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AB.2012.00044

Rentenberechnung bei Rentenvorbezug; Ermittlung von Erziehungsgutschriften; ausländische Rentenansprüche

Zürich SozVersG · 2014-05-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren am 9. März 194 9, reiste im November 1980 in die Schweiz ein und war vom 6. März 1981 bis zum 5. Mai 1983 mit der am 2 4. September 1957 geborenen Y.___ verheiratet ( Urk. 6/40 Ziff. 1.1-1.5 , Ziff. 4.1, Urk. 6/44 ) . Mit Urteil vom 2 4. Januar 1994 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde die am 2 0. November 1981 geborene Tochter i n Abänderung des Schei dungsurteils vom 5. Mai 198 3 des Bezirksgerichtes Z .___

( Urk. 6/67)

unter die elterliche G ewalt des Versicherten gestellt . Auf entsprechende Anmeldung vom 9. August 2011 hin ( Urk. 6 /4 0 ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. März 2012 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75‘168 .--, eine anrechenbare Beitragsdauer von 31 Jahren , eine Vorbezugs dauer von zwei Jahren , eine anrechenbare halbe Erziehungsgutschrift, vier anrechenbare Übergangsgutschriften und die Rentenskala 32 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘388 .-- zu ( Urk. 6/ 64 ). 1.2

Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3 0. April 2012 ( Urk. 6 / 76 ), mit welcher dieser sinngemäss eine höhere Rente beantragte, hiess die Ausgleichskasse mit E insprachee ntscheid vom 2 2. August 2012

insofern teilweise gut, als sie neu von dreieinhalb anrechenbaren Erziehungsgutschriften

ausging und dem Versicherten eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘423.-- zusprach ( Urk. 6/ 81 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. August 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2 4. September 2012 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Ausrichtung einer höheren Rente ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5). Mit Replik vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

9) und mit Duplik vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 12), welche dem Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13), hielten die Parteien an den ge stellten Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlas senenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist ( Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang ( Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Min destbeitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges ( Art. 38 Abs. 2 AHVG).

Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug ( Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV,

Abs. 1 bis ). 1.3

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest ( Art. 51 bis

Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde ( Art. 51 bis

Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1.4

Nach Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs gut schrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll endung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er werbseinkommen , den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt ( Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies

Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalen derjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den bei den Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorge nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind ( lit . a) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung ( lit . c) . Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies

Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis

Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.5

Gemäss Art. 29 sexies

Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 1 6. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift ange rechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterli che Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erzie hungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterlie gen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollen dung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles bei m Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet ( Art. 52f AHVV) . Während

des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet

(Absatz 1) .

Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein

Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Absatz 2) . 1.6

Gemäss lit . c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (1 0. AHV-Revision) gelten d ie neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 3 1. Dezember 1996 entsteht (Absatz 1). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften angerechnet werden konnten (Absatz 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach Jahrgang abgestuft. Bei einem Jahrgang 1949 wird eine Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre angerechnet (Absatz 3). 1.7

Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzun gen für den Anspruch auf eine ordentliche

Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Absatz 1). Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 6 4. oder 6 3. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 6 3. oder 6 2. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges

werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die vorbezogene Altersrente sowie die Wit wen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Absatz 2), wobei der Bundes rat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Absatz 3). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente ( Art. 56 AHVV).

1.8

Weist eine Person in der Schweiz oder in einem oder mehreren EU-Staaten Versi ch erungszeiten auf, die einen Ren tenanspruch begründen können, so löst ein einziger Leistungsantrag in allen bet eiligten Staaten das Anmeldever fahren aus. Hat die Person das schweizerische Rentenalter noch nicht erreicht, so ist der Rentenanspruch durch die innerschweizerischen Ausgleichskassen verfü gungsweise zu verneinen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erreichen des Rentenalters in der Schweiz der Anspruch neu geltend gemacht werden kann. Eine Kopie dieser den Rentenanspruch verneinenden Verfügung ist der SAK zuzustellen

( Bilaterale Abkommen CH-EU Abkommen mit der EFTA Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV, gül tig ab 1.6.2002 (Stand 1.1.2013), KSBIL Rz 2004).

Für die Anmeldung der ausländischen Rentenansprüche sind durch die renten festsetzende Ausgleichskasse umgehend die EU-Formulare E 202, E 205 und E

207 vorzubereiten. Die notwendigen Daten für das Formular E 202 sind von der Ausgleichskasse aus dem schweizerischen Anmelde formular zu übertragen. Fehlen Angaben, sind diese bei der versicherten Person einzuholen . Sobald sämtliche Unterlagen ausgefertigt sind, leitet die Ausgleichskasse alle Doku mente an die SAK als Kontaktträger weiter (KSBIL Rz 2017-201 9 ) . 1. 9

Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermes sens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der mass gebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Will kür und von rechtsungleicher Be handlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhält nismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines ein räumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösun gen eine dritte wählt. In diesem Zusammen hang ist auch die Ermes sens unterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, ob schon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu han deln, oder dass sie auf Ermes sensausübung ganz oder teil weise zum vornherein ver zichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging von ei nem aufgewerteten gesamten Einkommen von Fr. 1‘975‘508.-- beziehungsweise bei einer Beitragsdauer von 31 Jahren von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 67‘932.-- aus. Zusammen mit der halben Erziehungsgutschrift für das Jahr 1982 und den drei ganzen Erzie hungsgutschriften

für die Jahre 1995 bis 1997, entsprechend einer durch schnittlichen Gutschrift von Fr. 4‘715.--, und den Übergangsgutschriften von Fr. 5‘388.-- ergebe dies ein massgebliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 78‘035.--. Damit ergebe dies nach Durchführung des Splittings und gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert ein massgebendes durchschnittliches Jah reseinkommen von Fr. 79‘344.-- und unter Berücksichtigung der vorliegend anwendbaren Rentenskala 32 eine Altersrente von Fr. 1‘647.-- beziehungsweise nach einer Kürzung infolge Vorbezugs von minus 13.6 %

eine Altersrente von Fr. 1‘423.--. Für die Rentenleistung in der A.___

bestehe ein eigener Renten anspruch, und ein Ermessensmissbrauch oder die Verweigerung der Aktenein sicht liege nicht vor ( Urk. 2, Urk. 5 , Urk. 12). 2.2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es seien zwölf Beitrags jahre in B.___ nicht berücksichtigt und für mehrere Jahre die Erziehungs gutschriften nicht angerechnet worden. Weiter seien der Einspracheentscheid und das Acor -Berechnungsblatt unzureichend begründet und unklar, er habe keine Akteneinsicht erhalten und die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen missbraucht beziehungsweise überschritten ( Urk. 1). Anwendbar sei die Ren tenskala 33, und es seien ihm auch für die Jahre 1992 bis 1994 Erziehungsgut schriften anzurechnen ( Urk. 9). 3. 3.1

Vorab ist auf die formellen Rügen der ungenügenden Begründung des Ent scheids und de r Verweigerung der Akteneinsicht einzugehen. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).

Vorliegend wurde n der relevante Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen im

Einspracheentscheid

( Urk.

2) genannt. Der Entscheid wurde damit hinrei chend begründet und der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, diesen sach gerecht anzufechten. S oweit der Beschwerdeführer die fehlende Angabe der im Einzelnen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beanstandete, so wurde das anwendbare Recht jedenfalls in der Beschwerdeantwort einlässlich wiedergege ben ( Urk. 5 S. 2 f. E. 2-3) . Damit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Mangel spätestens damit geheilt worden wäre . 3.3

Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen den Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirk sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche ver fahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beige zogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fragli chen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Akteneinsicht verweigert habe , findet in den Akten keine Stütze. Insbesondere ist auch kein Akteneinsichtsgesuch aktenkundig. Vielmehr hatte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 und erneut im angefochte nen Einspracheentscheid angeboten, ihm bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung seiner Altersrente zu erklären ( Urk. 2 S. 5), wovon der Beschwer deführer indessen offenbar keinen Gebrauch mache n wollte . 4. 4.1

Was den Jahresdurchschnitt der Erwerbseinkommen angeht, so leistete der Be schwerdeführer gemäss Acor -Blatt ( Urk. 6/80) von Januar 1981 bis und mit März 2012 eigene AHV-Beiträge, sodass von einer Beitragszeit von 31 Jahren und drei Monaten auszugehen ist. Aufgrund des Jahrgangs 19 49 des Beschwer deführers müsste n für eine Vollrente der Skala 44 insgesamt 42 Beitragsjahre zurückgelegt worden sein . Da d er Beschwerdeführer lediglich 31 volle Beitrags jahre geleistet hat, besteht gemäss Skalenwähler für Männer bei Vorbezug (Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011 S. 13) aufgrund des Vor bezugs von zwei Jahren ein Anspruch auf eine Teilr ente der Skala 32 (vor stehend E. 1.2) .

Aufgrund des Acor -Blatts ergibt sich aus den 31 Beitragsjahren eine Ein kom menssumme von Fr. 1‘975‘508.--, woraus sich multipliziert mit dem anwend baren Beitragsfaktor von 1.066 ein aufgewertetes Gesamte inkommen von Fr. 2‘105‘892.-- ergibt. Di vidiert durch 31 Beitragsjahre resultiert ein anrechen bares Jahrese inkommen von rund Fr. 67‘932.-- (vorstehend E. 1. 3 ) . 4 . 2

Hinzuzurechnen sind Erziehungs- und Übergangsgutschriften , welche dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Ent stehung des Rentenanspruchs entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer vom März 1981 bis Mai 1983 verheiratet war und er eine 1981 geborene Tochter hat, sodass ihm für das Jahr 1982 während der Dauer des gemeinsamen Sorgerechts eine halbe Erziehungs gutschrift zusteht ( Urk. 6/40 Ziff. 1.5, Ziff. 3 .1, Urk. 6/44) , wobei ihm das Jahr 1981 als das Jahr der Entstehung des Anspruchs (Geburt) und das Jahr der Be endigung des Anspruchs mit Übertragung des Sorgerechts an die Mutter des Kindes nicht anzurechnen sind (vorstehend E. 1.5) . Mit U rteil vom 2 4. Januar 1994 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine Tochter

übertragen ( Urk. 6/67) . Da s Jahr 1994

als das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften ( Wiedererlangung der elterlichen Sorge )

ist nicht zu berücksichtigen

(vorstehend E. 1. 5 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, ändert der Umstand, dass die Tochter schon seit 1992 beim Beschwerdeführer wohne, daran nichts ,

denn die Bestim mung von Art. 52e AHVV betrifft Fälle, in denen den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde (BGE 126 V 432) .

Damit hat de r Beschwerdeführer

erst ab dem Jahr 1995 bis 1997 (V ollendung des 1 6. Altersjahres seiner Tochter ) , mithin während drei Jahren, einen Anspruch auf drei ganze Erziehungsgutschriften . Insgesamt ergibt sich somit ein Anspruch auf dreieinhalb Erziehungsgutschrif ten .

Im Jahre 2012 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG Fr. 1'160.-- im Monat ( Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11

über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung

bei der AHV/IV/EO vom 2 4. September 2010 [ Stand am 1. Januar 2011 ] ) . Unter Berücksichtigung von 31 Beitragsjahren, einer halben Erziehungsgutschrift für das Jahr 1983 und drei ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1995 bis 1997 ergibt sich damit insgesamt eine anrechenbare Erziehungsgutschrift von Fr. 4‘715 .-- ( Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 7 : 2 ; vgl. vorstehend E. 1.5 ) .

Zudem sind dem 1949 geborene n geschiedene n Beschwerdeführer in Anwen dung von lit . c der Schlussbestimmung der 1 0. AHV-Revision eine Übergangs gutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre anzurechnen (vorstehend E. 1.6). Insgesamt ergibt sich damit eine Übergangsgutschrift von Fr. 5‘388.-- ( Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 8 : 2).

Damit ergibt sich, aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, ein durch schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79‘344.-- ( Fr. 67‘932.-- Jahreseinkom men + Fr. 4‘715.-- Erziehungsgutschriften + Fr. 5‘388.-- Übergangsgutschriften = Fr. 78‘035.--) beziehungsweise aufgrund der Rentenskala 32 eine ungekürzte monatliche Teil rente von Fr. 1‘647.--

(Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 42 ). 4.3

Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. August 2011 zum Rentenbezug an, sodass aufgrund seines Jahrganges 1949 ( Urk. 6/40) und bei einem Rentenbezug ab 1. April 2012

von einem Rentenvorbezug von zwei Jahren auszugehen ist. Aufgrund des Rentenvorbezugs ist die Rente pro Vorbezugsjahr um 6.8 % , ins gesamt um 13.6 % , zu kürzen (vorstehend E. 1.7) . Infolgedessen ergibt sich un ter Anwendung der Rentenskala 32 eine infolge Vorbezugs gekürzte monatliche Altersrente von rund Fr. 1‘423.-- ( Fr. 1‘647.-- x 0.864) . 4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass in der A.___ entrichtete Beiträge nicht berücksichtigt worden seien, hielt die Beschwerdegegnerin zu treffend fest, dass die in einem EU- oder EFTA-Staat entrichteten Beiträge bei der Festsetzung der Schweizer Rente nicht berücksichtigt würden, sondern statt dessen die Abklärung für einen Rentenanspruch aus einem EU- oder EFTA-Staat eingeleitet werde.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die dazu erforderlichen Unter lagen am 5. April 2012 an die Schweizer ische Ausgleichskasse in Genf schickt e ( Urk. 6/65-66), welche die Anmeldung des Beschwerdeführers für die Rente in der A.___ am 2 4. April 2012 an die C.___ in B.___ weiter leitet e ( Urk. 6/69-70) . Dieses Vorgehen steht im Einklang mit de m anwendbaren Verfahren gemäss KSBIL (vorstehend E. 1.8) und ist nicht zu beanstanden. 4 . 5

Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Berechnungsgrundlagen und die monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘423.-- als korrekt ( Urk. 2 S. 4) . Anhaltspunkte da für , dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte (vgl. vorstehend E. 1. 9 ), liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s nicht vor. 5 .

Nach dem Dargelegten erweist sich die Berechnung der Altersrente des Be schwer deführers als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlas senenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

E. 1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist ( Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang ( Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Min destbeitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges ( Art. 38 Abs. 2 AHVG).

Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug ( Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV,

Abs. 1 bis ).

E. 1.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest ( Art. 51 bis

Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde ( Art. 51 bis

Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG).

E. 1.4 Nach Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs gut schrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll endung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er werbseinkommen , den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt ( Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies

Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalen derjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den bei den Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorge nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind ( lit . a) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung ( lit . c) . Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies

Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis

Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

E. 1.5 ) .

Zudem sind dem 1949 geborene n geschiedene n Beschwerdeführer in Anwen dung von lit . c der Schlussbestimmung der 1 0. AHV-Revision eine Übergangs gutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre anzurechnen (vorstehend E. 1.6). Insgesamt ergibt sich damit eine Übergangsgutschrift von Fr. 5‘388.-- ( Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 8 : 2).

Damit ergibt sich, aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, ein durch schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79‘344.-- ( Fr. 67‘932.-- Jahreseinkom men + Fr. 4‘715.-- Erziehungsgutschriften + Fr. 5‘388.-- Übergangsgutschriften = Fr. 78‘035.--) beziehungsweise aufgrund der Rentenskala 32 eine ungekürzte monatliche Teil rente von Fr. 1‘647.--

(Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 42 ). 4.3

Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. August 2011 zum Rentenbezug an, sodass aufgrund seines Jahrganges 1949 ( Urk. 6/40) und bei einem Rentenbezug ab 1. April 2012

von einem Rentenvorbezug von zwei Jahren auszugehen ist. Aufgrund des Rentenvorbezugs ist die Rente pro Vorbezugsjahr um 6.8 % , ins gesamt um 13.6 % , zu kürzen (vorstehend E. 1.7) . Infolgedessen ergibt sich un ter Anwendung der Rentenskala 32 eine infolge Vorbezugs gekürzte monatliche Altersrente von rund Fr. 1‘423.-- ( Fr. 1‘647.-- x 0.864) . 4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass in der A.___ entrichtete Beiträge nicht berücksichtigt worden seien, hielt die Beschwerdegegnerin zu treffend fest, dass die in einem EU- oder EFTA-Staat entrichteten Beiträge bei der Festsetzung der Schweizer Rente nicht berücksichtigt würden, sondern statt dessen die Abklärung für einen Rentenanspruch aus einem EU- oder EFTA-Staat eingeleitet werde.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die dazu erforderlichen Unter lagen am 5. April 2012 an die Schweizer ische Ausgleichskasse in Genf schickt e ( Urk. 6/65-66), welche die Anmeldung des Beschwerdeführers für die Rente in der A.___ am 2 4. April 2012 an die C.___ in B.___ weiter leitet e ( Urk. 6/69-70) . Dieses Vorgehen steht im Einklang mit de m anwendbaren Verfahren gemäss KSBIL (vorstehend E. 1.8) und ist nicht zu beanstanden. 4 . 5

Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Berechnungsgrundlagen und die monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘423.-- als korrekt ( Urk. 2 S. 4) . Anhaltspunkte da für , dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte (vgl. vorstehend E. 1.

E. 1.6 Gemäss lit . c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (1 0. AHV-Revision) gelten d ie neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 3 1. Dezember 1996 entsteht (Absatz 1). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften angerechnet werden konnten (Absatz 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach Jahrgang abgestuft. Bei einem Jahrgang 1949 wird eine Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre angerechnet (Absatz 3).

E. 1.7 Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzun gen für den Anspruch auf eine ordentliche

Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Absatz 1). Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 6 4. oder 6 3. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 6 3. oder 6 2. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges

werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die vorbezogene Altersrente sowie die Wit wen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Absatz 2), wobei der Bundes rat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Absatz 3). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente ( Art. 56 AHVV).

E. 1.8 Weist eine Person in der Schweiz oder in einem oder mehreren EU-Staaten Versi ch erungszeiten auf, die einen Ren tenanspruch begründen können, so löst ein einziger Leistungsantrag in allen bet eiligten Staaten das Anmeldever fahren aus. Hat die Person das schweizerische Rentenalter noch nicht erreicht, so ist der Rentenanspruch durch die innerschweizerischen Ausgleichskassen verfü gungsweise zu verneinen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erreichen des Rentenalters in der Schweiz der Anspruch neu geltend gemacht werden kann. Eine Kopie dieser den Rentenanspruch verneinenden Verfügung ist der SAK zuzustellen

( Bilaterale Abkommen CH-EU Abkommen mit der EFTA Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV, gül tig ab 1.6.2002 (Stand 1.1.2013), KSBIL Rz 2004).

Für die Anmeldung der ausländischen Rentenansprüche sind durch die renten festsetzende Ausgleichskasse umgehend die EU-Formulare E 202, E 205 und E

207 vorzubereiten. Die notwendigen Daten für das Formular E 202 sind von der Ausgleichskasse aus dem schweizerischen Anmelde formular zu übertragen. Fehlen Angaben, sind diese bei der versicherten Person einzuholen . Sobald sämtliche Unterlagen ausgefertigt sind, leitet die Ausgleichskasse alle Doku mente an die SAK als Kontaktträger weiter (KSBIL Rz 2017-201

E. 3 des Bezirksgerichtes Z .___

( Urk. 6/67)

unter die elterliche G ewalt des Versicherten gestellt . Auf entsprechende Anmeldung vom 9. August 2011 hin ( Urk.

E. 3.1 Vorab ist auf die formellen Rügen der ungenügenden Begründung des Ent scheids und de r Verweigerung der Akteneinsicht einzugehen.

E. 3.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).

Vorliegend wurde n der relevante Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen im

Einspracheentscheid

( Urk.

2) genannt. Der Entscheid wurde damit hinrei chend begründet und der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, diesen sach gerecht anzufechten. S oweit der Beschwerdeführer die fehlende Angabe der im Einzelnen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beanstandete, so wurde das anwendbare Recht jedenfalls in der Beschwerdeantwort einlässlich wiedergege ben ( Urk. 5 S. 2 f. E. 2-3) . Damit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Mangel spätestens damit geheilt worden wäre .

E. 3.3 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen den Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirk sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche ver fahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beige zogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fragli chen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Akteneinsicht verweigert habe , findet in den Akten keine Stütze. Insbesondere ist auch kein Akteneinsichtsgesuch aktenkundig. Vielmehr hatte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 und erneut im angefochte nen Einspracheentscheid angeboten, ihm bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung seiner Altersrente zu erklären ( Urk. 2 S. 5), wovon der Beschwer deführer indessen offenbar keinen Gebrauch mache n wollte . 4. 4.1

Was den Jahresdurchschnitt der Erwerbseinkommen angeht, so leistete der Be schwerdeführer gemäss Acor -Blatt ( Urk. 6/80) von Januar 1981 bis und mit März 2012 eigene AHV-Beiträge, sodass von einer Beitragszeit von 31 Jahren und drei Monaten auszugehen ist. Aufgrund des Jahrgangs 19 49 des Beschwer deführers müsste n für eine Vollrente der Skala 44 insgesamt 42 Beitragsjahre zurückgelegt worden sein . Da d er Beschwerdeführer lediglich 31 volle Beitrags jahre geleistet hat, besteht gemäss Skalenwähler für Männer bei Vorbezug (Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011 S. 13) aufgrund des Vor bezugs von zwei Jahren ein Anspruch auf eine Teilr ente der Skala 32 (vor stehend E. 1.2) .

Aufgrund des Acor -Blatts ergibt sich aus den 31 Beitragsjahren eine Ein kom menssumme von Fr. 1‘975‘508.--, woraus sich multipliziert mit dem anwend baren Beitragsfaktor von 1.066 ein aufgewertetes Gesamte inkommen von Fr. 2‘105‘892.-- ergibt. Di vidiert durch 31 Beitragsjahre resultiert ein anrechen bares Jahrese inkommen von rund Fr. 67‘932.-- (vorstehend E. 1. 3 ) . 4 . 2

Hinzuzurechnen sind Erziehungs- und Übergangsgutschriften , welche dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Ent stehung des Rentenanspruchs entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer vom März 1981 bis Mai 1983 verheiratet war und er eine 1981 geborene Tochter hat, sodass ihm für das Jahr 1982 während der Dauer des gemeinsamen Sorgerechts eine halbe Erziehungs gutschrift zusteht ( Urk. 6/40 Ziff. 1.5, Ziff. 3 .1, Urk. 6/44) , wobei ihm das Jahr 1981 als das Jahr der Entstehung des Anspruchs (Geburt) und das Jahr der Be endigung des Anspruchs mit Übertragung des Sorgerechts an die Mutter des Kindes nicht anzurechnen sind (vorstehend E. 1.5) . Mit U rteil vom 2 4. Januar 1994 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine Tochter

übertragen ( Urk. 6/67) . Da s Jahr 1994

als das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften ( Wiedererlangung der elterlichen Sorge )

ist nicht zu berücksichtigen

(vorstehend E. 1. 5 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, ändert der Umstand, dass die Tochter schon seit 1992 beim Beschwerdeführer wohne, daran nichts ,

denn die Bestim mung von Art. 52e AHVV betrifft Fälle, in denen den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde (BGE 126 V 432) .

Damit hat de r Beschwerdeführer

erst ab dem Jahr 1995 bis 1997 (V ollendung des 1 6. Altersjahres seiner Tochter ) , mithin während drei Jahren, einen Anspruch auf drei ganze Erziehungsgutschriften . Insgesamt ergibt sich somit ein Anspruch auf dreieinhalb Erziehungsgutschrif ten .

Im Jahre 2012 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG Fr. 1'160.-- im Monat ( Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11

über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung

bei der AHV/IV/EO vom 2 4. September 2010 [ Stand am 1. Januar 2011 ] ) . Unter Berücksichtigung von 31 Beitragsjahren, einer halben Erziehungsgutschrift für das Jahr 1983 und drei ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1995 bis 1997 ergibt sich damit insgesamt eine anrechenbare Erziehungsgutschrift von Fr. 4‘715 .-- ( Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 7 : 2 ; vgl. vorstehend E.

E. 6 / 76 ), mit welcher dieser sinngemäss eine höhere Rente beantragte, hiess die Ausgleichskasse mit E insprachee ntscheid vom 2 2. August 2012

insofern teilweise gut, als sie neu von dreieinhalb anrechenbaren Erziehungsgutschriften

ausging und dem Versicherten eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘423.-- zusprach ( Urk. 6/ 81 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. August 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2 4. September 2012 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Ausrichtung einer höheren Rente ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5). Mit Replik vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

9) und mit Duplik vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 12), welche dem Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13), hielten die Parteien an den ge stellten Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ), liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s nicht vor. 5 .

Nach dem Dargelegten erweist sich die Berechnung der Altersrente des Be schwer deführers als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00044 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

5. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren am 9. März 194 9, reiste im November 1980 in die Schweiz ein und war vom 6. März 1981 bis zum 5. Mai 1983 mit der am 2 4. September 1957 geborenen Y.___ verheiratet ( Urk. 6/40 Ziff. 1.1-1.5 , Ziff. 4.1, Urk. 6/44 ) . Mit Urteil vom 2 4. Januar 1994 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde die am 2 0. November 1981 geborene Tochter i n Abänderung des Schei dungsurteils vom 5. Mai 198 3 des Bezirksgerichtes Z .___

( Urk. 6/67)

unter die elterliche G ewalt des Versicherten gestellt . Auf entsprechende Anmeldung vom 9. August 2011 hin ( Urk. 6 /4 0 ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. März 2012 gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 75‘168 .--, eine anrechenbare Beitragsdauer von 31 Jahren , eine Vorbezugs dauer von zwei Jahren , eine anrechenbare halbe Erziehungsgutschrift, vier anrechenbare Übergangsgutschriften und die Rentenskala 32 mit Wirkung ab 1. April 2012 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘388 .-- zu ( Urk. 6/ 64 ). 1.2

Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 3 0. April 2012 ( Urk. 6 / 76 ), mit welcher dieser sinngemäss eine höhere Rente beantragte, hiess die Ausgleichskasse mit E insprachee ntscheid vom 2 2. August 2012

insofern teilweise gut, als sie neu von dreieinhalb anrechenbaren Erziehungsgutschriften

ausging und dem Versicherten eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1‘423.-- zusprach ( Urk. 6/ 81 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. August 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2 4. September 2012 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Ausrichtung einer höheren Rente ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5). Mit Replik vom 1 4. Dezember 2012 ( Urk.

9) und mit Duplik vom 2 1. Januar 2013 ( Urk. 12), welche dem Beschwerdeführer am 2 4. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13), hielten die Parteien an den ge stellten Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlas senenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. 1.2

Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilren ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist ( Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist voll ständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang ( Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29 ter

Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat ( lit . a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Min destbeitrag entrichtet hat ( lit . b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgut schriften angerechnet werden können ( lit . c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges ( Art. 38 Abs. 2 AHVG).

Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug ( Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV,

Abs. 1 bis ). 1.3

Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest ( Art. 51 bis

Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde ( Art. 51 bis

Abs. 2 AHVV). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt ( Art. 30 Abs. 2 AHVG). 1.4

Nach Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs gut schrif ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll endung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er werbseinkommen , den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt ( Art. 29 quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29 quinquies

Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29 quinquies

Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalen derjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den bei den Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorge nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind ( lit . a) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung ( lit . c) . Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies

Abs. 4 lit . a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29 bis

Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt. 1.5

Gemäss Art. 29 sexies

Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 1 6. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift ange rechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlas senenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterli che Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erzie hungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterlie gen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollen dung des 2 0. Altersjahres und dem 3 1. Dezember vor Eintritt des Versiche rungsfalles bei m Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet ( Art. 52f AHVV) . Während

des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet

(Absatz 1) .

Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein

Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Absatz 2) . 1.6

Gemäss lit . c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (1 0. AHV-Revision) gelten d ie neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 3 1. Dezember 1996 entsteht (Absatz 1). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungs gutschriften angerechnet werden konnten (Absatz 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach Jahrgang abgestuft. Bei einem Jahrgang 1949 wird eine Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre angerechnet (Absatz 3). 1.7

Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzun gen für den Anspruch auf eine ordentliche

Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Absatz 1). Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 6 4. oder 6 3. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 6 3. oder 6 2. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges

werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die vorbezogene Altersrente sowie die Wit wen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Absatz 2), wobei der Bundes rat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Absatz 3). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente ( Art. 56 AHVV).

1.8

Weist eine Person in der Schweiz oder in einem oder mehreren EU-Staaten Versi ch erungszeiten auf, die einen Ren tenanspruch begründen können, so löst ein einziger Leistungsantrag in allen bet eiligten Staaten das Anmeldever fahren aus. Hat die Person das schweizerische Rentenalter noch nicht erreicht, so ist der Rentenanspruch durch die innerschweizerischen Ausgleichskassen verfü gungsweise zu verneinen. In der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass bei Erreichen des Rentenalters in der Schweiz der Anspruch neu geltend gemacht werden kann. Eine Kopie dieser den Rentenanspruch verneinenden Verfügung ist der SAK zuzustellen

( Bilaterale Abkommen CH-EU Abkommen mit der EFTA Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV, gül tig ab 1.6.2002 (Stand 1.1.2013), KSBIL Rz 2004).

Für die Anmeldung der ausländischen Rentenansprüche sind durch die renten festsetzende Ausgleichskasse umgehend die EU-Formulare E 202, E 205 und E

207 vorzubereiten. Die notwendigen Daten für das Formular E 202 sind von der Ausgleichskasse aus dem schweizerischen Anmelde formular zu übertragen. Fehlen Angaben, sind diese bei der versicherten Person einzuholen . Sobald sämtliche Unterlagen ausgefertigt sind, leitet die Ausgleichskasse alle Doku mente an die SAK als Kontaktträger weiter (KSBIL Rz 2017-201 9 ) . 1. 9

Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermes sens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der mass gebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Will kür und von rechtsungleicher Be handlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhält nismässigkeit ver letzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen). Dagegen liegt Ermessensüberschreitung vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines ein räumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösun gen eine dritte wählt. In diesem Zusammen hang ist auch die Ermes sens unterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, ob schon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu han deln, oder dass sie auf Ermes sensausübung ganz oder teil weise zum vornherein ver zichtet (BGE 116 V 307 E. 2 S. 310). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging von ei nem aufgewerteten gesamten Einkommen von Fr. 1‘975‘508.-- beziehungsweise bei einer Beitragsdauer von 31 Jahren von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 67‘932.-- aus. Zusammen mit der halben Erziehungsgutschrift für das Jahr 1982 und den drei ganzen Erzie hungsgutschriften

für die Jahre 1995 bis 1997, entsprechend einer durch schnittlichen Gutschrift von Fr. 4‘715.--, und den Übergangsgutschriften von Fr. 5‘388.-- ergebe dies ein massgebliches durchschnittliches Einkommen von Fr. 78‘035.--. Damit ergebe dies nach Durchführung des Splittings und gerundet auf den nächst höheren Tabellenwert ein massgebendes durchschnittliches Jah reseinkommen von Fr. 79‘344.-- und unter Berücksichtigung der vorliegend anwendbaren Rentenskala 32 eine Altersrente von Fr. 1‘647.-- beziehungsweise nach einer Kürzung infolge Vorbezugs von minus 13.6 %

eine Altersrente von Fr. 1‘423.--. Für die Rentenleistung in der A.___

bestehe ein eigener Renten anspruch, und ein Ermessensmissbrauch oder die Verweigerung der Aktenein sicht liege nicht vor ( Urk. 2, Urk. 5 , Urk. 12). 2.2

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es seien zwölf Beitrags jahre in B.___ nicht berücksichtigt und für mehrere Jahre die Erziehungs gutschriften nicht angerechnet worden. Weiter seien der Einspracheentscheid und das Acor -Berechnungsblatt unzureichend begründet und unklar, er habe keine Akteneinsicht erhalten und die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen missbraucht beziehungsweise überschritten ( Urk. 1). Anwendbar sei die Ren tenskala 33, und es seien ihm auch für die Jahre 1992 bis 1994 Erziehungsgut schriften anzurechnen ( Urk. 9). 3. 3.1

Vorab ist auf die formellen Rügen der ungenügenden Begründung des Ent scheids und de r Verweigerung der Akteneinsicht einzugehen. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.).

Vorliegend wurde n der relevante Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen im

Einspracheentscheid

( Urk.

2) genannt. Der Entscheid wurde damit hinrei chend begründet und der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, diesen sach gerecht anzufechten. S oweit der Beschwerdeführer die fehlende Angabe der im Einzelnen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beanstandete, so wurde das anwendbare Recht jedenfalls in der Beschwerdeantwort einlässlich wiedergege ben ( Urk. 5 S. 2 f. E. 2-3) . Damit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Mangel spätestens damit geheilt worden wäre . 3.3

Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen den Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirk sam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Akten beizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche ver fahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beige zogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fragli chen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm die Akteneinsicht verweigert habe , findet in den Akten keine Stütze. Insbesondere ist auch kein Akteneinsichtsgesuch aktenkundig. Vielmehr hatte die Beschwer degegnerin dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 und erneut im angefochte nen Einspracheentscheid angeboten, ihm bei einem persönlichen Gespräch die Berechnung seiner Altersrente zu erklären ( Urk. 2 S. 5), wovon der Beschwer deführer indessen offenbar keinen Gebrauch mache n wollte . 4. 4.1

Was den Jahresdurchschnitt der Erwerbseinkommen angeht, so leistete der Be schwerdeführer gemäss Acor -Blatt ( Urk. 6/80) von Januar 1981 bis und mit März 2012 eigene AHV-Beiträge, sodass von einer Beitragszeit von 31 Jahren und drei Monaten auszugehen ist. Aufgrund des Jahrgangs 19 49 des Beschwer deführers müsste n für eine Vollrente der Skala 44 insgesamt 42 Beitragsjahre zurückgelegt worden sein . Da d er Beschwerdeführer lediglich 31 volle Beitrags jahre geleistet hat, besteht gemäss Skalenwähler für Männer bei Vorbezug (Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011 S. 13) aufgrund des Vor bezugs von zwei Jahren ein Anspruch auf eine Teilr ente der Skala 32 (vor stehend E. 1.2) .

Aufgrund des Acor -Blatts ergibt sich aus den 31 Beitragsjahren eine Ein kom menssumme von Fr. 1‘975‘508.--, woraus sich multipliziert mit dem anwend baren Beitragsfaktor von 1.066 ein aufgewertetes Gesamte inkommen von Fr. 2‘105‘892.-- ergibt. Di vidiert durch 31 Beitragsjahre resultiert ein anrechen bares Jahrese inkommen von rund Fr. 67‘932.-- (vorstehend E. 1. 3 ) . 4 . 2

Hinzuzurechnen sind Erziehungs- und Übergangsgutschriften , welche dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente im Zeitpunkt der Ent stehung des Rentenanspruchs entsprechen (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer vom März 1981 bis Mai 1983 verheiratet war und er eine 1981 geborene Tochter hat, sodass ihm für das Jahr 1982 während der Dauer des gemeinsamen Sorgerechts eine halbe Erziehungs gutschrift zusteht ( Urk. 6/40 Ziff. 1.5, Ziff. 3 .1, Urk. 6/44) , wobei ihm das Jahr 1981 als das Jahr der Entstehung des Anspruchs (Geburt) und das Jahr der Be endigung des Anspruchs mit Übertragung des Sorgerechts an die Mutter des Kindes nicht anzurechnen sind (vorstehend E. 1.5) . Mit U rteil vom 2 4. Januar 1994 des Obergerichts des Kantons Zürich wurde dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für seine Tochter

übertragen ( Urk. 6/67) . Da s Jahr 1994

als das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften ( Wiedererlangung der elterlichen Sorge )

ist nicht zu berücksichtigen

(vorstehend E. 1. 5 ) . Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, ändert der Umstand, dass die Tochter schon seit 1992 beim Beschwerdeführer wohne, daran nichts ,

denn die Bestim mung von Art. 52e AHVV betrifft Fälle, in denen den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde (BGE 126 V 432) .

Damit hat de r Beschwerdeführer

erst ab dem Jahr 1995 bis 1997 (V ollendung des 1 6. Altersjahres seiner Tochter ) , mithin während drei Jahren, einen Anspruch auf drei ganze Erziehungsgutschriften . Insgesamt ergibt sich somit ein Anspruch auf dreieinhalb Erziehungsgutschrif ten .

Im Jahre 2012 betrug der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG Fr. 1'160.-- im Monat ( Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11

über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung

bei der AHV/IV/EO vom 2 4. September 2010 [ Stand am 1. Januar 2011 ] ) . Unter Berücksichtigung von 31 Beitragsjahren, einer halben Erziehungsgutschrift für das Jahr 1983 und drei ganzen Erziehungsgutschriften für die Jahre 1995 bis 1997 ergibt sich damit insgesamt eine anrechenbare Erziehungsgutschrift von Fr. 4‘715 .-- ( Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 7 : 2 ; vgl. vorstehend E. 1.5 ) .

Zudem sind dem 1949 geborene n geschiedene n Beschwerdeführer in Anwen dung von lit . c der Schlussbestimmung der 1 0. AHV-Revision eine Übergangs gutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 8 Jahre anzurechnen (vorstehend E. 1.6). Insgesamt ergibt sich damit eine Übergangsgutschrift von Fr. 5‘388.-- ( Fr. 1‘160.-- x 12 x 3 : 31 x 8 : 2).

Damit ergibt sich, aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, ein durch schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79‘344.-- ( Fr. 67‘932.-- Jahreseinkom men + Fr. 4‘715.-- Erziehungsgutschriften + Fr. 5‘388.-- Übergangsgutschriften = Fr. 78‘035.--) beziehungsweise aufgrund der Rentenskala 32 eine ungekürzte monatliche Teil rente von Fr. 1‘647.--

(Rententabellen 2011 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2011, S. 42 ). 4.3

Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. August 2011 zum Rentenbezug an, sodass aufgrund seines Jahrganges 1949 ( Urk. 6/40) und bei einem Rentenbezug ab 1. April 2012

von einem Rentenvorbezug von zwei Jahren auszugehen ist. Aufgrund des Rentenvorbezugs ist die Rente pro Vorbezugsjahr um 6.8 % , ins gesamt um 13.6 % , zu kürzen (vorstehend E. 1.7) . Infolgedessen ergibt sich un ter Anwendung der Rentenskala 32 eine infolge Vorbezugs gekürzte monatliche Altersrente von rund Fr. 1‘423.-- ( Fr. 1‘647.-- x 0.864) . 4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass in der A.___ entrichtete Beiträge nicht berücksichtigt worden seien, hielt die Beschwerdegegnerin zu treffend fest, dass die in einem EU- oder EFTA-Staat entrichteten Beiträge bei der Festsetzung der Schweizer Rente nicht berücksichtigt würden, sondern statt dessen die Abklärung für einen Rentenanspruch aus einem EU- oder EFTA-Staat eingeleitet werde.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die dazu erforderlichen Unter lagen am 5. April 2012 an die Schweizer ische Ausgleichskasse in Genf schickt e ( Urk. 6/65-66), welche die Anmeldung des Beschwerdeführers für die Rente in der A.___ am 2 4. April 2012 an die C.___ in B.___ weiter leitet e ( Urk. 6/69-70) . Dieses Vorgehen steht im Einklang mit de m anwendbaren Verfahren gemäss KSBIL (vorstehend E. 1.8) und ist nicht zu beanstanden. 4 . 5

Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Berechnungsgrundlagen und die monatliche Rentenleistung von Fr. 1‘423.-- als korrekt ( Urk. 2 S. 4) . Anhaltspunkte da für , dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte (vgl. vorstehend E. 1. 9 ), liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer s nicht vor. 5 .

Nach dem Dargelegten erweist sich die Berechnung der Altersrente des Be schwer deführers als korrekt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens