Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Bachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2014.00008 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
24. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom
28. November 2013 (Urk. 7/23)
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Selbstän dig erwerbende abgelehnt und eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 24. Januar 2014
abgewiesen hat (Urk. 2 ), nach Einsicht in
die Beschwerde vom 1 1. Februar 2014 , mit welcher die Beschwerdeführerin
sinn gemäss die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids
und die AHV-rechtliche
Anerkennung als Selbständigerwerbende beantragt hat (Urk. 1 ),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Be schwer degegnerin vom 24.
März 2014 (Urk. 6 ) sowie in die übrigen Akten des vor liegenden Verfahrens; unter Hinweis darauf, dass
sich die Sache beim gegenwärtigen Ak tenstand als spruchreif erweist; es damit bei der Zustellung der Beschwerdeantwort zusammen mit dem vorliegenden Ent scheid sein Bewenden haben kann, in Erwägung, d ass
die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 bei der Beschwerdegegnerin
den ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften eingereicht und darin
zwei ergother a peutische T ätig keiten bezeichnet hatte , im Hinblick auf welche sie um AHV-beitragsrechtliche Anerkennung beziehungsweise
Registrierung als Selbständigerwerbende ersucht e (Urk. 7/6-7),
die Beschwerdeführerin
bezüglich der fraglichen Tätigkeiten
zwei
Zusammen arbeitsv ereinbarung en
zu den Akten ge reicht hatt e , bei welchen es sich e iner seit s um einen " Vertrag zur Zusammenarbeit in der Y.___ " , Z.___ ,
A.___ ,
vom Juli 2013 sowie ander e rseits um einen " Vertrag zur Zu sammenarbeit in der B.___ "
C.___ , D.___ ,
vom Mai 2013 ,
handelt
(Urk. 7/ 7 S. 5 ff.) ,
die Verwaltung der Beschwerdeführerin nach Prüfung der Unterlagen mit Schrei ben vom 20.
November 2013 beschied , dass ihr Gesuch um
Anerkennung als Selbständigerwerbende abzuleh nen sei (Urk. 7/14) ; sie
am 28. November 2013 eine entsprechende förmliche Verfügung erliess (Urk. 7/23), welche sie
– in je weils leicht angepasster Form - der Beschwerdef ührerin (Urk. 7/31) w ie auch C.___
(Urk. 7/32) sowie Z.___
(Urk. 7/33) eröffnete ,
die Verwaltung nach erfolgte r
Einsprache durch C.___
vom 10. Dezem ber
2013
(Urk. 7/30) beziehungsweise
durch die Beschwerdeführerin
vom 13. De zem ber 2013
( Datum Eingang bei der Beschwerdege g nerin; Urk.
7/25) sowie nach Einsicht in die ergänzend eingereichten
Unterlagen (rückwirkend abgeschlosse ner
Unterm ietvertrag für Geschäftsräume vom 10. Dezember 2013 bezüglich der Tätigkeit bei C.___ in D.___ ; Urk.
7/26)
a m 24. Januar 2014 einen
Einspracheentscheid erliess, welchen sie soweit ersichtlich
– sprachlich wieder um leicht an die jeweilige Adressatin angepasst –
C.___ (Urk.
7/36) und der Beschwerdeführerin (Urk. 7/37) eröffnete,
in weiterer Erwägung, dass
sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger unter ande rem danach richtet, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualif i zieren ist ( Art. 5 und
9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG) ,
nach Art. 5 Abs. 2 AHVG als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselb ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestim mte Zeit geleistete Arbeit gilt und als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt,
bei einer v ersicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, jedes Er werbseinkommen dahin zu prüfen ist, ob es aus selbständiger oder unselb stän di g er Erw e rbstätigkeit stammt ,
wobei es durchaus möglich ist , dass ein Ver si cherter gleic hzeitig für die eine Firma als Arbeitnehmer und für die andere als Selbständigerwerbender tätig ist, aber auch die Möglichkeit besteht, dass ein Versicherter für die
gleiche Firma in der einen Sparte als Unselbständigerwer ben der und in einer anderen Sparte als Selbständigerwerbender arbeitet,
es demnach nicht auf den überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit an kom men kann und eine solche Gesamtbeurteilung weder gese tzlich vorgesehen noch aus Gründen der Praktikabiliät notwendig ist,
die verschiedenen Tätigkeiten vielmehr einzeln zu prüfen und die betreffenden Beiträge entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben sind (vgl. zum Ganzen
BGE 122 V 169
E. 3b , 104 V 127) , in weiter er Erwägung, dass
die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache
damit be gründete , dass die Regelungen in den eingereichten Zusammen arbeitsv er trägen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen liessen , und sie zusammen fassend erwog, dass die Beschwerdeführerin „in Würdigung der gesamten Um stände des vorliegenden Einzelfalles“ beitragsrechtlich n icht als Selbstständig- erwerbende aner kannt werden könne ,
die Verwaltung
in ihren Erwägungen dabei sowohl auf den Vertrag betreffend Zu sammenarbeit in der Y.___ , Z.___ , A.___ , als auch auf de n Vertrag betreffend Zusammenarbeit in der B.___ ,
C.___ , D.___ , Bezug nahm (vgl. Einspracheentscheide, jeweils E. 3a ) ,
sich aus dem angefochtenen Entscheid damit ergibt , dass die Verwaltung
die beiden
T ätigkeiten nicht je einzeln einer gesonderten Prüfung unterzog , sondern im Rahmen des
Einspracheentscheid s eine Gesamtwürdigung vornahm, was
jedoch nicht in Übereinstimmung mit der obgenannten Rechtsprechung steht,
es sich bei den den beiden Tätigkeiten zugrunde liegenden Zusammenarbeits ver ein barungen zwar um weitgehend aber nicht gänzlich gleichlautende Rege lung en
handelt , weshalb einzelne Begründun g selement e -
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
–
nicht für beide Tätigkeiten
angeführt werden können ( vgl. etwa die Verpflichtung zur Benutzung von Drucksachen, welche ent gegen Erwägung 3a des Einspracheentscheides in der V e reinbarung mit Z.___ nicht ebenfalls aufgeführt ist) ,
ferner
weitere Erwägungen
im angefochtenen Entscheid nur
eine Tätigkeit be treffen (vgl. die wohl im Hinblick auf die nachträgliche Einreichung des zwischen
C.___ und der Beschwerdeführerin rückwirkend abgeschlossenen Un t er mietvertrages
in den Entscheid aufgenommene E.
3b zur Thematik Vertragsän de rung ) ,
davon a bgesehen
au ch v erfahrensrechtl i che Aspekte gegen eine gleichzeitige bei tragsrechtliche Beurteilung der
beiden Tätigkeiten
im nämlichen
Entscheid sprechen, sind doch verschiedene voneinander unabhän gige Vertragsp arteien involviert,
der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid demnach aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie die Tätigkeiten – in Nach achtung der vorerwähnten höchstricht er lichen Rechtsprechung - gesondert prüf e und zwei separate , auf die
jeweil ige Tätigkeit bezogene
E nts cheide
erlasse,
sie dabei auch die Parteirech te
hinlänglich wahren wird (vgl. dazu BGE 132 V 257 ) ;
diesbezüglich anzumerken bleibt , dass jedenfalls aus den aufgelegten Ver wal tungs a kten nicht ersichtlich ist , dass der angefochtene Einspracheentscheid auch
der als Arbeitgeberin angesprochenen
Z.___ eröffnet worden wäre, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 4. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Bachmann