Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) In den Prozessen des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen betreffend Kinderunterhalt sowie Wegzug (vorsorgliche Massnahmen) und Anpassung der übrigen Kinderbelange (Geschäfts-Nr. FK180008-F und FK190020-F) wurden dem damaligen Beklagten und heutigen Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit den Urteilen und Verfügungen vom 25. Januar 2019 und 1. Oktober 2019 Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt (Urk. 2/1 und 2/3). Zudem wurde sein unentgeltlicher Rechtsver- treter, Rechtsanwalt M.A. HSG in Law, lic. phil. X._____, mit Verfügungen vom
8. März 2019 und 2. Dezember 2019 Fr. 6'607.80 und Fr. 7'325.– aus der Ge- richtskasse entschädigt (Urk. 2/2 und 2/4). Zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wurden diese Kosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/1-4).
b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststel- lung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 17'717.80 ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 15). Mit zunächst unbegründetem (Urk. 5) und hernach begründetem Urteil vom 14. August 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 17'717.80 an den Ge- suchsteller (Urk. 10 Disp.-Ziff. 1 = Urk. 15 Disp.-Ziff. 1).
c) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. September 2025 (Poststempel vom 1. Oktober 2025; entsprechend der Rechtsmittelbeleh- rung in Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils innert Frist, Urk. 11/2) Beschwerde bei der Vorinstanz. Diese leitete am 2. Oktober 2025 die Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners an die hiesige Kammer weiter. Der Gesuchsgegner beantragt darin Folgendes (Urk. 14 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2025 sei in Bezug auf die festgelegte Nachzahlungspflicht aufzuheben bzw. abzuändern.
E. 2 Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zur neuer Beurteilung zurückzu- weisen.
- 3 -
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe ausge- führt, er habe den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. November 2024 auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen und ihn aufgefordert, bei Zahlungsunfähigkeit seine finanzielle Situation offen zu legen. Daraufhin habe der Gesuchsgegner die ausgefüllte Einkommens- und Vermögensaufstellung und diverse Dokumente ein- gereicht. Anhand der Unterlagen sei ersichtlich gewesen, dass der Gesuchsgeg- ner und seine Ehefrau über ein steuerbares Einkommen von Fr. 103'800.– verfü- gen würden. Der Gesuchsgegner sei mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 und Erinnerungsschreiben vom 30. Januar 2025 darauf hingewiesen worden, dass seine finanzielle Lage anhand der eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden könne und er zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert werde (Urk. 15 S. 4). Die geforderten Unterlagen seien trotz erstreckter Frist nicht eingegangen und der Gesuchsgegner sei seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen (Urk. 15 S. 4 f.). Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung habe der Gesuchsteller die Feststellung der Nachzahlungspflicht verlangt. Trotz gericht- licher Aufforderung zur Auskunftserteilung und die ihn treffende Mitwirkungspflicht
- 5 - habe es der Gesuchsgegner auch im gerichtlichen Verfahren unterlassen, Anga- ben über seine Einkommens- und Vermögenssituation zu machen. Dabei sei es nicht Aufgabe des Gerichts, die Grundlagen für die Berechnung des Bedarfs des Gesuchsgegners zu erforschen. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe. Er habe seine Mitwirkungs- pflicht verletzt. Ihm sei deshalb eine Nachzahlungspflicht aufzuerlegen (Urk. 15 S. 5).
b) Dem hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen entgegen, das steuer- bare Einkommen, welches er gemeinsam mit seiner Ehefrau erziele, dürfe in die- sem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Die relevanten Verfahrenskos- ten seien vor der Eheschliessung entstanden. Zudem hätten sie eine Gütertren- nung vereinbart. Damit sei allein sein Einkommen ausschlaggebend. Die (mit der Berufung) vorgelegten Unterlagen – Ehevertrag, Steuererklärungen, Lohnaus- weise, Vermögensübersicht – würden klar belegen, dass seine finanzielle Leis- tungsfähigkeit für die Nachzahlung nicht ausreiche, weshalb das Urteil entspre- chend abzuändern und von einer Nachzahlungspflicht abzusehen bzw. diese er- heblich zu reduzieren sei (Urk. 14 S. 1).
c) Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht ver- nehmen. Soweit er im Rahmen seiner Berufungsschrift seine finanziellen Verhält- nisse darlegt und moniert, seine finanzielle Leistungsfähigkeit reiche für die Nach- zahlung nicht aus (Urk. 14), handelt es sich um unechte Noven. Wie dargelegt ist die Möglichkeit, im Berufungsverfahren Noven vorzubringen, beschränkt (vgl. vor- stehend E. 2b). Die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO sind vorliegend nicht er- füllt. Dem Gesuchsgegner wäre es nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juli 2025 (Urk. 3; zugestellt am 7. Juli 2025, Urk. 4/1) ohne Weiteres zu- mutbar gewesen, innert 20-tägiger Frist seine finanziellen Verhältnissen darzule- gen und diese mit entsprechenden Belegen zu untermauern. Seine Ausführungen im Berufungsverfahren zu seinen finanziellen Verhältnissen sind daher verspätet. Auch gelten die von ihm im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel (Ehever- trag, Steuererklärungen 2023 und 2024, Lohnausweise 2023 und 2024, Vermö- gensübersicht, d.h. Saldoverlauf des Kontos des Gesuchsgegners bei der PostFi-
- 6 - nance und Liste seiner monatlichen Ausgaben 2025; Urk. 17/1-5) mangels Ver- weis, wo sie bereits von ihm vor Vorinstanz anerboten wurden, als neu und kön- nen daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen.
d) Darüber hinaus genügt die Berufungsschrift des Gesuchsgegners den vorgängig aufgeführten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2b). Er setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der massgeblichen Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach er – trotz gerichtlicher Aufforde- rung zur Auskunftserteilung und ihn treffende Mitwirkungspflicht – im vorinstanzli- chen Verfahren unterlassen habe, Angaben über seine Einkommens- und Vermö- genssituation zu machen. Es gelingt ihm insbesondere nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass er seine Mitwirkungspflicht ver- letzt habe. Entsprechend kommt der Gesuchsgegner seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach (Urk. 14).
e) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung als offensichtlich un- begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
E. 4 a) Die Kostenfreiheitsregeln gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46), gelten jedoch nicht für ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen und dem unterlie- genden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller – der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte ver- treten wird, die ihre Amtspflicht wahrnimmt und nicht berufsmässig vertreten ist – mangels entschädigungspflichtigem Aufwand (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage Urk. 14 bis 17/1-4 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'717.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom
14. August 2025 (BD250002-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) In den Prozessen des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen betreffend Kinderunterhalt sowie Wegzug (vorsorgliche Massnahmen) und Anpassung der übrigen Kinderbelange (Geschäfts-Nr. FK180008-F und FK190020-F) wurden dem damaligen Beklagten und heutigen Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit den Urteilen und Verfügungen vom 25. Januar 2019 und 1. Oktober 2019 Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt (Urk. 2/1 und 2/3). Zudem wurde sein unentgeltlicher Rechtsver- treter, Rechtsanwalt M.A. HSG in Law, lic. phil. X._____, mit Verfügungen vom
8. März 2019 und 2. Dezember 2019 Fr. 6'607.80 und Fr. 7'325.– aus der Ge- richtskasse entschädigt (Urk. 2/2 und 2/4). Zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege wurden diese Kosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/1-4).
b) Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststel- lung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 17'717.80 ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des ange- fochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 15). Mit zunächst unbegründetem (Urk. 5) und hernach begründetem Urteil vom 14. August 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 17'717.80 an den Ge- suchsteller (Urk. 10 Disp.-Ziff. 1 = Urk. 15 Disp.-Ziff. 1).
c) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. September 2025 (Poststempel vom 1. Oktober 2025; entsprechend der Rechtsmittelbeleh- rung in Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils innert Frist, Urk. 11/2) Beschwerde bei der Vorinstanz. Diese leitete am 2. Oktober 2025 die Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners an die hiesige Kammer weiter. Der Gesuchsgegner beantragt darin Folgendes (Urk. 14 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. August 2025 sei in Bezug auf die festgelegte Nachzahlungspflicht aufzuheben bzw. abzuändern.
2. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zur neuer Beurteilung zurückzu- weisen.
- 3 -
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Der Sache liegt somit ein Streitwert von Fr. 17'717.80 zugrunde. Da die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– erreicht wird, ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe ist als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln, was den Parteien mit Schrei- ben vom 3. Oktober 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Die unzutreffende Rechtsmit- telbelehrung der Vorinstanz hat – da die Berufungsfrist gegen Entscheide, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ebenfalls zehn Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO) – keine nachteilige Auswirkung für den Gesuchsgegner.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.21 m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsan- wendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Be- rufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht
- 4 - von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgese- hen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Bean- standungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Berufung grundlegende In- haltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.
b) Im Berufungsverfahren sind sodann neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, BGE 143 III 42 E. 4.1, BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.1, BGer 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020, E. 4.1.4.3).
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe ausge- führt, er habe den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 12. November 2024 auf die Nachzahlungspflicht hingewiesen und ihn aufgefordert, bei Zahlungsunfähigkeit seine finanzielle Situation offen zu legen. Daraufhin habe der Gesuchsgegner die ausgefüllte Einkommens- und Vermögensaufstellung und diverse Dokumente ein- gereicht. Anhand der Unterlagen sei ersichtlich gewesen, dass der Gesuchsgeg- ner und seine Ehefrau über ein steuerbares Einkommen von Fr. 103'800.– verfü- gen würden. Der Gesuchsgegner sei mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 und Erinnerungsschreiben vom 30. Januar 2025 darauf hingewiesen worden, dass seine finanzielle Lage anhand der eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden könne und er zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert werde (Urk. 15 S. 4). Die geforderten Unterlagen seien trotz erstreckter Frist nicht eingegangen und der Gesuchsgegner sei seiner Mitwirkungspflicht nur teilweise nachgekommen (Urk. 15 S. 4 f.). Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung habe der Gesuchsteller die Feststellung der Nachzahlungspflicht verlangt. Trotz gericht- licher Aufforderung zur Auskunftserteilung und die ihn treffende Mitwirkungspflicht
- 5 - habe es der Gesuchsgegner auch im gerichtlichen Verfahren unterlassen, Anga- ben über seine Einkommens- und Vermögenssituation zu machen. Dabei sei es nicht Aufgabe des Gerichts, die Grundlagen für die Berechnung des Bedarfs des Gesuchsgegners zu erforschen. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe. Er habe seine Mitwirkungs- pflicht verletzt. Ihm sei deshalb eine Nachzahlungspflicht aufzuerlegen (Urk. 15 S. 5).
b) Dem hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen entgegen, das steuer- bare Einkommen, welches er gemeinsam mit seiner Ehefrau erziele, dürfe in die- sem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Die relevanten Verfahrenskos- ten seien vor der Eheschliessung entstanden. Zudem hätten sie eine Gütertren- nung vereinbart. Damit sei allein sein Einkommen ausschlaggebend. Die (mit der Berufung) vorgelegten Unterlagen – Ehevertrag, Steuererklärungen, Lohnaus- weise, Vermögensübersicht – würden klar belegen, dass seine finanzielle Leis- tungsfähigkeit für die Nachzahlung nicht ausreiche, weshalb das Urteil entspre- chend abzuändern und von einer Nachzahlungspflicht abzusehen bzw. diese er- heblich zu reduzieren sei (Urk. 14 S. 1).
c) Der Gesuchsgegner liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht ver- nehmen. Soweit er im Rahmen seiner Berufungsschrift seine finanziellen Verhält- nisse darlegt und moniert, seine finanzielle Leistungsfähigkeit reiche für die Nach- zahlung nicht aus (Urk. 14), handelt es sich um unechte Noven. Wie dargelegt ist die Möglichkeit, im Berufungsverfahren Noven vorzubringen, beschränkt (vgl. vor- stehend E. 2b). Die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO sind vorliegend nicht er- füllt. Dem Gesuchsgegner wäre es nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juli 2025 (Urk. 3; zugestellt am 7. Juli 2025, Urk. 4/1) ohne Weiteres zu- mutbar gewesen, innert 20-tägiger Frist seine finanziellen Verhältnissen darzule- gen und diese mit entsprechenden Belegen zu untermauern. Seine Ausführungen im Berufungsverfahren zu seinen finanziellen Verhältnissen sind daher verspätet. Auch gelten die von ihm im Berufungsverfahren offerierten Beweismittel (Ehever- trag, Steuererklärungen 2023 und 2024, Lohnausweise 2023 und 2024, Vermö- gensübersicht, d.h. Saldoverlauf des Kontos des Gesuchsgegners bei der PostFi-
- 6 - nance und Liste seiner monatlichen Ausgaben 2025; Urk. 17/1-5) mangels Ver- weis, wo sie bereits von ihm vor Vorinstanz anerboten wurden, als neu und kön- nen daher im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Darauf ist ebenfalls nicht einzugehen.
d) Darüber hinaus genügt die Berufungsschrift des Gesuchsgegners den vorgängig aufgeführten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2b). Er setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der massgeblichen Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach er – trotz gerichtlicher Aufforde- rung zur Auskunftserteilung und ihn treffende Mitwirkungspflicht – im vorinstanzli- chen Verfahren unterlassen habe, Angaben über seine Einkommens- und Vermö- genssituation zu machen. Es gelingt ihm insbesondere nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass er seine Mitwirkungspflicht ver- letzt habe. Entsprechend kommt der Gesuchsgegner seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach (Urk. 14).
e) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung als offensichtlich un- begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
4. a) Die Kostenfreiheitsregeln gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46), gelten jedoch nicht für ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen und dem unterlie- genden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller – der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte ver- treten wird, die ihre Amtspflicht wahrnimmt und nicht berufsmässig vertreten ist – mangels entschädigungspflichtigem Aufwand (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage Urk. 14 bis 17/1-4 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'717.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms