Sachverhalt
1.
X.___ ist Korrektorin und
öffentlich-rechtlich beschäftigt . An ihrer Wohnadresse führt sie
einen Korrekturservice mit Bezug auf w elche n sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleich s kasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Korrekturservice ange schlossen ist ( Urk. 11/11 ). U nter anderem ist X.___
seit meh reren Jahren
als Korrektorin für die Firma Y.___ , welche Zeit schriften im IT-Bereich verlegt,
tätig. Letztere ist der Ausgleichskasse Grosshan del + Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen. M it Nachtragsv erfügung vom 7. März 2013 (Urk. 11/5) qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von X.___ bei der Firma Y.___
gestützt auf eine am 28. März 2012 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ( vgl. Urk.
11/1) als unselbständige Er werbstätigkeit und forderte
für das Jahr 2012 von der Firma Y.___
Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 1‘420.80 . Hingegen verzichtete die Ausgleichs kasse auf eine rückwirkende Nacherfassung der im betroffenen Kontrollzeitraum (2007 – 2011 ; vgl. wiederum Urk.
11/1 ) von der Firma Y.___ an X.___
ausbezahlten und nicht als massgebender Lohn abge rechneten Entgelte. Dagegen erhob X.___ am
22. März 2013 Einsprache (Urk. 11/6), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 abwies (Urk. 2). 2.
Hiegegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 25. November 2013 (Urk. 1) , verbessert durch Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7), Be schwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei bezüglich der bei der Firma Y.___ ausgeübten Tätigkeit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen . Mit Vernehmlassung vom
6. Januar 2014 bean tragte die Ausgleichskasse
Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde die als Arbeitgeberin angesprochene Firma Y.___ zum vorliegenden Prozess beigelad en (Urk. 12). Diese nahm mit Eingabe vom 2 2. Januar 2014 Stellung ( Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurden bei der Ausgleichskasse der
SVA
Einkünfte ein geholt (Urk. 15), welche am 3. März 2014 hierorts eingingen (Urk. 18). Mit Verfügung vom
9. April 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 20). Mit Replik vom 7. Mai 2014 (Urk.
22-23) sowie Duplik vom 28.
Mai 2014 hielten die Par teien im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest (Urk.
27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1 .2
F ür Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Ein kommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tä tigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Aus gleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung.
Ebensowenig ver mag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Aus gleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weit eren Tätigkeit zu präjudizieren
( BGE 123 V 167
E . 4a mit Hinweis) . 1 .3
Gemäss der Wegleitung über den m assgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung ; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investi ti onen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso - und Delkredererisikos, die Unkos tentragung , das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Be schaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Ge schäftsräumlichkeiten ( Rz 1014) . Das wirtschaftliche bzw .
arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhan densein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterord nungsverhältnis , Pflicht zu r persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1015) . 1 .4
Das BSV hat in seiner Wegleitung über die Renten
( RWL ) alsdann das Beitrags statut von Übersetzern und Dolmetschern näher umschrieben. Danach gilt das Einkommen von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern, welche in den Betrieb der Arbeit - oder Auftraggebenden
arbeits organisatorisch
integriert sind, bei welchen diese somit massgeblich das Ar beitspensum , die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vor schreiben, als massgebende r Lohn
( Rz 407 2) . Selbständige Erwer bstätigkeit liegt dagegen
vor, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zuhause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt ( Rz 4073 ). Bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb des Arbeitgebers integriert sind ( Rz 4074) . 2 .
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin
bei der Firma Y.___
im Jahr 2012 ausgeübte Tätigkeit als Korrektorin
AHV-bei trags rechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid zur Hauptsache da mit, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 1995 bei der SVA als Selbständige im Tätigkeitsgebiet Korrekturservice angemeldet sei, dies jedoch nicht allein massgebend sei. Die Bei geladene habe dem Revisor bestätigt, dass die Be schwerdeführerin auf Abruf, in der Regel monatlich, bei ihr beschäftigt sei. Sie führe die Arbeit vor Ort in den Lokalitäten der Beigeladenen aus, sei weisungs- und termingebunden und unterstehe dem zuständigen Chefredakteur. Ein schriftlicher Vertrag bestehe nicht ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10). 2 .2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, dass es sich um ein Auftrags - und nicht um ein Arbeitsverhältnis handle. Da kein Arbeitsvertrag bestehe sei sie frei, Aufträge anzunehmen oder aber auch abzulehnen. Die Aussage, wonach sie die Aufträge vor Ort ausführe, stimme so nicht. Sowohl in früheren Jahren wie vermehrt auch wieder im Jahr 2013 habe sie einzelne Man date vollständig am Geschäftssitz in Z.___ ausgeführt. Sie erfülle auch die übri gen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit , trage das Debitorenrisiko, werbe in eigenem Namen und mit eigenem Domizil (Urk.1). 2 .3
Die Beigeladene bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2014 ergänzend vor, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin dem Chefredakteur unter stehe. Sie werde von einer Mitarbeiterin, die ihrerseits dem Chefredakteur un terstehe, auf Abrufbasis je nach Zeitbedarf mit einzelnen definierten Projektar beiten mündlich beauftragt. Die Beschwerdeführerin erledige diese Arbeiten selbständig, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Gewisse Arbeiten erbringe sie vor Ort, wobei lediglich ein provisorischer Arbeitsplatz ohne Zurverfügung stellung von zusätzlicher Infrastruktur bestehe. Andererseits erbringe sie ihre Leistungen auch extern in ihren eigenen Büroräumlichkeiten. Die Aussage im Entscheid, wonach die Arbeiten grundsätzlich vor Ort ausgeführt würden, sei so nicht richtig. Aufgrund der Umstrukturierungen in den Redaktionsprozessen sei es seit geraumer Zeit vermehr t erwünscht , dass die Korrektorinnen ihre Arbeiten möglichst übers Wochenende un d ausserhalb der Büroräumlichkeiten ausübten, was zu einem massiven Zeitgewinn führe. E s gebe selbstverständlich Proj ektar beiten , bei denen eine Vor -O rt Präsenz sinnvoller erscheine, was aufgrund der elektronischen Kommunikationsmittel nur ausnahmsweise erforderlich sei. Im Normalfall stehe es ihr aber frei , wo sie ihre Dienstleistung erbringe. Schliesslich sei sie arbeitsorgani s atorisch nicht integriert: sie erscheine weder auf dem Fir menorganigramm noch werde sie als Headcount in den monatlich zu erstell en den Finanzabschlüssen erwähnt (Urk. 14).
2 .4
In ihrem Schreiben vom
3. März 2014 hielt die Ausgleichskasse der SVA fest ,
die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstä tigkeit hätten dem Gewinn der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit entsprochen. Den beigezogenen Steuerakten sei allerdings nicht zu entnehmen, dass die Entgelte der Firma Y.___
in den gemeldeten Einkommen enthalten gewesen seien (Urk. 18). 3 .
Z wischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen besteht
unbestrittener massen kein schriftlicher Vertra g welcher die Zusammenarbeit regeln würde, weshalb für den rechtserheblichen Sachverhalt
namentlich auf die
übereinstim menden und seitens der Beschwerdegegne r in nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen abzustellen ist . Danach
wird die Beschwerdeführerin jeweil s „ auf Abruf “ tätig, wobei
sie
in der Regel monatlich
- soweit ersichtlich während
ungefähr 2 Tagen
( vgl. Urk.
3) -
für die Beigeladene Korrektur dienstleistungen erbringt. Dabei steht es der Beschwerdeführerin indes frei, die ihr angebotene n
Projekte
anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwer deführerin übt ihre Tätigkeit
grundsätzlich weisungsungebunden aus ; es obliegt ihr jedoch , die definierte A rbeit termingerecht und innerhalb eines ungefähren Gr ob-Kostenbudgets abzuschliessen . Sie
bestimmt
den Ort der Leistungserbrin gun g grundsätzlich selbst . I n gewissen Fällen ist – namentlich aus Effizienz gründen - eine Präsenz vor Ort verlangt . Es besteht bei der Beigeladenen nur ein provisorischer Arbeitsplatz ohne Zurverfügungstellung weiterer Infrastruk tur .
Namentlich hat die Beschwerdeführerin Hilfsmittel wie Computer
bzw.
Softeware
selber bei zubringen.
4 .
4 .1
Vorwegzuschicken ist, dass weder die Tatsache, dass die Tätigkeit von den Ver tragsparteien als „Auftragsverhältnis“ verstanden wird ( Urk. 1 S. 1), noch dass
die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse der SVA bereits als Selbständiger werbende im Korrekturbereich angeschlossen ist, im vorliegenden Zusammen hang präjudizierend ist. Vielmehr ist die Frage, ob selbständige oder unselb ständige Er werbstä tig keit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien ( Unter nehmerrisiko und Abhän gigkeitsverhältnis; vgl. E. 2 .1 -2.2
hievor ) zu beurteilen. 4 .2
Was d as Unternehmerrisiko betrifft , ist dieses
als gering einzustufen, hat die Beschwerdeführerin
als Korrektorin doch naturgemäss keine bedeutenden In vestitionen zu tätigen . Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder be son dere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute Bundesgericht) allerdings
festg e stellt , dass das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbe reich , etwa in Bezug auf Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen wer den, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu ste hen [ BGE 110 V 72
]) .
Auch vorliegend kommt es daher
– entgegen der Auffassung der Revisionsstelle (vgl. Urk. 11/8) - für die Frage, ob selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigke i t vorliegt ,
nicht (auch)
massgebend auf das Unterneh merrisiko an. Vielmehr ist entscheidend , ob
eine betriebswirtschaftliche
bzw . arbeit sorganisatorische Abhängigkeit besteht bzw . wie das BSV bezüglich des Beitragsstatuts von Übersetzern
konkretisiert und – da es sich bei der Korrekto rin aus beitragsrechtlich er
Sicht um eine vergleichbare Tätigkeit handelt
- vor liegend analog gelten muss , eine arbeitsorganisatorische Integration in den Be trieb der Arbeits -
b zw . A uftraggebe rin besteht. Zu prüfen ist daher, ob dieser massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt (vgl. E. 1.4
hievor ). 4 .3
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass
ein e
gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw . In tegration in den Betrieb insoweit auszumachen ist , als
in gewissen
– mehr oder weniger häufig auftretenden Fäll en (vgl. Urk.
3) - eine Präsenzpflicht
im Betrieb der Beigeladenen best and .
Doch ist nach den unbestritten gebliebenen und nicht unplausibel erscheinenden
Au s führungen der Beschwerdeführerin wie auch der Beigeladenen , welche die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Annahmen präzisieren, davon auszugehen ,
dass keine
Pflicht, die Arbeiten grundsätzlich vor Ort zu verrichten , b esteht .
Dies erscheint denn auch insoweit stimmig , als die Beschwerdeführerin
in den Räumlichkeiten der Beigeladenen nur über einen
provis orischen Arbeitsplatz verfügt und ihr auch im Übrigen keine Infrastruktur zur Verfügung steht , hat sie ihre Hil f s mittel wie Computer, Softwareprogramm etc. doch selber bereitzustellen . E ntgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin ist insbesondere
n icht als Ausdruck eines Unterord nun g sverhältnis ses
zu werten, d ass die Beigeladene der Beschwerdeführerin be züglich Ablieferungs - oder Erledigungs fristen Anordnung en erteil t.
Denn auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses werden
dem Beauftragten regelmässig verbindliche Wei sungen erteil t , ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselbständiger Erwerbs täti gkeit auszug ehen wäre ; es
i st denn insbesondere nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dar getan , inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass der art
weitgehend wäre , dass daraus ein Unterord nungsverhältnis resultierte (vgl .
etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4) .
D ies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin
– deren Korrekturtätigkeit ze it lich zwischen redaktioneller Tätigkeit und dem nach folgenden Druck erfolgt
–
infolge wohl regelmässig mehr oder weniger grosser
Dringlichkeit in Bezug auf die zeitliche Einteilung ihrer Arbeit nur bedingt Handlungsspielraum hat .
Zwar stellen diese zeitliche n Vorgaben
unverrückbare Eckpunkte dar ;
s ie engen den Gestaltungsspielraum für ihre Tätigkeit jedoch nicht von Vorneherein derart ein, dass diese kaum in einer anderen Form als in einem Subordinationsverhältnis ausgeübt werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012, E. 5.3 ) . Gegen ein solches Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend
denn auch , dass die Beschwerdeführerin über Annahme und Ablehnung der einzelnen Projekte
– und somit auch über ihr
Pensum - frei entscheiden und die Tätigkeit in Bezug auf ihre Arbeitsweise
– frei von Vorgaben ausüben kann. Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich , dass sie , was für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie
im glei chen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tät ig (vgl. etwa
Urk. 23 ) , was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. 4.4
Nach dem G esagten ergibt sich , dass zwar das Erfordernis, teilweise vor Ort zu arbeiten ,
wie im übrigen auch der Umstand, dass die Einsätze mehr oder weni ger regelmässig erfolgen, zwar eher für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen . Jedoch kann
mit Blick auf die übrigen Gesamtumstände , von denen auszugehen ist (E. 3 hievor ) ,
nicht gesagt werden, dass die Beigeladene
das Ar beitspensum , die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit massge b - lich
vorschreiben würde , was entscheidend ist (vgl. E. 1.4 hievor ) . Damit er scheint
die Beschwerdeführerin
– auch wenn von einem Grenzfall auszugehen ist - jedenfalls nicht
eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie
( weiterhin ) als Selbständigerwerbende zu qualif i zieren ist
(vgl. dazu auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Rz 4.89 ) . 4.5
Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten ergibt und
zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Entgelte bei tragsrechtlich
bislang nicht als massgebender Lohn qualifiziert
worden sind (vgl. etwa Urk.
11/1 S. 2) . Vielmehr waren diese Einkünfte
- wie sich aus den von der Beschwerdeführerin replicando eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt – in der Buchhaltung des Korrekturservices als Einnahmen verbucht (vgl. Urk.
23) und entsprechend in den von der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse der SVA
gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthalten (vgl. Urk. 23 in Verbindung mit Sammel -U rk. 19 ; dies entgegen der Annahme der SVA in deren Schreiben vom 3. März 2014 ; Urk. 18 ) . E ine Qualifikation der Einkünfte für das Jahr 2012
als nunmehr massgebender Lohn stellte demnach einen Wechsel des Beitragsstatuts dar . I n diesem Zusammenhang ist
zu berück sichtigen, dass -
a uch wenn d er Wechsel vorliegend nur für die Zukunft erfolgt e
und daher das Beitragsstatut grundsätzlich frei zu prüfen ist - in Grenzfällen Zurückhaltung geboten ist (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Rz 21 zu Art. 5, mit Hinweis). 4.6
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigela dene (auch) im vorliegend streitigen Jahr 2012 als selbständig Erwerbende zu gelten hat . 5.
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts i n Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsä tze auf Fr. 600. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
6. November 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigeladene
im Jahr 2012 als selbstä ndig Erwerbende zu qualifizieren ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessen tschä d igung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Brunner & Merkt Treuhand GmbH - Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel - Firma Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.___ ist Korrektorin und
öffentlich-rechtlich beschäftigt . An ihrer Wohnadresse führt sie
einen Korrekturservice mit Bezug auf w elche n sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleich s kasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Korrekturservice ange schlossen ist ( Urk. 11/11 ). U nter anderem ist X.___
seit meh reren Jahren
als Korrektorin für die Firma Y.___ , welche Zeit schriften im IT-Bereich verlegt,
tätig. Letztere ist der Ausgleichskasse Grosshan del + Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen. M it Nachtragsv erfügung vom 7. März 2013 (Urk. 11/5) qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von X.___ bei der Firma Y.___
gestützt auf eine am 28. März 2012 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ( vgl. Urk.
11/1) als unselbständige Er werbstätigkeit und forderte
für das Jahr 2012 von der Firma Y.___
Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 1‘420.80 . Hingegen verzichtete die Ausgleichs kasse auf eine rückwirkende Nacherfassung der im betroffenen Kontrollzeitraum (2007 – 2011 ; vgl. wiederum Urk.
11/1 ) von der Firma Y.___ an X.___
ausbezahlten und nicht als massgebender Lohn abge rechneten Entgelte. Dagegen erhob X.___ am
22. März 2013 Einsprache (Urk. 11/6), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 abwies (Urk. 2).
E. 1.4 hievor ). 4 .3
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass
ein e
gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw . In tegration in den Betrieb insoweit auszumachen ist , als
in gewissen
– mehr oder weniger häufig auftretenden Fäll en (vgl. Urk.
3) - eine Präsenzpflicht
im Betrieb der Beigeladenen best and .
Doch ist nach den unbestritten gebliebenen und nicht unplausibel erscheinenden
Au s führungen der Beschwerdeführerin wie auch der Beigeladenen , welche die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Annahmen präzisieren, davon auszugehen ,
dass keine
Pflicht, die Arbeiten grundsätzlich vor Ort zu verrichten , b esteht .
Dies erscheint denn auch insoweit stimmig , als die Beschwerdeführerin
in den Räumlichkeiten der Beigeladenen nur über einen
provis orischen Arbeitsplatz verfügt und ihr auch im Übrigen keine Infrastruktur zur Verfügung steht , hat sie ihre Hil f s mittel wie Computer, Softwareprogramm etc. doch selber bereitzustellen . E ntgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin ist insbesondere
n icht als Ausdruck eines Unterord nun g sverhältnis ses
zu werten, d ass die Beigeladene der Beschwerdeführerin be züglich Ablieferungs - oder Erledigungs fristen Anordnung en erteil t.
Denn auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses werden
dem Beauftragten regelmässig verbindliche Wei sungen erteil t , ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselbständiger Erwerbs täti gkeit auszug ehen wäre ; es
i st denn insbesondere nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dar getan , inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass der art
weitgehend wäre , dass daraus ein Unterord nungsverhältnis resultierte (vgl .
etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4) .
D ies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin
– deren Korrekturtätigkeit ze it lich zwischen redaktioneller Tätigkeit und dem nach folgenden Druck erfolgt
–
infolge wohl regelmässig mehr oder weniger grosser
Dringlichkeit in Bezug auf die zeitliche Einteilung ihrer Arbeit nur bedingt Handlungsspielraum hat .
Zwar stellen diese zeitliche n Vorgaben
unverrückbare Eckpunkte dar ;
s ie engen den Gestaltungsspielraum für ihre Tätigkeit jedoch nicht von Vorneherein derart ein, dass diese kaum in einer anderen Form als in einem Subordinationsverhältnis ausgeübt werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012, E. 5.3 ) . Gegen ein solches Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend
denn auch , dass die Beschwerdeführerin über Annahme und Ablehnung der einzelnen Projekte
– und somit auch über ihr
Pensum - frei entscheiden und die Tätigkeit in Bezug auf ihre Arbeitsweise
– frei von Vorgaben ausüben kann. Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich , dass sie , was für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie
im glei chen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tät ig (vgl. etwa
Urk. 23 ) , was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. 4.4
Nach dem G esagten ergibt sich , dass zwar das Erfordernis, teilweise vor Ort zu arbeiten ,
wie im übrigen auch der Umstand, dass die Einsätze mehr oder weni ger regelmässig erfolgen, zwar eher für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen . Jedoch kann
mit Blick auf die übrigen Gesamtumstände , von denen auszugehen ist (E. 3 hievor ) ,
nicht gesagt werden, dass die Beigeladene
das Ar beitspensum , die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit massge b - lich
vorschreiben würde , was entscheidend ist (vgl. E. 1.4 hievor ) . Damit er scheint
die Beschwerdeführerin
– auch wenn von einem Grenzfall auszugehen ist - jedenfalls nicht
eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie
( weiterhin ) als Selbständigerwerbende zu qualif i zieren ist
(vgl. dazu auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Rz 4.89 ) . 4.5
Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten ergibt und
zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Entgelte bei tragsrechtlich
bislang nicht als massgebender Lohn qualifiziert
worden sind (vgl. etwa Urk.
11/1 S. 2) . Vielmehr waren diese Einkünfte
- wie sich aus den von der Beschwerdeführerin replicando eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt – in der Buchhaltung des Korrekturservices als Einnahmen verbucht (vgl. Urk.
23) und entsprechend in den von der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse der SVA
gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthalten (vgl. Urk. 23 in Verbindung mit Sammel -U rk. 19 ; dies entgegen der Annahme der SVA in deren Schreiben vom 3. März 2014 ; Urk. 18 ) . E ine Qualifikation der Einkünfte für das Jahr 2012
als nunmehr massgebender Lohn stellte demnach einen Wechsel des Beitragsstatuts dar . I n diesem Zusammenhang ist
zu berück sichtigen, dass -
a uch wenn d er Wechsel vorliegend nur für die Zukunft erfolgt e
und daher das Beitragsstatut grundsätzlich frei zu prüfen ist - in Grenzfällen Zurückhaltung geboten ist (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Rz 21 zu Art. 5, mit Hinweis). 4.6
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigela dene (auch) im vorliegend streitigen Jahr 2012 als selbständig Erwerbende zu gelten hat .
E. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1 .2
F ür Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00081 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Brunner & Merkt Treuhand GmbH Konradstrasse 1, 8400 Winterthur gegen Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Firma Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ ist Korrektorin und
öffentlich-rechtlich beschäftigt . An ihrer Wohnadresse führt sie
einen Korrekturservice mit Bezug auf w elche n sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleich s kasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Korrekturservice ange schlossen ist ( Urk. 11/11 ). U nter anderem ist X.___
seit meh reren Jahren
als Korrektorin für die Firma Y.___ , welche Zeit schriften im IT-Bereich verlegt,
tätig. Letztere ist der Ausgleichskasse Grosshan del + Transithandel (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Ar beitgeberin angeschlossen. M it Nachtragsv erfügung vom 7. März 2013 (Urk. 11/5) qualifizierte die Ausgleichskasse die Tätigkeit von X.___ bei der Firma Y.___
gestützt auf eine am 28. März 2012 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ( vgl. Urk.
11/1) als unselbständige Er werbstätigkeit und forderte
für das Jahr 2012 von der Firma Y.___
Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 1‘420.80 . Hingegen verzichtete die Ausgleichs kasse auf eine rückwirkende Nacherfassung der im betroffenen Kontrollzeitraum (2007 – 2011 ; vgl. wiederum Urk.
11/1 ) von der Firma Y.___ an X.___
ausbezahlten und nicht als massgebender Lohn abge rechneten Entgelte. Dagegen erhob X.___ am
22. März 2013 Einsprache (Urk. 11/6), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. November 2013 abwies (Urk. 2). 2.
Hiegegen lässt X.___ hierorts mit Eingabe vom 25. November 2013 (Urk. 1) , verbessert durch Eingabe vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7), Be schwerde erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei bezüglich der bei der Firma Y.___ ausgeübten Tätigkeit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen . Mit Vernehmlassung vom
6. Januar 2014 bean tragte die Ausgleichskasse
Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 wurde die als Arbeitgeberin angesprochene Firma Y.___ zum vorliegenden Prozess beigelad en (Urk. 12). Diese nahm mit Eingabe vom 2 2. Januar 2014 Stellung ( Urk. 14). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurden bei der Ausgleichskasse der
SVA
Einkünfte ein geholt (Urk. 15), welche am 3. März 2014 hierorts eingingen (Urk. 18). Mit Verfügung vom
9. April 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 20). Mit Replik vom 7. Mai 2014 (Urk.
22-23) sowie Duplik vom 28.
Mai 2014 hielten die Par teien im Wesentlichen an ihren Vorbringen fest (Urk.
27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich un ter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein kommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung [ AHVG ] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Al ters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] ). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf be stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirt schaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftli chen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen). 1 .2
F ür Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Ge setz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unter scheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Ein kommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tä tigkeit stammt. Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Aus gleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung.
Ebensowenig ver mag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Aus gleichskasse als Unselbständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weit eren Tätigkeit zu präjudizieren
( BGE 123 V 167
E . 4a mit Hinweis) . 1 .3
Gemäss der Wegleitung über den m assgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2014 gültigen Fassung ; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investi ti onen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso - und Delkredererisikos, die Unkos tentragung , das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Be schaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Ge schäftsräumlichkeiten ( Rz 1014) . Das wirtschaftliche bzw .
arbeitsorganisatori sche Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhan densein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterord nungsverhältnis , Pflicht zu r persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht ( Rz 1015) . 1 .4
Das BSV hat in seiner Wegleitung über die Renten
( RWL ) alsdann das Beitrags statut von Übersetzern und Dolmetschern näher umschrieben. Danach gilt das Einkommen von Übersetzerinnen und Übersetzern sowie Dolmetscherinnen und Dolmetschern, welche in den Betrieb der Arbeit - oder Auftraggebenden
arbeits organisatorisch
integriert sind, bei welchen diese somit massgeblich das Ar beitspensum , die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vor schreiben, als massgebende r Lohn
( Rz 407 2) . Selbständige Erwer bstätigkeit liegt dagegen
vor, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer, ohne massgeblich an arbeitsorganisatorische Weisungen gebunden zu sein, bei sich zuhause oder in besonders gemieteten Räumlichkeiten Übersetzungen ausführt ( Rz 4073 ). Bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern liegt selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn sie von Fall zu Fall für Dolmetschertätigkeiten hinzugezogen werden und daneben nicht arbeitsorganisatorisch in den Betrieb des Arbeitgebers integriert sind ( Rz 4074) . 2 .
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin
bei der Firma Y.___
im Jahr 2012 ausgeübte Tätigkeit als Korrektorin
AHV-bei trags rechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifi zieren ist. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid zur Hauptsache da mit, dass die Beschwerdeführerin zwar seit 1995 bei der SVA als Selbständige im Tätigkeitsgebiet Korrekturservice angemeldet sei, dies jedoch nicht allein massgebend sei. Die Bei geladene habe dem Revisor bestätigt, dass die Be schwerdeführerin auf Abruf, in der Regel monatlich, bei ihr beschäftigt sei. Sie führe die Arbeit vor Ort in den Lokalitäten der Beigeladenen aus, sei weisungs- und termingebunden und unterstehe dem zuständigen Chefredakteur. Ein schriftlicher Vertrag bestehe nicht ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 10). 2 .2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, dass es sich um ein Auftrags - und nicht um ein Arbeitsverhältnis handle. Da kein Arbeitsvertrag bestehe sei sie frei, Aufträge anzunehmen oder aber auch abzulehnen. Die Aussage, wonach sie die Aufträge vor Ort ausführe, stimme so nicht. Sowohl in früheren Jahren wie vermehrt auch wieder im Jahr 2013 habe sie einzelne Man date vollständig am Geschäftssitz in Z.___ ausgeführt. Sie erfülle auch die übri gen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit , trage das Debitorenrisiko, werbe in eigenem Namen und mit eigenem Domizil (Urk.1). 2 .3
Die Beigeladene bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2014 ergänzend vor, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin dem Chefredakteur unter stehe. Sie werde von einer Mitarbeiterin, die ihrerseits dem Chefredakteur un terstehe, auf Abrufbasis je nach Zeitbedarf mit einzelnen definierten Projektar beiten mündlich beauftragt. Die Beschwerdeführerin erledige diese Arbeiten selbständig, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Gewisse Arbeiten erbringe sie vor Ort, wobei lediglich ein provisorischer Arbeitsplatz ohne Zurverfügung stellung von zusätzlicher Infrastruktur bestehe. Andererseits erbringe sie ihre Leistungen auch extern in ihren eigenen Büroräumlichkeiten. Die Aussage im Entscheid, wonach die Arbeiten grundsätzlich vor Ort ausgeführt würden, sei so nicht richtig. Aufgrund der Umstrukturierungen in den Redaktionsprozessen sei es seit geraumer Zeit vermehr t erwünscht , dass die Korrektorinnen ihre Arbeiten möglichst übers Wochenende un d ausserhalb der Büroräumlichkeiten ausübten, was zu einem massiven Zeitgewinn führe. E s gebe selbstverständlich Proj ektar beiten , bei denen eine Vor -O rt Präsenz sinnvoller erscheine, was aufgrund der elektronischen Kommunikationsmittel nur ausnahmsweise erforderlich sei. Im Normalfall stehe es ihr aber frei , wo sie ihre Dienstleistung erbringe. Schliesslich sei sie arbeitsorgani s atorisch nicht integriert: sie erscheine weder auf dem Fir menorganigramm noch werde sie als Headcount in den monatlich zu erstell en den Finanzabschlüssen erwähnt (Urk. 14).
2 .4
In ihrem Schreiben vom
3. März 2014 hielt die Ausgleichskasse der SVA fest ,
die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstä tigkeit hätten dem Gewinn der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbs tätigkeit entsprochen. Den beigezogenen Steuerakten sei allerdings nicht zu entnehmen, dass die Entgelte der Firma Y.___
in den gemeldeten Einkommen enthalten gewesen seien (Urk. 18). 3 .
Z wischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen besteht
unbestrittener massen kein schriftlicher Vertra g welcher die Zusammenarbeit regeln würde, weshalb für den rechtserheblichen Sachverhalt
namentlich auf die
übereinstim menden und seitens der Beschwerdegegne r in nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen abzustellen ist . Danach
wird die Beschwerdeführerin jeweil s „ auf Abruf “ tätig, wobei
sie
in der Regel monatlich
- soweit ersichtlich während
ungefähr 2 Tagen
( vgl. Urk.
3) -
für die Beigeladene Korrektur dienstleistungen erbringt. Dabei steht es der Beschwerdeführerin indes frei, die ihr angebotene n
Projekte
anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwer deführerin übt ihre Tätigkeit
grundsätzlich weisungsungebunden aus ; es obliegt ihr jedoch , die definierte A rbeit termingerecht und innerhalb eines ungefähren Gr ob-Kostenbudgets abzuschliessen . Sie
bestimmt
den Ort der Leistungserbrin gun g grundsätzlich selbst . I n gewissen Fällen ist – namentlich aus Effizienz gründen - eine Präsenz vor Ort verlangt . Es besteht bei der Beigeladenen nur ein provisorischer Arbeitsplatz ohne Zurverfügungstellung weiterer Infrastruk tur .
Namentlich hat die Beschwerdeführerin Hilfsmittel wie Computer
bzw.
Softeware
selber bei zubringen.
4 .
4 .1
Vorwegzuschicken ist, dass weder die Tatsache, dass die Tätigkeit von den Ver tragsparteien als „Auftragsverhältnis“ verstanden wird ( Urk. 1 S. 1), noch dass
die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse der SVA bereits als Selbständiger werbende im Korrekturbereich angeschlossen ist, im vorliegenden Zusammen hang präjudizierend ist. Vielmehr ist die Frage, ob selbständige oder unselb ständige Er werbstä tig keit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien ( Unter nehmerrisiko und Abhän gigkeitsverhältnis; vgl. E. 2 .1 -2.2
hievor ) zu beurteilen. 4 .2
Was d as Unternehmerrisiko betrifft , ist dieses
als gering einzustufen, hat die Beschwerdeführerin
als Korrektorin doch naturgemäss keine bedeutenden In vestitionen zu tätigen . Bezüglich Tätigkeiten, für deren Ausübung weder be son dere Investitionen erforderlich noch Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute Bundesgericht) allerdings
festg e stellt , dass das Unternehmerrisiko als Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit in den Hintergrund tritt (so namentlich für Tätigkeiten im Dienstleistungsbe reich , etwa in Bezug auf Berater, welche einmalig oder wiederholt zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen wer den, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu ste hen [ BGE 110 V 72
]) .
Auch vorliegend kommt es daher
– entgegen der Auffassung der Revisionsstelle (vgl. Urk. 11/8) - für die Frage, ob selbständige oder unselb ständige Erwerbstätigke i t vorliegt ,
nicht (auch)
massgebend auf das Unterneh merrisiko an. Vielmehr ist entscheidend , ob
eine betriebswirtschaftliche
bzw . arbeit sorganisatorische Abhängigkeit besteht bzw . wie das BSV bezüglich des Beitragsstatuts von Übersetzern
konkretisiert und – da es sich bei der Korrekto rin aus beitragsrechtlich er
Sicht um eine vergleichbare Tätigkeit handelt
- vor liegend analog gelten muss , eine arbeitsorganisatorische Integration in den Be trieb der Arbeits -
b zw . A uftraggebe rin besteht. Zu prüfen ist daher, ob dieser massgeblich das Arbeitspensum, die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorschreibt (vgl. E. 1.4
hievor ). 4 .3
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass
ein e
gewisse auf unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutende (arbeitsorganisatorische) Abhängigkeit bzw . In tegration in den Betrieb insoweit auszumachen ist , als
in gewissen
– mehr oder weniger häufig auftretenden Fäll en (vgl. Urk.
3) - eine Präsenzpflicht
im Betrieb der Beigeladenen best and .
Doch ist nach den unbestritten gebliebenen und nicht unplausibel erscheinenden
Au s führungen der Beschwerdeführerin wie auch der Beigeladenen , welche die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Annahmen präzisieren, davon auszugehen ,
dass keine
Pflicht, die Arbeiten grundsätzlich vor Ort zu verrichten , b esteht .
Dies erscheint denn auch insoweit stimmig , als die Beschwerdeführerin
in den Räumlichkeiten der Beigeladenen nur über einen
provis orischen Arbeitsplatz verfügt und ihr auch im Übrigen keine Infrastruktur zur Verfügung steht , hat sie ihre Hil f s mittel wie Computer, Softwareprogramm etc. doch selber bereitzustellen . E ntgegen der Auffassung der Beschwerde gegnerin ist insbesondere
n icht als Ausdruck eines Unterord nun g sverhältnis ses
zu werten, d ass die Beigeladene der Beschwerdeführerin be züglich Ablieferungs - oder Erledigungs fristen Anordnung en erteil t.
Denn auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses werden
dem Beauftragten regelmässig verbindliche Wei sungen erteil t , ohne dass bereits deshalb beitragsrechtlich von unselbständiger Erwerbs täti gkeit auszug ehen wäre ; es
i st denn insbesondere nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht konkret dar getan , inwiefern die Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführerin im Übrigen inhaltlich und im Ausmass der art
weitgehend wäre , dass daraus ein Unterord nungsverhältnis resultierte (vgl .
etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013, E. 6.4) .
D ies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin
– deren Korrekturtätigkeit ze it lich zwischen redaktioneller Tätigkeit und dem nach folgenden Druck erfolgt
–
infolge wohl regelmässig mehr oder weniger grosser
Dringlichkeit in Bezug auf die zeitliche Einteilung ihrer Arbeit nur bedingt Handlungsspielraum hat .
Zwar stellen diese zeitliche n Vorgaben
unverrückbare Eckpunkte dar ;
s ie engen den Gestaltungsspielraum für ihre Tätigkeit jedoch nicht von Vorneherein derart ein, dass diese kaum in einer anderen Form als in einem Subordinationsverhältnis ausgeübt werden kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012, E. 5.3 ) . Gegen ein solches Unterordnungsverhältnis spricht vorliegend
denn auch , dass die Beschwerdeführerin über Annahme und Ablehnung der einzelnen Projekte
– und somit auch über ihr
Pensum - frei entscheiden und die Tätigkeit in Bezug auf ihre Arbeitsweise
– frei von Vorgaben ausüben kann. Alsdann ist etwa auch nicht ersichtlich , dass sie , was für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen würde, einem Konkurrenzverbot unterliegen würde. Vielmehr war sie
im glei chen Zeitraum auch für andere Auftraggeber tät ig (vgl. etwa
Urk. 23 ) , was ebenfalls eher für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. 4.4
Nach dem G esagten ergibt sich , dass zwar das Erfordernis, teilweise vor Ort zu arbeiten ,
wie im übrigen auch der Umstand, dass die Einsätze mehr oder weni ger regelmässig erfolgen, zwar eher für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen . Jedoch kann
mit Blick auf die übrigen Gesamtumstände , von denen auszugehen ist (E. 3 hievor ) ,
nicht gesagt werden, dass die Beigeladene
das Ar beitspensum , die Arbeitsgestaltung, den Arbeitsort und die Arbeitszeit massge b - lich
vorschreiben würde , was entscheidend ist (vgl. E. 1.4 hievor ) . Damit er scheint
die Beschwerdeführerin
– auch wenn von einem Grenzfall auszugehen ist - jedenfalls nicht
eindeutig im Betrieb der Beigeladenen integriert, weshalb sie
( weiterhin ) als Selbständigerwerbende zu qualif i zieren ist
(vgl. dazu auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Rz 4.89 ) . 4.5
Dies gilt umso mehr, als sich aus den Akten ergibt und
zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Entgelte bei tragsrechtlich
bislang nicht als massgebender Lohn qualifiziert
worden sind (vgl. etwa Urk.
11/1 S. 2) . Vielmehr waren diese Einkünfte
- wie sich aus den von der Beschwerdeführerin replicando eingereichten Buchhaltungsunterlagen ergibt – in der Buchhaltung des Korrekturservices als Einnahmen verbucht (vgl. Urk.
23) und entsprechend in den von der Steuerbehörde an die Ausgleichskasse der SVA
gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit enthalten (vgl. Urk. 23 in Verbindung mit Sammel -U rk. 19 ; dies entgegen der Annahme der SVA in deren Schreiben vom 3. März 2014 ; Urk. 18 ) . E ine Qualifikation der Einkünfte für das Jahr 2012
als nunmehr massgebender Lohn stellte demnach einen Wechsel des Beitragsstatuts dar . I n diesem Zusammenhang ist
zu berück sichtigen, dass -
a uch wenn d er Wechsel vorliegend nur für die Zukunft erfolgt e
und daher das Beitragsstatut grundsätzlich frei zu prüfen ist - in Grenzfällen Zurückhaltung geboten ist (vgl. Kieser , Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Rz 21 zu Art. 5, mit Hinweis). 4.6
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde mit der Folge, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2013 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigela dene (auch) im vorliegend streitigen Jahr 2012 als selbständig Erwerbende zu gelten hat . 5.
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts i n Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsä tze auf Fr. 600. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom
6. November 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit für die Beigeladene
im Jahr 2012 als selbstä ndig Erwerbende zu qualifizieren ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessen tschä d igung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Brunner & Merkt Treuhand GmbH - Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel - Firma Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann