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VW210001

Kostenerlass

Zürich OG · 2021-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 200.– festzu- setzen (§ 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]).

E. 4 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

E. 5 Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Kostenerlass wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.- festgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 7 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 16. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW210001-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 16. März 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch B._____ Finanzberatung, betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahl- reichen an den Bezirksgerichten Bülach und Zürich, am Obergericht des Kantons Zürich und am ehemaligen Kassationsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 234'184.75 (act. 3). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 gelangte er über seinen Vertre- ter an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkas- sostelle) und ersuchte diese um einen teilweisen Erlass der Forderungen (act. 4/1), indem er eine Zahlung von Fr. 2'000.- offerierte und den Erlass der Restforderung beantragte. Zur Begründung führte er aus, die bestehen- den Verlustscheine würden aus der Immobilienkrise in den 90-iger Jahren stammen. Sie seien das Ergebnis von übersteigerten Wertvorstellungen von Liegenschaften in Zürich gewesen. Der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, seine Schulden zu begleichen. Insbesondere im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Privatkonkurses sei festgestellt worden, dass er kein Ver- mögen aufweise. Zahlreiche Gläubiger hätten sich inzwischen mit einer symbolischen Zahlung zufrieden gegeben. In wenigen Jahren würden zu- dem die Verlustscheine verjähren und damit wertlos verfallen. 1.2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 ersuchte die Zentrale Inkassostelle den Gesuchsteller um Einreichung von zahlreichen Unterlagen und bat ihn um Ausführungen zu verschiedenen sich stellenden Fragen (act. 4/2). Der Ver- treter des Gesuchstellers beantwortete in der Folge zwar einzelne Fragen, kam der Aufforderung der umfassenden Darlegung der finanziellen Verhält- nisse jedoch nicht nach (act. 4/3). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (act. 4/4-5) lehnte der Obergerichtspräsident das Ersuchen um Teilerlass am 17. Dezember 2020 einstweilen ab (act. 4/6), was dem Vertre- ter des Gesuchstellers am darauffolgenden Tag mitgeteilt wurde (act. 4/7). Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskom- mission überprüfen zu lassen. Am 28. Dezember 2020 gelangte der Ge- suchsteller erneut an die Zentrale Inkassostelle und erhöhte sein Angebot

- 3 - der Zahlung auf zwei Prozent der Schuldsumme (act. 4/8). Auf eine entspre- chende Rückfrage der Zentralen Inkassostelle hin (act. 4/9) liess er sodann bestätigen, dass er eine Überprüfung des Gesuchs durch die Verwaltungs- kommission wünsche (act. 4/10). Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 über- wies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungs- kommission (act. 1; vgl. zur Zuständigkeit der Verwaltungskommission § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren. Da der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse gegenüber der Zentralen Inkassostelle nicht umfassend offengelegt hatte, forderte ihn die Verwaltungskommission mit Verfügung vom 12. Februar 2021 (act. 5) erneut auf, seine finanzielle Situation, namentlich seine Einkünfte, sein Vermögen inkl. Schulden sowie seine notwendigen Lebenshaltungskosten zu beziffern und zu belegen, seine Teilinvalidität nachzuweisen und sich zu allfälligen Anwartschaften zu äussern. Die Verwaltungskommission wies den Gesuch- steller dabei darauf hin, dass das Gesuch um Kostenerlass im Unterlas- sungsfalle infolge fehlender Mitwirkung abgewiesen würde (act. 5 Dispositiv- Ziffer 1). 1.4. Am 3. März 2021 (act. 6) teilte der Vertreter des Gesuchstellers der Verwal- tungskommission mit, dass sie "die Übung" abbrechen würden ("Alle Ihre Fragen in der Verfügung haben wir schon 'tausendmal' beantwortet - das geht uns viel zu weit und brechen damit die Übung ab."). Zudem stellte er klar, dass sie die Verlustscheine ab sofort als wertlos betrachten und in Zu- kunft keine weiteren Angebote mehr offerieren würden. Die massgeblichen Belege reichten der Gesuchsteller und sein Vertreter nicht ins Recht. Sinn- gemäss erklärte der Gesuchsteller damit den Rückzug seines Erlassge- suchs, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 2.1. Festzuhalten bleibt, dass das Gesuch abzuweisen wäre, wenn es zu prüfen wäre:

- 4 - Für den Erlass von Kostenforderungen ist stets Voraussetzung, dass die ge- suchstellende Person dauernd mittellos ist. Dieses Erfordernis gilt unabhän- gig davon, ob das Kostenerlassgesuch in den Anwendungsbereich der eid- genössischen Straf- und Zivilprozessordnungen fällt (vgl. Art. 425 StPO und Art. 112 Abs. 1 ZPO) oder ob es aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Prozesskostenforderungen materiell nach altem, kantonalem Recht zu beur- teilen ist (vgl. Urteil der Rekurskommission OGer ZH vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.2 f.). Der Umstand, dass die vom Gesuch- steller geschuldeten Prozesskosten allesamt aus Verfahren resultieren, wel- che vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgesetze am 1. Januar 2011 entstanden sind (vgl. act. 3), und das Kostenerlassgesuch daher nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, spielt demnach in Bezug auf das Erfor- dernis der dauernden Mittellosigkeit keine Rolle. 2.2. Von aktueller Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn es die finanziellen Ver- hältnisse der betreffenden Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht er- lauben, die Prozesskosten selbst zu tragen, weil ihre Einkünfte und Vermö- genswerte ihre notwendigen Lebensaufwandkosten (betreibungsrechtliches Existenzminimum) nicht übersteigen (vgl. zum alten Recht Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 84 N 11 f.; zum neuen Recht BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4). Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist dann erfüllt, wenn die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu begleichen, wobei die Praxis der Verwaltungskommission sehr streng ist, zumal der Erlass zum endgültigen Untergang der Kostenforde- rungen führt (Urteil der Rekurskommission OGer ZH vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; ZR 83 [1984] Nr. 75; Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 112 N 5; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 112 N 1). Die finanziellen Verhältnisse sind von der ge- suchstellenden Person hinreichend darzulegen. Wer eine unzumutbare Här-

- 5 - te geltend macht, ist somit zur Mitwirkung verpflichtet und hat detaillierte Un- terlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Ausgaben einzureichen (sog. Mitwirkungspflicht). Kommt die gesuchstellen- de Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Gesuch mangels aus- reichender Substantiierung bzw. infolge fehlenden Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesgerichts 6B_820/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017, E. 5 sowie 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, LGVE 2016 I Nr. 3 [2N 15 159] vom 9. Februar 2016, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. VW170006-O, E. II.4.2; zum alten Recht Frank/Sträu- li/Messmer, a.a.O., § 84 N 23a). 2.3. Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers sind trotz mehrfachen Rückfra- gen seitens der Zentralen Inkassostelle der Gerichte bzw. der Verwaltungs- kommission kaum Angaben vorhanden. Bekannt ist lediglich, dass der ledi- ge Gesuchsteller seit dem Jahre 2017 in C._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] lebt (act. 4/3 S. 2), wobei unklar ist, aus welchen Ein- künften er seine Lebenshaltungskosten bestreitet, namentlich, ob er infolge der erwähnten Teilinvalidität Leistungen einer Invalidenversicherung erhält und falls ja, wie hoch diese sind. Ebenfalls fehlen Belege zu allfälligen Ver- mögenswerten des Gesuchstellers. Vorhanden ist lediglich eine Auflistung früherer, in der Zwischenzeit aber erlassener (act. 4/10) Schulden (act. 4/3 S. 1). Mietzinsen hat der Gesuchsteller sodann offenbar keine zu beglei- chen, die Höhe allfälliger Krankenkassenprämien und weiterer notwendiger Lebenshaltungskosten ist nach wie vor offen. Der Aufforderung der Zentra- len Inkassostelle, Unterlagen dazu einzureichen (act. 4/2), kam der Gesuch- steller nicht nach, ebenso wenig derselben Aufforderung der Verwaltungs- kommission (act. 5). Angesichts der fehlenden Angaben und Unterlagen ist es Letzterer nicht möglich, die Voraussetzungen für einen (teilweisen) Kos- tenerlass abschliessend zu prüfen bzw. Hand für den Abschluss eines Ver- gleiches zu bieten. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre das

- 6 - Gesuch um Kostenerlass daher selbst im Falle einer inhaltlichen Prüfung androhungsgemäss (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1) abzuweisen gewesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 200.– festzu- setzen (§ 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]).

4. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

5. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Re- kurskommission. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

- 7 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 16. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: