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VW170004

Kostenerlass

Zürich OG · 2017-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen am Bezirksgericht Zürich bzw. bei den Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von ins- gesamt Fr. 5'946.85 (act. 3). Am 3. April 2017 stellte sie bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat sinngemäss ein Gesuch um Teilerlass der ausste- henden Kosten (act. 4/3), welches diese der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) weiterleitete (act. 4/4). Das Ge- such wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Teilerlassgesuche (act. 4/4) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Ge- neralsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Er- füllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/11). Der ableh- nende Entscheid wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mitgeteilt (act. 4/12). Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/12).

E. 1.1 Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtli- che Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätz-

- 8 - lich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kan- tons Zürich vom 24. Mai 1959, LS 175.2). Wie die vorstehenden Ausführun- gen zeigen, war das Gesuch um Gewährung eines Teilerlasses von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Gesuchstellerin war im vorliegen- den Verfahren fähig, ihre finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen und mittels Belegen nachzuweisen. Der entsprechenden Aufforderung der Zentralen Inkassostelle (act. 4/4) konnte sie problemlos Folge leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Ih- rer finanziellen Lage ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tra- gen.

E. 1.2 Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

E. 2 Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründet die Gesuchstellerin zusammengefasst damit, sie sei nicht in der Lage, die geschuldeten Beträge zu entrichten. Sie lebe unter dem Existenzminimum und beziehe Unterstüt- zungsleistungen durch das Sozialamt. Weder habe sie ein reguläres Ein- kommen, noch besitze sie Vermögen. Hingegen sei sie verschuldet. Ein An- trag auf Invalidenleistungen sei sodann hängig. Sie leide an psychischen Problemen, weshalb fraglich sei, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in den kommenden Jahren verändern würden (act. 2). 3.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel-

- 4 - lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 3.2. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte-

- 5 - ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).

E. 4 Die Gesuchstellerin ersucht darum, dem Obergericht ihre Vorbringen münd- lich vortragen zu können (act. 2). Die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung erweist sich jedoch nicht als notwendig, da sich ihre Einwendun- gen mit genügender Klarheit aus ihren verschiedenen Eingaben, insbeson- dere aus jener vom 12. April 2017 (act. 2), ergeben und diese im Rahmen der Entscheidfindung berücksichtigt werden. 5.1. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin kann den ins Recht gereichten Unterlagen entnommen werden, dass sie für die notwendigen Lebenshaltungskosten seit dem 1. November 2016 bis längstens zum

31. Oktober 2017 vom Sozialdienst der Gemeinde B._____ unterstützt wird (act. 4/10). Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2016 und der ent- sprechenden Steuerrechnung besitzt sie sodann weder steuerbares Vermö- gen noch verfügt sie über steuerbare Einkünfte aus Arbeitserwerb (act. 4/8). Hingegen bestehen Schulden von mehreren tausend Franken (act. 4/9). In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse ist die Gesuchstellerin aktuell als mittellos zu qualifizieren. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass aber nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Die

- 6 - Gesuchstellerin macht geltend, es sei aus gesundheitlichen Gründen wenig wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Jahren einer geregelten Arbeitstä- tigkeit nachgehen können werde (act. 2 S. 2). Gemäss den ins Recht ge- reichten Berichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden über eine test- psychologische Untersuchung aus dem Jahre 2010, einer portugiesischen Ärztin aus dem Jahre 2015 sowie einer Fachärztin Psychiatrie und Psycho- therapie aus dem Kanton Zürich (undatiert) leidet die Gesuchstellerin an ei- ner Borderline Persönlichkeitsstörung (act. 4/6/1 S. 2, act. 4/6/2, act. 4/6/4). Es ist anzunehmen, dass diese den Grund für die Anmeldung der Gesuch- stellerin bei der Invalidenversicherung (act. 4/7) darstellte. Da das massge- bliche Verfahren offenbar immer noch hängig und sein Ausgang offen ist, besteht im jetzigen Zeitpunkt eine reelle Chance, dass der Gesuchstellerin Rentenleistungen, welche über den aktuellen Sozialhilfeleistungen bzw. über dem Existenzminimum liegen, zugesprochen werden. Zudem gilt zu berück- sichtigen, dass die Gesuchstellerin in der näheren Vergangenheit nicht un- unterbrochen zu 100 Prozent krank geschrieben war. Vielmehr gab es Zeit- räume, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit von "lediglich" 60 bzw. 80 Prozent attestiert wurde (act. 4/6/3). Es kann damit zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin in naher Zukunft zumindest einer Teil- zeiterwerbstätigkeit nachgehen und ihre Schulden allenfalls in Raten abbe- zahlen können wird. Unter diesen Umständen kommt ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, zumal das öffentliche Interesse des Kan- tons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber der Gesuch- stellerin höher gewichtet werden muss als ihr Interesse an einem Kostener- lass. Das Gesuch um Teilerlass der geschuldeten Kosten ist daher abzuwei- sen. Da die Gesuchstellerin jedoch - wie dargelegt - Sozialhilfe bezieht und ihr Einkommen damit zurzeit gerade einmal ihre notwendigen Lebenshal- tungskosten deckt, erscheint es angemessen, die Forderung gegenüber der Gesuchstellerin für einstweilen ein Jahr zu stunden. Dies gilt auch für die im Jahre 2016 angefallene Schuld in der Höhe von Fr. 2'746.85, hinsichtlich welcher die Gesuchstellerin um eine Stundung um fünf Jahre ersucht (act. 2 S. 3). Eine Stundung im beantragten Masse erweist sich als nicht verhält-

- 7 - nismässig, da davon auszugehen ist, dass der im Jahre 2015 gestellte und zurzeit noch hängige Antrag bei der Invalidenversicherung vor Ablauf der fünf Jahre wird erledigt werden können. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 5.2. Lediglich ergänzungshalber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass die Forderungen, deren Erlass die Gesuchstellerin beantragt, auf Entscheiden neueren Datums beruhen (vgl. act. 3). Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Ge- samtschuldensanierung zu ermöglichen. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Zur Aufhebung oder Abän- derung rechtskräftiger Entscheide stehen vielmehr nur die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist, zur Verfügung. Das öffentliche Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatli- cher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, ist höher zu gewichten als die Interessen der kostenpflichtigen Partei an einem Kostener- lass. Ansonsten würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentra- gungspflicht indirekt umgangen. Ein Kostenerlass rechtfertigte sich damit im jetzigen Zeitpunkt auch aufgrund des neueren Datums der massgeblichen Entscheide nicht. III.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Kosten im Umfang von Fr. 3'200.- (betr. Verfah- ren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R und QF132865-R der Straf- verfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksge- richts Zürich) wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Stundung der Forderung im Umfang von Fr. 2'746.85, resul- tierend aus dem Verfahren der Strafverfolgungsbehörde QE162156-R, um fünf Jahre wird abgewiesen. - 9 -
  4. Der Gesuchstellerin werden die noch offenen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich aus den Verfahren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R, QE162156-R und QF132865-R der Strafverfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksgerichts Zürich für ein Jahr, ab Ent- scheiddatum, gestundet.
  5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  6. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 16. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW170004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 16. Juni 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen am Bezirksgericht Zürich bzw. bei den Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von ins- gesamt Fr. 5'946.85 (act. 3). Am 3. April 2017 stellte sie bei der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat sinngemäss ein Gesuch um Teilerlass der ausste- henden Kosten (act. 4/3), welches diese der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) weiterleitete (act. 4/4). Das Ge- such wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Teilerlassgesuche (act. 4/4) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Ge- neralsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Er- füllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/11). Der ableh- nende Entscheid wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mitgeteilt (act. 4/12). Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/12).

2. In der Folge teilte die Gesuchstellerin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Gesuch um Teilerlass der Schulden im Umfang von Fr. 3'200.- festhalte und für den Restbetrag um Stundung für fünf Jahre ersuche. In prozessualer Hinsicht stellte sie sodann für den Fall der Eröffnung eines Verfahrens durch die Verwaltungskommission das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Schliesslich ersuchte sie "als Zwischenalternative" um eine Vorladung zu einer mündlichen Anhörung (act. 2). Mit Schreiben vom

22. Mai 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zustän- digkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

- 3 - II.

1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).

2. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründet die Gesuchstellerin zusammengefasst damit, sie sei nicht in der Lage, die geschuldeten Beträge zu entrichten. Sie lebe unter dem Existenzminimum und beziehe Unterstüt- zungsleistungen durch das Sozialamt. Weder habe sie ein reguläres Ein- kommen, noch besitze sie Vermögen. Hingegen sei sie verschuldet. Ein An- trag auf Invalidenleistungen sei sodann hängig. Sie leide an psychischen Problemen, weshalb fraglich sei, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in den kommenden Jahren verändern würden (act. 2). 3.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich der Grundbetrag für Nahrung und Kleidung etc., die Wohnkosten, obligatorische Versicherun- gen, die Transportkosten zum Arbeitsplatz, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, sowie Steuerschulden zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhält- nisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Mass- gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstel-

- 4 - lung (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 4 und 9; vgl. auch BSK-StPO Domeisen, Art. 425 N 4 und Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 11 f.). 3.2. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forde- rung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Pra- xis des Obergerichts des Kantons Zürich ein Erlass der geschuldeten Kos- ten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mit- tellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr setzt eine solche voraus, dass die gesuchstellende Person selbst unter Berücksichtigung der künftigen Ein- kommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig ist, die Schuld zu beglei- chen (sog. dauernde Mittellosigkeit). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind somit Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). Ei- nem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mit- tellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen ei- ner Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erb- schaft bzw. Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. 3.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte-

- 5 - ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).

4. Die Gesuchstellerin ersucht darum, dem Obergericht ihre Vorbringen münd- lich vortragen zu können (act. 2). Die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung erweist sich jedoch nicht als notwendig, da sich ihre Einwendun- gen mit genügender Klarheit aus ihren verschiedenen Eingaben, insbeson- dere aus jener vom 12. April 2017 (act. 2), ergeben und diese im Rahmen der Entscheidfindung berücksichtigt werden. 5.1. Zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin kann den ins Recht gereichten Unterlagen entnommen werden, dass sie für die notwendigen Lebenshaltungskosten seit dem 1. November 2016 bis längstens zum

31. Oktober 2017 vom Sozialdienst der Gemeinde B._____ unterstützt wird (act. 4/10). Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2016 und der ent- sprechenden Steuerrechnung besitzt sie sodann weder steuerbares Vermö- gen noch verfügt sie über steuerbare Einkünfte aus Arbeitserwerb (act. 4/8). Hingegen bestehen Schulden von mehreren tausend Franken (act. 4/9). In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse ist die Gesuchstellerin aktuell als mittellos zu qualifizieren. Wie dargelegt ist für einen Kostenerlass aber nicht die aktuelle, sondern allein die dauernde Mittellosigkeit massgeblich. Die

- 6 - Gesuchstellerin macht geltend, es sei aus gesundheitlichen Gründen wenig wahrscheinlich, dass sie in den nächsten Jahren einer geregelten Arbeitstä- tigkeit nachgehen können werde (act. 2 S. 2). Gemäss den ins Recht ge- reichten Berichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden über eine test- psychologische Untersuchung aus dem Jahre 2010, einer portugiesischen Ärztin aus dem Jahre 2015 sowie einer Fachärztin Psychiatrie und Psycho- therapie aus dem Kanton Zürich (undatiert) leidet die Gesuchstellerin an ei- ner Borderline Persönlichkeitsstörung (act. 4/6/1 S. 2, act. 4/6/2, act. 4/6/4). Es ist anzunehmen, dass diese den Grund für die Anmeldung der Gesuch- stellerin bei der Invalidenversicherung (act. 4/7) darstellte. Da das massge- bliche Verfahren offenbar immer noch hängig und sein Ausgang offen ist, besteht im jetzigen Zeitpunkt eine reelle Chance, dass der Gesuchstellerin Rentenleistungen, welche über den aktuellen Sozialhilfeleistungen bzw. über dem Existenzminimum liegen, zugesprochen werden. Zudem gilt zu berück- sichtigen, dass die Gesuchstellerin in der näheren Vergangenheit nicht un- unterbrochen zu 100 Prozent krank geschrieben war. Vielmehr gab es Zeit- räume, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit von "lediglich" 60 bzw. 80 Prozent attestiert wurde (act. 4/6/3). Es kann damit zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin in naher Zukunft zumindest einer Teil- zeiterwerbstätigkeit nachgehen und ihre Schulden allenfalls in Raten abbe- zahlen können wird. Unter diesen Umständen kommt ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, zumal das öffentliche Interesse des Kan- tons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber der Gesuch- stellerin höher gewichtet werden muss als ihr Interesse an einem Kostener- lass. Das Gesuch um Teilerlass der geschuldeten Kosten ist daher abzuwei- sen. Da die Gesuchstellerin jedoch - wie dargelegt - Sozialhilfe bezieht und ihr Einkommen damit zurzeit gerade einmal ihre notwendigen Lebenshal- tungskosten deckt, erscheint es angemessen, die Forderung gegenüber der Gesuchstellerin für einstweilen ein Jahr zu stunden. Dies gilt auch für die im Jahre 2016 angefallene Schuld in der Höhe von Fr. 2'746.85, hinsichtlich welcher die Gesuchstellerin um eine Stundung um fünf Jahre ersucht (act. 2 S. 3). Eine Stundung im beantragten Masse erweist sich als nicht verhält-

- 7 - nismässig, da davon auszugehen ist, dass der im Jahre 2015 gestellte und zurzeit noch hängige Antrag bei der Invalidenversicherung vor Ablauf der fünf Jahre wird erledigt werden können. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 5.2. Lediglich ergänzungshalber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass die Forderungen, deren Erlass die Gesuchstellerin beantragt, auf Entscheiden neueren Datums beruhen (vgl. act. 3). Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Ge- samtschuldensanierung zu ermöglichen. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Zur Aufhebung oder Abän- derung rechtskräftiger Entscheide stehen vielmehr nur die von den einschlä- gigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist, zur Verfügung. Das öffentliche Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatli- cher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, ist höher zu gewichten als die Interessen der kostenpflichtigen Partei an einem Kostener- lass. Ansonsten würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentra- gungspflicht indirekt umgangen. Ein Kostenerlass rechtfertigte sich damit im jetzigen Zeitpunkt auch aufgrund des neueren Datums der massgeblichen Entscheide nicht. III. 1.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtli- che Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätz-

- 8 - lich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kan- tons Zürich vom 24. Mai 1959, LS 175.2). Wie die vorstehenden Ausführun- gen zeigen, war das Gesuch um Gewährung eines Teilerlasses von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Gesuchstellerin war im vorliegen- den Verfahren fähig, ihre finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen und mittels Belegen nachzuweisen. Der entsprechenden Aufforderung der Zentralen Inkassostelle (act. 4/4) konnte sie problemlos Folge leisten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Ih- rer finanziellen Lage ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tra- gen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Kosten im Umfang von Fr. 3'200.- (betr. Verfah- ren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R und QF132865-R der Straf- verfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksge- richts Zürich) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Stundung der Forderung im Umfang von Fr. 2'746.85, resul- tierend aus dem Verfahren der Strafverfolgungsbehörde QE162156-R, um fünf Jahre wird abgewiesen.

- 9 -

4. Der Gesuchstellerin werden die noch offenen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich aus den Verfahren QF142893-R, QB121221-R, QE112656-R, QE162156-R und QF132865-R der Strafverfolgungsbehörden sowie des Verfahrens GC120137-L des Bezirksgerichts Zürich für ein Jahr, ab Ent- scheiddatum, gestundet.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 16. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: