Sachverhalt
1.
X.___ ist Arzt für Allgemeinmedizin in Y.___ und als Selbstän digerwerbender der Ausgleichskasse medisuisse angeschlossen.
Mit Verfügun g en vom 28. September 2011 setzte die Ausgleichskasse medisuisse
gestützt auf die Meldungen des kantonalen Steueramts Zürich über Erwerbseinkommen und Be triebskapital Selbständigerwerbender vom 1. September 2011 (Urk.
7/AK1, Urk.
7/AK3 , Urk. 7/AK5) die persönlichen Beiträge von X.___
für die
Jahr e 2007 bis 2009 fest (Urk.
7/AK2, Urk. 7/AK4, Urk. 7/AK6). Für das Jahr 2007
erhob sie aufgrund eines be i tragspflichtigen Einkommens von Fr. 429'900. -- per sönliche Beiträge von Fr. 41'004.-- (inkl. Ver waltungs kosten) . Abzüglich der be reits in Rechnung gestellten Fr.
23‘ 588.40 resultierte eine Bei tragsschuld von Fr.
17 ‘ 445 . 60 (inkl. Ver waltungs kosten) , zuzüglich
Verzugs z insen (Urk. 7/AK2) . Ge stützt auf ein be i tragspflichtige s Einkommen
von Fr. 339'400.-- setzte sie die Beiträge für das Jahr 2008 auf Fr. 32‘371.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest, wo von unter Berück sichtigung der bereits f akturierten Beiträge noch Fr. 10‘338.60
(inkl. Verwaltungskosten) , zu züglich Verzugszinsen , offen waren ( Urk. 7/AK4) . Aus gehend vom be i tragspflicht ig en Ein kommen 2009 von Fr. 345‘200.-- setzte sie die persönliche n Be i träge
für dieses Jahr auf Fr. 32‘925.-- (inkl. Verwal tungs kosten) , zuzüglich Verzugszinsen, fest. Nachdem für das Bei tragsjahr 2009 be reits Fr. 33‘819. 60 in Rechnung gestellt worden waren , resul tierte ein Guthaben des Ver sicherten von Fr. 1‘029.60 ( Urk. 7/AK6). Gegen diese Ver fügungen erhob
X.___ am 2 6 . Oktober 2011 Einsprache, welche die Ausgleichskasse medi suisse mit Entscheid vom 1 3. Dezember 2012 ab wies (Urk.
2). 2.
Dagegen führte X.___ am 7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , seine persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2007 bis 2009 seien zu überprüfen und neu festzusetzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2013 berief sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitrags jahres 2007 auf eine Wiedererwägung pendente lite und beantragte bezüglich des Beitragsjah res 2008 e ine
reformatio in peius und bezüglich des Beitrags jahres 2009 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2-3).
M it Gerichtsverfügung vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 8) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und dem Beschwerde führer insbesondere auf gegeben, sich zur m öglich en
reformatio in peius hinsichtlich der Beiträge für das Bei tragsjahr 2008 zu äussern .
Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Be schwerde führers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen sind die beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde führers in den Beitragsjahre n 2007 bis 2009 . 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abge schlossenen Geschäfts jah res und des am Ende des Geschäftsjahres im Be trieb investierten Eigenkapi tals .
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che.
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche U mstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens er mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren
zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E.
1, 102 V 27 E.
3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG aufge führten Abzüge vermindert wird. Der Bun desrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen ( Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
2.3
Nach Art. 9 Abs. 2 lit . e AHVG sind vom durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, so weit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil ent sprechen, ab zu ziehen.
Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zum Ab zug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden
in BGE 136 V 16 E.
2.2 wie folgt zusammen:
I n BGE 129 V 293 wurde erkannt , dass der Einkauf von Bei trags jahren durch Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rah men der frei willigen beruflichen Vorsorge ( Art. 4 und 44 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]) in einem bestimmten Umfang abzugsfähige persönliche Einlagen in Ein richtun gen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . e AHVG darstellen. In BGE 132 V 209 wurde
Rz 1104 Satz 2 der Wegleitung über die Beiträge der Selb ständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN) , wo nach Selbständiger werbende ohne Arbeitnehmer vom mass gebenden beitrags pflichtigen Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Beiträge an die Vor sorgeeinrichtung , der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, ab zu ziehen berechtigt sind, als gesetzmässig bezeichnet . Das Bundesgericht hat i n BGE 133 V 563 entschieden , dass bei Selbständigerwerbenden vom rohen Ein kommen nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch
die frei willig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorge ein richtung bloss ermöglichten Einlagen in die be ruf liche Vorsorge abgezogen werden können . Innerhalb bestimmter Schran ken kann in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG die Hälfte abgezogen werden.
Ferner erwog das Bundesgericht in BGE 136 V 16 E. 5.3, es bestehe kein
Grund, zwischen Selbständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmern zu diffe renzieren. Da diese maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen vom rohen Ein kommen nach Art. 9 Abs. 2 lit . e AHVG abziehen könn t en, m ü ss e das selbe auch bei Arbeitgebern gelten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie auf grund statuta ri scher oder reglementarischer Verpflichtungen mehr als 50 % der ge sam ten Bei träge der Arbeitnehmer übernehmen und/oder sich am Einkauf von Beitrags jahren beteiligen würden . 2. 4
Gemäss dem bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Art. 9 Abs. 2 lit . d Satz 2 AHVG waren
Beiträge nach AHVG, IVG und EOG vom Abzug vom rohen Ein kommen ausgenommen.
D ie Ausgleichskasse
mussten im Hinblick auf a Art . 9 Abs. 2 lit . d Satz 2 AHVG
eine entsprechende Korrektur vornehmen, nämlich in der Weise, dass der steu er lich zulässige Beitragsabzug durch Aufrechnung eben dieses Betrags rück gän gig gemacht wird, das heisst das von den Steuerbehörden gemeldete Ein kom men um diese Beiträge erhöh en . Es durfte folglich nichts hinzu ge schlagen werden, wenn die Beiträge im gemeldeten Einkommen bereits ent halten waren , mithin etwa dann, wenn die Steuerbehörde auf ihrer Meldung einen entspre chenden Ver merk anbr ach t e (BGE 111 V 289 E. 4a). Nach der Recht sprechung des Bundesgericht s hatte
die gemäss
a Art . 9 Abs. 2 lit . d AHVG erfor derliche Aufrechnung der per sönlichen Beiträge zum Zweck, eine steuer recht lich zuläs sige Operation rück gängig zu machen. Konnte sich das Ein kommen gemäss Steuermeldung nur um die steuerlich abzugs fähigen Beiträge ver mindern, so durften nur diese (aller dings ohne Ver waltungskosten) auf ge rechnet werden. Von der Regel ausgehend, dass der Versicherte in der Steuerer klärung einen Ab zug deklarierte, hatte die Aus gleichskasse die bereits verfügten bzw. in Rech nung gestellten Beiträge auf zu rechnen, und zwar entweder ge samthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr ver fügten oder bloss die effektiv bezahlten. Ver merkte die Steuerbehörde in ihrer Mel dung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder konnte der Versicherte den Nachweis dafür erbringen, so hatte eine Aufrech nung zu unterbleiben (BGE 111 V 289 E.
4g).
Zu ergänzen ist, dass der per 1. Januar 2012 in Kraft getreten e
Art. 9 Abs. 4 AHVG betreffend Regelung wie die AHV/IV/EO-Beiträge durch die Aus gleichs kasse zum von der Steuerbehörde gemeldeten (Netto-)Einkommen aufzurechnen sind, vor lie gend nicht zur Anwend ung kommt. Die Einkommen des Beschwer de führers aus selbständiger Tätigkeit der Jahre 2007 bis 2009 wurden vom Steuer a mt des Kantons Zürich am 1. September 2011, mithin vor Inkrafttreten von Art. 9 Abs.
4 AHVG gemeldet (vgl. Schlussbestimmung der Änderung des AHVG vom 17.
Juni 2011). 3.
Das Steueramt des Kantons Zürich teilte der Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2013 mit, dass bezüglich des Beitragsjahres 2007 vom Praxisertrag
von Fr. 436‘684.-- AHV-Beiträge von Fr. 37‘738.-- (gemäss Steuereinschätzungsent scheid ) sowie die Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge von Fr.
32‘693.-- (ge mäss Steuereinschätzungsentscheid) abzuziehen seien, was ein Reinein kom men 2007 des Beschwerde führers von Fr. 366‘253.-- ergebe. Zusätzlich meldete die Steuerbehörde einen BVG-Einkauf 2007 von Fr. 50‘000.-- (Urk. 7/AK8). D ie hin sicht lich des Beitragsjahres 2008 – mit Steuermeldung vom 1. Septem ber 2011
– gemeldeten Zahlen (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 348‘090.--
und im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 181‘000.--, Urk. 7/AK3) seien korrekt. Die AHV-Beiträge und die Hälfte der ordentlichen BVG -Beiträge seien bereits in der Praxisrechnung verbucht worden. D er Be stäti gung zum BVG-Einkauf 2008
zufolge sei dieser Einkauf als uns elbständig Er werbender getätigt worden .
Dieser sei bei der ersten Steuermeldung (vom
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___ ist Arzt für Allgemeinmedizin in Y.___ und als Selbstän digerwerbender der Ausgleichskasse medisuisse angeschlossen.
Mit Verfügun g en vom 28. September 2011 setzte die Ausgleichskasse medisuisse
gestützt auf die Meldungen des kantonalen Steueramts Zürich über Erwerbseinkommen und Be triebskapital Selbständigerwerbender vom 1. September 2011 (Urk.
7/AK1, Urk.
7/AK3 , Urk. 7/AK5) die persönlichen Beiträge von X.___
für die
Jahr e 2007 bis 2009 fest (Urk.
7/AK2, Urk. 7/AK4, Urk. 7/AK6). Für das Jahr 2007
erhob sie aufgrund eines be i tragspflichtigen Einkommens von Fr. 429'900. -- per sönliche Beiträge von Fr. 41'004.-- (inkl. Ver waltungs kosten) . Abzüglich der be reits in Rechnung gestellten Fr.
23‘ 588.40 resultierte eine Bei tragsschuld von Fr.
17 ‘ 445 . 60 (inkl. Ver waltungs kosten) , zuzüglich
Verzugs z insen (Urk. 7/AK2) . Ge stützt auf ein be i tragspflichtige s Einkommen
von Fr. 339'400.-- setzte sie die Beiträge für das Jahr 2008 auf Fr. 32‘371.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest, wo von unter Berück sichtigung der bereits f akturierten Beiträge noch Fr. 10‘338.60
(inkl. Verwaltungskosten) , zu züglich Verzugszinsen , offen waren ( Urk. 7/AK4) . Aus gehend vom be i tragspflicht ig en Ein kommen 2009 von Fr. 345‘200.-- setzte sie die persönliche n Be i träge
für dieses Jahr auf Fr. 32‘925.-- (inkl. Verwal tungs kosten) , zuzüglich Verzugszinsen, fest. Nachdem für das Bei tragsjahr 2009 be reits Fr. 33‘819. 60 in Rechnung gestellt worden waren , resul tierte ein Guthaben des Ver sicherten von Fr. 1‘029.60 ( Urk. 7/AK6). Gegen diese Ver fügungen erhob
X.___ am 2
E. 6 S. 2-3).
M it Gerichtsverfügung vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 8) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und dem Beschwerde führer insbesondere auf gegeben, sich zur m öglich en
reformatio in peius hinsichtlich der Beiträge für das Bei tragsjahr 2008 zu äussern .
Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Be schwerde führers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen sind die beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde führers in den Beitragsjahre n 2007 bis 2009 . 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abge schlossenen Geschäfts jah res und des am Ende des Geschäftsjahres im Be trieb investierten Eigenkapi tals .
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che.
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche U mstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens er mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren
zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E.
1, 102 V 27 E.
3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.2
Gemäss Art.
E. 9 Abs.
4 AHVG gemeldet (vgl. Schlussbestimmung der Änderung des AHVG vom 17.
Juni 2011). 3.
Das Steueramt des Kantons Zürich teilte der Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2013 mit, dass bezüglich des Beitragsjahres 2007 vom Praxisertrag
von Fr. 436‘684.-- AHV-Beiträge von Fr. 37‘738.-- (gemäss Steuereinschätzungsent scheid ) sowie die Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge von Fr.
32‘693.-- (ge mäss Steuereinschätzungsentscheid) abzuziehen seien, was ein Reinein kom men 2007 des Beschwerde führers von Fr. 366‘253.-- ergebe. Zusätzlich meldete die Steuerbehörde einen BVG-Einkauf 2007 von Fr. 50‘000.-- (Urk. 7/AK8). D ie hin sicht lich des Beitragsjahres 2008 – mit Steuermeldung vom 1. Septem ber 2011
– gemeldeten Zahlen (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 348‘090.--
und im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 181‘000.--, Urk. 7/AK3) seien korrekt. Die AHV-Beiträge und die Hälfte der ordentlichen BVG -Beiträge seien bereits in der Praxisrechnung verbucht worden. D er Be stäti gung zum BVG-Einkauf 2008
zufolge sei dieser Einkauf als uns elbständig Er werbender getätigt worden .
Dieser sei bei der ersten Steuermeldung (vom
Dispositiv
- September 2011 , Urk. 7/AK3) noch als Einkauf als Selbständigerwerbender gemeldet worden . Schliesslich bestätigte das Steueramt, dass die Steuermeldung betreffend das Jahr 2009 vom
- September 2011 korrekt sei ( Urk. 7/AK8) .
- 4.1 Hinsichtlich des beitragspflichtigen Einkommens für das Beitr agsjahr 2007 rügte der Beschwerdeführer zu Recht, dass auch die laufenden Beiträge für die be ruf liche Vorsorge hätten abgezogen werden müssen . In der Mitteilung des Steuer amtes vom 28. Januar 2013 wurde dies korrigiert und ein Abzug im Umfang der Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge gemäss dem Steuerein schätzungsent scheid bzw. im Betrag von Fr. 32‘693.-- vorgenom men (Urk. 7/AK8). Aus dieser Mit tei lung des kantonalen Steueramtes ergibt sich weiter, dass bei m a m
- Sep tem ber 2011 gemeldeten Einkommen 2007 von Fr. 436‘684.-- ( Urk. 7/AK1) die persön li chen AHV/IV/EO-Beiträgen nicht in Ab zug gebracht worden sind. Da die Steuerbehörde in ihrer Steuer meldung aller dings fälschlicherweise bestätigt hatte, dass beim von ihr ge meldeten Einkom men die persönlichen AHV/IV/EO-Bei träge abgezogen wurden ( Urk. 7/AK1 S. 1 ), rechnete die Beschwerdegegnerin z um gemeldeten Einkom men mit Verfügung vom 28. September 2011 persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 22‘648.-- auf (Urk. 7/AK2) . Der Ein wand des Beschwerdeführers , wonach seine persönlichen AHV/IV/EO-Be i tr äge beim Erwerbsein kommen des Jahres 2007 doppelt berück sichtigt worden seien (Urk. 1), erweist sich daher als be rechtigt. Auch diesbezüglich erfolgte in des eine Korrektur durch die Steuerbe hörde und b eim am 28. Januar 2013 ge mel deten Einkommen sind die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen worden . Wie festgehalten (E. 2.4) , steht es der Beschwerdegegnerin frei, entweder ge samt haft die im je weiligen Berechnungs jahr verfügten oder bloss die effektiv be zahlten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen . Dass die Beschwerde gegnerin zum am 28. Januar 2013 gemeldeten Einkommen – wie schon mit Verfügung vom 28. September 2011 – wieder Fr. 22‘648.-- aufrechnete ist nicht zu beanstanden. Die Abzüge für den BVG-Einkauf ( Fr. 25‘000.--) und den Zins auf dem investierten Eigenkapital ( Fr. 4‘380.--) blieben unbestritten. Ausgehend vom am 2
- Januar 2013 gemeldeten reinen Einkommen 2007 von Fr. 366‘253.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 22‘648.-- und unter Abzug der Hälfte der BVG-Einkaufssumme (Fr. 25‘000.--) sowie des Zinses auf dem investier ten Eigen kapital (Fr. 4‘380.--) ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 359‘500.--. Der Beschwerdegegnerin kann diesbez üglich gefolgt werden. Sie beruft sich auf eine Wiederwägung pen dente lite (vgl. Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ( Urk. 6 S. 2), legte mit ihrer Beschwerdeant wort indes kei nen Wiederwägungsentscheid auf, weshalb ihren Vorbringen nur der Chara kter eines Antrages an das Gericht zukommt. Demnach ist d i e Be schwerde bezüglich der persönlichen Beiträge 2007 gutzu heissen und das bei tragspflichtige Erwerbseinkommen auf Fr. 359‘500.-- festzusetzen . 4.2 Beim für das Beitragsjahr 2008 von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen von Fr. 348‘090.-- sind die laufen den Beiträge für die berufliche Vorsorge und die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wo rden ( Urk. 7/AK8). Zu diesem Einkommen rechnete d ie Beschwerdegegnerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 22‘648.-- hinzu und nahm einen – seitens des Be schwerdeführers nicht bestrittenen – Abzug für den Zins auf dem investierten Eigenkapital im Betrag von Fr. 6‘335.-- vor , womit sich ein bei tragspflichtiges Ein kommen 2008 von Fr. 364‘400.-- ergab ( Urk. 6 S. 2). Der Be scheinigung über Vorsorgebeiträge der AXA Stiftung, Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) vom 1
- Dezember 2008 ist zu entnehmen , dass der Be schwerdeführer im Jahr 2008 al s Arbeitnehmer einen Einkauf im Betrag von Fr. 50‘000.-- vornahm ( Urk. 7/AK9/4). Dieser Umstand wurde von der AXA be stätigt (Urk. 7/AK11). Die Beschwerdegegnerin weist somit zu Recht darauf hin, dass der Beschwer de führer seinen Einkauf in die 2. Säule im Um fang von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2008 nicht in seiner Eigenschaft als Selbständiger wer ben der , sondern als Arbeit neh me r des Z.___ geleistet ha t (Urk. 6 S. 2). Für diesen Ein kauf kann kein Abzug vom als Selbständiger wer bender erzielten Einkommen vorgenommen werden. Bezüglich der persön lichen Beiträge 2008 ist die Be schwerde des Beschwerdeführers somit abzu weisen und es wird festgestellt, dass sein beitragspflicht ig e s Einkommen 2008 Fr. 364‘400.-- beträgt.
- 3 Die Beitragsermittlung betreffend d a s Beitragsjahr 2009 wird vom Beschwer de führer nicht explizit gerügt. Bei der Berechnung stützte sich die Beschwerde geg nerin auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramts vom 1. September 2011 ( Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 370‘615.--, im Be trieb arbei tendes Kapital von Fr. 168‘000.--, BVG-Einkauf von Fr. 100‘000.-- Urk. 7/AK5) , welche dieses am 2
- Januar 2013 als richtig bestätigte ( Urk. 7/AK8). Die Berechnung erweist sich als korrekt . Bezüglich des Beitrags jahres 2009 resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 345‘200.-- , was zu r Abweisung der Beschwerde bezüglich der persönlichen Beiträge 2009 führt. Das Gericht erkennt:
- a) In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 1
- Dezember 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass das beitragspflichtige Einkommen 2007 des Beschwerdeführers Fr. 359‘500.-- beträgt. b) Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die persönlichen Beiträge für das Bei trags jahr 2008 betrifft. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 1
- Dezember 2012 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass das bei trags pflichtige Einkommen 2008 des Beschwerdeführers Fr. 364‘400.-- beträgt. c) Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die persönlichen Beiträge für das Bei trags jahr 2009 betrifft.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2013.00002 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
28. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen medisuisse Ausgleichskasse Oberer Graben 37, Postfach , 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist Arzt für Allgemeinmedizin in Y.___ und als Selbstän digerwerbender der Ausgleichskasse medisuisse angeschlossen.
Mit Verfügun g en vom 28. September 2011 setzte die Ausgleichskasse medisuisse
gestützt auf die Meldungen des kantonalen Steueramts Zürich über Erwerbseinkommen und Be triebskapital Selbständigerwerbender vom 1. September 2011 (Urk.
7/AK1, Urk.
7/AK3 , Urk. 7/AK5) die persönlichen Beiträge von X.___
für die
Jahr e 2007 bis 2009 fest (Urk.
7/AK2, Urk. 7/AK4, Urk. 7/AK6). Für das Jahr 2007
erhob sie aufgrund eines be i tragspflichtigen Einkommens von Fr. 429'900. -- per sönliche Beiträge von Fr. 41'004.-- (inkl. Ver waltungs kosten) . Abzüglich der be reits in Rechnung gestellten Fr.
23‘ 588.40 resultierte eine Bei tragsschuld von Fr.
17 ‘ 445 . 60 (inkl. Ver waltungs kosten) , zuzüglich
Verzugs z insen (Urk. 7/AK2) . Ge stützt auf ein be i tragspflichtige s Einkommen
von Fr. 339'400.-- setzte sie die Beiträge für das Jahr 2008 auf Fr. 32‘371.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest, wo von unter Berück sichtigung der bereits f akturierten Beiträge noch Fr. 10‘338.60
(inkl. Verwaltungskosten) , zu züglich Verzugszinsen , offen waren ( Urk. 7/AK4) . Aus gehend vom be i tragspflicht ig en Ein kommen 2009 von Fr. 345‘200.-- setzte sie die persönliche n Be i träge
für dieses Jahr auf Fr. 32‘925.-- (inkl. Verwal tungs kosten) , zuzüglich Verzugszinsen, fest. Nachdem für das Bei tragsjahr 2009 be reits Fr. 33‘819. 60 in Rechnung gestellt worden waren , resul tierte ein Guthaben des Ver sicherten von Fr. 1‘029.60 ( Urk. 7/AK6). Gegen diese Ver fügungen erhob
X.___ am 2 6 . Oktober 2011 Einsprache, welche die Ausgleichskasse medi suisse mit Entscheid vom 1 3. Dezember 2012 ab wies (Urk.
2). 2.
Dagegen führte X.___ am 7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss , seine persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2007 bis 2009 seien zu überprüfen und neu festzusetzen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2013 berief sich die Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitrags jahres 2007 auf eine Wiedererwägung pendente lite und beantragte bezüglich des Beitragsjah res 2008 e ine
reformatio in peius und bezüglich des Beitrags jahres 2009 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 S. 2-3).
M it Gerichtsverfügung vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 8) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und dem Beschwerde führer insbesondere auf gegeben, sich zur m öglich en
reformatio in peius hinsichtlich der Beiträge für das Bei tragsjahr 2008 zu äussern .
Innert angesetzter Frist ging keine Replik des Be schwerde führers ein, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 5. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen sind die beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde führers in den Beitragsjahre n 2007 bis 2009 . 2.
2.1
Vom Einkommen aus selbst ändiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetz es über den Erwerbsersatz für Dienst leisten de und bei Mutterschaft [ EOG ]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des Ein kommens nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abge schlossenen Geschäfts jah res und des am Ende des Geschäftsjahres im Be trieb investierten Eigenkapi tals .
Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein kom men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechts kräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück sichtigung der interkanto nalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich ( Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspre che.
Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräfti gen Steuer taxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irr tümer ent halten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche U mstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver si che rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Rich tigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkom mens er mitt lung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial versicherungs ge richt nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus tizverfahren
zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E.
1, 102 V 27 E.
3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis). 2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge leistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt, indem das rohe Einkommen um die in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis f AHVG aufge führten Abzüge vermindert wird. Der Bun desrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen ( Art. 9 Abs. 2 letzter Satz AHVG).
2.3
Nach Art. 9 Abs. 2 lit . e AHVG sind vom durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, so weit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil ent sprechen, ab zu ziehen.
Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zum Ab zug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden
in BGE 136 V 16 E.
2.2 wie folgt zusammen:
I n BGE 129 V 293 wurde erkannt , dass der Einkauf von Bei trags jahren durch Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rah men der frei willigen beruflichen Vorsorge ( Art. 4 und 44 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]) in einem bestimmten Umfang abzugsfähige persönliche Einlagen in Ein richtun gen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . e AHVG darstellen. In BGE 132 V 209 wurde
Rz 1104 Satz 2 der Wegleitung über die Beiträge der Selb ständigerwerbenden und Nichterwerbs tätigen in der AHV, IV und EO (WSN) , wo nach Selbständiger werbende ohne Arbeitnehmer vom mass gebenden beitrags pflichtigen Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Beiträge an die Vor sorgeeinrichtung , der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, ab zu ziehen berechtigt sind, als gesetzmässig bezeichnet . Das Bundesgericht hat i n BGE 133 V 563 entschieden , dass bei Selbständigerwerbenden vom rohen Ein kommen nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch
die frei willig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorge ein richtung bloss ermöglichten Einlagen in die be ruf liche Vorsorge abgezogen werden können . Innerhalb bestimmter Schran ken kann in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BVG die Hälfte abgezogen werden.
Ferner erwog das Bundesgericht in BGE 136 V 16 E. 5.3, es bestehe kein
Grund, zwischen Selbständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmern zu diffe renzieren. Da diese maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen vom rohen Ein kommen nach Art. 9 Abs. 2 lit . e AHVG abziehen könn t en, m ü ss e das selbe auch bei Arbeitgebern gelten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie auf grund statuta ri scher oder reglementarischer Verpflichtungen mehr als 50 % der ge sam ten Bei träge der Arbeitnehmer übernehmen und/oder sich am Einkauf von Beitrags jahren beteiligen würden . 2. 4
Gemäss dem bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Art. 9 Abs. 2 lit . d Satz 2 AHVG waren
Beiträge nach AHVG, IVG und EOG vom Abzug vom rohen Ein kommen ausgenommen.
D ie Ausgleichskasse
mussten im Hinblick auf a Art . 9 Abs. 2 lit . d Satz 2 AHVG
eine entsprechende Korrektur vornehmen, nämlich in der Weise, dass der steu er lich zulässige Beitragsabzug durch Aufrechnung eben dieses Betrags rück gän gig gemacht wird, das heisst das von den Steuerbehörden gemeldete Ein kom men um diese Beiträge erhöh en . Es durfte folglich nichts hinzu ge schlagen werden, wenn die Beiträge im gemeldeten Einkommen bereits ent halten waren , mithin etwa dann, wenn die Steuerbehörde auf ihrer Meldung einen entspre chenden Ver merk anbr ach t e (BGE 111 V 289 E. 4a). Nach der Recht sprechung des Bundesgericht s hatte
die gemäss
a Art . 9 Abs. 2 lit . d AHVG erfor derliche Aufrechnung der per sönlichen Beiträge zum Zweck, eine steuer recht lich zuläs sige Operation rück gängig zu machen. Konnte sich das Ein kommen gemäss Steuermeldung nur um die steuerlich abzugs fähigen Beiträge ver mindern, so durften nur diese (aller dings ohne Ver waltungskosten) auf ge rechnet werden. Von der Regel ausgehend, dass der Versicherte in der Steuerer klärung einen Ab zug deklarierte, hatte die Aus gleichskasse die bereits verfügten bzw. in Rech nung gestellten Beiträge auf zu rechnen, und zwar entweder ge samthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr ver fügten oder bloss die effektiv bezahlten. Ver merkte die Steuerbehörde in ihrer Mel dung, dass in der Steuererklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder konnte der Versicherte den Nachweis dafür erbringen, so hatte eine Aufrech nung zu unterbleiben (BGE 111 V 289 E.
4g).
Zu ergänzen ist, dass der per 1. Januar 2012 in Kraft getreten e
Art. 9 Abs. 4 AHVG betreffend Regelung wie die AHV/IV/EO-Beiträge durch die Aus gleichs kasse zum von der Steuerbehörde gemeldeten (Netto-)Einkommen aufzurechnen sind, vor lie gend nicht zur Anwend ung kommt. Die Einkommen des Beschwer de führers aus selbständiger Tätigkeit der Jahre 2007 bis 2009 wurden vom Steuer a mt des Kantons Zürich am 1. September 2011, mithin vor Inkrafttreten von Art. 9 Abs.
4 AHVG gemeldet (vgl. Schlussbestimmung der Änderung des AHVG vom 17.
Juni 2011). 3.
Das Steueramt des Kantons Zürich teilte der Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2013 mit, dass bezüglich des Beitragsjahres 2007 vom Praxisertrag
von Fr. 436‘684.-- AHV-Beiträge von Fr. 37‘738.-- (gemäss Steuereinschätzungsent scheid ) sowie die Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge von Fr.
32‘693.-- (ge mäss Steuereinschätzungsentscheid) abzuziehen seien, was ein Reinein kom men 2007 des Beschwerde führers von Fr. 366‘253.-- ergebe. Zusätzlich meldete die Steuerbehörde einen BVG-Einkauf 2007 von Fr. 50‘000.-- (Urk. 7/AK8). D ie hin sicht lich des Beitragsjahres 2008 – mit Steuermeldung vom 1. Septem ber 2011
– gemeldeten Zahlen (Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 348‘090.--
und im Betrieb arbeitendes Kapital von Fr. 181‘000.--, Urk. 7/AK3) seien korrekt. Die AHV-Beiträge und die Hälfte der ordentlichen BVG -Beiträge seien bereits in der Praxisrechnung verbucht worden. D er Be stäti gung zum BVG-Einkauf 2008
zufolge sei dieser Einkauf als uns elbständig Er werbender getätigt worden .
Dieser sei bei der ersten Steuermeldung (vom 1. September 2011 , Urk. 7/AK3)
noch
als
Einkauf als Selbständigerwerbender gemeldet worden . Schliesslich bestätigte das Steueramt, dass die Steuermeldung betreffend das Jahr 2009 vom 1. September 2011 korrekt sei ( Urk. 7/AK8) . 4.
4.1
Hinsichtlich des beitragspflichtigen Einkommens für das Beitr agsjahr 2007 rügte der Beschwerdeführer zu Recht, dass auch die laufenden Beiträge für die be ruf liche Vorsorge hätten abgezogen werden müssen . In der Mitteilung des Steuer amtes vom 28.
Januar 2013 wurde dies korrigiert und ein Abzug im Umfang der Hälfte der ordentlichen BVG-Beiträge gemäss dem Steuerein schätzungsent scheid bzw. im Betrag von Fr.
32‘693.-- vorgenom men (Urk. 7/AK8). Aus dieser Mit tei lung des kantonalen Steueramtes ergibt sich weiter, dass bei m
a m 1. Sep tem ber 2011 gemeldeten Einkommen 2007 von Fr. 436‘684.-- ( Urk. 7/AK1) die persön li chen AHV/IV/EO-Beiträgen nicht in Ab zug gebracht
worden sind.
Da die Steuerbehörde in ihrer Steuer meldung aller dings fälschlicherweise bestätigt hatte, dass beim von ihr ge meldeten Einkom men die persönlichen AHV/IV/EO-Bei träge abgezogen wurden ( Urk. 7/AK1 S. 1 ), rechnete die Beschwerdegegnerin z um gemeldeten Einkom men mit Verfügung vom 28.
September 2011 persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr.
22‘648.-- auf (Urk. 7/AK2) . Der Ein wand des Beschwerdeführers , wonach seine persönlichen AHV/IV/EO-Be i tr äge beim Erwerbsein kommen des Jahres 2007 doppelt berück sichtigt worden seien (Urk.
1), erweist sich daher als be rechtigt. Auch diesbezüglich erfolgte in des eine Korrektur durch die Steuerbe hörde und
b eim am 28.
Januar 2013 ge mel deten Einkommen sind die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen worden .
Wie festgehalten (E.
2.4) , steht es der Beschwerdegegnerin frei, entweder ge samt haft die im je weiligen Berechnungs jahr verfügten oder bloss die effektiv be zahlten persön lichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen . Dass die Beschwerde gegnerin zum am 28.
Januar 2013 gemeldeten Einkommen – wie schon
mit Verfügung vom 28. September 2011 – wieder
Fr. 22‘648.-- aufrechnete ist nicht zu beanstanden. Die Abzüge für den BVG-Einkauf ( Fr. 25‘000.--) und den Zins auf dem investierten Eigenkapital ( Fr. 4‘380.--) blieben unbestritten. Ausgehend vom am 2 8. Januar 2013 gemeldeten reinen Einkommen 2007 von
Fr. 366‘253.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 22‘648.-- und unter Abzug der Hälfte der BVG-Einkaufssumme (Fr. 25‘000.--) sowie des Zinses auf dem investier ten Eigen kapital (Fr. 4‘380.--) ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 359‘500.--. Der Beschwerdegegnerin kann diesbez üglich gefolgt werden. Sie beruft sich
auf eine Wiederwägung pen dente lite (vgl. Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ( Urk. 6 S.
2), legte mit ihrer Beschwerdeant wort indes kei nen Wiederwägungsentscheid auf, weshalb ihren Vorbringen nur der Chara kter eines Antrages an das Gericht zukommt. Demnach ist d i e Be schwerde bezüglich der persönlichen Beiträge 2007 gutzu heissen und das bei tragspflichtige Erwerbseinkommen auf Fr. 359‘500.-- festzusetzen . 4.2
Beim für das Beitragsjahr 2008 von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen von Fr. 348‘090.-- sind die laufen den Beiträge für die berufliche Vorsorge und die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen wo rden ( Urk. 7/AK8). Zu diesem Einkommen rechnete d ie Beschwerdegegnerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge im Umfang von Fr. 22‘648.-- hinzu und nahm einen – seitens des Be schwerdeführers nicht bestrittenen – Abzug für den Zins auf dem investierten Eigenkapital im Betrag von Fr. 6‘335.-- vor , womit sich ein bei tragspflichtiges Ein kommen 2008 von Fr. 364‘400.--
ergab ( Urk. 6 S.
2). Der Be scheinigung über Vorsorgebeiträge der AXA Stiftung, Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) vom 1 7. Dezember 2008 ist zu entnehmen , dass der Be schwerdeführer im Jahr 2008
al s Arbeitnehmer einen Einkauf im Betrag von Fr. 50‘000.-- vornahm ( Urk. 7/AK9/4). Dieser Umstand wurde von der AXA be stätigt (Urk. 7/AK11). Die Beschwerdegegnerin weist somit zu Recht darauf hin, dass der Beschwer de führer seinen Einkauf in die 2. Säule im Um fang von Fr. 50‘000.-- im Jahr 2008
nicht in seiner Eigenschaft als Selbständiger wer ben der , sondern als Arbeit neh me r des Z.___
geleistet ha t (Urk. 6 S.
2). Für diesen Ein kauf kann kein Abzug vom als Selbständiger wer bender erzielten Einkommen vorgenommen werden. Bezüglich der persön lichen Beiträge 2008 ist die Be schwerde des Beschwerdeführers somit abzu weisen und es wird festgestellt, dass sein beitragspflicht ig e s Einkommen 2008 Fr. 364‘400.-- beträgt. 4. 3
Die Beitragsermittlung betreffend d a s Beitragsjahr 2009 wird vom Beschwer de führer nicht explizit gerügt. Bei der Berechnung stützte sich die
Beschwerde geg nerin auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramts vom 1. September 2011 ( Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 370‘615.--, im Be trieb arbei tendes Kapital von Fr. 168‘000.--, BVG-Einkauf von Fr. 100‘000.-- Urk. 7/AK5) , welche dieses am 2 8. Januar 2013 als richtig bestätigte ( Urk. 7/AK8). Die Berechnung erweist sich als korrekt . Bezüglich des Beitrags jahres 2009 resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 345‘200.-- , was zu r Abweisung der Beschwerde bezüglich der persönlichen Beiträge 2009 führt. Das Gericht erkennt: 1. a) In Gutheissung der
Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 1 3. Dezember 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass das beitragspflichtige Einkommen 2007 des Beschwerdeführers
Fr. 359‘500.-- beträgt. b) Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die persönlichen Beiträge für das Bei trags jahr 2008 betrifft. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse medisuisse vom 1 3. Dezember 2012 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass das bei trags pflichtige Einkommen 2008 des Beschwerdeführers Fr. 364‘400.-- beträgt. c) Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die persönlichen Beiträge für das Bei trags jahr 2009 betrifft. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher