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VW170006

Kostenerlass

Zürich OG · 2017-10-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 A._____ (fortan: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschie- denen Verfahren einen Gesamtbetrag von Fr. 181'119.50 (act. 3). Am

12. Januar 2017 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (fort- an: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der ausstehenden Kosten (act. 4/16). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Obergerichtspräsi- denten (act. 4/26) geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Der ablehnende Entscheid wurde dem Gesuchstel- ler mit Schreiben vom 3. bzw. 22. Mai 2017 mitgeteilt (act. 3, act. 4/27). Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne.

E. 2 In der Folge erklärte der Gesuchsteller gegenüber der Zentralen Inkassostel- le, dass er an seinem Gesuch um Kostenerlass festhalte (act. 2). Mit Schrei- ben vom 4. Juli 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

E. 3 Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 117 N 4).

E. 3.1 Die vom Gesuchsteller geschuldeten Prozesskosten resultieren allesamt aus Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgeset- ze entstanden sind. Zahlreiche der Forderungen sind aus verwaltungsrecht- lichen Verfahren entstanden (vgl. act. 3). Für den Erlass solcher Kostenfor- derungen ist stets Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person dau- ernd mittellos ist. Dies gilt sowohl nach den eidgenössischen Straf- und Zi- vilprozessordnungen (vgl. Art. 425 StPO und Art. 112 Abs. 1 ZPO) als auch, wenn das Kostenerlassgesuch aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Prozesskostenforderungen materiell nach altem, kantonalem Recht zu beur- teilen ist (vgl. Urteil der Rekurskommission OGer ZH KD160001-O vom 18. März 2016 E. 3.3). Ferner hat auch bei einer Beurteilung des Kostenerlas- ses nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die dauernde Mittellosig- keit vorzuliegen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N 17 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts ZH KE.2011.00001 vom 23. August 2011).

- 4 -

E. 3.2 Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu kön- nen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksich- tigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten ge- genüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die finanziellen Ver- hältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhält- nissen sowie zu den Ausgaben einzureichen (sog. Mitwirkungspflicht; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017, E. 5 sowie 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, LGVE 2016 I Nr. 3 vom 9. Februar 2016, E. 4). Massgebend sind sodann die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

E. 3.3 Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

- 5 - Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittello- sigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann.

E. 3.4 Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht etwa, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder ho- her Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen wer- den, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftig- keit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom

30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III.2.b). 4.1. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers kann dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 6. März und 8. September 1998 (Nr. 9/97) entnommen werden, dass er im Rahmen einer Erbteilung im Jahre 1990 verschiedene Liegenschaften zugeteilt erhalten hatte (act. 4/18 S. 10 und 122). Namentlich besass er damals die Liegenschaft B._____-Str. … in Wien sowie Miteigentumsanteile von 93/100 bzw. 3/8 an den Liegen- schaften C._____-Gasse … bzw. D._____-Gasse … in Wien, wobei zumin-

- 6 - dest die Liegenschaft an der C._____-Gasse … völlig lastenfrei gewesen war (act. 4/18 S. 10). Im Jahre 2014 setzte das Steueramt der Gemeinde E._____ das gesuchstellerische steuerbare Einkommen auf Fr. 3'400.- fest und ging von Vermögenswerten von Fr. 9'000.- aus (act. 4/22). In der Steu- ererklärung 2015 bezifferte der Gesuchsteller seine Einkünfte sodann mit Fr. 0.- und seine Vermögenswerte mit Fr. 160.- (act. 4/20). Aktuellere Belege reichte er nicht ein. 4.2. Aufgrund der geltend gemachten erheblichen Vermögensreduktion in den vergangenen Jahren wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. Au- gust 2017 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und das Gericht über all- fälliges Eigentum an Liegenschaften in Österreich zu orientieren (act. 5). Der Gesuchsteller sah davon ab, sich innert Frist dazu zu äussern bzw. dem Ge- richt darzulegen, ob die massgeblichen Liegenschaften in der Zwischenzeit veräussert worden sind. Ebenfalls unterliess er es trotz entsprechender Auf- forderung, dem Gericht nähere Angaben zur finanziellen Unterstützung durch seine Familie (vgl. act. 4/19) sowie zu einem allfälligen Ableben seiner Mutter bekannt zu geben. Diese Informationen wären für das Gericht jedoch notwendig gewesen, um über die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab- schliessend urteilen zu können. So wären die Angaben zu allfälligem Eigen- tum an Liegenschaften für das Gericht insofern von Bedeutung gewesen, als solches eine dauernde Bedürftigkeit ausgeschlossen hätte. Zwar liegt dem Gericht die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vor (act. 4/22), gestützt auf welche zu vermuten ist, dass der Gesuchsteller nicht mehr im Besitz der besagten Liegenschaften ist. Dennoch hegt das Gericht Zweifel daran, ob der Gesuchsteller nicht doch noch über weitere als die de- klarierten Vermögenswerte bzw. nicht wenigstens noch über einen allfälligen (Teil-)Erlös der Liegenschaften verfügt, zumal er bis ins Jahre 2009 in Haft war (act. 4/19) und nicht ersichtlich ist, weshalb er bei der nach seiner Haft- entlassung erfolgten finanziellen Unterstützung anfänglich durch das RAV und danach durch Familie und Freunde (act. 4/19) alle Liegenschaften hätte veräussern müssen. Die Angaben zu seiner Mutter wären sodann im Hin- blick auf allfällige Anwartschaften von Relevanz gewesen. Aus den im er-

- 7 - wähnten Urteil des Geschworenengerichts enthaltenen Erwägungen zu der im Jahre 1990 erfolgten Erbteilung ergibt sich, dass die Familie des Ge- suchstellers - zumindest damals - im Besitze von erheblichen Vermögens- werten war, zumal es mehrere Liegenschaften zu verteilen gab. Dass dies heute nicht mehr so wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Damit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in naher Zukunft allenfalls an Erbschaften seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, beteiligt sein wird, sollte diese nicht bereits verstorben sein. Dazu hat sich der Gesuchsteller - unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - nicht geäus- sert. Angesichts der fehlenden Angaben und Unterlagen ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob der Gesuchsteller dauernd mittellos ist bzw. ob die Rückzahlung des geschuldeten Betrags von Fr. 181'119.50.- für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht ist das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
  2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
  3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
  4. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  6. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. - 8 -
  7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 4. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW170006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. Oktober 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschie- denen Verfahren einen Gesamtbetrag von Fr. 181'119.50 (act. 3). Am

12. Januar 2017 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (fort- an: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der ausstehenden Kosten (act. 4/16). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Obergerichtspräsi- denten (act. 4/26) geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Der ablehnende Entscheid wurde dem Gesuchstel- ler mit Schreiben vom 3. bzw. 22. Mai 2017 mitgeteilt (act. 3, act. 4/27). Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne.

2. In der Folge erklärte der Gesuchsteller gegenüber der Zentralen Inkassostel- le, dass er an seinem Gesuch um Kostenerlass festhalte (act. 2). Mit Schrei- ben vom 4. Juli 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

3. Mit Verfügung vom 18. August 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist ange- setzt, um nähere Auskunft zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen. Insbesondere wurde er aufgefordert, sich zu allfälligem Allein- bzw. Mitei- gentum an Liegenschaften in Wien, Österreich, sowie zu den geltend ge- machten Unterstützungsleistungen der Familie zu äussern (act. 5). Innert Frist ging weder eine Eingabe noch ein Fristerstreckungsgesuch des Ge- suchstellers ein.

- 3 - II.

1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Diese ist damit zur Behandlung des vorliegenden Ge- suchs zuständig.

2. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass zusammenge- fasst damit, seine schlechte finanzielle Situation werde sich bis zum Ren- tenalter nicht mehr ändern. Über ein Pensionskassenguthaben verfüge er nicht. Nach dem Erreichen des Rentenalters werde er daher lediglich die AHV-Beiträge erhalten. Allein der Umstand, dass er bis heute nur einen Be- trag von Fr. 900.- abbezahlt habe, rechtfertige die Verweigerung eines Kos- tenerlasses entgegen der Ansicht der Zentralen Inkassostelle der Gerichte nicht (act. 2, act. 4/16). 3.1. Die vom Gesuchsteller geschuldeten Prozesskosten resultieren allesamt aus Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgeset- ze entstanden sind. Zahlreiche der Forderungen sind aus verwaltungsrecht- lichen Verfahren entstanden (vgl. act. 3). Für den Erlass solcher Kostenfor- derungen ist stets Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person dau- ernd mittellos ist. Dies gilt sowohl nach den eidgenössischen Straf- und Zi- vilprozessordnungen (vgl. Art. 425 StPO und Art. 112 Abs. 1 ZPO) als auch, wenn das Kostenerlassgesuch aufgrund des Entstehungszeitpunktes der Prozesskostenforderungen materiell nach altem, kantonalem Recht zu beur- teilen ist (vgl. Urteil der Rekurskommission OGer ZH KD160001-O vom 18. März 2016 E. 3.3). Ferner hat auch bei einer Beurteilung des Kostenerlas- ses nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen die dauernde Mittellosig- keit vorzuliegen (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N 17 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts ZH KE.2011.00001 vom 23. August 2011).

- 4 - 3.2. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Prozesskosten selbst tragen zu kön- nen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksich- tigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten ge- genüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.). Die finanziellen Ver- hältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhält- nissen sowie zu den Ausgaben einzureichen (sog. Mitwirkungspflicht; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017, E. 5 sowie 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012, E. 2; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, LGVE 2016 I Nr. 3 vom 9. Februar 2016, E. 4). Massgebend sind sodann die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 117 N 4). 3.3. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

- 5 - Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittello- sigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.4. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht etwa, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder ho- her Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen wer- den, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftig- keit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD150005-O vom

30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.31 vom 21. August 2007 E. III.2.b). 4.1. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers kann dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 6. März und 8. September 1998 (Nr. 9/97) entnommen werden, dass er im Rahmen einer Erbteilung im Jahre 1990 verschiedene Liegenschaften zugeteilt erhalten hatte (act. 4/18 S. 10 und 122). Namentlich besass er damals die Liegenschaft B._____-Str. … in Wien sowie Miteigentumsanteile von 93/100 bzw. 3/8 an den Liegen- schaften C._____-Gasse … bzw. D._____-Gasse … in Wien, wobei zumin-

- 6 - dest die Liegenschaft an der C._____-Gasse … völlig lastenfrei gewesen war (act. 4/18 S. 10). Im Jahre 2014 setzte das Steueramt der Gemeinde E._____ das gesuchstellerische steuerbare Einkommen auf Fr. 3'400.- fest und ging von Vermögenswerten von Fr. 9'000.- aus (act. 4/22). In der Steu- ererklärung 2015 bezifferte der Gesuchsteller seine Einkünfte sodann mit Fr. 0.- und seine Vermögenswerte mit Fr. 160.- (act. 4/20). Aktuellere Belege reichte er nicht ein. 4.2. Aufgrund der geltend gemachten erheblichen Vermögensreduktion in den vergangenen Jahren wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 18. Au- gust 2017 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und das Gericht über all- fälliges Eigentum an Liegenschaften in Österreich zu orientieren (act. 5). Der Gesuchsteller sah davon ab, sich innert Frist dazu zu äussern bzw. dem Ge- richt darzulegen, ob die massgeblichen Liegenschaften in der Zwischenzeit veräussert worden sind. Ebenfalls unterliess er es trotz entsprechender Auf- forderung, dem Gericht nähere Angaben zur finanziellen Unterstützung durch seine Familie (vgl. act. 4/19) sowie zu einem allfälligen Ableben seiner Mutter bekannt zu geben. Diese Informationen wären für das Gericht jedoch notwendig gewesen, um über die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab- schliessend urteilen zu können. So wären die Angaben zu allfälligem Eigen- tum an Liegenschaften für das Gericht insofern von Bedeutung gewesen, als solches eine dauernde Bedürftigkeit ausgeschlossen hätte. Zwar liegt dem Gericht die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vor (act. 4/22), gestützt auf welche zu vermuten ist, dass der Gesuchsteller nicht mehr im Besitz der besagten Liegenschaften ist. Dennoch hegt das Gericht Zweifel daran, ob der Gesuchsteller nicht doch noch über weitere als die de- klarierten Vermögenswerte bzw. nicht wenigstens noch über einen allfälligen (Teil-)Erlös der Liegenschaften verfügt, zumal er bis ins Jahre 2009 in Haft war (act. 4/19) und nicht ersichtlich ist, weshalb er bei der nach seiner Haft- entlassung erfolgten finanziellen Unterstützung anfänglich durch das RAV und danach durch Familie und Freunde (act. 4/19) alle Liegenschaften hätte veräussern müssen. Die Angaben zu seiner Mutter wären sodann im Hin- blick auf allfällige Anwartschaften von Relevanz gewesen. Aus den im er-

- 7 - wähnten Urteil des Geschworenengerichts enthaltenen Erwägungen zu der im Jahre 1990 erfolgten Erbteilung ergibt sich, dass die Familie des Ge- suchstellers - zumindest damals - im Besitze von erheblichen Vermögens- werten war, zumal es mehrere Liegenschaften zu verteilen gab. Dass dies heute nicht mehr so wäre, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Damit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in naher Zukunft allenfalls an Erbschaften seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, beteiligt sein wird, sollte diese nicht bereits verstorben sein. Dazu hat sich der Gesuchsteller - unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - nicht geäus- sert. Angesichts der fehlenden Angaben und Unterlagen ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob der Gesuchsteller dauernd mittellos ist bzw. ob die Rückzahlung des geschuldeten Betrags von Fr. 181'119.50.- für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht ist das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen. III.

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

- 8 -

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 4. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu