Sachverhalt
1.
X.___ , seit 1. September 2003 Bezügerin einer Invalidenrente, vollen dete am 1 4. Dezember 2012 ihr 6 4. Altersjahr ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2013 sprach ihr die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterver band (Ausgleichskasse) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ordentliche Al ters rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 2‘172.-- zu ( Urk. 3 = Urk. 7/5 ). Daran hielt sie mit Ein sprache ent scheid vom 2 5. Juli 2013 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Zusprechung einer Maximalrente von Fr. 2‘340.-- ( Urk. 1 /1-2 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Bes chwerde antwort vom 2 5. Okto ber 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon der Beschwer deführerin am 29. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahr e, Erwerbseinkommen sowie Er zie h ungs
- oder Betreuungsgutschriften de r rentenberechtigten Person zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsf alles berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG). 1.2
Gemäss Art. 33 bis AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenen renten , die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente mass gebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhaf ter ist (Abs. 1). 2.
Die Ausgleichskasse errechnete gestützt auf Art. 29 bis ff. AHVG zunächst eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘984.-- basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘564.-- sowie der Rentenskala 44 ( Urk. 7/4). Da die Beschwerdeführerin vor ihrem Eintritt in das Rentenalter eine ganze Invaliden rente beruhend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 71‘604.-- sowie der Rentenskala 44 bezogen hat te ( Urk. 7/4), stellte die Ausgleichskasse ( in Anwendung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG ) für die Festsetz ung der Altersrente auf diese für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungs grundlage ab, da sie für die Beschwerdeführer in vor teilhafter war. Auf dieser Grundlage ergab sich der verfügte Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 2‘172.-- ( Urk. 3). 3.
Dass d ie Berechnung der Altersleistung derjenigen der Invalidenrente entspricht ,
wird in der Beschwerde anerkannt . Die Beschwerdeführerin ist aber der Mei nung, si e habe die Maximalrente von Fr. 2‘340.-- (vgl. dazu Rentenskala 44 , Jahr 2013 ) zu Gute, da sie durch den Bezug der IV-Rente einen AHV-Knick erlitten habe. Für ihren Ge burtsfehler, der schliesslich zur Invalidität geführt habe, werde sie nun mit der Kürzung der AHV-Rente bestraft ( Urk. 1). 4. 4.1
Die Ausgleichskasse hat die Bestimmung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG richtig angewendet. Die Beschwerdeführerin hält diese Gesetzesb estimmung für unge recht und fordert im Ergebnis, dass das Gericht
diese Bestimmung nicht anwen det. Dabei übersieht sie, dass das Gericht laut Bundesverfassung an die Bundes gesetze gebunden ist ( Art. 190 der Bundesverfassung) und nicht einfach nach Gutdünken entscheiden kann. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde aus sichtslos. 4.2
D urch Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG wird eine Diskriminierung behinderter Personen vermieden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet, unterliegt sie offensichtlich einem Irrtum.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität nur noch geringere Beiträge an die AHV leisten konnte . Würde die Altersleistungen einzig nach Art. 29 bis ff. AHVG berechnet werden, so hätte die Beschwerdeführerin rentenmässig tatsächlich einen Nachteil zu gewärtigen, weil dann die gesund heitsbedingten tieferen Ein kommen in die Berechnung eingeflossen wär en. D ie Anwendung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG verhinderte dies , indem auf die für die Berechnung der Invalidenrente massg ebende Grundlage abgestellt wurde. Bei der
Berechnung der Invalidenrent e wurden die Anzahl Beitragsjahre und die Er werbs einkommen einzig bis zum Eintritt des massgeblichen Gesundheitsscha dens berücksichtigt. Mit anderen Worten wird die Beschwerdeführerin nun so behandelt, wie wenn sie schon zu jenem Zeitpunkt pensioniert worden wäre. Die Verminderung der Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität fällt da her nicht mehr ins Gewicht und gereicht der Beschwerdeführerin somit auch nicht zum Nachteil.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , seit 1. September 2003 Bezügerin einer Invalidenrente, vollen dete am 1 4. Dezember 2012 ihr 6 4. Altersjahr ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2013 sprach ihr die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterver band (Ausgleichskasse) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ordentliche Al ters rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 2‘172.-- zu ( Urk.
E. 1.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahr e, Erwerbseinkommen sowie Er zie h ungs
- oder Betreuungsgutschriften de r rentenberechtigten Person zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsf alles berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 33 bis AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenen renten , die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente mass gebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhaf ter ist (Abs. 1). 2.
Die Ausgleichskasse errechnete gestützt auf Art. 29 bis ff. AHVG zunächst eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘984.-- basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘564.-- sowie der Rentenskala 44 ( Urk. 7/4). Da die Beschwerdeführerin vor ihrem Eintritt in das Rentenalter eine ganze Invaliden rente beruhend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 71‘604.-- sowie der Rentenskala 44 bezogen hat te ( Urk. 7/4), stellte die Ausgleichskasse ( in Anwendung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG ) für die Festsetz ung der Altersrente auf diese für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungs grundlage ab, da sie für die Beschwerdeführer in vor teilhafter war. Auf dieser Grundlage ergab sich der verfügte Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 2‘172.-- ( Urk. 3).
E. 3 Dass d ie Berechnung der Altersleistung derjenigen der Invalidenrente entspricht ,
wird in der Beschwerde anerkannt . Die Beschwerdeführerin ist aber der Mei nung, si e habe die Maximalrente von Fr. 2‘340.-- (vgl. dazu Rentenskala 44 , Jahr 2013 ) zu Gute, da sie durch den Bezug der IV-Rente einen AHV-Knick erlitten habe. Für ihren Ge burtsfehler, der schliesslich zur Invalidität geführt habe, werde sie nun mit der Kürzung der AHV-Rente bestraft ( Urk. 1).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 4.1 Die Ausgleichskasse hat die Bestimmung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG richtig angewendet. Die Beschwerdeführerin hält diese Gesetzesb estimmung für unge recht und fordert im Ergebnis, dass das Gericht
diese Bestimmung nicht anwen det. Dabei übersieht sie, dass das Gericht laut Bundesverfassung an die Bundes gesetze gebunden ist ( Art. 190 der Bundesverfassung) und nicht einfach nach Gutdünken entscheiden kann. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde aus sichtslos.
E. 4.2 D urch Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG wird eine Diskriminierung behinderter Personen vermieden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet, unterliegt sie offensichtlich einem Irrtum.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität nur noch geringere Beiträge an die AHV leisten konnte . Würde die Altersleistungen einzig nach Art. 29 bis ff. AHVG berechnet werden, so hätte die Beschwerdeführerin rentenmässig tatsächlich einen Nachteil zu gewärtigen, weil dann die gesund heitsbedingten tieferen Ein kommen in die Berechnung eingeflossen wär en. D ie Anwendung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG verhinderte dies , indem auf die für die Berechnung der Invalidenrente massg ebende Grundlage abgestellt wurde. Bei der
Berechnung der Invalidenrent e wurden die Anzahl Beitragsjahre und die Er werbs einkommen einzig bis zum Eintritt des massgeblichen Gesundheitsscha dens berücksichtigt. Mit anderen Worten wird die Beschwerdeführerin nun so behandelt, wie wenn sie schon zu jenem Zeitpunkt pensioniert worden wäre. Die Verminderung der Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität fällt da her nicht mehr ins Gewicht und gereicht der Beschwerdeführerin somit auch nicht zum Nachteil.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00068 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
28. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , seit 1. September 2003 Bezügerin einer Invalidenrente, vollen dete am 1 4. Dezember 2012 ihr 6 4. Altersjahr ( Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 6. Januar 2013 sprach ihr die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterver band (Ausgleichskasse) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ordentliche Al ters rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) von monatlich Fr. 2‘172.-- zu ( Urk. 3 = Urk. 7/5 ). Daran hielt sie mit Ein sprache ent scheid vom 2 5. Juli 2013 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 3. September 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Zusprechung einer Maximalrente von Fr. 2‘340.-- ( Urk. 1 /1-2 ). Die Ausgleichskasse schloss in der Bes chwerde antwort vom 2 5. Okto ber 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wovon der Beschwer deführerin am 29. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahr e, Erwerbseinkommen sowie Er zie h ungs
- oder Betreuungsgutschriften de r rentenberechtigten Person zwi schen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsf alles berücksichtigt ( Art. 29 bis
Abs. 1 des Bundesge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG). 1.2
Gemäss Art. 33 bis AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenen renten , die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente mass gebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhaf ter ist (Abs. 1). 2.
Die Ausgleichskasse errechnete gestützt auf Art. 29 bis ff. AHVG zunächst eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘984.-- basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 57‘564.-- sowie der Rentenskala 44 ( Urk. 7/4). Da die Beschwerdeführerin vor ihrem Eintritt in das Rentenalter eine ganze Invaliden rente beruhend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 71‘604.-- sowie der Rentenskala 44 bezogen hat te ( Urk. 7/4), stellte die Ausgleichskasse ( in Anwendung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG ) für die Festsetz ung der Altersrente auf diese für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungs grundlage ab, da sie für die Beschwerdeführer in vor teilhafter war. Auf dieser Grundlage ergab sich der verfügte Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 2‘172.-- ( Urk. 3). 3.
Dass d ie Berechnung der Altersleistung derjenigen der Invalidenrente entspricht ,
wird in der Beschwerde anerkannt . Die Beschwerdeführerin ist aber der Mei nung, si e habe die Maximalrente von Fr. 2‘340.-- (vgl. dazu Rentenskala 44 , Jahr 2013 ) zu Gute, da sie durch den Bezug der IV-Rente einen AHV-Knick erlitten habe. Für ihren Ge burtsfehler, der schliesslich zur Invalidität geführt habe, werde sie nun mit der Kürzung der AHV-Rente bestraft ( Urk. 1). 4. 4.1
Die Ausgleichskasse hat die Bestimmung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG richtig angewendet. Die Beschwerdeführerin hält diese Gesetzesb estimmung für unge recht und fordert im Ergebnis, dass das Gericht
diese Bestimmung nicht anwen det. Dabei übersieht sie, dass das Gericht laut Bundesverfassung an die Bundes gesetze gebunden ist ( Art. 190 der Bundesverfassung) und nicht einfach nach Gutdünken entscheiden kann. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde aus sichtslos. 4.2
D urch Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG wird eine Diskriminierung behinderter Personen vermieden. Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes behauptet, unterliegt sie offensichtlich einem Irrtum.
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität nur noch geringere Beiträge an die AHV leisten konnte . Würde die Altersleistungen einzig nach Art. 29 bis ff. AHVG berechnet werden, so hätte die Beschwerdeführerin rentenmässig tatsächlich einen Nachteil zu gewärtigen, weil dann die gesund heitsbedingten tieferen Ein kommen in die Berechnung eingeflossen wär en. D ie Anwendung von Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG verhinderte dies , indem auf die für die Berechnung der Invalidenrente massg ebende Grundlage abgestellt wurde. Bei der
Berechnung der Invalidenrent e wurden die Anzahl Beitragsjahre und die Er werbs einkommen einzig bis zum Eintritt des massgeblichen Gesundheitsscha dens berücksichtigt. Mit anderen Worten wird die Beschwerdeführerin nun so behandelt, wie wenn sie schon zu jenem Zeitpunkt pensioniert worden wäre. Die Verminderung der Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität fällt da her nicht mehr ins Gewicht und gereicht der Beschwerdeführerin somit auch nicht zum Nachteil.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger