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AB.2013.00013

Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel; Höhe des betrieblichen Eigenkapitals bei einem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel.

Zürich SozVersG · 2014-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, seit dem Jahr 2001 selbständiger Architekt , erwarb in

der Erbteilung vom 1 7. März 2005 die Liegenschaft „ Z.___ “ (Wohn haus) zu Alleineigentum ( Urk. 6/75). Am 3 1. Januar 2008 veräusserte er die Liegenschaft für Fr. 915‘000.- - ( Urk. 6/75). Diese Veräusserung qualifizierte das Steuer rekurs gericht des Kantons Zürich als gewerbsmässigen Liegenschaf ten handel ( Entscheid vom 2 4 . Januar 2012 betreffend die d irekte Bundessteuer 2008 , Urk. 6/75). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. März 2012 ( Urk. 3/1) trat das kantonale Verwaltungsgericht infolge Ver spä tung nic ht ein (Beschluss vom 2 9. August 2012, Urk. 3/3).

Am 1 1. Dezember 2010 meldete das kantonale Steueramt der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ein selbständiges Erwerbs ein kommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 310‘303.- - - inklusive ei nes

Gewinn s aus dem Verkauf der der oben erwähnten Liegenschaft

im Betrag von Fr. 220‘438.- -

- sowie ein betriebliches Eigenk apital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6 /47).

Gestützt darauf setzte die Kasse mit Verfügung vom 8. Juli 2011 die persön lichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 29‘719.20 fest ( Urk. 6/56). Nach erhobener Einsprache des Versicherten und weiteren Abklä rung en durch die Kasse ( Urk. 6/57, Urk. 6/59) me ldete das kantonale Steueramt mit Rektifikat vom 2 6. September 2012 ein s elbständiges Erwerbseinkommen des

Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 288‘259.- -

bei einem betrieblichen

Eigen kapital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6/65) und am 2 0. Dezember 2012 mit ei nem erneuten Rektifikat ein selbständiges Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 301‘986.- - bei einem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6/72). Gestützt darauf wies die Kasse die Einsprache des Ver sicherten ab (Entscheid vom 1 4. Januar 2013, Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 3. Februar 2013 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens sei der Gewinn aus der Liegenschaftsveräusserung auszunehmen; eventualiter seien die Beiträge zu reduzieren. In der Vernehmlassung vom 2 2. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 4. April 2013 reichte der Versicherte die vom Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 1 6. April 2013 nach geforderte Vertretungsvollmacht ein ( Urk. 7, Urk. 9-10). Mit Verfü gung vom 3 0. September 2014 zog das Sozialversicherungsgericht vom kanto nalen Steueramt die Steuerakten des Versicherten betreffend die Jahr e 2004 bis 2008 bei , die dem Beschwerdeführer aus dem

s teuerrechtlichen Verfahren bereits be kannt sind ( Urk. 12-14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1.2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapi tal ertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Ge winne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen ( BGE 134 V 250 E.

3.1 mit Hinweisen).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäfts vermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Da nach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermö gens wertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erwor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbe stim mung) . Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne W eiteres aus der äusseren Be schaf fen heit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über auf g rund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaft lichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E.

2b).

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach liche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens ermit t lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E.

4 und 370 f., 106 V 129 E.

1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleich s kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezü ger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E.

4 und 370 E.

2a, 102 V 27 E.

3b mit Hinwei sen).

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge schäfts vermögen steuerbar ist. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steu er meldung ergeben ( BGE 134 V 250 E. 3.3). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der beim Verkauf der Liegenschaft „ Z.___ “ am 3 1. Januar 2008 durch den Beschwerdeführer er ziel te Gewinn als geschäftsmässig und damit als AHV- beitragspflichtig zu qua lifizie ren ist oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies im angefochtenen Ent scheid ( Urk.

2) mit dem Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Ent scheid des Steuer rekurs gerichts des Kantons Zürich vom 2 4. Januar 2012 be treffend die d irekte Bundessteuer des Versicherten für das Jahr 200 8. Demgegenüber bringt der Versicherte vor ( Urk. 1) ,

er könne nichts für die verspätete Einrei chun g seiner Beschwerdeschrift vom 2 6. März 2012 an das Verwaltungsgericht, wes halb

die Frage nach der Qualifikation der Liegenschaftsveräusserung nochmals zu prüfen sei . 2.2

Gemäss den Akten wollte d er Beschwerdeführer auf der geerbten Liegenschaft „ Z.___ “ zunächst für sich und seinen Bruder ein Zweifamilien haus errichten ( Urk. 3/1). Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft damals trotz der mit diesem Proj ekt verbundenen Planungstätigkeit des Versicherten dem Privatvermögen zuzurechnen war und dass sich an dieser Qualifikation vo rerst auch noch nichts ändert e , als die Baubewilligung am 2 3. Januar 2004 ver wei gert wurde und sich der Bruder vom Projekt zurück zog (Ent scheid des Steuer re kursgerichts vom 2 4. Januar 2012, Urk. 6/75 E.

1d; Urk. 3/1). Nach dem das Bun desgericht mit Urteil 1P.827/2005 vom 1 1. April 2006 ( Urk. 14/78)

eine staats rechtliche Beschwerde des Versicherten und der übrigen Miterben betreff end die Verweigerung der Baubewilligung

abgewies en hatte und damit das private Bau p rojekt des Versi cherten ( vorerst ) gescheitert war, änderte sich die Lage jedoch. Denn bereits kurze Zeit später, nämlich mit dem Baugesuch vom 2 8. Juli 2006, beabsichtigte der Beschwerdeführer

auf der Liegenschaft neu die Errichtung ein es Doppel- Lofthaus es und damit

- trotz des Ausscheidens seines Bruders – die Errichtung von zwei Wohneinheiten ( Urk. 6 /75, Urk. 14/108). Damit konnte je doch die mi t diesem Bauvorhaben verbundene Planungs tätigkeit nicht mehr dem

priv aten Bereich des Versicherten zugeordnet werden, da offenkundig wurde , dass er bei seinen Plänen nun einen geschäftliche n Zwe ck anstrebte . Dass das Steuerrekursgericht unter diesen Umständen die Liegenschaft neu de m

Geschäfts vermögen zuordnete, ist daher ni cht zu beanstanden, umso weniger als der Ver sicherte im Steuerrekursverfahren

den Widerspruch zwischen dem neuen Bau vor haben und seinen Angaben, nach wie vor auf der Liegen schaft die Erstellung eines Einfamilienhauses zur Eigennutzung geplant zu ha ben, nicht auflösen konnte ( Urk. 6/75 E.

1e). Da er diesbezüglich auch im vorlie gend en Beschwer deverfahren nichts Substantiiertes vorbr ing t ( Urk. 3/1 S. 4), ist die Liegenschaft s pätestens seit dem Baugesuch vom 2 8. Juli 2006 dem Geschäftsvermögen des Versicherten zuzuordnen.

Im nachfolgenden Zeitraum versuchte der Versicherte nach einer erneuten Verweigerung der Baubewilligung das neue Bauvorhaben auf dem Rechtsmittel weg durchzusetzen ( Urk. 3/1 S. 2 und S. 9) . Auch in dieser Zeit strebte er somit den mit der Liegenschaft verbundene n geschäftlic he n Zweck an . A m 3 1. Januar 2008 und damit verhältnismässig kurze Zeit nach Erl angung des Alleineigen tums veräusserte

er die Liegenschaft mit einem erheblichen Gewinn . Die Um stände in der Zeit nach dem 2 8. Juli 2006 geben somit keinen

Anlass für eine erneute Umqualifikation der Geschäftsl iegenschaft . In Übereinstimmung mit der steu e r rechtlichen Beurteilung ist daher von einem gewerbsmässigen Liegen schaf ten handel und somit bezüglich des dabei erzielten Gewinns von einem beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen auszugehen . Der Hinweis des Beschwerdeführers

auf sein e

damalige Inserierung auf A.___

( Urk. 3/1) ändert nichts daran , zumal ein solches Vorgehen einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

nicht ausschliesst. All ein aus dem vom Versicherten geltend gemachten Umstand ( Urk. 1) , wonach die Liegenschaft steuerlich erst im Zuge der Steuererklärung 2008 dem Geschäftsvermögen zugerechnet worden sei , kann noch nicht auf ein mangelhaftes Vorgehen der Steuer behörden geschlossen werden . Auch daraus kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3

In masslicher Hinsicht ist die Kasse bei der Berechnung der persönlichen Bei träge von den Ang aben in der Steuermeldung vom 2 0. Dezember 2012 ausge gangen ( Urk. 2, Urk. 6/72). Diesbezüglich wendet der Versicherte ein, bei der vor angegangen en Steuermeldung vom 2 6. September 2012 sei noch ein selb stän diges Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.- - gemeldet worden, statt ein sol ches von Fr. 301‘986.- - ( Urk. 1 Ziff. 3). Im Weiteren beantragt er, das gemeldete

Eigen kapital von Fr. 142‘262.- -

sei um den Wert der verkauften Liegen schaft im Betrag von mindestens Fr. 675‘000.- -

zu erhöhen ( Urk. 1 Ziff. 2 und 3).

I n der Steuermeldung vom 2 6. September 2012 ( Urk. 6/65) war ein selbstän dige s Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.- - gemeldet worden ,

indem die Steuerbe hörde die vom Steuerrekursgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 zugelassene Rück stellung von 10 % des Liegenschaftsgewinns für AHV-Beiträge von Fr.

22‘044.- - (Urk. 6/75 E.

1h) in Abzug brachte (Urk. 6/65). Dieser Betrag wurde im Rektifikat vom 20. Dezember 2012 (Urk. 6/72) richtigerweise wieder hin zu ge rechnet, denn in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AHVG, wonach die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge für die Be mess ung des beitragspflichtigen Einkommens wieder aufzurechnen sind, darf die steuerrechtlich zugelassene Rückstellung für die Bezahlung von Sozialversiche rungs beiträgen bei der Festlegung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt werden. Es besteht daher kein Anlass, von der rektifizierten Steuermeldung vom 20. Dezember 2012 abzuweichen, weshalb die Beschwerde geg nerin zu Recht von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 301‘986.- - ausgegangen ist.

Dagegen kann dem Antrag des Versicherten bezüglich der Erhöhung des be trieblichen Eigenkapitals insoweit gefolgt werden, als – obwohl der Ver sicherte am massgebenden Stichtag für die Bemessung des betrieblichen Eigen kapitals ,

am 3 1. Dezember 2008 (E.

1.1) die Liegenschaft verkauft hatte – in An betracht des Vorliegens eines gewerbsmässi gen Liegenschaftenhandels der Wert der Liegenschaft bei der Berechnung des betrieblichen Eigenkapitals dennoch zu berücksichtigen ist (ZAK 1987 S.

425 ; Urteile des Bun desgerichts H 304/03 vom 6. Januar 2005 E.

4.2 und H 132/05 vom 9. Juni 2006 E.

4.4.2). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, und die Sache ist an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge des Beschwer de führers für das Jahr 2008 im Sinne der Erwägung neu festsetze. 3.

In Anbe tracht des nur geringfügigen Obsiegens und des Umfangs der Be schwer deschrift ( Urk. 1) von rund einer Seite ist von der Zusprechung einer Prozess ent schädi gung abzusehen ( § 7

Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r

Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägun gen über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1970, seit dem Jahr 2001 selbständiger Architekt , erwarb in

der Erbteilung vom 1 7. März 2005 die Liegenschaft „ Z.___ “ (Wohn haus) zu Alleineigentum ( Urk. 6/75). Am 3 1. Januar 2008 veräusserte er die Liegenschaft für Fr. 915‘000.- - ( Urk. 6/75). Diese Veräusserung qualifizierte das Steuer rekurs gericht des Kantons Zürich als gewerbsmässigen Liegenschaf ten handel ( Entscheid vom 2

E. 1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

E. 1.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.

E. 1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach liche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens ermit t lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E.

4 und 370 f., 106 V 129 E.

1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleich s kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezü ger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E.

4 und 370 E.

2a, 102 V 27 E.

3b mit Hinwei sen).

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge schäfts vermögen steuerbar ist. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steu er meldung ergeben ( BGE 134 V 250 E. 3.3). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der beim Verkauf der Liegenschaft „ Z.___ “ am 3 1. Januar 2008 durch den Beschwerdeführer er ziel te Gewinn als geschäftsmässig und damit als AHV- beitragspflichtig zu qua lifizie ren ist oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies im angefochtenen Ent scheid ( Urk.

2) mit dem Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Ent scheid des Steuer rekurs gerichts des Kantons Zürich vom 2 4. Januar 2012 be treffend die d irekte Bundessteuer des Versicherten für das Jahr 200 8. Demgegenüber bringt der Versicherte vor ( Urk. 1) ,

er könne nichts für die verspätete Einrei chun g seiner Beschwerdeschrift vom 2 6. März 2012 an das Verwaltungsgericht, wes halb

die Frage nach der Qualifikation der Liegenschaftsveräusserung nochmals zu prüfen sei . 2.2

Gemäss den Akten wollte d er Beschwerdeführer auf der geerbten Liegenschaft „ Z.___ “ zunächst für sich und seinen Bruder ein Zweifamilien haus errichten ( Urk. 3/1). Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft damals trotz der mit diesem Proj ekt verbundenen Planungstätigkeit des Versicherten dem Privatvermögen zuzurechnen war und dass sich an dieser Qualifikation vo rerst auch noch nichts ändert e , als die Baubewilligung am 2 3. Januar 2004 ver wei gert wurde und sich der Bruder vom Projekt zurück zog (Ent scheid des Steuer re kursgerichts vom 2 4. Januar 2012, Urk. 6/75 E.

1d; Urk. 3/1). Nach dem das Bun desgericht mit Urteil 1P.827/2005 vom 1 1. April 2006 ( Urk. 14/78)

eine staats rechtliche Beschwerde des Versicherten und der übrigen Miterben betreff end die Verweigerung der Baubewilligung

abgewies en hatte und damit das private Bau p rojekt des Versi cherten ( vorerst ) gescheitert war, änderte sich die Lage jedoch. Denn bereits kurze Zeit später, nämlich mit dem Baugesuch vom 2 8. Juli 2006, beabsichtigte der Beschwerdeführer

auf der Liegenschaft neu die Errichtung ein es Doppel- Lofthaus es und damit

- trotz des Ausscheidens seines Bruders – die Errichtung von zwei Wohneinheiten ( Urk. 6 /75, Urk. 14/108). Damit konnte je doch die mi t diesem Bauvorhaben verbundene Planungs tätigkeit nicht mehr dem

priv aten Bereich des Versicherten zugeordnet werden, da offenkundig wurde , dass er bei seinen Plänen nun einen geschäftliche n Zwe ck anstrebte . Dass das Steuerrekursgericht unter diesen Umständen die Liegenschaft neu de m

Geschäfts vermögen zuordnete, ist daher ni cht zu beanstanden, umso weniger als der Ver sicherte im Steuerrekursverfahren

den Widerspruch zwischen dem neuen Bau vor haben und seinen Angaben, nach wie vor auf der Liegen schaft die Erstellung eines Einfamilienhauses zur Eigennutzung geplant zu ha ben, nicht auflösen konnte ( Urk. 6/75 E.

1e). Da er diesbezüglich auch im vorlie gend en Beschwer deverfahren nichts Substantiiertes vorbr ing t ( Urk. 3/1 S. 4), ist die Liegenschaft s pätestens seit dem Baugesuch vom 2 8. Juli 2006 dem Geschäftsvermögen des Versicherten zuzuordnen.

Im nachfolgenden Zeitraum versuchte der Versicherte nach einer erneuten Verweigerung der Baubewilligung das neue Bauvorhaben auf dem Rechtsmittel weg durchzusetzen ( Urk. 3/1 S. 2 und S. 9) . Auch in dieser Zeit strebte er somit den mit der Liegenschaft verbundene n geschäftlic he n Zweck an . A m 3 1. Januar 2008 und damit verhältnismässig kurze Zeit nach Erl angung des Alleineigen tums veräusserte

er die Liegenschaft mit einem erheblichen Gewinn . Die Um stände in der Zeit nach dem 2 8. Juli 2006 geben somit keinen

Anlass für eine erneute Umqualifikation der Geschäftsl iegenschaft . In Übereinstimmung mit der steu e r rechtlichen Beurteilung ist daher von einem gewerbsmässigen Liegen schaf ten handel und somit bezüglich des dabei erzielten Gewinns von einem beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen auszugehen . Der Hinweis des Beschwerdeführers

auf sein e

damalige Inserierung auf A.___

( Urk. 3/1) ändert nichts daran , zumal ein solches Vorgehen einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

nicht ausschliesst. All ein aus dem vom Versicherten geltend gemachten Umstand ( Urk. 1) , wonach die Liegenschaft steuerlich erst im Zuge der Steuererklärung 2008 dem Geschäftsvermögen zugerechnet worden sei , kann noch nicht auf ein mangelhaftes Vorgehen der Steuer behörden geschlossen werden . Auch daraus kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3

In masslicher Hinsicht ist die Kasse bei der Berechnung der persönlichen Bei träge von den Ang aben in der Steuermeldung vom 2 0. Dezember 2012 ausge gangen ( Urk. 2, Urk. 6/72). Diesbezüglich wendet der Versicherte ein, bei der vor angegangen en Steuermeldung vom 2 6. September 2012 sei noch ein selb stän diges Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.- - gemeldet worden, statt ein sol ches von Fr. 301‘986.- - ( Urk. 1 Ziff. 3). Im Weiteren beantragt er, das gemeldete

Eigen kapital von Fr. 142‘262.- -

sei um den Wert der verkauften Liegen schaft im Betrag von mindestens Fr. 675‘000.- -

zu erhöhen ( Urk. 1 Ziff. 2 und 3).

I n der Steuermeldung vom 2 6. September 2012 ( Urk. 6/65) war ein selbstän dige s Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.- - gemeldet worden ,

indem die Steuerbe hörde die vom Steuerrekursgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 zugelassene Rück stellung von 10 % des Liegenschaftsgewinns für AHV-Beiträge von Fr.

22‘044.- - (Urk. 6/75 E.

1h) in Abzug brachte (Urk. 6/65). Dieser Betrag wurde im Rektifikat vom 20. Dezember 2012 (Urk. 6/72) richtigerweise wieder hin zu ge rechnet, denn in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AHVG, wonach die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge für die Be mess ung des beitragspflichtigen Einkommens wieder aufzurechnen sind, darf die steuerrechtlich zugelassene Rückstellung für die Bezahlung von Sozialversiche rungs beiträgen bei der Festlegung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt werden. Es besteht daher kein Anlass, von der rektifizierten Steuermeldung vom 20. Dezember 2012 abzuweichen, weshalb die Beschwerde geg nerin zu Recht von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 301‘986.- - ausgegangen ist.

Dagegen kann dem Antrag des Versicherten bezüglich der Erhöhung des be trieblichen Eigenkapitals insoweit gefolgt werden, als – obwohl der Ver sicherte am massgebenden Stichtag für die Bemessung des betrieblichen Eigen kapitals ,

am 3 1. Dezember 2008 (E.

1.1) die Liegenschaft verkauft hatte – in An betracht des Vorliegens eines gewerbsmässi gen Liegenschaftenhandels der Wert der Liegenschaft bei der Berechnung des betrieblichen Eigenkapitals dennoch zu berücksichtigen ist (ZAK 1987 S.

425 ; Urteile des Bun desgerichts H 304/03 vom 6. Januar 2005 E.

E. 4 . Januar 2012 betreffend die d irekte Bundessteuer 2008 , Urk. 6/75). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. März 2012 ( Urk. 3/1) trat das kantonale Verwaltungsgericht infolge Ver spä tung nic ht ein (Beschluss vom 2 9. August 2012, Urk. 3/3).

Am 1 1. Dezember 2010 meldete das kantonale Steueramt der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ein selbständiges Erwerbs ein kommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 310‘303.- - - inklusive ei nes

Gewinn s aus dem Verkauf der der oben erwähnten Liegenschaft

im Betrag von Fr. 220‘438.- -

- sowie ein betriebliches Eigenk apital von Fr. 142‘262.- - ( Urk.

E. 4.2 und H 132/05 vom 9. Juni 2006 E.

4.4.2). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, und die Sache ist an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge des Beschwer de führers für das Jahr 2008 im Sinne der Erwägung neu festsetze. 3.

In Anbe tracht des nur geringfügigen Obsiegens und des Umfangs der Be schwer deschrift ( Urk. 1) von rund einer Seite ist von der Zusprechung einer Prozess ent schädi gung abzusehen ( § 7

Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r

Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägun gen über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 6 /47).

Gestützt darauf setzte die Kasse mit Verfügung vom 8. Juli 2011 die persön lichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 29‘719.20 fest ( Urk. 6/56). Nach erhobener Einsprache des Versicherten und weiteren Abklä rung en durch die Kasse ( Urk. 6/57, Urk. 6/59) me ldete das kantonale Steueramt mit Rektifikat vom 2 6. September 2012 ein s elbständiges Erwerbseinkommen des

Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 288‘259.- -

bei einem betrieblichen

Eigen kapital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6/65) und am 2 0. Dezember 2012 mit ei nem erneuten Rektifikat ein selbständiges Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 301‘986.- - bei einem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6/72). Gestützt darauf wies die Kasse die Einsprache des Ver sicherten ab (Entscheid vom 1 4. Januar 2013, Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 3. Februar 2013 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens sei der Gewinn aus der Liegenschaftsveräusserung auszunehmen; eventualiter seien die Beiträge zu reduzieren. In der Vernehmlassung vom 2 2. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 4. April 2013 reichte der Versicherte die vom Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 1 6. April 2013 nach geforderte Vertretungsvollmacht ein ( Urk. 7, Urk. 9-10). Mit Verfü gung vom 3 0. September 2014 zog das Sozialversicherungsgericht vom kanto nalen Steueramt die Steuerakten des Versicherten betreffend die Jahr e 2004 bis 2008 bei , die dem Beschwerdeführer aus dem

s teuerrechtlichen Verfahren bereits be kannt sind ( Urk. 12-14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäfts vermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Da nach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermö gens wertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erwor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbe stim mung) . Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne W eiteres aus der äusseren Be schaf fen heit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über auf g rund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaft lichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E.

2b).

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00013 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, seit dem Jahr 2001 selbständiger Architekt , erwarb in

der Erbteilung vom 1 7. März 2005 die Liegenschaft „ Z.___ “ (Wohn haus) zu Alleineigentum ( Urk. 6/75). Am 3 1. Januar 2008 veräusserte er die Liegenschaft für Fr. 915‘000.- - ( Urk. 6/75). Diese Veräusserung qualifizierte das Steuer rekurs gericht des Kantons Zürich als gewerbsmässigen Liegenschaf ten handel ( Entscheid vom 2 4 . Januar 2012 betreffend die d irekte Bundessteuer 2008 , Urk. 6/75). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. März 2012 ( Urk. 3/1) trat das kantonale Verwaltungsgericht infolge Ver spä tung nic ht ein (Beschluss vom 2 9. August 2012, Urk. 3/3).

Am 1 1. Dezember 2010 meldete das kantonale Steueramt der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , ein selbständiges Erwerbs ein kommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 310‘303.- - - inklusive ei nes

Gewinn s aus dem Verkauf der der oben erwähnten Liegenschaft

im Betrag von Fr. 220‘438.- -

- sowie ein betriebliches Eigenk apital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6 /47).

Gestützt darauf setzte die Kasse mit Verfügung vom 8. Juli 2011 die persön lichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 auf Fr. 29‘719.20 fest ( Urk. 6/56). Nach erhobener Einsprache des Versicherten und weiteren Abklä rung en durch die Kasse ( Urk. 6/57, Urk. 6/59) me ldete das kantonale Steueramt mit Rektifikat vom 2 6. September 2012 ein s elbständiges Erwerbseinkommen des

Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 288‘259.- -

bei einem betrieblichen

Eigen kapital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6/65) und am 2 0. Dezember 2012 mit ei nem erneuten Rektifikat ein selbständiges Erwerbseinkommen des Versicherten für das Jahr 2008 von Fr. 301‘986.- - bei einem betrieblichen Eigenkapital von Fr. 142‘262.- - ( Urk. 6/72). Gestützt darauf wies die Kasse die Einsprache des Ver sicherten ab (Entscheid vom 1 4. Januar 2013, Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 3. Februar 2013 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit dem Antrag, bei der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens sei der Gewinn aus der Liegenschaftsveräusserung auszunehmen; eventualiter seien die Beiträge zu reduzieren. In der Vernehmlassung vom 2 2. März 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 2 4. April 2013 reichte der Versicherte die vom Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 1 6. April 2013 nach geforderte Vertretungsvollmacht ein ( Urk. 7, Urk. 9-10). Mit Verfü gung vom 3 0. September 2014 zog das Sozialversicherungsgericht vom kanto nalen Steueramt die Steuerakten des Versicherten betreffend die Jahr e 2004 bis 2008 bei , die dem Beschwerdeführer aus dem

s teuerrechtlichen Verfahren bereits be kannt sind ( Urk. 12-14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 3 1. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. 1.2

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas se nenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, ein schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.Nicht unter den Begriff der selbständi gen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapi tal ertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Ge winne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen ( BGE 134 V 250 E.

3.1 mit Hinweisen).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszu wächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von

Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundes gerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Ge schäfts vermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Da nach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermö gens wertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erwor ben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbe stim mung) . Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne W eiteres aus der äusseren Be schaf fen heit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgü tern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist dar über auf g rund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirt schaft lichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E.

2b).

Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selb ständigen Erwerbstätigkeit dienen. 1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che . Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer enthalten, die ohne W eiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sach liche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens ermit t lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versiche rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hin blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizver fahren zu wahren (BGE 110 V 83 E.

4 und 370 f., 106 V 129 E.

1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus gleich s kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche rungsge richts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des mass gebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein kommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selb stän diger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommens bezü ger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E.

4 und 370 E.

2a, 102 V 27 E.

3b mit Hinwei sen).

Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Ge schäfts vermögen steuerbar ist. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demge genüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privat vermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steu er meldung ergeben ( BGE 134 V 250 E. 3.3). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der beim Verkauf der Liegenschaft „ Z.___ “ am 3 1. Januar 2008 durch den Beschwerdeführer er ziel te Gewinn als geschäftsmässig und damit als AHV- beitragspflichtig zu qua lifizie ren ist oder nicht. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies im angefochtenen Ent scheid ( Urk.

2) mit dem Hinweis auf die entsprechende Beurteilung im Ent scheid des Steuer rekurs gerichts des Kantons Zürich vom 2 4. Januar 2012 be treffend die d irekte Bundessteuer des Versicherten für das Jahr 200 8. Demgegenüber bringt der Versicherte vor ( Urk. 1) ,

er könne nichts für die verspätete Einrei chun g seiner Beschwerdeschrift vom 2 6. März 2012 an das Verwaltungsgericht, wes halb

die Frage nach der Qualifikation der Liegenschaftsveräusserung nochmals zu prüfen sei . 2.2

Gemäss den Akten wollte d er Beschwerdeführer auf der geerbten Liegenschaft „ Z.___ “ zunächst für sich und seinen Bruder ein Zweifamilien haus errichten ( Urk. 3/1). Es ist unbestritten, dass die Liegenschaft damals trotz der mit diesem Proj ekt verbundenen Planungstätigkeit des Versicherten dem Privatvermögen zuzurechnen war und dass sich an dieser Qualifikation vo rerst auch noch nichts ändert e , als die Baubewilligung am 2 3. Januar 2004 ver wei gert wurde und sich der Bruder vom Projekt zurück zog (Ent scheid des Steuer re kursgerichts vom 2 4. Januar 2012, Urk. 6/75 E.

1d; Urk. 3/1). Nach dem das Bun desgericht mit Urteil 1P.827/2005 vom 1 1. April 2006 ( Urk. 14/78)

eine staats rechtliche Beschwerde des Versicherten und der übrigen Miterben betreff end die Verweigerung der Baubewilligung

abgewies en hatte und damit das private Bau p rojekt des Versi cherten ( vorerst ) gescheitert war, änderte sich die Lage jedoch. Denn bereits kurze Zeit später, nämlich mit dem Baugesuch vom 2 8. Juli 2006, beabsichtigte der Beschwerdeführer

auf der Liegenschaft neu die Errichtung ein es Doppel- Lofthaus es und damit

- trotz des Ausscheidens seines Bruders – die Errichtung von zwei Wohneinheiten ( Urk. 6 /75, Urk. 14/108). Damit konnte je doch die mi t diesem Bauvorhaben verbundene Planungs tätigkeit nicht mehr dem

priv aten Bereich des Versicherten zugeordnet werden, da offenkundig wurde , dass er bei seinen Plänen nun einen geschäftliche n Zwe ck anstrebte . Dass das Steuerrekursgericht unter diesen Umständen die Liegenschaft neu de m

Geschäfts vermögen zuordnete, ist daher ni cht zu beanstanden, umso weniger als der Ver sicherte im Steuerrekursverfahren

den Widerspruch zwischen dem neuen Bau vor haben und seinen Angaben, nach wie vor auf der Liegen schaft die Erstellung eines Einfamilienhauses zur Eigennutzung geplant zu ha ben, nicht auflösen konnte ( Urk. 6/75 E.

1e). Da er diesbezüglich auch im vorlie gend en Beschwer deverfahren nichts Substantiiertes vorbr ing t ( Urk. 3/1 S. 4), ist die Liegenschaft s pätestens seit dem Baugesuch vom 2 8. Juli 2006 dem Geschäftsvermögen des Versicherten zuzuordnen.

Im nachfolgenden Zeitraum versuchte der Versicherte nach einer erneuten Verweigerung der Baubewilligung das neue Bauvorhaben auf dem Rechtsmittel weg durchzusetzen ( Urk. 3/1 S. 2 und S. 9) . Auch in dieser Zeit strebte er somit den mit der Liegenschaft verbundene n geschäftlic he n Zweck an . A m 3 1. Januar 2008 und damit verhältnismässig kurze Zeit nach Erl angung des Alleineigen tums veräusserte

er die Liegenschaft mit einem erheblichen Gewinn . Die Um stände in der Zeit nach dem 2 8. Juli 2006 geben somit keinen

Anlass für eine erneute Umqualifikation der Geschäftsl iegenschaft . In Übereinstimmung mit der steu e r rechtlichen Beurteilung ist daher von einem gewerbsmässigen Liegen schaf ten handel und somit bezüglich des dabei erzielten Gewinns von einem beitrags pflichtigen Erwerbseinkommen auszugehen . Der Hinweis des Beschwerdeführers

auf sein e

damalige Inserierung auf A.___

( Urk. 3/1) ändert nichts daran , zumal ein solches Vorgehen einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

nicht ausschliesst. All ein aus dem vom Versicherten geltend gemachten Umstand ( Urk. 1) , wonach die Liegenschaft steuerlich erst im Zuge der Steuererklärung 2008 dem Geschäftsvermögen zugerechnet worden sei , kann noch nicht auf ein mangelhaftes Vorgehen der Steuer behörden geschlossen werden . Auch daraus kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3

In masslicher Hinsicht ist die Kasse bei der Berechnung der persönlichen Bei träge von den Ang aben in der Steuermeldung vom 2 0. Dezember 2012 ausge gangen ( Urk. 2, Urk. 6/72). Diesbezüglich wendet der Versicherte ein, bei der vor angegangen en Steuermeldung vom 2 6. September 2012 sei noch ein selb stän diges Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.- - gemeldet worden, statt ein sol ches von Fr. 301‘986.- - ( Urk. 1 Ziff. 3). Im Weiteren beantragt er, das gemeldete

Eigen kapital von Fr. 142‘262.- -

sei um den Wert der verkauften Liegen schaft im Betrag von mindestens Fr. 675‘000.- -

zu erhöhen ( Urk. 1 Ziff. 2 und 3).

I n der Steuermeldung vom 2 6. September 2012 ( Urk. 6/65) war ein selbstän dige s Erwerbseinkommen von Fr. 288‘259.- - gemeldet worden ,

indem die Steuerbe hörde die vom Steuerrekursgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 zugelassene Rück stellung von 10 % des Liegenschaftsgewinns für AHV-Beiträge von Fr.

22‘044.- - (Urk. 6/75 E.

1h) in Abzug brachte (Urk. 6/65). Dieser Betrag wurde im Rektifikat vom 20. Dezember 2012 (Urk. 6/72) richtigerweise wieder hin zu ge rechnet, denn in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 4 AHVG, wonach die steuerrechtlich zulässigen Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge für die Be mess ung des beitragspflichtigen Einkommens wieder aufzurechnen sind, darf die steuerrechtlich zugelassene Rückstellung für die Bezahlung von Sozialversiche rungs beiträgen bei der Festlegung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt werden. Es besteht daher kein Anlass, von der rektifizierten Steuermeldung vom 20. Dezember 2012 abzuweichen, weshalb die Beschwerde geg nerin zu Recht von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 301‘986.- - ausgegangen ist.

Dagegen kann dem Antrag des Versicherten bezüglich der Erhöhung des be trieblichen Eigenkapitals insoweit gefolgt werden, als – obwohl der Ver sicherte am massgebenden Stichtag für die Bemessung des betrieblichen Eigen kapitals ,

am 3 1. Dezember 2008 (E.

1.1) die Liegenschaft verkauft hatte – in An betracht des Vorliegens eines gewerbsmässi gen Liegenschaftenhandels der Wert der Liegenschaft bei der Berechnung des betrieblichen Eigenkapitals dennoch zu berücksichtigen ist (ZAK 1987 S.

425 ; Urteile des Bun desgerichts H 304/03 vom 6. Januar 2005 E.

4.2 und H 132/05 vom 9. Juni 2006 E.

4.4.2). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, und die Sache ist an die Aus gleichskasse zurückzuweisen, damit sie die Beiträge des Beschwer de führers für das Jahr 2008 im Sinne der Erwägung neu festsetze. 3.

In Anbe tracht des nur geringfügigen Obsiegens und des Umfangs der Be schwer deschrift ( Urk. 1) von rund einer Seite ist von der Zusprechung einer Prozess ent schädi gung abzusehen ( § 7

Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweise r

Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2013 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägun gen über die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel