opencaselaw.ch

AB.2014.00035

Kein Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe und Schuheinlagen im AHV-Rentenalter (weder aufgrund Ziffer 4.51 HVA noch aufgrund Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA). Bei bestehendem Anspruch auf orthopädische Serienschuhe erfolgte keine Prüfung der Austauschbefugnis. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-03-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1941 geborene X.___, zuletzt als Buchhalterin tätig, meldete sich nach einer Totalprothese des Grosszehengrundgelenks und Sesamoidekto mie medial und lateral links (19. November 200 1), einer TP-Revision wegen Luxa tion (17. Dezember 2001) sowie postoperativen Wundnekrosen (Urk. 7/4/5) am 22. Oktober 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen (Urk.

7/1). Nach durchgeführten Ab klä rungen (vgl. den Kostenvoranschlag für die Erstversorgung mit orthopädi schen Serienschuhen

vom 2. Dezember 2002 [ Urk. 7/3 ] sowie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 6. Dezember 2002 [Urk. 7/ 4 ]) erteilte

die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 Kost engutsprache für orthopädische Se rien schuhe und Fertigungsko sten nach ärztlicher Verordnung

für die Periode

2. Dezem ber 2002 bis 31. Dezember 2012

(Urk. 7/5). Ein

am 28. Januar 2005 gestellte s Leistungsbegehren der Versicherte n für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 7/7/2 -3) wurde mit Verfügung vom

1. Februar 2005 abgewiesen

(Urk. 7/8). D ie Rechnung vom 17. Mai 2006 für orthopädische Serienschuhe wurde am 26. Mai 2006 hingegen genehmigt (Urk. 7/13/2; vgl. auch Urk. 7/10-13/1). 1.2

Am 22. Januar 2014 stellte die Versicherte ein Gesuch für orthopädische Spe zialschuhe

und Schuheinlagen (Urk. 7/14) und legte ihrem Gesuch drei Rech nungen vom 31. Dezember 2013 (Urk. 7/14/2 und Urk. 7/14/4-5) sowie eine ärztliche Verordnung vom 26. November 2013 (Urk. 7/14/3) bei. Am 23. Januar 2014 stellte sie ein Gesuch um Verlängerung der bereits erteilten Hilfsmittel versorgung (Urk. 7/17). Die aufgrund des Erreichens des AHV-Rentenalters der Versicherten mittlerweile zuständige Ausgleichskasse der Sozialversich erungs anstalt des Kantons Zürich verfügte am 28. Februar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/21). Die dagegen erhobene Einsprache der Versi cher ten vom 25. März 2014 (Urk. 7/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/26]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Kosten von insge samt Fr. 2‘182.50 für orthopädische Serienschuhe von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 2. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

1.2 .1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2 .2

Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Be züger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon tak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmit tel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag ge währt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vor schriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfs mitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzu gebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische De par tement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfs mittelliste . 1.2 .3

Gemäss Ziffer

4.51 HVA Anhang besteht Anspruch auf orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersve r si che rung (KSHA), gültig ab

1. Januar 2013, präzisiert (Ziff. 4.51)

diese Bestim mung und verweist dabei auf das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) . 1.2.4

Gemäss Ziff. 4.01 KHMI wird der orthopädische Masss chuh über einen indivi duell für den Patien ten angefertigten Leisten herge stellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietech ni schen Konstrukti onselemente werden im Schuh ein gearbeitet. Der orthopädische Serienschuh ist ein Halbfabrikat und muss ge eignet sein, pathologische Fussformen zu versorgen. Dieser wird mit den ent sprechenden orthopädischen Zurichtungen fertiggestellt und die Fussbettung muss individuell an- und eingepasst werden. Er ist in indizierten Fällen geeig net, die Anfertigung von Massschuhen zu umgehen. Gemäss Ziff. 4.03 KHMI besitzt der Spezialschuh besondere Elemente zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung. Es gibt Spezialschuhe für Einlagen (auf welche nur ein Anspruch besteht, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medi zinischen Eingliederungsmassnahme darstellen [ Ziff. 4.05 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung [HVI]), Orthesen, Verbände, Stabilisation und therapeutische Kinder schuhe. 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV- Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vor gängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Be sitz standsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmit telversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zu nehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen be grifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 3 0. Januar

2006 E.

3.1 und E.

3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

28. Mai 2014 erwog die Beschwer degegnerin, seitens der IV-Stelle sei der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt worden. Im Rahmen der Besitzstandsgarantie habe sie weiterhin Anspruch auf orthopädische Se rien schuhe . Gemäss den dem Gesuch vom 22. Januar 2014 beigelegten Unterla gen handle es sich bei den beantragten Hilfsmitteln um Spezialschuhe für Ein lagen sowie orthopädische Schuheinlagen. Die Altersversicherung leiste Kosten bei träge an orthopädische Serien- oder Massschuhe. Spezialschuhe und Einla gen könnten seitens der AHV nicht übernommen werden. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis der Z.___ auf eine Ver sorgung mit orthopädischen Serien- oder Mass s chuhen angewiesen sei. Es stehe ihr daher frei, jederzeit ein neues Gesuch für orthopädische Serien- oder Mass schuhe einzureichen, welche von einem orthopädischen Schuhmacher meister hergestellt würden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin handle es sich bei den in Frage stehenden Schuhen nicht um Spezialschuhe, sondern um orthopädische Serienschuhe. Es sei in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung in der Rechnung, son dern auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (Urk. 1). 3.

3.1

3.1.1

Die begriffliche Unterscheidung zwischen orthopädischen Massschuhen, Serien schuhen und Spezialschuhen ist nicht arbiträr, sondern auf unterschiedliche Fertigungen zurückzuführen (E. 1.2.4). Dementsprechend hatte Dr. Y.___ ge genüber der IV-Stelle anlässlich des Erstgesuchs auch Auskunft über die Art des notwendigen orthopädischen Schuhwerks zu erteilen (Urk. 7/4/3-4). Aufgrund der Einschät zung von Dr. Y.___

wurde der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 Kostengutsprache für ortho pä dische Se rienschuhe und Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung vom 2. Dezember 2002 bis am 31. Dezember 2012 erteilt (Urk. 7/5).

Aufgrund der Besitzstands garantie hat die Beschwerdeführerin

auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf orthopädische Serienschuhe .

D ie in Art. 4 HVA nor mierte Besitzstandsgarantie verleiht allerdings keinen Anspruch auf eine

sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittel ver sorgung (E. 1.3) .

3.1.2

Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht im AHV-Rentenalter sodann ein selb ständiger Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serien schuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern dies gesundheitsbedingt indi ziert ist (E. 1.2.3) . Dr. med. A.___, Praxisärztin Fusschirurgie an der Z.___, hielt in dem im Einspracheverfahren eingereichten Bericht

vom 14. März 2014 fest (Urk. 7/23/7), d ie Beschwerdeführerin benötige einen orthopädischen Mass- oder Serienschuh mit spezieller Anpassung bei vorliegen der patholo gi scher Fussform im Vorfussbereich. Sie habe einen Hallux

varus nach einer Arthroplastik MP 1 links im Jahr 200 1. Dieser sei so stark ausgeprägt, dass sie in einem normalen Schuh auch in einer Übergrösse deutliche Druck schmerzen mit Blasenbildung und Entzündung der Haut habe. Alternativ wäre ein ope ra tives Vorgehen notwendig mit erheblichem Risiko für den linken Fuss. Auch wäre das Ergebnis nicht sicher schmerzlindernd. Die Beschwerdeführerin komme nun mit dem angefertigten orthopädischen Spezialschuh gut zurecht, sodass eine Operation vermieden werden könne. Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ erscheint nachvollziehbar, dass die Be schwerdeführerin keine Konfektionsschuhe tragen kann. Dies ergibt sich bereits aus den ärztlichen Verordnungen von Dr. Y.___ und Dr. B.___ . Aufgrund der unspezifischen Angabe von Dr. A.___, die Beschwerdeführerin benötige einen orthopädischen Mass- oder Serienschuh, erscheint jedoch n icht nachvoll ziehbar, weshalb eine medizinische Indikation für orthopädische Mas sschuhe gegeben sein soll . Wie bereits erwähnt, besteht zwischen den beiden Ferti gungsarten

ein erheblicher Unterschied (vgl. E. 1.2.4). Darüber hinaus wird ge mäss Ziff. 4.51 KSHA ein Beitrag an orthopädische Massschuhe nur gewährt, sofern eine Versorgung durch Serienschuhe mit oder ohne Änderung bezie h ungsweise mit Einlagen nicht möglich ist. Vorliegend war d ie Versor gung mit Spezialschuhen mit spezieller Anpassung im Schaftbereich möglich; die Be schwerdeführerin kommt mit diesen sowohl nach eigener Angabe (Urk. 7/22/1) als auch nach Angabe von Dr. A.___ (Urk. 7/23/7) gut zurecht. E ine medi zinische Indikation für orthopädische Massschuhe konnte somit nicht ausge wiesen werden. Hingegen besteht unver ändert eine medizinische Indikation für orthopädische Serienschuhe, was einen selbständigen Anspruch gemäss Ziffer 4.51 HVA begründet.

3.2

3.2.1

In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Original-R echnungen 1330, 1331 und 1332 der C.___ vo m 31. Dezember 2013 wurden weder ortho pädische Mass- noch orthopädische Serienschuhe aufgeführt. In der Rechnung 1330 wurden „ Spezialschuhe für Einlagen Arbeitsschuhe “ zuzüglich Beratung und Anpassung (Urk. 7/14/2) und in den Rechnungen 1331 und 1332 „ orthopä dische Schuheinlagen “ (Urk. 7/14/4-5) fakturiert.

Das in Rechnung gestellte Schuh werk inkl. Schuheinlagen wurde auf Verordnung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie an der D.___, vom

26. November 2013 gefertigt („orthopädische Spezialschule mit Einla gen“; Urk. 7/14/3).

Weshalb es sich bei den

orthopädischen Spezialschuh en entgegen der Bezeich nung in der

Original- Rechnung 1330 (Urk. 7/14/2) und der ärztlichen Verord nung von Dr. B.___

in Wirklichkeit um orthopädische Mass- oder Serien schuh e

gehandelt haben soll (Urk. 1), ist nicht ersichtlich. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine begriffliche Verwechslung . Daran ändert

nichts, dass Dr.

A.___ im Bericht vom 14. März 2014 fest hiel t (Urk. 7/23/7),

i n der ihr vorliegenden Rechnung des o rthopädischen Fachgeschäftes würden die Schuhe beziehungsweise die Arbeit etwas unspezifisch beschrie ben . Auch ändert nichts, dass die Rechnung 1330 in der Folge mit einer veränderten Ter minologie aber gleichem Datum neu ausgestellt wurde („Orthopädischer Mass- oder ortho pädischer Serienschuh mit spezieller Anpassung bei vorliegender pathologischer Fussform ” [Urk. 7/23/9]) . Die Tarifziffer TZP 520.80, welche sowohl in der Original-Rech nung als auch in der veränderten Rechnung 1330 aufgeführt wurde, betrifft gemäss Tarifvertrag mit dem Verband Fuss und Schuh (https://www.m

t

k-ctm.ch/de/tarife/orthopaedieschuhtechnische-arbeiten-verband-fuss-schu

hosmtarif/

) eindeutig orthopädische Spezialschuhe.

3.2.2

Aufgrund der fakturierten Leistungen (Urk. 7/14/2 und Urk. 7/14/4-5) steht so mit fest, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung invaliditätsbedingt angefertigte orthopädische Spezialschuhe und orthopädische Schuheinlagen (Urk. 7/14/2, Urk. 7/14/4-5) betrifft un d nicht orthopädische Serienschuhe, wo mit weder gestützt auf die Besitzstandsgarantie noch gestützt auf Ziffer 4.51 HVA Anhang ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht.

3.3

3.3.1

Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Austausch befugnis

den strittigen Kostenbeitrag oder zumindest einen Teil davon bean spruchen kann.

Die ursprünglich in der IV -rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tauschbefugnis

gelangt seit BGE 131 V 107

auch im Bereich des AHV -rechtli chen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung. Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfas sungs rechtlich deren Berücksichtigung

(BGE 131 V 107 E. 3.4.6) .

Austauschbe fugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Mass gabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützens werten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Errei chung des selben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefug nis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewäh rung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entge gen; diese sind als dann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hin weisen). 3.3.2

Dass ein Anspruch auf Kostenvergütung für orthopädische Serienschuhe be steht, ist unbestritten und ausgewiesen (E. 3.1) .

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache vom 25. März 2014 vor, der Schuhmacher habe mit den speziellen Schuhen und Einlagen auf die Erstellung von viel kostenintensiveren Schuhen verzichtet, dafür aber ein optimales Ergebnis erreicht und auch noch Kosten für die Versicherung gespart (Urk. 7/22/1). Die Beschwerdeführerin machte also geltend, mit den Spezialschuhen werde ein funktionell gleicher Behelf zur Erreichung desselben Zieles gewählt. Dies erscheint nachvollziehbar. Die Versorgung der Füsse mit orthopädischen Serienschuhen ist grundsätzlich umfassender als die Versorgung mit Spezialschuhen: Gemäss Ziff. 4.01 HVI An hang wird für o rthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliesslich Fertigungskosten nur dann ein Kostenbeitrag geleistet, s ofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 (und somit unter anderem mit ortho pädischen Spezialschuhen [ Ziff. 4.03 ]),

nicht möglich ist (vgl. die Details zu den Fertigungsarbeiten im Tarifvertrag mit dem Verband Fuss und Schuh) .

E in An spruch auf zumindest teilweise Kostenvergütung für orthopädische Spezial schuhe und orthopädische Schuheinlagen kommt somit in Frage, da diese in funktioneller Hinsicht den aufwändigeren Serienschuhen mit an- und einge passter Fussbettung in etwa entsprechen dürften (Ziff. 4.01 KHMI). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch ver säumt zu prüfen, ob unter dem Titel der Aus tauschbefugnis Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache besteht. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich der Substi tutionsfähigkeit und der funktionellen Gleichartigkeit der in den Rech nungen 1330-1332 fakturierten Positionen erneut über das Gesuch auf Über nahme der Kosten von Fr. 2‘ 182.50 für die orthopädischen Spezialschuhe und orthopädi schen Schuheinlagen zu entscheiden. Dementsprechend ist die Be schwer de in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 8. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Ab klärung und zur Prüfung der Kostenbeteiligung gestützt auf die Austauschbe fugnis an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2) .

Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der vertretenen Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 .3

Gemäss Ziffer

4.51 HVA Anhang besteht Anspruch auf orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersve r si che rung (KSHA), gültig ab

1. Januar 2013, präzisiert (Ziff. 4.51)

diese Bestim mung und verweist dabei auf das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) .

E. 1.2.4 Gemäss Ziff.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV- Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vor gängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4.01 KHMI). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch ver säumt zu prüfen, ob unter dem Titel der Aus tauschbefugnis Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache besteht. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich der Substi tutionsfähigkeit und der funktionellen Gleichartigkeit der in den Rech nungen 1330-1332 fakturierten Positionen erneut über das Gesuch auf Über nahme der Kosten von Fr. 2‘ 182.50 für die orthopädischen Spezialschuhe und orthopädi schen Schuheinlagen zu entscheiden. Dementsprechend ist die Be schwer de in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 8. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Ab klärung und zur Prüfung der Kostenbeteiligung gestützt auf die Austauschbe fugnis an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 4.03 ]),

nicht möglich ist (vgl. die Details zu den Fertigungsarbeiten im Tarifvertrag mit dem Verband Fuss und Schuh) .

E in An spruch auf zumindest teilweise Kostenvergütung für orthopädische Spezial schuhe und orthopädische Schuheinlagen kommt somit in Frage, da diese in funktioneller Hinsicht den aufwändigeren Serienschuhen mit an- und einge passter Fussbettung in etwa entsprechen dürften (Ziff.

E. 4.05 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung [HVI]), Orthesen, Verbände, Stabilisation und therapeutische Kinder schuhe.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00035 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

14. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Assista Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1941 geborene X.___, zuletzt als Buchhalterin tätig, meldete sich nach einer Totalprothese des Grosszehengrundgelenks und Sesamoidekto mie medial und lateral links (19. November 200 1), einer TP-Revision wegen Luxa tion (17. Dezember 2001) sowie postoperativen Wundnekrosen (Urk. 7/4/5) am 22. Oktober 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversich erungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen (Urk.

7/1). Nach durchgeführten Ab klä rungen (vgl. den Kostenvoranschlag für die Erstversorgung mit orthopädi schen Serienschuhen

vom 2. Dezember 2002 [ Urk. 7/3 ] sowie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 6. Dezember 2002 [Urk. 7/ 4 ]) erteilte

die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 Kost engutsprache für orthopädische Se rien schuhe und Fertigungsko sten nach ärztlicher Verordnung

für die Periode

2. Dezem ber 2002 bis 31. Dezember 2012

(Urk. 7/5). Ein

am 28. Januar 2005 gestellte s Leistungsbegehren der Versicherte n für orthopädische Schuheinlagen (Urk. 7/7/2 -3) wurde mit Verfügung vom

1. Februar 2005 abgewiesen

(Urk. 7/8). D ie Rechnung vom 17. Mai 2006 für orthopädische Serienschuhe wurde am 26. Mai 2006 hingegen genehmigt (Urk. 7/13/2; vgl. auch Urk. 7/10-13/1). 1.2

Am 22. Januar 2014 stellte die Versicherte ein Gesuch für orthopädische Spe zialschuhe

und Schuheinlagen (Urk. 7/14) und legte ihrem Gesuch drei Rech nungen vom 31. Dezember 2013 (Urk. 7/14/2 und Urk. 7/14/4-5) sowie eine ärztliche Verordnung vom 26. November 2013 (Urk. 7/14/3) bei. Am 23. Januar 2014 stellte sie ein Gesuch um Verlängerung der bereits erteilten Hilfsmittel versorgung (Urk. 7/17). Die aufgrund des Erreichens des AHV-Rentenalters der Versicherten mittlerweile zuständige Ausgleichskasse der Sozialversich erungs anstalt des Kantons Zürich verfügte am 28. Februar 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/21). Die dagegen erhobene Einsprache der Versi cher ten vom 25. März 2014 (Urk. 7/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/26]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 27. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Kosten von insge samt Fr. 2‘182.50 für orthopädische Serienschuhe von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Be schwerdeführerin am 2. September 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

1.2 .1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abw eichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG). 1.2 .2

Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Be züger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kon tak tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43 quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43 quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmit tel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag ge währt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vor schriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind (Art. 43 quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66 ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfs mitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzu gebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische De par tement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfs mittelliste . 1.2 .3

Gemäss Ziffer

4.51 HVA Anhang besteht Anspruch auf orthopädische Mass schuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersve r si che rung (KSHA), gültig ab

1. Januar 2013, präzisiert (Ziff. 4.51)

diese Bestim mung und verweist dabei auf das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) . 1.2.4

Gemäss Ziff. 4.01 KHMI wird der orthopädische Masss chuh über einen indivi duell für den Patien ten angefertigten Leisten herge stellt. Alle erforderlichen schuh- und orthopädietech ni schen Konstrukti onselemente werden im Schuh ein gearbeitet. Der orthopädische Serienschuh ist ein Halbfabrikat und muss ge eignet sein, pathologische Fussformen zu versorgen. Dieser wird mit den ent sprechenden orthopädischen Zurichtungen fertiggestellt und die Fussbettung muss individuell an- und eingepasst werden. Er ist in indizierten Fällen geeig net, die Anfertigung von Massschuhen zu umgehen. Gemäss Ziff. 4.03 KHMI besitzt der Spezialschuh besondere Elemente zur Erleichterung der Abrollung, Dämpfung oder Stabilisierung. Es gibt Spezialschuhe für Einlagen (auf welche nur ein Anspruch besteht, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medi zinischen Eingliederungsmassnahme darstellen [ Ziff. 4.05 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung [HVI]), Orthesen, Verbände, Stabilisation und therapeutische Kinder schuhe. 1.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV- Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vor gängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Be sitz standsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmit telversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zu nehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen be grifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 3 0. Januar

2006 E.

3.1 und E.

3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom

28. Mai 2014 erwog die Beschwer degegnerin, seitens der IV-Stelle sei der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt worden. Im Rahmen der Besitzstandsgarantie habe sie weiterhin Anspruch auf orthopädische Se rien schuhe . Gemäss den dem Gesuch vom 22. Januar 2014 beigelegten Unterla gen handle es sich bei den beantragten Hilfsmitteln um Spezialschuhe für Ein lagen sowie orthopädische Schuheinlagen. Die Altersversicherung leiste Kosten bei träge an orthopädische Serien- oder Massschuhe. Spezialschuhe und Einla gen könnten seitens der AHV nicht übernommen werden. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztzeugnis der Z.___ auf eine Ver sorgung mit orthopädischen Serien- oder Mass s chuhen angewiesen sei. Es stehe ihr daher frei, jederzeit ein neues Gesuch für orthopädische Serien- oder Mass schuhe einzureichen, welche von einem orthopädischen Schuhmacher meister hergestellt würden (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, entgegen den Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin handle es sich bei den in Frage stehenden Schuhen nicht um Spezialschuhe, sondern um orthopädische Serienschuhe. Es sei in diesem Zusammenhang nicht auf die Bezeichnung in der Rechnung, son dern auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (Urk. 1). 3.

3.1

3.1.1

Die begriffliche Unterscheidung zwischen orthopädischen Massschuhen, Serien schuhen und Spezialschuhen ist nicht arbiträr, sondern auf unterschiedliche Fertigungen zurückzuführen (E. 1.2.4). Dementsprechend hatte Dr. Y.___ ge genüber der IV-Stelle anlässlich des Erstgesuchs auch Auskunft über die Art des notwendigen orthopädischen Schuhwerks zu erteilen (Urk. 7/4/3-4). Aufgrund der Einschät zung von Dr. Y.___

wurde der Beschwerdeführerin von der IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 Kostengutsprache für ortho pä dische Se rienschuhe und Fertigungskosten nach ärztlicher Verordnung vom 2. Dezember 2002 bis am 31. Dezember 2012 erteilt (Urk. 7/5).

Aufgrund der Besitzstands garantie hat die Beschwerdeführerin

auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin Anspruch auf orthopädische Serienschuhe .

D ie in Art. 4 HVA nor mierte Besitzstandsgarantie verleiht allerdings keinen Anspruch auf eine

sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittel ver sorgung (E. 1.3) .

3.1.2

Gemäss Ziffer 4.51 HVA Anhang besteht im AHV-Rentenalter sodann ein selb ständiger Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serien schuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern dies gesundheitsbedingt indi ziert ist (E. 1.2.3) . Dr. med. A.___, Praxisärztin Fusschirurgie an der Z.___, hielt in dem im Einspracheverfahren eingereichten Bericht

vom 14. März 2014 fest (Urk. 7/23/7), d ie Beschwerdeführerin benötige einen orthopädischen Mass- oder Serienschuh mit spezieller Anpassung bei vorliegen der patholo gi scher Fussform im Vorfussbereich. Sie habe einen Hallux

varus nach einer Arthroplastik MP 1 links im Jahr 200 1. Dieser sei so stark ausgeprägt, dass sie in einem normalen Schuh auch in einer Übergrösse deutliche Druck schmerzen mit Blasenbildung und Entzündung der Haut habe. Alternativ wäre ein ope ra tives Vorgehen notwendig mit erheblichem Risiko für den linken Fuss. Auch wäre das Ergebnis nicht sicher schmerzlindernd. Die Beschwerdeführerin komme nun mit dem angefertigten orthopädischen Spezialschuh gut zurecht, sodass eine Operation vermieden werden könne. Aufgrund des Berichts von Dr. A.___ erscheint nachvollziehbar, dass die Be schwerdeführerin keine Konfektionsschuhe tragen kann. Dies ergibt sich bereits aus den ärztlichen Verordnungen von Dr. Y.___ und Dr. B.___ . Aufgrund der unspezifischen Angabe von Dr. A.___, die Beschwerdeführerin benötige einen orthopädischen Mass- oder Serienschuh, erscheint jedoch n icht nachvoll ziehbar, weshalb eine medizinische Indikation für orthopädische Mas sschuhe gegeben sein soll . Wie bereits erwähnt, besteht zwischen den beiden Ferti gungsarten

ein erheblicher Unterschied (vgl. E. 1.2.4). Darüber hinaus wird ge mäss Ziff. 4.51 KSHA ein Beitrag an orthopädische Massschuhe nur gewährt, sofern eine Versorgung durch Serienschuhe mit oder ohne Änderung bezie h ungsweise mit Einlagen nicht möglich ist. Vorliegend war d ie Versor gung mit Spezialschuhen mit spezieller Anpassung im Schaftbereich möglich; die Be schwerdeführerin kommt mit diesen sowohl nach eigener Angabe (Urk. 7/22/1) als auch nach Angabe von Dr. A.___ (Urk. 7/23/7) gut zurecht. E ine medi zinische Indikation für orthopädische Massschuhe konnte somit nicht ausge wiesen werden. Hingegen besteht unver ändert eine medizinische Indikation für orthopädische Serienschuhe, was einen selbständigen Anspruch gemäss Ziffer 4.51 HVA begründet.

3.2

3.2.1

In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Original-R echnungen 1330, 1331 und 1332 der C.___ vo m 31. Dezember 2013 wurden weder ortho pädische Mass- noch orthopädische Serienschuhe aufgeführt. In der Rechnung 1330 wurden „ Spezialschuhe für Einlagen Arbeitsschuhe “ zuzüglich Beratung und Anpassung (Urk. 7/14/2) und in den Rechnungen 1331 und 1332 „ orthopä dische Schuheinlagen “ (Urk. 7/14/4-5) fakturiert.

Das in Rechnung gestellte Schuh werk inkl. Schuheinlagen wurde auf Verordnung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie an der D.___, vom

26. November 2013 gefertigt („orthopädische Spezialschule mit Einla gen“; Urk. 7/14/3).

Weshalb es sich bei den

orthopädischen Spezialschuh en entgegen der Bezeich nung in der

Original- Rechnung 1330 (Urk. 7/14/2) und der ärztlichen Verord nung von Dr. B.___

in Wirklichkeit um orthopädische Mass- oder Serien schuh e

gehandelt haben soll (Urk. 1), ist nicht ersichtlich. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine begriffliche Verwechslung . Daran ändert

nichts, dass Dr.

A.___ im Bericht vom 14. März 2014 fest hiel t (Urk. 7/23/7),

i n der ihr vorliegenden Rechnung des o rthopädischen Fachgeschäftes würden die Schuhe beziehungsweise die Arbeit etwas unspezifisch beschrie ben . Auch ändert nichts, dass die Rechnung 1330 in der Folge mit einer veränderten Ter minologie aber gleichem Datum neu ausgestellt wurde („Orthopädischer Mass- oder ortho pädischer Serienschuh mit spezieller Anpassung bei vorliegender pathologischer Fussform ” [Urk. 7/23/9]) . Die Tarifziffer TZP 520.80, welche sowohl in der Original-Rech nung als auch in der veränderten Rechnung 1330 aufgeführt wurde, betrifft gemäss Tarifvertrag mit dem Verband Fuss und Schuh (https://www.m

t

k-ctm.ch/de/tarife/orthopaedieschuhtechnische-arbeiten-verband-fuss-schu

hosmtarif/

) eindeutig orthopädische Spezialschuhe.

3.2.2

Aufgrund der fakturierten Leistungen (Urk. 7/14/2 und Urk. 7/14/4-5) steht so mit fest, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung invaliditätsbedingt angefertigte orthopädische Spezialschuhe und orthopädische Schuheinlagen (Urk. 7/14/2, Urk. 7/14/4-5) betrifft un d nicht orthopädische Serienschuhe, wo mit weder gestützt auf die Besitzstandsgarantie noch gestützt auf Ziffer 4.51 HVA Anhang ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht.

3.3

3.3.1

Zu prüfen bleibt aber, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Austausch befugnis

den strittigen Kostenbeitrag oder zumindest einen Teil davon bean spruchen kann.

Die ursprünglich in der IV -rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Aus tauschbefugnis

gelangt seit BGE 131 V 107

auch im Bereich des AHV -rechtli chen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung. Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfas sungs rechtlich deren Berücksichtigung

(BGE 131 V 107 E. 3.4.6) .

Austauschbe fugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Mass gabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützens werten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Errei chung des selben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefug nis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewäh rung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entge gen; diese sind als dann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hin weisen). 3.3.2

Dass ein Anspruch auf Kostenvergütung für orthopädische Serienschuhe be steht, ist unbestritten und ausgewiesen (E. 3.1) .

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache vom 25. März 2014 vor, der Schuhmacher habe mit den speziellen Schuhen und Einlagen auf die Erstellung von viel kostenintensiveren Schuhen verzichtet, dafür aber ein optimales Ergebnis erreicht und auch noch Kosten für die Versicherung gespart (Urk. 7/22/1). Die Beschwerdeführerin machte also geltend, mit den Spezialschuhen werde ein funktionell gleicher Behelf zur Erreichung desselben Zieles gewählt. Dies erscheint nachvollziehbar. Die Versorgung der Füsse mit orthopädischen Serienschuhen ist grundsätzlich umfassender als die Versorgung mit Spezialschuhen: Gemäss Ziff. 4.01 HVI An hang wird für o rthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliesslich Fertigungskosten nur dann ein Kostenbeitrag geleistet, s ofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 (und somit unter anderem mit ortho pädischen Spezialschuhen [ Ziff. 4.03 ]),

nicht möglich ist (vgl. die Details zu den Fertigungsarbeiten im Tarifvertrag mit dem Verband Fuss und Schuh) .

E in An spruch auf zumindest teilweise Kostenvergütung für orthopädische Spezial schuhe und orthopädische Schuheinlagen kommt somit in Frage, da diese in funktioneller Hinsicht den aufwändigeren Serienschuhen mit an- und einge passter Fussbettung in etwa entsprechen dürften (Ziff. 4.01 KHMI). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch ver säumt zu prüfen, ob unter dem Titel der Aus tauschbefugnis Anspruch auf eine (teilweise) Kostengutsprache besteht. Dies hat sie nachzuholen und nach den ergänzenden Abklärungen bezüglich der Substi tutionsfähigkeit und der funktionellen Gleichartigkeit der in den Rech nungen 1330-1332 fakturierten Positionen erneut über das Gesuch auf Über nahme der Kosten von Fr. 2‘ 182.50 für die orthopädischen Spezialschuhe und orthopädi schen Schuheinlagen zu entscheiden. Dementsprechend ist die Be schwer de in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2 8. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Ab klärung und zur Prüfung der Kostenbeteiligung gestützt auf die Austauschbe fugnis an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2) .

Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, der vertretenen Be schwerdeführerin eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]) zu bezahlen. Diese ist nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 60 0 .-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfsmittel neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Assista Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaMuraro