Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach betreffend Ehe- schutz (Geschäfts-Nr. EE190091-C) wurden der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. November 2019 die Gerichtskosten von Fr. 1'600.– für den unbegründeten Entscheid und die Dolmetscherkosten von Fr. 345.– zur Hälfte auferlegt, womit ihr Anteil Fr. 972.50 beträgt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden die Kosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/1 Dispositiv- Ziffern 1, 3 und 4). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin im Um- fang von Fr. 972.50 (Urk. 1). Nachdem sich die Gesuchsgegnerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 3 f.), stellte die Vorinstanz mit Urteil vom 28. August 2025 die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller im Betrag von Fr. 972.50 fest (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. September 2025 (Da- tum Poststempel: 11. September 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 6) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 1): "1. Es sei auf die Nachzahlungspflicht von Fr. 972.50 zu verzichten.
E. 2 Eventualiter sei mir eine vollständige oder zumindest teilweise Befreiung von der Nachzahlungspflicht zu gewähren." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand-
- 3 - punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess
- 4 - unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu- mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2025 unter Beilage des Gesuchs des Gesuchstellers Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben worden sei. Bereits zuvor habe der Gesuchsteller die Gesuchs- gegnerin aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen bzw. einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Die Gesuchsgegnerin habe innert Frist nicht Stellung genommen (Urk. 8 E. 3). Damit habe sie die Ermittlung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse verunmöglicht. Es sei daher der nicht bestrittenen und nicht widerlegten Behauptung des Gesuchstellers zu folgen, dass die Gesuchgegnerin zur Nachzahlung in der Lage sei. Demnach sei dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Nachzahlungspflicht der Gesuchgeg- nerin festzustellen (Urk. 8 E. 4). 3.2. Die Gesuchsgegnerin versucht mit ihren erstmals mit der Beschwerde einge- reichten Lohnabrechnungen vom 2. September 2025 und am 11. September 2025 erstellten Kontoauszügen sowie den unbelegt gebliebenen Behauptungen, dass ihre Mietkosten bereits den grössten Teil ihres Einkommens binden würden und sich ihre wirtschaftliche Lage wegen des Todes ihres Sohnes am tt.mm.2025 nach- haltig verschlechtert habe, darzulegen, dass es ihr aufgrund dieser Umstände zur- zeit nicht möglich sei, die geforderte Nachzahlung zu leisten (Urk. 7 und Urk. 10/1- 2). Einerseits sind die neuen Vorbringen und Beweismittel teilweise als im Be- schwerdeverfahren unzulässige echte Noven zu qualifizieren. Andererseits können mangelhafte Behauptungen und Beweisführung vor Vorinstanz mit der Beschwerde nicht nachgeholt werden, womit auch die unechten Noven der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleiben. Indem die Gesuchsgegnerin sich dar-
- 5 - auf beschränkt, mit ihrer Beschwerde unzulässige Noven vorzutragen, und mit kei- nem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Urk. 8 E. 3 f.) – eingeht, kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsver- fahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese Recht- sprechung lässt sich auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (OGer ZH WP250004 vom 23. Mai 2025 E. 4.1). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Ge- suchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 972.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 26. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
28. August 2025 (BD250012-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Im Verfahren des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach betreffend Ehe- schutz (Geschäfts-Nr. EE190091-C) wurden der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. November 2019 die Gerichtskosten von Fr. 1'600.– für den unbegründeten Entscheid und die Dolmetscherkosten von Fr. 345.– zur Hälfte auferlegt, womit ihr Anteil Fr. 972.50 beträgt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden die Kosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/1 Dispositiv- Ziffern 1, 3 und 4). Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin im Um- fang von Fr. 972.50 (Urk. 1). Nachdem sich die Gesuchsgegnerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (Urk. 3 f.), stellte die Vorinstanz mit Urteil vom 28. August 2025 die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller im Betrag von Fr. 972.50 fest (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. September 2025 (Da- tum Poststempel: 11. September 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 6) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 1): "1. Es sei auf die Nachzahlungspflicht von Fr. 972.50 zu verzichten.
2. Eventualiter sei mir eine vollständige oder zumindest teilweise Befreiung von der Nachzahlungspflicht zu gewähren." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand-
- 3 - punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzurei- chend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hin- reichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess
- 4 - unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argu- mentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2025 unter Beilage des Gesuchs des Gesuchstellers Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben worden sei. Bereits zuvor habe der Gesuchsteller die Gesuchs- gegnerin aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen bzw. einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Die Gesuchsgegnerin habe innert Frist nicht Stellung genommen (Urk. 8 E. 3). Damit habe sie die Ermittlung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse verunmöglicht. Es sei daher der nicht bestrittenen und nicht widerlegten Behauptung des Gesuchstellers zu folgen, dass die Gesuchgegnerin zur Nachzahlung in der Lage sei. Demnach sei dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Nachzahlungspflicht der Gesuchgeg- nerin festzustellen (Urk. 8 E. 4). 3.2. Die Gesuchsgegnerin versucht mit ihren erstmals mit der Beschwerde einge- reichten Lohnabrechnungen vom 2. September 2025 und am 11. September 2025 erstellten Kontoauszügen sowie den unbelegt gebliebenen Behauptungen, dass ihre Mietkosten bereits den grössten Teil ihres Einkommens binden würden und sich ihre wirtschaftliche Lage wegen des Todes ihres Sohnes am tt.mm.2025 nach- haltig verschlechtert habe, darzulegen, dass es ihr aufgrund dieser Umstände zur- zeit nicht möglich sei, die geforderte Nachzahlung zu leisten (Urk. 7 und Urk. 10/1- 2). Einerseits sind die neuen Vorbringen und Beweismittel teilweise als im Be- schwerdeverfahren unzulässige echte Noven zu qualifizieren. Andererseits können mangelhafte Behauptungen und Beweisführung vor Vorinstanz mit der Beschwerde nicht nachgeholt werden, womit auch die unechten Noven der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren unbeachtlich bleiben. Indem die Gesuchsgegnerin sich dar-
- 5 - auf beschränkt, mit ihrer Beschwerde unzulässige Noven vorzutragen, und mit kei- nem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Urk. 8 E. 3 f.) – eingeht, kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Ver- fahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsver- fahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese Recht- sprechung lässt sich auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (OGer ZH WP250004 vom 23. Mai 2025 E. 4.1). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Ge- suchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 972.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm