 , Urk. 8/6 ). Sie hatten vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977

in Z.___ , vom 5. März 1979 bis 1 9. März 1980 im A.___ und vom 10.

März 1981 bis 2 1. Dezember 1983

auf den B.___ Wohnsitz ( Urk. 7/7 S.

4) , wo bei

X.___ in diesen Zeiten jeweils keiner Erwerbstätigkeit nach ging. 1.2

Im

März 2008 beziehungsweise Januar 2014 meldete n sich Y.___ und X.___ bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankge werbe zum Bezug der Altersrente an ( Urk. 7/7, Urk. 8/6). Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe sprach X.___

m it Verfügung vom 12 . Juni 20 14

gestützt auf ein massgebendes durchschnitt liches Jahresein kommen von Fr. 60‘372.--, eine Bei trags dauer von 42 Jahren und 3 Monaten und die Rentenskala 43 mit Wirkung ab

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 19 50 , und Y.___ , geboren 1943 , sind seit 11 . Mai 19 73 verheiratet und Eltern von

vier Kinder n , geboren 19 77, 1979, 1981 und 1983 (Urk. 7 / 7 , Urk. 8/6 ). Sie hatten vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977

in Z.___ , vom 5. März 1979 bis 1 9. März 1980 im A.___ und vom 10.

März 1981 bis 2 1. Dezember 1983

auf den B.___ Wohnsitz ( Urk. 7/7 S.

4) , wo bei

X.___ in diesen Zeiten jeweils keiner Erwerbstätigkeit nach ging.

E. 1.2 Im

März 2008 beziehungsweise Januar 2014 meldete n sich Y.___ und X.___ bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankge werbe zum Bezug der Altersrente an ( Urk. 7/7, Urk. 8/6). Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe sprach X.___

m it Verfügung vom 12 . Juni 20 14

gestützt auf ein massgebendes durchschnitt liches Jahresein kommen von Fr. 60‘372.--, eine Bei trags dauer von 42 Jahren und 3 Monaten und die Rentenskala 43 mit Wirkung ab

Dispositiv
  1. August 20 14 eine Altersrente von Fr. 1‘ 665 .-- pro Monat (plafoniert) zu (Urk.  7 / 3 ). Gleichzeitig setzte sie die Altersrente von Y.___ verfügungsweise mit Wirkung ab 1. August 2014 auf Fr. 1‘845.-- pro Monat (pla foniert) fest (Urk. 8/1) . Gegen die sie betreffende Verfügung erhob X.___ am 27. Juni 2014 Ein sprache (Urk.  7/2 ), welche die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankge werbe mit Ent scheid vom 30. Juli 2014 abwies (Urk. 2).
  2. Dagegen erhob X.___ am 2
  3. August 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Anrechnung der vollen Beitragsjahre in den Jahren , in denen sie ihren Ehegatten ins Ausland begleitet habe ( Urk.  1). Mit Beschwerde antwort vom 24. September 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin Ab wei sung der Beschwerde ( Urk.  6, unter Beilage der Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin [ Urk.  7/1-7] sowie in Sachen Y.___ [ Urk.  8/1-6]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9).
  4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit en , in der sie als Nichterwerbstätige zusammen mit ihrem erwerbstätigen Ehegatten im Aus land Wohnsitz hatte, Anspruch auf die Anrechnung von zusätzlichen Beitrags zeiten hat. 1.2      Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3
  6. Juli 2014 erwog die Beschwer degegnerin , dass die Beschwerdeführerin vom
  7. Februar bis
  8. Dezember 1977 in Z.___ , vom 5. März 1979 bis 1
  9. März 1980 im A.___ und vom 10. März 1981 bis 21. De zember 1983 auf den B.___ Wohnsitz gehabt habe. Anders als die Beschwerdeführerin selbst, sei deren Ehegatte in der fraglichen Zeit durchwegs für einen Schweizer Arbeitgeber tätig und damit weiterhin obligato risch in der AHV versichert gewesen. Damals seien nichterwerbstätigen Ehe frauen eines im Ausland obligato risch ver sicherten Erwerbstätigen mit Arbe it geber in der Schweiz der AHV nicht mehr unterstellt beziehungsweise nicht mehr versichert gewesen. In diesen Fällen hätten die Ehefrauen, um all fällige Beitragslücken zu vermeiden, der freiwilligen Ver siche rung für Aus land - schweizer beitreten müssen. Da dies für die Beschwerde führerin nicht zu treffe, bestünden die aus deren Individuellen Konto ersichtliche n Beitragslücken ( Urk.  2 S. 3 ). 1.3      Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Ehemann für ein en Schweizer Arbeitgeber an drei verschiedenen Einsatzor ten im Ausland tätig gewesen seien. Sie sei weder von der Schweizer Botschaft noch vo m Arbeitgeber ihres Ehemanns auf die spezielle Meldepflicht für nichterwerbstätige Ehefrauen aufmerksam gemacht worden. Während ihrer Zeit auf den B.___ hätte für sie sodann keine Möglichkeit bestanden , sich dar über zu informieren ( Urk.  1 S. 1). Sie sei in den fraglichen Jahren nicht er werbstätig gewesen und habe die Kinder betreut. Jedoch habe nur ihr Ehe mann AHV-Beiträge bezahlen müssen, da er von einem Schweizer Arbeitgeber ange stellt gewesen sei ( Urk.  1 S. 2).
  10. 2.1      2.1.1      O bligatorisch versichert n ach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters-und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) in der seit
  11. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art.  1 a Abs. 1 lit . a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art.  1 a Abs.  1 lit . b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Aus land für die in Art.  1 a Abs.  1 lit . c AHVG genannten Arbeit geber t ätig sind . Vor der 1
  12. AHV-Revision waren gemäss altArt .  1 Abs.  1 lit . c AHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. 2.1.2      Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehe gatten, persönlich zu erfüllen ( Art. 1a AHVG; BGE 126 V 217 E. 3 mit Hinwei sen ). Von der Unter stellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehe gatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) vorgesehen, dass bei nicht erwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Min dest beitrages bezahlt hat. Vor dem 1. Januar 1997 waren die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit ( altArt . 3 Abs. 2 lit . b AHVG). Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erforder nisses der persönlichen Ver si cherteneigenschaft die Frage, ob die Bei träge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser , Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum Sozi alversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG).
  13. 1. 3      Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts (EVG) zu altArt .  29 bis Abs.  2 AHVG (Anrechnung von beitragslosen Ehejahren einer Ehefrau oder geschiedenen Frau) konnte der sozialversicherungsrechtliche Grund satz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schwei zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach altArt . 1 Abs. 1 lit . c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Recht sprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und auf die Möglichkeit, der freiwilli gen Versicherung beizutreten , dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Fol gen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 1 f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E. 3). Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Aus land für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehe mannes (Art. 1 Abs. 1 lit . c AHVG, in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem nach Massgabe von altArt . 1 Abs. 1 lit . c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der
  14. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 21 7 E.   1d mit Hinweisen). 2.2      Die rechtlichen Grundsätze der Rentenberechnung hat d ie Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Einsprach e entscheid vom 3
  15. Juli 2014 ( Urk.  2) zu tref fend wieder gegeben ( Urk.  2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden.
  16. 3.1      Nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Be schwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin vom
  17. Februar bis
  18. Dezember 1977 in Z.___ , vom
  19. März 1979 bis 1
  20. März 1980 im A.___ und vom 1
  21. März 1981 bis 2
  22. Dezember 1983 auf den B.___ Wohnsitz (vgl. Urk. 7/7 S. 4). Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen würden. Zwischen der Schweiz und Z.___ sowie dem A.___ bestehen keine Sozial versicherungsabkommen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft und der B.___ über Soziale Sicherheit vom 1
  23. September 2001 ist am
  24. März 2004 in Kraft getreten. Aus diesem Abkom men, insbesondere dessen Übergangs- und Schlussbestimmungen, lässt sich hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Frage nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Bezüglich der eingangs erwähnten Zeiten , als der Ehemann der Beschwerdeführerin im Ausland arbeitete und weiterhin bei der AHV versichert war (vgl. Urk.  8/4-5) und die Beschwerdeführerin ihn begleitete, jedoch selber nicht er werbstätig war und keine AHV-Beiträge bezahlte, erfolgt keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Beschwerdeführerin (E. 2.1. 3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts H 33/02 vom 22.   April 2002 E. 2 ). D ie Beschwerdeführerin war sodann in der fraglichen Zeit unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer (vgl. – bezüglich der heute gültigen Regelung – Art.  2 AHVG) ange schlossen . Auch Erziehungsgutschriften ( Art.  29 sexies AHVG) verhelfen nicht zur Ver si che rten eigenschaft und gemäss Art.  52f Abs.  4 AHVV sind für Jahre, in denen sein Ehega tte – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – nicht in der AHV ver sichert war, dem versicherten Ehegatten die ganze Erziehungsgutschrift anzu rechnen (Urteil e des Bundes gerichts H 135/03 vom 7.   Juli 2003 E. 4 , H   176/03 vom 1
  25. Oktober 2005 E. 3.1.1 ). Für die fraglichen Perioden entstand der Beschwerdeführerin mithin eine Beitragslücke. 3.2      Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie bezüglich AHV- Ver siche rungsunterstellung beziehungsweise Beitritt zur freiwilligen AHV von einer Behörde eine falsche Auskunft erhalten hätte. Aus ihren Vorbringen, dass ihr die Be stimmungen des AHVG zur freiwilligen Versicherung nicht bekannt gewesen seien und sie auch von der Schweizer Botschaft oder vom Schweizer Arbeit geber ihres Ehemannes nicht auf diese aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1 S. 1), kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Norm betreffend freiwillige Versicherung selbst heraus, kann keine Pflicht abge leitet werden, die Betroffenen auf diese Möglichkeit aufmerk sam zu machen (Urteil des Bundes gerichts 9C_485/2012 vom 10. Dezember 2012 E.   3.3). Insbesondere gehörte die Orientierung der Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeit und Aus wirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Be fugnissen, aber – zu mindest im damaligen Zeitpunkt – nicht zu den durch Gesetz oder Verord nung auferlegten Pflichten der schweizerischen Aus landvertretung (Urteil des Bundesgerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann nie mand aus der eigenen Rechtsun kenntnis Vorteile für sich beanspruchen (Urteil e des Bundesgerichts H 135/03 vom
  26. Juli 2003 E. 3.1, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2, je mit Hin weis).
  27. 3      Zusammenfassen d bleibt es bei der ansonsten unbestritten gebliebenen und kor rekten Rentenbe rechnung der Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Be schwerde führt . Das Gericht erkennt:
  28. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  29. Das Verfahren ist kostenlos.
  30. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen
  31. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  32. Juli bis und mit 1
  33. August sowie vom 1
  34. Dezember bis und mit dem
  35. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00044 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 50 , und Y.___ , geboren 1943 , sind seit 11 . Mai 19 73 verheiratet und Eltern von

vier Kinder n , geboren 19 77, 1979, 1981 und 1983 (Urk. 7 / 7 , Urk. 8/6 ). Sie hatten vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977

in Z.___ , vom 5. März 1979 bis 1 9. März 1980 im A.___ und vom 10.

März 1981 bis 2 1. Dezember 1983

auf den B.___ Wohnsitz ( Urk. 7/7 S.

4) , wo bei

X.___ in diesen Zeiten jeweils keiner Erwerbstätigkeit nach ging. 1.2

Im

März 2008 beziehungsweise Januar 2014 meldete n sich Y.___ und X.___ bei der Ausgleichskasse für das schweize rische Bankge werbe zum Bezug der Altersrente an ( Urk. 7/7, Urk. 8/6). Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe sprach X.___

m it Verfügung vom 12 . Juni 20 14

gestützt auf ein massgebendes durchschnitt liches Jahresein kommen von Fr. 60‘372.--, eine Bei trags dauer von 42 Jahren und 3 Monaten und die Rentenskala 43 mit Wirkung ab 1. August 20 14 eine Altersrente von Fr. 1‘ 665 .-- pro Monat (plafoniert) zu (Urk. 7 / 3 ). Gleichzeitig setzte sie die Altersrente von Y.___

verfügungsweise mit Wirkung ab 1. August 2014 auf Fr. 1‘845.-- pro Monat (pla foniert) fest (Urk. 8/1) . Gegen die sie betreffende Verfügung erhob X.___ am 27. Juni 2014 Ein sprache (Urk. 7/2 ), welche die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankge werbe mit Ent scheid vom 30. Juli 2014 abwies (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. August 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Anrechnung der vollen Beitragsjahre in den Jahren , in denen sie ihren Ehegatten ins Ausland begleitet habe ( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 24. September 2014 beantragte die Beschwerde gegnerin Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin [ Urk. 7/1-7] sowie in Sachen Y.___ [ Urk. 8/1-6]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit en , in der sie als Nichterwerbstätige zusammen mit ihrem erwerbstätigen Ehegatten im Aus land Wohnsitz hatte, Anspruch auf die Anrechnung von zusätzlichen Beitrags zeiten hat. 1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 0. Juli 2014 erwog die Beschwer degegnerin , dass die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977 in Z.___ , vom 5. März 1979 bis 1 9. März 1980 im A.___ und vom 10. März 1981 bis 21. De zember 1983 auf den B.___ Wohnsitz gehabt habe. Anders als die Beschwerdeführerin selbst, sei deren Ehegatte in der fraglichen Zeit durchwegs für einen Schweizer Arbeitgeber tätig und damit weiterhin obligato risch in der AHV versichert gewesen. Damals seien

nichterwerbstätigen Ehe frauen eines im Ausland obligato risch ver sicherten Erwerbstätigen mit Arbe it geber in der Schweiz der AHV nicht mehr unterstellt beziehungsweise nicht mehr versichert gewesen. In diesen Fällen hätten die Ehefrauen, um all fällige Beitragslücken zu vermeiden, der freiwilligen Ver siche rung für Aus land - schweizer beitreten müssen. Da dies für die Beschwerde führerin nicht zu treffe, bestünden die aus deren Individuellen Konto ersichtliche n Beitragslücken ( Urk. 2 S. 3 ).

1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie und ihr Ehemann für ein en Schweizer Arbeitgeber an drei verschiedenen Einsatzor ten im Ausland tätig gewesen seien. Sie sei weder von der Schweizer Botschaft noch vo m Arbeitgeber ihres Ehemanns auf die spezielle Meldepflicht für nichterwerbstätige Ehefrauen aufmerksam gemacht worden. Während ihrer Zeit auf den B.___ hätte für sie sodann keine Möglichkeit bestanden , sich dar über zu informieren ( Urk. 1 S. 1). Sie sei in den fraglichen Jahren nicht er werbstätig gewesen und habe die Kinder betreut. Jedoch habe nur ihr Ehe mann AHV-Beiträge bezahlen müssen, da er von einem Schweizer Arbeitgeber ange stellt gewesen sei ( Urk. 1 S. 2). 2.

2.1

2.1.1

O bligatorisch versichert n ach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters-und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1 a

Abs. 1 lit . a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig keit ausüben ( Art. 1 a

Abs. 1 lit . b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Aus land für die in

Art. 1 a

Abs. 1 lit . c AHVG genannten Arbeit geber t ätig sind . Vor der 1 0. AHV-Revision waren gemäss altArt . 1 Abs. 1 lit . c AHVG

auch Schweizer Bürger obligatorisch versi chert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. 2.1.2

Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person, auch von Ehe gatten, persönlich zu erfüllen ( Art. 1a AHVG; BGE 126 V 217 E. 3 mit Hinwei sen ). Von der Unter stellung ist die beitragsrechtliche Erfassung der Ehe gatten zu unterscheiden. Dabei ist in Art. 3 Abs. 3 lit . a AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) vorgesehen, dass bei nicht erwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Min dest beitrages bezahlt hat. Vor dem 1. Januar 1997 waren die nicht erwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit ( altArt . 3 Abs. 2 lit . b AHVG). Ist bei internationalen Verhältnissen nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann sich aufgrund des Erforder nisses der persönlichen Ver si cherteneigenschaft die Frage, ob die Bei träge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten, nicht stellen (vgl. Kieser , Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum Sozi alversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenen versicherung , 3. Auflage, 2012, Rz 22 und 24 zu Art. 3 AHVG). 2. 1. 3

Nach der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts (EVG) zu altArt . 29 bis

Abs. 2 AHVG (Anrechnung von beitragslosen Ehejahren einer Ehefrau oder geschiedenen Frau) konnte der sozialversicherungsrechtliche Grund satz der Einheit des Ehepaares nur in jenen Fällen eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau nach sich ziehen, in denen die Versicherteneigenschaft des Ehemannes entweder auf seinem schwei zerischen Wohnsitz oder auf seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer beruhte. Der Schutz der Ehefrau eines nach altArt . 1 Abs. 1 lit . c AHVG obligatorisch Versicherten beschränkte sich nach der Recht sprechung auf die Ausrichtung der Ehepaarrente und auf die Möglichkeit, der freiwilli gen Versicherung beizutreten , dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Fol gen ergeben können (BGE 126 V 217 E. 1d, 107 V 1

f. E. 1 f.; ZAK 1981 S. 338 f. E. 3). Eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des infolge seiner Tätigkeit im Aus land für einen Arbeitgeber in der Schweiz obligatorisch versicherten Ehe mannes (Art. 1 Abs. 1 lit . c AHVG, in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) auf dessen Ehefrau ist auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem nach Massgabe von altArt . 1 Abs. 1 lit . c AHVG obligatorisch versicherten Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, können nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (BGE 126 V 217). Dass eine Frau kraft ihrer Ehe in einem solchen Fall ebenfalls als versichert zu gelten hat, hat das höchste Gericht auch unter der vor der

10. AHV-Revision geltenden Rechtslage klar verworfen (vgl. BGE 126 V 21 7 E.

1d mit Hinweisen). 2.2

Die rechtlichen Grundsätze der Rentenberechnung hat d ie Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Einsprach e entscheid vom 3 0. Juli 2014 ( Urk.

2) zu tref fend wieder gegeben ( Urk. 2 S. 2). Darauf kann verwiesen werden. 3.

3.1

Nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Be schwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 2. Dezember 1977 in Z.___ , vom 5. März 1979 bis 1 9. März 1980 im A.___ und vom 1 0. März 1981 bis 2 1. Dezember 1983 auf den B.___ Wohnsitz (vgl. Urk. 7/7 S. 4). Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen würden. Zwischen der Schweiz und Z.___ sowie dem A.___ bestehen keine Sozial versicherungsabkommen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft und der B.___ über Soziale Sicherheit vom 1 7. September 2001 ist am 1. März 2004 in Kraft getreten. Aus diesem Abkom men, insbesondere dessen Übergangs- und Schlussbestimmungen, lässt sich hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Frage nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Bezüglich der eingangs erwähnten Zeiten , als der Ehemann der Beschwerdeführerin im Ausland arbeitete und weiterhin bei der AHV versichert war (vgl. Urk. 8/4-5) und die Beschwerdeführerin ihn begleitete, jedoch selber nicht er werbstätig war und keine AHV-Beiträge bezahlte, erfolgt keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Beschwerdeführerin (E. 2.1. 3 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts H 33/02 vom 22.

April 2002 E. 2 ).

D ie Beschwerdeführerin war sodann in der fraglichen Zeit unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Ausland schweizer (vgl. – bezüglich der heute gültigen Regelung – Art. 2 AHVG) ange schlossen . Auch Erziehungsgutschriften ( Art. 29 sexies AHVG) verhelfen nicht zur Ver si che rten eigenschaft und gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV sind für Jahre, in denen sein Ehega tte

– wie vorliegend die Beschwerdeführerin – nicht in der AHV ver sichert war, dem versicherten Ehegatten die ganze Erziehungsgutschrift anzu rechnen (Urteil e

des Bundes gerichts H 135/03 vom 7.

Juli 2003 E. 4 , H

176/03 vom 1 9. Oktober 2005 E. 3.1.1 ). Für die fraglichen Perioden entstand der Beschwerdeführerin mithin eine Beitragslücke. 3.2

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie bezüglich AHV- Ver siche rungsunterstellung beziehungsweise Beitritt zur freiwilligen AHV von einer Behörde eine falsche Auskunft erhalten hätte. Aus ihren Vorbringen, dass ihr die Be stimmungen des AHVG zur freiwilligen Versicherung nicht bekannt gewesen seien und sie auch von der Schweizer Botschaft oder vom Schweizer Arbeit geber ihres Ehemannes nicht auf diese aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1 S. 1), kann die Beschwerdeführerin sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus der Norm betreffend freiwillige Versicherung selbst heraus, kann keine Pflicht abge leitet werden, die Betroffenen auf diese Möglichkeit aufmerk sam zu machen (Urteil des Bundes gerichts 9C_485/2012 vom 10. Dezember 2012 E.

3.3). Insbesondere gehörte die Orientierung der Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeit und Aus wirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Be fugnissen, aber – zu mindest im damaligen Zeitpunkt – nicht zu den durch Gesetz oder Verord nung auferlegten Pflichten der schweizerischen Aus landvertretung (Urteil des Bundesgerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann nie mand aus der eigenen Rechtsun kenntnis Vorteile für sich beanspruchen (Urteil e des Bundesgerichts H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 3.1, H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 2.3.2, je mit Hin weis). 3. 3

Zusammenfassen d bleibt es bei der ansonsten unbestritten gebliebenen und kor rekten Rentenbe rechnung der Beschwerdegegnerin, was zur Abweisung der Be schwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher