Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 18. März 2025 (act. 3) ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GSG) gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) an. Mit Eingabe vom 24. März 2025 (act. 2) bean- tragte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beim Bezirks- bzw. Zwangsmass- nahmengericht Bülach die Verlängerung der Schutzmassnahmen.
E. 2 Das Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GS250022-C. Mit Schreiben vom 24. März 2025 (act. 1) gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. GS250022-C an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine … [Mitarbeiterin] des Bezirksgerichts Bülach. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach würde dies den Anschein von Befangenheit nach § 5a Abs. 1 VRG begründen.
E. 3 Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (gemäss § 9 Abs. 1 GSG entscheidet das Gericht innert vier Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs) und da ein entgegenstehendes Interesse nicht ersichtlich ist, kann von der Einholung der Stellungnahmen der Beteiligten abgesehen werden. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
E. 4 Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 5a Abs. 2 VRG i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG; vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgericht, VB.2006.00003 vom 16. Januar 2006). 5.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG sinn-
- 3 - gemäss). Für die Anordnung von Schutzmassnahmen und polizeilicher Ge- wahrsam nach GSG ist der Ausstand in § 5a VRG geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; KIENER, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 15 ff. sowie 41). 5.2. In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GS250022-C an ein anderes Gericht als notwendig. Beim Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Die Gesuchstellerin ist eine … [Mitarbeiterin] des besagten Ge- richts. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie den weiteren Mitarbeitenden ein kollegiales bzw. teil- weise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht ange- bracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem eine Mitarbeitende Gesuchstellerin ist. Gegen aussen könnte dadurch der Ein- druck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus Sicht der Öffentlichkeit ange- bracht, das Verfahren durch das Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach behandeln zu lassen. Auch ist für die Behandlung des Gewaltschutz- verfahrens kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heran- zuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Gewaltschutzverfahren, Geschäfts- Nr. GS250022-C, dem Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. 6.1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
- 4 - 6.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG. Ge- mäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem solchen Rekurs grundsätzlich auf- schiebende Wirkung zu, d.h. der vorliegende Entscheid entfaltet im Falle ei- nes Rekurses (noch) keine Wirkung. Aus besonderen Gründen kann dem Rekurs die aufschiebende Wirkung jedoch entzogen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Vor dem Hintergrund der kurzen Entscheidfrist von vier Arbeitstagen gemäss § 9 Abs. 1 GSG liegen ausserordentliche Umstände vor, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen bzw. gar zwingend er- forderlich machen. Damit ist einem allfälligen Rekurs gegen den vorliegen- den Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das beim Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete Ge- waltschutzverfahren (Geschäfts-Nr. GS250022-C) wird dem Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 1, - den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich (vorab elektronisch) und - das Bezirksgericht Bülach (vorab elektronisch), mit dem Vermerk "Per- sönlich/Vertraulich" an den Präsidenten, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. GS250022-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. - 5 -
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV250003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 25. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Umteilung Prozess Nr. GS250022-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Verlängerung von Schutzmass- nahmen
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 18. März 2025 (act. 3) ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GSG) gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) an. Mit Eingabe vom 24. März 2025 (act. 2) bean- tragte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beim Bezirks- bzw. Zwangsmass- nahmengericht Bülach die Verlängerung der Schutzmassnahmen.
2. Das Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GS250022-C. Mit Schreiben vom 24. März 2025 (act. 1) gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. GS250022-C an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine … [Mitarbeiterin] des Bezirksgerichts Bülach. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach würde dies den Anschein von Befangenheit nach § 5a Abs. 1 VRG begründen.
3. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (gemäss § 9 Abs. 1 GSG entscheidet das Gericht innert vier Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs) und da ein entgegenstehendes Interesse nicht ersichtlich ist, kann von der Einholung der Stellungnahmen der Beteiligten abgesehen werden. Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittel- bare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 5a Abs. 2 VRG i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG; vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgericht, VB.2006.00003 vom 16. Januar 2006). 5.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz- mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG sinn-
- 3 - gemäss). Für die Anordnung von Schutzmassnahmen und polizeilicher Ge- wahrsam nach GSG ist der Ausstand in § 5a VRG geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; KIENER, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 15 ff. sowie 41). 5.2. In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GS250022-C an ein anderes Gericht als notwendig. Beim Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Die Gesuchstellerin ist eine … [Mitarbeiterin] des besagten Ge- richts. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie den weiteren Mitarbeitenden ein kollegiales bzw. teil- weise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht ange- bracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem eine Mitarbeitende Gesuchstellerin ist. Gegen aussen könnte dadurch der Ein- druck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus Sicht der Öffentlichkeit ange- bracht, das Verfahren durch das Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach behandeln zu lassen. Auch ist für die Behandlung des Gewaltschutz- verfahrens kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heran- zuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Gewaltschutzverfahren, Geschäfts- Nr. GS250022-C, dem Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. 6.1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu er- heben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
- 4 - 6.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG. Ge- mäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem solchen Rekurs grundsätzlich auf- schiebende Wirkung zu, d.h. der vorliegende Entscheid entfaltet im Falle ei- nes Rekurses (noch) keine Wirkung. Aus besonderen Gründen kann dem Rekurs die aufschiebende Wirkung jedoch entzogen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Vor dem Hintergrund der kurzen Entscheidfrist von vier Arbeitstagen gemäss § 9 Abs. 1 GSG liegen ausserordentliche Umstände vor, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen bzw. gar zwingend er- forderlich machen. Damit ist einem allfälligen Rekurs gegen den vorliegen- den Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete Ge- waltschutzverfahren (Geschäfts-Nr. GS250022-C) wird dem Bezirks- bzw. Zwangsmassnahmengericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 1,
- den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von act. 1,
- das Bezirksgericht Zürich (vorab elektronisch) und
- das Bezirksgericht Bülach (vorab elektronisch), mit dem Vermerk "Per- sönlich/Vertraulich" an den Präsidenten, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. GS250022-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.
- 5 -
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: