Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Nr. GS150009- M und DG160040-M einen Betrag von insgesamt Fr. 156'523.55 (act. 3). Nachdem er von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) eine Rechnung über den Betrag von Fr. 130'816.55 erhalten hatte, liess er bei dieser durch seinen Rechtsvertreter am 19. Mai 2017 ein Gesuch um Kostenerlass sowie eventualiter um Stundung der For- derung einstweilen für die Dauer von fünf Jahren stellen (act. 4/1). Das Ge- such wurde in der Folge durch den Beauftragten für zentrale Aufgaben (act. 4/12) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft (act. 4/12). Während das Erlassge- such mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen wur- de, wurde das Gesuch um Stundung der Forderung für fünf Jahre genehmigt (act. 4/13). Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 8. September 2017 mitgeteilt (act. 4/13). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Ge- suchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich beantragen könne (act. 4/13).
E. 1.1 Dringt eine Partei bloss mit einem Eventualbegehren durch, wie dies vorlie- gend der Fall ist, so unterliegt sie mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (Plüss in: VRG Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 N 51). Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Gesuchsteller aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der besonderen finanziellen Situation des Ge- suchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
E. 1.2 Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten (§ 17 VRG). Sol- che wurden denn auch nicht beantragt (vgl. act. 1 S. 2).
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
- 8 - Es wird beschlossen:
E. 2 In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeits- halber an die Verwaltungskommission (act. 1). II.
1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg-
- 3 - liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).
E. 2.1 Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.).
E. 2.2 Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen
- 4 - Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassge- such ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstä- tigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen ab- sehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Ehe- recht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann.
E. 2.3 Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
E. 3 Das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter um Stundung der Gerichtskosten lässt der Gesuchsteller zusammengefasst damit begründen, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er einen Garagenbetrieb über- nehmen können, den er seither unter der Firma B._____/A._____ betreibe.
- 5 - Seit August 2016 betreue er einen Lehrling. Die Führung des Garagenbe- triebs ermögliche es ihm, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Gara- genbetrieb biete ihm eine stabile Zukunftsperspektive. Das über den Gara- genbetrieb erzielte Einkommen reiche knapp, um das Existenzminimum zu decken. Es bestehe daher kein finanzieller Spielraum, um Forderungen in der massgeblichen Höhe zu begleichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse liessen es bis auf Weiteres nicht zu, die Forderung zu bezahlen. Die Durch- setzung der geltend gemachten Ansprüche würden sodann die Existenz des Gewerbes und damit zusammenhängend die Resozialisierung des Gesuch- stellers gefährden (act. 4/1). Entgegen der Ansicht der Zentralen Inkasso- stelle sei der Zeitpunkt eines Erlassgesuches für dessen Beurteilung sodann nicht massgeblich (act. 2). 4.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Schuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Nicht bezweckt werden soll mit einem Kostenerlass hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Hierfür - zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide - haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Ge- such um Kostenerlass nicht zu zählen ist. Die Forderung, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruht auf einem Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 14. Februar 2017 (Nr. DG160040-M; act. 4/7). Dieses ist gerade einmal ein paar Monate alt. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbestritte- nermassen von Vorteil und würde dessen Resozialisierung fördern. Indirekt würde sie aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefäll- ten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde. Dies wiederum wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden re-
- 6 - sultieren, nicht zu vereinbaren. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. 4.2. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers sodann entnommen werden, dass er zurzeit einzig über ein relativ geringes Einkommen aus seinem Garagenbetrieb verfügt und Ver- mögen von nur rund Fr. 2'000.- besitzt (act. 4/9). Letzterem stehen zahlrei- che offene Betreibungen und Verlustscheine gegenüber (act. 4/10). Der Ge- suchsteller macht geltend, sein Existenzminimum mit seinen Einkünften nur knapp decken zu können (act. 4/1). Es ist unbestritten, dass diese aktuelle finanzielle Situation die Begleichung der ausstehenden Forderung im jetzi- gen Zeitpunkt nicht zulässt. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass jedoch nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelang es dem Gesuch- steller, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen und einen Garagenbetrieb zu über- nehmen und auszubauen (act. 4/1). Aufgrund des Alters des Gesuchstellers
- er ist gerade einmal 31 Jahre alt - kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in den kommenden Jahren - wie es ihm be- reits in der Vergangenheit gelungen ist - beruflich weiterzuentwickeln und sich bis zum Pensionsalter auf dem Arbeitsmarkt vollends zu integrieren. Dies schliesst denn auch der Gesuchsteller selbst nicht aus. Auch er geht davon aus, dass ihm der Garagenbetrieb eine stabile Zukunftsperspektive bieten könne (act. 4/1 S. 2). Damit aber kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstel- lers wieder erholen wird. Das Vorbringen des Gesuchstellers, der Zeitpunkt der Gesuchstellung sei für die Frage der Bewilligung eines Kostenerlasses nicht massgeblich (act. 2), vermag insoweit nicht zu überzeugen, als es ei- nem jüngeren Gesuchsteller grundsätzlich eher möglich ist als einem älte- ren, seine finanzielle Situation in Zukunft zu verbessern, zumal ihm hierfür, insbesondere für die Integration auf dem Arbeitsmarkt, mehr Zeit verbleibt. Demzufolge spielt das Alter des Gesuchstellers und damit der Zeitpunkt der Gesuchstellung durchaus eine Rolle.
- 7 - 4.3. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
E. 5 Eventualiter ersucht der Gesuchsteller um Stundung der Forderung für fünf Jahre (act. 4/1). Wie dargelegt ergibt sich aus den Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen, dass es ihm aktuell nicht möglich ist, eine Schuld von Fr. 130'816.55 zu begleichen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsteller daran ist, den Garagenbetrieb aufzubauen und im Berufsle- ben wieder festen Fuss fassen möchte, erscheint es angemessen, die For- derung antragsgemäss für einstweilen fünf Jahre zu stunden. III.
Dispositiv
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsteller wird die aus dem am Bezirksgericht Dietikon durchge- führten Verfahren bestehende offene Schuld gegenüber dem Kanton Zürich in der Höhe von Fr. 130'816.55 (Verfahren DG160040-M) für fünf Jahre, ab Entscheiddatum, gestundet.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. - 9 - Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW170008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 31. Oktober 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Nr. GS150009- M und DG160040-M einen Betrag von insgesamt Fr. 156'523.55 (act. 3). Nachdem er von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) eine Rechnung über den Betrag von Fr. 130'816.55 erhalten hatte, liess er bei dieser durch seinen Rechtsvertreter am 19. Mai 2017 ein Gesuch um Kostenerlass sowie eventualiter um Stundung der For- derung einstweilen für die Dauer von fünf Jahren stellen (act. 4/1). Das Ge- such wurde in der Folge durch den Beauftragten für zentrale Aufgaben (act. 4/12) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft (act. 4/12). Während das Erlassge- such mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen wur- de, wurde das Gesuch um Stundung der Forderung für fünf Jahre genehmigt (act. 4/13). Der Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 8. September 2017 mitgeteilt (act. 4/13). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Ge- suchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich beantragen könne (act. 4/13).
2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeits- halber an die Verwaltungskommission (act. 1). II.
1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg-
- 3 - liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 2.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen
- 4 - Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassge- such ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstä- tigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen ab- sehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Ehe- recht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 2.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
3. Das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter um Stundung der Gerichtskosten lässt der Gesuchsteller zusammengefasst damit begründen, nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er einen Garagenbetrieb über- nehmen können, den er seither unter der Firma B._____/A._____ betreibe.
- 5 - Seit August 2016 betreue er einen Lehrling. Die Führung des Garagenbe- triebs ermögliche es ihm, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Gara- genbetrieb biete ihm eine stabile Zukunftsperspektive. Das über den Gara- genbetrieb erzielte Einkommen reiche knapp, um das Existenzminimum zu decken. Es bestehe daher kein finanzieller Spielraum, um Forderungen in der massgeblichen Höhe zu begleichen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse liessen es bis auf Weiteres nicht zu, die Forderung zu bezahlen. Die Durch- setzung der geltend gemachten Ansprüche würden sodann die Existenz des Gewerbes und damit zusammenhängend die Resozialisierung des Gesuch- stellers gefährden (act. 4/1). Entgegen der Ansicht der Zentralen Inkasso- stelle sei der Zeitpunkt eines Erlassgesuches für dessen Beurteilung sodann nicht massgeblich (act. 2). 4.1. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Schuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Nicht bezweckt werden soll mit einem Kostenerlass hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Hierfür - zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide - haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Ge- such um Kostenerlass nicht zu zählen ist. Die Forderung, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruht auf einem Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 14. Februar 2017 (Nr. DG160040-M; act. 4/7). Dieses ist gerade einmal ein paar Monate alt. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbestritte- nermassen von Vorteil und würde dessen Resozialisierung fördern. Indirekt würde sie aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefäll- ten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde. Dies wiederum wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden re-
- 6 - sultieren, nicht zu vereinbaren. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. 4.2. Den eingereichten Unterlagen kann zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers sodann entnommen werden, dass er zurzeit einzig über ein relativ geringes Einkommen aus seinem Garagenbetrieb verfügt und Ver- mögen von nur rund Fr. 2'000.- besitzt (act. 4/9). Letzterem stehen zahlrei- che offene Betreibungen und Verlustscheine gegenüber (act. 4/10). Der Ge- suchsteller macht geltend, sein Existenzminimum mit seinen Einkünften nur knapp decken zu können (act. 4/1). Es ist unbestritten, dass diese aktuelle finanzielle Situation die Begleichung der ausstehenden Forderung im jetzi- gen Zeitpunkt nicht zulässt. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass jedoch nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelang es dem Gesuch- steller, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen und einen Garagenbetrieb zu über- nehmen und auszubauen (act. 4/1). Aufgrund des Alters des Gesuchstellers
- er ist gerade einmal 31 Jahre alt - kann nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in den kommenden Jahren - wie es ihm be- reits in der Vergangenheit gelungen ist - beruflich weiterzuentwickeln und sich bis zum Pensionsalter auf dem Arbeitsmarkt vollends zu integrieren. Dies schliesst denn auch der Gesuchsteller selbst nicht aus. Auch er geht davon aus, dass ihm der Garagenbetrieb eine stabile Zukunftsperspektive bieten könne (act. 4/1 S. 2). Damit aber kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstel- lers wieder erholen wird. Das Vorbringen des Gesuchstellers, der Zeitpunkt der Gesuchstellung sei für die Frage der Bewilligung eines Kostenerlasses nicht massgeblich (act. 2), vermag insoweit nicht zu überzeugen, als es ei- nem jüngeren Gesuchsteller grundsätzlich eher möglich ist als einem älte- ren, seine finanzielle Situation in Zukunft zu verbessern, zumal ihm hierfür, insbesondere für die Integration auf dem Arbeitsmarkt, mehr Zeit verbleibt. Demzufolge spielt das Alter des Gesuchstellers und damit der Zeitpunkt der Gesuchstellung durchaus eine Rolle.
- 7 - 4.3. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommt, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen höher gewichtet werden muss als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
5. Eventualiter ersucht der Gesuchsteller um Stundung der Forderung für fünf Jahre (act. 4/1). Wie dargelegt ergibt sich aus den Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen, dass es ihm aktuell nicht möglich ist, eine Schuld von Fr. 130'816.55 zu begleichen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsteller daran ist, den Garagenbetrieb aufzubauen und im Berufsle- ben wieder festen Fuss fassen möchte, erscheint es angemessen, die For- derung antragsgemäss für einstweilen fünf Jahre zu stunden. III. 1.1. Dringt eine Partei bloss mit einem Eventualbegehren durch, wie dies vorlie- gend der Fall ist, so unterliegt sie mit der Differenz zwischen Haupt- und Eventualbegehren (Plüss in: VRG Kommentar, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 13 N 51). Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Gesuchsteller aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der besonderen finanziellen Situation des Ge- suchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 1.2. Prozessentschädigungen sind sodann keine zu entrichten (§ 17 VRG). Sol- che wurden denn auch nicht beantragt (vgl. act. 1 S. 2).
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird die aus dem am Bezirksgericht Dietikon durchge- führten Verfahren bestehende offene Schuld gegenüber dem Kanton Zürich in der Höhe von Fr. 130'816.55 (Verfahren DG160040-M) für fünf Jahre, ab Entscheiddatum, gestundet.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
- 9 - Zürich, 31. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu