Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren im April 1949 und schweizerische Staatsangehö rige , ist seit September 1969 mit Y.___ , geboren 1941 und seit Februar 1995 ebenfalls schweizerischer Staatsangehöriger (vgl. Urk. 9/4/4) , verheiratet und war ab dann zunächst
in Z.___ und danach zeitweise wieder in der Schweiz in der Stadt W.___ angemeldet gewesen . Im Septemb er 200 2 meldete X.___ in der Stadt W.___ erneut ihren Zuzug von Z.___ (vgl. die Angaben des Personenmeldeamtes der Stadt W.___ vom 11. Mai 2012, Urk. 9/32 , und die
Meldebestätigung vom 11. September 2009, Urk. 9/23 /5 ). 1.2
Y.___ , der ab Juli 1995 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angeschlossen war, bezieht seit August 2006 eine Alters r ente der AHV über die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Urk. 9/3/8).
Am 14. Februar 2006 hatte X.___ den Antrag auf Vorausberech nung ihrer Altersrente für den Fall des Vorbezugs um zwei Jahre gestellt (Urk. 9/2) , und
d ie Schweizerische Ausgleichskasse SAK hatte diesem Antrag mit Schreiben vom 1. Mai 2006 entsprochen (Urk. 9/5 mit den Berechnungs blättern in Urk. 9/3 und Urk. 9/4). Einen weiteren Antrag von X.___ auf Vorausberechnung der AHV-Rente vom 16. Oktober 2011 (Urk.
9/8) beantwor tete die Ausgleichskasse am 20. Januar 2012 (Urk. 9/10 mit dem Berechnungs blatt in Urk. 9/9). Nach deren Überprüfung und der Einsichtnahme in den Aus zug aus dem Individuellen Konto richtete X.___ mit Brief vom
27. Januar 2012 einige Fragen an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK und er suchte um verschiedene Berichtigungen der Einträge im Individuellen Konto (Urk. 9/12).
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK holte daraufhin von den beteiligten Ausgl eichskassen Auskünfte ein (Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/18 , Urk. 9/24-26 ) . 1.3
Inzwischen hatte sich X.___ zum Bezug einer Altersrente mit Vorbe zug um ein Jahr angemeldet (Anmeldung vom 1. März 2012, Urk. 9/21; Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012, Urk. 9/30) . Die Schweizerische Aus gleichskasse SAK kündigte ihr mit Brief vom 7. Mai 2012 die Rentenverfügung an und informierte darüber, dass die
Ausgleichskasse der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA) die abgerechneten Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 noch nicht habe übermitteln können, weshalb diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachtrag erfolgen werde (Urk. 9/29).
Mit Schreiben vom
14. Mai 2012 (Urk. 9/33/2) teilte d ie Ausgleichskasse der SVA
X.___ mit, sie und die anderen beteiligten Ausgleichskassen hätten verschiedene Nachträge im Individuellen Konto verbucht, und stellte ihr d en neuen , vollständigen Auszug aus dem Individuellen Konto vo n März/M ai 2012 zu (Urk. 9/34), mit dem Hinweis, die Versicherte solle sich melden, wenn sie die Richtigkeit einzelner Einträge nicht anerkenne oder weitere Einträge fehlen sollten. X.___
liess den erhaltenen Auszug mit Brief vom 22. Mai 2012 der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zu kommen und be merkte , dass die Jahre 2010, 2011 und 2012 immer noch ausstehend seien (Urk. 9/33/1).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK X.___ für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 eine Altersrente in der Höhe vo n monatlich Fr. 853.-- zu (Urk. 9/37 ; vgl. die Berechnungen in Urk. 9/35 und Urk. 9/36 ). Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass die Beitragsveranlagung für die letzten zwei Jahre (2010 und 2011) noch nicht habe vorgenommen werden können, weshalb nach der Veranlagung eine Neuberech nung der Rente erfolgen und bei einer Differenz zur gegenwärtig verfügten Rente eine neue Verfügung erlassen werde (Urk. 9/37/4). 1.4
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Einsprache und bean standete namentlich die Höhe der an gerechneten Einkommen verschiedener Jahre und das Fehlen der in den Jahren 1965 bis 1966 erzielten Einkommen (Urk. 9/39 /1 ). Die Schweizerische Aus gleichskasse SAK wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. August 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 9/41). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. September 2012 Beschwerde und machte geltend, ihre Rente sei zu erhöhen, indem insbesondere sämtliche Einkommen ihres Ehe mannes, auch die Renten der O.___ischen Pensionskasse (ausgerichtet in der Zeit von 2000 bis 2006; vgl. Urk. 3/B und Urk. 3/C), anzurechnen seien (Urk. 1). Sie übergab diese Eingabe am 7. September 2 0 12 der Schweizerischen Botschaft in Z.___ (Empfangsbestätigung in Urk. 5), und diese übermittelte sie gleichen tags dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 4). Mit Ver fügung vom 17. September 2012 wurde die Schweizerische Ausgleichskasse SAK zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgefordert (Urk. 6). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK erachtete in der Beschwerde antwort vom 15. Oktober 2012 die örtliche Zuständigkeit als gegeben und be antragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). X.___ warf in der Replik vom 23. November 2012 namentlich Fragen zum Verhältnis von Beiträgen für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Beiträgen für die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und In validenver sicherung auf (Urk. 13 ) . Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK nahm in der Duplik vom 31. Januar 2013 zu den Vorbringen in der Replik Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk 17). Die Duplik wurde X.___ mit Mitteilung vom 7. Feb r uar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Be urteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Be findet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Nach Art. 85 bis Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenver sicherung (AHVG) in der seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ste henden Fassung entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland in Abwei chung von Art. 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht (Satz 1). Dabei kann der Bundesrat vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versiche rungs gericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat (Satz 2); dies hat der Bundesrat mit dem Er lass von Art. 200 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) getan.
Gestützt auf die zitierten Vorschriften hängt die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im vorliegenden Fall grundsätzlich davon ab, da ss die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Zürich hat. 1.2
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 -26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die subjektive Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamt heit der objektiven Umstän de ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Der Wohnsitz ei ner Person befindet sich nach dieser Rechtsprechung an dem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Er langung einer Aufent haltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 7 6 E . 2a mit H inweisen; ZAK 1990 S. 247 f. E . 3a mit Hinweis ; Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 8 zu Art. 13 ATSG ). 1.3
Das Gericht hat mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit auf geworfen (Urk. 6). Anlass dafür war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Briefkopf der Beschwerdeschrift zwar eine Adresse in Zürich angegeben hat (Urk. 1 S. 1), dass sie die Beschwerdesch rift jedoch nicht in Zürich versandt , sondern sie vielmehr der Schweizerischen Bot schaft in Z.___
zur Übermittlung übergeben hat . Dies er Umstand erscheint auf grund dessen, dass ihr Ehemann in Z.___ lebt, als Indiz dafür, dass auch sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im oben definierten Sinn in Z.___ hat. Als w eitere Indiz ien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich f allen in Betracht , dass die Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin verschiedentlich die Anschrift ihres Sohnes in Lugano als Absenderadresse angab (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/33 /1 , Urk. 9/39/ 4+
5) und dass die gerichtliche Aufforderung zur Replik (Verfügung vom 22. Oktober 2012, Urk. 10) an der Adresse in Zürich vom Vater der Beschwerdeführerin quittiert wurde (Urk. 12), der an dieser Adresse auch im Telefonbuch eingetra gen ist. Diesen Indizien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und allenfalls auch ausserhalb der Schweiz steht gegenüber, dass die Beschwerde führerin in ihrem ersten Antrag auf Rentenv orausberechnung vom 14. Februar 2006 noch angegeben hatte, sie gedenke wieder nach Z.___ zu ziehen, wenn sie über eine Rente verfüge (Urk. 9/2/2), in ihrem zweiten Antrag vom 16. Okto ber 2011 hingegen angab, sie und ihr Ehemann lebten getrennt und sie gedenke ihren Wohnsitz in Zukunft nich t ins Ausland zu verlegen (Urk. 9/8/1 und Urk. 9/8/2). Des Weiteren nannte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als Indiz für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Zürich die Auskunft des Personenmeldeamt es der Stadt W.___ vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/32), ferner hatte die Stadt W.___ der Beschwerdeführerin am 11. September 2009 eine Meldebestätigung ausgestellt
( Urk. 9/23 /5) , und schliesslich bezahlt die Be schwerdeführerin in Zürich Steuern (vgl. den Veranlagungsvorschlag des kan tonalen Steu eramtes vom 12. Juni 2012, Urk. 9/39/3).
Damit wären für die abschliessende Klärung der Frage nach dem zivilrechtli chen Wohnsitz der Beschwerdeführerin zusätz liche Erhebungen - etwa über deren effektiven Aufenthalt und die Wohnsituation - notwendig. Aus dem fol genden Grund ist es indessen im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht ange zeigt, die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton abhängig zu mac hen: Die Wohnsitzfrage beschlägt hier auch materielle Aspekte, wie namentlich die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das Versicherungsobli gatorium. Denn dieses
Obligatorium ist für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wie dies bei der Beschwerdeführeri n ab dem Jahr 2000 grösstenteils und ab dem Jahr 2007 ausschliesslich der Fall war ( vgl. Urk. 9/34/4 sowie die schriftliche Auskunft der Ausgleichskasse der SVA vom 21. März 2012, Urk. 9/14), gestützt auf Art. 1a Abs. 1 AHVG vom Wohnsitz in der Schweiz ab hängig. Würde in Konstellationen, wo der Wohnsitz sowohl bei der Zuständig keit als auch materiellrechtlich eine Rolle spielt, die Wohnsitzfrage schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung beantwortet , so liefe dies nach höchstrich terlicher Rechtsprechung bereits au f eine materiellrechtliche Beurteilung der Streitsache hinaus, und die Rechtsprechung weist deshalb in solchen Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht dem Gericht am Ort des Wohnsitzes, sondern dem jenigen Gericht zu, das der Streitfrage sachlich und örtlich am n ächsten steht (BGE 102 V 239 ; AHI 2004 S. 219 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesver waltungsgerichts in Sachen X. vom 6.
August 2008, C-2131/2008, E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegendenfalls sind zwar - wie zu zeigen ist - die Ver sicherten eigenschaft der Beschwerdeführerin und deren Beitragspflicht keine Streitfragen, auf die im Urteil einzugehen ist. Sie werden aber für die Beurtei lung des Rentenanspruchs vorausgesetzt, und deshalb ist die zitierte Rechtspre chung zur Zuständigkeit e benfalls anzuwenden. Die Beziehungsnähe zum Kan ton Zürich ist dadurch gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich angemeldet ist, hier Steuern bezahlt und einen guten Teil der Sozialversi cherungsbeiträge, insbesondere diejenigen für die Zeiten der Erfassung als Nichterwerbstätige, bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich abgerechnet hat.
Damit ist die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben, und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, lebte aber lange Zeit in Z.___ und ihre AHV-Rente basiert teilweise auf Beiträgen , die ihr Ehe mann auf Einkommen in Z.___ als Angehöriger der freiwilligen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Es liegt somit ein Sach verhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfas st ist. Gemäss diesem Abkommen und der Verordnung 883/2004 ( zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ) , die ab An fang April 2012 g i lt
( Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Ge mischten Ausschusses vom
31. März 2012 ; bis Ende März 2012: Vo 1408/71 ) ,
nimmt die Schweiz eine rein innerstaatliche Berechnung der von ihr auszurich tenden Teilrenten vor , eine sogenannte autonome Rentenberechnung (Anhang II Abschnitt A/1 lit. e FZA in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 Vo 883/2004 und mit Art. 52 Abs. 4 und 5 Vo 883/2004; zur vergl eichbaren Regelung in Vo
1408/71 vgl. Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personen frei zügig keits abkommens und der Vo 1408/71 , in: Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozial versicherungsrech t, Zürich 2001 ,
S. 82 ).
Damit richtet sich die Be rechnung der vorliegend zur Diskussion stehenden AHV-Rente (allein) nach dem AHVG, und zudem sind die in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten
so weit sie nicht durch Beiträge an die freiwi llige AHV erworben worden sind
bei der Berech nung der Rente nicht zu berücksichtigen ( vgl. BGE 130 V 51 E. 4 und E. 5). 2.2
Obligatorisch versichert sind n ach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Perso nen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schwei z eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) , und gewisse Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder für bestimmte Organisationen tätig sind (lit. c). Ferner sind in Art . 1a Abs. 2-4 AHVG verschiedene Personen gruppen aufgezäh lt, welche nicht versichert sind oder welche die obligatorische Versicherung weiterführen oder ihr beitreten können.
Sodann erlaubt Art. 2 AHVG gewissen Personen, die nicht unter Art. 1a A HVG fallen, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Personen, die in einem Mit gliedstaat der EU oder der EFTA leben, habe n diese Möglichkeit seit dem 1. Juni 2002 nicht mehr. Nach der Schlussbestimmung zu dieser Änderung können je doch Personen, die das 50. Altersjahr beim Inkrafttreten bereits vollendet haben, die Versiche r ung bis zum Eintr i tt in das ordentliche Rentenalter weiterführen. 2.3 2.3 .1
Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Ans pruch auf eine Altersrente Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben (lit. a) , und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Alt ersjahres folgt. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können gestützt auf Art. 39 Abs. 1 AHVG den Beginn
des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höch stens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.
Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassen enrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitrags dauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausge richtet. 2.3.2
Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29 ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Per son gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG min destens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und für die Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 sexies und Art. 29 septies
AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Be itragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) oder Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompe tenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitrags dau er die Bei trags zeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestimmt Art. 52c AHVV, dass auch Bei tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. 2.3 .3
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29 quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbsein kommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgut schriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden b ei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen
Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden nach Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG mit 100 vervielfacht, durch
den doppelten Beitra gsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen
angerechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, wer den nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe gatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird nach lit. a dieser Bestimmung unter anderem dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung gemäss Art. 29
quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Eheg atten, welch er zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) , und
aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versich ert gewesen sind (lit. b). Art. 29
quinquies Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29
quinquies Abs. 5 AHVG
nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. 2.4
Art. 30 ter AHVG schreibt vor, dass für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der or dentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten.
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer an dern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis ). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung ent scheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungs fehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin rügt e in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) , anders als noch in der Einspracheschrift (Urk. 9/39 /1 ) , nicht mehr, es fehlten im Auszug aus dem Individuellen Konto Eintragungen für die Jahre 1965 und 1966 , und sie brachte auch nicht mehr vor, die Beiträge, die sie in den Jahren 2000 bis 2007 als Nichterwerbstätige geleistet habe, seien nicht richtig in Erwerbs einkommen umgerechnet worden (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG sowie E. 2.3.2 und E. 2.3.3 vorstehend). Vielmehr bemängelte sie in erster Linie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Einkommensteilung und machte vor allem geltend, auch die Rente, die ihr Ehemann während der Ehe von der staatlichen O.___ischen
Pensionskasse erhalten habe, sei bei der Einkommensteilung einzu be ziehen.
Bei den Renten einkomme n - auch bei schweizerischen - handelt es sich grund sätzlich nicht um Erwerbs einkommen im Sinne von Art. 3 ff. AHVG, da auf ihnen keine Beiträge zu entrichten sind. Hingegen sind auch in der freiwilligen Versicherung Beiträge für Nichterwerbstätige zu l eisten, die sich gemäss Art. 28 AHVV aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens bestimmen (vgl. die Beitragstabellen Freiwillige Versicherung AHV/IV) . Die Umrechnung in an zurechnende (fiktive) Erwerbsein kommen erfolgt jedoch nach der Vorschrift in Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG , und die so berechneten Erwerbs einkommen ent spr echen nicht den Renteneinkommen .
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlte bis im Jahr 2005, dem mass geben den Jahr für die Einkommensteilung (Art. 29
quinquies Abs. 4 lit. a AHVG ) , tatsächlich Beiträge , die in Einkommen umgerechnet wu rden (vgl. Urk. 9/35/5) .
Ob die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung korrekt vorge nommen hat und ob die gesamte Berechnung, die zur Zusprechung einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 853.-- ab Mai 2012 korrekt ist, braucht indessen im vorliegenden Verfahren noch nicht abschliessend geprüft zu wer den. Denn wie im Folgenden dargelegt wird, ist der angefochtene Entscheid bereits aus einem anderen, formellen Grund aufzuheben. Dementsprechend haben die vor stehenden Ausführungen zur Rechtslage lediglich informativen Charakter. 3 .2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 31. Mai 2012 fest, die Bei tragsveranlagung für die letzten zwei Jahre (2010 und 2011) habe noch nicht vorgenommen werden können, weshalb nach der Veranlagung eine Neuberech nung der Rente erfolgen werde (Urk. 9/37/4) . Im angefochtenen, abweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Berechnung und an der Rentenhöhe fest; die Jahre 2010 und 2011 blieben also unberück sichtigt .
Die Jahre 2010 und 2011 sind nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.2 und E. 2.3.3 ) sowohl für die Bemessung der Beitragsdauer als auch für die Anrechnung von Erwerbs einkomme n von Bedeutung . Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Mai 2012 handelt es sich somit um einen vorläufigen Ent scheid, der unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Korrektur bei Feststehen der definitiven Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 steht. 3.2.2
Nach der Verwaltungspraxis sind die Verfügungen über Renten der AHV in der Regel ohne Verzug spätestens nach 60 Tagen nach Eingang der Anmeldung oder, falls der Anspruch erst später entsteht, bei Anspruchsbeginn zu erlassen ( Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ RWL ], Stand 1. Januar 2014, Rz 9402 ) . Dort, wo sich die AHV-Rente nich t fristgerecht festsetzen lässt, aber der Anspruch an sich ausser Zweifel steht, hat die Ausgleichskasse die leistungsberechtigte Per son gemäss Rz 9501 RWL über d ie Verzögerungsgründe zu benach richtigen und zwar nach Möglichkeit innert 30 Tagen, spä te stens aber innert 60 Tagen nach der Einreichung der Anmeldung und aller erforderlichen Unterlagen oder nach Anspruchsbeginn . Gleichzeitig ist die leistungsberechtigte Person darauf hinzu weisen , dass sie bis zum Erlass der Rentenverfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 4 ATSG provisorische Zahlungen verlangen kann. Die provisorischen Zahlungen sind der rentenber e chtigten Person in Briefform ohne Verfügungscharakter mit zuteilen, und die rentenberechtigte Person ist in diesem Brief darauf hinzu weisen, dass sie nach Vorliegen der definitiven Berechnung eine Rentenverfü gung erhalten werde und erst gegen diese Rentenverfügung Einsprache er heben könn e (Rz 9507 f. RWL).
Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf diese Weise vorgegangen, sondern hat die provisorisch - ohne Berücksichtigung der Beitragsjahre 2010 und 2011 - berechnete Rente mit einer anfechtbaren Verfügung festgelegt und die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid beurteilt. Dieses Vorgehen ist nach der Verwaltungspraxis dort vorgesehen, wo für Einkommen Beiträge geschuldet sind, die noch nicht bezahlt worden sind und die auch nicht mit der Rente verrechnet werden können. Dort hat die Anrechnung erst dann zu erfol gen, wenn die Beiträge in einem späteren Zeitpunkt nachbezahlt werden oder verrechnet werden können, und die Rente ist an schliessend neu zu verfügen (Rz 5220 RWL).
In der Kasuistik des Bundesgerichts findet sich die Konstellation, wo die Aus gleichskasse wie vorliegend bereits die provisorische Rente mit einer Verfügung festgesetzt hat und das Gericht es als zulässig erachtet hat, dass die Ausgleichs kasse Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) darum noch nicht be rücksichtigt hatte, weil noch keine definitiven Steuerzahlen vorgelegen hatten (Urteil des Bundesgerichts H 419/00 vom 8. Juli 2002, E. 3c ). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht hingegen einen Einspracheentscheid betreffend eine provisorisch berechnete Rente in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, nachdem die Ausgleichskasse (erst) während des hängigen höchstrichterlichen Beschwerdeverfahrens die Beiträge bestimmter massgebender Jahre mittels Nachtragsverfügungen definitiv festgelegt hat te (Urteil des Bundesgerichts H 135/04 vom 7. Dezember 2004, E. 2.3). Schliesslich findet sich unter den Bun desgerichtsurteilen auch ein Sachverhalt , wo die Ausgleichskasse die provisori sche Rente - soweit ersichtlich - formlos ausrichtete und erst ein Jahr später eine Verfügung über den definitiven Rentenanspruch erliess (Urteil des Bundes gerichts H 350/00 vom 25. März 2003, Sachverhalt und E. 5). 3.2.3
Im vorliegenden Fall hatte die Ausgleichskasse der SVA der Beschwerde gegnerin am 21. März 2012 mitgeteilt, die Beiträge der Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Januar 2000 bei ihr als Nichterwerbstätige erfasst sei, seien erst bis zum Jahr 2009 definitiv verfügt worden und aus dem Individuellen Konto er sichtlich (Urk. 9/14/2). Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin daraufhin mit dem Brief vom 7. Mai 2012 darüber informiert und war dabei , zumindest dem Wortlaut des Briefes nach, davon ausgegangen, dass die Bei träge der Jahre 2010 und 2011 bereits abgerechnet, jedoch no c h nicht übermit telt worden seien (Urk. 9/29). Nach der Wegleitung über Versicherungsausweis und i ndividuelles Konto (WL VA/IK; Stand 1. Januar 2012) sind d ie Einkommen eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31. Oktober des folge nden Jahres auf dem Individuellen Konto einzutragen (Rz 230 3 WL VA/IK). Können indessen die persön lichen Beiträge unter anderem von Selbständig erwerbenden und Nicht erwerbstätigen mangels Steuermeldungen erst später festgesetzt werden, so sind die Eintragungen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die Beitragsverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind (Rz 2304 WL VA/IK). Aufgrund dieser Verwaltungsvorschriften war im Mai 2012, dem Monat des Rentenbeginns, absehbar, wann die Eintragungen erfolgen würden. Wenn auch nicht ohne Weiteres bereits in den nächsten Wochen oder Monaten damit gerechnet werden konnte, so war doch bei Eintritt des Versicherungsfalles be reits bekannt, dass für die Jahre 2010 und 2011 noch Beiträge anfallen würden. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, wo beitragspflichtige Ein kommen erst nach Erlass der Rentenverfügung entdeckt und mit Nachzahlungs verfügung erhoben werden (Art. 39 AHVV) und die Rente danach nachbezahlt wird (vgl. Rz 10201 ff. RWL). Wird
aber auch in einem Fall wie dem vorliegen den über eine von vornherein erst provisorisch festsetzbare Rente schon eine anfechtbar e Verfügung und ein Einspracheentscheid erlassen, so hat dies zur Folge, dass im gerichtlichen B eschwerdeverfahren gegen einen solchen Ent scheid die Rechtmässigkeit von Faktoren zu beurteilen ist, die sich noch ändern werden oder die andere, noch nicht definitive Faktoren beeinflussen. Und in einem nachfolgend en Beschwerdeverfahren gegen den definitive n Renten ent scheid müsste darüber befunden werden, wieweit die Erwägungen im vorange gangenen Urteil verbindlich sind. Damit wäre die versicherte Person gezwun gen, bereits gegen den provisorischen Rentenentscheid Beschwerde zu erheben, um ihre Rechte im Hinblick auf den definitiven Entscheid zu wahren. Dies ist auch aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden. 3.3
Der angefochtene Einsprache entscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vorliegen der Ein tr agungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Bes chwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schwei zerische Ausgleichskasse SAK zurückgewiesen wird, damit sie nach Vorliegen der Ein tragungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Be urteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Be findet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs.
E. 1.2 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 -26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die subjektive Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamt heit der objektiven Umstän de ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Der Wohnsitz ei ner Person befindet sich nach dieser Rechtsprechung an dem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Er langung einer Aufent haltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 7
E. 1.3 Das Gericht hat mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit auf geworfen (Urk. 6). Anlass dafür war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Briefkopf der Beschwerdeschrift zwar eine Adresse in Zürich angegeben hat (Urk. 1 S. 1), dass sie die Beschwerdesch rift jedoch nicht in Zürich versandt , sondern sie vielmehr der Schweizerischen Bot schaft in Z.___
zur Übermittlung übergeben hat . Dies er Umstand erscheint auf grund dessen, dass ihr Ehemann in Z.___ lebt, als Indiz dafür, dass auch sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im oben definierten Sinn in Z.___ hat. Als w eitere Indiz ien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich f allen in Betracht , dass die Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin verschiedentlich die Anschrift ihres Sohnes in Lugano als Absenderadresse angab (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/33 /1 , Urk. 9/39/ 4+
5) und dass die gerichtliche Aufforderung zur Replik (Verfügung vom 22. Oktober 2012, Urk. 10) an der Adresse in Zürich vom Vater der Beschwerdeführerin quittiert wurde (Urk. 12), der an dieser Adresse auch im Telefonbuch eingetra gen ist. Diesen Indizien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und allenfalls auch ausserhalb der Schweiz steht gegenüber, dass die Beschwerde führerin in ihrem ersten Antrag auf Rentenv orausberechnung vom 14. Februar 2006 noch angegeben hatte, sie gedenke wieder nach Z.___ zu ziehen, wenn sie über eine Rente verfüge (Urk. 9/2/2), in ihrem zweiten Antrag vom 16. Okto ber 2011 hingegen angab, sie und ihr Ehemann lebten getrennt und sie gedenke ihren Wohnsitz in Zukunft nich t ins Ausland zu verlegen (Urk. 9/8/1 und Urk. 9/8/2). Des Weiteren nannte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als Indiz für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Zürich die Auskunft des Personenmeldeamt es der Stadt W.___ vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/32), ferner hatte die Stadt W.___ der Beschwerdeführerin am 11. September 2009 eine Meldebestätigung ausgestellt
( Urk. 9/23 /5) , und schliesslich bezahlt die Be schwerdeführerin in Zürich Steuern (vgl. den Veranlagungsvorschlag des kan tonalen Steu eramtes vom 12. Juni 2012, Urk. 9/39/3).
Damit wären für die abschliessende Klärung der Frage nach dem zivilrechtli chen Wohnsitz der Beschwerdeführerin zusätz liche Erhebungen - etwa über deren effektiven Aufenthalt und die Wohnsituation - notwendig. Aus dem fol genden Grund ist es indessen im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht ange zeigt, die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton abhängig zu mac hen: Die Wohnsitzfrage beschlägt hier auch materielle Aspekte, wie namentlich die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das Versicherungsobli gatorium. Denn dieses
Obligatorium ist für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wie dies bei der Beschwerdeführeri n ab dem Jahr 2000 grösstenteils und ab dem Jahr 2007 ausschliesslich der Fall war ( vgl. Urk. 9/34/4 sowie die schriftliche Auskunft der Ausgleichskasse der SVA vom 21. März 2012, Urk. 9/14), gestützt auf Art. 1a Abs. 1 AHVG vom Wohnsitz in der Schweiz ab hängig. Würde in Konstellationen, wo der Wohnsitz sowohl bei der Zuständig keit als auch materiellrechtlich eine Rolle spielt, die Wohnsitzfrage schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung beantwortet , so liefe dies nach höchstrich terlicher Rechtsprechung bereits au f eine materiellrechtliche Beurteilung der Streitsache hinaus, und die Rechtsprechung weist deshalb in solchen Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht dem Gericht am Ort des Wohnsitzes, sondern dem jenigen Gericht zu, das der Streitfrage sachlich und örtlich am n ächsten steht (BGE 102 V 239 ; AHI 2004 S. 219 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesver waltungsgerichts in Sachen X. vom 6.
August 2008, C-2131/2008, E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegendenfalls sind zwar - wie zu zeigen ist - die Ver sicherten eigenschaft der Beschwerdeführerin und deren Beitragspflicht keine Streitfragen, auf die im Urteil einzugehen ist. Sie werden aber für die Beurtei lung des Rentenanspruchs vorausgesetzt, und deshalb ist die zitierte Rechtspre chung zur Zuständigkeit e benfalls anzuwenden. Die Beziehungsnähe zum Kan ton Zürich ist dadurch gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich angemeldet ist, hier Steuern bezahlt und einen guten Teil der Sozialversi cherungsbeiträge, insbesondere diejenigen für die Zeiten der Erfassung als Nichterwerbstätige, bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich abgerechnet hat.
Damit ist die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben, und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
E. 1.4 X.___ erhob gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Einsprache und bean standete namentlich die Höhe der an gerechneten Einkommen verschiedener Jahre und das Fehlen der in den Jahren 1965 bis 1966 erzielten Einkommen (Urk. 9/39 /1 ). Die Schweizerische Aus gleichskasse SAK wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. August 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 9/41).
E. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht (Satz 1). Dabei kann der Bundesrat vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versiche rungs gericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat (Satz 2); dies hat der Bundesrat mit dem Er lass von Art. 200 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) getan.
Gestützt auf die zitierten Vorschriften hängt die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im vorliegenden Fall grundsätzlich davon ab, da ss die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Zürich hat.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, lebte aber lange Zeit in Z.___ und ihre AHV-Rente basiert teilweise auf Beiträgen , die ihr Ehe mann auf Einkommen in Z.___ als Angehöriger der freiwilligen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Es liegt somit ein Sach verhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfas st ist. Gemäss diesem Abkommen und der Verordnung 883/2004 ( zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ) , die ab An fang April 2012 g i lt
( Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Ge mischten Ausschusses vom
31. März 2012 ; bis Ende März 2012: Vo 1408/71 ) ,
nimmt die Schweiz eine rein innerstaatliche Berechnung der von ihr auszurich tenden Teilrenten vor , eine sogenannte autonome Rentenberechnung (Anhang II Abschnitt A/1 lit. e FZA in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 Vo 883/2004 und mit Art. 52 Abs. 4 und 5 Vo 883/2004; zur vergl eichbaren Regelung in Vo
1408/71 vgl. Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personen frei zügig keits abkommens und der Vo 1408/71 , in: Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozial versicherungsrech t, Zürich 2001 ,
S. 82 ).
Damit richtet sich die Be rechnung der vorliegend zur Diskussion stehenden AHV-Rente (allein) nach dem AHVG, und zudem sind die in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten
so weit sie nicht durch Beiträge an die freiwi llige AHV erworben worden sind
bei der Berech nung der Rente nicht zu berücksichtigen ( vgl. BGE 130 V 51 E. 4 und E. 5).
E. 2.2 Obligatorisch versichert sind n ach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Perso nen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schwei z eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) , und gewisse Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder für bestimmte Organisationen tätig sind (lit. c). Ferner sind in Art . 1a Abs. 2-4 AHVG verschiedene Personen gruppen aufgezäh lt, welche nicht versichert sind oder welche die obligatorische Versicherung weiterführen oder ihr beitreten können.
Sodann erlaubt Art. 2 AHVG gewissen Personen, die nicht unter Art. 1a A HVG fallen, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Personen, die in einem Mit gliedstaat der EU oder der EFTA leben, habe n diese Möglichkeit seit dem 1. Juni 2002 nicht mehr. Nach der Schlussbestimmung zu dieser Änderung können je doch Personen, die das 50. Altersjahr beim Inkrafttreten bereits vollendet haben, die Versiche r ung bis zum Eintr i tt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
E. 2.3 .3
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29 quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbsein kommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgut schriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden b ei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen
Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden nach Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG mit 100 vervielfacht, durch
den doppelten Beitra gsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen
angerechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, wer den nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe gatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird nach lit. a dieser Bestimmung unter anderem dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung gemäss Art. 29
quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Eheg atten, welch er zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) , und
aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versich ert gewesen sind (lit. b). Art. 29
quinquies Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29
quinquies Abs. 5 AHVG
nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.
E. 2.3.2 Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29 ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Per son gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG min destens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und für die Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 sexies und Art. 29 septies
AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Be itragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) oder Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompe tenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitrags dau er die Bei trags zeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestimmt Art. 52c AHVV, dass auch Bei tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können.
E. 2.4 Art. 30 ter AHVG schreibt vor, dass für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der or dentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten.
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer an dern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis ). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung ent scheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungs fehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin rügt e in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) , anders als noch in der Einspracheschrift (Urk. 9/39 /1 ) , nicht mehr, es fehlten im Auszug aus dem Individuellen Konto Eintragungen für die Jahre 1965 und 1966 , und sie brachte auch nicht mehr vor, die Beiträge, die sie in den Jahren 2000 bis 2007 als Nichterwerbstätige geleistet habe, seien nicht richtig in Erwerbs einkommen umgerechnet worden (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG sowie E. 2.3.2 und E. 2.3.3 vorstehend). Vielmehr bemängelte sie in erster Linie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Einkommensteilung und machte vor allem geltend, auch die Rente, die ihr Ehemann während der Ehe von der staatlichen O.___ischen
Pensionskasse erhalten habe, sei bei der Einkommensteilung einzu be ziehen.
Bei den Renten einkomme n - auch bei schweizerischen - handelt es sich grund sätzlich nicht um Erwerbs einkommen im Sinne von Art. 3 ff. AHVG, da auf ihnen keine Beiträge zu entrichten sind. Hingegen sind auch in der freiwilligen Versicherung Beiträge für Nichterwerbstätige zu l eisten, die sich gemäss Art. 28 AHVV aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens bestimmen (vgl. die Beitragstabellen Freiwillige Versicherung AHV/IV) . Die Umrechnung in an zurechnende (fiktive) Erwerbsein kommen erfolgt jedoch nach der Vorschrift in Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG , und die so berechneten Erwerbs einkommen ent spr echen nicht den Renteneinkommen .
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlte bis im Jahr 2005, dem mass geben den Jahr für die Einkommensteilung (Art. 29
quinquies Abs. 4 lit. a AHVG ) , tatsächlich Beiträge , die in Einkommen umgerechnet wu rden (vgl. Urk. 9/35/5) .
Ob die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung korrekt vorge nommen hat und ob die gesamte Berechnung, die zur Zusprechung einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 853.-- ab Mai 2012 korrekt ist, braucht indessen im vorliegenden Verfahren noch nicht abschliessend geprüft zu wer den. Denn wie im Folgenden dargelegt wird, ist der angefochtene Entscheid bereits aus einem anderen, formellen Grund aufzuheben. Dementsprechend haben die vor stehenden Ausführungen zur Rechtslage lediglich informativen Charakter. 3 .2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 31. Mai 2012 fest, die Bei tragsveranlagung für die letzten zwei Jahre (2010 und 2011) habe noch nicht vorgenommen werden können, weshalb nach der Veranlagung eine Neuberech nung der Rente erfolgen werde (Urk. 9/37/4) . Im angefochtenen, abweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Berechnung und an der Rentenhöhe fest; die Jahre 2010 und 2011 blieben also unberück sichtigt .
Die Jahre 2010 und 2011 sind nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.2 und E. 2.3.3 ) sowohl für die Bemessung der Beitragsdauer als auch für die Anrechnung von Erwerbs einkomme n von Bedeutung . Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Mai 2012 handelt es sich somit um einen vorläufigen Ent scheid, der unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Korrektur bei Feststehen der definitiven Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 steht. 3.2.2
Nach der Verwaltungspraxis sind die Verfügungen über Renten der AHV in der Regel ohne Verzug spätestens nach 60 Tagen nach Eingang der Anmeldung oder, falls der Anspruch erst später entsteht, bei Anspruchsbeginn zu erlassen ( Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ RWL ], Stand 1. Januar 2014, Rz 9402 ) . Dort, wo sich die AHV-Rente nich t fristgerecht festsetzen lässt, aber der Anspruch an sich ausser Zweifel steht, hat die Ausgleichskasse die leistungsberechtigte Per son gemäss Rz 9501 RWL über d ie Verzögerungsgründe zu benach richtigen und zwar nach Möglichkeit innert 30 Tagen, spä te stens aber innert 60 Tagen nach der Einreichung der Anmeldung und aller erforderlichen Unterlagen oder nach Anspruchsbeginn . Gleichzeitig ist die leistungsberechtigte Person darauf hinzu weisen , dass sie bis zum Erlass der Rentenverfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 4 ATSG provisorische Zahlungen verlangen kann. Die provisorischen Zahlungen sind der rentenber e chtigten Person in Briefform ohne Verfügungscharakter mit zuteilen, und die rentenberechtigte Person ist in diesem Brief darauf hinzu weisen, dass sie nach Vorliegen der definitiven Berechnung eine Rentenverfü gung erhalten werde und erst gegen diese Rentenverfügung Einsprache er heben könn e (Rz 9507 f. RWL).
Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf diese Weise vorgegangen, sondern hat die provisorisch - ohne Berücksichtigung der Beitragsjahre 2010 und 2011 - berechnete Rente mit einer anfechtbaren Verfügung festgelegt und die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid beurteilt. Dieses Vorgehen ist nach der Verwaltungspraxis dort vorgesehen, wo für Einkommen Beiträge geschuldet sind, die noch nicht bezahlt worden sind und die auch nicht mit der Rente verrechnet werden können. Dort hat die Anrechnung erst dann zu erfol gen, wenn die Beiträge in einem späteren Zeitpunkt nachbezahlt werden oder verrechnet werden können, und die Rente ist an schliessend neu zu verfügen (Rz 5220 RWL).
In der Kasuistik des Bundesgerichts findet sich die Konstellation, wo die Aus gleichskasse wie vorliegend bereits die provisorische Rente mit einer Verfügung festgesetzt hat und das Gericht es als zulässig erachtet hat, dass die Ausgleichs kasse Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) darum noch nicht be rücksichtigt hatte, weil noch keine definitiven Steuerzahlen vorgelegen hatten (Urteil des Bundesgerichts H 419/00 vom 8. Juli 2002, E. 3c ). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht hingegen einen Einspracheentscheid betreffend eine provisorisch berechnete Rente in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, nachdem die Ausgleichskasse (erst) während des hängigen höchstrichterlichen Beschwerdeverfahrens die Beiträge bestimmter massgebender Jahre mittels Nachtragsverfügungen definitiv festgelegt hat te (Urteil des Bundesgerichts H 135/04 vom 7. Dezember 2004, E. 2.3). Schliesslich findet sich unter den Bun desgerichtsurteilen auch ein Sachverhalt , wo die Ausgleichskasse die provisori sche Rente - soweit ersichtlich - formlos ausrichtete und erst ein Jahr später eine Verfügung über den definitiven Rentenanspruch erliess (Urteil des Bundes gerichts H 350/00 vom 25. März 2003, Sachverhalt und E. 5). 3.2.3
Im vorliegenden Fall hatte die Ausgleichskasse der SVA der Beschwerde gegnerin am 21. März 2012 mitgeteilt, die Beiträge der Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Januar 2000 bei ihr als Nichterwerbstätige erfasst sei, seien erst bis zum Jahr 2009 definitiv verfügt worden und aus dem Individuellen Konto er sichtlich (Urk. 9/14/2). Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin daraufhin mit dem Brief vom 7. Mai 2012 darüber informiert und war dabei , zumindest dem Wortlaut des Briefes nach, davon ausgegangen, dass die Bei träge der Jahre 2010 und 2011 bereits abgerechnet, jedoch no c h nicht übermit telt worden seien (Urk. 9/29). Nach der Wegleitung über Versicherungsausweis und i ndividuelles Konto (WL VA/IK; Stand 1. Januar 2012) sind d ie Einkommen eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31. Oktober des folge nden Jahres auf dem Individuellen Konto einzutragen (Rz 230 3 WL VA/IK). Können indessen die persön lichen Beiträge unter anderem von Selbständig erwerbenden und Nicht erwerbstätigen mangels Steuermeldungen erst später festgesetzt werden, so sind die Eintragungen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die Beitragsverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind (Rz 2304 WL VA/IK). Aufgrund dieser Verwaltungsvorschriften war im Mai 2012, dem Monat des Rentenbeginns, absehbar, wann die Eintragungen erfolgen würden. Wenn auch nicht ohne Weiteres bereits in den nächsten Wochen oder Monaten damit gerechnet werden konnte, so war doch bei Eintritt des Versicherungsfalles be reits bekannt, dass für die Jahre 2010 und 2011 noch Beiträge anfallen würden. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, wo beitragspflichtige Ein kommen erst nach Erlass der Rentenverfügung entdeckt und mit Nachzahlungs verfügung erhoben werden (Art. 39 AHVV) und die Rente danach nachbezahlt wird (vgl. Rz 10201 ff. RWL). Wird
aber auch in einem Fall wie dem vorliegen den über eine von vornherein erst provisorisch festsetzbare Rente schon eine anfechtbar e Verfügung und ein Einspracheentscheid erlassen, so hat dies zur Folge, dass im gerichtlichen B eschwerdeverfahren gegen einen solchen Ent scheid die Rechtmässigkeit von Faktoren zu beurteilen ist, die sich noch ändern werden oder die andere, noch nicht definitive Faktoren beeinflussen. Und in einem nachfolgend en Beschwerdeverfahren gegen den definitive n Renten ent scheid müsste darüber befunden werden, wieweit die Erwägungen im vorange gangenen Urteil verbindlich sind. Damit wäre die versicherte Person gezwun gen, bereits gegen den provisorischen Rentenentscheid Beschwerde zu erheben, um ihre Rechte im Hinblick auf den definitiven Entscheid zu wahren. Dies ist auch aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden. 3.3
Der angefochtene Einsprache entscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vorliegen der Ein tr agungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Bes chwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schwei zerische Ausgleichskasse SAK zurückgewiesen wird, damit sie nach Vorliegen der Ein tragungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 6 E . 2a mit H inweisen; ZAK 1990 S. 247 f. E . 3a mit Hinweis ; Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N
E. 8 zu Art. 13 ATSG ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00042 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
31. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren im April 1949 und schweizerische Staatsangehö rige , ist seit September 1969 mit Y.___ , geboren 1941 und seit Februar 1995 ebenfalls schweizerischer Staatsangehöriger (vgl. Urk. 9/4/4) , verheiratet und war ab dann zunächst
in Z.___ und danach zeitweise wieder in der Schweiz in der Stadt W.___ angemeldet gewesen . Im Septemb er 200 2 meldete X.___ in der Stadt W.___ erneut ihren Zuzug von Z.___ (vgl. die Angaben des Personenmeldeamtes der Stadt W.___ vom 11. Mai 2012, Urk. 9/32 , und die
Meldebestätigung vom 11. September 2009, Urk. 9/23 /5 ). 1.2
Y.___ , der ab Juli 1995 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angeschlossen war, bezieht seit August 2006 eine Alters r ente der AHV über die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Urk. 9/3/8).
Am 14. Februar 2006 hatte X.___ den Antrag auf Vorausberech nung ihrer Altersrente für den Fall des Vorbezugs um zwei Jahre gestellt (Urk. 9/2) , und
d ie Schweizerische Ausgleichskasse SAK hatte diesem Antrag mit Schreiben vom 1. Mai 2006 entsprochen (Urk. 9/5 mit den Berechnungs blättern in Urk. 9/3 und Urk. 9/4). Einen weiteren Antrag von X.___ auf Vorausberechnung der AHV-Rente vom 16. Oktober 2011 (Urk.
9/8) beantwor tete die Ausgleichskasse am 20. Januar 2012 (Urk. 9/10 mit dem Berechnungs blatt in Urk. 9/9). Nach deren Überprüfung und der Einsichtnahme in den Aus zug aus dem Individuellen Konto richtete X.___ mit Brief vom
27. Januar 2012 einige Fragen an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK und er suchte um verschiedene Berichtigungen der Einträge im Individuellen Konto (Urk. 9/12).
Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK holte daraufhin von den beteiligten Ausgl eichskassen Auskünfte ein (Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/18 , Urk. 9/24-26 ) . 1.3
Inzwischen hatte sich X.___ zum Bezug einer Altersrente mit Vorbe zug um ein Jahr angemeldet (Anmeldung vom 1. März 2012, Urk. 9/21; Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012, Urk. 9/30) . Die Schweizerische Aus gleichskasse SAK kündigte ihr mit Brief vom 7. Mai 2012 die Rentenverfügung an und informierte darüber, dass die
Ausgleichskasse der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA) die abgerechneten Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 noch nicht habe übermitteln können, weshalb diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt ein Nachtrag erfolgen werde (Urk. 9/29).
Mit Schreiben vom
14. Mai 2012 (Urk. 9/33/2) teilte d ie Ausgleichskasse der SVA
X.___ mit, sie und die anderen beteiligten Ausgleichskassen hätten verschiedene Nachträge im Individuellen Konto verbucht, und stellte ihr d en neuen , vollständigen Auszug aus dem Individuellen Konto vo n März/M ai 2012 zu (Urk. 9/34), mit dem Hinweis, die Versicherte solle sich melden, wenn sie die Richtigkeit einzelner Einträge nicht anerkenne oder weitere Einträge fehlen sollten. X.___
liess den erhaltenen Auszug mit Brief vom 22. Mai 2012 der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zu kommen und be merkte , dass die Jahre 2010, 2011 und 2012 immer noch ausstehend seien (Urk. 9/33/1).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK X.___ für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 eine Altersrente in der Höhe vo n monatlich Fr. 853.-- zu (Urk. 9/37 ; vgl. die Berechnungen in Urk. 9/35 und Urk. 9/36 ). Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass die Beitragsveranlagung für die letzten zwei Jahre (2010 und 2011) noch nicht habe vorgenommen werden können, weshalb nach der Veranlagung eine Neuberech nung der Rente erfolgen und bei einer Differenz zur gegenwärtig verfügten Rente eine neue Verfügung erlassen werde (Urk. 9/37/4). 1.4
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Einsprache und bean standete namentlich die Höhe der an gerechneten Einkommen verschiedener Jahre und das Fehlen der in den Jahren 1965 bis 1966 erzielten Einkommen (Urk. 9/39 /1 ). Die Schweizerische Aus gleichskasse SAK wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. August 2012 ab (Urk. 2 = Urk. 9/41). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 6. September 2012 Beschwerde und machte geltend, ihre Rente sei zu erhöhen, indem insbesondere sämtliche Einkommen ihres Ehe mannes, auch die Renten der O.___ischen Pensionskasse (ausgerichtet in der Zeit von 2000 bis 2006; vgl. Urk. 3/B und Urk. 3/C), anzurechnen seien (Urk. 1). Sie übergab diese Eingabe am 7. September 2 0 12 der Schweizerischen Botschaft in Z.___ (Empfangsbestätigung in Urk. 5), und diese übermittelte sie gleichen tags dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 4). Mit Ver fügung vom 17. September 2012 wurde die Schweizerische Ausgleichskasse SAK zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufgefordert (Urk. 6). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK erachtete in der Beschwerde antwort vom 15. Oktober 2012 die örtliche Zuständigkeit als gegeben und be antragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8). X.___ warf in der Replik vom 23. November 2012 namentlich Fragen zum Verhältnis von Beiträgen für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Beiträgen für die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und In validenver sicherung auf (Urk. 13 ) . Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK nahm in der Duplik vom 31. Januar 2013 zu den Vorbringen in der Replik Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk 17). Die Duplik wurde X.___ mit Mitteilung vom 7. Feb r uar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Be urteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Be findet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Nach Art. 85 bis Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenver sicherung (AHVG) in der seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ste henden Fassung entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland in Abwei chung von Art. 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht (Satz 1). Dabei kann der Bundesrat vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versiche rungs gericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat (Satz 2); dies hat der Bundesrat mit dem Er lass von Art. 200 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVV) getan.
Gestützt auf die zitierten Vorschriften hängt die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im vorliegenden Fall grundsätzlich davon ab, da ss die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Zürich hat. 1.2
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 -26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Die subjektive Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamt heit der objektiven Umstän de ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Der Wohnsitz ei ner Person befindet sich nach dieser Rechtsprechung an dem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Er langung einer Aufent haltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 7 6 E . 2a mit H inweisen; ZAK 1990 S. 247 f. E . 3a mit Hinweis ; Kieser, ATSG Kommentar, 2. Aufl age , Zürich 2009, N 8 zu Art. 13 ATSG ). 1.3
Das Gericht hat mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit auf geworfen (Urk. 6). Anlass dafür war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Briefkopf der Beschwerdeschrift zwar eine Adresse in Zürich angegeben hat (Urk. 1 S. 1), dass sie die Beschwerdesch rift jedoch nicht in Zürich versandt , sondern sie vielmehr der Schweizerischen Bot schaft in Z.___
zur Übermittlung übergeben hat . Dies er Umstand erscheint auf grund dessen, dass ihr Ehemann in Z.___ lebt, als Indiz dafür, dass auch sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im oben definierten Sinn in Z.___ hat. Als w eitere Indiz ien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich f allen in Betracht , dass die Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin verschiedentlich die Anschrift ihres Sohnes in Lugano als Absenderadresse angab (vgl. Urk. 9/12, Urk. 9/33 /1 , Urk. 9/39/ 4+
5) und dass die gerichtliche Aufforderung zur Replik (Verfügung vom 22. Oktober 2012, Urk. 10) an der Adresse in Zürich vom Vater der Beschwerdeführerin quittiert wurde (Urk. 12), der an dieser Adresse auch im Telefonbuch eingetra gen ist. Diesen Indizien für einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich und allenfalls auch ausserhalb der Schweiz steht gegenüber, dass die Beschwerde führerin in ihrem ersten Antrag auf Rentenv orausberechnung vom 14. Februar 2006 noch angegeben hatte, sie gedenke wieder nach Z.___ zu ziehen, wenn sie über eine Rente verfüge (Urk. 9/2/2), in ihrem zweiten Antrag vom 16. Okto ber 2011 hingegen angab, sie und ihr Ehemann lebten getrennt und sie gedenke ihren Wohnsitz in Zukunft nich t ins Ausland zu verlegen (Urk. 9/8/1 und Urk. 9/8/2). Des Weiteren nannte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort als Indiz für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Zürich die Auskunft des Personenmeldeamt es der Stadt W.___ vom 11. Mai 2012 (Urk. 9/32), ferner hatte die Stadt W.___ der Beschwerdeführerin am 11. September 2009 eine Meldebestätigung ausgestellt
( Urk. 9/23 /5) , und schliesslich bezahlt die Be schwerdeführerin in Zürich Steuern (vgl. den Veranlagungsvorschlag des kan tonalen Steu eramtes vom 12. Juni 2012, Urk. 9/39/3).
Damit wären für die abschliessende Klärung der Frage nach dem zivilrechtli chen Wohnsitz der Beschwerdeführerin zusätz liche Erhebungen - etwa über deren effektiven Aufenthalt und die Wohnsituation - notwendig. Aus dem fol genden Grund ist es indessen im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht ange zeigt, die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton abhängig zu mac hen: Die Wohnsitzfrage beschlägt hier auch materielle Aspekte, wie namentlich die Frage der Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das Versicherungsobli gatorium. Denn dieses
Obligatorium ist für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wie dies bei der Beschwerdeführeri n ab dem Jahr 2000 grösstenteils und ab dem Jahr 2007 ausschliesslich der Fall war ( vgl. Urk. 9/34/4 sowie die schriftliche Auskunft der Ausgleichskasse der SVA vom 21. März 2012, Urk. 9/14), gestützt auf Art. 1a Abs. 1 AHVG vom Wohnsitz in der Schweiz ab hängig. Würde in Konstellationen, wo der Wohnsitz sowohl bei der Zuständig keit als auch materiellrechtlich eine Rolle spielt, die Wohnsitzfrage schon im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung beantwortet , so liefe dies nach höchstrich terlicher Rechtsprechung bereits au f eine materiellrechtliche Beurteilung der Streitsache hinaus, und die Rechtsprechung weist deshalb in solchen Fällen die örtliche Zuständigkeit nicht dem Gericht am Ort des Wohnsitzes, sondern dem jenigen Gericht zu, das der Streitfrage sachlich und örtlich am n ächsten steht (BGE 102 V 239 ; AHI 2004 S. 219 ff.; vgl. auch das Urteil des Bundesver waltungsgerichts in Sachen X. vom 6.
August 2008, C-2131/2008, E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegendenfalls sind zwar - wie zu zeigen ist - die Ver sicherten eigenschaft der Beschwerdeführerin und deren Beitragspflicht keine Streitfragen, auf die im Urteil einzugehen ist. Sie werden aber für die Beurtei lung des Rentenanspruchs vorausgesetzt, und deshalb ist die zitierte Rechtspre chung zur Zuständigkeit e benfalls anzuwenden. Die Beziehungsnähe zum Kan ton Zürich ist dadurch gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich angemeldet ist, hier Steuern bezahlt und einen guten Teil der Sozialversi cherungsbeiträge, insbesondere diejenigen für die Zeiten der Erfassung als Nichterwerbstätige, bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich abgerechnet hat.
Damit ist die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben, und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige, lebte aber lange Zeit in Z.___ und ihre AHV-Rente basiert teilweise auf Beiträgen , die ihr Ehe mann auf Einkommen in Z.___ als Angehöriger der freiwilligen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Es liegt somit ein Sach verhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfas st ist. Gemäss diesem Abkommen und der Verordnung 883/2004 ( zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ) , die ab An fang April 2012 g i lt
( Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Ge mischten Ausschusses vom
31. März 2012 ; bis Ende März 2012: Vo 1408/71 ) ,
nimmt die Schweiz eine rein innerstaatliche Berechnung der von ihr auszurich tenden Teilrenten vor , eine sogenannte autonome Rentenberechnung (Anhang II Abschnitt A/1 lit. e FZA in Verbindung mit Anhang VIII Teil 1 Vo 883/2004 und mit Art. 52 Abs. 4 und 5 Vo 883/2004; zur vergl eichbaren Regelung in Vo
1408/71 vgl. Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personen frei zügig keits abkommens und der Vo 1408/71 , in: Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozial versicherungsrech t, Zürich 2001 ,
S. 82 ).
Damit richtet sich die Be rechnung der vorliegend zur Diskussion stehenden AHV-Rente (allein) nach dem AHVG, und zudem sind die in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten
so weit sie nicht durch Beiträge an die freiwi llige AHV erworben worden sind
bei der Berech nung der Rente nicht zu berücksichtigen ( vgl. BGE 130 V 51 E. 4 und E. 5). 2.2
Obligatorisch versichert sind n ach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Perso nen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schwei z eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) , und gewisse Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder für bestimmte Organisationen tätig sind (lit. c). Ferner sind in Art . 1a Abs. 2-4 AHVG verschiedene Personen gruppen aufgezäh lt, welche nicht versichert sind oder welche die obligatorische Versicherung weiterführen oder ihr beitreten können.
Sodann erlaubt Art. 2 AHVG gewissen Personen, die nicht unter Art. 1a A HVG fallen, der freiwilligen Versicherung beizutreten. Personen, die in einem Mit gliedstaat der EU oder der EFTA leben, habe n diese Möglichkeit seit dem 1. Juni 2002 nicht mehr. Nach der Schlussbestimmung zu dieser Änderung können je doch Personen, die das 50. Altersjahr beim Inkrafttreten bereits vollendet haben, die Versiche r ung bis zum Eintr i tt in das ordentliche Rentenalter weiterführen. 2.3 2.3 .1
Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Ans pruch auf eine Altersrente Männer, welche das
65. Altersjahr vollendet haben (lit. a) , und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Art. 21 Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Alt ersjahres folgt. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können gestützt auf Art. 39 Abs. 1 AHVG den Beginn
des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höch stens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.
Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassen enrente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 Abs. 2 AHVG für Versicherte mit vollständiger Beitrags dauer als Vollrenten (lit. a) und für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer als Teilrenten (lit. b) ausge richtet. 2.3.2
Die Beitragsdauer ist gemäss Art. 29 ter Abs. 1 AHVG vollständig, wenn eine Per son gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG min destens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b), und für die Er ziehungs- oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29 sexies und Art. 29 septies
AHVG) angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Be itragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a AHVG (obligatorisch Versicherte) oder Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der renten berechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters jahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Gemäss Art. 29 bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung weiterer Beitragsmonate. Gestützt auf diese Kompe tenznorm ist in Art. 52b AHVV festgelegt, dass bei unvollständiger Beitrags dau er die Bei trags zeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zu rückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Des Weiteren bestimmt Art. 52c AHVV, dass auch Bei tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden können. 2.3 .3
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala, welche die Abstufung der Teilrenten in Abhängigkeit von den Beitragsjahren vornimmt (vgl. Art. 52 AHVV), wird die Rente gestützt auf Art. 29 quater AHVG nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich zusammensetzt aus den Erwerbsein kommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgut schriften (lit. c). Dabei wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51 bis AHVV), und die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die dem Versicherten gemäss Art. 52b AHVV zusätzlich angerechneten Beitragsjahre mit den entsprechenden Erwerbseinkommen werden mitgezählt (vgl. Art. 51 Abs. 2 AHVV).
Nach Art. 29 quinquies
Abs. 1 AHVG werden b ei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen
Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden nach Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG mit 100 vervielfacht, durch
den doppelten Beitra gsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen
angerechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen
Ehe erzielt haben, wer den nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehe gatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird nach lit. a dieser Bestimmung unter anderem dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung gemäss Art. 29
quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Eheg atten, welch er zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) , und
aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versich ert gewesen sind (lit. b). Art. 29
quinquies Abs. 4 AHVG ist gestützt auf Art. 29
quinquies Abs. 5 AHVG
nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird. 2.4
Art. 30 ter AHVG schreibt vor, dass für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt werden, in welche die für die Berechnung der or dentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, und überträgt dem Bundesrat die Regelung der Einzelheiten.
Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichs kasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin ge machten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer an dern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs kassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis ). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung ent scheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungs fehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin rügt e in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) , anders als noch in der Einspracheschrift (Urk. 9/39 /1 ) , nicht mehr, es fehlten im Auszug aus dem Individuellen Konto Eintragungen für die Jahre 1965 und 1966 , und sie brachte auch nicht mehr vor, die Beiträge, die sie in den Jahren 2000 bis 2007 als Nichterwerbstätige geleistet habe, seien nicht richtig in Erwerbs einkommen umgerechnet worden (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG sowie E. 2.3.2 und E. 2.3.3 vorstehend). Vielmehr bemängelte sie in erster Linie das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Einkommensteilung und machte vor allem geltend, auch die Rente, die ihr Ehemann während der Ehe von der staatlichen O.___ischen
Pensionskasse erhalten habe, sei bei der Einkommensteilung einzu be ziehen.
Bei den Renten einkomme n - auch bei schweizerischen - handelt es sich grund sätzlich nicht um Erwerbs einkommen im Sinne von Art. 3 ff. AHVG, da auf ihnen keine Beiträge zu entrichten sind. Hingegen sind auch in der freiwilligen Versicherung Beiträge für Nichterwerbstätige zu l eisten, die sich gemäss Art. 28 AHVV aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens bestimmen (vgl. die Beitragstabellen Freiwillige Versicherung AHV/IV) . Die Umrechnung in an zurechnende (fiktive) Erwerbsein kommen erfolgt jedoch nach der Vorschrift in Art. 29 quinquies Abs. 2 AHVG , und die so berechneten Erwerbs einkommen ent spr echen nicht den Renteneinkommen .
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlte bis im Jahr 2005, dem mass geben den Jahr für die Einkommensteilung (Art. 29
quinquies Abs. 4 lit. a AHVG ) , tatsächlich Beiträge , die in Einkommen umgerechnet wu rden (vgl. Urk. 9/35/5) .
Ob die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung korrekt vorge nommen hat und ob die gesamte Berechnung, die zur Zusprechung einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 853.-- ab Mai 2012 korrekt ist, braucht indessen im vorliegenden Verfahren noch nicht abschliessend geprüft zu wer den. Denn wie im Folgenden dargelegt wird, ist der angefochtene Entscheid bereits aus einem anderen, formellen Grund aufzuheben. Dementsprechend haben die vor stehenden Ausführungen zur Rechtslage lediglich informativen Charakter. 3 .2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 31. Mai 2012 fest, die Bei tragsveranlagung für die letzten zwei Jahre (2010 und 2011) habe noch nicht vorgenommen werden können, weshalb nach der Veranlagung eine Neuberech nung der Rente erfolgen werde (Urk. 9/37/4) . Im angefochtenen, abweisenden Einspracheentscheid (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Berechnung und an der Rentenhöhe fest; die Jahre 2010 und 2011 blieben also unberück sichtigt .
Die Jahre 2010 und 2011 sind nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (E. 2.3.2 und E. 2.3.3 ) sowohl für die Bemessung der Beitragsdauer als auch für die Anrechnung von Erwerbs einkomme n von Bedeutung . Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 31. Mai 2012 handelt es sich somit um einen vorläufigen Ent scheid, der unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Korrektur bei Feststehen der definitiven Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 steht. 3.2.2
Nach der Verwaltungspraxis sind die Verfügungen über Renten der AHV in der Regel ohne Verzug spätestens nach 60 Tagen nach Eingang der Anmeldung oder, falls der Anspruch erst später entsteht, bei Anspruchsbeginn zu erlassen ( Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ RWL ], Stand 1. Januar 2014, Rz 9402 ) . Dort, wo sich die AHV-Rente nich t fristgerecht festsetzen lässt, aber der Anspruch an sich ausser Zweifel steht, hat die Ausgleichskasse die leistungsberechtigte Per son gemäss Rz 9501 RWL über d ie Verzögerungsgründe zu benach richtigen und zwar nach Möglichkeit innert 30 Tagen, spä te stens aber innert 60 Tagen nach der Einreichung der Anmeldung und aller erforderlichen Unterlagen oder nach Anspruchsbeginn . Gleichzeitig ist die leistungsberechtigte Person darauf hinzu weisen , dass sie bis zum Erlass der Rentenverfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 4 ATSG provisorische Zahlungen verlangen kann. Die provisorischen Zahlungen sind der rentenber e chtigten Person in Briefform ohne Verfügungscharakter mit zuteilen, und die rentenberechtigte Person ist in diesem Brief darauf hinzu weisen, dass sie nach Vorliegen der definitiven Berechnung eine Rentenverfü gung erhalten werde und erst gegen diese Rentenverfügung Einsprache er heben könn e (Rz 9507 f. RWL).
Die Beschwerdegegnerin ist nicht auf diese Weise vorgegangen, sondern hat die provisorisch - ohne Berücksichtigung der Beitragsjahre 2010 und 2011 - berechnete Rente mit einer anfechtbaren Verfügung festgelegt und die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid beurteilt. Dieses Vorgehen ist nach der Verwaltungspraxis dort vorgesehen, wo für Einkommen Beiträge geschuldet sind, die noch nicht bezahlt worden sind und die auch nicht mit der Rente verrechnet werden können. Dort hat die Anrechnung erst dann zu erfol gen, wenn die Beiträge in einem späteren Zeitpunkt nachbezahlt werden oder verrechnet werden können, und die Rente ist an schliessend neu zu verfügen (Rz 5220 RWL).
In der Kasuistik des Bundesgerichts findet sich die Konstellation, wo die Aus gleichskasse wie vorliegend bereits die provisorische Rente mit einer Verfügung festgesetzt hat und das Gericht es als zulässig erachtet hat, dass die Ausgleichs kasse Einkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) darum noch nicht be rücksichtigt hatte, weil noch keine definitiven Steuerzahlen vorgelegen hatten (Urteil des Bundesgerichts H 419/00 vom 8. Juli 2002, E. 3c ). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht hingegen einen Einspracheentscheid betreffend eine provisorisch berechnete Rente in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, nachdem die Ausgleichskasse (erst) während des hängigen höchstrichterlichen Beschwerdeverfahrens die Beiträge bestimmter massgebender Jahre mittels Nachtragsverfügungen definitiv festgelegt hat te (Urteil des Bundesgerichts H 135/04 vom 7. Dezember 2004, E. 2.3). Schliesslich findet sich unter den Bun desgerichtsurteilen auch ein Sachverhalt , wo die Ausgleichskasse die provisori sche Rente - soweit ersichtlich - formlos ausrichtete und erst ein Jahr später eine Verfügung über den definitiven Rentenanspruch erliess (Urteil des Bundes gerichts H 350/00 vom 25. März 2003, Sachverhalt und E. 5). 3.2.3
Im vorliegenden Fall hatte die Ausgleichskasse der SVA der Beschwerde gegnerin am 21. März 2012 mitgeteilt, die Beiträge der Beschwerdeführerin, die seit dem 1. Januar 2000 bei ihr als Nichterwerbstätige erfasst sei, seien erst bis zum Jahr 2009 definitiv verfügt worden und aus dem Individuellen Konto er sichtlich (Urk. 9/14/2). Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin daraufhin mit dem Brief vom 7. Mai 2012 darüber informiert und war dabei , zumindest dem Wortlaut des Briefes nach, davon ausgegangen, dass die Bei träge der Jahre 2010 und 2011 bereits abgerechnet, jedoch no c h nicht übermit telt worden seien (Urk. 9/29). Nach der Wegleitung über Versicherungsausweis und i ndividuelles Konto (WL VA/IK; Stand 1. Januar 2012) sind d ie Einkommen eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31. Oktober des folge nden Jahres auf dem Individuellen Konto einzutragen (Rz 230 3 WL VA/IK). Können indessen die persön lichen Beiträge unter anderem von Selbständig erwerbenden und Nicht erwerbstätigen mangels Steuermeldungen erst später festgesetzt werden, so sind die Eintragungen spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die Beitragsverfügungen in Rechtskraft erwachsen sind (Rz 2304 WL VA/IK). Aufgrund dieser Verwaltungsvorschriften war im Mai 2012, dem Monat des Rentenbeginns, absehbar, wann die Eintragungen erfolgen würden. Wenn auch nicht ohne Weiteres bereits in den nächsten Wochen oder Monaten damit gerechnet werden konnte, so war doch bei Eintritt des Versicherungsfalles be reits bekannt, dass für die Jahre 2010 und 2011 noch Beiträge anfallen würden. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, wo beitragspflichtige Ein kommen erst nach Erlass der Rentenverfügung entdeckt und mit Nachzahlungs verfügung erhoben werden (Art. 39 AHVV) und die Rente danach nachbezahlt wird (vgl. Rz 10201 ff. RWL). Wird
aber auch in einem Fall wie dem vorliegen den über eine von vornherein erst provisorisch festsetzbare Rente schon eine anfechtbar e Verfügung und ein Einspracheentscheid erlassen, so hat dies zur Folge, dass im gerichtlichen B eschwerdeverfahren gegen einen solchen Ent scheid die Rechtmässigkeit von Faktoren zu beurteilen ist, die sich noch ändern werden oder die andere, noch nicht definitive Faktoren beeinflussen. Und in einem nachfolgend en Beschwerdeverfahren gegen den definitive n Renten ent scheid müsste darüber befunden werden, wieweit die Erwägungen im vorange gangenen Urteil verbindlich sind. Damit wäre die versicherte Person gezwun gen, bereits gegen den provisorischen Rentenentscheid Beschwerde zu erheben, um ihre Rechte im Hinblick auf den definitiven Entscheid zu wahren. Dies ist auch aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden. 3.3
Der angefochtene Einsprache entscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vorliegen der Ein tr agungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Bes chwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 8. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schwei zerische Ausgleichskasse SAK zurückgewiesen wird, damit sie nach Vorliegen der Ein tragungen der Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 im Individuellen Konto über die Rente der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel