Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 1 1. September 1946 , meldete sich am 1 1. Oktober 2011 zum Bezug der AHV-Rente an ( Urk. 7/30 /1-4 ). Gleichzeitig rügte er ver sc hie dene Eintragungen in seinem i ndividuellen Konto, dessen Auszug er sich am 1 3. September 2011 hatte zustellen lassen (vgl. Urk. 7/27- 29) , als fehlerhaft ( Urk. 7/30/6-12). Nachdem die Ehe von X.___
mit Y.___ , geboren 1953, am 1 0. Oktober 2011 rechtskräftig geschieden worden war (vgl. die Telefonnotiz vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/69), führte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, das Einkommens-Splitting durch (vgl. die Übersicht vom 7. Dezember 2012, Urk. 7/82) . An schliessend sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2012 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 eine Al tersrente im monatlichen Be trag von Fr. 2‘ 134.-- zu ( Urk. 7/45).
X.___ machte vorerst telefonisch geltend, verschiedene Einkünfte seien fälschlicherweise nicht verbucht und nicht in die Rentenberechnung einbezogen worden, worauf sich die Ausgleichskasse von ihm Belege zustellen liess und weitere Abklärungen traf (vgl. die Korrespondenz in Urk. 7/46-54). Mit Eingabe vom 2 1. Mai 2012 erhob X.___ Einsprache gegen die Ver fügung vom 3. Mai 2012 und beantragte, die Rentenbere chnung sei zu korrigieren (Urk. 7/56). Mit Entscheid vom 1 7. Oktober 2012 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/70). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 4. November 2012 Beschwerde ( Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, der Entscheid sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da die Aus gleichskasse seine Vorbringen im Einspracheverfahre n nicht ausreichend ge prüft , ihm nicht in zureichender Form d as rechtliche Gehör gewährt und ihm keine umfassende Akteneinsicht eingeräumt habe. Ausserdem ersuchte X.___ um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S.
2). Die Ausgleichskasse schloss i n der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 5. April 2013 wies das Gericht das Gesuch von X.___ um die unentgeltliche Rechtsvertretung ab ( Urk. 14), nachdem es die Angaben des Versicherten dazu (Eingabe vom 7. März
2013, Urk.
10; Formularangaben vom
4. März 2013, Urk. 11) sowie eine weitere Eingabe des Versicherten vom 1 8. März 2013 ( Urk.
12) entgegengenommen hatte. Gleichzeitig ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an. X.___ erstattete am 6. Juni 2013 die Replik ( Urk.
19) und verlangte neu, die Sozialversicherungsrichterin Heine, der Sozialversicherungsrichter Spitz und die Gerichtsschreiberin Kobel seien in den Ausstand zu treten ( Urk.
19 S.
3) . Das Gericht trat mit Beschluss vom 1 3. Ma i 2014 auf das Ausstandsbegehren nicht ein ( Urk. 28). Mit Ve rfügung vom 9. Juli 2014 hielten Sozialversicherungsrichter Spitz und Gerichtsschreibe rin Kobel fest ,
dass das Verfahren in der bisherigen Besetzung weiter geführt werde , und der Aus gleichskasse wurde Frist zur Duplik angesetzt ( Urk. 30). Mit Eingabe vom 7. September 2014 verzichtete die Kasse auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 31) , worüber der Versicherte am 9. September 2014 informiert wurde ( Urk. 32). 2.2
Mit Eingabe vom 4. November 2014 ( Urk.
34) reichte die Ausgleichskasse zum einen die gerichtlich erbetene Aufstellung zu den Einkünften ein, anhand derer sie die Rentenber e chnung vorgenommen hatte ( Urk. 35/1+2; vgl. die Telefon notiz
vom 2 1. Ok tober 2014, Urk. 33), zum ander n informierte die Kasse über
nach träg lich gemeldete Einkünfte für die Jahre 2009-2011 und beantragte, die Alters rente von X.___ sei für die Zeit ab Oktober 2011 auf 2‘ 153 .-- zu er höhen (interne Verfügungen vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 35/3+4).
Mit Verfügung vom 1 0. November 2014 ( Urk. 36) lud das Gericht die geschie de n e Ehefrau Y.___ zum Prozess bei. Ausserdem setzte das Gericht dem Ver sicherten Frist an, um sich zur neuesten Eingabe der Ausgleichskasse und den damit eingereichten Unterlagen zu äussern, und schliesslich gab es der Aus gleichs kasse Gelegenheit, zur Eingabe des Versicherten vom 1 8. März 2013 ( Urk.
12) und den damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 13/1-5) Stellung zu nehmen . Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater , liess mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme verzichten ( Urk. 38), und die Ausgleichskasse teilte mit Eingabe vom 1 6. Dezember 2014 ebenfalls ihren Verzicht auf weitere Ausführungen mit ( Urk. 40). Der Versicherte reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 1 5. Februar 2015 ein und bean tragte namentlich, bei der SVA, Ausgleichskasse, bei der Arbeitslosenkasse und beim Steueramt seien Auskünfte zu den Einkünften der Beigeladenen einzuho len ( Urk. 44-46) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
I n prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, er sei zwin gend zum Verfahren mündlich zu befragen ( Urk. 1 S. 2).
Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das erstinstanzliche Gericht im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Voraus setzung dafür ist, dass ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf eine derartige öffentliche Verhandlung gestellt wird. Verlangt eine Partei ledig lich eine persönliche Anhörung oder Befragung, so wird dies als reiner Beweis antrag und nicht als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presse anwesenheit im Sinne der EMRK eingestuft (BGE 122 V 47 E . 3a ). 1.2
Der Beschwerdeführer spricht nicht von einer publikums öffentlich durchzu füh renden Verhandlung, sondern verlangt lediglich seine mündliche Befragung. Mit
dieser will er gemäss seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerde schrift und
in der Replik die umfassende Klärung des Sachverhalts erreichen (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 6, Urk. 19 S. 2 und S. 9).
Unter diesen Umständen ist keine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Von einer Beweiserhebung durch mündliche Be fra gung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzusehen, da sich die zur Diskus sion stehenden Streitfragen , wie zu zeigen ist, bereits anhand der vorhandenen Ur k unden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit klären lassen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d ). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf verschiedene Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ( Urk. 1 S.
2
ff.,
Urk. 19 S. 2 ff.). 2.2
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fecht bar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird , ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist , den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Be gründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, d en Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E . 1a mit Hinwei sen; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff. , Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33 ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 18 0 E .
4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9). 2.3
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), dass die Berech nungstabellen , auf welche die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung stützt (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/72, Urk. 7/82) , für den Laien schwierig zu verstehen sind. Soweit daraus ein eigentlicher Begründungsmangel abzuleiten wäre , wäre dieser jedoch durch das Einspracheverfahren und das vorliegende Gerichtsverfahren ge heilt worden. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Tabelle vom 2 4. Ok tober 2014 ( Urk. 35/2) eine Aufstellung über die berücksich tig t en Einkünfte und Versicherungszeiten eingereicht, die übersichtlicher ist als die früher erstell t en sogeannnten
Acor -Blätter, und im angefochtenen Ein spracheentsch eid hat die Beschwerdegegnerin das Berechnungsverfahren zu mindest kurz erläutert und ist auf die gerügten Punkte wenigstens summarisch eingegangen. Auch allfällige Versäumnisse bei der Gewährung der Aktenein sich t (vgl.
Urk. 1 S.
2) müssen als geheilt gelten durch das vorliegende Verfah ren , da der Beschwerdeführer das Dossier der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/1-85) nach seiner eigenen Angabe zugestellt erh ielt (vgl. Urk. 19 S. 3), zudem Gele genheit hatte, die Akten am Gericht einzusehen (vgl. die Notiz dazu vom 2 7. Mai 2013, Urk. 18), und schliesslich auch zu den später noch nachgereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 35/1-4) Stellung nehmen konnte . Und soweit der Beschwerdeführer rügte, weitere Behörden sowie Drittpersonen hät ten ihm die Akteneinsicht verweigert (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 19 S. 3 f. , Urk. 44 S. 5), so kann er daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Be schwerde geg ne rin ableiten. 2.4
Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge hör aufzuheben, sondern die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers ist mate riell zu prüfen. 3. 3.1
Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente Männer, wel che das 6 5. Altersjahr vollendet haben (lit. a), und Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss
Abs. 1 massgebenden Alt ersjahres folgt.
Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29
Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- o der Betreuungsgutschriften ange rech net werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versich erte mit vollständiger Beitrags dauer als Voll ren ten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teil renten (lit. b) ausgerichtet. 3.2
Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29 ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Per son gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gel ten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge leistet hat (lit. a), Zeiten, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG min des tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und Zeiten, für die Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 sexies und Art. 29 septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Be itragsjahr liegt gemäss Art. 50 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) versichert war und während dieser Zeit den Mindest beitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompe tenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitrags dauer die Bei trags zeiten , die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rück ge legt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestim mt Art. 52c AHVV, dass auch Bei tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. 3.3
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29 quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jah res einkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbsein kommen
(lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgut schriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten index
gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis AHVV ), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wer den nach Art. 29
quinquies
Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den bei den Ehe gatten angerechnet. Die Ei nkommensteilung wird nach lit. c dieser Be stim mung unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorge nommen. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung ge mäss Art. 29
quinquies
Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(lit. a), und nur aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizeri schen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit.
b). Art. 29
quinquie s
Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29
quinquies
Abs. 5 AHVG nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. 3.4
Gemäss Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der or dent lichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden . Damit Erwerbs ein künfte eines Arbeitnehmers im individuellen Konto eingetragen werden kön nen, muss nach Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG der Arbeitgeber die gesetzliche n Bei träge ab gezogen haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber gestützt auf eine sogenannte Nettolohnvereinbarung sämtliche Beiträge zu seinen Lasten über nimmt . Ist der Nachweis eines Abzugs der gesetzlichen Beiträge oder einer Netto lohnvereinbarung erbracht, so hat die Eintragung im individuelle n Konto ge stützt auf Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitge ber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. An dern falls dürfen die Einkünfte nicht in das individuelle Konto aufgenommen werden ( vgl. BGE 117 V 261 E. 3a).
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse , die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen ( Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen ( Abs. 1 bis ). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung ent scheidet ( Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, be t rifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E.
3a) .
Sowohl im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 AHVV als auch in dem jenigen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV darf d ie Kasse nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern sie kann nur allfällig vorhan dene Buchungsfehler korrigieren (BGE 138 V 463 E. 3; ZAK 1991 S. 373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts H 97/06 vom 1 5. Mai 2007, E. 3.2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Alter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG im S eptember 2011 und hat daher gestützt au f Art. 21 Abs. 2 AHVG ab dem 1. Okto ber 2011 Anspruch auf die Altersrente. Diese ist für den Oktober 2011 allein auf grund seiner eigenen, gesamten Einkünfte zu berechnen. Da die Ehe schei dung des Beschwerdeführers am 1 0. Oktober 2 011 im Scheidungspunkt rechts kräftig geworden ist (vgl. Urk. 7/69), ist seine Rente per 1. November 2011 unter Durchführung der Einkommensteilung neu zu berechnen ( Art. 29 quinquies und Art. 31 AHVG, Art. 50b und Art. 50g AHVV ; Rz 1001 ff. des Kreisschrei ben s
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Schei dung vom 1. Januar 1997 ). 4.2
Der Beschwerdeführer erreicht unter Berücksichtigung eines Beitragsjahres vor der Vollendung des 2 0. Altersjahres (vgl. Art. 52b AHVV) die volle Beitrags dauer von 44 Jahren (vgl. Urk. 35/2), und er hat somit Anspruch auf die Voll rente nach Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG. Dies ist unbestritten.
Was die strittige Rentenhöhe betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin unrich t i ger weise bereits die Rente für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung der Teilung der während der Ehejahre erzielten Einkünfte ermittelt ( Urk. 7/43/9, Urk. 7/72/3+7, Urk. 7/82, Urk. 35/1 S. 5 und S. 9 , Urk. 35/2). Die korrekt heran zuziehende Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers allein beläuft sich auf Fr. 3‘500‘047.-- ( Fr. 3‘500‘259.-- abzüglich Fr. 4‘612 .-- und zuzüglich Fr. 4‘400.-- ; vgl. Urk. 35/2 ) . Daraus resultiert in Anwendung des massgeblichen Aufwer tungsfaktors von 1,319 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von aufgerun det Fr. 104‘92 1 .-- und nach Hinzuzählen der durchschnittlichen Er z i eh ungs gutschriften von Fr. 11‘389.-- (vgl. Urk. 35/2 S.
9) ein durchschnittli ches Jah reseinkommen von Fr. 116‘31 0 .--. Dieses liegt über dem Betrag von Fr. 83‘520.--, der im Jahr 2011 zur Höchstrente im Betrag von Fr. 2‘320.-- berechtigt. Der Beschwerdeführer hat daher für den Oktober 2011 Anspruch auf eine Alters rente in diesem Höchstbetrag , unabhängig davon, ob die Summe seine r Ein künfte, wie er geltend macht, um weitere Einkünfte zu erhöhen ist. 4.3
Für die Zeit ab November 2011 ist die Einkommenssumme nach Durchführu ng der Einkommensteilung massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerde füh rers (vgl. Urk. 1 S.
5) ändert am Erfordernis der Einkommensteilung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nichts, dass er und seine Ehefrau sch on lange ge trennt lebten, denn der massgebende Zeitpunkt für die Neuberechnung der Rente
ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ( Rz 1002 des Kreis schrei bens
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung ) .
Wie die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. November 2014 ( Urk. 4
4) dar getan hat, sind für das Jahr 2009 wei tere Einkünfte gemeldet worden , und zwar für den Beschwerdeführer und seine Ehefra u je ein Betrag von Fr. 28‘000. ( Urk. 35/2). Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung dieser Einkünfte neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58‘719.-- zuzüglich der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- er mittelt, was die Summe von Fr. 70‘108.-- ergibt und aufgerundet zum Tabellen einkommen von Fr. 70‘992.-- führt, das zu einer Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘153.-- und mithin nicht mehr zur Maximalrente berechtigt (vgl. Urk. 35/1 S. 10 f.).
Deshalb ist für die Zeit ab November 2011 näher zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ein künfte zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. 4.4 4.4.1
Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte , es seien die Einkünfte sämtlicher Beitragsjahre zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 5), so steht einem solchen Vorgehen die Regelung in Art. 29 bis
AHVG und in Art. 51 Abs. 2 und Art. 52b AHVV ent gegen, nach welcher erst die Erwerbseinkünfte ab dem 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahres zu berücksichtigen sind und die Einkünfte aus der Zeit davor nur dann heranzuziehen sind, wenn die entsprechenden Jahre der Auffüllung von Beitragslücken dienen. 4.4.2
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer aber auch vor, die Eintragungen in seinem individuellen Konto seien gar nicht vollständig. Diese Rügen sind im vorliegenden Verfahren unter dem Titel der Berichtigung des individuellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Januar 1999 einmal einen Auszug aus seinem individuellen Konto verlangt ( Urk. 7/1) und ihn im März 1999 erhalten ( Urk. 7/2) . Mit E-Mail vom 3 0. August 2011 bestellte er erneut einen Kontoa us zug ( Urk. 7/25) und erhielt diesen a m 1 3. September 2011 von der Beschwerde gegnerin zugestellt ( Urk 7/27 und Urk. 7/28) , mit dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen eine Berichtigung verlangen könne ( Urk. 7/29). Der Beschwerdeführer er suchte daraufhin mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2011, gleichzeitig mit seiner An meldung für die Rente, um Berichtigung in verschiedenen Punkten ( Urk. 7/30/6-12). Dieses Berichtigungsbegehren wurde erst nach Eintritt des Ver sicherungsfalles am 1 1. September 2011 gestellt, das Gesuch um Zustellung des Kontoauszugs datiert jedoch von Ende August 201 1. In Bezug auf die Punkte, die der Beschw erdeführer im Schreiben vom 11. Oktober 2011 bean standete, ist somit nicht der volle Beweis nach Art. 141 Abs. 3 AHVV erforder lich, sondern es ist der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorschrift in Art. 141 Abs. 2 AHVV keine Verfügung über die Berichtigung erlassen hat und nunmehr erst im Rahmen der Beurteilung der Rentenverfügung über die Berichtigung befunden werden kann. 4.4.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der A.___ AG nicht das gesamte ihm zustehende Entgelt erhalten zu haben ( Urk. 7/30/8-9, Urk. 1 S. 5, Urk. 19 S. 5), so ist eine Berichtigung des in dividuellen Kontos nur dann möglich, wenn tatsächlich erzielte Einkünfte nicht registriert worden sind, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn eine Nach zahlung von Beiträgen nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die Ein tragung einer Zahlung, die noch gar nicht erfolgt ist, ist hingegen nicht zuläs sig , sodass in dieser Hinsicht eine Berichtigung nicht erfolgen kann. 4.4.4
Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B.___ vom 1 4. Juni 1998 ein, wonach ihm der Verwaltungsrat (der A.___ AG) einen Betrag von Fr. 250‘067.-- überweisen werde ( Urk. 7/30/15), und rügte, dass im individuellen Konto nur etwa die Hälfte dieses Betrags als Ein kommen eingetragen sei ( Urk. 7/30/7; vgl. Urk. 7/27/4 ). Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, welche im Sinne des Erfordernisses nach Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG einen Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen vom Betrag von Fr. 250‘067.-- belegen, und die Beschwerdegegnerin konnte
- in ihrer Eigen schaft als zuständige Ausgleichskasse der A.___ AG - ebenfalls keine solchen Belege im Dossier der Gesellschaft finden (vgl. die Notiz der Beschwer degegnerin vom 5.
Juni 2012 in Urk. 7/50). Weitere Abklärungen zum Betrag von
Fr. 250‘067.-- in Form eines Beizugs von Akten (Steuerakten und Akten der Be schwerdegegnerin), wie sie der Beschwerdefü hrer in seinen Eingaben vom 15. Febru ar 2015 beantragt ( Urk. 44 und Urk. 46) , sind nicht erforderlich. Denn dass Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden sind, erscheint deshalb als un wahr scheinlich, weil die Qualifikation des Betrags von Fr. 250‘067.-- als mass gebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG gar nicht feststeht. So hielt B.___ im Schreiben vom 1 4. Juni 1998 fest, die Summe werde auf Drängen des Beschwerdeführers hin „ohne Präjudiz auf rechtliche Anerkennung Deiner Gesamtforderung“ zu r Zahlung freigegeben ( Urk. 7/30 /15). Der Titel, unter dem die Zahlung erfolgte, war somit offenbar umstritten. Dass der Betrag von Fr. 250‘067.-- der direkten Bundessteuer unterlag (vgl. Urk. 7/30/16 ), spricht nicht für die Qualifikation als massgebender Lohn oder überhaupt als Erwerbs einkommen .
Somit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die A.___ AG vom Be trag von Fr. 250‘067.-- Arbeitnehmerbeiträge abgezogen hatte. Ebenso wenig ist dies beim Betrag von Fr. 2‘000.-- der Fall, den die A.___ AG dem Beschwerdeführer im Jahr 1970 als Verwaltungsratsentschädigung überwiesen hat te (vgl. Urk. 7/30/14). Ob die Gesellschaft richtigerweise Abzüge hätte tätigen müssen, beschlägt die AHV -rechtliche Qualifikation dieses Betrags und kann da her nicht im vorliegenden Verfahren beantwortet werden (vgl. E. 3.4 hiervor) . In Bezug auf die Beträge von Fr. 250‘067.-- und von Fr. 2‘000.-- verbietet sich da her eine Berichtigung des individuellen Kontos , und die Beträge können dem ent sprechend nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden. Was den Be trag von Fr. 2‘000.-- betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Fül lung der Lücke des Jahres 1970 durch die Einkünfte des Jahres 1966 von Fr. 4‘400.-- (vgl. Urk. 7/27/1 und Urk. 35/2) zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt.
Auch in Bezug auf weitere Zahlungen der A.___ AG an den Beschwer deführer ist ein Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen nicht überwiegend wahr scheinlich. Dies gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Beschwerdeführer aufgrund des gerichtlichen Vergleich s vom 1 1. März 2005 erhielt ( Urk. 13/3 S. 3 Ziffer 3).
Ferner ist für die einmonatige Anstellung des Beschwerdeführers im Architekturbüro C.___ im Jahr 1970 (Zeugnis vom 2. April 1970, Urk. 7/30/13) keine Lohnzahlung und damit auch kein Abzug von Arbeitneh merbeiträgen belegt (vgl. die Notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Mai 2012, Urk. 7/50) , sodass auch in dieser Hinsicht keine Berichtigung des individuellen Kontos möglich ist. 4.4.5
Gesondert zu behandeln ist der Betrag von Fr. 23‘353 .--, den die Beschwerde gegnerin ursprünglich als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (für die A.___ AG) qualifiziert hatte und dem Beschwerdeführer dafür
mit Nachtragsv erfügung vom 1 9. Oktober 1999 persönliche Beiträge in der Höhe von
Fr. 1‘343.40 , berechnet
auf der Summe von Fr. 23‘300.--, in Rechnung ge stellt hatte ( Urk. 7/6). Denn der Beschwerdeführer hatte diese Verfügung beim Sozial versicherungsgericht angefochten, und das Bundesgericht hatte das ab weisende Urteil des Sozialversic herungsgerichts vom 1 1. Juli 200 1 ( Urk. 7/14; Prozess Nr. AB.1999.00520) mit Urteil vom 1 8. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen ( Urk. 7/22). Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen war es in der Folge die Be schwerde geg nerin , welche d ie Abklärungen anstelle des Gerichts vornahm (vgl. die Akten notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2002, Urk. 7/22/1); diese teilte dem Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 9. September 2005 ( Urk. 7/24) mit, dass sie das Einkommen, auf dem sie persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1‘343.40
hatte erheben wollen , entsprechend der Sichtweise des Beschwerde führer s neu ebenfalls als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit be trachte . Gleichzeitig erklärte sie jedoch, die paritätischen Sozialversi cherungs bei träge, d ie auf dem Einkommen geschuldet wären , seien verjährt und könnten bei der A.___ AG nicht mehr eingefordert werden. Dies führte dazu, dass sie den Eintrag von Fr. 23‘300.-- im individuellen Konto des Be schwerdeführers stornierte ( Urk. 7/27/4).
Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Denn
zum einen
hatte die Beschwerde gegnerin
dem Beschwerdeführer einen Teilbetrag des verfügten Betrags von Fr. 1‘343.40 bereits mit einer ursp rünglichen Verfügung vom 27. Juli 1998 in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 7/6) .
D iesen Betrag in der Höhe von Fr. 368.4 0 be hielt sie gemäss dem Schr eiben vom 9. September 2005, und er kann ohne Weiteres uminterpretiert werden in einen Arbeitnehme rbeitrag des Beschwer deführers. Und zum andern
ergibt sich für den Betrag von Fr. 20‘000. dessen Qualifikation als Netto einkommen . Eine „Bescheinigung über Bezüge von Ver waltungsräten und Organen der Geschäftsführung“, welche die A.___ AG am 1 5. April 1998 zuhanden des Steueramtes ausgefüllt hatte ( Urk. 20/1), hält nämlich fest, dass sich die Summe von Fr. 20‘000.--, welche die Gesell schaft dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 bezahlt hatte und welche Gegen stand der Ver fügung vom 1 9. Oktober 1999 gewesen war (vgl. die Ausführun gen des Be schwerdeführers in der Replik des Prozesses Nr. AB.1999.00520, Urk. 7/12/3 4, und das Schreiben der D.___ AG vom 2 9. August 2000, Urk. 7/13 ) , aus Verwaltungshonoraren der Jah re 1989 bis 1992 zusammensetzte und dass d ie Ge sellschaft da von keine paritätischen Beiträge abgezogen hatte . Sodann be zeich nete die Gesellschaft den Betrag von Fr. 20‘000.-- gleichzeitig als Brutto- und als Nettobetrag. Im Schreiben vom 29. August 2000 führte die D.___ AG später aus, eine Abrech nung von AHV-Beiträgen habe nicht erfolgen können, weil es sich bei der betreffenden Zahlung um eine Akonto zahlung gehandelt habe ( Urk. 7/13) .
Unter diesen Umständen ist die Akonto zahlung ahv -rechtlich als Netto einkommen einzustufen; die Gesellschaft stellte sinngemäss zu einem späteren Zeitpunkt die Entrichtung sowohl der Arbeitge ber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse in Aussicht.
Damit ist das individuelle Konto um ein Einkommen von Fr. 23‘353.-- aus un selbständiger Tätigkeit zu berichtigen (vgl. die Meldung des Steueramtes in Urk. 7/4) . Einzutragen ist bei Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit der mass gebende Lohn, auf dem der Beitrag geschuldet ist ( Rz 2331 der Wegleitung über Versicherungs ausweis und individuelles Konto ). Deshalb sind die
Arbeit nehmer beiträge (AHV/IV/EO und ALV) in der Höhe von 6,5 5 % (vgl. Bundesamt für So zial versicherungen, Entwicklung der Beitragssätze seit 1948, www.bsv.admin.ch) aufzurechnen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 24‘989.--. Die Beschwerde gegnerin
hat demnach das individuelle Kont o des Beschwerde führers dahin gehend zu berichtigen, dass
sie für das Jahr 1996
den Betrag von Fr. 24‘989.-- einträgt . 4.4.6
Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Gelder und geldwerte Leistungen hin, die seine geschiedene Ehefrau er halten habe ( Urk. 7/30/13, Urk. 1 S.
5, Urk. 19 S.
6 ff., Urk. 44 S.
6 f.). Auch die rechtliche Qualifikation dieser Zahlungen kann jedoch aus den genannten Gründen nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens um die Rentenhöhe und die Berichtigung des indi vidu ellen Kontos des Beschwerdeführers sein. Deshalb erübrigen sich auch hier weitere Abklärungen in Form des beantragten Beizugs von Akten. 4.5
Ungeachtet des Betrags von Fr. 24‘989.--, der aufgrund der vorstehenden Aus führungen (E. 4.4.5) noch in das individuelle Konto einzutragen ist, bleibt es je doch für die Zeit ab November 2011 be i der Rente in der Höhe von Fr. 2‘153. , welche die Beschwerdegegnerin nach der Meldung neuer Einkünfte ermittelt und mit der Eingabe vom 4. November 2014 mitgeteilt hat.
Denn eine weitere Er höh ung ergibt sich unter Berücksichtigu ng des Einkommens von Fr. 24‘989.--
nicht. Es handelt sich nach der Durchführung des Splittings um einen Betrag v o n Fr. 12 ‘ 494 .--. Dessen Addit ion zur Einkommenssumme von Fr. 1‘958‘782.-- führt zu eine r
S umme von Fr. 1‘971 ‘ 276 .--, womit sich das durchnittliche Ein komme n von Fr. 58‘719.-- auf Fr. 59‘093 .-- erhöht . Z usammen mit den durch schnitt li chen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- ergibt dies ein Durch schnittsein kommen von Fr. 70‘482 .-- . Nach wie vor ist deshalb das Tabellenein kommen von
Fr. 70‘992.-- massgebend (vgl. die Berechnu ng in Urk. 35/1 S. 9) . 4.6
Zusammengefasst ist der angefo chtene Einspracheentscheid in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 (bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 1 7. Oktober 2012) von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- e rhöh t
wird . Zudem ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24‘989. ein trägt . Diese Berichtigung ist ungeachtet des fehlenden Einflusses auf die gegenwärtige Rente vorzunehmen, da sie im Falle der nachträglichen Meldung weiterer Erwerbseinkünfte potentiell relevant sein kann. 5.
Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Prozessentschä digung betrifft ( Urk. 1 S. 2), so wird nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung einer Partei ohne Rechtsvertretung nur dann eine Prozessentschädigung zugesprochen, wenn sie erhebliche Auslagen nach weist und wenn ihr notwen di ger Arbeitsaufwand den Rahmen dessen übersteigt, was der Einzelne übli cher weise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 110 V 72 E. 7). Ein derartiger ausserordentlicher Ar beits aufwand liegt nicht vor in Bezug auf das, was zur Rüge der Punkte not wendig war, in denen der Beschwerdeführer obsiegt. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser G utheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2012 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- erhöht wird.
D ie Beschwerdegegnerin wird an gewiesen , das individue lle Konto des Beschwerde führers insoweit zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 de n Betrag von
Fr. 24‘989.--
einträgt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38 und Urk. 40 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von
Urk. 38 und
Urk. 44-46 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater unter Beilage je einer Kopie von Urk. 40 und Urk. 44-46 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren am 1 1. September 1946 , meldete sich am 1 1. Oktober 2011 zum Bezug der AHV-Rente an ( Urk. 7/30 /1-4 ). Gleichzeitig rügte er ver sc hie dene Eintragungen in seinem i ndividuellen Konto, dessen Auszug er sich am 1 3. September 2011 hatte zustellen lassen (vgl. Urk. 7/27- 29) , als fehlerhaft ( Urk. 7/30/6-12). Nachdem die Ehe von X.___
mit Y.___ , geboren 1953, am 1 0. Oktober 2011 rechtskräftig geschieden worden war (vgl. die Telefonnotiz vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/69), führte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, das Einkommens-Splitting durch (vgl. die Übersicht vom 7. Dezember 2012, Urk. 7/82) . An schliessend sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2012 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 eine Al tersrente im monatlichen Be trag von Fr. 2‘ 134.-- zu ( Urk. 7/45).
X.___ machte vorerst telefonisch geltend, verschiedene Einkünfte seien fälschlicherweise nicht verbucht und nicht in die Rentenberechnung einbezogen worden, worauf sich die Ausgleichskasse von ihm Belege zustellen liess und weitere Abklärungen traf (vgl. die Korrespondenz in Urk. 7/46-54). Mit Eingabe vom 2 1. Mai 2012 erhob X.___ Einsprache gegen die Ver fügung vom 3. Mai 2012 und beantragte, die Rentenbere chnung sei zu korrigieren (Urk. 7/56). Mit Entscheid vom 1 7. Oktober 2012 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk.
E. 1.1 I n prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, er sei zwin gend zum Verfahren mündlich zu befragen ( Urk. 1 S. 2).
Gestützt auf Art.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer spricht nicht von einer publikums öffentlich durchzu füh renden Verhandlung, sondern verlangt lediglich seine mündliche Befragung. Mit
dieser will er gemäss seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerde schrift und
in der Replik die umfassende Klärung des Sachverhalts erreichen (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 6, Urk. 19 S. 2 und S. 9).
Unter diesen Umständen ist keine mündliche Verhandlung im Sinne von Art.
E. 2 = Urk. 7/70).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf verschiedene Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ( Urk. 1 S.
2
ff.,
Urk. 19 S. 2 ff.).
E. 2.2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fecht bar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird , ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist , den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Be gründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, d en Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E . 1a mit Hinwei sen; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz
E. 2.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), dass die Berech nungstabellen , auf welche die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung stützt (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/72, Urk. 7/82) , für den Laien schwierig zu verstehen sind. Soweit daraus ein eigentlicher Begründungsmangel abzuleiten wäre , wäre dieser jedoch durch das Einspracheverfahren und das vorliegende Gerichtsverfahren ge heilt worden. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Tabelle vom 2 4. Ok tober 2014 ( Urk. 35/2) eine Aufstellung über die berücksich tig t en Einkünfte und Versicherungszeiten eingereicht, die übersichtlicher ist als die früher erstell t en sogeannnten
Acor -Blätter, und im angefochtenen Ein spracheentsch eid hat die Beschwerdegegnerin das Berechnungsverfahren zu mindest kurz erläutert und ist auf die gerügten Punkte wenigstens summarisch eingegangen. Auch allfällige Versäumnisse bei der Gewährung der Aktenein sich t (vgl.
Urk. 1 S.
2) müssen als geheilt gelten durch das vorliegende Verfah ren , da der Beschwerdeführer das Dossier der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/1-85) nach seiner eigenen Angabe zugestellt erh ielt (vgl. Urk. 19 S. 3), zudem Gele genheit hatte, die Akten am Gericht einzusehen (vgl. die Notiz dazu vom 2 7. Mai 2013, Urk. 18), und schliesslich auch zu den später noch nachgereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 35/1-4) Stellung nehmen konnte . Und soweit der Beschwerdeführer rügte, weitere Behörden sowie Drittpersonen hät ten ihm die Akteneinsicht verweigert (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 19 S. 3 f. , Urk. 44 S. 5), so kann er daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Be schwerde geg ne rin ableiten.
E. 2.4 Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge hör aufzuheben, sondern die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers ist mate riell zu prüfen. 3. 3.1
Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente Männer, wel che das 6 5. Altersjahr vollendet haben (lit. a), und Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss
Abs. 1 massgebenden Alt ersjahres folgt.
Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29
Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- o der Betreuungsgutschriften ange rech net werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versich erte mit vollständiger Beitrags dauer als Voll ren ten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teil renten (lit. b) ausgerichtet. 3.2
Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29 ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Per son gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gel ten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge leistet hat (lit. a), Zeiten, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG min des tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und Zeiten, für die Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 sexies und Art. 29 septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Be itragsjahr liegt gemäss Art. 50 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) versichert war und während dieser Zeit den Mindest beitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompe tenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitrags dauer die Bei trags zeiten , die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rück ge legt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestim mt Art. 52c AHVV, dass auch Bei tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. 3.3
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29 quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jah res einkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbsein kommen
(lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgut schriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten index
gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis AHVV ), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wer den nach Art. 29
quinquies
Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den bei den Ehe gatten angerechnet. Die Ei nkommensteilung wird nach lit. c dieser Be stim mung unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorge nommen. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung ge mäss Art. 29
quinquies
Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(lit. a), und nur aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizeri schen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit.
b). Art. 29
quinquie s
Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29
quinquies
Abs. 5 AHVG nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. 3.4
Gemäss Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der or dent lichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden . Damit Erwerbs ein künfte eines Arbeitnehmers im individuellen Konto eingetragen werden kön nen, muss nach Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG der Arbeitgeber die gesetzliche n Bei träge ab gezogen haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber gestützt auf eine sogenannte Nettolohnvereinbarung sämtliche Beiträge zu seinen Lasten über nimmt . Ist der Nachweis eines Abzugs der gesetzlichen Beiträge oder einer Netto lohnvereinbarung erbracht, so hat die Eintragung im individuelle n Konto ge stützt auf Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitge ber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. An dern falls dürfen die Einkünfte nicht in das individuelle Konto aufgenommen werden ( vgl. BGE 117 V 261 E. 3a).
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse , die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen ( Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen ( Abs. 1 bis ). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung ent scheidet ( Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, be t rifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art.
E. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Von einer Beweiserhebung durch mündliche Be fra gung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzusehen, da sich die zur Diskus sion stehenden Streitfragen , wie zu zeigen ist, bereits anhand der vorhandenen Ur k unden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit klären lassen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d ). 2.
E. 11 ff. , Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33 ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 18 0 E .
4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9).
E. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E.
3a) .
Sowohl im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 AHVV als auch in dem jenigen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV darf d ie Kasse nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern sie kann nur allfällig vorhan dene Buchungsfehler korrigieren (BGE 138 V 463 E. 3; ZAK 1991 S. 373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts H 97/06 vom 1 5. Mai 2007, E. 3.2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Alter nach Art.
E. 21 Abs. 2 AHVG ab dem 1. Okto ber 2011 Anspruch auf die Altersrente. Diese ist für den Oktober 2011 allein auf grund seiner eigenen, gesamten Einkünfte zu berechnen. Da die Ehe schei dung des Beschwerdeführers am 1 0. Oktober 2 011 im Scheidungspunkt rechts kräftig geworden ist (vgl. Urk. 7/69), ist seine Rente per 1. November 2011 unter Durchführung der Einkommensteilung neu zu berechnen ( Art. 29 quinquies und Art. 31 AHVG, Art. 50b und Art. 50g AHVV ; Rz 1001 ff. des Kreisschrei ben s
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Schei dung vom 1. Januar 1997 ). 4.2
Der Beschwerdeführer erreicht unter Berücksichtigung eines Beitragsjahres vor der Vollendung des 2 0. Altersjahres (vgl. Art. 52b AHVV) die volle Beitrags dauer von 44 Jahren (vgl. Urk. 35/2), und er hat somit Anspruch auf die Voll rente nach Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG. Dies ist unbestritten.
Was die strittige Rentenhöhe betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin unrich t i ger weise bereits die Rente für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung der Teilung der während der Ehejahre erzielten Einkünfte ermittelt ( Urk. 7/43/9, Urk. 7/72/3+7, Urk. 7/82, Urk. 35/1 S. 5 und S. 9 , Urk. 35/2). Die korrekt heran zuziehende Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers allein beläuft sich auf Fr. 3‘500‘047.-- ( Fr. 3‘500‘259.-- abzüglich Fr. 4‘612 .-- und zuzüglich Fr. 4‘400.-- ; vgl. Urk. 35/2 ) . Daraus resultiert in Anwendung des massgeblichen Aufwer tungsfaktors von 1,319 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von aufgerun det Fr. 104‘92 1 .-- und nach Hinzuzählen der durchschnittlichen Er z i eh ungs gutschriften von Fr. 11‘389.-- (vgl. Urk. 35/2 S.
9) ein durchschnittli ches Jah reseinkommen von Fr. 116‘31 0 .--. Dieses liegt über dem Betrag von Fr. 83‘520.--, der im Jahr 2011 zur Höchstrente im Betrag von Fr. 2‘320.-- berechtigt. Der Beschwerdeführer hat daher für den Oktober 2011 Anspruch auf eine Alters rente in diesem Höchstbetrag , unabhängig davon, ob die Summe seine r Ein künfte, wie er geltend macht, um weitere Einkünfte zu erhöhen ist. 4.3
Für die Zeit ab November 2011 ist die Einkommenssumme nach Durchführu ng der Einkommensteilung massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerde füh rers (vgl. Urk. 1 S.
5) ändert am Erfordernis der Einkommensteilung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nichts, dass er und seine Ehefrau sch on lange ge trennt lebten, denn der massgebende Zeitpunkt für die Neuberechnung der Rente
ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ( Rz 1002 des Kreis schrei bens
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung ) .
Wie die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. November 2014 ( Urk. 4
4) dar getan hat, sind für das Jahr 2009 wei tere Einkünfte gemeldet worden , und zwar für den Beschwerdeführer und seine Ehefra u je ein Betrag von Fr. 28‘000. ( Urk. 35/2). Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung dieser Einkünfte neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58‘719.-- zuzüglich der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- er mittelt, was die Summe von Fr. 70‘108.-- ergibt und aufgerundet zum Tabellen einkommen von Fr. 70‘992.-- führt, das zu einer Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘153.-- und mithin nicht mehr zur Maximalrente berechtigt (vgl. Urk. 35/1 S. 10 f.).
Deshalb ist für die Zeit ab November 2011 näher zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ein künfte zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. 4.4 4.4.1
Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte , es seien die Einkünfte sämtlicher Beitragsjahre zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 5), so steht einem solchen Vorgehen die Regelung in Art. 29 bis
AHVG und in Art. 51 Abs. 2 und Art. 52b AHVV ent gegen, nach welcher erst die Erwerbseinkünfte ab dem 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahres zu berücksichtigen sind und die Einkünfte aus der Zeit davor nur dann heranzuziehen sind, wenn die entsprechenden Jahre der Auffüllung von Beitragslücken dienen. 4.4.2
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer aber auch vor, die Eintragungen in seinem individuellen Konto seien gar nicht vollständig. Diese Rügen sind im vorliegenden Verfahren unter dem Titel der Berichtigung des individuellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Januar 1999 einmal einen Auszug aus seinem individuellen Konto verlangt ( Urk. 7/1) und ihn im März 1999 erhalten ( Urk. 7/2) . Mit E-Mail vom 3 0. August 2011 bestellte er erneut einen Kontoa us zug ( Urk. 7/25) und erhielt diesen a m 1 3. September 2011 von der Beschwerde gegnerin zugestellt ( Urk 7/27 und Urk. 7/28) , mit dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen eine Berichtigung verlangen könne ( Urk. 7/29). Der Beschwerdeführer er suchte daraufhin mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2011, gleichzeitig mit seiner An meldung für die Rente, um Berichtigung in verschiedenen Punkten ( Urk. 7/30/6-12). Dieses Berichtigungsbegehren wurde erst nach Eintritt des Ver sicherungsfalles am 1 1. September 2011 gestellt, das Gesuch um Zustellung des Kontoauszugs datiert jedoch von Ende August 201 1. In Bezug auf die Punkte, die der Beschw erdeführer im Schreiben vom 11. Oktober 2011 bean standete, ist somit nicht der volle Beweis nach Art. 141 Abs. 3 AHVV erforder lich, sondern es ist der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorschrift in Art. 141 Abs. 2 AHVV keine Verfügung über die Berichtigung erlassen hat und nunmehr erst im Rahmen der Beurteilung der Rentenverfügung über die Berichtigung befunden werden kann. 4.4.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der A.___ AG nicht das gesamte ihm zustehende Entgelt erhalten zu haben ( Urk. 7/30/8-9, Urk. 1 S. 5, Urk. 19 S. 5), so ist eine Berichtigung des in dividuellen Kontos nur dann möglich, wenn tatsächlich erzielte Einkünfte nicht registriert worden sind, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn eine Nach zahlung von Beiträgen nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die Ein tragung einer Zahlung, die noch gar nicht erfolgt ist, ist hingegen nicht zuläs sig , sodass in dieser Hinsicht eine Berichtigung nicht erfolgen kann. 4.4.4
Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B.___ vom 1 4. Juni 1998 ein, wonach ihm der Verwaltungsrat (der A.___ AG) einen Betrag von Fr. 250‘067.-- überweisen werde ( Urk. 7/30/15), und rügte, dass im individuellen Konto nur etwa die Hälfte dieses Betrags als Ein kommen eingetragen sei ( Urk. 7/30/7; vgl. Urk. 7/27/4 ). Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, welche im Sinne des Erfordernisses nach Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG einen Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen vom Betrag von Fr. 250‘067.-- belegen, und die Beschwerdegegnerin konnte
- in ihrer Eigen schaft als zuständige Ausgleichskasse der A.___ AG - ebenfalls keine solchen Belege im Dossier der Gesellschaft finden (vgl. die Notiz der Beschwer degegnerin vom 5.
Juni 2012 in Urk. 7/50). Weitere Abklärungen zum Betrag von
Fr. 250‘067.-- in Form eines Beizugs von Akten (Steuerakten und Akten der Be schwerdegegnerin), wie sie der Beschwerdefü hrer in seinen Eingaben vom 15. Febru ar 2015 beantragt ( Urk. 44 und Urk. 46) , sind nicht erforderlich. Denn dass Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden sind, erscheint deshalb als un wahr scheinlich, weil die Qualifikation des Betrags von Fr. 250‘067.-- als mass gebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG gar nicht feststeht. So hielt B.___ im Schreiben vom 1 4. Juni 1998 fest, die Summe werde auf Drängen des Beschwerdeführers hin „ohne Präjudiz auf rechtliche Anerkennung Deiner Gesamtforderung“ zu r Zahlung freigegeben ( Urk. 7/30 /15). Der Titel, unter dem die Zahlung erfolgte, war somit offenbar umstritten. Dass der Betrag von Fr. 250‘067.-- der direkten Bundessteuer unterlag (vgl. Urk. 7/30/16 ), spricht nicht für die Qualifikation als massgebender Lohn oder überhaupt als Erwerbs einkommen .
Somit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die A.___ AG vom Be trag von Fr. 250‘067.-- Arbeitnehmerbeiträge abgezogen hatte. Ebenso wenig ist dies beim Betrag von Fr. 2‘000.-- der Fall, den die A.___ AG dem Beschwerdeführer im Jahr 1970 als Verwaltungsratsentschädigung überwiesen hat te (vgl. Urk. 7/30/14). Ob die Gesellschaft richtigerweise Abzüge hätte tätigen müssen, beschlägt die AHV -rechtliche Qualifikation dieses Betrags und kann da her nicht im vorliegenden Verfahren beantwortet werden (vgl. E. 3.4 hiervor) . In Bezug auf die Beträge von Fr. 250‘067.-- und von Fr. 2‘000.-- verbietet sich da her eine Berichtigung des individuellen Kontos , und die Beträge können dem ent sprechend nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden. Was den Be trag von Fr. 2‘000.-- betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Fül lung der Lücke des Jahres 1970 durch die Einkünfte des Jahres 1966 von Fr. 4‘400.-- (vgl. Urk. 7/27/1 und Urk. 35/2) zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt.
Auch in Bezug auf weitere Zahlungen der A.___ AG an den Beschwer deführer ist ein Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen nicht überwiegend wahr scheinlich. Dies gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Beschwerdeführer aufgrund des gerichtlichen Vergleich s vom 1 1. März 2005 erhielt ( Urk. 13/3 S. 3 Ziffer 3).
Ferner ist für die einmonatige Anstellung des Beschwerdeführers im Architekturbüro C.___ im Jahr 1970 (Zeugnis vom 2. April 1970, Urk. 7/30/13) keine Lohnzahlung und damit auch kein Abzug von Arbeitneh merbeiträgen belegt (vgl. die Notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Mai 2012, Urk. 7/50) , sodass auch in dieser Hinsicht keine Berichtigung des individuellen Kontos möglich ist. 4.4.5
Gesondert zu behandeln ist der Betrag von Fr. 23‘353 .--, den die Beschwerde gegnerin ursprünglich als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (für die A.___ AG) qualifiziert hatte und dem Beschwerdeführer dafür
mit Nachtragsv erfügung vom 1 9. Oktober 1999 persönliche Beiträge in der Höhe von
Fr. 1‘343.40 , berechnet
auf der Summe von Fr. 23‘300.--, in Rechnung ge stellt hatte ( Urk. 7/6). Denn der Beschwerdeführer hatte diese Verfügung beim Sozial versicherungsgericht angefochten, und das Bundesgericht hatte das ab weisende Urteil des Sozialversic herungsgerichts vom 1 1. Juli 200 1 ( Urk. 7/14; Prozess Nr. AB.1999.00520) mit Urteil vom 1 8. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen ( Urk. 7/22). Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen war es in der Folge die Be schwerde geg nerin , welche d ie Abklärungen anstelle des Gerichts vornahm (vgl. die Akten notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2002, Urk. 7/22/1); diese teilte dem Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 9. September 2005 ( Urk. 7/24) mit, dass sie das Einkommen, auf dem sie persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1‘343.40
hatte erheben wollen , entsprechend der Sichtweise des Beschwerde führer s neu ebenfalls als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit be trachte . Gleichzeitig erklärte sie jedoch, die paritätischen Sozialversi cherungs bei träge, d ie auf dem Einkommen geschuldet wären , seien verjährt und könnten bei der A.___ AG nicht mehr eingefordert werden. Dies führte dazu, dass sie den Eintrag von Fr. 23‘300.-- im individuellen Konto des Be schwerdeführers stornierte ( Urk. 7/27/4).
Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Denn
zum einen
hatte die Beschwerde gegnerin
dem Beschwerdeführer einen Teilbetrag des verfügten Betrags von Fr. 1‘343.40 bereits mit einer ursp rünglichen Verfügung vom 27. Juli 1998 in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 7/6) .
D iesen Betrag in der Höhe von Fr. 368.4 0 be hielt sie gemäss dem Schr eiben vom 9. September 2005, und er kann ohne Weiteres uminterpretiert werden in einen Arbeitnehme rbeitrag des Beschwer deführers. Und zum andern
ergibt sich für den Betrag von Fr. 20‘000. dessen Qualifikation als Netto einkommen . Eine „Bescheinigung über Bezüge von Ver waltungsräten und Organen der Geschäftsführung“, welche die A.___ AG am 1 5. April 1998 zuhanden des Steueramtes ausgefüllt hatte ( Urk. 20/1), hält nämlich fest, dass sich die Summe von Fr. 20‘000.--, welche die Gesell schaft dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 bezahlt hatte und welche Gegen stand der Ver fügung vom 1 9. Oktober 1999 gewesen war (vgl. die Ausführun gen des Be schwerdeführers in der Replik des Prozesses Nr. AB.1999.00520, Urk. 7/12/3 4, und das Schreiben der D.___ AG vom 2 9. August 2000, Urk. 7/13 ) , aus Verwaltungshonoraren der Jah re 1989 bis 1992 zusammensetzte und dass d ie Ge sellschaft da von keine paritätischen Beiträge abgezogen hatte . Sodann be zeich nete die Gesellschaft den Betrag von Fr. 20‘000.-- gleichzeitig als Brutto- und als Nettobetrag. Im Schreiben vom 29. August 2000 führte die D.___ AG später aus, eine Abrech nung von AHV-Beiträgen habe nicht erfolgen können, weil es sich bei der betreffenden Zahlung um eine Akonto zahlung gehandelt habe ( Urk. 7/13) .
Unter diesen Umständen ist die Akonto zahlung ahv -rechtlich als Netto einkommen einzustufen; die Gesellschaft stellte sinngemäss zu einem späteren Zeitpunkt die Entrichtung sowohl der Arbeitge ber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse in Aussicht.
Damit ist das individuelle Konto um ein Einkommen von Fr. 23‘353.-- aus un selbständiger Tätigkeit zu berichtigen (vgl. die Meldung des Steueramtes in Urk. 7/4) . Einzutragen ist bei Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit der mass gebende Lohn, auf dem der Beitrag geschuldet ist ( Rz 2331 der Wegleitung über Versicherungs ausweis und individuelles Konto ). Deshalb sind die
Arbeit nehmer beiträge (AHV/IV/EO und ALV) in der Höhe von 6,5 5 % (vgl. Bundesamt für So zial versicherungen, Entwicklung der Beitragssätze seit 1948, www.bsv.admin.ch) aufzurechnen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 24‘989.--. Die Beschwerde gegnerin
hat demnach das individuelle Kont o des Beschwerde führers dahin gehend zu berichtigen, dass
sie für das Jahr 1996
den Betrag von Fr. 24‘989.-- einträgt . 4.4.6
Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Gelder und geldwerte Leistungen hin, die seine geschiedene Ehefrau er halten habe ( Urk. 7/30/13, Urk. 1 S.
5, Urk. 19 S.
6 ff., Urk. 44 S.
6 f.). Auch die rechtliche Qualifikation dieser Zahlungen kann jedoch aus den genannten Gründen nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens um die Rentenhöhe und die Berichtigung des indi vidu ellen Kontos des Beschwerdeführers sein. Deshalb erübrigen sich auch hier weitere Abklärungen in Form des beantragten Beizugs von Akten. 4.5
Ungeachtet des Betrags von Fr. 24‘989.--, der aufgrund der vorstehenden Aus führungen (E. 4.4.5) noch in das individuelle Konto einzutragen ist, bleibt es je doch für die Zeit ab November 2011 be i der Rente in der Höhe von Fr. 2‘153. , welche die Beschwerdegegnerin nach der Meldung neuer Einkünfte ermittelt und mit der Eingabe vom 4. November 2014 mitgeteilt hat.
Denn eine weitere Er höh ung ergibt sich unter Berücksichtigu ng des Einkommens von Fr. 24‘989.--
nicht. Es handelt sich nach der Durchführung des Splittings um einen Betrag v o n Fr. 12 ‘ 494 .--. Dessen Addit ion zur Einkommenssumme von Fr. 1‘958‘782.-- führt zu eine r
S umme von Fr. 1‘971 ‘ 276 .--, womit sich das durchnittliche Ein komme n von Fr. 58‘719.-- auf Fr. 59‘093 .-- erhöht . Z usammen mit den durch schnitt li chen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- ergibt dies ein Durch schnittsein kommen von Fr. 70‘482 .-- . Nach wie vor ist deshalb das Tabellenein kommen von
Fr. 70‘992.-- massgebend (vgl. die Berechnu ng in Urk. 35/1 S. 9) . 4.6
Zusammengefasst ist der angefo chtene Einspracheentscheid in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 (bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 1 7. Oktober 2012) von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- e rhöh t
wird . Zudem ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24‘989. ein trägt . Diese Berichtigung ist ungeachtet des fehlenden Einflusses auf die gegenwärtige Rente vorzunehmen, da sie im Falle der nachträglichen Meldung weiterer Erwerbseinkünfte potentiell relevant sein kann. 5.
Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Prozessentschä digung betrifft ( Urk. 1 S. 2), so wird nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung einer Partei ohne Rechtsvertretung nur dann eine Prozessentschädigung zugesprochen, wenn sie erhebliche Auslagen nach weist und wenn ihr notwen di ger Arbeitsaufwand den Rahmen dessen übersteigt, was der Einzelne übli cher weise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 110 V 72 E. 7). Ein derartiger ausserordentlicher Ar beits aufwand liegt nicht vor in Bezug auf das, was zur Rüge der Punkte not wendig war, in denen der Beschwerdeführer obsiegt. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser G utheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2012 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- erhöht wird.
D ie Beschwerdegegnerin wird an gewiesen , das individue lle Konto des Beschwerde führers insoweit zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 de n Betrag von
Fr. 24‘989.--
einträgt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38 und Urk. 40 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von
Urk. 38 und
Urk. 44-46 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater unter Beilage je einer Kopie von Urk. 40 und Urk. 44-46 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00062 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil
vom
31. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater Burkart & Pfammater Bahnhofstrasse 40, Postfa ch 568, 8703 Erlenbach ZH Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 1 1. September 1946 , meldete sich am 1 1. Oktober 2011 zum Bezug der AHV-Rente an ( Urk. 7/30 /1-4 ). Gleichzeitig rügte er ver sc hie dene Eintragungen in seinem i ndividuellen Konto, dessen Auszug er sich am 1 3. September 2011 hatte zustellen lassen (vgl. Urk. 7/27- 29) , als fehlerhaft ( Urk. 7/30/6-12). Nachdem die Ehe von X.___
mit Y.___ , geboren 1953, am 1 0. Oktober 2011 rechtskräftig geschieden worden war (vgl. die Telefonnotiz vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/69), führte die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, das Einkommens-Splitting durch (vgl. die Übersicht vom 7. Dezember 2012, Urk. 7/82) . An schliessend sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 3. Mai 2012 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 eine Al tersrente im monatlichen Be trag von Fr. 2‘ 134.-- zu ( Urk. 7/45).
X.___ machte vorerst telefonisch geltend, verschiedene Einkünfte seien fälschlicherweise nicht verbucht und nicht in die Rentenberechnung einbezogen worden, worauf sich die Ausgleichskasse von ihm Belege zustellen liess und weitere Abklärungen traf (vgl. die Korrespondenz in Urk. 7/46-54). Mit Eingabe vom 2 1. Mai 2012 erhob X.___ Einsprache gegen die Ver fügung vom 3. Mai 2012 und beantragte, die Rentenbere chnung sei zu korrigieren (Urk. 7/56). Mit Entscheid vom 1 7. Oktober 2012 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/70). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 4. November 2012 Beschwerde ( Urk. 1) und machte sinngemäss geltend, der Entscheid sei schon aus formellen Gründen aufzuheben, da die Aus gleichskasse seine Vorbringen im Einspracheverfahre n nicht ausreichend ge prüft , ihm nicht in zureichender Form d as rechtliche Gehör gewährt und ihm keine umfassende Akteneinsicht eingeräumt habe. Ausserdem ersuchte X.___ um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S.
2). Die Ausgleichskasse schloss i n der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).
Mit Verfügung vom 5. April 2013 wies das Gericht das Gesuch von X.___ um die unentgeltliche Rechtsvertretung ab ( Urk. 14), nachdem es die Angaben des Versicherten dazu (Eingabe vom 7. März
2013, Urk.
10; Formularangaben vom
4. März 2013, Urk. 11) sowie eine weitere Eingabe des Versicherten vom 1 8. März 2013 ( Urk.
12) entgegengenommen hatte. Gleichzeitig ordnete das Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an. X.___ erstattete am 6. Juni 2013 die Replik ( Urk.
19) und verlangte neu, die Sozialversicherungsrichterin Heine, der Sozialversicherungsrichter Spitz und die Gerichtsschreiberin Kobel seien in den Ausstand zu treten ( Urk.
19 S.
3) . Das Gericht trat mit Beschluss vom 1 3. Ma i 2014 auf das Ausstandsbegehren nicht ein ( Urk. 28). Mit Ve rfügung vom 9. Juli 2014 hielten Sozialversicherungsrichter Spitz und Gerichtsschreibe rin Kobel fest ,
dass das Verfahren in der bisherigen Besetzung weiter geführt werde , und der Aus gleichskasse wurde Frist zur Duplik angesetzt ( Urk. 30). Mit Eingabe vom 7. September 2014 verzichtete die Kasse auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 31) , worüber der Versicherte am 9. September 2014 informiert wurde ( Urk. 32). 2.2
Mit Eingabe vom 4. November 2014 ( Urk.
34) reichte die Ausgleichskasse zum einen die gerichtlich erbetene Aufstellung zu den Einkünften ein, anhand derer sie die Rentenber e chnung vorgenommen hatte ( Urk. 35/1+2; vgl. die Telefon notiz
vom 2 1. Ok tober 2014, Urk. 33), zum ander n informierte die Kasse über
nach träg lich gemeldete Einkünfte für die Jahre 2009-2011 und beantragte, die Alters rente von X.___ sei für die Zeit ab Oktober 2011 auf 2‘ 153 .-- zu er höhen (interne Verfügungen vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 35/3+4).
Mit Verfügung vom 1 0. November 2014 ( Urk. 36) lud das Gericht die geschie de n e Ehefrau Y.___ zum Prozess bei. Ausserdem setzte das Gericht dem Ver sicherten Frist an, um sich zur neuesten Eingabe der Ausgleichskasse und den damit eingereichten Unterlagen zu äussern, und schliesslich gab es der Aus gleichs kasse Gelegenheit, zur Eingabe des Versicherten vom 1 8. März 2013 ( Urk.
12) und den damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 13/1-5) Stellung zu nehmen . Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater , liess mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2014 auf eine Stellungnahme verzichten ( Urk. 38), und die Ausgleichskasse teilte mit Eingabe vom 1 6. Dezember 2014 ebenfalls ihren Verzicht auf weitere Ausführungen mit ( Urk. 40). Der Versicherte reichte seine Stellungnahme mit Eingabe vom 1 5. Februar 2015 ein und bean tragte namentlich, bei der SVA, Ausgleichskasse, bei der Arbeitslosenkasse und beim Steueramt seien Auskünfte zu den Einkünften der Beigeladenen einzuho len ( Urk. 44-46) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
I n prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, er sei zwin gend zum Verfahren mündlich zu befragen ( Urk. 1 S. 2).
Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das erstinstanzliche Gericht im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt wird. Voraus setzung dafür ist, dass ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf eine derartige öffentliche Verhandlung gestellt wird. Verlangt eine Partei ledig lich eine persönliche Anhörung oder Befragung, so wird dies als reiner Beweis antrag und nicht als Antrag auf eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presse anwesenheit im Sinne der EMRK eingestuft (BGE 122 V 47 E . 3a ). 1.2
Der Beschwerdeführer spricht nicht von einer publikums öffentlich durchzu füh renden Verhandlung, sondern verlangt lediglich seine mündliche Befragung. Mit
dieser will er gemäss seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerde schrift und
in der Replik die umfassende Klärung des Sachverhalts erreichen (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 6, Urk. 19 S. 2 und S. 9).
Unter diesen Umständen ist keine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Von einer Beweiserhebung durch mündliche Be fra gung des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzusehen, da sich die zur Diskus sion stehenden Streitfragen , wie zu zeigen ist, bereits anhand der vorhandenen Ur k unden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit klären lassen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d ). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf verschiedene Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ( Urk. 1 S.
2
ff.,
Urk. 19 S. 2 ff.). 2.2
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fecht bar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird , ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung we sentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist , den Entscheid zu beeinflussen. Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Be gründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, d en Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 124 V 180 E . 1a mit Hinwei sen; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff. , Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33 ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind recht sprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 18 0 E .
4a mit Hinweisen; Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 9). 2.3
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), dass die Berech nungstabellen , auf welche die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung stützt (vgl. Urk. 7/43, Urk. 7/72, Urk. 7/82) , für den Laien schwierig zu verstehen sind. Soweit daraus ein eigentlicher Begründungsmangel abzuleiten wäre , wäre dieser jedoch durch das Einspracheverfahren und das vorliegende Gerichtsverfahren ge heilt worden. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit der Tabelle vom 2 4. Ok tober 2014 ( Urk. 35/2) eine Aufstellung über die berücksich tig t en Einkünfte und Versicherungszeiten eingereicht, die übersichtlicher ist als die früher erstell t en sogeannnten
Acor -Blätter, und im angefochtenen Ein spracheentsch eid hat die Beschwerdegegnerin das Berechnungsverfahren zu mindest kurz erläutert und ist auf die gerügten Punkte wenigstens summarisch eingegangen. Auch allfällige Versäumnisse bei der Gewährung der Aktenein sich t (vgl.
Urk. 1 S.
2) müssen als geheilt gelten durch das vorliegende Verfah ren , da der Beschwerdeführer das Dossier der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/1-85) nach seiner eigenen Angabe zugestellt erh ielt (vgl. Urk. 19 S. 3), zudem Gele genheit hatte, die Akten am Gericht einzusehen (vgl. die Notiz dazu vom 2 7. Mai 2013, Urk. 18), und schliesslich auch zu den später noch nachgereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 35/1-4) Stellung nehmen konnte . Und soweit der Beschwerdeführer rügte, weitere Behörden sowie Drittpersonen hät ten ihm die Akteneinsicht verweigert (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 19 S. 3 f. , Urk. 44 S. 5), so kann er daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Be schwerde geg ne rin ableiten. 2.4
Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid bereits aus dem formellen Grund der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge hör aufzuheben, sondern die Höhe der Altersrente des Beschwerdeführers ist mate riell zu prüfen. 3. 3.1
Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Altersrente Männer, wel che das 6 5. Altersjahr vollendet haben (lit. a), und Frauen, welche das
64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss
Abs. 1 massgebenden Alt ersjahres folgt.
Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nach Art. 29
Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- o der Betreuungsgutschriften ange rech net werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versich erte mit vollständiger Beitrags dauer als Voll ren ten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teil renten (lit. b) ausgerichtet. 3.2
Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29 ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Per son gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gel ten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge ge leistet hat (lit. a), Zeiten, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG min des tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und Zeiten, für die Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 sexies und Art. 29 septies AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Be itragsjahr liegt gemäss Art. 50 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi cherung (AHVV) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) versichert war und während dieser Zeit den Mindest beitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompe tenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitrags dauer die Bei trags zeiten , die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rück ge legt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestim mt Art. 52c AHVV, dass auch Bei tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. 3.3
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29 quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jah res einkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbsein kommen
(lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgut schriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten index
gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis AHVV ), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wer den nach Art. 29
quinquies
Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den bei den Ehe gatten angerechnet. Die Ei nkommensteilung wird nach lit. c dieser Be stim mung unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorge nommen. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung ge mäss Art. 29
quinquies
Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
(lit. a), und nur aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizeri schen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit.
b). Art. 29
quinquie s
Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29
quinquies
Abs. 5 AHVG nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. 3.4
Gemäss Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der or dent lichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden . Damit Erwerbs ein künfte eines Arbeitnehmers im individuellen Konto eingetragen werden kön nen, muss nach Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG der Arbeitgeber die gesetzliche n Bei träge ab gezogen haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber gestützt auf eine sogenannte Nettolohnvereinbarung sämtliche Beiträge zu seinen Lasten über nimmt . Ist der Nachweis eines Abzugs der gesetzlichen Beiträge oder einer Netto lohnvereinbarung erbracht, so hat die Eintragung im individuelle n Konto ge stützt auf Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG auch dann zu erfolgen, wenn der Arbeitge ber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. An dern falls dürfen die Einkünfte nicht in das individuelle Konto aufgenommen werden ( vgl. BGE 117 V 261 E. 3a).
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse , die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen ( Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen ( Abs. 1 bis ). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung ent scheidet ( Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird ( Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, be t rifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E.
3a) .
Sowohl im Berichtigungsverfahren nach Art. 141 Abs. 2 AHVV als auch in dem jenigen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV darf d ie Kasse nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern sie kann nur allfällig vorhan dene Buchungsfehler korrigieren (BGE 138 V 463 E. 3; ZAK 1991 S. 373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts H 97/06 vom 1 5. Mai 2007, E. 3.2). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Alter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG im S eptember 2011 und hat daher gestützt au f Art. 21 Abs. 2 AHVG ab dem 1. Okto ber 2011 Anspruch auf die Altersrente. Diese ist für den Oktober 2011 allein auf grund seiner eigenen, gesamten Einkünfte zu berechnen. Da die Ehe schei dung des Beschwerdeführers am 1 0. Oktober 2 011 im Scheidungspunkt rechts kräftig geworden ist (vgl. Urk. 7/69), ist seine Rente per 1. November 2011 unter Durchführung der Einkommensteilung neu zu berechnen ( Art. 29 quinquies und Art. 31 AHVG, Art. 50b und Art. 50g AHVV ; Rz 1001 ff. des Kreisschrei ben s
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Schei dung vom 1. Januar 1997 ). 4.2
Der Beschwerdeführer erreicht unter Berücksichtigung eines Beitragsjahres vor der Vollendung des 2 0. Altersjahres (vgl. Art. 52b AHVV) die volle Beitrags dauer von 44 Jahren (vgl. Urk. 35/2), und er hat somit Anspruch auf die Voll rente nach Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG. Dies ist unbestritten.
Was die strittige Rentenhöhe betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin unrich t i ger weise bereits die Rente für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung der Teilung der während der Ehejahre erzielten Einkünfte ermittelt ( Urk. 7/43/9, Urk. 7/72/3+7, Urk. 7/82, Urk. 35/1 S. 5 und S. 9 , Urk. 35/2). Die korrekt heran zuziehende Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers allein beläuft sich auf Fr. 3‘500‘047.-- ( Fr. 3‘500‘259.-- abzüglich Fr. 4‘612 .-- und zuzüglich Fr. 4‘400.-- ; vgl. Urk. 35/2 ) . Daraus resultiert in Anwendung des massgeblichen Aufwer tungsfaktors von 1,319 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von aufgerun det Fr. 104‘92 1 .-- und nach Hinzuzählen der durchschnittlichen Er z i eh ungs gutschriften von Fr. 11‘389.-- (vgl. Urk. 35/2 S.
9) ein durchschnittli ches Jah reseinkommen von Fr. 116‘31 0 .--. Dieses liegt über dem Betrag von Fr. 83‘520.--, der im Jahr 2011 zur Höchstrente im Betrag von Fr. 2‘320.-- berechtigt. Der Beschwerdeführer hat daher für den Oktober 2011 Anspruch auf eine Alters rente in diesem Höchstbetrag , unabhängig davon, ob die Summe seine r Ein künfte, wie er geltend macht, um weitere Einkünfte zu erhöhen ist. 4.3
Für die Zeit ab November 2011 ist die Einkommenssumme nach Durchführu ng der Einkommensteilung massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerde füh rers (vgl. Urk. 1 S.
5) ändert am Erfordernis der Einkommensteilung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nichts, dass er und seine Ehefrau sch on lange ge trennt lebten, denn der massgebende Zeitpunkt für die Neuberechnung der Rente
ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ( Rz 1002 des Kreis schrei bens
des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung ) .
Wie die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. November 2014 ( Urk. 4
4) dar getan hat, sind für das Jahr 2009 wei tere Einkünfte gemeldet worden , und zwar für den Beschwerdeführer und seine Ehefra u je ein Betrag von Fr. 28‘000. ( Urk. 35/2). Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung dieser Einkünfte neu ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58‘719.-- zuzüglich der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- er mittelt, was die Summe von Fr. 70‘108.-- ergibt und aufgerundet zum Tabellen einkommen von Fr. 70‘992.-- führt, das zu einer Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘153.-- und mithin nicht mehr zur Maximalrente berechtigt (vgl. Urk. 35/1 S. 10 f.).
Deshalb ist für die Zeit ab November 2011 näher zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedene Ein künfte zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. 4.4 4.4.1
Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte , es seien die Einkünfte sämtlicher Beitragsjahre zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 5), so steht einem solchen Vorgehen die Regelung in Art. 29 bis
AHVG und in Art. 51 Abs. 2 und Art. 52b AHVV ent gegen, nach welcher erst die Erwerbseinkünfte ab dem 1. Januar nach Vollen dung des 20. Altersjahres zu berücksichtigen sind und die Einkünfte aus der Zeit davor nur dann heranzuziehen sind, wenn die entsprechenden Jahre der Auffüllung von Beitragslücken dienen. 4.4.2
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer aber auch vor, die Eintragungen in seinem individuellen Konto seien gar nicht vollständig. Diese Rügen sind im vorliegenden Verfahren unter dem Titel der Berichtigung des individuellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Januar 1999 einmal einen Auszug aus seinem individuellen Konto verlangt ( Urk. 7/1) und ihn im März 1999 erhalten ( Urk. 7/2) . Mit E-Mail vom 3 0. August 2011 bestellte er erneut einen Kontoa us zug ( Urk. 7/25) und erhielt diesen a m 1 3. September 2011 von der Beschwerde gegnerin zugestellt ( Urk 7/27 und Urk. 7/28) , mit dem Hinweis, dass er innert 30 Tagen eine Berichtigung verlangen könne ( Urk. 7/29). Der Beschwerdeführer er suchte daraufhin mit Schreiben vom 1 1. Oktober 2011, gleichzeitig mit seiner An meldung für die Rente, um Berichtigung in verschiedenen Punkten ( Urk. 7/30/6-12). Dieses Berichtigungsbegehren wurde erst nach Eintritt des Ver sicherungsfalles am 1 1. September 2011 gestellt, das Gesuch um Zustellung des Kontoauszugs datiert jedoch von Ende August 201 1. In Bezug auf die Punkte, die der Beschw erdeführer im Schreiben vom 11. Oktober 2011 bean standete, ist somit nicht der volle Beweis nach Art. 141 Abs. 3 AHVV erforder lich, sondern es ist der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Vorschrift in Art. 141 Abs. 2 AHVV keine Verfügung über die Berichtigung erlassen hat und nunmehr erst im Rahmen der Beurteilung der Rentenverfügung über die Berichtigung befunden werden kann. 4.4.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat bei der A.___ AG nicht das gesamte ihm zustehende Entgelt erhalten zu haben ( Urk. 7/30/8-9, Urk. 1 S. 5, Urk. 19 S. 5), so ist eine Berichtigung des in dividuellen Kontos nur dann möglich, wenn tatsächlich erzielte Einkünfte nicht registriert worden sind, und zwar gegebenenfalls auch dann, wenn eine Nach zahlung von Beiträgen nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3.4 vorstehend). Die Ein tragung einer Zahlung, die noch gar nicht erfolgt ist, ist hingegen nicht zuläs sig , sodass in dieser Hinsicht eine Berichtigung nicht erfolgen kann. 4.4.4
Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B.___ vom 1 4. Juni 1998 ein, wonach ihm der Verwaltungsrat (der A.___ AG) einen Betrag von Fr. 250‘067.-- überweisen werde ( Urk. 7/30/15), und rügte, dass im individuellen Konto nur etwa die Hälfte dieses Betrags als Ein kommen eingetragen sei ( Urk. 7/30/7; vgl. Urk. 7/27/4 ). Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, welche im Sinne des Erfordernisses nach Art. 30 ter
Abs. 1 AHVG einen Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen vom Betrag von Fr. 250‘067.-- belegen, und die Beschwerdegegnerin konnte
- in ihrer Eigen schaft als zuständige Ausgleichskasse der A.___ AG - ebenfalls keine solchen Belege im Dossier der Gesellschaft finden (vgl. die Notiz der Beschwer degegnerin vom 5.
Juni 2012 in Urk. 7/50). Weitere Abklärungen zum Betrag von
Fr. 250‘067.-- in Form eines Beizugs von Akten (Steuerakten und Akten der Be schwerdegegnerin), wie sie der Beschwerdefü hrer in seinen Eingaben vom 15. Febru ar 2015 beantragt ( Urk. 44 und Urk. 46) , sind nicht erforderlich. Denn dass Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden sind, erscheint deshalb als un wahr scheinlich, weil die Qualifikation des Betrags von Fr. 250‘067.-- als mass gebender Lohn im Sinne von Art. 5 AHVG gar nicht feststeht. So hielt B.___ im Schreiben vom 1 4. Juni 1998 fest, die Summe werde auf Drängen des Beschwerdeführers hin „ohne Präjudiz auf rechtliche Anerkennung Deiner Gesamtforderung“ zu r Zahlung freigegeben ( Urk. 7/30 /15). Der Titel, unter dem die Zahlung erfolgte, war somit offenbar umstritten. Dass der Betrag von Fr. 250‘067.-- der direkten Bundessteuer unterlag (vgl. Urk. 7/30/16 ), spricht nicht für die Qualifikation als massgebender Lohn oder überhaupt als Erwerbs einkommen .
Somit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die A.___ AG vom Be trag von Fr. 250‘067.-- Arbeitnehmerbeiträge abgezogen hatte. Ebenso wenig ist dies beim Betrag von Fr. 2‘000.-- der Fall, den die A.___ AG dem Beschwerdeführer im Jahr 1970 als Verwaltungsratsentschädigung überwiesen hat te (vgl. Urk. 7/30/14). Ob die Gesellschaft richtigerweise Abzüge hätte tätigen müssen, beschlägt die AHV -rechtliche Qualifikation dieses Betrags und kann da her nicht im vorliegenden Verfahren beantwortet werden (vgl. E. 3.4 hiervor) . In Bezug auf die Beträge von Fr. 250‘067.-- und von Fr. 2‘000.-- verbietet sich da her eine Berichtigung des individuellen Kontos , und die Beträge können dem ent sprechend nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden. Was den Be trag von Fr. 2‘000.-- betrifft, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Fül lung der Lücke des Jahres 1970 durch die Einkünfte des Jahres 1966 von Fr. 4‘400.-- (vgl. Urk. 7/27/1 und Urk. 35/2) zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt.
Auch in Bezug auf weitere Zahlungen der A.___ AG an den Beschwer deführer ist ein Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen nicht überwiegend wahr scheinlich. Dies gilt insbesondere für die Zahlungen, die der Beschwerdeführer aufgrund des gerichtlichen Vergleich s vom 1 1. März 2005 erhielt ( Urk. 13/3 S. 3 Ziffer 3).
Ferner ist für die einmonatige Anstellung des Beschwerdeführers im Architekturbüro C.___ im Jahr 1970 (Zeugnis vom 2. April 1970, Urk. 7/30/13) keine Lohnzahlung und damit auch kein Abzug von Arbeitneh merbeiträgen belegt (vgl. die Notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Mai 2012, Urk. 7/50) , sodass auch in dieser Hinsicht keine Berichtigung des individuellen Kontos möglich ist. 4.4.5
Gesondert zu behandeln ist der Betrag von Fr. 23‘353 .--, den die Beschwerde gegnerin ursprünglich als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (für die A.___ AG) qualifiziert hatte und dem Beschwerdeführer dafür
mit Nachtragsv erfügung vom 1 9. Oktober 1999 persönliche Beiträge in der Höhe von
Fr. 1‘343.40 , berechnet
auf der Summe von Fr. 23‘300.--, in Rechnung ge stellt hatte ( Urk. 7/6). Denn der Beschwerdeführer hatte diese Verfügung beim Sozial versicherungsgericht angefochten, und das Bundesgericht hatte das ab weisende Urteil des Sozialversic herungsgerichts vom 1 1. Juli 200 1 ( Urk. 7/14; Prozess Nr. AB.1999.00520) mit Urteil vom 1 8. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen ( Urk. 7/22). Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen war es in der Folge die Be schwerde geg nerin , welche d ie Abklärungen anstelle des Gerichts vornahm (vgl. die Akten notiz der Beschwerdegegnerin vom 1 5. Juli 2002, Urk. 7/22/1); diese teilte dem Beschwerdeführer schliesslich mit Schreiben vom 9. September 2005 ( Urk. 7/24) mit, dass sie das Einkommen, auf dem sie persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1‘343.40
hatte erheben wollen , entsprechend der Sichtweise des Beschwerde führer s neu ebenfalls als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit be trachte . Gleichzeitig erklärte sie jedoch, die paritätischen Sozialversi cherungs bei träge, d ie auf dem Einkommen geschuldet wären , seien verjährt und könnten bei der A.___ AG nicht mehr eingefordert werden. Dies führte dazu, dass sie den Eintrag von Fr. 23‘300.-- im individuellen Konto des Be schwerdeführers stornierte ( Urk. 7/27/4).
Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Denn
zum einen
hatte die Beschwerde gegnerin
dem Beschwerdeführer einen Teilbetrag des verfügten Betrags von Fr. 1‘343.40 bereits mit einer ursp rünglichen Verfügung vom 27. Juli 1998 in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 7/6) .
D iesen Betrag in der Höhe von Fr. 368.4 0 be hielt sie gemäss dem Schr eiben vom 9. September 2005, und er kann ohne Weiteres uminterpretiert werden in einen Arbeitnehme rbeitrag des Beschwer deführers. Und zum andern
ergibt sich für den Betrag von Fr. 20‘000. dessen Qualifikation als Netto einkommen . Eine „Bescheinigung über Bezüge von Ver waltungsräten und Organen der Geschäftsführung“, welche die A.___ AG am 1 5. April 1998 zuhanden des Steueramtes ausgefüllt hatte ( Urk. 20/1), hält nämlich fest, dass sich die Summe von Fr. 20‘000.--, welche die Gesell schaft dem Beschwerdeführer im Jahr 1996 bezahlt hatte und welche Gegen stand der Ver fügung vom 1 9. Oktober 1999 gewesen war (vgl. die Ausführun gen des Be schwerdeführers in der Replik des Prozesses Nr. AB.1999.00520, Urk. 7/12/3 4, und das Schreiben der D.___ AG vom 2 9. August 2000, Urk. 7/13 ) , aus Verwaltungshonoraren der Jah re 1989 bis 1992 zusammensetzte und dass d ie Ge sellschaft da von keine paritätischen Beiträge abgezogen hatte . Sodann be zeich nete die Gesellschaft den Betrag von Fr. 20‘000.-- gleichzeitig als Brutto- und als Nettobetrag. Im Schreiben vom 29. August 2000 führte die D.___ AG später aus, eine Abrech nung von AHV-Beiträgen habe nicht erfolgen können, weil es sich bei der betreffenden Zahlung um eine Akonto zahlung gehandelt habe ( Urk. 7/13) .
Unter diesen Umständen ist die Akonto zahlung ahv -rechtlich als Netto einkommen einzustufen; die Gesellschaft stellte sinngemäss zu einem späteren Zeitpunkt die Entrichtung sowohl der Arbeitge ber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse in Aussicht.
Damit ist das individuelle Konto um ein Einkommen von Fr. 23‘353.-- aus un selbständiger Tätigkeit zu berichtigen (vgl. die Meldung des Steueramtes in Urk. 7/4) . Einzutragen ist bei Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit der mass gebende Lohn, auf dem der Beitrag geschuldet ist ( Rz 2331 der Wegleitung über Versicherungs ausweis und individuelles Konto ). Deshalb sind die
Arbeit nehmer beiträge (AHV/IV/EO und ALV) in der Höhe von 6,5 5 % (vgl. Bundesamt für So zial versicherungen, Entwicklung der Beitragssätze seit 1948, www.bsv.admin.ch) aufzurechnen, und es resultiert ein Betrag von Fr. 24‘989.--. Die Beschwerde gegnerin
hat demnach das individuelle Kont o des Beschwerde führers dahin gehend zu berichtigen, dass
sie für das Jahr 1996
den Betrag von Fr. 24‘989.-- einträgt . 4.4.6
Schliesslich wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Gelder und geldwerte Leistungen hin, die seine geschiedene Ehefrau er halten habe ( Urk. 7/30/13, Urk. 1 S.
5, Urk. 19 S.
6 ff., Urk. 44 S.
6 f.). Auch die rechtliche Qualifikation dieser Zahlungen kann jedoch aus den genannten Gründen nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens um die Rentenhöhe und die Berichtigung des indi vidu ellen Kontos des Beschwerdeführers sein. Deshalb erübrigen sich auch hier weitere Abklärungen in Form des beantragten Beizugs von Akten. 4.5
Ungeachtet des Betrags von Fr. 24‘989.--, der aufgrund der vorstehenden Aus führungen (E. 4.4.5) noch in das individuelle Konto einzutragen ist, bleibt es je doch für die Zeit ab November 2011 be i der Rente in der Höhe von Fr. 2‘153. , welche die Beschwerdegegnerin nach der Meldung neuer Einkünfte ermittelt und mit der Eingabe vom 4. November 2014 mitgeteilt hat.
Denn eine weitere Er höh ung ergibt sich unter Berücksichtigu ng des Einkommens von Fr. 24‘989.--
nicht. Es handelt sich nach der Durchführung des Splittings um einen Betrag v o n Fr. 12 ‘ 494 .--. Dessen Addit ion zur Einkommenssumme von Fr. 1‘958‘782.-- führt zu eine r
S umme von Fr. 1‘971 ‘ 276 .--, womit sich das durchnittliche Ein komme n von Fr. 58‘719.-- auf Fr. 59‘093 .-- erhöht . Z usammen mit den durch schnitt li chen Erziehungsgutschriften von Fr. 11‘389.-- ergibt dies ein Durch schnittsein kommen von Fr. 70‘482 .-- . Nach wie vor ist deshalb das Tabellenein kommen von
Fr. 70‘992.-- massgebend (vgl. die Berechnu ng in Urk. 35/1 S. 9) . 4.6
Zusammengefasst ist der angefo chtene Einspracheentscheid in teilweiser Gut heissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 (bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 1 7. Oktober 2012) von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- e rhöh t
wird . Zudem ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das individuelle Konto des Beschwerdeführers dahingehend zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 den Betrag von Fr. 24‘989. ein trägt . Diese Berichtigung ist ungeachtet des fehlenden Einflusses auf die gegenwärtige Rente vorzunehmen, da sie im Falle der nachträglichen Meldung weiterer Erwerbseinkünfte potentiell relevant sein kann. 5.
Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Prozessentschä digung betrifft ( Urk. 1 S. 2), so wird nach der höchstrichterlichen Rechtspre chung einer Partei ohne Rechtsvertretung nur dann eine Prozessentschädigung zugesprochen, wenn sie erhebliche Auslagen nach weist und wenn ihr notwen di ger Arbeitsaufwand den Rahmen dessen übersteigt, was der Einzelne übli cher weise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 110 V 72 E. 7). Ein derartiger ausserordentlicher Ar beits aufwand liegt nicht vor in Bezug auf das, was zur Rüge der Punkte not wendig war, in denen der Beschwerdeführer obsiegt. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser G utheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2012 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2011 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘320.-- hat und dass seine Altersrente für die Zeit ab November 2011 von Fr. 2‘134.-- auf Fr. 2‘153.-- erhöht wird.
D ie Beschwerdegegnerin wird an gewiesen , das individue lle Konto des Beschwerde führers insoweit zu berichtigen, dass sie für das Jahr 1996 de n Betrag von
Fr. 24‘989.--
einträgt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 38 und Urk. 40 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von
Urk. 38 und
Urk. 44-46 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwalt Dr. Armand M. Pfammater unter Beilage je einer Kopie von Urk. 40 und Urk. 44-46 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel