Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ei- nem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 500.- (act. 3). Nachdem er von der Zentralen In- kassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) eine entspre- chende Rechnung erhalten hatte, stellte er bei dieser am 24. November 2016 ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Fol- ge durch den Fachspezialisten für Teilerlassgesuche (act. 4/2) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Oberge- richts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzun- gen einstweilen abgewiesen (act. 4/5). Der ablehnende Entscheid wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mitgeteilt (act. 4/6). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/6).
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen.
E. 1.2 Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
E. 2 In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II.
1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).
- 3 -
E. 2.1 Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen.
E. 2.2 Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75).
E. 2.3 Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im
- 4 - Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
E. 3 Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründet der Gesuchsteller zu- sammengefasst damit, er sei nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag von Fr. 500.- zu entrichten. Seit über elf Jahren befinde er sich im Freiheits- entzug gemäss Art. 59 StGB. Er verfüge weder über ein Einkommen noch über Vermögen. Es treffe nicht zu, dass er mit seinem Erlassgesuch den massgeblichen Entscheid des Obergerichts zu korrigieren bzw. aufzuheben versuche. Vielmehr mache er geltend, dass die Forderung uneinbringlich sei. Zudem weise er darauf hin, dass das Obergericht des Kantons Bern seinem Erlassgesuch im April 2017 stattgegeben habe (act. 2, act. 4/1, act. 4/4). 4.1. Den eigenen Ausführungen zufolge befindet sich der Gesuchsteller seit zahl- reichen Jahren in einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Belege, aus welchen sich seine aktuelle Mittellosigkeit ergibt, reichte er nicht ins Recht. Diese ist damit nicht nachgewiesen. Zwar müsste dem Gesuch- steller grundsätzlich eine Frist zur Nachreichung der entsprechenden Unter- lagen angesetzt werden. Ein solches Vorgehen erweist sich jedoch nicht als notwendig, da seinem Ersuchen um Kostenerlass bereits aus anderem Grund nicht entsprochen werden kann. 4.2. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Schuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Nicht bezweckt werden soll mit einem Kostenerlass hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden.
- 5 - Hierfür - zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide - haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Ge- such um Kostenerlass nicht zu zählen ist. Die Forderung, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruht auf einem Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2016 (act. 3). Er ist damit weniger als ein Jahr alt. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbe- strittenermassen von Vorteil und würde dessen Resozialisierung fördern. In- direkt würde sie aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungs- pflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde. Dies wiederum wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden re- sultieren, nicht zu vereinbaren. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. 4.3. Aus dem Entscheid der III. Strafkammer vom 30. August 2016 (act. 8) ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller im Strafverfahren kein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Eine nachträgliche Kompensation eines nicht gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das nachträgliche Stellen eines Erlassgesuchs ist jedoch nicht möglich. Um nachträglichen Kostenerlass kann nur in Fällen ersucht werden, in denen die geltend gemachte Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist. Hinweise, dass dies der Fall ist, werden weder vom Gesuchsteller vor- gebracht, noch ergeben sich solche aus den Akten. 4.4. Soweit der Gesuchsteller sodann darauf hinweist, der Kanton Bern habe ein entsprechendes Gesuch mit der Begründung gutgeheissen, dass die Forde- rung uneinbringlich sei (act. 2 S. 2), so vermag dies an den obigen Erwä- gungen nichts zu ändern, zumal die diesem Entscheid zugrunde liegenden Umstände nicht bekannt sind. So ist namentlich unklar, ob es sich um eine Forderung neueren Datums gehandelt hatte und ob der Gesuchsteller im
- 6 - das Kostenerlassgesuch betreffenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt hatte oder nicht. Damit ist das Gesuch um Kos- tenerlass unter Hinweis auf das eben Ausgeführte abzuweisen. Für die Ver- einbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuch- steller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III.
Dispositiv
- Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. - 7 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 13. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW170003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 13. Juni 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus ei- nem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 500.- (act. 3). Nachdem er von der Zentralen In- kassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) eine entspre- chende Rechnung erhalten hatte, stellte er bei dieser am 24. November 2016 ein Gesuch um Kostenerlass (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Fol- ge durch den Fachspezialisten für Teilerlassgesuche (act. 4/2) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Oberge- richts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzun- gen einstweilen abgewiesen (act. 4/5). Der ablehnende Entscheid wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mitgeteilt (act. 4/6). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/6).
2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II.
1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksge- richte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).
- 3 - 2.1. Der Erlass einer Kostenforderung setzt dauernde Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Person voraus. Von Mittellosigkeit ist auszugehen, wenn die be- treffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Pro- zesskosten selbst zu tragen. Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Dabei ist vom betreibungs- rechtlichen Existenzminimum auszugehen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 7 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3). Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. 2.2. Da ein Erlass der Kostenforderung zum endgültigen Untergang der Forde- rung führt und diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse ge- langt, ist ein solcher gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauern- der Mittellosigkeit zulässig. Massgeblich sind dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Rüegg, Art. 112 N 1; ZR 83 [1984] Nr. 75). 2.3. Selbst die dauernde Mittellosigkeit begründet indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Inte- ressen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betrof- fen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostener- lass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- bzw. Pflegekosten, welche nicht von Dritten getragen werden, eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Bedürftigkeit im
- 4 - Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlun- gen des Schuldners herbeigeführt wurde oder aufrechterhalten wird, kann trotz Mittellosigkeit kein Kostenerlass gewährt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4; Entscheide der Re- kurskommission OGer ZH KD120010-O vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 und KD150005-O vom 30. April 2015 E. 3.1.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, E. III.2.b).
3. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten begründet der Gesuchsteller zu- sammengefasst damit, er sei nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag von Fr. 500.- zu entrichten. Seit über elf Jahren befinde er sich im Freiheits- entzug gemäss Art. 59 StGB. Er verfüge weder über ein Einkommen noch über Vermögen. Es treffe nicht zu, dass er mit seinem Erlassgesuch den massgeblichen Entscheid des Obergerichts zu korrigieren bzw. aufzuheben versuche. Vielmehr mache er geltend, dass die Forderung uneinbringlich sei. Zudem weise er darauf hin, dass das Obergericht des Kantons Bern seinem Erlassgesuch im April 2017 stattgegeben habe (act. 2, act. 4/1, act. 4/4). 4.1. Den eigenen Ausführungen zufolge befindet sich der Gesuchsteller seit zahl- reichen Jahren in einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Belege, aus welchen sich seine aktuelle Mittellosigkeit ergibt, reichte er nicht ins Recht. Diese ist damit nicht nachgewiesen. Zwar müsste dem Gesuch- steller grundsätzlich eine Frist zur Nachreichung der entsprechenden Unter- lagen angesetzt werden. Ein solches Vorgehen erweist sich jedoch nicht als notwendig, da seinem Ersuchen um Kostenerlass bereits aus anderem Grund nicht entsprochen werden kann. 4.2. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Schuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Nicht bezweckt werden soll mit einem Kostenerlass hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen Kostenerlass faktisch aufgehoben werden.
- 5 - Hierfür - zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide - haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Ge- such um Kostenerlass nicht zu zählen ist. Die Forderung, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, beruht auf einem Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2016 (act. 3). Er ist damit weniger als ein Jahr alt. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre für das wirtschaftliche Weiterkommen des Gesuchstellers zwar unbe- strittenermassen von Vorteil und würde dessen Resozialisierung fördern. In- direkt würde sie aber die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungs- pflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid ausser Kraft setzen würde. Dies wiederum wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden re- sultieren, nicht zu vereinbaren. Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde nicht in Frage. 4.3. Aus dem Entscheid der III. Strafkammer vom 30. August 2016 (act. 8) ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller im Strafverfahren kein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Eine nachträgliche Kompensation eines nicht gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das nachträgliche Stellen eines Erlassgesuchs ist jedoch nicht möglich. Um nachträglichen Kostenerlass kann nur in Fällen ersucht werden, in denen die geltend gemachte Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist. Hinweise, dass dies der Fall ist, werden weder vom Gesuchsteller vor- gebracht, noch ergeben sich solche aus den Akten. 4.4. Soweit der Gesuchsteller sodann darauf hinweist, der Kanton Bern habe ein entsprechendes Gesuch mit der Begründung gutgeheissen, dass die Forde- rung uneinbringlich sei (act. 2 S. 2), so vermag dies an den obigen Erwä- gungen nichts zu ändern, zumal die diesem Entscheid zugrunde liegenden Umstände nicht bekannt sind. So ist namentlich unklar, ob es sich um eine Forderung neueren Datums gehandelt hatte und ob der Gesuchsteller im
- 6 - das Kostenerlassgesuch betreffenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt hatte oder nicht. Damit ist das Gesuch um Kos- tenerlass unter Hinweis auf das eben Ausgeführte abzuweisen. Für die Ver- einbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuch- steller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. III. 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Gesuchsteller sowie
- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
- 7 - Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel- le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 13. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu