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VV230004

Umteilung Prozess Nr. MO230005-B der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen in Sachen ... gegen ... betreffend Mietzinshinterlegung

Zürich OG · 2023-07-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 26. Juni 2023, Geschäfts-Nr. MO230005-B (act. 1), stell- te die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andel- fingen fest, dass die beiden Vermietervertreter der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in diesem Verfahren in den Ausstand träten, und überwies die Akten des Verfahrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess an die Schlichtungsbehör- de eines anderen Bezirkes des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begrün- dung brachte sie vor, die beiden Vermietervertreter C._____ und D._____ hätten sich auf Ausstandsgründe berufen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen würden. C._____ sei gemäss ei- genen Angaben mit dem Gesuchsteller des Verfahrens Geschäfts- Nr. MO230005-B persönlich verbunden. Die Kanzlei von D._____ vertrete sodann den Gesuchsgegner im erwähnten Verfahren. Sämtliche Vermieter- vertreter der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andelfingen befänden sich demnach aufgrund von Befangenheit im Aus- stand, weshalb das Verfahren nicht ordentlich besetzt werden könne.

E. 2 Beim Bezirksgericht Andelfingen handelt es sich um ein kleines Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberin- nen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite, wobei sowohl für die Mieter- als auch für die Vermieterseite je zwei Schlichter gewählt sind. Die beiden Vermietervertreter sind vorliegend in den Ausstand getreten, wobei die Parteien dagegen im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs keine Einwendungen vorgebracht haben. Auf- grund der nachvollziehbaren Erwägungen der Schlichtungsbehörde in Miet- sachen des Bezirkes Andelfingen in ihrem Beschluss vom 26. Juni 2023 so- wie des sich daraus ergebenden Umstandes, dass die Schlichtungsbehörde hinsichtlich der Vermietervertretung nicht mehr ordentlich besetzt werden kann und auch keine Ersatzmitglieder verfügbar sind, ist das Verfahren Ge- schäfts-Nr. MO230005-B zur weiteren Behandlung umzuteilen. Das Verfah- ren Geschäfts-Nr. MO230005-B ist daher an die Paritätische Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu überweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230005-B wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen. - 4 -
  2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller, - die Vertreterin des Gesuchgegners, zweifach, für sich und den Ge- suchsgegner, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO230005-B und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO230005-B nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Bülach zu übersenden.
  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 26. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV230004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 26. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230005-B der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Mietzinshinterlegung

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Beschluss vom 26. Juni 2023, Geschäfts-Nr. MO230005-B (act. 1), stell- te die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andel- fingen fest, dass die beiden Vermietervertreter der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in diesem Verfahren in den Ausstand träten, und überwies die Akten des Verfahrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess an die Schlichtungsbehör- de eines anderen Bezirkes des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begrün- dung brachte sie vor, die beiden Vermietervertreter C._____ und D._____ hätten sich auf Ausstandsgründe berufen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit begründen würden. C._____ sei gemäss ei- genen Angaben mit dem Gesuchsteller des Verfahrens Geschäfts- Nr. MO230005-B persönlich verbunden. Die Kanzlei von D._____ vertrete sodann den Gesuchsgegner im erwähnten Verfahren. Sämtliche Vermieter- vertreter der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Andelfingen befänden sich demnach aufgrund von Befangenheit im Aus- stand, weshalb das Verfahren nicht ordentlich besetzt werden könne.

2. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Auf- sichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts- Nr. KD130001-O).

- 3 - III.

1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Er- satzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange- bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2. Beim Bezirksgericht Andelfingen handelt es sich um ein kleines Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberin- nen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite, wobei sowohl für die Mieter- als auch für die Vermieterseite je zwei Schlichter gewählt sind. Die beiden Vermietervertreter sind vorliegend in den Ausstand getreten, wobei die Parteien dagegen im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs keine Einwendungen vorgebracht haben. Auf- grund der nachvollziehbaren Erwägungen der Schlichtungsbehörde in Miet- sachen des Bezirkes Andelfingen in ihrem Beschluss vom 26. Juni 2023 so- wie des sich daraus ergebenden Umstandes, dass die Schlichtungsbehörde hinsichtlich der Vermietervertretung nicht mehr ordentlich besetzt werden kann und auch keine Ersatzmitglieder verfügbar sind, ist das Verfahren Ge- schäfts-Nr. MO230005-B zur weiteren Behandlung umzuteilen. Das Verfah- ren Geschäfts-Nr. MO230005-B ist daher an die Paritätische Schlichtungs- behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu überweisen. Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230005-B wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen.

- 4 -

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuch- steller,

- die Vertreterin des Gesuchgegners, zweifach, für sich und den Ge- suchsgegner,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Bülach und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO230005-B und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO230005-B nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be- zirkes Bülach zu übersenden.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 26. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: