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AB.2012.00022

Art. 9 Abs. 4 AHVG ist gemäss klarem Gesetzeswortlaut rückwirkend auf alle Beitragsjahre anwendbar, für welche die Steuermeldung nach Inkrafttreten der neuen Regelung am 1.1.12 eingeht. Angesichts mehrer divergierender Steuerrektifikate erweist sich das massgebliche Eigenkapital als ungenügend abgeklärt; Rückweisung di

Zürich SozVersG · 2013-11-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Aufgrund einer Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich , Abteilung Direkte Bun dessteuer, vom

26. Januar 2012, eingegangen am

1. Februar 2012 ( Urk. 18/3) , setzte die Ausgleichskasse medi suisse mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die per sönlichen Beiträge des Versi cherten, X.___ , für die Beitrags periode vom

1. Januar bis 3 1. Oktober 2008 gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen von Fr. 915‘600.-- auf ein Total von Fr. 87‘330.-- inklusive Ver wal tungskosten fest ( Urk. 3/5 = Urk. 18/1).

Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 3/6) wies die Ausgleichskasse mit Ein s pracheentscheid vom 2 0. März 2012 ab ( Urk. 2). Mit Entscheid vom 2 3. April 2012 ( Urk. 3/9) wies sie sodann das Wiedererwägungsgesuch des Ver sicherten vom 1 8. April 2012 ( Urk. 3/8) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cher te am 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und Rück wei sung zur Bemessung der Beitragspflicht aufgrund eines massgeblichen Ein kommens von Fr. 824‘531.-- ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 1 . Juni 2012 bean trag te die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Androhung einer reformatio in peius ( Urk. 10). Mit Replik vom 1 4. August 2012 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und beantragte neu die Beitragsberechnung gestützt auf das im zweiten Rektifikat des Steueramtes ausgewiesene Eigenkapital ( vgl. Urk. 15/2 ). Mit Duplik vom 2 5. September 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 17). Am 9. No vem ber 2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Triplik ( Urk. 21). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Quadruplik vom 1 3. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 24), welche dem Beschwerdeführer am 1 2 . Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge ( AHVG ) regelt den Begriff und die Ermittlung der Beiträge von Einkommen aus selbst ständiger Erwerbstätigkeit. Danach ist Einkommen aus selb st ständiger Erwerbs tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb st ständiger Stel lung geleistete Arbeit darstellt (Absatz 1). Das Einkommen aus selb st stän di ger Er werbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Absatz 3).

Der neu mit B undesgesetz vom 1 7. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) eingefügte und am 1. Januar 2012 in Kraft getretene (AS 2011 4745) Absatz 4 be trifft die Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge. Er sieht vor, dass d ie steu errechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 AHVG sowie nach Arti kel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes

von den Ausgleichskassen zum von den

Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind . Das gemeldete Einkommen

ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen .

Laut Übergangsbestimmung gilt Artikel 9 Absatz 4 für alle Einkommen aus selbst ständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

W ie die Botschaft des Bundesrats vom

3. Dezember 2010 fest hält , stellt die Übergangsbestimmung klar, dass die neue Auf rechnungsmethode auf alle Steuermeldungen anzuwenden ist, die ab Inkraft treten von Artikel 9 Absatz 4 AHVG bei den Ausgleichskassen eingehen, unab hängig da von, welches Beitragsjahr sie betreffen (BBl 2011 5 64 ) . 1. 2

Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Tre ten des neuen Rechts ver wirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne aus drückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/aa, 120 V 319 E. 8b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes ver fass ung ;

BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behörd liches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Vo raussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Ge mäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimm te Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chen den Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtig keit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Ver trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 1. 4

Gemäss Art. 23 der Verordnung über über die Alters- und Hinterlassenenvor sorge ( AHVV ) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenka pital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Be rücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Absatz 1). Die Anga ben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (Absatz 4). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung er statten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massge bende Er werbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Bei trags pflich tigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Absatz 5).

Die Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichter werbstätigen (WSN) sieht in Randziffer (R z ) 1230 vor, dass die Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind, wobei sich die Ver bind lich keit auf die gemeldeten Beträge des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals beschränkt. Ist die Steuermeldung offen sicht lich falsch, so nimmt gemäss

R z

1237 WSN die Ausgleichskasse mit der zu ständi gen Steuerbehörde Kontakt auf. Erfolgt keine Richtigstellung durch die Steuer behörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abwei chen. 2.

Strittig und zu prüfen ist die Berechnung der persönlichen Beiträge des Be schwer deführers für das Beitragsjahr 2008 .

Was das massgebliche Einkommen angeht, so ging die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Entscheid auf Grund der am 1. Februar 2012 bei ihr einge gang enen Steuermeldung ( Urk. 18/3) bei der Berechnung des beitragspflichtigen Ein kommens noch von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 859‘103.-- aus ( Urk. 2).

A ufgrund der Akten ist nunmehr belegt und unstreitig , dass das für die

Berechnung der persönlichen Beiträge massgebliche Einkommen aus selbstän di ger Erwerbstätigkeit

Fr. 8 56‘731.--

beträgt

( Urk. 11 = Urk. 18/4 ; vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 10 S. 5 ).

Was die weitere Beitragsberechnung betrifft, so beantragte der Beschwerdefüh rer

zunächst noch die Anrechnung von im 4. Quartal 2007 geleisteten Akonto bei trägen in der Höhe von Fr. 12‘449.55 im Beitragsjahr 2008 ( Urk.

1 S. 11, Urk. 14

S.

4 f.) . In der Triplik ( Urk. 21 S. 4) anerkannte er jedoch die von der Beschwer degegnerin in der Duplik dargelegte Berechnung , wonach diese Akontobeiträge richtigerweise beim Ausgleich der für das Beitragsjahr 2007 geschuldeten Bei träge berücksichtigt worden seien ( Urk. 17 S. 2) .

Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob sich die Berechnung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach dem neurechtlichen, am

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Aufgrund einer Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich , Abteilung Direkte Bun dessteuer, vom

26. Januar 2012, eingegangen am

1. Februar 2012 ( Urk. 18/3) , setzte die Ausgleichskasse medi suisse mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die per sönlichen Beiträge des Versi cherten, X.___ , für die Beitrags periode vom

1. Januar bis 3 1. Oktober 2008 gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen von Fr. 915‘600.-- auf ein Total von Fr. 87‘330.-- inklusive Ver wal tungskosten fest ( Urk. 3/5 = Urk. 18/1).

Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 3/6) wies die Ausgleichskasse mit Ein s pracheentscheid vom 2 0. März 2012 ab ( Urk. 2). Mit Entscheid vom 2 3. April 2012 ( Urk. 3/9) wies sie sodann das Wiedererwägungsgesuch des Ver sicherten vom 1 8. April 2012 ( Urk. 3/8) ab.

E. 1.1 Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge ( AHVG ) regelt den Begriff und die Ermittlung der Beiträge von Einkommen aus selbst ständiger Erwerbstätigkeit. Danach ist Einkommen aus selb st ständiger Erwerbs tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb st ständiger Stel lung geleistete Arbeit darstellt (Absatz 1). Das Einkommen aus selb st stän di ger Er werbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Absatz 3).

Der neu mit B undesgesetz vom 1 7. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) eingefügte und am 1. Januar 2012 in Kraft getretene (AS 2011 4745) Absatz 4 be trifft die Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge. Er sieht vor, dass d ie steu errechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 AHVG sowie nach Arti kel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes

von den Ausgleichskassen zum von den

Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind . Das gemeldete Einkommen

ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen .

Laut Übergangsbestimmung gilt Artikel 9 Absatz 4 für alle Einkommen aus selbst ständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

W ie die Botschaft des Bundesrats vom

3. Dezember 2010 fest hält , stellt die Übergangsbestimmung klar, dass die neue Auf rechnungsmethode auf alle Steuermeldungen anzuwenden ist, die ab Inkraft treten von Artikel 9 Absatz 4 AHVG bei den Ausgleichskassen eingehen, unab hängig da von, welches Beitragsjahr sie betreffen (BBl 2011 5 64 ) . 1.

E. 2 Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Tre ten des neuen Rechts ver wirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne aus drückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/aa, 120 V 319 E. 8b, je mit Hinwei sen). 1.

E. 3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes ver fass ung ;

BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behörd liches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Vo raussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Ge mäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimm te Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chen den Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtig keit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Ver trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 1.

E. 4 Gemäss Art. 23 der Verordnung über über die Alters- und Hinterlassenenvor sorge ( AHVV ) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenka pital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Be rücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Absatz 1). Die Anga ben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (Absatz 4). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung er statten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massge bende Er werbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Bei trags pflich tigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Absatz 5).

Die Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichter werbstätigen (WSN) sieht in Randziffer (R z ) 1230 vor, dass die Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind, wobei sich die Ver bind lich keit auf die gemeldeten Beträge des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals beschränkt. Ist die Steuermeldung offen sicht lich falsch, so nimmt gemäss

R z

1237 WSN die Ausgleichskasse mit der zu ständi gen Steuerbehörde Kontakt auf. Erfolgt keine Richtigstellung durch die Steuer behörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abwei chen. 2.

Strittig und zu prüfen ist die Berechnung der persönlichen Beiträge des Be schwer deführers für das Beitragsjahr 2008 .

Was das massgebliche Einkommen angeht, so ging die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Entscheid auf Grund der am 1. Februar 2012 bei ihr einge gang enen Steuermeldung ( Urk. 18/3) bei der Berechnung des beitragspflichtigen Ein kommens noch von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 859‘103.-- aus ( Urk. 2).

A ufgrund der Akten ist nunmehr belegt und unstreitig , dass das für die

Berechnung der persönlichen Beiträge massgebliche Einkommen aus selbstän di ger Erwerbstätigkeit

Fr.

E. 8 56‘731.--

beträgt

( Urk.

E. 11 = Urk. 18/4 ; vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 10 S. 5 ).

Was die weitere Beitragsberechnung betrifft, so beantragte der Beschwerdefüh rer

zunächst noch die Anrechnung von im 4. Quartal 2007 geleisteten Akonto bei trägen in der Höhe von Fr. 12‘449.55 im Beitragsjahr 2008 ( Urk.

1 S. 11, Urk.

E. 14 S.

4 f.) . In der Triplik ( Urk. 21 S. 4) anerkannte er jedoch die von der Beschwer degegnerin in der Duplik dargelegte Berechnung , wonach diese Akontobeiträge richtigerweise beim Ausgleich der für das Beitragsjahr 2007 geschuldeten Bei träge berücksichtigt worden seien ( Urk.

E. 17 S. 2) .

Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob sich die Berechnung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach dem neurechtlichen, am

Dispositiv
  1. Januar 2012 in Kraft ge tretenen Artikel 9 Absatz 4 AHVG richtet, und welches der massgebli che Eigen kapitalwert ist.
  2. 3.1      Was die Frage der Anwendbarkeit der neuen Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 AHVG angeht, so vertrat d ie Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sie am 2
  3. Januar 2009 die Steuermeldung weisungskonform bis Ende Februar des Ka lenderjahres, welches auf das Beitragsjahr 2008 folgte, bestellt habe. Am
  4. Feb ru ar 2012 sei ihr die Meldung der Steuerverwaltung zugestellt worden und zwei Tage später habe sie die Beitragsverfügung erlassen. Sie habe als Ausgleichs kasse von der laufenden Zustellung ausgehen dürfen, und müsse erst eingreifen, wenn die Beitragsverwirkung drohe ( Urk.  10 S. 1 f. , Urk.  17 S. 1 f. , Urk.  24 S. 1 ) .      Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er rechtsungleich behandelt werde, da die überwiegende Zahl der anfangs Oktober 2011 steuerlich veran lag ten Subjekte bei regulärem Mitteilungsfluss noch günstig nach altem Recht be ur teilt worden wären; er als Einzelner hingegen werde infolge der versäumten Mitteilung zwischen den Ämtern nach benachteiligendem neuen Recht beurteilt. Zudem habe sich der Sachverhalt unter altem Recht verwirklicht. Weiter hätte die Beschwerdegegnerin auf den verzögerten Mitteilungsfluss reagieren müssen, zu mal die Steuerbehörden die Steuermeldungen laufend zustellten. Aufgrund seine s Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung, des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes sei der am
  5. Januar 2012 in Kraft getretene Art. 9 Abs. 4 AHVG bei der Berechnung seiner persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2008 nicht anwendbar ( Urk.  1 S. 3 ff. , Urk.  14 S. 2 ff. , Urk.  21 S. 2 ff. ) . 3 .2      Aus d en Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:      Laut unbestritten gebliebenen Ausführungen bestellte die Beschwerdegegnerin die Steuermeldung am 2
  6. Januar 200
  7. Am 3
  8. September 2011 unterbreitete das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer einen Einschätzungsvorschlag ( Urk.  3/4), wozu der Beschwerdeführer am 1
  9. Oktober 2011 seine Zustimmung erklärte ( Urk.  3/2-3). Am
  10. Januar 2012 erstattete die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin die Steuermeldung , welche am 1. Februar 2012 bei dieser einging ( Urk.  18/3), und am
  11. Februar 2012 er liess die Beschwerdegegnerin die Beitragsverfügung ( Urk.  3/5). 3 .3      Laut Übergangsbestimmung gilt Artikel 9 Absatz 4 AHVG für alle nach dem In krafttreten der Änderung gemeldeten Einkommen, und auch die Botschaft hält ausdrücklich fest , dass dies unabhängig davon gilt, welches Beitragsjahr be troffen ist (vgl. vorstehend E. 1.1) . Massgebend ist damit allein der Zeitpunkt der Meldung . Eine Rückwirkung auf vorher eingetretene Sachverhalte bezie hungs weise frühere Beitragsjahre erweist sich damit als vo m Gesetzgeber klar gewollt (vgl. vorstehend E. 1.2) . Überdies besteht mit der vereinfachten Durch führung ein triftiger Grund, und die Rückwirkung ist zeitlich beschränkt, indem vorliegend weniger als drei Monate zwischen der Zustimmungserklärung des Beschwerde füh rers und dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstrichen sind. Vorliegend ist damit aufgrund der am
  12. Januar 2012 erfolgten und am 1. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Meldung die Anwendung der ab
  13. Januar 2012 geltenden neurechtlichen Berechnungsme thode auch für das Beitragsjahr 2008 zweifellos geboten.      Gründe, welche vorliegend eine Abweichung davon rechtfertigten, sind nicht er sichtlich . Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin auch keine Verzögerung an zulasten. Wie sie zu Recht ausführt, hat sie in An wendung von R z 1212 WSN am 2
  14. Januar 2009 rechtzeitig die Bestellung der Steuermeldung für das Bei tragsjahr 2008 aufgegeben. Weder hat sie zu vertreten , dass das Steuer verfahren für das Beitragsjahr 2008 erst 2011 abgeschlossen wurde, noch hatte sie es in der Hand, den Informationsfluss ab der Zustimmungserklärung vom 1
  15. Oktober 2011 bis zur Meldung vom 26. Januar 2012 zu beschleunigen. Wie die Be schwer degegnerin im Übrigen zu Recht bemerkt, ist auch notorisch, dass Steuer ver fah ren oft erst nach Jahren abgeschlossen werden . Unbehelflich ist so dann auch der Hinweis auf die B estimmung von R z 1218 WSN , wonach die Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde nachfragen kann, wenn eine vor ei ner gewissen Zeit be stellte Steuermeldung noch nicht geliefert worden ist. Wohl hätte nach der ersten Anfrage im Jahre 2009 eine weitere Nachfrage nahe gele gen . Dass eine solche zwingend gewesen wäre, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Kann-Vor schrift aber nicht . Zudem ist zu bezweifeln, dass eine weitere Anfrage etwas be schleunigt hätte. D enn selbst wenn die Beschwerdegegnerin nach ihrer ersten Anfrage vom 2
  16. Januar 2009 eine weitere Anfrage getätigt hätte, so wäre diese ü berwiegend w ahrscheinlich immer noch auf die Zeit vor Abschluss des Steu erverfahrens gefallen , zu welchem Zeitpunkt eine Steuermel dung nach wie vor nicht hätte erfolgen können .      Somit bleibt es bei der Beitragsberechnung gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG.
  17. 4.1      Bezüglich de s massgeblichen Eigenkapitalwert s ging d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Einkommen von Fr.  859‘103.--, einem Eigenkapitalwert von rund Fr.  624‘000.-- und einem Zinsabzug von Fr.  18‘200.-- aus und errechnete gestützt darauf ein AHV-pflichtiges Einkom men von Fr.  915‘600.-- ( Urk.  2). Mit Beschwerdeantwort beantragte sie eine re formatio in peius, da aus dem Rektifikat vom 2
  18. Mai 20 12 zwar ein tieferes Ein kommen von Fr.  856‘731.--, aber ebenfalls ein tieferes Eigenkapital von rund Fr.  338‘000. -- gemeldet worden sei und daher ein Zinsabzug von Fr.  9‘858.35 und infolgedessen ein insgesamt höheres beitragspflichtiges Einkommen von Fr.  921‘300.-- hervor gehe . Aufgrund des sen sei der Beschwerdeführer zu um Fr.  543.-- höhere Bei träge zu verpflichten ( Urk.  10 S. 2) . Zu den verschiedenen Be legen über den Ei genkapitalwert führte sie aus, dass d as mit der am 1. Feb ruar 2012 eingegangenen Steuermeldung bekannt gegebene Eigenkapital von Fr.  623‘992.-- nur den Geschäftsakti ven per 3
  19. September 2008 von Fr.  992‘ 992.--, inklusive Bilan zwert der Praxis-Eigentumswohnung abzüglich dem deklarierten Steuerwert der Praxis-Eigen tumswohnung von Fr.  369‘000.-- ( vgl. Urk.  18/6/3) , ohne Berücksichtigung der Geschäftsschulden per 3
  20. Septem ber 2008 entspreche . Die per E- Mail vom 1
  21. August 2012 bestätigten Fr.  657‘829.-- entsprächen dem Wert der Praxis-Eigentumswohnung von Fr.  609‘000.-- plus Eigenkapital nach Liquidation per 3
  22. Oktober 2008 von Fr.  48‘829.-- ( vgl. Urk.  18/7) ; a uch in dieser Berechnung seien die Geschäfts schulden nicht berücksichtigt worden . Das mit am 24. Mai 2012 eingegangenem Rektifikat (vgl. Urk. 11) gemeldete investierte Eigenkapital von Fr.  337‘272.-- setze sich aus den Geschäftsaktiven von Fr.  992‘992.-- abzüglich Geschäfts schulden von Fr.  655‘720.--, beide Werte gemäss Bilanz vom 3
  23. September 2008 , zusammen . Dieser Eigenkapitalwert entspreche dem Eigenkapital gemäss Geschäftsabschluss per 3
  24. September 2008 ( vgl. Urk.  18/6/16-17) und dem in der Steuerdeklaration ( vgl. Urk.  18/6/3) ausgewiesenen Geschäftsvermögen, und darauf sei abzustellen ( Urk.  17 S. 2 f. ). Das Rektifikat vom 2
  25. November 201 2 melde ein Eigenkapital von Null, weil die Praxis per 3
  26. Oktober 2008 liquidiert worden sei ( Urk.  24 S. 2 f. ).      Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass auf die E-Mail der Steuer behörden vom 1
  27. August 2012 (vgl. Urk.   15/2) abzustellen sei, welche als letzte Mel dung verbindlich und vertrauensbegründend sei, und woraus ein Wert von Fr.  657‘829.-- hervor gehe. Eventualiter sei vom ursprünglich gemeldeten Wert von Fr.  623‘992.-- gemäss der am 1. Februar 2012 zugestellten Steuermeldung auszugehen. Das Rektifikat vom 2
  28. Mai 2012 (vgl. Urk.   11) sei dagegen auszu schliessen, da dessen Korrektheit mangels einer Begründung der Steuerbehörde nicht nachvollzogen werden könne ( Urk.  14 S. 5, Urk.  21 S. 4 f.).
  29. 2      Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:      Die am 1. Februar 2012 eingegangene Meldung des Kantonalen Steueramtes, Ab tei lung Direkte Bundessteuer, vom
  30. Januar 2012 führt ein im Betrieb arbei ten des Eigenkapital von Fr.  624‘000.-- auf ( Urk.  18/3) .      Gemäss Steuermeldung AHV beziehungsweise Rektifikat vom 2
  31. Mai 2012 belief sich das im Betrieb investierte Eigenkapital per 3
  32. Oktober 2008 auf Fr.  337‘272.-- ( Urk.  11 = Urk.  18/4).      Mit E- Mail vom 1
  33. August 2012 teilte das Kantonale Steueramt ( Herr Y.___ ) dem Beschwerdeführer mit, dass das Kapital per 3
  34. Oktober Fr.  657‘829.-- be trage. Die Mitteilung erfolge auch deshalb, da die SVA auf Grund von EDV-Pro blemen das Rektifikat erst später erhalten könne ( Urk.  15/2) .      Am 3
  35. August 2012 forderte die Beschwerdegegnerin das K antonale Steueramt unter Hinweis auf die drei verschiedenen Eigenkapitala ngaben auf , das inves tierte Eigenkapital zu prüfen und verbindlich mitzuteilen, wie das korrekt e in vestierte Eigenkapital berechnet worden sei ( Urk.  18/5) .      Am
  36. September 2012 teilte das Kantonale Steueramt (Herr Y.___ ) mit, dass das Kapital per 3
  37. Oktober 2008 Fr.  657‘829.-- betrage und dass zwecks Veran schau lichung die Kopien der Bürcherrevisions-Einschätzung mitgesendet wür den ( Urk.  18/6/3 7).      Mit Schreiben vom 1
  38. September 2012 teilte das K antonale Steueramt mit , dass es der Beschwerdegegnerin die ganzen Unterlagen sende, damit sie es besser nach vollziehen könne ( Urk.  18/6/1, Urk.  18/6/2- 31 ) .      Gemäss Steuermeldung AHV beziehungsweise Rektifikat vom 2
  39. November 20 12 beträgt das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr.  0.-- , wobei als Einschät zungs datum der 3
  40. September 2011 angegeben wurde ( Urk.  25/8) .      Mit Schreiben vom 2
  41. November 2012 übermittelte das Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin die letzte Einschä tzung vom 3
  42. September 2012 , mit dem Hinweis, dass das Eigenkapital unter Punkt 32.1 ersichtlich sei. Unter die sem Punkt geht ein Geschäfts- und Beteiligungskapital von Fr.  623‘992.-- her vor ( Urk.  25/9) .      Am 2
  43. November 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Kantonale Steuer amt per E- Mail unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer laut Rektifikat vom
  44. September 20 12 ein Eigenkapital von Fr.  657‘829.-- aufweise, erneut darum, den Fall zu prüfen und ein gültiges Rektifikat 2008 zu erstellen. Am 2
  45. November 2012 nahm das Kantonale Steueramt nach Einsicht in die Ein schätzungsprotokolle dazu wie folgt Stellung: Herr Y.___ habe die Meldung of fensichtlich anhand der Deklaration machen müssen, da die Protokolle vorher nicht korrekt archiviert gewesen seien, was auch die abweichenden Meldungen erkläre. Da im Jahre 2008 während der laufenden Steuerperiode die Praxis auf gelöst und die Liegenschaft ins Privatvermögen überführt worden sei, sei per 3
  46. De zember 2008 zweifelsfrei kein Eigenkapital aus der Praxis zu melden. Zwar sei das Eigenkapital per 3
  47. September 2008 gemäss Abschluss deklariert, nach Bundesrecht jedoch durch das Steueramt entsprechend den Verhältnissen per 3
  48. Dezember 2008 korrigiert worden. Der einschätzende Steuerkommissär habe dies auf dem Einschätzungsentscheid ausdrücklich so vermerkt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Am 2
  49. November 2012 ersuchte die Beschwerde gegnerin das Kantonale Steueramt darum, auf dem neuen Rektifikat unter Be merkungen das investierte Eigenkapital per 3
  50. September 2008, welches ge mäss Abschluss deklariert worden sei, zu vermerken ( Urk.  25/10) .
  51. 3      Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass auf die für den angefochtenen Ein spracheentscheid massgebend e Meldung vom
  52. Januar 2012 ( Urk.  18/3) , wo nach der Eigenkapitalwert rund Fr.  624‘000.-- beträgt, nicht abgestellt werden kann. Einerseits erweist sie sich als durch die nachfolgenden drei Rektifikate überholt . A ndererseits deuten die von der Beschwerdegegnerin angeführten Werte in der Steuererklärung ( vgl. Urk.  18/6/3, Urk.  18/6/16-17) darauf hin, dass die Schul den entgegen Rz 1119 WSE, wonach das im Betrieb investierte Eigen ka pital dem Saldo von Geschäftsvermögen und Geschäftsschulden entspricht, tatsäch lich nicht berücksichtigt wurden . Was den Einschätzungsentscheid vom 3
  53. Septem ber 2012 angeht, der wieder den gleichen Eigenkapitalwert nannte , so sind auch hier die Schulden nicht abgezogen . Überdies ist nicht bekannt, ob dieser Ent scheid rechtskräftig ist .      Das Rektifikat vom 2 1 .  Mai 2012 ( Urk.  11) , auf welchem die angedrohte refor matio in peius basiert, legt einen nach Abzug der Schulden - angesichts der in der Steuererklärung aufgeführten Werte ( vgl. Urk.  18/6/3, Urk.  18/6/16-17) an sich plausiblen - Eigenkapitalwert von Fr.  337‘000 .-- nahe . Diese s Rektifikat wird j edoch mit den später ausgestellten Rektifikaten und der nachfolgenden Korres pon denz zwischen der Beschwerdegegnerin und den Steuerbehörden wieder in Zweifel gezogen. Auch darauf kann daher nicht ohne weiteres abgestellt wer den.      D ie E- Mail vom 1
  54. August 2012 ( Urk.  15/2) ist zu ungenau und vermag kein Rektifikat zu ersetzen, und de r Stellenwert der Bestätigung vom
  55. September 2012 ( Urk.  18/6/ 3 7) über den Eigenkapitalwert von Fr.  657‘829.-- ist unklar. Ins besondere geht daraus nicht hervor, ob es sich dabei um ein Rektifikat han deln soll. Z udem geht aus der S tellungnahme der Steuerbehörde vom 2
  56. November 2012 hervor, dass zu jenem Zeitpunkt die Protokolle nicht richtig archiviert waren und infol gedessen falsch e Auskünfte gemacht wurden . Auch diese Doku mente sind daher nicht aussagekräftig. Keine verbindlichen Hinweise liefert sodann der pauschale Verweis der Steuerbehörden auf die Steuerakten ( Urk.  18/6/1 ) .      Nicht aussagekräftig ist sodann auch das letzte Rektifikat vom 2
  57. November 2012 ( Urk.  25/8) , denn - wie aus dem E- Mailaustausch zwischen der Beschwer degegnerin und den Steuerbehörden hervorgeht ( Urk.  25/10) - gibt es keine Aus kunft über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe . D as von der Be schwerdegegner in angeforderte neue Rektifikat, welches diese Angabe ent halten sollte, ist nicht bei den Akten.      Zusammenfassend lieg en eine fehlerhafte Steuermeldung und verschiedene , sich widersprechende und teilweise unvollständige Rektifikate vor . D as von der Be schwerdegegnerin angeforderte neueste Rektifikat ist nicht bei den Akten. Da mit kann nicht schlüssig gesagt werden , auf welches dieser Rektifikate abzu stellen ist . Eine abschliessende Festlegung des für die Bei tragsverfügung massgeb liche n , im Betrieb investierte n Eigenkapital s ist daher nicht möglich . Eigene Ermitt lung en des Gerichts gestützt auf die Steuerakten verbieten sich vorliegend, zumal die Steuerbehörden entgegen Art. 23 Abs. 5 AHVV sehr wohl in der Lage waren und sind , eine Meldung beziehungsweise ein Rektifikat zu erstatten und die Be schwerdegegnerin in Anwendung von Rz 1237 WSN auch mit der Steuer be hörde Kontakt aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 1.4) . Richtig stellungen sind danach mehrere erfolgt, sodass ein Abweichen von der Steuer meldung nach der genannten Bestimmung möglich ist, doch ist nicht klar, auf welche der ver schiedenen Rektifikate abzustellen ist . Die Sache ist daher in diesem Punkt zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen , welche insbe sondere anhand des in Aussicht gestellten neuen Rektifi kats das massgebende Eigenkapital zu ermitteln und gestützt darauf die persön lichen Beiträge fest zu setzen hat .
  58. 4      Zu den Einwänden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass e ntgegen sein er Auffassung nicht schadet, dass die Beschwerdegegnerin das zweite Rektifikat vom 2 1 .  Mai 2012 von sich aus einholte . Denn der Beschwerdeführer selber be an standete im laufenden Beschwerdeverfahren die Angaben zum Einkommen und veranlasste damit die Überprüfung der fraglichen Steuermeldung. Es ist nich t ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin nun zum Vorwurf gerei chen soll, dass sie die mit dem Rektifikat nun aktenkundig gewordenen neuen Zahlen zum Eigenkapital ebenfalls berücksichtigt . Auch wenn nach Erlass des angefoch te nen E inspracheentscheids ausgestellt, sind die ses und die weiteren Rektifikate zu berücksichtigen, zumal sie sich auf die vor dem Zeitpunkt des Erlasses lie gen de Beitragsperiode 2008 bezieh en . Auch sind Richtigstellungen der Steuer be hörden im Sinne von Rz 1237 WSN erfolgt, welche ein Abweichen von der ersten Meldung rechtfertigen .      Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach aus Gründen des Vertrau ensschutzes auf die erste Steuermeldung abzustellen sei, greift sodann nicht, zumal nicht wieder gut zu machende Dispositionen von seiner Seite nicht ak ten kundig sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ) .
  59. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Frage der An wen dung des neuen Rechts als unbegründet und ist in sofern abzuweisen. Was hingegen die Frage des massgeblichen, im Betrieb investierten Eigenkapitals an geht, so erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und ist in die sem Punkt an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und Neuver fügung zu rückzuweisen.
  60. Nach §  34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs. 3 GSVGer).      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer um die Hälfte reduzierten Pro zessentschädigung an den anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Be schwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der ge nannten Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 8 00 .-- (einschliesslich Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt:
  61. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  62. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse medisuisse zurückgewiesen, damit diese, nach er fol g ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2 .      Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raoul Breuleux - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2012.00022 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

15. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Raoul Breuleux Scheuchzerstrasse 31, 8006 Zürich gegen medisuisse Ausgleichskasse Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Aufgrund einer Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich , Abteilung Direkte Bun dessteuer, vom

26. Januar 2012, eingegangen am

1. Februar 2012 ( Urk. 18/3) , setzte die Ausgleichskasse medi suisse mit Verfügung vom 3. Februar 2012 die per sönlichen Beiträge des Versi cherten, X.___ , für die Beitrags periode vom

1. Januar bis 3 1. Oktober 2008 gestützt auf ein beitragspflichtiges Ein kommen von Fr. 915‘600.-- auf ein Total von Fr. 87‘330.-- inklusive Ver wal tungskosten fest ( Urk. 3/5 = Urk. 18/1).

Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 3/6) wies die Ausgleichskasse mit Ein s pracheentscheid vom 2 0. März 2012 ab ( Urk. 2). Mit Entscheid vom 2 3. April 2012 ( Urk. 3/9) wies sie sodann das Wiedererwägungsgesuch des Ver sicherten vom 1 8. April 2012 ( Urk. 3/8) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2012 ( Urk.

2) erhob der Versi cher te am 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und Rück wei sung zur Bemessung der Beitragspflicht aufgrund eines massgeblichen Ein kommens von Fr. 824‘531.-- ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1 1 . Juni 2012 bean trag te die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Androhung einer reformatio in peius ( Urk. 10). Mit Replik vom 1 4. August 2012 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und beantragte neu die Beitragsberechnung gestützt auf das im zweiten Rektifikat des Steueramtes ausgewiesene Eigenkapital ( vgl. Urk. 15/2 ). Mit Duplik vom 2 5. September 2012 hielt die Beschwerdegegnerin an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 17). Am 9. No vem ber 2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Triplik ( Urk. 21). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin mit Quadruplik vom 1 3. Dezember 2012 Stellung ( Urk. 24), welche dem Beschwerdeführer am 1 2 . Dezember 2012 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge ( AHVG ) regelt den Begriff und die Ermittlung der Beiträge von Einkommen aus selbst ständiger Erwerbstätigkeit. Danach ist Einkommen aus selb st ständiger Erwerbs tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb st ständiger Stel lung geleistete Arbeit darstellt (Absatz 1). Das Einkommen aus selb st stän di ger Er werbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kan tonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Absatz 3).

Der neu mit B undesgesetz vom 1 7. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung) eingefügte und am 1. Januar 2012 in Kraft getretene (AS 2011 4745) Absatz 4 be trifft die Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge. Er sieht vor, dass d ie steu errechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 AHVG sowie nach Arti kel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes

von den Ausgleichskassen zum von den

Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind . Das gemeldete Einkommen

ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen .

Laut Übergangsbestimmung gilt Artikel 9 Absatz 4 für alle Einkommen aus selbst ständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

W ie die Botschaft des Bundesrats vom

3. Dezember 2010 fest hält , stellt die Übergangsbestimmung klar, dass die neue Auf rechnungsmethode auf alle Steuermeldungen anzuwenden ist, die ab Inkraft treten von Artikel 9 Absatz 4 AHVG bei den Ausgleichskassen eingehen, unab hängig da von, welches Beitragsjahr sie betreffen (BBl 2011 5 64 ) . 1. 2

Nach der Rechtsprechung ist eine gesetzliche Ordnung dann rückwirkend, wenn sie auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor In-Kraft-Tre ten des neuen Rechts ver wirklicht haben. Eine solche Rückwirkung ist ohne aus drückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Gesetzesinhalt als klar gewollt ergibt und wenn sie durch triftige Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 122 V 405 E. 3b/aa, 120 V 319 E. 8b, je mit Hinwei sen). 1. 3

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundes ver fass ung ;

BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behörd liches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter bestimmten Vo raussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Ge mäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be stimm te Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chen den Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtig keit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Ver trauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 1. 4

Gemäss Art. 23 der Verordnung über über die Alters- und Hinterlassenenvor sorge ( AHVV ) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Ver anlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenka pital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Be rücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Absatz 1). Die Anga ben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver bindlich (Absatz 4). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung er statten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massge bende Er werbs einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Bei trags pflich tigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Absatz 5).

Die Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichter werbstätigen (WSN) sieht in Randziffer (R z ) 1230 vor, dass die Angaben der Steuer behörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind, wobei sich die Ver bind lich keit auf die gemeldeten Beträge des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals beschränkt. Ist die Steuermeldung offen sicht lich falsch, so nimmt gemäss

R z

1237 WSN die Ausgleichskasse mit der zu ständi gen Steuerbehörde Kontakt auf. Erfolgt keine Richtigstellung durch die Steuer behörde, darf die Ausgleichskasse von der Steuermeldung nicht abwei chen. 2.

Strittig und zu prüfen ist die Berechnung der persönlichen Beiträge des Be schwer deführers für das Beitragsjahr 2008 .

Was das massgebliche Einkommen angeht, so ging die Beschwerdegegnerin im an gefochtenen Entscheid auf Grund der am 1. Februar 2012 bei ihr einge gang enen Steuermeldung ( Urk. 18/3) bei der Berechnung des beitragspflichtigen Ein kommens noch von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 859‘103.-- aus ( Urk. 2).

A ufgrund der Akten ist nunmehr belegt und unstreitig , dass das für die

Berechnung der persönlichen Beiträge massgebliche Einkommen aus selbstän di ger Erwerbstätigkeit

Fr. 8 56‘731.--

beträgt

( Urk. 11 = Urk. 18/4 ; vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 10 S. 5 ).

Was die weitere Beitragsberechnung betrifft, so beantragte der Beschwerdefüh rer

zunächst noch die Anrechnung von im 4. Quartal 2007 geleisteten Akonto bei trägen in der Höhe von Fr. 12‘449.55 im Beitragsjahr 2008 ( Urk.

1 S. 11, Urk. 14

S.

4 f.) . In der Triplik ( Urk. 21 S. 4) anerkannte er jedoch die von der Beschwer degegnerin in der Duplik dargelegte Berechnung , wonach diese Akontobeiträge richtigerweise beim Ausgleich der für das Beitragsjahr 2007 geschuldeten Bei träge berücksichtigt worden seien ( Urk. 17 S. 2) .

Strittig und zu prüfen bleibt damit, ob sich die Berechnung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach dem neurechtlichen, am 1. Januar 2012 in Kraft ge tretenen Artikel 9 Absatz 4 AHVG richtet, und welches der massgebli che Eigen kapitalwert ist. 3.

3.1

Was die Frage der Anwendbarkeit der neuen Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 AHVG angeht, so vertrat d ie Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sie am 2 3. Januar 2009 die Steuermeldung weisungskonform bis Ende Februar des Ka lenderjahres, welches auf das Beitragsjahr 2008 folgte, bestellt habe. Am 1. Feb ru ar 2012 sei ihr die Meldung der Steuerverwaltung zugestellt worden und zwei Tage später habe sie die Beitragsverfügung erlassen. Sie habe als Ausgleichs kasse von der laufenden Zustellung ausgehen dürfen, und müsse erst eingreifen, wenn die Beitragsverwirkung drohe ( Urk. 10 S. 1 f. , Urk. 17 S. 1 f. , Urk. 24 S. 1 ) .

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er rechtsungleich behandelt werde, da die überwiegende Zahl der anfangs Oktober 2011 steuerlich veran lag ten Subjekte bei regulärem Mitteilungsfluss noch günstig nach altem Recht be ur teilt worden wären; er als Einzelner hingegen werde infolge der versäumten Mitteilung zwischen den Ämtern nach benachteiligendem neuen Recht beurteilt. Zudem habe sich der Sachverhalt unter altem Recht verwirklicht. Weiter hätte die Beschwerdegegnerin auf den verzögerten Mitteilungsfluss reagieren müssen, zu mal die Steuerbehörden die Steuermeldungen laufend zustellten. Aufgrund seine s Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung, des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes sei der am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Art. 9 Abs. 4 AHVG bei der Berechnung seiner persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2008 nicht anwendbar

( Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 14 S. 2 ff. , Urk. 21 S. 2 ff. ) . 3 .2

Aus d en Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Laut unbestritten gebliebenen Ausführungen bestellte die Beschwerdegegnerin

die Steuermeldung am 2 3. Januar 200 9. Am 3 0. September 2011 unterbreitete das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer einen Einschätzungsvorschlag ( Urk. 3/4), wozu der Beschwerdeführer am 1 0. Oktober 2011 seine Zustimmung erklärte ( Urk. 3/2-3). Am

26. Januar 2012 erstattete die Steuerverwaltung der Beschwerdegegnerin die Steuermeldung , welche am 1. Februar 2012 bei dieser einging

( Urk. 18/3), und am 3. Februar 2012 er liess die Beschwerdegegnerin die Beitragsverfügung ( Urk. 3/5). 3 .3

Laut Übergangsbestimmung gilt Artikel 9 Absatz 4 AHVG für alle nach dem In krafttreten der Änderung gemeldeten Einkommen, und auch die Botschaft hält ausdrücklich fest , dass dies unabhängig davon gilt, welches Beitragsjahr be troffen ist (vgl. vorstehend E. 1.1) . Massgebend ist damit allein der Zeitpunkt der Meldung . Eine Rückwirkung auf vorher eingetretene Sachverhalte bezie hungs weise frühere Beitragsjahre erweist sich damit als vo m Gesetzgeber klar gewollt

(vgl. vorstehend E. 1.2) . Überdies

besteht mit der vereinfachten Durch führung ein triftiger Grund, und die Rückwirkung ist zeitlich beschränkt, indem vorliegend weniger als drei Monate zwischen der Zustimmungserklärung des Beschwerde füh rers

und dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstrichen sind. Vorliegend ist damit aufgrund der am

26. Januar 2012 erfolgten und am 1. Februar 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Meldung die Anwendung der ab 1. Januar 2012 geltenden neurechtlichen Berechnungsme thode auch für das Beitragsjahr 2008 zweifellos geboten.

Gründe, welche vorliegend eine Abweichung davon rechtfertigten, sind nicht er sichtlich . Insbesondere ist der Beschwerdegegnerin auch keine Verzögerung an zulasten. Wie sie zu Recht ausführt, hat sie in An wendung von R z 1212 WSN am 2 3. Januar 2009 rechtzeitig die Bestellung der Steuermeldung für das Bei tragsjahr 2008 aufgegeben. Weder hat sie zu vertreten , dass das Steuer verfahren für das Beitragsjahr 2008 erst 2011 abgeschlossen wurde, noch hatte sie es in der Hand, den Informationsfluss ab der Zustimmungserklärung vom 1 0. Oktober 2011 bis zur Meldung vom 26. Januar 2012 zu beschleunigen. Wie die Be schwer degegnerin im Übrigen zu Recht bemerkt, ist auch notorisch, dass Steuer ver fah ren oft erst nach Jahren abgeschlossen werden . Unbehelflich ist so dann auch der Hinweis auf die B estimmung von R z 1218 WSN , wonach die Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde nachfragen kann, wenn eine vor ei ner gewissen Zeit be stellte Steuermeldung noch nicht geliefert worden ist.

Wohl hätte nach der ersten Anfrage im Jahre 2009 eine weitere Nachfrage nahe gele gen . Dass eine solche zwingend gewesen wäre, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Kann-Vor schrift aber nicht . Zudem ist zu bezweifeln, dass eine weitere Anfrage etwas be schleunigt hätte. D enn selbst wenn die Beschwerdegegnerin nach ihrer ersten Anfrage vom 2 3. Januar 2009 eine weitere Anfrage getätigt hätte, so wäre diese ü berwiegend w ahrscheinlich immer noch auf die Zeit vor Abschluss des Steu erverfahrens gefallen , zu welchem Zeitpunkt eine Steuermel dung nach wie vor nicht hätte erfolgen können .

Somit bleibt es bei der Beitragsberechnung gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG. 4. 4.1

Bezüglich de s massgeblichen Eigenkapitalwert s ging d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Einkommen von Fr. 859‘103.--, einem Eigenkapitalwert von rund Fr. 624‘000.-- und einem Zinsabzug von Fr. 18‘200.-- aus und errechnete gestützt darauf ein AHV-pflichtiges Einkom men von Fr. 915‘600.-- ( Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort beantragte sie eine re formatio in peius, da aus dem Rektifikat vom 2 1. Mai 20 12 zwar ein tieferes Ein kommen von Fr. 856‘731.--, aber ebenfalls ein tieferes Eigenkapital von rund Fr. 338‘000. -- gemeldet worden sei und daher ein Zinsabzug von Fr. 9‘858.35 und infolgedessen ein insgesamt höheres beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 921‘300.-- hervor gehe . Aufgrund des sen sei der Beschwerdeführer zu um Fr. 543.-- höhere Bei träge zu verpflichten ( Urk. 10 S. 2) .

Zu den verschiedenen Be legen über den Ei genkapitalwert führte sie aus, dass d as mit der am 1. Feb ruar 2012 eingegangenen Steuermeldung bekannt gegebene Eigenkapital von Fr. 623‘992.-- nur den Geschäftsakti ven per 3 0. September 2008 von Fr. 992‘ 992.--, inklusive Bilan zwert der Praxis-Eigentumswohnung abzüglich dem deklarierten Steuerwert der Praxis-Eigen tumswohnung von Fr. 369‘000.-- ( vgl. Urk. 18/6/3) , ohne Berücksichtigung der Geschäftsschulden per 3 0. Septem ber 2008 entspreche . Die per E- Mail vom 1 4. August 2012 bestätigten Fr. 657‘829.-- entsprächen dem Wert der Praxis-Eigentumswohnung von Fr. 609‘000.-- plus Eigenkapital nach Liquidation per 3 1. Oktober 2008 von Fr. 48‘829.-- ( vgl. Urk. 18/7) ; a uch in dieser Berechnung seien die Geschäfts schulden nicht berücksichtigt worden . Das mit am 24. Mai 2012 eingegangenem Rektifikat (vgl. Urk. 11) gemeldete investierte Eigenkapital von Fr. 337‘272.-- setze sich aus den Geschäftsaktiven von Fr. 992‘992.-- abzüglich Geschäfts schulden von Fr. 655‘720.--, beide Werte gemäss Bilanz vom 3 0. September 2008 , zusammen . Dieser Eigenkapitalwert entspreche dem Eigenkapital gemäss Geschäftsabschluss per 3 0. September 2008 ( vgl. Urk. 18/6/16-17) und dem in der Steuerdeklaration ( vgl. Urk. 18/6/3) ausgewiesenen Geschäftsvermögen, und darauf sei abzustellen ( Urk. 17 S. 2 f. ). Das Rektifikat vom 2 1. November 201 2 melde ein Eigenkapital von Null, weil die Praxis per 3 1. Oktober 2008 liquidiert worden sei ( Urk. 24 S. 2 f. ).

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass auf die E-Mail der Steuer behörden vom 1 4. August 2012 (vgl. Urk.

15/2) abzustellen sei, welche als letzte Mel dung verbindlich und vertrauensbegründend sei, und woraus ein Wert von Fr. 657‘829.-- hervor gehe. Eventualiter sei vom ursprünglich gemeldeten Wert von Fr. 623‘992.-- gemäss der am 1. Februar 2012 zugestellten Steuermeldung auszugehen. Das Rektifikat vom 2 1. Mai 2012 (vgl. Urk.

11) sei dagegen auszu schliessen, da dessen Korrektheit mangels einer Begründung der Steuerbehörde nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 14 S. 5, Urk. 21 S. 4 f.). 4. 2

Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 1. Februar 2012

eingegangene

Meldung des Kantonalen Steueramtes, Ab tei lung Direkte Bundessteuer, vom

26. Januar 2012 führt ein im Betrieb arbei ten des Eigenkapital von Fr. 624‘000.-- auf ( Urk. 18/3) .

Gemäss Steuermeldung AHV beziehungsweise Rektifikat vom 2 1. Mai 2012 belief sich das im Betrieb investierte Eigenkapital per 3 1. Oktober 2008 auf

Fr. 337‘272.-- ( Urk. 11 = Urk. 18/4).

Mit E- Mail vom 1 4. August 2012 teilte das Kantonale Steueramt ( Herr Y.___ ) dem Beschwerdeführer mit, dass das Kapital per 3 1. Oktober Fr. 657‘829.-- be trage. Die Mitteilung erfolge auch deshalb, da die SVA auf Grund von EDV-Pro blemen das Rektifikat erst später erhalten könne ( Urk. 15/2) .

Am 3 1. August 2012 forderte die Beschwerdegegnerin das K antonale Steueramt unter Hinweis auf die drei verschiedenen Eigenkapitala ngaben auf , das inves tierte Eigenkapital zu prüfen und verbindlich mitzuteilen, wie das korrekt e in vestierte Eigenkapital berechnet worden sei ( Urk. 18/5) .

Am 4. September 2012 teilte das Kantonale Steueramt (Herr Y.___ ) mit, dass das Kapital per 3 1. Oktober 2008 Fr. 657‘829.-- betrage und dass zwecks Veran schau lichung die Kopien der Bürcherrevisions-Einschätzung mitgesendet wür den ( Urk. 18/6/3 7).

Mit Schreiben vom 1 3. September 2012

teilte das K antonale Steueramt mit , dass es der Beschwerdegegnerin die ganzen Unterlagen sende, damit sie es besser nach vollziehen könne ( Urk. 18/6/1, Urk. 18/6/2- 31 ) .

Gemäss Steuermeldung AHV beziehungsweise Rektifikat vom 2 1. November 20 12

beträgt das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 0.-- , wobei als Einschät zungs datum der 3 0. September 2011 angegeben wurde ( Urk. 25/8) .

Mit Schreiben vom 2 1. November 2012 übermittelte das Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin die letzte Einschä tzung vom 3 0. September 2012 , mit dem Hinweis, dass das Eigenkapital unter Punkt 32.1 ersichtlich sei. Unter die sem Punkt geht ein Geschäfts- und Beteiligungskapital von Fr. 623‘992.-- her vor ( Urk. 25/9) .

Am 2 0. November 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Kantonale Steuer amt per E- Mail unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer laut Rektifikat vom 4. September 20 12

ein Eigenkapital von Fr. 657‘829.-- aufweise, erneut darum, den Fall zu prüfen und ein gültiges Rektifikat 2008 zu erstellen. Am 2 1. November 2012 nahm das Kantonale Steueramt nach Einsicht in die Ein schätzungsprotokolle dazu wie folgt Stellung: Herr Y.___ habe die Meldung of fensichtlich anhand der Deklaration machen müssen, da die Protokolle vorher nicht korrekt archiviert gewesen seien, was auch die abweichenden Meldungen erkläre. Da im Jahre 2008 während der laufenden Steuerperiode die Praxis auf gelöst und die Liegenschaft ins Privatvermögen überführt worden sei, sei per 3 1. De zember 2008 zweifelsfrei kein Eigenkapital aus der Praxis zu melden. Zwar sei das Eigenkapital per 3 0. September 2008 gemäss Abschluss deklariert, nach Bundesrecht jedoch durch das Steueramt entsprechend den Verhältnissen per 3 1. Dezember 2008 korrigiert worden. Der einschätzende Steuerkommissär habe dies auf dem Einschätzungsentscheid ausdrücklich so vermerkt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Am 2 3. November 2012 ersuchte die Beschwerde gegnerin das Kantonale Steueramt darum, auf dem neuen Rektifikat unter Be merkungen das investierte Eigenkapital per 3 0. September 2008, welches ge mäss Abschluss deklariert worden sei, zu vermerken ( Urk. 25/10) . 4. 3

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass auf die für den angefochtenen Ein spracheentscheid massgebend e Meldung vom

26. Januar 2012

( Urk. 18/3) , wo nach der Eigenkapitalwert rund Fr. 624‘000.-- beträgt,

nicht abgestellt werden kann. Einerseits erweist sie sich als durch die nachfolgenden drei Rektifikate überholt . A ndererseits deuten die von der Beschwerdegegnerin angeführten Werte

in der Steuererklärung ( vgl. Urk. 18/6/3, Urk. 18/6/16-17)

darauf hin, dass die Schul den entgegen Rz 1119 WSE, wonach das im Betrieb investierte Eigen ka pital

dem Saldo von Geschäftsvermögen und Geschäftsschulden entspricht, tatsäch lich

nicht berücksichtigt wurden .

Was den Einschätzungsentscheid vom 3 0. Septem ber 2012 angeht, der wieder den gleichen Eigenkapitalwert nannte , so sind auch hier die Schulden nicht abgezogen . Überdies ist nicht bekannt, ob dieser Ent scheid rechtskräftig ist .

Das Rektifikat vom 2 1 . Mai 2012 ( Urk. 11) , auf welchem die angedrohte refor matio in peius basiert, legt

einen nach Abzug der Schulden - angesichts der in der Steuererklärung aufgeführten Werte ( vgl. Urk. 18/6/3, Urk. 18/6/16-17) an sich plausiblen - Eigenkapitalwert von Fr. 337‘000 .-- nahe . Diese s Rektifikat wird j edoch mit den später ausgestellten Rektifikaten und der nachfolgenden Korres pon denz zwischen der Beschwerdegegnerin und den Steuerbehörden wieder in Zweifel gezogen. Auch darauf kann daher nicht ohne weiteres abgestellt wer den.

D ie

E- Mail vom 1 4. August 2012 ( Urk. 15/2) ist zu ungenau und vermag kein Rektifikat zu ersetzen, und de r

Stellenwert der Bestätigung

vom 4. September 2012 ( Urk. 18/6/ 3

7) über den Eigenkapitalwert von Fr. 657‘829.-- ist unklar. Ins besondere geht daraus nicht hervor, ob es sich dabei um ein Rektifikat han deln soll. Z udem geht aus der S tellungnahme der Steuerbehörde vom 2 0. November 2012 hervor, dass zu jenem Zeitpunkt die

Protokolle nicht richtig archiviert waren und infol gedessen falsch e Auskünfte gemacht wurden . Auch diese Doku mente sind daher nicht aussagekräftig. Keine verbindlichen Hinweise liefert sodann der

pauschale Verweis der Steuerbehörden auf die Steuerakten ( Urk. 18/6/1 ) .

Nicht aussagekräftig ist sodann auch das letzte Rektifikat vom 2 1. November 2012 ( Urk. 25/8) , denn - wie aus dem E- Mailaustausch zwischen der Beschwer degegnerin und den Steuerbehörden hervorgeht ( Urk. 25/10)

- gibt es keine Aus kunft über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe . D as von der Be schwerdegegner in angeforderte neue Rektifikat, welches diese Angabe ent halten sollte, ist nicht bei den Akten.

Zusammenfassend lieg en eine fehlerhafte Steuermeldung und verschiedene , sich widersprechende und teilweise unvollständige Rektifikate vor . D as von der Be schwerdegegnerin angeforderte neueste Rektifikat ist nicht bei den Akten.

Da mit kann nicht schlüssig gesagt werden , auf welches dieser Rektifikate abzu stellen ist . Eine abschliessende Festlegung des für die Bei tragsverfügung massgeb liche n ,

im Betrieb investierte n Eigenkapital s

ist daher nicht möglich . Eigene Ermitt lung en des Gerichts gestützt auf die Steuerakten verbieten sich vorliegend, zumal die Steuerbehörden entgegen Art. 23 Abs. 5 AHVV sehr wohl in der Lage waren und sind , eine Meldung beziehungsweise ein Rektifikat zu erstatten und die Be schwerdegegnerin in Anwendung von Rz 1237 WSN auch mit der Steuer be hörde Kontakt aufgenommen hat (vgl. vorstehend E. 1.4) . Richtig stellungen sind danach mehrere erfolgt, sodass ein Abweichen von der Steuer meldung nach der genannten Bestimmung möglich ist, doch ist nicht klar, auf welche der ver schiedenen Rektifikate abzustellen ist . Die Sache ist daher in diesem Punkt zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen , welche insbe sondere anhand des in Aussicht gestellten neuen Rektifi kats das massgebende Eigenkapital zu ermitteln und gestützt darauf die persön lichen Beiträge fest zu setzen hat . 4. 4

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass e ntgegen sein er Auffassung nicht schadet, dass die Beschwerdegegnerin das zweite Rektifikat vom 2 1 . Mai 2012 von sich aus einholte . Denn der Beschwerdeführer selber be an standete im laufenden Beschwerdeverfahren die Angaben zum Einkommen und veranlasste damit die Überprüfung der fraglichen Steuermeldung. Es ist nich t ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin nun zum Vorwurf gerei chen soll, dass sie die

mit dem Rektifikat nun aktenkundig gewordenen neuen Zahlen zum Eigenkapital ebenfalls berücksichtigt . Auch wenn nach Erlass des angefoch te nen E inspracheentscheids ausgestellt, sind die ses und die weiteren Rektifikate zu berücksichtigen, zumal sie sich auf die vor dem Zeitpunkt des Erlasses lie gen de Beitragsperiode 2008 bezieh en . Auch sind Richtigstellungen der Steuer be hörden im Sinne von Rz

1237

WSN erfolgt, welche ein Abweichen von der ersten Meldung rechtfertigen .

Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach aus Gründen des Vertrau ensschutzes auf die erste Steuermeldung abzustellen sei, greift sodann nicht, zumal nicht wieder gut zu machende Dispositionen von seiner Seite nicht ak ten kundig sind (vgl. vorstehend E. 1.3 ) . 5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Frage der An wen dung des neuen Rechts als unbegründet und ist in sofern abzuweisen. Was hingegen die Frage des massgeblichen, im Betrieb investierten Eigenkapitals an geht, so erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und ist in die sem Punkt an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung und Neuver fügung zu rückzuweisen. 6.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer um die Hälfte reduzierten Pro zessentschädigung an den anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Be schwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der ge nannten Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 8 00 .-- (einschliesslich Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse medisuisse zurückgewiesen, damit diese, nach er fol g ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . Im Übrigen wird die Be schwerde abgewiesen. 2 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Raoul Breuleux - medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens