Sachverhalt
1.
Das Y.___ Personalvermittlungsunternehmen Z.___ vermittelte den in der Schweiz wohnhaften X.___ v o m
1. März 2009 bis 29.
Fe bruar 2013
als Pilot an Fluggesellschaften ( Urk.
7/26/4, Urk. 7/69/1). Am 1 9. März 2009 meldete sich
X.___ bei der Sozialversicherungs an stalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitnehmer eines nicht bei trags pflich tigen Arbeitgebers (ANOBAG) an ( Urk. 7/26, Akt enverzeichnis zu Art. 7/1-75) . Im Jahr 2011 wurde er
von der Z.___ an das A.___ Unter nehmen B.___
vermittelt , welches über ein e im Handels register des Kantons C.___ eingetragen e Zweignieder lassung in D.___ , Kan ton C.___ , verfügt (vgl. Internet-Auszug – Handelsregister des Kantons C.___ ). Sein Arbeitsort (Basis f lughafen) war E.___ , F.___ ( Urk. 1 S.
1) . Daneben arbeitete X.___ für die G.___ AG
als Flug lehrer für Helikop terpiloten (Urk.
12/25-27), wo durch er im Jahre 2011 einen Netto jahres lohn von Fr.
6‘623. 45 erzielte (Urk.
12/26) .
Mit
am 1. November 2012 ausgefüllte m
Fra gebogen „Ausländisches Erwerbsein kommen : Meldung für das Jahr 2011“
deklarierte
X.___
der Aus gleichskasse ein Bruttoeinkommen von Fr.
98‘683.98 (Urk. 7/51 /5 ) . Die geltend gemachten Berufskosten von Fr.
21‘779.69 (Urk. 7/51/6) liess die Ausgleichs kasse zum Abzug zu. Die weiter geltend gemachten Spesen entschädigungen im Betrag von Fr. 8‘103.94 (Urk. 7/51/5) akzep tierte sie jedoch nicht, womit sie von ein em Nettoeinkommen von Fr. 76‘904.29 ausging . Gestützt auf ein bei trags pflichtige s Einkommen 2011 von Fr. 76‘900.-- setzte sie m it Nachtragsver fü gung vom 19. Juli 2013 die von X.___ als ANOBAG für das Jahr 2011 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 7‘459.20, die ALV-Beiträge auf Fr. 1‘692.-- und die FAK-Beiträge auf Fr. 922.80 fest
( Urk. 7/57) .
Die dagegen von
X.___ am 5. August 2013 erhobene Ein sprache (Urk. 7/60) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7.
November 201 3 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5 . Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2013 seien seine persönlichen Beiträge 2011 unter Berücksichtigung der Abzüge von Fr. 21‘780.-- und Fr. 8‘104.-- für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ein kommenserwerb festzusetzen (Urk. 1 S. 2).
D ie Beschwerdegegnerin bean tragte
m it Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 Abweisung der Be schwer de (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75), was dem Be schwer de führer mit Schreiben vom 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die Weisungen hinsichtlich seines Arbeitsorts im Jahr 2011, den Lohnausweis der Z.___ oder B.___ für sein Ein kommen 2011 und all fällige Abrechnungen be treffend Unkostenentschädigungen, die Belege für sämtliche Gewinnungskosten sowie den Lohnausweis für seinen im Jahr 2011 erzielten Nebenverdienst und Belege, aus denen hervorgeht, wo und für welchen Arbeitgeber er diese Nebentätigkeit ausgeübt hat, einzureichen ( Urk. 9) . Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 4. September 2015 vernehmen (Urk. 11 ) ,
mit welcher er diverse Unterlagen zu seine n Berufstätigkeit en im Jahr 2011 ein reichte ( Urk. 12/1-30).
Die Beschwerdegegnerin teilte am 5. Oktober 2015 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 15), was dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts als Einzelrich te rinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streit wert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden ( § 11 Abs. 4 GSVGer ). 1.2
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als ANOBAG zu l eistenden Beiträge ist strittig , ob vom seinem im Jahr 2011 im Ausland erzielten Bruttoeinkommen ein zusätzlicher A bzug für die von ihm geltend gemachten „Spesenabzüge 50 Euro pro Arbeitstag“ im Betrag von Fr. 8‘104. -- vorzunehmen ist ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2) . Die auf diesem Betrag geschuldeten Beiträge übersteigen d e n Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde grun d sätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
Die Aus wirkungen der rechtliche n Einordnung der auch grenzüberschreitenden Erwerbs tätigkeit en des Beschwerdeführers im Jahr 2011 rechtfertig en
vorliegend aber die Behandlung der Streit sache in der ordentliche n Besetzung mit drei Richte rinnen und Richter n ( § 11 Abs. 4 i.V.m . § 9 Abs. 1 und 2 GSVGer ). 2.
Vorab sind die anwendbaren Rechtsvorschriften zu bestimmen. Der Beschwer deführer ist Schweizer Staatsangehöriger und in der Schweiz wohn haft. Im Jahr 2011 war er über das Personalvermittlungsunternehmen Z.___ mit Sitz in den Y.___ als Pilot für die B.___ , A.___ , welche in D.___ , Kanton C.___ , eine Zweigniederlassung hat , tätig
(Urk. 1 S. 1, Urk. 7/51, Inter net-Auszug Handelsregister des Kantons C.___ ). Sein Arbeitsort (Basisflughafen) war E.___ , F.___ (Urk. 1 S. 1). Zusätzlich arbeitete er in diesem Jahr an 20 Tagen für die G.___ AG mit Sitz in H.___ /Kanton I.___
als Fluglehrer für Helikopterpiloten
( Urk. 12/25-27 , Internet-Auszug – Handelsregister des Kantons I.___ ) . Sein Arbeitsort für diese Tätigkeit war J.___ (Gemeinde H.___ , Urk. 12/25 ) . Seine Versicherungsunterstellung und Beitragspflicht in der Schweiz hinsicht lich seiner Tätigkeit für die Z.___ beziehungsweise die B.___ wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. A ufgrund der Kollisionsregeln zur Be stim mung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der Euro päis chen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten
(Art. 13 bis 17 der Ver ordnung (EWG) Nr. 1408/07 des Rates vom 14. Juni 1971 der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb ständige sowie deren Familienan ge hörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern; anwendbar ge mäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II [„Koor dina tion der Systeme der sozialen Sicher heit“] des Freizügigkeitsabkommens zwi schen der Schweizerischen Eidge nos senschaft einer seits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mit glied staaten andererseits [FZA] in Verbin dung mit Abschnitt A dieses Anhangs nach der bis Ende März 2012 geltenden Fassung sowie aufgrund der Tatsache, dass Beiträge für das Beitragsjahr 2011 zu be urteilen sind)
ist dies nicht in Frage zu s tellen . Zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz eine unselbständige Neben erwerbstätigkeit ausübt. Z u prüfen ist weiter die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers als ANOBAG für die Beitragsperiode 201 1. 3. 3 . 1
Die erwerbstätigen Ver sicherten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bei tragspflich tig.
In der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung von Art. 6 Abs. 1 AHVG betrugen die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Bei tragspflicht untersteht, 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes . Dieser wurde für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerun det. Betrug der massgebende Lohn wen iger als Fr. 55‘700.-- pro Jahr , so vermin derte sich der Betragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.
Die gemäss Art. 1a AHVG obligatorisch versicherten und beitragspflichtig en Per sonen sind auch dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) unterstellt (Art. 1b IVG) und gemäss Art. 2 IVG beitragspflichtig. Die Beiträge ge mäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mut ter schaft (EOG) werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 EOG). Für die Arbeitslosenversicherung sind namentlich Arbeit nehmer beitragspflichtig, welche nach dem AHVG versichert und für Ein kom men aus un selbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a des Bundes ge setz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIG]). Die ANOBAG nach Art. 6 AHVG unterstehen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b FamZG dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( FamZG ) und sind beitragspflichtig (§ 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen des Kantons Zürich [EG FamZG ]). 3 .2
Was die Festsetzung der Beiträge von ANOBAG durch die Ausgleichskasse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die geänderte Fassung von Art. 16 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wonach für die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge der ANOBAG sinngemäss die Arti kel 22 bis 27 (Festsetzung und Ermittlung der Beiträge von Selbständiger werben den ) gelten, per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Vorliegend geht es um die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers als ANOBAG für das Jahr 201 1. In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig diejenigen Rechtssätze mass ge bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel tung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2, 140 V 246 E. 4.2 je mit weiteren Hin weisen). Es kann offengelassen werden, ob Art. 16 AHVV als Ver fahrensvor schrift hin sichtlich der Festsetzung der Sozialversicherungs beiträge de s Beschwer de führer s un mittelbar anwendbar gewesen wäre (vgl. das zur Publi kation vor gesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2014 vom 10. August 2015 E. 2.1). Vor Inkraft treten der geänderten Fassung von Art. 16 AHVV rich te ten sich die Aus gleichskassen bei der Festsetzung der Beiträge der ANOBAG nach der Recht sprechung des Bundesgerichts (vgl. Randziffer [ Rz ] 1045 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011). Nach der bun desgerichtlichen Recht spre chung waren die Beiträge der ANOBAG grundsätzlich nach dem Ver fahren ge mäss aArt . 22 ff. AHVV, mithin ebenfalls dem Verfahren für Selb ständiger wer bende , fest zusetzen (BGE 110 V 71 E. 2a = ZAK 1984 S. 438 E. 2b). 3 .3
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ANOBAG hinsichtlich der Berufsun kosten gleich wie Selbständigerwerbende zu behandeln und können mithin von ihrem Ein kommen entsprechend den Regeln des Steuerrechts
sämtli che Gewinnungskosten abziehen ( ZAK 1959 S. 105 E. 1; BGE 110 V 71 E.
2a; ZAK 1984 S. 438 E. 2a; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit . a AHVG, Art. 18 Abs. 1 AHVV; Art. 27 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [ DBG ] ).
Als Gewin nungs kosten gelten Aufwendungen, die mit der Erzielung des massgeben den Erwerbseinkommens in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen ( BGE 101 V 94 E. 3 ).
Die Ermittlung der abzugs berechtigten Unkosten ist Sache der Ausgleichskasse. Dabei besteht keine Bin dung an eine Steuerveranlagung; indessen bildet eine solche Veranlagung ein beachtliches Indiz (ZAK 1959 S. 105 E. 2). 4 .
4 .1
Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit seine r Tätigkeit für die Z.___ beziehungsweise B.___ als Pilot mit Standort in E.___
im Jahr 2011 ein Brut toeinkommen von gerundet Fr.
98‘684 . -- erzielte ( Urk. 7/51/5) . Der Beschwerde führer macht geltend, dass hiervon Abzüge von gerundet Fr.
21‘780.-- und Fr.
8‘104.-- zuzu lassen seien (Urk.
1 S.
2) . 4 .2
In den
„ Berufskosten 2011 “ im Betrag von gerundet Fr.
21‘7 80 . -- ( Urk. 7/51/6, Urk.
12/7) sind die Aus gaben des Beschwerdeführes für die Unterkunft in E.___ im Betrag von Fr.
8‘036.39 ( vgl. Urk. 12/8-10 ), eine Pauschale für Verpflegung im Betrag von Fr.
3‘200.--, die Ausgaben für die Berufsver sicherung im Betrag von Fr. 4‘483.-- ( Urk. 12/11 ), Ausgaben für den Erhalt der Pilotenl izenz von Fr.
990.-- (Urk.
12/12-18 ), eine Pauschale für Transport (Auto und Bus) im Betrag von Fr.
1‘310.-- sowie die Ausgaben für Flüge von K.___ nach E.___ im Betrag von total Fr.
3‘760.30 (vgl. Urk. 12/19-24) ent halten. Laut Beschwerde führer umfas sen diese Auslagen auch die Tage, an welchen er nicht geflogen ist, jedoch in E.___ bleiben musste ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat diese „Berufskosten 2011“
vollumfänglich vom Bruttoeinkommen des Beschwerde führers abgezogen (Urk. 7/51/6). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie
für Verpflegung und Transport den Abzug von Pauschalen entsprechend der Steuer de klaration zugelassen hat, zumal die dies bezüglichen Auslagen des Beschwerde führers als ANOBAG mit den pauschalen
Berufs kosten eines unselb stän digen Erwerbstätigen im Sinne von Art. 26
DBG ver gleichbar sind
(vgl. auch die Ver ordnung des Eidgenössischen Finanzde partements über den Abzug von Berufs kosten der unselbständigen Erwerbstätig keit bei der direkten Bundes steuer, SR 642.118.1) . Weiterungen hierzu können unter bleiben. 4 .3
4 .3.1
Als Pilot hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zusätzliche Ausla gen während de s
Flug dienstes , namentlich solche für Übernachtung, Ver pfle gung und Transport ausserhalb von E.___
bei Flügen ohne Rückflug am selben Tag und für Uni formen und Schuhe (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 1 1 S. 1 -2 ) .
Dies be züglich kann der Beschwer deführer die einzelnen Belege nicht mehr vor legen , beruft sich indes auf das Spesenreglement der B.___ (Urk.
11 S. 2 ;
Urk. 3/1, Urk. 7/64 ).
Laut diesem Spesenreglement und dem Anhang er hielt
d er Beschwerdeführer als Pilot eine pauschale Entschädigung – im Spesen reglement als „Daily Allowance “ bezeichnet –
von EUR
50 zur Deckung der Kosten
für Transport, Essen und Zusatzkosten bei interna tionale n Flüge n im Ausland oder für Aufgaben aus anderen Operationsbasen als der zuge wiesenen Heimbasis (Urk.
7/64/6, Urk. 7/64/8). Sie basiert e auf den Anzahl Tage Flug- und Dienst tage ausserhalb der geplanten Heimbasis –
f ür den Beschwerdeführer im Jahr 2011 mithin
E.___
– und
wurde zusammen mit dem Monatslohn ausbezahlt . Diese Pauschalen sind auch im Bruttolohn von Fr. 98‘683.98 enthalten (vgl. Urk. 7/51/5). Die
p auschal entschädigten Tage wurden von der B.___ syste matisch erfasst. Eine zusätzliche Geltendmachung der Auslagen durch die Mit arbeiter oder eine spezielle Be willigung durch die B.___ war nicht nötig (Urk.
7/64/7). Es rechtfertigt sich , vorliegend auf die
–
vom
Kanton C.___ ge nehmigte ( vgl. Urk. 1 S. 2, Urk.
3/7 ) –
p auschale Unkostenentschädigung gemäss Spesenreglement der B.___ abzuste llen. Auch bezüglich de s
mit den „ Berufskosten “ im Betrag von gerundet Fr.
21‘780.-- geltend gemachten Auf wan d s für Verpflegung und Transport in E.___ hat die Beschwerdegegnerin Pau schalabzüge akzeptiert (E. 4.2 vorstehend).
4 .3.2
Damit sind die abzugsfähigen Gewinnungskosten für die se
Flug- und Dienst tage
zu ermitteln. Gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Lohnab rechnun gen der Z.___
erhielt er wie folgt Pauschal entschädig ung en ( in den Abrech nungen unter dem Titel „Minus flown
duties “ vermerkt; Urk. 7/51/7-11, Urk.
12/6/E1-5 ) : Januar 2011: EUR 700 (14 x EUR 50), Februar 2011: EUR 550 (11 x EUR 50 ), März 2011: EUR 250 (5 x EUR 50), April 2011: EUR 450 (9 x EUR 50 ), Mai 2011: EUR 600 (12 x EUR 50 ). Für den Rest des Jahres wurden dem Beschwerdeführer in den Lohnabrechnungen der Z.___
keine solche Pauschalentschädi gungen
mehr gutgeschrieben ( vgl. Urk. 7/51/13-18, Urk.
12/ E7-12) , jedoch erhielt er von der Z.___ im Juli und August 2011 je weils eine „Daily Allowance “ im Betrag von EUR 30 ( Urk. 7/51/13 -14 , Urk.
12/E7-8 , vgl. auch Art. 7/26/4 ). D iese „Daily Allowance “ der Z.___ ist als pauschale Unkostenentschädigung auch zum Abzug zu zulassen. Für die Umrechnung in Schweizer F ranken ist auf dieselben
Kurse ab zu stellen, die der Beschwerdeführer bei der Umrechnung des Brut toein kommens verwendet hat (vgl. Urk. 7/51/5, Urk. 12/5). Damit ergeben sich die folgenden Beträge: Januar 2011: Fr. 824.95 (bzw. EUR 700), Februar 2011: Fr.
649.99 (bzw. EUR 550), März 2011: Fr. 294.98 (bzw. EUR 250), April 2011: Fr.
516.11 (bzw. EUR 450), Mai 2011: Fr. 645.06 (bzw.
EUR 600), Juli 2011: Fr.
34.83 (bzw. EUR 30) und August 2011: Fr. 36.09 (bzw. EUR 30). Es resultieren Auslagen von gerundet Fr.
3‘002.-- .
4.3.3
Hinsichtlich der übrigen
vom Be schwerdeführer geltend gemachten pauschalen „Spesenabzüge von 50 Euro pro Arbeitstag“ (Juni: 16 Tage bzw. EUR 800 , Juli: 14 Tage bzw. EUR 700 , August: 9 Tage bzw. EUR 450 , September: 16 Tage bzw. EUR 800 , Oktober: 6
Tage bzw. EUR 300 , Novemb er: 14 Tage bzw. EUR 700 , Dezember: 11 Tage bzw. EUR 550 , Urk. 12/5 ) reichte er
– trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 27.
August 2015 ( Urk.
9) – keine Belege , wie namentlich ein en Lohnausweis 2011 oder Abrechnungen über Unkostenent schä digungen , ein . Solche, über die bereits berücksichtigten hinausgehende n
Auslagen oder pauschalen Spesenentschädigungen sind aufgrund der vor liegenden Akten mithin nicht ausgewiesen. Weitere Ab klärungen bei der Z.___ oder der B.___ können unterbleiben, da der Beschwerdeführer die monatlichen
Lohnab rechnungen der Z.___ für das Jahr 2011 bereits aufgelegt hat ( Urk. 7/51/7-1 8 , Urk. 12/6/E1-12) . D iesen Lohnabrech nun gen sind
weder
die Auszahlung einer „Daily Allowance “ der B.___ , welche nicht bereits berück sichtigt wurde,
noch die jeweilige Anzahl Arbeitstage des Beschwerdeführers pro Monat (von oder ausserhalb des Basisortes) zu entnehmen. Damit lassen sich auch die gelten d gemachten Arbeitstage in den Monaten Juni bis Dezember 2011 anhand dieser Lohnabrechnungen nicht bestimmen . Es ist jedoch davon auszu ge hen, dass die Flug- oder Dienst tage, welche Anspruch auf eine „Daily Allo wance “ gegeben hätten , auch in den
Monaten Juni bis Dezember 2011 aus gewiesen worden wären, denn diese Tage sind – wie festgehalten – von der B.___ systematisch erfasst und von Januar bis Mai 2011 in den Lohnab rechnungen aufgeführt worden .
Der Beschwerde führer macht schliesslich auch geltend, d ass ihm vom Steueramt die Abzüge von gerundet Fr.
21‘780.-- und Fr. 8‘104.--
gewährt worden seien (Urk.
1 S.
2). Ob dies zutrifft, lässt sich
seine r
Steuererklärung 2011 ( Urk. 3/5, Urk. 12/4)
nicht entnehmen, spielt jedoch keine Rolle, weil keine Bindung des Gerichts an die Steuereinschätzung besteht . D ie Steuerakten sind nicht beizuziehen. 4 .4
Demnach sind vom Bruttoeinkommen von
Fr.
98‘68 4 . -- Berufsauslagen
be ziehungsweise Unkostenentschädigungen im Be trag von total
Fr. 24‘782.-- (Fr.
21‘780.-- + Fr.
3‘002.--) abzuziehen, womit ein beitragspflichtiges Einkom men 2011 von Fr.
73‘902.-- resultiert.
In diesem Sinne
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 ( Urk. 2) auf zu h e ben . Die Sache ist z ur Neuberechnung der auf dem beitragspflichtige n Einkommen des Beschwerdeführer s als ANOBAG
für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 73‘902.-- zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge an die Beschwerdegeg nerin zurückzu weisen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , vom 7. November 2013 aufge hoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen für das Bei tragsjahr 2011 Fr. 73‘902.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwer deführer zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 S.
1) . Daneben arbeitete X.___ für die G.___ AG
als Flug lehrer für Helikop terpiloten (Urk.
12/25-27), wo durch er im Jahre 2011 einen Netto jahres lohn von Fr.
6‘623. 45 erzielte (Urk.
12/26) .
Mit
am 1. November 2012 ausgefüllte m
Fra gebogen „Ausländisches Erwerbsein kommen : Meldung für das Jahr 2011“
deklarierte
X.___
der Aus gleichskasse ein Bruttoeinkommen von Fr.
98‘683.98 (Urk. 7/51 /5 ) . Die geltend gemachten Berufskosten von Fr.
21‘779.69 (Urk. 7/51/6) liess die Ausgleichs kasse zum Abzug zu. Die weiter geltend gemachten Spesen entschädigungen im Betrag von Fr. 8‘103.94 (Urk. 7/51/5) akzep tierte sie jedoch nicht, womit sie von ein em Nettoeinkommen von Fr. 76‘904.29 ausging . Gestützt auf ein bei trags pflichtige s Einkommen 2011 von Fr. 76‘900.-- setzte sie m it Nachtragsver fü gung vom 19. Juli 2013 die von X.___ als ANOBAG für das Jahr 2011 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 7‘459.20, die ALV-Beiträge auf Fr. 1‘692.-- und die FAK-Beiträge auf Fr. 922.80 fest
( Urk. 7/57) .
Die dagegen von
X.___ am 5. August 2013 erhobene Ein sprache (Urk. 7/60) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7.
November 201
E. 1.1 Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts als Einzelrich te rinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streit wert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden ( § 11 Abs. 4 GSVGer ).
E. 1.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als ANOBAG zu l eistenden Beiträge ist strittig , ob vom seinem im Jahr 2011 im Ausland erzielten Bruttoeinkommen ein zusätzlicher A bzug für die von ihm geltend gemachten „Spesenabzüge 50 Euro pro Arbeitstag“ im Betrag von Fr. 8‘104. -- vorzunehmen ist ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2) . Die auf diesem Betrag geschuldeten Beiträge übersteigen d e n Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde grun d sätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
Die Aus wirkungen der rechtliche n Einordnung der auch grenzüberschreitenden Erwerbs tätigkeit en des Beschwerdeführers im Jahr 2011 rechtfertig en
vorliegend aber die Behandlung der Streit sache in der ordentliche n Besetzung mit drei Richte rinnen und Richter n ( § 11 Abs. 4 i.V.m . §
E. 3 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
E. 5 . Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2013 seien seine persönlichen Beiträge 2011 unter Berücksichtigung der Abzüge von Fr. 21‘780.-- und Fr. 8‘104.-- für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ein kommenserwerb festzusetzen (Urk. 1 S. 2).
D ie Beschwerdegegnerin bean tragte
m it Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 Abweisung der Be schwer de (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75), was dem Be schwer de führer mit Schreiben vom 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die Weisungen hinsichtlich seines Arbeitsorts im Jahr 2011, den Lohnausweis der Z.___ oder B.___ für sein Ein kommen 2011 und all fällige Abrechnungen be treffend Unkostenentschädigungen, die Belege für sämtliche Gewinnungskosten sowie den Lohnausweis für seinen im Jahr 2011 erzielten Nebenverdienst und Belege, aus denen hervorgeht, wo und für welchen Arbeitgeber er diese Nebentätigkeit ausgeübt hat, einzureichen ( Urk. 9) . Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 4. September 2015 vernehmen (Urk. 11 ) ,
mit welcher er diverse Unterlagen zu seine n Berufstätigkeit en im Jahr 2011 ein reichte ( Urk. 12/1-30).
Die Beschwerdegegnerin teilte am 5. Oktober 2015 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 15), was dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 lit . a AHVG, Art. 18 Abs. 1 AHVV; Art. 27 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [ DBG ] ).
Als Gewin nungs kosten gelten Aufwendungen, die mit der Erzielung des massgeben den Erwerbseinkommens in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen ( BGE 101 V 94 E. 3 ).
Die Ermittlung der abzugs berechtigten Unkosten ist Sache der Ausgleichskasse. Dabei besteht keine Bin dung an eine Steuerveranlagung; indessen bildet eine solche Veranlagung ein beachtliches Indiz (ZAK 1959 S. 105 E. 2). 4 .
4 .1
Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit seine r Tätigkeit für die Z.___ beziehungsweise B.___ als Pilot mit Standort in E.___
im Jahr 2011 ein Brut toeinkommen von gerundet Fr.
98‘684 . -- erzielte ( Urk. 7/51/5) . Der Beschwerde führer macht geltend, dass hiervon Abzüge von gerundet Fr.
21‘780.-- und Fr.
8‘104.-- zuzu lassen seien (Urk.
1 S.
2) . 4 .2
In den
„ Berufskosten 2011 “ im Betrag von gerundet Fr.
21‘7 80 . -- ( Urk. 7/51/6, Urk.
12/7) sind die Aus gaben des Beschwerdeführes für die Unterkunft in E.___ im Betrag von Fr.
8‘036.39 ( vgl. Urk. 12/8-10 ), eine Pauschale für Verpflegung im Betrag von Fr.
3‘200.--, die Ausgaben für die Berufsver sicherung im Betrag von Fr. 4‘483.-- ( Urk. 12/11 ), Ausgaben für den Erhalt der Pilotenl izenz von Fr.
990.-- (Urk.
12/12-18 ), eine Pauschale für Transport (Auto und Bus) im Betrag von Fr.
1‘310.-- sowie die Ausgaben für Flüge von K.___ nach E.___ im Betrag von total Fr.
3‘760.30 (vgl. Urk. 12/19-24) ent halten. Laut Beschwerde führer umfas sen diese Auslagen auch die Tage, an welchen er nicht geflogen ist, jedoch in E.___ bleiben musste ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat diese „Berufskosten 2011“
vollumfänglich vom Bruttoeinkommen des Beschwerde führers abgezogen (Urk. 7/51/6). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie
für Verpflegung und Transport den Abzug von Pauschalen entsprechend der Steuer de klaration zugelassen hat, zumal die dies bezüglichen Auslagen des Beschwerde führers als ANOBAG mit den pauschalen
Berufs kosten eines unselb stän digen Erwerbstätigen im Sinne von Art. 26
DBG ver gleichbar sind
(vgl. auch die Ver ordnung des Eidgenössischen Finanzde partements über den Abzug von Berufs kosten der unselbständigen Erwerbstätig keit bei der direkten Bundes steuer, SR 642.118.1) . Weiterungen hierzu können unter bleiben. 4 .3
4 .3.1
Als Pilot hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zusätzliche Ausla gen während de s
Flug dienstes , namentlich solche für Übernachtung, Ver pfle gung und Transport ausserhalb von E.___
bei Flügen ohne Rückflug am selben Tag und für Uni formen und Schuhe (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 1 1 S. 1 -2 ) .
Dies be züglich kann der Beschwer deführer die einzelnen Belege nicht mehr vor legen , beruft sich indes auf das Spesenreglement der B.___ (Urk.
E. 11 S. 2 ;
Urk. 3/1, Urk. 7/64 ).
Laut diesem Spesenreglement und dem Anhang er hielt
d er Beschwerdeführer als Pilot eine pauschale Entschädigung – im Spesen reglement als „Daily Allowance “ bezeichnet –
von EUR
50 zur Deckung der Kosten
für Transport, Essen und Zusatzkosten bei interna tionale n Flüge n im Ausland oder für Aufgaben aus anderen Operationsbasen als der zuge wiesenen Heimbasis (Urk.
7/64/6, Urk. 7/64/8). Sie basiert e auf den Anzahl Tage Flug- und Dienst tage ausserhalb der geplanten Heimbasis –
f ür den Beschwerdeführer im Jahr 2011 mithin
E.___
– und
wurde zusammen mit dem Monatslohn ausbezahlt . Diese Pauschalen sind auch im Bruttolohn von Fr. 98‘683.98 enthalten (vgl. Urk. 7/51/5). Die
p auschal entschädigten Tage wurden von der B.___ syste matisch erfasst. Eine zusätzliche Geltendmachung der Auslagen durch die Mit arbeiter oder eine spezielle Be willigung durch die B.___ war nicht nötig (Urk.
7/64/7). Es rechtfertigt sich , vorliegend auf die
–
vom
Kanton C.___ ge nehmigte ( vgl. Urk. 1 S. 2, Urk.
3/7 ) –
p auschale Unkostenentschädigung gemäss Spesenreglement der B.___ abzuste llen. Auch bezüglich de s
mit den „ Berufskosten “ im Betrag von gerundet Fr.
21‘780.-- geltend gemachten Auf wan d s für Verpflegung und Transport in E.___ hat die Beschwerdegegnerin Pau schalabzüge akzeptiert (E. 4.2 vorstehend).
4 .3.2
Damit sind die abzugsfähigen Gewinnungskosten für die se
Flug- und Dienst tage
zu ermitteln. Gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Lohnab rechnun gen der Z.___
erhielt er wie folgt Pauschal entschädig ung en ( in den Abrech nungen unter dem Titel „Minus flown
duties “ vermerkt; Urk. 7/51/7-11, Urk.
12/6/E1-5 ) : Januar 2011: EUR 700 (14 x EUR 50), Februar 2011: EUR 550 (11 x EUR 50 ), März 2011: EUR 250 (5 x EUR 50), April 2011: EUR 450 (9 x EUR 50 ), Mai 2011: EUR 600 (12 x EUR 50 ). Für den Rest des Jahres wurden dem Beschwerdeführer in den Lohnabrechnungen der Z.___
keine solche Pauschalentschädi gungen
mehr gutgeschrieben ( vgl. Urk. 7/51/13-18, Urk.
12/ E7-12) , jedoch erhielt er von der Z.___ im Juli und August 2011 je weils eine „Daily Allowance “ im Betrag von EUR 30 ( Urk. 7/51/13 -14 , Urk.
12/E7-8 , vgl. auch Art. 7/26/4 ). D iese „Daily Allowance “ der Z.___ ist als pauschale Unkostenentschädigung auch zum Abzug zu zulassen. Für die Umrechnung in Schweizer F ranken ist auf dieselben
Kurse ab zu stellen, die der Beschwerdeführer bei der Umrechnung des Brut toein kommens verwendet hat (vgl. Urk. 7/51/5, Urk. 12/5). Damit ergeben sich die folgenden Beträge: Januar 2011: Fr. 824.95 (bzw. EUR 700), Februar 2011: Fr.
649.99 (bzw. EUR 550), März 2011: Fr. 294.98 (bzw. EUR 250), April 2011: Fr.
516.11 (bzw. EUR 450), Mai 2011: Fr. 645.06 (bzw.
EUR 600), Juli 2011: Fr.
34.83 (bzw. EUR 30) und August 2011: Fr. 36.09 (bzw. EUR 30). Es resultieren Auslagen von gerundet Fr.
3‘002.-- .
4.3.3
Hinsichtlich der übrigen
vom Be schwerdeführer geltend gemachten pauschalen „Spesenabzüge von 50 Euro pro Arbeitstag“ (Juni: 16 Tage bzw. EUR 800 , Juli: 14 Tage bzw. EUR 700 , August: 9 Tage bzw. EUR 450 , September: 16 Tage bzw. EUR 800 , Oktober: 6
Tage bzw. EUR 300 , Novemb er: 14 Tage bzw. EUR 700 , Dezember: 11 Tage bzw. EUR 550 , Urk. 12/5 ) reichte er
– trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 27.
August 2015 ( Urk.
9) – keine Belege , wie namentlich ein en Lohnausweis 2011 oder Abrechnungen über Unkostenent schä digungen , ein . Solche, über die bereits berücksichtigten hinausgehende n
Auslagen oder pauschalen Spesenentschädigungen sind aufgrund der vor liegenden Akten mithin nicht ausgewiesen. Weitere Ab klärungen bei der Z.___ oder der B.___ können unterbleiben, da der Beschwerdeführer die monatlichen
Lohnab rechnungen der Z.___ für das Jahr 2011 bereits aufgelegt hat ( Urk. 7/51/7-1 8 , Urk. 12/6/E1-12) . D iesen Lohnabrech nun gen sind
weder
die Auszahlung einer „Daily Allowance “ der B.___ , welche nicht bereits berück sichtigt wurde,
noch die jeweilige Anzahl Arbeitstage des Beschwerdeführers pro Monat (von oder ausserhalb des Basisortes) zu entnehmen. Damit lassen sich auch die gelten d gemachten Arbeitstage in den Monaten Juni bis Dezember 2011 anhand dieser Lohnabrechnungen nicht bestimmen . Es ist jedoch davon auszu ge hen, dass die Flug- oder Dienst tage, welche Anspruch auf eine „Daily Allo wance “ gegeben hätten , auch in den
Monaten Juni bis Dezember 2011 aus gewiesen worden wären, denn diese Tage sind – wie festgehalten – von der B.___ systematisch erfasst und von Januar bis Mai 2011 in den Lohnab rechnungen aufgeführt worden .
Der Beschwerde führer macht schliesslich auch geltend, d ass ihm vom Steueramt die Abzüge von gerundet Fr.
21‘780.-- und Fr. 8‘104.--
gewährt worden seien (Urk.
1 S.
2). Ob dies zutrifft, lässt sich
seine r
Steuererklärung 2011 ( Urk. 3/5, Urk. 12/4)
nicht entnehmen, spielt jedoch keine Rolle, weil keine Bindung des Gerichts an die Steuereinschätzung besteht . D ie Steuerakten sind nicht beizuziehen. 4 .4
Demnach sind vom Bruttoeinkommen von
Fr.
98‘68 4 . -- Berufsauslagen
be ziehungsweise Unkostenentschädigungen im Be trag von total
Fr. 24‘782.-- (Fr.
21‘780.-- + Fr.
3‘002.--) abzuziehen, womit ein beitragspflichtiges Einkom men 2011 von Fr.
73‘902.-- resultiert.
In diesem Sinne
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 ( Urk. 2) auf zu h e ben . Die Sache ist z ur Neuberechnung der auf dem beitragspflichtige n Einkommen des Beschwerdeführer s als ANOBAG
für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 73‘902.-- zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge an die Beschwerdegeg nerin zurückzu weisen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , vom 7. November 2013 aufge hoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen für das Bei tragsjahr 2011 Fr. 73‘902.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwer deführer zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00084 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Das Y.___ Personalvermittlungsunternehmen Z.___ vermittelte den in der Schweiz wohnhaften X.___ v o m
1. März 2009 bis 29.
Fe bruar 2013
als Pilot an Fluggesellschaften ( Urk.
7/26/4, Urk. 7/69/1). Am 1 9. März 2009 meldete sich
X.___ bei der Sozialversicherungs an stalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitnehmer eines nicht bei trags pflich tigen Arbeitgebers (ANOBAG) an ( Urk. 7/26, Akt enverzeichnis zu Art. 7/1-75) . Im Jahr 2011 wurde er
von der Z.___ an das A.___ Unter nehmen B.___
vermittelt , welches über ein e im Handels register des Kantons C.___ eingetragen e Zweignieder lassung in D.___ , Kan ton C.___ , verfügt (vgl. Internet-Auszug – Handelsregister des Kantons C.___ ). Sein Arbeitsort (Basis f lughafen) war E.___ , F.___ ( Urk. 1 S.
1) . Daneben arbeitete X.___ für die G.___ AG
als Flug lehrer für Helikop terpiloten (Urk.
12/25-27), wo durch er im Jahre 2011 einen Netto jahres lohn von Fr.
6‘623. 45 erzielte (Urk.
12/26) .
Mit
am 1. November 2012 ausgefüllte m
Fra gebogen „Ausländisches Erwerbsein kommen : Meldung für das Jahr 2011“
deklarierte
X.___
der Aus gleichskasse ein Bruttoeinkommen von Fr.
98‘683.98 (Urk. 7/51 /5 ) . Die geltend gemachten Berufskosten von Fr.
21‘779.69 (Urk. 7/51/6) liess die Ausgleichs kasse zum Abzug zu. Die weiter geltend gemachten Spesen entschädigungen im Betrag von Fr. 8‘103.94 (Urk. 7/51/5) akzep tierte sie jedoch nicht, womit sie von ein em Nettoeinkommen von Fr. 76‘904.29 ausging . Gestützt auf ein bei trags pflichtige s Einkommen 2011 von Fr. 76‘900.-- setzte sie m it Nachtragsver fü gung vom 19. Juli 2013 die von X.___ als ANOBAG für das Jahr 2011 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge auf Fr. 7‘459.20, die ALV-Beiträge auf Fr. 1‘692.-- und die FAK-Beiträge auf Fr. 922.80 fest
( Urk. 7/57) .
Die dagegen von
X.___ am 5. August 2013 erhobene Ein sprache (Urk. 7/60) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7.
November 201 3 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 5 . Dezember 2013 Beschwerde und bean tragte , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2013 seien seine persönlichen Beiträge 2011 unter Berücksichtigung der Abzüge von Fr. 21‘780.-- und Fr. 8‘104.-- für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ein kommenserwerb festzusetzen (Urk. 1 S. 2).
D ie Beschwerdegegnerin bean tragte
m it Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 Abweisung der Be schwer de (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-75), was dem Be schwer de führer mit Schreiben vom 29. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die Weisungen hinsichtlich seines Arbeitsorts im Jahr 2011, den Lohnausweis der Z.___ oder B.___ für sein Ein kommen 2011 und all fällige Abrechnungen be treffend Unkostenentschädigungen, die Belege für sämtliche Gewinnungskosten sowie den Lohnausweis für seinen im Jahr 2011 erzielten Nebenverdienst und Belege, aus denen hervorgeht, wo und für welchen Arbeitgeber er diese Nebentätigkeit ausgeübt hat, einzureichen ( Urk. 9) . Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1 4. September 2015 vernehmen (Urk. 11 ) ,
mit welcher er diverse Unterlagen zu seine n Berufstätigkeit en im Jahr 2011 ein reichte ( Urk. 12/1-30).
Die Beschwerdegegnerin teilte am 5. Oktober 2015 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 15), was dem Beschwerde führer mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts als Einzelrich te rinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streit wert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden ( § 11 Abs. 4 GSVGer ). 1.2
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als ANOBAG zu l eistenden Beiträge ist strittig , ob vom seinem im Jahr 2011 im Ausland erzielten Bruttoeinkommen ein zusätzlicher A bzug für die von ihm geltend gemachten „Spesenabzüge 50 Euro pro Arbeitstag“ im Betrag von Fr. 8‘104. -- vorzunehmen ist ( Urk. 1 S. 2, Urk. 2) . Die auf diesem Betrag geschuldeten Beiträge übersteigen d e n Streitwert von Fr. 20’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde grun d sätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen würde (§ 11 Abs. 1 GSVGer ).
Die Aus wirkungen der rechtliche n Einordnung der auch grenzüberschreitenden Erwerbs tätigkeit en des Beschwerdeführers im Jahr 2011 rechtfertig en
vorliegend aber die Behandlung der Streit sache in der ordentliche n Besetzung mit drei Richte rinnen und Richter n ( § 11 Abs. 4 i.V.m . § 9 Abs. 1 und 2 GSVGer ). 2.
Vorab sind die anwendbaren Rechtsvorschriften zu bestimmen. Der Beschwer deführer ist Schweizer Staatsangehöriger und in der Schweiz wohn haft. Im Jahr 2011 war er über das Personalvermittlungsunternehmen Z.___ mit Sitz in den Y.___ als Pilot für die B.___ , A.___ , welche in D.___ , Kanton C.___ , eine Zweigniederlassung hat , tätig
(Urk. 1 S. 1, Urk. 7/51, Inter net-Auszug Handelsregister des Kantons C.___ ). Sein Arbeitsort (Basisflughafen) war E.___ , F.___ (Urk. 1 S. 1). Zusätzlich arbeitete er in diesem Jahr an 20 Tagen für die G.___ AG mit Sitz in H.___ /Kanton I.___
als Fluglehrer für Helikopterpiloten
( Urk. 12/25-27 , Internet-Auszug – Handelsregister des Kantons I.___ ) . Sein Arbeitsort für diese Tätigkeit war J.___ (Gemeinde H.___ , Urk. 12/25 ) . Seine Versicherungsunterstellung und Beitragspflicht in der Schweiz hinsicht lich seiner Tätigkeit für die Z.___ beziehungsweise die B.___ wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. A ufgrund der Kollisionsregeln zur Be stim mung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der Euro päis chen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten
(Art. 13 bis 17 der Ver ordnung (EWG) Nr. 1408/07 des Rates vom 14. Juni 1971 der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb ständige sowie deren Familienan ge hörige, die inner halb der Gemeinschaft zu- und abwandern; anwendbar ge mäss Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II [„Koor dina tion der Systeme der sozialen Sicher heit“] des Freizügigkeitsabkommens zwi schen der Schweizerischen Eidge nos senschaft einer seits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mit glied staaten andererseits [FZA] in Verbin dung mit Abschnitt A dieses Anhangs nach der bis Ende März 2012 geltenden Fassung sowie aufgrund der Tatsache, dass Beiträge für das Beitragsjahr 2011 zu be urteilen sind)
ist dies nicht in Frage zu s tellen . Zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz eine unselbständige Neben erwerbstätigkeit ausübt. Z u prüfen ist weiter die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers als ANOBAG für die Beitragsperiode 201 1. 3. 3 . 1
Die erwerbstätigen Ver sicherten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bei tragspflich tig.
In der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung von Art. 6 Abs. 1 AHVG betrugen die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Bei tragspflicht untersteht, 7,8 Prozent des massgebenden Lohnes . Dieser wurde für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerun det. Betrug der massgebende Lohn wen iger als Fr. 55‘700.-- pro Jahr , so vermin derte sich der Betragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.
Die gemäss Art. 1a AHVG obligatorisch versicherten und beitragspflichtig en Per sonen sind auch dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) unterstellt (Art. 1b IVG) und gemäss Art. 2 IVG beitragspflichtig. Die Beiträge ge mäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mut ter schaft (EOG) werden als Zuschläge zu den AHV-Beiträgen erhoben (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 3 EOG). Für die Arbeitslosenversicherung sind namentlich Arbeit nehmer beitragspflichtig, welche nach dem AHVG versichert und für Ein kom men aus un selbständiger Tätigkeit beitragspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a des Bundes ge setz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [AVIG]). Die ANOBAG nach Art. 6 AHVG unterstehen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b FamZG dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ( FamZG ) und sind beitragspflichtig (§ 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen des Kantons Zürich [EG FamZG ]). 3 .2
Was die Festsetzung der Beiträge von ANOBAG durch die Ausgleichskasse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die geänderte Fassung von Art. 16 der Ver ord nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wonach für die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge der ANOBAG sinngemäss die Arti kel 22 bis 27 (Festsetzung und Ermittlung der Beiträge von Selbständiger werben den ) gelten, per 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Vorliegend geht es um die Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers als ANOBAG für das Jahr 201 1. In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig diejenigen Rechtssätze mass ge bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel tung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2, 140 V 246 E. 4.2 je mit weiteren Hin weisen). Es kann offengelassen werden, ob Art. 16 AHVV als Ver fahrensvor schrift hin sichtlich der Festsetzung der Sozialversicherungs beiträge de s Beschwer de führer s un mittelbar anwendbar gewesen wäre (vgl. das zur Publi kation vor gesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2014 vom 10. August 2015 E. 2.1). Vor Inkraft treten der geänderten Fassung von Art. 16 AHVV rich te ten sich die Aus gleichskassen bei der Festsetzung der Beiträge der ANOBAG nach der Recht sprechung des Bundesgerichts (vgl. Randziffer [ Rz ] 1045 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011). Nach der bun desgerichtlichen Recht spre chung waren die Beiträge der ANOBAG grundsätzlich nach dem Ver fahren ge mäss aArt . 22 ff. AHVV, mithin ebenfalls dem Verfahren für Selb ständiger wer bende , fest zusetzen (BGE 110 V 71 E. 2a = ZAK 1984 S. 438 E. 2b). 3 .3
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ANOBAG hinsichtlich der Berufsun kosten gleich wie Selbständigerwerbende zu behandeln und können mithin von ihrem Ein kommen entsprechend den Regeln des Steuerrechts
sämtli che Gewinnungskosten abziehen ( ZAK 1959 S. 105 E. 1; BGE 110 V 71 E.
2a; ZAK 1984 S. 438 E. 2a; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit . a AHVG, Art. 18 Abs. 1 AHVV; Art. 27 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [ DBG ] ).
Als Gewin nungs kosten gelten Aufwendungen, die mit der Erzielung des massgeben den Erwerbseinkommens in unmittelbarem und direktem Zusammenhang stehen ( BGE 101 V 94 E. 3 ).
Die Ermittlung der abzugs berechtigten Unkosten ist Sache der Ausgleichskasse. Dabei besteht keine Bin dung an eine Steuerveranlagung; indessen bildet eine solche Veranlagung ein beachtliches Indiz (ZAK 1959 S. 105 E. 2). 4 .
4 .1
Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer mit seine r Tätigkeit für die Z.___ beziehungsweise B.___ als Pilot mit Standort in E.___
im Jahr 2011 ein Brut toeinkommen von gerundet Fr.
98‘684 . -- erzielte ( Urk. 7/51/5) . Der Beschwerde führer macht geltend, dass hiervon Abzüge von gerundet Fr.
21‘780.-- und Fr.
8‘104.-- zuzu lassen seien (Urk.
1 S.
2) . 4 .2
In den
„ Berufskosten 2011 “ im Betrag von gerundet Fr.
21‘7 80 . -- ( Urk. 7/51/6, Urk.
12/7) sind die Aus gaben des Beschwerdeführes für die Unterkunft in E.___ im Betrag von Fr.
8‘036.39 ( vgl. Urk. 12/8-10 ), eine Pauschale für Verpflegung im Betrag von Fr.
3‘200.--, die Ausgaben für die Berufsver sicherung im Betrag von Fr. 4‘483.-- ( Urk. 12/11 ), Ausgaben für den Erhalt der Pilotenl izenz von Fr.
990.-- (Urk.
12/12-18 ), eine Pauschale für Transport (Auto und Bus) im Betrag von Fr.
1‘310.-- sowie die Ausgaben für Flüge von K.___ nach E.___ im Betrag von total Fr.
3‘760.30 (vgl. Urk. 12/19-24) ent halten. Laut Beschwerde führer umfas sen diese Auslagen auch die Tage, an welchen er nicht geflogen ist, jedoch in E.___ bleiben musste ( Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat diese „Berufskosten 2011“
vollumfänglich vom Bruttoeinkommen des Beschwerde führers abgezogen (Urk. 7/51/6). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie
für Verpflegung und Transport den Abzug von Pauschalen entsprechend der Steuer de klaration zugelassen hat, zumal die dies bezüglichen Auslagen des Beschwerde führers als ANOBAG mit den pauschalen
Berufs kosten eines unselb stän digen Erwerbstätigen im Sinne von Art. 26
DBG ver gleichbar sind
(vgl. auch die Ver ordnung des Eidgenössischen Finanzde partements über den Abzug von Berufs kosten der unselbständigen Erwerbstätig keit bei der direkten Bundes steuer, SR 642.118.1) . Weiterungen hierzu können unter bleiben. 4 .3
4 .3.1
Als Pilot hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zusätzliche Ausla gen während de s
Flug dienstes , namentlich solche für Übernachtung, Ver pfle gung und Transport ausserhalb von E.___
bei Flügen ohne Rückflug am selben Tag und für Uni formen und Schuhe (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 1 1 S. 1 -2 ) .
Dies be züglich kann der Beschwer deführer die einzelnen Belege nicht mehr vor legen , beruft sich indes auf das Spesenreglement der B.___ (Urk.
11 S. 2 ;
Urk. 3/1, Urk. 7/64 ).
Laut diesem Spesenreglement und dem Anhang er hielt
d er Beschwerdeführer als Pilot eine pauschale Entschädigung – im Spesen reglement als „Daily Allowance “ bezeichnet –
von EUR
50 zur Deckung der Kosten
für Transport, Essen und Zusatzkosten bei interna tionale n Flüge n im Ausland oder für Aufgaben aus anderen Operationsbasen als der zuge wiesenen Heimbasis (Urk.
7/64/6, Urk. 7/64/8). Sie basiert e auf den Anzahl Tage Flug- und Dienst tage ausserhalb der geplanten Heimbasis –
f ür den Beschwerdeführer im Jahr 2011 mithin
E.___
– und
wurde zusammen mit dem Monatslohn ausbezahlt . Diese Pauschalen sind auch im Bruttolohn von Fr. 98‘683.98 enthalten (vgl. Urk. 7/51/5). Die
p auschal entschädigten Tage wurden von der B.___ syste matisch erfasst. Eine zusätzliche Geltendmachung der Auslagen durch die Mit arbeiter oder eine spezielle Be willigung durch die B.___ war nicht nötig (Urk.
7/64/7). Es rechtfertigt sich , vorliegend auf die
–
vom
Kanton C.___ ge nehmigte ( vgl. Urk. 1 S. 2, Urk.
3/7 ) –
p auschale Unkostenentschädigung gemäss Spesenreglement der B.___ abzuste llen. Auch bezüglich de s
mit den „ Berufskosten “ im Betrag von gerundet Fr.
21‘780.-- geltend gemachten Auf wan d s für Verpflegung und Transport in E.___ hat die Beschwerdegegnerin Pau schalabzüge akzeptiert (E. 4.2 vorstehend).
4 .3.2
Damit sind die abzugsfähigen Gewinnungskosten für die se
Flug- und Dienst tage
zu ermitteln. Gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Lohnab rechnun gen der Z.___
erhielt er wie folgt Pauschal entschädig ung en ( in den Abrech nungen unter dem Titel „Minus flown
duties “ vermerkt; Urk. 7/51/7-11, Urk.
12/6/E1-5 ) : Januar 2011: EUR 700 (14 x EUR 50), Februar 2011: EUR 550 (11 x EUR 50 ), März 2011: EUR 250 (5 x EUR 50), April 2011: EUR 450 (9 x EUR 50 ), Mai 2011: EUR 600 (12 x EUR 50 ). Für den Rest des Jahres wurden dem Beschwerdeführer in den Lohnabrechnungen der Z.___
keine solche Pauschalentschädi gungen
mehr gutgeschrieben ( vgl. Urk. 7/51/13-18, Urk.
12/ E7-12) , jedoch erhielt er von der Z.___ im Juli und August 2011 je weils eine „Daily Allowance “ im Betrag von EUR 30 ( Urk. 7/51/13 -14 , Urk.
12/E7-8 , vgl. auch Art. 7/26/4 ). D iese „Daily Allowance “ der Z.___ ist als pauschale Unkostenentschädigung auch zum Abzug zu zulassen. Für die Umrechnung in Schweizer F ranken ist auf dieselben
Kurse ab zu stellen, die der Beschwerdeführer bei der Umrechnung des Brut toein kommens verwendet hat (vgl. Urk. 7/51/5, Urk. 12/5). Damit ergeben sich die folgenden Beträge: Januar 2011: Fr. 824.95 (bzw. EUR 700), Februar 2011: Fr.
649.99 (bzw. EUR 550), März 2011: Fr. 294.98 (bzw. EUR 250), April 2011: Fr.
516.11 (bzw. EUR 450), Mai 2011: Fr. 645.06 (bzw.
EUR 600), Juli 2011: Fr.
34.83 (bzw. EUR 30) und August 2011: Fr. 36.09 (bzw. EUR 30). Es resultieren Auslagen von gerundet Fr.
3‘002.-- .
4.3.3
Hinsichtlich der übrigen
vom Be schwerdeführer geltend gemachten pauschalen „Spesenabzüge von 50 Euro pro Arbeitstag“ (Juni: 16 Tage bzw. EUR 800 , Juli: 14 Tage bzw. EUR 700 , August: 9 Tage bzw. EUR 450 , September: 16 Tage bzw. EUR 800 , Oktober: 6
Tage bzw. EUR 300 , Novemb er: 14 Tage bzw. EUR 700 , Dezember: 11 Tage bzw. EUR 550 , Urk. 12/5 ) reichte er
– trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 27.
August 2015 ( Urk.
9) – keine Belege , wie namentlich ein en Lohnausweis 2011 oder Abrechnungen über Unkostenent schä digungen , ein . Solche, über die bereits berücksichtigten hinausgehende n
Auslagen oder pauschalen Spesenentschädigungen sind aufgrund der vor liegenden Akten mithin nicht ausgewiesen. Weitere Ab klärungen bei der Z.___ oder der B.___ können unterbleiben, da der Beschwerdeführer die monatlichen
Lohnab rechnungen der Z.___ für das Jahr 2011 bereits aufgelegt hat ( Urk. 7/51/7-1 8 , Urk. 12/6/E1-12) . D iesen Lohnabrech nun gen sind
weder
die Auszahlung einer „Daily Allowance “ der B.___ , welche nicht bereits berück sichtigt wurde,
noch die jeweilige Anzahl Arbeitstage des Beschwerdeführers pro Monat (von oder ausserhalb des Basisortes) zu entnehmen. Damit lassen sich auch die gelten d gemachten Arbeitstage in den Monaten Juni bis Dezember 2011 anhand dieser Lohnabrechnungen nicht bestimmen . Es ist jedoch davon auszu ge hen, dass die Flug- oder Dienst tage, welche Anspruch auf eine „Daily Allo wance “ gegeben hätten , auch in den
Monaten Juni bis Dezember 2011 aus gewiesen worden wären, denn diese Tage sind – wie festgehalten – von der B.___ systematisch erfasst und von Januar bis Mai 2011 in den Lohnab rechnungen aufgeführt worden .
Der Beschwerde führer macht schliesslich auch geltend, d ass ihm vom Steueramt die Abzüge von gerundet Fr.
21‘780.-- und Fr. 8‘104.--
gewährt worden seien (Urk.
1 S.
2). Ob dies zutrifft, lässt sich
seine r
Steuererklärung 2011 ( Urk. 3/5, Urk. 12/4)
nicht entnehmen, spielt jedoch keine Rolle, weil keine Bindung des Gerichts an die Steuereinschätzung besteht . D ie Steuerakten sind nicht beizuziehen. 4 .4
Demnach sind vom Bruttoeinkommen von
Fr.
98‘68 4 . -- Berufsauslagen
be ziehungsweise Unkostenentschädigungen im Be trag von total
Fr. 24‘782.-- (Fr.
21‘780.-- + Fr.
3‘002.--) abzuziehen, womit ein beitragspflichtiges Einkom men 2011 von Fr.
73‘902.-- resultiert.
In diesem Sinne
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einsprache entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 ( Urk. 2) auf zu h e ben . Die Sache ist z ur Neuberechnung der auf dem beitragspflichtige n Einkommen des Beschwerdeführer s als ANOBAG
für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 73‘902.-- zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge an die Beschwerdegeg nerin zurückzu weisen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse , vom 7. November 2013 aufge hoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen für das Bei tragsjahr 2011 Fr. 73‘902.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwer deführer zu entrichtenden AHV/IV/EO/ALV- und FAK-Beiträge wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher